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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: T-228/00
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 88 Abs. 2
EG Art. 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00

Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Munari, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-228/00,

Gruppo ormeggiatori del porto di Chioggia Piccola Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Carbone, A. Taramasso und F. Munari, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-229/00,

Compagnia lavoratori portuali Soc. coop. rl ,

Società cooperativa lavoratori portuali San Marco Venezia Soc. coop. rl

mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi und C. Montagner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-242/00,

Portabagagli del porto di Venezia Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi und C. Montagner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-243/00,

Abibes SpA mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni, G. Simeone und A. Schmitt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-245/00,

Fluvio Padana Srl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni, G. Simeone und A. Schmitt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-246/00,

Serenissima motoscafi Srl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni, A. Pavanini und A. Schmitt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-247/00,

Integrated Shipping Co. SpA (ISCO) mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni, G. Simeone und A. Schmitt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-248/00,

Società cooperativa veneziana motoscafi, Soc. coop. rl ,

Cooperativa "San Marco" motoscafi in servizio pubblico Soc. coop. rl ,

Cooperativa serenissima taxi Soc. coop. rl

mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Orsoni, A. Pavanini und A. Schmitt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-250/00,

Cooperativa ducale fra gondolieri di Venezia Soc. coop. rl ,

Gondolieri Bauer Soc. coop. rl

mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Giantin, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-252/00,

Sacra Srl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Marinoni, G. M. Roberti und F. Sciaudone, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-256/00,

Fondamente nuove servizio taxi e noleggio Soc. coop. rl ,

Bucintoro motoscafi servizio taxi e noleggio Soc. coop. rl

mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vianello, A. Bortoluzzi und C. Montagner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen in der Rechtssache T-257/00,

Multiservice Srl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi und C. Montagner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-258/00,

Veneziana di navigazione SpA mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi und C. Montagner, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-259/00,

Cooperativa traghetto S. Lucia Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-265/00,

Comitato "Venezia vuole vivere" mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni in den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 sowie Rechtsanwalt A. Bianchini in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00,

Cooperativa Daniele Manin fra gondolieri di Venezia Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bortoluzzi, C. Montagner und F. Stivanello Gussoni, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-267/00,

Conepo servizi Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Biagini, S. Scarpa und P. Pettinelli, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-268/00,

Ligabue Catering SpA mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vianello, M. Merola und A. Sodano, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-271/00,

Verde sport SpA mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bianchini, Zustellungsanschrift in Luxemburg

Klägerin in der Rechtssache T-274/00,

Cooperativa carico scarico e trasporti scalo fluviale Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bianchini, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-275/00,

Cipriani SpA mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bianchini, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-276/00,

Cooperativa trasbagagli Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bianchini, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-281/00,

Cooperativa fra portabagagli della stazione di Venezia Srl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bianchini, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-287/00,

Cooperativa braccianti mercato ittico "Tronchetto" Soc. coop. rl mit Sitz in Venedig, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bianchini, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin in der Rechtssache T-296/00,

in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 unterstützt durch die

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. S. Papasavvas,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Mit der Entscheidung 2000/394/EG vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), stellte die Kommission fest, dass die Sozialbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen aufgrund der genannten Gesetze, soweit sich diese auf Artikel 2 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 bezögen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellten, wenn sie Unternehmen in den genannten Gebieten gewährt worden seien, bei denen es sich weder um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU noch um Unternehmen handele, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG beihilfefähig seien oder die Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien für Beschäftigungsbeihilfen einstellten (Artikel 1 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung). Nach derselben Entscheidung stellen auch die in Artikel 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 vorgesehenen Sozialbeitragsermäßigungen für Unternehmen in den Stadtgebieten von Venedig und Chioggia, soweit sie anderen als den städtischen Unternehmen ASPIV, Consorzio Venezia nuova, ACTV, Panfido SpA und AMAV gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen dar (Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung).

2. In Artikel 5 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission der Italienischen Republik auf, die in den Artikeln 1 Absatz 2 und 2 dieser Entscheidung genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

3. In der angefochtenen Entscheidung wird dargelegt, dass die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen, der Italienischen Republik mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 mitgeteilt worden sei (3. Begründungserwägung) und dass die geprüften Beihilferegelungen ab dem 1. Dezember 1997 ausgesetzt worden seien (14. Begründungserwägung).

4. Die angefochtene Entscheidung wurde am 23. Juni 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Mit Klageschriften, die zwischen dem 30. August und dem 18. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.

5. Mit am 19. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen Schriftsätzen hat die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit dieser Klagen erhoben.

6. Mit Schriftsätzen, die am 7. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Italienische Republik in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen beizutreten. Mit am 10. April 2001 eingegangenen Schriftsätzen hat sie in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-257/00 bis T-259/00, T-265/00 und T-267/00 beantragt, dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Kläger beizutreten. Mit Beschlüssen vom 19. Juni 2001 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer gemäß Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Anhörung der Parteien diese Beitritte in den Rechtssachen T-256/00, T-268/00 und T-271/00 ab dem schriftlichen Verfahren und in den übrigen Rechtssachen für das mündliche Verfahren zugelassen.

7. Angesichts der Komplexität der in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten und im Wesentlichen oben in Randnummer 1 wiedergegebenen Vereinbarkeitskriterien hat das Gericht die Italienische Republik im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung ersucht, in den vorliegenden Rechtssachen sowie in 35 anderen Rechtssachen, die ebenfalls einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand haben, u. a. für jedes der klagenden Unternehmen anzugeben, ob sie sich nach Artikel 5 dieser Entscheidung verpflichtet sehe, die gewährten streitigen Beihilfen zurückzufordern. Mit Schreiben, das am 25. September 2003 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen und auf dessen Ersuchen mit am 24. März 2004 eingetragenem Schreiben ergänzt wurde, gab die Italienische Republik an, dass sie alle Unternehmen, die die vorliegenden Klagen erhoben hätten, von dem Verfahren zur Rückforderung der fraglichen Beihilfen ausgenommen habe. Außerdem legte sie zwei Schreiben mit Datum vom 29. Juni und vom 29. Oktober 2001 vor, in denen die Kommission ihr auf ihre Anfrage hin für die Durchführung der angefochtenen Entscheidung Hinweise dazu gegeben hatte, wann die in Rede stehenden Sozialbeitragsentlastungen, die Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen gewährt worden waren, als staatliche Beihilfen einzustufen seien.

8. Das Gericht hat die Kommission ersucht, sich im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klagen der Unternehmen, die vom in Ausführung der angefochtenen Entscheidung angestrengten Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen ausgenommen waren, zu der Frage zu äußern, was die genannten Antworten der italienischen Regierung für das Rechtsschutzinteresse dieser Unternehmen bedeuten. Die Kommission ist diesem Ersuchen mit am 14. Mai 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben nachgekommen.

9. Im Anschluss an die Antwort der Kommission ist den Klägern dieselbe Frage gestellt worden. Außerdem sind die Kläger und die Kommission ersucht worden, zu einer möglichen Verbindung der Rechtssachen Stellung zu nehmen. Die Kläger in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 haben mit Schreiben geantwortet, die zwischen dem 25. Juni und dem 5. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind. Mit Schreiben, das am 5. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission zu einer möglichen Verbindung Stellung genommen.

Anträge der Parteien

10. Die Kläger beantragen,

- die Artikel 1, 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die in den Artikeln 1 und 2 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 vorgesehenen Sozialbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11. Die Kommission beantragt,

- die Klagen als unzulässig abzuweisen;

- den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Gründe

12. Angesichts des zwischen den vorliegenden Rechtssachen bestehenden Zusammenhangs hält es das Gericht nach Anhörung der Beteiligten für zweckmäßig, diese Rechtssachen nach Artikel 50 der Verfahrensordnung für das weitere Verfahren zu verbinden.

13. Nach Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung.

14. Im vorliegenden Fall verfügt das Gericht aufgrund des Akteninhalts über alle erforderlichen Informationen und entscheidet deshalb - um angesichts der Umstände der vorliegenden Rechtssachen dem Erfordernis der Prozessökonomie Genüge zu tun und ungeachtet der von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit - entsprechend der nachstehend in den Randnummern 22 und 38 angeführten Rechtsprechung von Amts wegen und ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens über die Frage, ob wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und anderweitiger Rechtshängigkeit unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

Zum Rechtsschutzinteresse der klagenden Unternehmen

Vorbringen der Parteien

15. Die Kommission hat - in Beantwortung der Frage des Gerichts nach der Bedeutung der Angaben der italienischen Regierung, wonach die klagenden Unternehmen vom Verfahren zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ausgenommen worden seien, für das Rechtsschutzinteresse dieser Kläger - einleitend ausgeführt, sie könne sich in der ihr gesetzten Frist nicht dazu äußern, ob die von den italienischen Behörden insoweit vorgetragenen Bewertungen zuträfen. Es sei Sache der zuständigen Dienststellen der Kommission, soweit erforderlich ergänzende Auskünfte von diesen Behörden einzuholen, und schließlich des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, gegebenenfalls die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu beschließen, um feststellen zu lassen, dass die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus der angefochtenen Entscheidung nicht nachgekommen ist.

16. Die Kommission vertritt gleichwohl die Auffassung, dass die Kläger kein Rechtsschutzinteresse geltend machen könnten, und zwar weder für die Vergangenheit, da sie nach den Angaben der italienischen Behörden keinem Rückforderungsverfahren ausgesetzt seien, noch für die Zukunft, da die in Rede stehenden Beihilferegelungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht mehr angewandt worden seien.

17. Die Kläger sind dagegen der Ansicht, dass die Entscheidung der italienischen Regierung, sie von dem Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen in Ausführung der angefochtenen Entscheidung auszunehmen, sich nicht auf ihr Rechtsschutzinteresse auswirke, da die Kommission diese nationale Ausführungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls eine Klage nach Artikel 88 Absatz 2 EG gegen die Italienische Republik erheben könne.

18. In den Rechtssachen T-228/00 und T-229/00 machen die Klägerinnen geltend, dass sie, wenn eine solche Klage mit Erfolg erhoben werde, die angeführten Beihilfen zurückzahlen müssten, ohne dass ihnen ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehe.

19. In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-245/00 bis T-248/00 und T-250/00 sind die Klägerinnen der Auffassung, dass ihr Rechtsschutzinteresse nur dann entfalle, wenn ihnen gegenüber jede Rückforderung der angeführten Beihilfen endgültig ausgeschlossen sei. Das sei dann der Fall, wenn die Kommission erkläre, dass sie nicht mehr beabsichtige, die von der italienischen Regierung abgegebenen Beurteilungen zu überprüfen. In der Rechtssache T-256/00 trägt die Klägerin vor, dass sie nur dann kein Rechtsschutzinteresse mehr geltend machen könne, wenn das Gericht der Ansicht sei, dass endgültig feststehe, dass die ihr zugute gekommenen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellten.

20. In der Rechtssache T-252/00 haben die Klägerinnen zusammen mit der Klägerin in der Rechtssache T-253/00 Stellung genommen. Sie sind der Ansicht, sie seien im Einklang mit den Hinweisen der Kommission an die Italienische Republik im Schreiben vom 29. Juni 2001 von dem Verfahren zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen als Unternehmen ausgenommen worden, die Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben einstellten. Diese Beurteilung durch die italienische Regierung könne von der Kommission nicht überprüft werden. Außerdem könnten die Klägerinnen ein Interesse daran geltend machen, dass die Vereinbarkeit der Beihilfen, die den KMU im Gebiet von Venedig gewährt worden seien, mit dem Gemeinsamen Markt anerkannt werde.

21. In den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Kläger vor, dass die Antworten der italienischen Regierung auf die Fragen des Gerichts, wonach sie vom Verfahren zur Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen ausgenommen worden seien, weder endgültig noch unantastbar seien. Sie hätten die nationalen Behörden nicht davon abgehalten, die Rückforderung der angeführten Beihilfen von der Società per l'industria alberghiera SpA, Klägerin in der Rechtssache T-286/00, zu betreiben.

Würdigung durch das Gericht

22. Da das Rechtsschutzinteresse zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehört (Beschluss des Gerichtshofes vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 108/86, D. M./Rat und WSA, Slg. 1987, 3933, Randnr. 10, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. März 2003 in der Rechtssache T-398/02 R, Linea GIG/Kommission, Slg. 2003, II-1139, Randnr. 45), hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben.

23. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person davon abhängig, dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist. Bei der Beurteilung dieses Interesses ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 30). Es kann nicht anhand eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden. Insbesondere muss der Kläger, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtsstellung betrifft, nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtsstellung bereits feststeht (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33).

24. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Antworten der Italienischen Republik auf die Fragen des Gerichts, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, die angeführten Beihilfen in Ausführung der angefochtenen Entscheidung von den klagenden Unternehmen zurückzufordern. Die Italienische Republik führt dazu im Übrigen aus, dass sie sich für die Ausführung dieser Entscheidung auf die Hinweise gestützt habe, die ihr die Kommission auf ihre Anfrage hin mit den zu den Akten gereichten Schreiben vom 29. Juni und vom 29. Oktober 2001 zur Einstufung der den Unternehmen in bestimmten Tätigkeitsbereichen gewährten fraglichen Sozialbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen als staatliche Beihilfen gegeben habe.

25. Somit ist zur Kenntnis zu nehmen, dass der betreffende Mitgliedstaat, dessen Sache es ist, die angefochtene Entscheidung unter der Kontrolle der nationalen Gerichte und gegebenenfalls - nach Artikel 88 Absatz 2 EG - des Gerichtshofes auszuführen, aufgrund des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung und der Hinweise der Kommission zu ihrer Ausführung (vgl. dazu oben den letzten Satz der Randnr. 7) beschlossen hat, die angeführten Beihilfen nicht von den klagenden Unternehmen zurückzufordern.

26. Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund machen die Kläger, indem sie sich ausschließlich auf die Befugnis der Kommission stützen, die Ausführung der angefochtenen Entscheidung durch den betreffenden Mitgliedstaat zu überprüfen und gegebenenfalls den Gerichtshof nach Artikel 88 Absatz 2 EG anzurufen, zum Nachweis ihres Rechtsschutzinteresses nur zukünftige und ungewisse Umstände geltend, d. h. den möglichen Fall, dass die Kommission zu einer anderen Beurteilung als die Italienische Republik gelangt und dieser aufgibt, die angeführten Beihilfen von den klagenden Unternehmen zurückzufordern.

27. Was das Vorbringen der Kläger in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 betrifft, wonach die nationalen Behörden trotz der Angabe in der Antwort der italienischen Regierung, dass die Klägerin in der Rechtssache T-286/00 von dem Verfahren zur Rückforderung der angeführten Beihilfen ausgenommen sei, gegenüber diesem Unternehmen dennoch die Rückforderung betrieben hätten, so wird dieses Vorbringen durch kein Beweismittel gestützt. Außerdem hat eine solche Rückforderung gegenüber den Klägern in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00, T-288/00 und T-296/00 gerade nicht stattgefunden, und nichts deutet darauf hin, dass sie beabsichtigt ist.

28. Schließlich ist das Vorbringen der Klägerinnen in der Rechtssache T-252/00 - die der Antwort der italienischen Regierung nach anders als die Klägerin in der Rechtssache T-253/00 vom Verfahren zur Rückforderung der angeführten Beihilfen ausgenommen wurden - ohne jede Bedeutung für die Beurteilung eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, in der die Kommission die Vereinbarkeit der KMU gewährten Sozialbeitragsbefreiungen und -ermäßigungen mit dem Gemeinsamen Markt feststellt (vgl. oben, Randnr. 1).

29. Unter diesen Umständen ist erstens festzustellen, dass die klagenden Unternehmen kein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben, da sich hier nur der zukünftige und ungewisse Fall einer Entscheidung der Kommission, mit der die Ausführungsentscheidung der Italienischen Republik in Frage gestellt würde, auf ihre Rechtsstellung auswirken könnte.

30. Außerdem wären die klagenden Unternehmen, auch wenn der in der vorstehenden Randnummer genannte Fall eintreten sollte, deswegen entgegen ihrem Vorbringen nicht jeden effektiven Rechtsschutzes beraubt. Da diese Unternehmen wegen ihres fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verlangen können, kann diese Entscheidung die nationalen Gerichte nämlich in Bezug auf diese Unternehmen grundsätzlich nicht binden - im Gegensatz zu den Umständen im Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 24 bis 26), die eine Entscheidung der Kommission über eine individuelle Beihilfe betraf, die aus diesem Grund von der Klägerin offensichtlich nach Artikel 230 Absatz 4 EG angefochten werden konnte. Im vorliegenden Fall könnten die Kläger somit gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten gegen mögliche Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörde vorgehen, mit denen ihnen aufgegeben würde, die angeführten Beihilfen zurückzuerstatten, und vor diesen die Einrede der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erheben.

31. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-241/95, Accrington Beef u. a., Slg. 1996, I-6699, Randnrn. 15 und 16, und vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95, Eurotunnel u. a., Slg. 1997, I-6315, Randnr. 28), dass die nationalen Gerichte den endgültigen Charakter einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Regelung über staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen aufgegeben wird, gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Empfängern dieser Beihilfen, die die Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung erheben, nur dann entgegenzuhalten hätten, wenn diese Empfänger unbestreitbar befugt gewesen wären - und von dieser Befugnis unterrichtet worden wären -, die Entscheidung der Kommission nach Artikel 230 Absatz 4 EG anzufechten, und es versäumt hätten, diese Befugnis innerhalb der in dieser Bestimmung festgesetzten Frist auszuüben. Im Übrigen können die durch eine Beihilferegelung Begünstigten, die die Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten haben, nach der genannten Rechtsprechung und entsprechend dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege deswegen vor den nationalen Gerichten nicht mit der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung ausgeschlossen werden, wenn die Frage, ob sie die entsprechenden Beihilfen in Ausführung der Entscheidung der Kommission zurückzuzahlen haben, angesichts der besonderen Umstände des Falles oder der Komplexität der Kriterien, von denen die Entscheidung der Kommission die Rückforderungsverpflichtung abhängig macht, anfänglich bei vernünftiger Betrachtung gewisse Zweifel aufwerfen konnte, so dass ihr Interesse, gegen die genannte Entscheidung vorzugehen, nicht offensichtlich war.

32. Ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz der durch eine Beihilferegelung Begünstigten, die wie die Kläger im vorliegenden Fall aufgrund der Entscheidung der nationalen Behörden, sie vom Rückforderungsverfahren auszunehmen, kein Rechtsschutzinteresse hatten, bleibt unter den oben angeführten Umständen ferner davon unberührt, dass die Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit dieser Regelung festgestellt und unter bestimmten Voraussetzungen die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird, bei dem Gericht mit einer Nichtigkeitsklage oder mehreren zusammenhängenden Nichtigkeitsklagen angefochten wurde. Denn wenn diese Begünstigten dennoch, insbesondere infolge einer Kontrolle der Kommission, mit einer Entscheidung der nationalen Behörden zur Rückzahlung der bezogenen Beihilfe verpflichtet werden sollten, dann könnten sie gegebenenfalls bei den nationalen Gerichten eine Klage auf Nichtigerklärung dieser möglichen nationalen Entscheidung erheben und in diesem Rahmen die Rechtswidrigkeit der oben angeführten Entscheidung der Kommission geltend machen.

33. In diesem Fall könnte das nationale Gericht das Verfahren aussetzen, um entweder gemäß Artikel 234 EG dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der genannten Entscheidung der Kommission zur Vorabentscheidung vorzulegen oder um im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Entscheidung des Gemeinschaftsrichters in der Hauptsache abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02 R, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 92). Sollte das nationale Gericht feststellen, dass bestimmte gewichtige Gründe, die die Kläger für ihre Einrede der Rechtswidrigkeit anführen, vor dem Gericht nicht zur Begründung der vorgenannten Nichtigkeitsklage oder -klagen geltend gemacht wurden, so kann es dem Gerichtshof mit Bezug auf diese Gründe jederzeit eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung zur Vorabentscheidung vorlegen, so dass die Kläger in jedem Fall über einen umfassenden Rechtsschutz verfügen.

34. Was zweitens die zukünftigen Wirkungen der angefochtenen Entscheidung betrifft, soweit sie die betreffenden Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und somit ihrer Anwendung in der Zukunft entgegensteht, so genügt der Hinweis, dass die potenziellen Begünstigten einer Beihilferegelung nach ständiger Rechtsprechung nicht allein aufgrund dieser Eigenschaft als von der Entscheidung der Kommission über die Feststellung der Unvereinbarkeit der entsprechenden Regelung mit dem Gemeinsamen Markt individuell betroffen angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 22. November 2001 in der Rechtssache T-9/98, Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie/Kommission, Slg. 1998, II-3367, Randnr. 77).

35. In diesem Zusammenhang wäre die Geltendmachung eines eventuellen Rechtsschutzinteresses allein auf dieser Grundlage und mit der Begründung, dass die angefochtene Entscheidung der erneuten Anwendung der betreffenden Beihilferegelungen, die zum 1. Dezember 1997 ausgesetzt wurden, entgegenstehe, auf jeden Fall nicht geeignet, die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen zu begründen, was die Kläger im Übrigen nicht bestreiten.

36. Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 unzulässig sind, da die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse haben.

37. Ebenso sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die von Unternehmen gemeinsam mit dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben wurden, teilweise unzulässig, soweit sie von den Unternehmen, die kein Rechtsschutzinteresse haben, erhoben worden sind.

Zur Rechtshängigkeit

38. Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage unverzichtbar sind und die vom Comitato "Venezia vuole vivere" erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-265/00, T-267/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 dieselben einander gegenüberstehenden Parteien und die Nichtigerklärung derselben Entscheidung betreffen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Zulässigkeit einiger dieser Klagen die Rechtshängigkeit entgegensteht (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Mai 1971 in den Rechtssachen 45/70 und 49/70, Bode/Kommission, Slg. 1971, 465, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1973 in den Rechtssachen 58/72 und 75/72, Perinciolo/Rat, Slg. 1973, 511, Randnr. 5).

39. In den Rechtssachen T-265/00 und T-267/00 macht das Comitato "Venezia vuole vivere" dieselben Klagegründe geltend. Außerdem beruft es sich auch in den Rechtssachen T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 auf dieselben Klagegründe.

40. Unter diesen Umständen ist entsprechend einer ständigen Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, und vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12) festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T-267/00, die am selben Tag wie die Klage in der Rechtssache T-265/00 erhoben wurde, als unzulässig abzuweisen ist, da diese beiden Klagen dieselben einander gegenüberstehenden Parteien betreffen und mit ihnen, gestützt auf dieselben Klagegründe, die Nichtigerklärung derselben Entscheidung verfolgt wird.

41. Aus denselben Gründen sind auch die Klagen in den Rechtssachen T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die am selben Tag wie die Klage in der Rechtssache T-274/00 erhoben wurden, die dieselben einander gegenüberstehenden Parteien betrifft und mit der, gestützt auf dieselben Klagegründe, die Nichtigerklärung derselben Entscheidung verfolgt wird, für unzulässig zu erklären.

42. Daraus folgt zum einen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 unzulässig sind.

43. Zum anderen sind die Klagen in den Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 teilweise unzulässig, soweit sie von der Cooperativa traghetto S. Lucia, Soc. Coop. rl (Rechtssache T-265/00) und der Verde sport SpA (Rechtssache T-274/00) erhoben worden sind.

44. Schließlich hält es das Gericht nicht für angebracht, bereits in diesem Stadium die Klagebefugnis des Comitato "Venezia vuole vivere" in den verbundenen Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 zu prüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45. Artikel 87 der Verfahrensordnung bestimmt in § 2, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, und in § 3, dass das Gericht die Kosten teilen oder beschließen kann, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen im Übrigen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

46. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich das Fehlen des Rechtsschutzinteresses der klagenden Unternehmen, die mit ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit unterlegen sind, erst aus den Antworten der Italienischen Republik auf die Fragen des Gerichts ergab. Angesichts der Unsicherheit, in der sich diese Unternehmen zunächst hinsichtlich der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf ihre Rechtsstellung befanden, und der Gefahr, dass ihnen später der endgültige Charakter dieser Entscheidung entgegengehalten wird, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, die vorliegenden Klagen erhoben zu haben. In Bezug auf diese klagenden Unternehmen sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Dagegen rechtfertigt kein besonderer Umstand die Erhebung der Klagen des Comitato "Venezia vuole vivere" in den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00, die dasselbe Ziel verfolgen und auf dieselben Klagegründe gestützt sind wie die vorangegangenen Klagen (Rechtssachen T-265/00 und T-274/00) dieses Komitees gegen die Kommission.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-265/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-274/00 bis T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden für das weitere Verfahren verbunden.

2. Die Klagen in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00, T-271/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 werden als unzulässig abgewiesen.

3. Die Klagen in den Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 werden insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie von der Cooperativa traghetto S. Lucia Soc. coop. rl (Rechtssache T-265/00) und der Verde sport SpA (Rechtssache T-274/00) erhoben worden sind.

4. In den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-245/00 bis T-248/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-268/00 und T-271/00 tragen die Klägerinnen und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.

5. In den Rechtssachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 tragen die Cooperativa Daniele Manin fra gondolieri di Venezia Soc. coop. rl, die Cooperativa carico scarico e trasporti scalo fluviale Soc. coop. rl, die Cipriani SpA, die Cooperativa trasbagagli Soc. coop. rl, die Cooperativa fra portabagagli della stazione di Venezia Srl und die Cooperativa braccianti mercato ittico "Tronchetto" Soc. coop. rl ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt in diesen Rechtssachen die ihr im Zusammenhang mit den Klagen entstandenen Kosten insoweit, als diese Klagen von den genannten Gesellschaften erhoben worden sind. Das Comitato "Venezia vuole vivere" trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission bis zum heutigen Tag im Zusammenhang mit den Klagen in den Rechtsachen T-267/00, T-275/00, T-276/00, T-281/00, T-287/00 und T-296/00 entstanden sind, soweit diese von dem Comitato "Venezia vuole vivere" erhoben worden sind.

6. Die Klägerinnen in der Rechtssache T-265/00, Cooperativa traghetto S. Lucia, und in der Rechtssache T-274/00, Verde sport, tragen ihre eigenen Kosten. In diesen beiden Rechtssachen trägt die Kommission die Kosten, die ihr bis zum heutigen Tag im Zusammenhang mit den von diesen beiden Gesellschaften erhobenen Klagen entstanden sind.

7. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-228/00, T-229/00, T-242/00, T-243/00, T-247/00, T-250/00, T-252/00, T-256/00 bis T-259/00, T-267/00, T-268/00 und T-271/00 sowie die ihr in der Rechtssache T-265/00 im Zusammenhang mit der Klage der Cooperativa traghetto S. Lucia entstandenen Kosten.

8. In den Rechtssachen T-265/00 und T-274/00 bleibt die Kostenentscheidung im Übrigen vorbehalten.

Luxemburg, den 10. März 2005

Ende der Entscheidung

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