Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 30.10.1998
Aktenzeichen: T-290/94 (92)
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 91 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

30. Oktober 1998 (1)

"Kostenfestsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache T-290/94 (92)

Fort James France, vormals Kaysersberg SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Kunheim (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dominique Voillemot und Jacques-Philippe Gunther, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Jacques Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch Francisco González Díaz, Juristischer Dienst, und Géraud de Bergues, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, sodann durch Hauptrechtsberater Giuliano Marenco und Guy Charrier, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Procter & Gamble GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts, Schwalbach (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mario Siragusa, Rom, und Giuseppe Scassellati-Sforzolini, Bologna, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 2, place Winston Churchill, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Festsetzung der Kosten, die die Antragstellerin der Streithelferin im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94 (Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II-2137) zu erstatten hat,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. W. Bellamy, J. Pirrung, A. W. H. Meij und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluß

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Die Kaysersberg SA, eine Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Kaysersberg (Frankreich), hat mit Klageschrift, die am 19. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/893/EG der Kommission vom 21. Juni 1994 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M.430 - Procter & Gamble/VPSchickedanz [II]) (ABl. L 354, S. 32) beantragt. Bei dem fraglichen Zusammenschluß ging es um den Erwerb der Gesamtheit des Kapitals der Vereinigten Papierwerke Schickedanz (nachstehend: VPS) durch die Procter & Gamble GmbH.

2. Das Gericht hat Procter & Gamble durch Beschluß vom 19. Mai 1995 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zum Verfahren zugelassen.

3. Die Parteien und die Streithelferin haben in der Sitzung vom 23. April 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

4. Das Gericht hat durch Urteil vom 27. November 1997 die Klage abgewiesen und Kaysersberg verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferin Procter & Gamble zu tragen.

5. Die Anwaltskanzlei, die Procter & Gamble vertreten hatte, forderte Kaysersberg mit einem an deren Anwälte gerichteten Schreiben vom 8. Januar 1998 zur Zahlung von erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 3 583 197 BFR auf.

6. Die Anwälte von Kaysersberg teilten Procter & Gamble mit Schreiben vom 10. Februar 1998 mit, daß ihre Mandantin sich weigere, ihr den beantragten Betrag zu erstatten.

7. Procter & Gamble hat mit Schriftsatz, der am 9. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung Kostenfestsetzung beantragt und das Gericht ersucht, die erstattungsfähigen Kosten auf 3 583 197 BFR festzusetzen, nämlich 3 417 600 BFR für Gebühren und 165 597 BFR für Auslagen (Domizilierungskosten, Reisekosten, Ferngespräche, Telefaxe, Fotokopien usw.).

8. Fort James France, eine Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Kunheim (Frankreich), hat als Rechtsnachfolgerin von Kaysersberg mit Schriftsatz, der am 26. Mai 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, Erklärungen zu diesem Antrag abgegeben.

9. Durch Beschluß des Gerichts vom 21. September 1998 wurde der Berichterstatter der Ersten Kammer zugeteilt, der die Rechtssache folglich zugewiesen wurde.

Anträge der Beteiligten

10. Procter & Gamble beantragt, den Betrag, dessen Erstattung sie in ihrem an die Anwälte der Fort James France gerichteten Schreiben vom 8. Januar 1998 verlangt hatte, in voller Höhe zu bestätigen.

11. Fort James France beantragt,

- den Antrag der Procter & Gamble zurückzuweisen,

- hilfsweise, den Betrag der verlangten Kosten erheblich zu senken.

Vorbringen der Beteiligten

12. Procter & Gamble trägt vor, in dem Rechtsstreit sei es um für sie wesentliche wirtschaftliche Interessen gegangen, da die angefochtene Entscheidung es ihr unter bestimmten Auflagen gestattet habe, den geplanten Zusammenschluß mit der VPS vorzunehmen. Ferner habe ihre Beteiligung als Streithelferin eine gründliche Bearbeitung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Aspekte des Rechtsstreits notwendig gemacht. Sie habe zur Unterstützung der Anträge der Kommission neue und wesentliche Argumente vorgebracht, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und eine Argumentationshilfe erarbeitet, um die Kommission bei der Beantwortung der Fragen des Gerichts zu unterstützen.

13. Schließlich sei der Umstand, daß sie durch zwei Partner und einen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei vertreten gewesen sei, durch die Natur der Rechtssache und ihre wirtschaftliche Bedeutung gerechtfertigt gewesen. Dieses Vorgehen sei im übrigen im Interesse von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit gewählt worden, da dieselben Anwälte sie auch im Verwaltungsverfahren vor der Kommission vertreten hätten.

14. Fort James France führt aus, der Antrag sei zurückzuweisen, da die von Procter & Gamble vorgelegten Gebührenrechnungen der Anwälte nicht genau genug seien. Sie enthielten keine Angabe der Kriterien für die Berechnung der Gebühren, insbesondere hinsichtlich der angewandten Stundensätze, der Anzahl der aufgewandten Stunden und der Aufteilung der Arbeit zwischen den drei Anwälten. Zudem sei es bei zwei vorgelegten Gebührenrechnungen, die den Gesamtbetrag für mehrere von Procter & Gamble erbrachte Dienstleistungen beträfen, unmöglich, die Richtigkeit der anteilig für die Mitwirkung an der Rechtssache T-290/94 angesetzen Gebühren nachzuprüfen.

15. Jedenfalls seien die von Procter & Gamble verlangten Anwaltsgebühren zu hoch und müßten erheblich gesenkt werden. Der Umstand, daß diese im Verfahren vor der Kommission durch dieselben Anwälte vertreten gewesen sei, habe diesen die Vertretung ihrer Interessen erleichtert. Auch könne grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen fallen (Beschluß des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 [92], PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573). Die Beauftragung mehrerer Anwälte sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil Procter & Gamble sich - wie das Gericht im übrigenin den Randnummern 139 und 189 des Urteils bemerkt habe - darauf beschränkt habe, dieselben Argumente vorzubringen wie die Kommission.

Würdigung durch das Gericht

16. Nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte".

17. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, der Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 3, und des Gerichts vom 17. April 1996 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1996, II-235, Randnr. 21).

18. Der vorliegende Rechtsstreit hatte aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht erhebliche Bedeutung, da er neue und komplexe wirtschaftliche und rechtliche Fragen zum Gegenstand hatte. Deshalb rechtfertigen die Natur des Rechtsstreits wie auch das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten, insbesondere der Procter & Gamble, an dessen Ausgang grundsätzlich ein hohes Honorar (vgl. im selben Sinne Beschluß Air France/Kommission, Randnr. 24).

19. Im übrigen steht, obwohl das Gericht in Randnummer 139 des Urteils vom 27. November 1997 in der Tat festgestellt hat, daß sich die Streithelferin im Rahmen des fraglichen Klagegrundes im wesentlichen der Argumentation der Kommission angeschlossen habe, doch fest, daß die zu den übrigen Klagegründen der Kaysersberg abgegebenen Erklärungen sachdienlich waren und zur Klärung der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Probleme beigetragen haben (siehe ebenfalls Beschlüsse des Gerichts vom 24. November 1997 in der Rechtssache T-266/94 [92], Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 28, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

20. Daß Procter & Gamble in dem Verfahren vor der Kommission von denselben Anwälten vertreten wurde, erleichterte diesen die Arbeit und verringerte die Zeit, die sie für den Fall aufwenden mußten (Beschluß Air France/Kommission, Randnr. 26). Obwohl grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts als "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b derVerfahrensordnung angesehen werden kann, ist gleichwohl unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, wesentlich auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschluß des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 [92] und T-377/94 [92], Altmann u. a./Kommission, und in der Rechtssache T-99/95 [92], Stott/Kommission, Randnr. 23, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

21. Die Möglichkeit des Gemeinschaftsrichters, den Wert der von einem Anwalt verrichteten Arbeit einzuschätzen, hängt allerdings von der Genauigkeit der gegebenen Informationen ab (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/95 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 20, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und des Gerichts vom 12. Mai 1997 in der Rechtssache T-561/93 [92], Tiercé Ladbroke/Kommission, Randnr. 23, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Im vorliegenden Fall läßt sich jedoch zwei der vorgelegten Gebührenrechnungen, die den Gesamtbetrag verschiedener Leistungen enthalten, nicht der Betrag entnehmen, der speziell die aufgrund der Beteiligung an der Rechtssache T-290/94 geschuldeten Gebühren betrifft.

Kostenentscheidung:

22. Im übrigen sind die Kosten der Procter & Gamble für die Ausarbeitung der Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts nicht erstattungsfähig. Denn wenn sie einen Ausgleich für diese Kosten erhalten wollte, hätte sie sich insoweit mit der Kommission abstimmen müssen (Beschluß Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 30).

23. Aufgrund dieser Erwägungen wird der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 1 500 000 BFR festgesetzt.

24. Da bei der Festsetzung dieses Betrages alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind, ist über die Kosten der Beteiligten im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der der Procter & Gamble GmbH von der Fort James France zu erstattenden Kosten wird auf 1 500 000 BFR festgesetzt.

Luxemburg, den 30. Oktober 1998

Ende der Entscheidung

Zurück