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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: T-383/00
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EG, DSU


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c
EG Art. 235
EG Art. 288 Abs. 2
DSU Art. 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-383/00

Beamglow Ltd mit Sitz in St. Ives, Cambs (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch R. Passos und K. Bradley als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt und M. Bishop als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Kuijper, C. Brown und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch R. Silva de Lapuerta, dann durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkünften und Vereinbarungen vereinbar ist, die Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhren bedruckter und veredelter Kartonfaltschachteln der Klägerin gestattete,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richterin P. Lindh, der Richter J. Azizi, J. Pirrung, H. Legal, R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili und der Richter J. D. Cooke, A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Am 15. April 1994 unterzeichnete die Gemeinschaft die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie sämtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte).

2. Im Anschluss daran erließ der Rat den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

3. Nach der Präambel des Übereinkommens zur Errichtung der WTO wollten die Vertragsparteien Übereinkünfte schließen, "die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen".

4. Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt:

"Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind ..., sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich."

5. Artikel XVI, "Verschiedene Bestimmungen", des Übereinkommens zur Errichtung der WTO sieht in Absatz 4 vor:

"Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen."

6. Darüber hinaus heißt es in Absatz 2, letzter Satz, von Artikel 3, "Allgemeine Bestimmungen", der in Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding, im Folgenden: DSU):

"Die Empfehlungen und Entscheidungen des [Streitbeilegungsgremiums] können die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken."

7. Artikel 3 Absatz 7 DSU lautet:

"Bevor ein Mitglied einen Fall vorbringt, soll es prüfen, ob Maßnahmen nach diesen Verfahren erfolgreich wären. Das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist die positive Lösung einer Streitigkeit. Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen. Kommt eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommens unvereinbar befunden werden. Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem Mitglied, welches die Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nimmt, aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zum Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen, wobei solche Maßnahmen der Genehmigung durch [das Streitbeilegungsgremium] bedürfen."

8. Artikel 7 DSU sieht vor, dass Panels Feststellungen treffen, die das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) bei seinen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen. Nach Artikel 12 Absatz 7 DSU legt das Panel in Fällen, in denen es den Streitparteien nicht gelingt, eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden, dem DSB seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts vor.

9. Artikel 17 DSU sieht vor, dass das DSB ein Ständiges Berufungsgremium einsetzt, das sich mit Berufungen gegen Panelentscheidungen befasst.

10. Nach Artikel 19 DSU empfiehlt ein Panel oder das Berufungsgremium, wenn es eine Maßnahme als unvereinbar mit einem WTO-Übereinkommen ansieht, dass das betreffende Mitglied die Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang bringt. Zusätzlich zu seinen Empfehlungen kann das Panel oder das Berufungsgremium Möglichkeiten vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen umsetzen könnte.

11. Nach Artikel 21 Absatz 1 DSU, "Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen", ist die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.

12. Nach Artikel 21 Absatz 3 DSU steht dem betreffenden Mitglied, wenn es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht sofort umsetzen kann, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, der gegebenenfalls durch ein bindendes Schiedsverfahren festgelegt wird.

13. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB ergriffen wurden oder ob sie mit einem WTO-Übereinkommen vereinbar sind, bestimmt Artikel 21 Absatz 5 DSU, dass eine solche Streitigkeit unter Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren des DSU entschieden wird, wobei nach Möglichkeit auch auf das Panel zurückgegriffen wird.

14. Nach Artikel 21 Absatz 6 DSU überwacht das DSB die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen; sofern es nichts anderes beschließt, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen auf die Tagesordnung der Sitzung des DSB sechs Monate nach der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum gemäß Absatz 3 gesetzt und bleibt so lange auf der Tagesordnung des DSB, bis die Frage geklärt ist.

15. Artikel 22 DSU, "Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen", bestimmt:

"(1) Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Jedoch erhält weder eine Entschädigung noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten Vorrang vor der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen. Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein.

(2) Gelingt es dem betreffenden Mitglied nicht, eine mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar erachtete Maßnahme mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen oder sonst die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb des nach Artikel 21 Absatz 3 festgelegten angemessenen Zeitraums zu beachten, so nimmt dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei auf, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

(3) In ihren Erwägungen, welche Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten auszusetzen sind, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:

a) Der allgemeine Grundsatz lautet, dass die beschwerdeführende Partei zunächst versuchen soll, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren wie des-/derjenigen auszusetzen, in dem/denen das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung festgestellt hat;

b) ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren auszusetzen, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen;

c) ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in Bezug auf andere Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen auszusetzen;

...

(4) Der von dem DSB genehmigte Umfang einer Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten muss dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entsprechen.

...

(6) Tritt die in Absatz 2 beschriebene Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten auszusetzen, sofern es nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch Einspruch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Umfang oder behauptet es, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragte, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ... auszusetzen, so wird die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet. Dieses Schiedsverfahren wird vom ursprünglichen Panel durchgeführt, falls Mitglieder zur Verfügung stehen, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter; es muss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums abgeschlossen sein. Während des Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nicht ausgesetzt.

(7) Der nach Absatz 6 tätige Schiedsrichter prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten, sondern stellt fest, ob der Umfang einer solchen Aussetzung dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. ... Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die betreffenden Parteien dürfen kein zweites Schiedsverfahren anstrengen. Das DSB wird umgehend von der Entscheidung des Schiedsrichters in Kenntnis gesetzt; es erteilt auf Antrag die Genehmigung für die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, sofern das DSB nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen.

(8) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten ist vorübergehend und wird nur so lange angewendet, bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Nach Artikel 21 Absatz 6 [DSU] überwacht das DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden.

..."

Sachverhalt

16. Am 13. Februar 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1, im Folgenden: Bananenmarktordnung). Die durch Titel IV dieser Verordnung eingeführte Regelung für den Handel mit dritten Ländern sah Präferenzregelungen für Bananen aus bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) vor, die das Vierte AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 (ABl. 1991, L 229, S. 3) unterzeichnet hatten.

17. Nach Beschwerden, die im Februar 1996 von mehreren Mitgliedern der WTO, darunter Ecuador und die Vereinigten Staaten von Amerika, beim DSB eingelegt wurden, erstattete das gemäß dem DSU eingesetzte Panel am 22. Mai 1997 Bericht, wobei es zu dem Ergebnis kam, dass die Einfuhrregelung der Bananenmarktordnung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte unvereinbar sei. Das Panel empfahl dem DSB außerdem, die Gemeinschaft aufzufordern, diese Regelung mit ihren Verpflichtungen aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang zu bringen.

18. Auf Rechtsmittel der Gemeinschaft bestätigte das Ständige Berufungsgremium am 9. September 1997 im Wesentlichen die Feststellungen des Panels und empfahl dem DSB, die Gemeinschaft aufzufordern, ihre streitigen Bestimmungen mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen.

19. Am 25. September 1997 nahm das DSB die Berichte des Panels und des Berufungsgremiums an.

20. Am 16. Oktober 1997 teilte die Gemeinschaft dem DSB gemäß Artikel 21 Absatz 3 DSU mit, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen vollständig nachkommen werde.

21. Am 17. November 1997 beantragten die beschwerdeführenden Staaten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c DSU, durch ein bindendes Schiedsverfahren den angemessenen Zeitraum festzulegen, in dem die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommen muss.

22. Mit Schiedsspruch, der am 7. Januar 1998 veröffentlicht wurde, legte der eingesetzte Schiedsrichter hierfür den Zeitraum vom 25. September 1997 bis zum 1. Januar 1999 fest.

23. Durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) änderte der Rat die Regelung für den Bananenhandel mit dritten Ländern.

24. In der Präambel der Verordnung Nr. 1637/98 heißt es:

"(1) Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern gemäß Titel IV der Verordnung ... Nr. 404/93 ist in Bezug auf verschiedene Aspekte zu ändern.

(2) Die von der Gemeinschaft im Rahmen der [WTO] eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKP-EG-Abkommens müssen eingehalten werden; gleichzeitig müssen die Ziele der [Bananenmarktordnung] weiter verfolgt werden.

...

(9) Die Funktionsweise der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften [ist] nach einem angemessenen Versuchszeitraum zu prüfen.

..."

25. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32). Sie enthält alle zur Durchführung der Neuregelung des Bananenhandels mit dritten Ländern erforderlichen Bestimmungen einschließlich der durch das baldige Inkrafttreten ihrer Durchführungsvorschriften gerechtfertigten Übergangsmaßnahmen.

26. Da die Vereinigten Staaten der Ansicht waren, dass die Gemeinschaft unter Verstoß gegen die WTO-Übereinkünfte und die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 eine Einfuhrregelung für Bananen getroffen habe, die so gestaltet sei, dass die rechtswidrigen Bestandteile der früheren Regelung beibehalten würden, veröffentlichten sie am 10. November 1998 im Federal Register die vorläufige Liste der Produkte aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, auf deren Einfuhr sie als Vergeltungsmaßnahme einen Strafzoll zu erheben beabsichtigten.

27. Am 21. Dezember 1998 kündigten die Vereinigten Staaten an, dass sie beabsichtigten, ab 1. Februar 1999 oder spätestens ab 3. März 1999 auf die Einfuhren der in einer Liste der amerikanischen Verwaltung aufgeführten Gemeinschaftserzeugnisse Zölle in Höhe von 100 % zu erheben.

28. Am 14. Januar 1999 ersuchten die Vereinigten Staaten das DSB, gemäß Artikel 22 Absatz 2 DSU die Aussetzung der Anwendung von Zollzugeständnissen und damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) in Höhe eines Handelsaufkommens von 520 Millionen US-Dollar (USD) gegenüber der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten zu genehmigen.

29. Bei einem Treffen des DSB, das vom 25. Januar bis zum 1. Februar 1999 stattfand, wandte sich die Gemeinschaft gegen diesen Betrag, da er nicht dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Vereinigten Staaten entspreche, und machte geltend, dass die Grundsätze und Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 DSU nicht eingehalten worden seien.

30. Am 29. Januar 1999 beschloss das DSB auf Antrag der Gemeinschaft, diese Frage dem ursprünglichen Panel im Schiedsverfahren auf der Grundlage des Artikels 22 Absatz 6 DSU vorzulegen, und setzte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Vereinigten Staaten bis zur Bestimmung der zulässigen Höhe der als Vergeltungsmaßnahme zu erhebenden Zölle aus.

31. Am 3. März 1999 verpflichtete die amerikanische Verwaltung die auf einer neuen von ihr erstellten Liste aufgeführten Exporteure von Gemeinschaftserzeugnissen, eine Bankbürgschaft in Höhe von 100 % des Wertes der betroffenen Importwaren zu stellen.

32. Mit Entscheidung vom 9. April 1999 stellten die Schiedsrichter fest, dass mehrere Bestimmungen der neuen Einfuhrregelung der Bananenmarktordnung mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar seien, setzten den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Vereinigten Staaten auf 191,4 Millionen USD pro Jahr fest und vertraten die Ansicht, dass die Aussetzung von Zollzugeständnissen und damit nach dem GATT 1994 verbundener Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bis zu einer Höhe von 191,4 Millionen USD mit Artikel 22 Absatz 4 DSU vereinbar sei.

33. Am 7. April 1999 beantragten die Vereinigten Staaten beim DSB gemäß Artikel 22 Absatz 7 DSU die Genehmigung zur Erhebung von Einfuhrzöllen in dieser Höhe.

34. In einer Presseerklärung vom 9. April 1999 kündigte der United States Trade Representative (Handelsbeauftragter der Vereinigten Staaten, im Folgenden: Handelsbeauftragter) an, welche Waren mit einem Einfuhrzoll von 100 % belegt würden. Auf dieser Liste von Waren aus Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich befanden sich u. a. "Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe". Es wurde mitgeteilt, dass der Handelsbeauftragte die Entscheidung über die Einführung der Zölle in Höhe von 100 % im Federal Register veröffentlichen werde und dass er beabsichtige, sie ab 3. März 1999 zu erheben.

35. Diese am 19. April 1999 im Federal Register (Band 64, Nr. 74, S. 19209 bis 19211) veröffentlichte Entscheidung erging auf der Grundlage von Section 301 des Trade Act (Handelsgesetz) von 1974, wonach der Handelsbeauftragte die zulässigen Maßnahmen trifft, wenn er feststellt, dass die den Vereinigten Staaten nach einem Handelsabkommen zustehenden Rechte verletzt werden.

36. Unter der Rubrik "Inkrafttreten" dieser Maßnahme heißt es: "Der [Handelsbeauftragte] hat entschieden, dass mit Wirkung vom 19. April 1999 ein Ad-valorem-Zoll in Höhe von 100 % auf die Waren erhoben wird, ... die am oder nach dem 3. März 1999 zum freien Verkehr abgefertigt oder zu diesem Zweck aus einem Lager entnommen werden."

37. Ein Panel, das auf Antrag von Ecuador vom 18. Dezember 1998 gemäß Artikel 21 Absatz 5 DSU eingesetzt worden war, kam ebenfalls am 6. April 1999 zu dem Ergebnis, dass die neue Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den Vorschriften der WTO-Übereinkünfte vereinbar sei. Das DSB nahm den Bericht des Panels am 6. Mai 1999 an.

38. Am 19. April 1999 erteilte das DSB den Vereinigten Staaten die Genehmigung, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft Zölle in Höhe eines jährlichen Handelsvolumens von 191,4 Millionen USD zu erheben.

39. Am 25. Mai 1999 beanstandete die Gemeinschaft vor den WTO-Instanzen die amerikanischen Vergeltungsmaßnahmen für die Zeit vom 3. März 1999 bis zum 19. April 1999, insbesondere wegen ihres Inkrafttretens am 3. März 1999.

40. Das von der Gemeinschaft angerufene Panel sah im Inkrafttreten des amerikanischen Strafzolls am 3. März 1999 einen Verstoß gegen die Bestimmungen des DSU und änderte deshalb den Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahme auf den 19. April 1999 ab.

41. Im Rahmen von Verhandlungen mit allen Beteiligten schlug die Gemeinschaft Änderungen der neuen Bananenmarktordnung vor. Diese Änderungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2) vorgenommen.

42. In der Präambel der Verordnung Nr. 216/2001 heißt es:

"(1) Mit den Lieferländern und den übrigen Beteiligten wurden zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt, um die Beanstandungen der mit der Verordnung ... Nr. 404/93 eingeführten Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen und um die Schlussfolgerungen der Sondergruppe zu berücksichtigen, die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der [WTO] eingesetzt worden ist.

(2) Die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen führt zu dem Schluss, dass die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen.

(3) Die Einführung einer solchen Regelung kann jedoch erst nach Abschluss von Verhandlungen erfolgen, die mit den Partnern der Gemeinschaft nach den Verfahren der WTO, insbesondere auf der Grundlage von Artikel XXVIII des [GATT], geführt werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen; der Rat hat gemäß dem Vertrag auch den anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs festzusetzen.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung sollte die Versorgung der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Zollkontingente sichergestellt werden, die für Einfuhren aus allen Ursprungsländern eröffnet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des [DSB] angepasst werden. ...

(5) In Anbetracht der gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen und der Notwendigkeit, ihnen angemessene Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, soll die Anwendung einer Zollpräferenz von 300 EUR je Tonne bei der Einfuhr von Bananen aus diesen Ländern die Aufrechterhaltung dieser Handelsströme ermöglichen. Dies führt insbesondere dazu, dass für diese Einfuhren im Rahmen der ... Zollkontingente ein Zollsatz Null gilt.

(6) Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit den Lieferländern aufzunehmen, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes haben, um eine einvernehmliche Aufteilung der beiden ersten Zollkontingente vornehmen zu können. ..."

43. Am 11. April 2001 trafen die Vereinigten Staaten und die Gemeinschaft eine Vereinbarung zur Festlegung der Mittel, mit denen die langjährige Streitigkeit über die Bananeneinfuhrregelung der Gemeinschaft beendet werden kann. Nach dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Gemeinschaft, bis spätestens 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für die Einfuhr von Bananen zu schaffen. In der Vereinbarung werden die Maßnahmen festgelegt, zu denen sich die Gemeinschaft in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 verpflichtet. Im Gegenzug verpflichten sich die Vereinigten Staaten, die Verhängung des Strafzolls, den sie auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben durften, vorläufig auszusetzen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilten die Vereinigten Staaten dem DSB jedoch mit, dass diese Vereinbarung als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU darstelle und dass es angesichts der von allen Parteien noch zu treffenden Maßnahmen auch verfrüht wäre, diesen Punkt von der Tagesordnung des DSB zu nehmen.

44. Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) legte die Kommission die Durchführungsbestimmungen der durch die Verordnung Nr. 216/2001 eingeführten neuen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen fest.

45. Die Vereinigten Staaten setzten die Anwendung ihres Strafzolls mit Wirkung vom 30. Juni 2001 aus. Ab 1. Juli 2001 wurde ihr Einfuhrzoll für Faltschachteln und -kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft auf den ursprünglichen Satz gesenkt.

46. Aus den von der Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Statistiken geht hervor, dass sich der cif-Gesamtwert (cost, insurance, freight; Kosten, Versicherung und Fracht) der Einfuhren von Faltschachteln und -kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten auf 27 932 045 USD im Jahr 1998, 16 645 665 USD im Jahr 1999, 9 531 023 USD im Jahr 2000 und schließlich 18 444 637 USD im Jahr 2001 belief.

47. Die Beamglow Ltd stellt bedruckte und veredelte Faltschachteln aus Karton her. Sie dienen zur Verpackung von Produkten wie Kosmetika und Parfums und fallen unter die vom Strafzoll betroffenen "Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe".

Verfahren

48. Mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der durch diesen Strafzoll entstanden sein soll.

49. Mit Schriftsatz, der am 20. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

50. Mit Schriftsatz, der am 8. Juni 2001 eingegangen ist, hat die Klägerin zu dieser Einrede Stellung genommen.

51. Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer vom 12. Juni 2001 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

52. Die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Parlaments ist durch Beschluss vom 16. Oktober 2001 dem Endurteil vorbehalten worden.

53. Auf Antrag der Kommission gemäß Artikel 51 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die vorliegende Rechtssache durch Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2002 an eine aus fünf Richtern bestehende erweiterte Kammer verwiesen worden.

54. Am 3. Oktober 2002 ist die Rechtssache gemäß dem Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2002 über die Bildung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an diese der Ersten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

55. Nachdem der ursprünglich bestellte Berichterstatter aufgrund des Ablaufs seiner Amtstätigkeit verhindert war, hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 18. Dezember 2002 einen neuen Berichterstatter bestimmt.

56. Am 1. April 2004 hat das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschlossen, die vorliegende Rechtssache sowie fünf andere mit ihr zusammenhängende Rechtssachen an die Große Kammer des Gerichts zu verweisen.

57. Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 hat der Präsident der Großen Kammer nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten diese sechs Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

58. Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Die Verfahrensbeteiligten haben die verlangten Informationen ordnungsgemäß vorgelegt.

59. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung der Großen Kammer vom 26. Mai 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

60. Die Klägerin beantragt,

- die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1 299 632 Pfund Sterling (GBP) zu verurteilen;

- hilfsweise, den Beklagten aufzugeben, dem Gericht binnen angemessener Frist nach Verkündung des Urteils die Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Schadensersatzes anzugeben oder, mangels einer Einigung, den Parteien aufzugeben, dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen;

- Zinsen auf den zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von 8 % pro Jahr oder eines anderen vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes ab der Verkündung des Urteils festzusetzen;

- der Gemeinschaft, vertreten durch das Parlament, den Rat und die Kommission, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- jede andere für sinnvoll und erforderlich gehaltene Maßnahme zu treffen.

61. Die Beklagten, unterstützt vom Königreich Spanien, beantragen,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

62. Die Beklagten halten die Klage unter drei Aspekten für unzulässig. Die Schadensersatzklage von Beamglow sei unzulässig, soweit sie sich gegen das Parlament richte. Die Klageschrift entspreche nicht den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung. Schließlich sei das Gericht nicht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig.

Zur Unzulässigkeit der Klage, soweit sie sich gegen das Parlament richtet

63. Das Parlament macht geltend, die Klage sei ihm gegenüber unzulässig. Zum einen sei der Beistand von Beamglow nicht befugt, ihm gegenüber vorzugehen, da er bei Einreichung der Klageschrift keine Prozessvollmacht vorgelegt habe, in der das Parlament als Beklagter genannt sei. Zum anderen ergebe sich aus der Klageschrift kein Anhaltspunkt für eine Haftung der Gemeinschaft aufgrund des Verhaltens des Parlaments.

64. Das Gericht hält es für angebracht, zunächst den zweiten vom Parlament genannen Unzulässigkeitsgrund zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

65. Das Parlament trägt vor, in der Klageschrift werde nicht dargelegt, inwiefern es die Haftung der Gemeinschaft hätte auslösen können. Es könne jedenfalls nicht für den geltend gemachten Schaden verantwortlich gemacht werden, da es nicht für die Festlegung des materiellen Inhalts der beanstandeten Agrarmarktregelung der Gemeinschaft oder für den Erlass von Maßnahmen zuständig gewesen sei, die den geltend gemachten Schaden hätten herbeiführen, verhindern oder mildern können. Das Parlament habe bei seinen Resolutionen lediglich von seiner allgemeinen Beratungsbefugnis Gebrauch gemacht.

66. Die Klägerin hält dem entgegen, sie führe ihren Schaden auf Fehler in allen Stadien des Verfahrens zur Änderung der streitigen Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr von Bananen und damit auf die Rolle aller betroffenen Gemeinschaftsorgane einschließlich des Parlaments zurück.

67. Dieses sei vor Erlass der für unvereinbar mit den WTO-Übereinkünften erklärten Verordnungen Nr. 404/93 und Nr. 1637/98 angehört worden. Das Parlament sei befugt gewesen, geeignete Vorschläge zu den Fragen zu unterbreiten, die seines Erachtens den Erlass eines Rechtsakts der Gemeinschaft erforderlich machten, habe aber von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Schließlich sei in verschiedenen Stellungnahmen, Resolutionen und Handlungen des Parlaments die Notwendigkeit hervorgehoben worden, die katastrophalen Auswirkungen der WTO-Regeln auf die Erzeugerregionen der Gemeinschaft zu verhindern.

Würdigung durch das Gericht

68. Wird wie im vorliegenden Fall die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft geltend gemacht, so wird die Gemeinschaft vor dem Gemeinschaftsrichter von dem oder den Organen vertreten, denen der Sachverhalt zur Last gelegt wird, der zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben soll.

69. Der Kläger ist insbesondere berechtigt, seine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission und den Rat, zu richten, wenn die Agrarmarktregelung der Gemeinschaft, deren Rechtswidrigkeit zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben soll, gemäß Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) von Ersterer vorgeschlagen und von Letzterem erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1973 in den Rechtssachen 63/72 bis 69/72, Werhahn u. a./Rat, Slg. 1973, 1229, Randnrn. 7 und 8).

70. Diese Bestimmung verleiht dem Parlament im fraglichen Bereich keine Entscheidungsbefugnis und erlaubt ihm lediglich, als beratendes Organ während des Verfahrens tätig zu werden, in dem allein der Rat Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen in Bezug auf die gemeinsame Agrarpolitik erlässt.

71. Die Stellungnahme, die das Parlament in dieser Eigenschaft zu dem ihm unterbreiteten Vorschlag für die Verordnung Nr. 1637/98 abgegeben hat, hatte somit keinen bindenden Charakter.

72. Das Gleiche gilt für etwaige Stellungnahmen und Resolutionen des Parlaments zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die in anderen als dem Bananensektor tätig sind. Mangels bindenden Charakters hätten solche Resolutionen kein berechtigtes Vertrauen darauf wecken können, dass sich der Rat und die Kommission nach ihnen richten (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 59), und folglich auch keine dahin gehenden Verpflichtungen dieser beiden Organe begründen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Oktober 2004 in der Rechtssache C-18/04 P, Krikorian u. a./Parlament, Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

73. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sowohl der Erlass der Verordnung Nr. 1637/98 des Rates und der Verordnung Nr. 2362/98 der Kommission, die vom DSB als unvereinbar mit den WTO-Übereinkünften angesehen wurden, als auch das angebliche Versäumnis, die Vereinbarkeit der streitigen Einfuhrregelung mit ihnen herbeizuführen, in die alleinige Zuständigkeit des Rates und der Kommission fielen.

74. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Parlament zur Entstehung einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für die Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften hätte beitragen können.

75. Der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist daher stattzugeben, und die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet, ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob sich die Unzulässigkeit auch daraus ergibt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage keine Vollmacht des Beistands von Beamglow für ein Vorgehen gegen das Parlament bestand.

Zur Unvereinbarkeit der Klageschrift mit den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

Vorbringen der Parteien

76. Der Rat und die Kommission halten die Klageschrift für unzulässig, da ihnen alternativ vorgeworfen werde, rechtswidrige Normen erlassen zu haben oder untätig geblieben zu sein, so dass sie nicht in der Lage seien, sich ordnungsgemäß zu verteidigen. Außerdem werde in der Klageschrift weder das Vorliegen noch die Natur des geltend gemachten Schadens dargetan.

77. Die Klägerin hält dem entgegen, in der Klageschrift würden das ungefähre Ausmaß des erlittenen Schadens und die Gesichtspunkte angegeben, die es ermöglichten, seine Natur und sein Ausmaß zu beurteilen; die später gelieferten Gesichtspunkte seien ein stichhaltiger Beweis dafür, dass der Schaden tatsächlich und sicher bestehe.

Würdigung durch das Gericht

78. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.

79. Eine Klage, die wie im vorliegenden Fall auf Ersatz der angeblich von Gemeinschaftsorganen verursachten Schäden gerichtet ist, genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich sowohl das Verhalten, das der Kläger diesen Organen vorwirft, als auch die Gründe bestimmen lassen, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich von ihm erlittenen Schaden besteht (Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnrn. 29 und 30).

80. Wie sich aus der Argumentation der Klägerin ergibt, macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie zum einen aufgrund des Unterbleibens von Änderungen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen, die geeignet gewesen wären, diese Regelung innerhalb der vom DSB gesetzten Fristen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang zu bringen, und zum anderen aufgrund des Fehlens von Maßnahmen der Gemeinschaft, die sie vor den amerikanischen Wirtschaftssanktionen geschützt hätten, einen Schaden erlitten habe.

81. Die Klageschrift enthält somit entgegen dem Vorbringen der Beklagten Angaben, anhand deren sich das Verhalten bestimmen lässt, das die Klägerin ihnen vorwirft und das nach Ansicht der Klägerin den ihr entstandenen Schaden verursacht hat.

82. Im Übrigen geht aus der Argumentation der Beklagten zur Begründetheit der Klage hervor, dass sie ihre Verteidigung in Bezug auf die Voraussetzungen für die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft sachgerecht vorbereiten konnten. Folglich ist das Gericht in der Lage, über die vorliegende Klage in voller Kenntnis des Akteninhalts und unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu entscheiden.

83. Die Rüge des Rates und der Kommission, dass die Klageschrift nicht den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspreche, ist daher zurückzuweisen.

Zur Zuständigkeit des Gerichts

Vorbringen der Parteien

84. Der Rat und die Kommission bezweifeln, dass das Gericht für die Entscheidung über die vorliegende Schadensersatzklage zuständig ist. Die Einführung des Strafzolls beruhe auf einer Entscheidung der Regierung der Vereinigten Staaten und nicht auf einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans. Die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters könne nicht aus der bloßen Behauptung eines Schadens abgeleitet werden, der sich aus einer Handlung oder Unterlassung eines Gemeinschaftsorgans ergeben solle.

85. Die Gemeinschaftsgerichte könnten nicht über eine Schadensersatzklage gegen ein Gemeinschaftsorgan befinden, wenn die Handlung, die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liege, von einem Staat autonom vorgenommen worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnrn. 18 bis 20).

86. Die Klägerin hält dem entgegen, ihre Klage richte sich nicht gegen das Verhalten der amerikanischen Behörden, sondern gegen das Verhalten der Gemeinschaft, die die Verhängung des Strafzolls herbeigeführt und sie nicht vor ihm geschützt habe.

Würdigung durch das Gericht

87. Nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG ist der Gemeinschaftsrichter für Streitsachen über den Ersatz von Schäden zuständig, die die Gemeinschaftsorgane oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen.

88. Im vorliegenden Fall möchte die Klägerin den Schaden ersetzt bekommen, den sie nach ihren Angaben sowohl aufgrund der Erhebung von Strafzöllen erlitten hat, mit denen ihre Produkte bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von deren Behörden in Einklang mit der Genehmigung durch das DSB im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar ist, belegt wurden, als auch dadurch, dass die Beklagten keine Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz vor den amerikanischen Wirtschaftssanktionen trafen.

89. Die Klage beruht somit auf der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, die nach Ansicht der Klägerin deshalb gegeben ist, weil der ihr entstandene Schaden durch den Erlass einer vom DSB als unvereinbar mit den WTO-Übereinkünften angesehenen Regelung seitens des Rates und der Kommission und durch das Fehlen gemeinschaftlicher Schutzmaßnahmen verursacht wurde.

90. Das Gericht ist somit nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG für die Entscheidung über den vorliegenden Schadensersatzantrag zuständig, dessen Haftungsgrundlage anders als in dem oben in Randnummer 85 angeführten Urteil Étoile commerciale und CNTA/Kommission, auf das die Kommission verweist, nicht ausschließlich der Beschluss einer innerstaatlichen Stelle ist.

91. Die Haftung der Gemeinschaft setzt zwar nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der geltend gemachte Schaden auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückgeführt werden kann. Dabei handelt es sich jedoch um eine materielle Voraussetzung, auf die im Rahmen der Prüfung eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Verhalten der Organe einzugehen ist und die es nicht erlaubt, die Zuständigkeit des Gerichts zu verneinen, wenn geltend gemacht wird, dass der Schaden auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen sei.

92. Daher ist das Vorbringen des Rates und der Kommission zur Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen, unbeschadet der Würdigung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Rates und der Kommission und dem geltend gemachten Schaden im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung.

93. Unter diesen Umständen ist die Klage für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

94. Der Schadensersatzantrag der Klägerin beruht auf der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe. Die Klägerin hat zudem geltend gemacht, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch ohne ein solches Verhalten entstehen könne (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 19 und 53).

Zur Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

95. Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).

96. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnrn. 19 und 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).

97. Das einem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene rechtswidrige Verhalten muss einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

98. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob diesem Erfordernis genügt wird, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

99. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II-521, Randnr. 71).

100. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der Schadensersatzantrag der Klägerin zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

- Zu den den beklagten Organen zur Last gelegten Rechtsfehlern

101. Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten dadurch, dass sie die Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr von Bananen nicht mit den WTO-Übereinkünften in Einklang gebracht hätten, gegen die Bestimmungen des GATT 1994 und des GATS sowie gegen die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB verstoßen.

102. Durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte seien das berechtigte Vertrauen der Klägerin in Bezug auf ihre Verkäufe und Investitionen in den Vereinigten Staaten enttäuscht und der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt worden.

103. Die Gemeinschaft habe eine Politik der Aufrechterhaltung günstiger Bedingungen für den Bananenhandel mit ihren AKP-Partnern entweder aus Mitteln ihres allgemeinen Haushalts im Rahmen einer ausgehandelten Entschädigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 DSU oder durch Herbeiführung der im vorliegenden Fall von den Vereinigten Staaten verhängten Vergeltungsmaßnahmen finanzieren können.

104. Diese Überwälzung der Kosten des Schutzes der AKP-Bananenerzeuger auf andere Branchen sei aber weder erforderlich noch angebracht gewesen. Die Gemeinschaft hätte Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um zu verhindern, dass die Klägerin den Preis für die Entscheidung der Gemeinschaft zahlen müsse, ihre internationalen Verpflichtungen zu missachten.

105. Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik habe somit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das Grundrecht der Klägerin auf Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und gegen ihr Eigentumsrecht verstoßen.

106. Die Beklagten werfen der Klägerin vor, weder Art und Inhalt der behaupteten Untätigkeit noch die Quelle der von ihnen angeblich verletzten Pflicht zum Tätigwerden dargetan zu haben.

107. Die Mitglieder der WTO handelten rechtmäßig, wenn sie, um die vom DSB festgestellte Unvereinbarkeit einer Maßnahme mit den WTO-Regeln abzustellen, das durch die streitige Maßnahme gestörte Gleichgewicht ihrer jeweiligen Zugeständnisse durch die Wahl einer der vom DSU eröffneten Optionen wiederherstellten.

108. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinschaft keine andere Wahl gehabt, als durch die Aufnahme von Verhandlungen und Vorschläge zur Änderung der Bananenmarktordnung allen ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Änderungen seien in die durch die Verordnung Nr. 216/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 395/2001 der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen bei der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im zweiten Quartal 2001 im Rahmen der Zollkontingente und der Menge traditioneller AKP-Bananen (ABl. L 58, S. 11) ausgestaltete Bananenmarktordnung eingefügt worden.

109. Der Schutz des berechtigten Vertrauens gelte nur für Sachverhalte und Rechtsbeziehungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht rechtmäßig entstanden seien; damit hätten die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren amerikanischen Kunden nichts zu tun. Die gegenseitigen Zugeständnisse der WTO-Mitglieder könnten keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen auf einen ständigen Zugang zu einem bestimmten nationalen Markt begründen. Die Gemeinschaftsorgane hätten der Klägerin nie spezielle Zusagen in Bezug auf die Art und Weise gemacht, in der die Gemeinschaft den Entscheidungen und Empfehlungen des DSB nachkommen werde.

110. Es sei nicht ersichtlich, wie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie das Recht der Klägerin auf freie Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder ihr Eigentumsrecht unabhängig von jeder Verletzung der WTO-Regeln verletzt worden sein könnten.

111. Die Klägerin sehe nicht die Einfuhrregelung für Bananen selbst als unverhältnismäßig an, sondern die Entscheidung, die Aussetzung der Zugeständnisse durch die Vereinigten Staaten zu tolerieren, bei der es sich aber um die einzige der Gemeinschaft zur Verfügung stehende Option gehandelt habe.

112. Schließlich sei die Klägerin durch die Aussetzung der Zollzugeständnisse der Vereinigten Staaten und nicht durch den Erlass der Bananenmarktordnung an der freien Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gehindert worden.

- Zur Rechtsnatur der Normen, gegen die die Beklagten verstoßen haben sollen

113. Die Klägerin trägt vor, da die verletzten GATT- und GATS-Regeln die Hemmnisse für den Handel zwischen den WTO-Mitgliedern verringerten und den Unternehmen dadurch einen freieren Handel ermöglichten, verliehen sie dem Einzelnen Rechte; das Gleiche gelte für die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB, die den Inhalt der WTO-Übereinkünfte präzisierten. Diese Rechtsnatur sei auch den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie dem Recht der Klägerin auf freie Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihrem Eigentumsrecht beizumessen.

114. Der Gemeinschaftsrichter könne prüfen, ob eine Gemeinschaftshandlung im Hinblick auf die WTO-Übereinkünfte rechtmäßig sei, wenn die Gemeinschaft wie im vorliegenden Fall einer konkreten im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtung habe nachkommen wollen.

115. Die Beklagten halten dem entgegen, es sei nicht möglich, sich auf die WTO-Regeln oder die Empfehlungen des DSB zu berufen, um die Rechtswidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Gemeinschaftsorgans darzutun, die aus Entscheidungen der Gremien dieser Vereinigung und der Gemeinschaftsrechtsprechung resultieren solle.

116. Ob die Bestimmungen des GATT und des GATS dem Einzelnen Rechte verleihen könnten, sei daher irrelevant, da sich die Klägerin nicht auf diese Rechte berufen könne.

117. Im Übrigen könne eine Entscheidung des DSB in der Rechtsordnung der Gemeinschaft keine umfassenderen Wirkungen haben als die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte, auf die sie sich stütze.

- Zur Schwere der geltend gemachten Verstöße

118. Die Klägerin trägt vor, in den WTO-Übereinkünften seien den Wahlmöglichkeiten der Gemeinschaft bei der Anpassung ihrer Einfuhrregelung für Bananen Grenzen gesetzt worden, die klar überschritten worden seien. Die lang anhaltende und wiederholte Verletzung von WTO-Regeln stelle eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen ihres Ermessens dar.

119. Daraus ergebe sich eine offenkundige und schwerwiegende Verletzung des berechtigten Vertrauens der Klägerin und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie ihres Rechts auf freie Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihres Eigentumsrechts.

120. Der Rat und die Kommission bestreiten, mit der Entscheidung, die Streitigkeit durch den Erlass einer neuen Bananenmarktordnung zu beseitigen, die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten zu haben.

121. Ein WTO-Mitglied sei nicht verpflichtet, die Schlussfolgerungen eines Panels oder des Berufungsgremiums wortgetreu anzuwenden, sondern habe verschiedene Möglichkeiten für ihre Umsetzung.

122. Das Panel, das gemäß Artikel 21 Absatz 5 DSU die Unvereinbarkeit bestimmter Aspekte der durch die Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 geschaffenen Einfuhrregelung für Bananen mit den WTO-Regeln festgestellt habe, habe drei Lösungen vorgeschlagen, um sie miteinander in Einklang zu bringen; dies zeige, welchen Umfang das Ermessen der Gemeinschaft habe und wie schwierig die Ausarbeitung einer mit den WTO-Regeln vereinbaren Regelung sei.

123. Da die Gemeinschaft nicht für Handlungen eines souveränen Drittstaats verantwortlich gemacht werden könne, könne ihr kein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen das Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Last gelegt werden.

124. Die Wahrnehmung der Rechtsetzungstätigkeit dürfe nicht jedes Mal, wenn das allgemeine Interesse der Gemeinschaft den Erlass normativer Maßnahmen gebiete, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen könnten, durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 45).

Würdigung durch das Gericht

- Zu der Vorfrage, ob eine Berufung auf die WTO-Regeln möglich ist

125. Vor der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane ist auf die Frage einzugehen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf die WTO-Übereinkünfte die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem das DSB sowohl diese als auch die nachfolgende Regelung, die von der Gemeinschaft insbesondere zu dem Zweck getroffen wurde, den einschlägigen WTO-Regeln nachzukommen, für unvereinbar mit diesen Regeln erklärt hat.

126. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagten gegen die WTO-Regeln verstoßen hätten, und beruft sich dabei auf den Grundsatz "pacta sunt servanda", der als tragender Grundsatz jeder Rechtsordnung und insbesondere der Völkerrechtsordnung zu den Rechtsvorschriften gehört, die die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse beachten müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 49).

127. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

128. Zum einen beruht das Übereinkommen zur Errichtung der WTO nämlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens und unterscheidet sich dadurch von den Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen begründen. Einige der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft zählen die WTO-Übereinkünfte nun aber nicht zu den Normen, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer internen Rechtsvorschriften messen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 42 bis 46).

129. Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen - und seien sie nur vorübergehender Art - mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 39 und 40).

130. Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

131. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 127 angeführte Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).

132. Auch wenn eine Entscheidung des DSB vorliegt, mit der Maßnahmen eines Mitglieds für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt werden, findet im vorliegenden Fall keine dieser beiden Ausnahmen Anwendung.

- Zu der Ausnahme, dass eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umgesetzt werden sollte

133. Die Gemeinschaft wollte dadurch, dass sie nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 zusagte, den WTO-Regeln nachzukommen, keine bestimmte Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen, die ausnahmsweise eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter rechtfertigen und diesem die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand der genannten Regeln ermöglichen könnte.

134. Es trifft zu, dass im DSU gegenüber dem GATT 1947 der Streitbeilegungsmechanismus insbesondere hinsichtlich der Annahme der Panelberichte gestärkt wurde.

135. So wird in Artikel 3 Absatz 7 DSU hervorgehoben, dass das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der Maßnahmen besteht, die als unvereinbar mit den Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte befunden wurden. Ferner räumt Artikel 22 Absatz 1 DSU der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen, Vorrang ein.

136. Außerdem wird nach Artikel 17 Absatz 14 DSU ein Bericht des Berufungsgremiums, der wie im vorliegenden Fall vom DSB angenommen wurde, von den Streitparteien bedingungslos übernommen. Schließlich heißt es in Artikel 22 Absatz 7, dass die Parteien die Entscheidung des Schiedsrichters über den Umfang der Aussetzung der Zugeständnisse als endgültig anerkennen.

137. Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 36 bis 40).

138. Das DSU eröffnet dem betroffenen WTO-Mitglied dabei mehrere Vorgehensweisen bei der Umsetzung einer Empfehlung oder Entscheidung des DSB, mit der eine Maßnahme für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt wird.

139. Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

140. Nach Artikel 22 Absatz 2 DSU nimmt, wenn es dem betreffenden WTO-Mitglied nicht gelingt, seiner Verpflichtung zur Durchführung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB innerhalb des ihm eingeräumten Zeitraums nachzukommen, dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, mit dem beschwerdeführenden Mitglied vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit dem Ziel auf, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen.

141. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des in Artikel 21 Absatz 3 DSU vorgesehenen angemessenen Zeitraums für die Herbeiführung der Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann die beschwerdeführende Partei das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den WTO-Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

142. Auch nach Ablauf des Zeitraums für die Herbeiführung der Vereinbarkeit der für unvereinbar erklärten Maßnahme mit den WTO-Regeln und nachdem Maßnahmen zur Entschädigung oder zur Aussetzung von Zugeständnissen gemäß Artikel 22 Absatz 6 DSU genehmigt und getroffen wurden, behalten Verhandlungen zwischen den Streitparteien in jedem Fall einen hohen Stellenwert.

143. So wird in Artikel 22 Absatz 8 DSU der vorübergehende Charakter der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen hervorgehoben und festgelegt, dass sie nur so lange angewendet werden, "bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird".

144. Diese Bestimmung sieht ferner vor, dass das DSB nach Artikel 21 Absatz 6 DSU weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen überwacht.

145. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB bestimmt Artikel 21 Absatz 5 DSU, dass die Streitigkeit "unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren" entschieden wird, zu denen auch die Suche der Parteien nach einer Verhandlungslösung gehört.

146. Weder durch den Ablauf des Zeitraums, der der Gemeinschaft vom DSB eingeräumt wurde, um ihre Einfuhrregelung für Bananen mit der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 in Einklang zu bringen, noch durch die Entscheidung vom 9. April 1999, mit der die Schiedsrichter des DSB ausdrücklich die Unvereinbarkeit der durch die Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 geschaffenen Neuregelung für die Einfuhr von Bananen feststellten, wurden die durch das DSU eröffneten Streitbeilegungsmodalitäten ausgeschöpft.

147. Im Hinblick darauf könnte eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln durch den Gemeinschaftsrichter zur Folge haben, dass die Position der Verhandlungsführer der Gemeinschaft bei der Suche nach einer einvernehmlichen und mit den WTO-Regeln in Einklang stehenden Lösung geschwächt würde.

148. Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine - sei es auch nur vorübergehende - Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 127 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

149. Im Übrigen hat der Rat durch die erneute Änderung der Einfuhrregelung für Bananen in seiner Verordnung Nr. 216/2001 den Ausgleich verschiedener widerstreitender Ziele fortgesetzt. So heißt es in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001, dass zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt worden seien, um u. a. "die Schlussfolgerungen [des Panels] zu berücksichtigen", und in ihrer zweiten Begründungserwägung, dass die geplante neue Einfuhrregelung die besten Garantien biete, um sowohl "die Ziele der [Bananenmarktordnung] in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen" als auch "die Regeln des internationalen Handels einzuhalten".

150. Letztlich erklärten sich die Vereinigten Staaten im Gegenzug zur Zusage der Gemeinschaft, bis 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für Bananeneinfuhren zu schaffen, in der Vereinbarung vom 11. April 2001 bereit, die Verhängung ihres Strafzolls vorläufig auszusetzen.

151. Ein solches Ergebnis hätte gefährdet werden können, wenn der Gemeinschaftsrichter in Zusammenhang mit dem Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe im vorliegenden Fall anhand der WTO-Regeln geprüft hätte.

152. Hierzu ist festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11. April 2001, wie die Vereinigten Staaten ausdrücklich hervorgehoben haben, als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU darstellt und dass die Frage der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB durch die Gemeinschaft auch am 12. Juli 2001, also nach Erhebung der vorliegenden Klage, auf der Tagesordnung des DSB-Treffens blieb.

153. Folglich wollten die beklagten Organe durch die Änderung der streitigen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen keine bestimmten Verpflichtungen aufgrund der WTO-Regeln umsetzen, mit denen die genannte Regelung nach den Feststellungen des DSB unvereinbar war.

154. Darüber hinaus ist hierzu festzustellen, dass der Rat, wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1637/98 ergibt, im vorliegenden Fall unter Inanspruchnahme der verschiedenen im DSU festgelegten Streitbeilegungsmodalitäten sowohl die von der Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangenen internationalen Verpflichtungen als auch die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten Abkommens von Lomé miteinander in Einklang bringen und gleichzeitig die Ziele der Bananenmarktordnung wahren wollte.

155. Diese Absicht wird durch Artikel 20 Buchstabe e der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 bestätigt. Soweit es darin heißt, dass die Bestimmungen, die die Kommission zur Durchführung des den Bananenhandel mit dritten Ländern regelnden Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 erlassen kann, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen betreffen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG geschlossenen Abkommen ergeben, umfasst diese Bestimmung alle eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, ohne den von der Gemeinschaft im Rahmen der WTO-Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen Vorrang einzuräumen.

156. Außerdem hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1637/98 ausdrücklich vorbehalten, die Funktionsweise der mit ihr eingeführten Vorschriften nach einem angemessenen Versuchszeitraum zu prüfen.

- Zu der Ausnahme, dass ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verwiesen wird

157. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und nachfolgend geänderte Bananenmarktordnung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 127 angeführten Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

158. Insbesondere geht aus der Präambel der verschiedenen Verordnungen zur Änderung der Einfuhrregelung für Bananen nicht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte Bezug genommen hätte, als er diese Regelung mit den genannten Übereinkünften in Einklang bringen wollte.

159. So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 130 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

160. Folglich stellen die WTO-Regeln im vorliegenden Fall ungeachtet einer Feststellung der Unvereinbarkeit seitens des DSB weder aufgrund bestimmter Verpflichtungen, die die Gemeinschaft hätte umsetzen wollen, noch aufgrund einer ausdrücklichen Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen Normen dar, anhand deren die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane beurteilt werden kann.

161. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin zur Stützung ihres Schadensersatzantrags nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass das dem Rat und der Kommission vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt.

162. Die von der Klägerin erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie der Verletzung ihres Eigentumsrechts und ihres Rechts auf freie Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen alle auf der Prämisse, dass das den beklagten Organen vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt.

163. Da die genannten Regeln nicht zu den Rechtsvorschriften gehören, anhand deren der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane prüft, sind auch diese Rügen zurückzuweisen.

164. Folglich ist das Verhalten der beklagten Organe nicht als rechtswidrig anzusehen, ohne dass die Argumentation der Klägerin in Bezug auf die Rechtsnatur der angeblich missachteten Normen und Grundsätze und die angebliche Schwere ihrer Verletzung geprüft zu werden braucht.

165. Schließlich hat die Klägerin weder Art noch Grundlage der Schutzmaßnahmen dargetan, die die beklagten Organe ihres Erachtens zu ihren Gunsten hätten treffen müssen.

166. Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane können aber die Haftung der Gemeinschaft nur dann begründen, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (oben in Randnr. 79 angeführtes Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 56).

167. Da die Rechtswidrigkeit des den beklagten Organen vorgeworfenen Verhaltens nicht dargetan werden kann, ist eine der drei kumulativen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nicht erfüllt.

168. Unter diesen Umständen ist der auf dieser Haftungsregelung beruhende Schadensersatzantrag der Klägerin zurückzuweisen, ohne dass in diesem Rahmen geprüft zu werden braucht, ob die beiden anderen Voraussetzungen - das Vorliegen des geltend gemachten Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeführten Schaden - erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P, Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2002 in der Rechtssache T-220/96, EVO/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2265, Randnr. 39).

Zur Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

Zum Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

- Vorbringen der Parteien

169. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, durch die von der Gemeinschaft gewählte Politik der Unterstützung der Wirtschaftsteilnehmer des Bananensektors sei die Gleichheit der Bürger vor den öffentlichen Lasten zu Ungunsten der speziellen Gruppe von Gemeinschaftsunternehmen aufgehoben worden, die der amerikanische Strafzoll auf ihre Einfuhren in die Vereinigten Staaten unverhältnismäßig getroffen habe.

170. Die beklagten Organe weisen im Wesentlichen darauf hin, dass der Gemeinschaftsrichter noch nie die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidrige Handlung ihrer Organe bejaht habe und dass die Voraussetzungen dieser Haftung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

- Würdigung durch das Gericht

171. Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).

172. Nach Artikel 288 Absatz 2 EG beruht nämlich die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, auf den "allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind"; die Tragweite dieser Grundsätze ist folglich nicht auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe beschränkt.

173. Nach den nationalen Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber - wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach verschiedenen Modalitäten - vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des Schadensverursachers ersetzt bekommen.

174. Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft daher nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (vgl. oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

175. Somit ist zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.

Zum Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens

- Vorbringen der Parteien

176. Die Klägerin trägt vor, sie habe durch ihre Investitionen auf dem amerikanischen Markt, die Vergütung für einen amerikanischen Repräsentanten, Anwaltshonorare und entrichtete Einfuhrzölle erhebliche Verluste erlitten.

177. Durch das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft sei ihr auch ein erheblicher Gewinn entgangen, da sie bestimmte Verträge verloren habe und ihr Absatz gegenüber ihren Annahmen vor Einführung der amerikanischen Sanktionen zurückgegangen sei.

178. Die Beklagten halten der Klägerin entgegen, dass sie keinen objektiv nachprüfbaren Beweis für ihr entgangene Geschäfte und entgangenen Gewinn vorgelegt habe.

179. Die Klägerin belege nicht, dass es ihr unmöglich gewesen sei, ihre Verluste z. B. durch Anhebung des Preises ihrer Produkte oder durch Umorientierung ihrer Exportpolitik auszugleichen. Sie mache keine Angaben zu den Maßnahmen, die sie hätte treffen können, um ihre Verluste zu mindern.

- Würdigung durch das Gericht

180. Der Rat und die Kommission bestreiten im Grundsatz nicht, dass die Klägerin nach der Einführung des amerikanischen Strafzolls auf die Einfuhren von Faltschachteln und -kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat.

181. Insbesondere räumen die Beklagten mit dem Vorwurf an die Klägerin, sie belege nicht, dass es ihr unmöglich gewesen sei, ihre Verluste durch Anhebung ihrer Preise oder durch Umorientierung ihrer Exportpolitik auszugleichen, und mache keine Angaben zu den Maßnahmen, die sie hätte treffen können, um ihren Schaden zu begrenzen, implizit ein, dass die Klägerin aufgrund der unbestreitbaren Verteuerung ihrer Produkte auf dem Markt der Vereinigten Staaten durch die plötzliche Anhebung der amerikanischen Ad-valorem-Einfuhrzölle auf 100 % zwangsläufig zumindest eine wirtschaftliche Einbuße erleiden musste.

182. Im Übrigen bestätigen die von der Kommission vorgelegten Statistiken die Angaben der Klägerin, denn sie belegen zweifelsfrei einen erheblichen Rückgang des Gesamtwerts der Einfuhren in die Vereinigten Staaten von Faltschachteln und -kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft.

183. Daher ist das Gericht der Ansicht, dass die Voraussetzung in Bezug auf das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens der Klägerin erfüllt ist.

Zum Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verhalten der beklagten Organe

- Vorbringen der Parteien

184. Die Klägerin trägt vor, die Erhebung der amerikanischen Einfuhrzölle sei eine unmittelbare Folge des Verhaltens der beklagten Organe, da die Vereinigten Staaten nur von einem ihnen nach den WTO-Übereinkünften zustehenden Recht Gebrauch gemacht hätten.

185. Da dem Rat und der Kommission die Konsequenzen ihres Verhaltens bekannt gewesen seien, könnten sie nicht mit Erfolg behaupten, dass der amerikanische Strafzoll keine objektive und vorhersehbare Konsequenz gewesen sei.

186. Es gehe nicht darum, ob die Vereinigten Staaten zur Erhebung eines Strafzolls verpflichtet gewesen seien oder dessen Modalitäten hätten bestimmen können, sondern nur darum, ob das Verhalten der Organe sie zur Verhängung dieser Maßnahmen veranlasst und die erforderlichen Voraussetzungen für deren Erlass geschaffen habe. Die der Beurteilung durch die Vereinigten Staaten überlassenen Gesichtspunkte hätten daher nicht ausgereicht, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.

187. Die Beklagten weisen darauf hin, dass aus der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft kein Ersatzanspruch für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane abgeleitet werden könne.

188. Zwischen der Erhöhung der amerikanischen Zölle und den Handlungen der Gemeinschaftsorgane seien aber mehrere Entscheidungen des DSB ergangen, und die Vereinigten Staaten hätten autonome und einseitige Beschlüsse gefasst. Die Handlung der Vereinigten Staaten sei mit anderen Worten keine nach dem normalen Geschehensablauf objektiv vorhersehbare Folge der Gemeinschaftshandlung gewesen.

189. Es habe keineswegs auf der Hand gelegen, dass die amerikanische Regierung mit dem Erlass des Strafzolls auf die Panelberichte reagieren würde. Die Vereinigten Staaten hätten die Genehmigung für die Aussetzung der Zugeständnisse schon beantragt, bevor die Unvereinbarkeit der Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 endgültig festgestanden habe.

190. Die amerikanische Regierung habe völlig eigenständig entschieden, die Produkte der Klägerin zu belasten, ohne dass die Gemeinschaft dies habe beeinflussen können. Auch die Höhe der von den Vereinigten Staaten angewandten Zölle sei von der amerikanischen Regierung frei festgelegt worden.

191. Selbst wenn mit der Aussetzung der Zugeständnisse durch die Vereinigten Staaten zu rechnen gewesen sein sollte, sei jedenfalls nicht im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung vorhersehbar gewesen, dass die Vereinigten Staaten gerade die Produkte der Klägerin mit einem erhöhten Einfuhrzoll belegen würden.

- Würdigung durch das Gericht

192. Aus den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf die Artikel 288 Absatz 2 EG Bezug nimmt, kann keine Verpflichtung der Gemeinschaft abgeleitet werden, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe zu leisten (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, sowie Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-201/99, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26).

193. Der nach Artikel 288 Absatz 2 EG erforderliche Kausalzusammenhang setzt nämlich voraus, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem Schaden besteht (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil Dumortier u. a./Rat, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-178/98, Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II-3331, Randnr. 118, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I-7541).

194. Es ist zwar richtig, dass die Vereinigten Staaten auf ihren Antrag vom DSB lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet wurden, Zugeständnisse durch Anhebung ihrer Einfuhrzölle auf Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft zurückzunehmen. Auch nach Erhalt dieser Ermächtigung stand es der amerikanischen Regierung frei, sich weiter um die Beilegung der Streitigkeit mit der Gemeinschaft zu bemühen, ohne gegen sie Vergeltungsmaßnahmen zu verhängen.

195. Ebenfalls in Ausübung ihres Ermessens hat die amerikanische Verwaltung zum einen beschlossen, Faltschachteln und -kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft mit ihrem Strafzoll zu belegen, von dem sie selbst Produkte mit Ursprung in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgenommen hat, und zum anderen die Höhe des Strafzolls auf 100 % des Preises der erfassten Produkte festgelegt.

196. Gleichwohl hätten die Vereinigten Staaten ohne die streitige Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen und ohne vorherige Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln durch den DSB die Genehmigung für die Aussetzung ihrer Zollzugeständnisse für Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft in Höhe der durch die Beibehaltung der streitigen Gemeinschaftsregelung zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile weder beantragen noch vom DSB erhalten können.

197. Anhand der Höhe des Schadens, der der amerikanischen Wirtschaft durch die als unvereinbar mit den WTO-Regeln eingestufte Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen entstanden ist, hat das DSB nämlich das Handelsvolumen festgelegt, in dessen Höhe die amerikanische Verwaltung zur Aussetzung ihrer Zollzugeständnisse gegenüber der Gemeinschaft ermächtigt wurde.

198. Unter diesen Umständen ist die Rücknahme der Zugeständnisse gegenüber der Gemeinschaft in Form der Erhebung des Strafzolls bei der Einfuhr als eine Folge anzusehen, die sich nach dem gewöhnlichen und vorhersehbaren Geschehensablauf im Rahmen des von der Gemeinschaft akzeptierten Streitbeilegungssystems der WTO objektiv aus der Beibehaltung einer mit den WTO-Übereinkünften unvereinbaren Einfuhrregelung für Bananen durch die beklagten Organe ergab.

199. Die einseitige Entscheidung der Vereinigten Staaten, einen Strafzoll auf die Einfuhren von Faltschachteln und -kartons mit Ursprung in der Gemeinschaft zu erheben, ist daher nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden, der der Klägerin durch die Einführung dieses Strafzolls entstanden ist, und der Beibehaltung der streitigen Einfuhrregelung für Bananen durch die Beklagten zu unterbrechen.

200. Das Verhalten der beklagten Organe hat nämlich zwangsläufig dazu geführt, dass die amerikanische Verwaltung unter Beachtung der durch das DSU geschaffenen und von der Gemeinschaft akzeptierten Verfahren die Vergeltungsmaßnahme erlassen hat, so dass dieses Verhalten als die entscheidende Ursache für den der Klägerin durch die Einführung des amerikanischen Strafzolls entstandenen Schaden anzusehen ist.

201. Schon bevor das DSB die Vereinigten Staaten am 19. April 1999 zur Erhebung ihres Einfuhrstrafzolls ermächtigte, war den beklagten Organen bekannt, dass amerikanische Vergeltungsmaßnahmen drohten.

202. Am 10. November 1998 hatten die Vereinigten Staaten die vorläufige Liste der Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft veröffentlicht, deren Einfuhr sie mit einem Strafzoll belegen wollten, und am 21. Dezember 1998 bestätigten sie, dass demnächst ein solcher Zoll in Höhe von 100 % erhoben werde.

203. Ab dem 3. März 1999, an dem die Verpflichtung der Exporteure aus der Gemeinschaft eingeführt wurde, eine Bankbürgschaft in Höhe von 100 % des Wertes der betroffenen Importprodukte zu stellen, konnten die Beklagten über die feste Absicht der Vereinigten Staaten, einen Strafzoll einzuführen, nicht mehr im Unklaren sein. Nach der Presseerklärung des Handelsbeauftragten vom 9. April 1999, mit der er ankündigte, welche Produkte mit dem Strafzoll belegt würden, konnte daran kein Zweifel mehr bestehen.

204. Der erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der beklagten Organe in Bezug auf die Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft und dem Schaden, der der Klägerin durch die Einführung des amerikanischen Strafzolls entstanden ist, liegt somit vor.

Zur Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des erlittenen Schadens

- Vorbringen der Parteien

205. Die Klägerin trägt vor, der Gerichtshof habe bereits anerkannt, dass die Gemeinschaft verpflichtet sei, eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wie im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten infolge der Umsetzung einer Handelsvereinbarung zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat tragen müsse (oben in Randnr. 171 angeführtes Urteil De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnr. 17).

206. Das Gleiche gelte, wenn einem Einzelnen im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung auferlegt werde, die er normalerweise nicht zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907) und die einen außergewöhnlichen und besonderen Nachteil darstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1972 in den Rechtssachen 9/71 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement und Grands Moulins de Paris/Kommission, Slg. 1972, 391, Randnrn. 45 und 46, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, sowie oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 18).

207. Die Beklagten halten dem im Wesentlichen entgegen, dass die wirtschaftlichen Risiken, denen die Exporteure der Gemeinschaft ausgesetzt seien, als dem WTO-System als solchem immanent angesehen werden könnten und dass es keinen besonderen Grund für die Gemeinschaft gebe, sie zu übernehmen. Außerdem müsse der Schaden eine begrenzte Gruppe von Unternehmen betreffen.

- Würdigung durch das Gericht

208. Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (vgl. oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 99 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

209. Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass die Klägerin aufgrund der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften einen Schaden erlitten hat, der die Grenzen der Risiken, die ihrer Exporttätigkeit innewohnen, überschreitet.

210. Es trifft zu, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO nach seiner Präambel die Schaffung eines integrierten multilateralen Handelssystems zum Gegenstand hat, das die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen einbezieht.

211. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Möglichkeit einer Aussetzung von Zollzugeständnissen, die in den WTO-Übereinkünften vorgesehen ist und bei der es sich um die im vorliegenden Fall getroffene Maßnahme handelt, zu den dem gegenwärtigen System des internationalen Handels innewohnenden Unwägbarkeiten gehört. Diese Unwägbarkeit trifft daher zwangsläufig jeden Wirtschaftsteilnehmer, der beschließt, seine Produkte auf dem Markt eines der WTO-Mitglieder zu vertreiben.

212. In der Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 wird denn auch hervorgehoben, dass die nach Artikel 22 Absatz 1 DSU vorübergehende Natur der Aussetzung von Zugeständnissen bedeutet, dass sie das betreffende WTO-Mitglied veranlassen soll, sich an die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB zu halten.

213. Außerdem ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c DSU - einer internationalen Übereinkunft, die in einer ihre Kenntnis seitens der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft gewährleistenden Weise veröffentlicht wurde -, dass das beschwerdeführende WTO-Mitglied versuchen kann, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren desselben oder eines anderen WTO-Übereinkommens als dem auszusetzen, in dem das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß des Mitglieds, gegen das sich die Beschwerde richtet, festgestellt hat.

214. Folglich gingen die Risiken, denen die Klägerin bei der Vermarktung ihrer Kartonfaltschachteln auf dem amerikanischen Markt aus diesem Grund ausgesetzt sein konnte, nicht über die gewöhnlichen Risiken des internationalen Handels in dessen gegenwärtiger Ausgestaltung hinaus.

215. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist der von der Klägerin erlittene Schaden daher nicht als außergewöhnlich einzustufen.

216. Eine solche Feststellung genügt, um jeden Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage auszuschließen. Das Gericht braucht sich deshalb nicht zur Voraussetzung der Besonderheit des Schadens zu äußern.

217. Folglich ist der auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe gestützte Schadensersatzantrag der Klägerin zurückzuweisen.

218. Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne dass über die Hilfsanträge der Klägerin entschieden werden muss.

Kostenentscheidung:

Kosten

219. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

220. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie in Einklang mit den dahin gehenden Anträgen der drei beklagten Organe neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments, des Rates und der Kommission zu tragen.

221. Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

222. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Große Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.

2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments, des Rates und der Kommission.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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