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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 17.05.1995
Aktenzeichen: T-10/94
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Abs. 1 Buchst. a
EWG/EAG BeamtStat Art. 27
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
EWG/EAG BeamtStat Art. 27 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da Artikel 7 des Statuts und dessen Anhang I nicht vorschreiben, daß die Planstelle eines Referatsleiters notwendigerweise in der Besoldungsgruppe A 3 zu besetzen ist, und das Erfordernis einer Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe nicht bedeutet, daß die Organe die Tätigkeiten, die der jeweiligen Grundamtsbezeichnung entsprechen, in derselben Weise definieren müssen, spricht nichts dagegen, daß ein Organ beschließt, die Planstellen eines Referatsleiters je nach Bedeutung der Aufgaben des betreffenden Referats in der Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 zu besetzen.

Dagegen ist ein Verfahren zur Besetzung der Planstelle eines Referatsleiters rechtswidrig, in dessen Rahmen eine Ausschreibung der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 3, A 4 und A 5 veröffentlicht wird und in dem über die Einstufung der zu besetzenden Stelle zu einem Zeitpunkt entschieden wird, zu dem die Bewerbungen eingegangen sind und die für diese Entscheidung zuständige Stelle somit die einzelnen Bewerber und deren Personalakte kennt. Ein solches Verfahren verstösst nämlich gegen das Erfordernis, daß das Niveau der Planstelle allein im dienstlichen Interesse nach Maßgabe ihrer Bedeutung unabhängig von den Qualifikationen des Bewerbers oder der Bewerber objektiv festgelegt wird. Ein solches Verfahren kann auch dazu führen, daß nach der Einstufung der Planstelle ein Bewerber ohne Prüfung seiner Verdienste nur deshalb ausgeschlossen wird, weil er aufgrund seiner Besoldungsgruppe keinen Anspruch auf Ernennung erheben kann, obwohl die Stellenausschreibung ihm diese Möglichkeit eröffnet hat. Die Anstellungsbehörde muß gemäß der Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 Absatz 1 des Statuts eine Abwägung der Verdienste der Bewerber im Rahmen der Rechtmässigkeit vornehmen, den sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 17. MAI 1995. - ACHIM KRATZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STELLENAUSSCHREIBUNG - EINSTUFUNG DER ZU BESETZENDEN PLANSTELLE - FESTSETZUNG DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHOERDE NACH BETEILIGUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES FUER ERNENNUNGEN - ABLEHNUNG VON BEWERBUNGEN. - RECHTSSACHE T-10/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 21. Januar 1993 wurde eine freie Planstelle für Führungskräfte auf dem Dienstposten des Leiters des Referats "Gesundheit ° Kampf gegen Krebs" (im folgenden: Stellenausschreibung) ausgeschrieben. Diese Stellenausschreibung wurde am 28. Januar 1993 berichtigt, indem "Krebs" durch "Aids" ersetzt wurde. Sie enthält als einzige Spezifizierung: "COM/003/93 A 3/A 4/A 5 VIII.8 BRU Leiter des Referats 'Gesundheit ° Kampf gegen (Aids)' mit der Aufgabe, die Arbeiten zu leiten und zu koordinieren". Der genannten Ausschreibung geht folgender Standardtext voraus:

"Nach dem Verfahren zur Besetzung freier Planstellen, das in den VM Nr. 556 vom 18.4.1988 und in den VM Nr. 578 vom 5.12.1988 veröffentlicht wurde.

Mindestanforderungen für die Bewerbung um eine Versetzung/Beförderung:

° Zugehörigkeit zur selben/denselben Laufbahngruppe/Sonderlaufbahn/Laufbahn(en) des COM (Versetzung);

° Zugehörigkeit zu der Laufbahn unterhalb derjenigen der COM (Beförderung nach Artikel 45 des Statuts);

° Kenntnisse und Erfahrung/Befähigung in Verbindung mit den zu übernehmenden Aufgaben;

° für die mit besonderen Qualifikationen verbundenen Dienstposten: gründliche Kenntnisse und Erfahrung im/in Verbindung mit dem betreffenden Tätigkeitsbereich."

2 Der Kläger, der Beamter der Besoldungsgruppe A 3 ist, bewarb sich um diesen Dienstposten, ebenso wie ein anderer Beamter der Besoldungsgruppe A 3, zwei Beamte der Besoldungsgruppe A 5 und ein Beamter der Besoldungsgruppe A 6.

3 Am 18. März 1993 gab der beratende Ernennungsausschuß (im folgenden: BEA) eine Stellungnahme mit vier Punkten ab. Unter Punkt 1 nimmt er zur Kenntnis, daß "sich fünf Bewerber gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts beworben haben, nämlich...". Er bemerkt sodann, daß "der Ausschuß den Bewerbungsbogen jedes Bewerbers gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts und die Personalakte dieser Bewerber geprüft hat". Unter Punkt 2 führt er aus, daß "der Ausschuß den stellvertretenden Generaldirektor für Entwicklung, Herrn Pooley, in der Sitzung am 18. März 1993 angehört hat. Dieser hat erklärt, daß die zu besetzende Planstelle das Niveau A 5-4 haben sollte, und er hat unter Zugrundelegung der Ausschreibung die erforderlichen Qualifikationen des Stelleninhabers dargelegt." Unter Punkt 3 heisst es: "Der Ausschuß hat zuerst geprüft, auf welchem Niveau die Stelle unter Berücksichtigung der speziellen Bedeutung des Referats aufgrund ihrer Aufgaben und ihres Umfangs besetzt werden sollte, und ist zu dem Schluß gelangt, daß hierfür das Niveau A 5-4 vorzusehen wäre." Unter Punkt 4 erklärt der Ausschuß schließlich: "Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hat der Ausschuß die Bewerbungen von Frau Dellicour und Herrn Sweet geprüft und ist zu dem Schluß gelangt, daß die Bewerbung von Frau Dellicour berücksichtigt werden könnte."

4 Mit Schreiben vom 24. März 1993 teilte der Sekretär des BEA dem Kläger folgendes mit:

"Aufgrund der Ausschreibung der Planstelle des Leiters des Referats COM/003/93 wurden fünf Bewerbungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts eingereicht.

Der beratende Ernennungsausschuß hat in seiner Sitzung vom 18. März 1993 das Niveau der zu besetzenden Planstelle und die erforderlichen Qualifikationen des Stelleninhabers geprüft; er hat sodann alle Bewerbungen geprüft und den stellvertretenden Generaldirektor für Entwicklung, Herrn Pooley, angehört.

Aufgrund der Arbeiten kam der Ausschuß zu folgendem Ergebnis:

° Die Planstelle des Leiters des Referats 'Gesundheit ° Kampf gegen Aids' sollte auf dem Niveau A 5-4 besetzt werden;

° Ihre Bewerbung konnte daher in diesem Fall nicht berücksichtigt werden."

5 Mit Entscheidung vom 27. April 1993 ernannte die Anstellungsbehörde Frau Dellicour im Wege der Versetzung auf dem Dienstposten des Leiters des Referats "Gesundheit ° Kampf gegen Aids".

6 Mit Schreiben vom 3. Mai 1993 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß "die Anstellungsbehörde (seine) Bewerbung um die zu besetzende Planstelle nicht berücksichtigen konnte".

7 Am 18. Mai 1993 reichte der Kläger eine Beschwerde ein, die auf folgendes gerichtet war: in erster Linie "Aufhebung der Entscheidung des beratenden Ernennungsausschusses vom 24.3.1993 einerseits und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3.5.1993 andererseits bezueglich der Ablehnung (seiner) Bewerbung", "ausserdem Aufhebung jeder Entscheidung über die Ernennung eines Beamten, die die Anstellungsbehörde oder der beratende Ernennungsausschuß gegebenenfalls aufgrund der Stellenausschreibung COM/003/93 vom 21.1.1993 bezueglich des streitigen Dienstpostens erlassen hat", "erneute Berücksichtigung (seiner) Bewerbung um den streitigen Dienstposten aufgrund derselben Kriterien wie in der Stellenausschreibung COM/003/93 vom 21.1.1993". Zur Stützung seiner Beschwerde machte der Kläger zum einen geltend, daß der BEA nicht zu einer Entscheidung über die Ablehnung seiner Beschwerde befugt gewesen sei, da es sich bei ihm schon rein begrifflich um ein Organ handele, das Stellungnahmen abzugeben habe, und zum anderen, daß der BEA rechtswidrig die ursprünglich in der Stellenausschreibung vorgeschriebenen Qualifikationen durch seine Meinung geändert habe, daß die Bewerbungen von Beamten der Besoldungsgruppe A 3 nicht berücksichtigt werden könnten, da die Planstelle in der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 zu besetzen sei.

8 Mit Schreiben, das am 26. Mai 1993 bei der Kommission eingetragen wurde, teilte der Kläger der Anstellungsbehörde mit, "daß sich (seine) Beschwerde tatsächlich und rechtlich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3.5.1993 richtet, da diese auf der rechtswidrigen Entscheidung des beratenden Ernennungsausschusses vom 24. März 1993 beruht".

9 Mit Schreiben vom 5. August 1993, das am 9. August 1993 bei der Kommission eingetragen wurde und die "Beschwerde vom 26.5.1993 erläutern und ergänzen" sollte, umriß der Kläger den Gegenstand seiner Beschwerde, wobei er die Anstellungsbehörde aufforderte, "die Entscheidung über die Ablehnung (seiner) Bewerbung um den Dienstposten COM/003/93 des Leiters des Referats 'Gesundheit ° Kampf gegen Aids' sowie alle darauf folgenden und/oder damit zusammenhängenden Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufzuheben, die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 über die Einführung eines neuen Verfahrens für die Besetzung der Dienstposten des Personals der mittleren Führungsebene aufzuheben und die durch Stellenausschreibung Nr. 3 vom 21.1.1993 für frei erklärte Planstelle COM/003/93 zu besetzen". Zur Stützung seiner Forderungen machte der Kläger Gründe geltend, die im wesentlichen dem Vorbringen in der vorliegenden Klage entsprechen.

10 Am 15. Oktober 1993 wies die Kommission die Beschwerde des Klägers vom 18. Mai 1993 zurück. Der Kläger wurde hiervon mit Schreiben vom 25. Oktober 1993 unterrichtet, dessen Empfang er am 28. Oktober 1993 bestätigte.

11 Mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 forderte der Anwalt des Klägers die Kommission auf, die Argumente zu beantworten, die er in seinem Schreiben vom 5. August 1993 entwickelt hatte.

12 Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 antwortete die Kommission, daß das Schreiben vom 5. August 1993 eine neue Beschwerde darstelle, da er neue Gründe enthalte. Da diese Beschwerde verspätet sei, habe sie sich nicht zu diesen neuen Gründen zu äussern.

13 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 18. Januar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 15. März 1995, in der auch über die Rechtssache T-16/94 verhandelt worden ist, mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

14 Der Kläger beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

daher

° folgende Entscheidungen aufzuheben: die Entscheidung der Kommission, den Dienstposten COM/003/93 des Leiters des Referats "Gesundheit ° Kampf gegen Aids" in die Besoldungsgruppe A 5 einzustufen, sowie alle Entscheidungen der Kommission aufgrund dieser Entscheidung, insbesondere die Entscheidung vom 3. Mai 1993 über die ausdrückliche Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den genannten Dienstposten, und ferner, soweit erforderlich, die Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung, die die Kommission am 15. Oktober 1993 auf die Beschwerde des Klägers getroffen hat, sowie die Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung, die die Kommission dem Anwalt des Klägers am 13. Dezember auf sein erläuterndes Schreiben übermittelt hat;

° der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

° die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

15 Die Kommission erklärt zunächst, daß die Klage unzulässig sei, da es der Kläger im vorprozessualen Verfahren unterlassen habe, die Entscheidung über die Besetzung der betreffenden Planstelle in der Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 anzufechten. Der Kläger habe sich darauf beschränkt, die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung anzugreifen, ohne die Entscheidung über die Einstufung der zu besetzenden Planstelle in Frage zu stellen. Demnach seien die beim Gericht gestellten Anträge unzulässig, da sie nicht denselben Gegenstand beträfen wie die Anträge in der Beschwerde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/89, Del Amo Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689).

16 Da der Kläger, wie die Kommission ferner erklärt, nicht berechtigt sei, die Besoldungsgruppe anzufechten, für die sie sich bei der Besetzung der betreffenden Planstelle entschieden habe, fehle das Interesse des Klägers, die Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung sowie der darauf folgenden Entscheidungen zu verlangen, da seine Besoldungsgruppe über derjenigen liege, in der die Planstelle zu besetzen sei.

17 Der Kläger erwidert, es gehe unbestreitbar aus seiner Beschwerde vom 18. Mai 1993, seinem Schreiben vom 25. Mai 1993 und seinem Schreiben vom 5. August 1993 hervor, daß er gegen die Entscheidung des BEA, die streitige Planstelle in der Besoldungsgruppe A 5 zu besetzen, sowie die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Mai 1993, die diese Stellungnahme des BEA bestätige, vorgegangen sei.

18 Die Anstellungsbehörde habe daher nicht verkennen können, daß er die Entscheidung der Kommission habe anfechten wollen, die streitige Stelle in der Besoldungsgruppe A 5 zu besetzen, wobei diese Entscheidung eng mit der Entscheidung über die ausdrückliche Ablehnung seiner Bewerbung verbunden sei und somit im Zusammenhang mit ihr stehe; seine Klage sei demnach insgesamt zulässig, da das Vorbringen der Kommission über die Unzulässigkeit seines zweiten und dritten Antrags voraussetze, daß der erste Antrag unzulässig sei.

Würdigung durch das Gericht

19 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission im gerichtlichen Verfahren nicht mehr die Zulässigkeit des Schreibens des Klägers vom 5. August 1993 als ergänzende Beschwerde bestreitet. Sie kann dies im übrigen auch nicht tun, da sie nicht den Beweis für den Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Schreiben vom 3. Mai 1993 erhalten hat, durch das ihm die angefochtene Entscheidung mitgeteilt wurde, und auch nicht für den Zeitpunkt, zu dem der Kläger von dieser Entscheidung Kenntnis genommen hat, erbracht hat.

20 Die drei nacheinander eingereichten Beschwerden des Klägers sind daher zulässig; sie sind demnach als eine einzige Beschwerde anzusehen. Diese richtet sich gegen die Entscheidung vom 3. Mai 1993, nach der die Anstellungsbehörde die Bewerbung des Klägers um die zu besetzende Stelle nicht berücksichtigen konnte.

21 Es ist jedoch festzustellen, daß sich diese Entscheidung als eine einzige Entscheidung darstellt, deren alleiniger Grund ° dieser ergibt sich im übrigen aus einem anderen Schriftstück, nämlich dem Schreiben des Sekretärs des BEA vom 24. März 1993 ° darin liegt, daß der Kläger der Besoldungsgruppe A 3 angehört, während beschlossen wurde, die Planstelle in der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 zu besetzen.

22 Aus der Beschwerde des Klägers vom 18. Mai 1993 ergibt sich, daß dieser eindeutig die Entscheidung angefochten hat, die betreffende Planstelle in der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 zu besetzen, die den einzigen Grund für die Entscheidung darstellt, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen (s. Teil III Punkt 2 seiner Beschwerde).

23 Somit kann die Kommission nicht behaupten, daß der Kläger seine Beschwerde sowohl gegen die Entscheidung, die betreffende Planstelle in der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 zu besetzen, als auch gegen die Entscheidung, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, hätte richten müssen.

24 Die Kommission konnte also die Tragweite der Beschwerde des Klägers und auch den Umstand nicht verkennen, daß sich die Beschwerde gegen die Entscheidung, die betreffende Planstelle in der Besoldungsgruppe A 4 oder A 5 zu besetzen, richtete; das vorprozessuale Verfahren konnte daher in dieser Frage sein Ziel erreichen. Dies wird dadurch erhärtet, daß die Kommission in ihrer Antwort vom 25. Oktober 1993 auf die Beschwerde des Klägers diesen das Recht abgesprochen hat, in seiner Beschwerde die Entscheidung über das Niveau der zu besetzenden Planstelle anzugreifen, indem sie erklärt hat, daß diese Entscheidung ihn nicht beschwere und seine Rechtsstellung nicht unmittelbar beeinträchtige.

25 Daraus ergibt sich, daß der erste Antrag des Klägers zulässig ist. Da das Bestreiten der Zulässigkeit des zweiten und des dritten Antrags ausschließlich auf der Unzulässigkeit des ersten Antrags beruht, ist die Klage insgesamt für zulässig zu erklären.

26 Ferner kann sich die Kommission nicht auf das Urteil des Gerichts vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache T-4/93 (André/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-471, Randnr. 25), stützen, um geltend zu machen, daß die Beschwerde und die Klage nicht auf die Rücknahme und Aufhebung von Entscheidungen hätten abzielen können, die mit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers zusammenhingen und darauf folgten. Eine Bezugnahme auf mit einer Entscheidung zusammenhängende oder darauf folgende Entscheidungen muß nämlich im Hinblick auf den Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie zu sehen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber im Unterschied zu der Rechtssache André/Kommission aus dem Zusammenhang, in dem diese Bezugnahme steht, daß sie genau genug war und auf die Entscheidung über das Niveau der zu besetzenden Planstelle und die Entscheidung über die Ernennung von Frau Dellicour auf diesem Dienstposten gerichtet war.

Zur Begründetheit

Zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien

27 Der Kläger macht zur Stützung seiner Klage sechs Klagegründe geltend. Der erste beruht auf der Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung, da diese nicht den Genauigkeitserfordernissen der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts gerecht werde. Der zweite gründet sich auf einen Verstoß gegen diese Stellenausschreibung, da die Anstellungsbehörde sich mit ihrer Entscheidung, die Planstelle in der Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 zu besetzen, geweigert habe, Bewerbungen wie diejenige des Klägers zu prüfen, obwohl sie den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprochen hätten. Der dritte Klagegrund liegt in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht, da weder die angefochtene Entscheidung noch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers die Gründe darlegten, aus denen die Bewerbung des Klägers abgelehnt worden sei. Der vierte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen die Artikel 27 und 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) da die Anstellungsbehörde es unterlassen habe, eine Abwägung der Verdienste des Klägers und der übrigen Bewerber vorzunehmen. Der fünfte Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen Artikel 7 und Anhang I des Statuts, da die Anstellungsbehörde den betreffenden Dienstposten einem Beamten der Besoldungsgruppe A 5 zugewiesen habe, während es sich um die Stelle eines Abteilungsleiters handele, die für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 3 hätte vorgesehen werden müssen. Der sechste Klagegrund bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 zur Änderung des Verfahrens für die Besetzung der Planstellen des Personals der mittleren Führungsebene, aufgrund deren die streitige Ernennung erfolgt sei, mit der Begründung, daß diese Entscheidung es zulasse, das Niveau der zu besetzenden Planstelle nicht in der Stellenausschreibung festzulegen, sondern erst, nachdem der BEA und die Anstellungsbehörde von den Bewerbungen um die zu besetzende Stelle Kenntnis genommen hätten.

28 Das Gericht vertritt die Auffassung, daß die letzten fünf Klagegründe gemeinsam zu prüfen sind.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Stellenausschreibung

29 Der Kläger erklärt, die Kommission habe die Stellenausschreibung verletzt, die den Rahmen darstelle, den sie sich selbst gesetzt habe, um die Verdienste der Bewerber abzuwägen, da sie den Zugang zu dem streitigen Dienstposten durch eine Beschränkung auf die Beamten der Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 begrenzt habe, während die Stellenausschreibung vorgesehen habe, daß dieser Dienstposten auch den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 offenstehe. Dadurch habe die Anstellungsbehörde den Kläger einer Prüfung seiner Bewerbung und einer Abwägung seiner Verdienste und Beurteilungen im Vergleich zu den übrigen Bewerbern beraubt.

30 Die Kommission habe somit den Rahmen der Rechtmässigkeit verlassen, den sie sich mit der Stellenausschreibung im Sinne des Urteils des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91 (Booß und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147), gesetzt habe.

31 Die Kommission entgegnet, sie habe vom Kläger keineswegs eine besondere Qualifikation verlangt, die nicht in der Stellenausschreibung angegeben worden sei, so daß seine Bezugnahme auf das Urteil Booß und Fischer/Kommission nicht stichhaltig sei. Die Entscheidung, die Stelle unterhalb der Besoldungsgruppe A 3 zu besetzen, stelle keine Änderung der objektiven Bedingungen dar, die in der Stellenausschreibung festgelegt worden seien. Mit der Entscheidung, die Stelle in der Besoldungsgruppe A 5 zu besetzen, sei die Kommission im Rahmen der Rechtmässigkeit geblieben, den sie sich in der Stellenausschreibung gesetzt habe, da sich letztere auf das Stellenbesetzungsverfahren der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988 beziehe, wonach "die Planstellen eines Referatsleiters auf dem Niveau A 3, A 4 und A 5 ausgeschrieben... (und) auf dem Niveau A 3, A 4 und A 5 besetzt werden". Da in der Stellenausschreibung angegeben worden sei, daß die Stelle in der Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 besetzt werde, habe die Ausschreibung im übrigen selbstverständlich nicht ihm Rahmen ihrer "objektiven Bedingungen" die Bedingung enthalten können, daß nur Beamte der Besoldungsgruppe A 3 auf diesem Dienstposten ernannt werden könnten.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

32 Der Kläger macht geltend, daß die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Mai 1993 keinerlei Begründung enthalte und die Kommission diesem Mangel nicht in ihrer Antwort auf seine Beschwerde abgeholfen habe. Sie habe sich nämlich auf allgemeine Erwägungen mit einer Erklärung des Verfahrens für die Besetzung der freien Planstellen beschränkt, ohne die Kriterien für die Beurteilung der Qualifikationen und der Erfahrung der Bewerber im Rahmen der Abwägung der Verdienste zu nennen.

33 Er habe somit nicht die Kriterien feststellen können, die die Kommission berücksichtigt habe, um die Qualifikationen und die Erfahrung der Bewerber im Rahmen der Abwägung der Verdienste zu beurteilen, so daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nachzuprüfen. Hierzu sei zu bemerken, daß die Kommission unter den Nummern 34 und 38 ihrer Klagebeantwortung eingeräumt habe, daß "die Bewerbung des Klägers nur deshalb abgelehnt wurde, weil seine Besoldungsgruppe über der Rangstufe liegt, die für die Besetzung der Planstelle beschlossen wurde", während in der Stellenausschreibung festgestellt werde, daß der streitige Dienstposten auch den Beamten der Besoldungsgruppe A 3 offenstehe.

34 Die Kommission entgegnet, aus der Rechtsprechung ergebe sich, daß Entscheidungen über die Ablehnung von Bewerbungen um einen Dienstposten ausreichend begründet seien, wenn sie sich auf das "Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen" bezögen, "von denen das Statut die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens abhängig macht" (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63, Randnr. 21, vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121, Randnr. 36, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache T-108/92, Caló/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-213, Randnrn. 34 und 35).

35 Sie habe nämlich die verschiedenen Stufen des Verfahrens für die Besetzung der betreffenden Planstelle im einzelnen dargelegt und erklärt, daß "beschlossen wurde, die Stelle in der Laufbahn A 5/A 4 zu besetzen, also in einer Laufbahn unterhalb derjenigen des Beschwerdeführers", und daß "die Besoldungsgruppe A 3 des Dienstpostens eines Referatsleiters keineswegs maßgebend ist und nicht zu der Ansicht führen kann, daß die Stelle notwendigerweise in der Besoldungsgruppe A 3 zu besetzen ist, obwohl dies die besondere Bedeutung des betreffenden Referats nicht rechtfertigt". Sie habe schließlich betont, daß "das Organ bei der Ernennung und Zuweisung der Beamten über ein weites Ermessen verfügt, sofern es sein Ermessen nicht in offensichtlich falscher Weise ausübt, die Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten beachtet, sein Ermessen nicht zu anderen Zwecken ausübt als denjenigen, für die es ihm eingeräumt wurde, und im Rahmen der Rechtmässigkeit bleibt, den die Stellenausschreibung vorschreibt".

36 Nach Ansicht der Kommission wurden dem Kläger demnach die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung umfassend mitgeteilt, so daß er genügende Angaben erhalten habe, um die Rechtmässigkeit der Ablehnung seiner Bewerbung und die Zweckmässigkeit einer Klage beim Gericht zu beurteilen.

37 Ferner erklärt die Kommission, der Kläger könne sich nicht darüber beklagen, daß in der Begründung der Entscheidung nicht die Kriterien für die Beurteilung der Qualifikationen und der Erfahrung der Bewerber im Rahmen der Abwägung der Verdienste angegeben worden seien, da er in Anbetracht seiner Besoldungsgruppe nicht an der Abwägung der Verdienste habe teilnehmen können, die sich auf Bewerber einer niedrigeren Besoldungsgruppe als A 3 beschränkt habe.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 27 und 45 des Statuts

38 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe die Artikel 27 und 45 des Statuts nicht beachtet, da sie keine Abwägung seiner Verdienste im Vergleich zu den übrigen Bewerbern vorgenommen habe. Damit habe sie sich der Hilfe der erfahrensten Beamten begeben, die sie mit der Stellenausschreibung zur Bewerbung aufgefordert habe.

39 Die Kommission entgegnet, sie habe im vorliegenden Fall nicht die Verdienste des Klägers abzuwägen gehabt, da beschlossen worden sei, die Stelle in einer Besoldungsgruppe unterhalb derjenigen des Klägers zu besetzen.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts und Anhang I des Statuts

40 Der Kläger macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 7 des Statuts und dessen Anhang I verstossen, indem sie beschlossen habe, die Stelle eines Referatsleiters zu besetzen, die dem Dienstposten eines Abteilungsleiters im Sinne des Anhangs I entspreche. Dieser schreibe nämlich vor, daß die Stelle in der Besoldungsgruppe A 3 und nicht in der Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 zu besetzen sei. Damit habe die Kommission den Dienstposten von der Besoldungsgruppe in Anwendung ihrer Entscheidung vom 19. Juli 1988 getrennt, die in dieser Hinsicht also mit einer ersten Rechtswidrigkeit behaftet sei.

41 Die Kommission entgegnet, daß zwar die Grundamtsbezeichnung eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe A 3 entspreche, jedoch der Dienstposten eines Referatsleiters nicht notwendigerweise der Grundamtsbezeichnung eines Abteilungsleiters entspreche. In ihrer aufgrund des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts erlassenen Entscheidung vom 19. Juli 1988 sei in Anhang II festgelegt, daß der Dienstposten eines Referatsleiters entweder der Grundamtsbezeichnung eines Abteilungsleiters oder der Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrats entsprechen könne. Die Grundamtsbezeichnung eines Abteilungsleiters sei also nicht die einzige, die der Tätigkeit eines Referatsleiters entsprechen könne.

42 Sie vertritt die Auffassung, daß ihre Entscheidung vom 19. Juli 1988 dem Statut entspreche, da sich aus der Rechtsprechung ergebe, daß zwar Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts die Organe verpflichte, die Tätigkeiten für jede Grundamtsbezeichnung festzulegen; daraus folge jedoch keineswegs, daß sie diese unterschiedlich definieren müssten (Urteil des Gerichtshofes vom 28. September 1983 in den Rechtssachen 193/82 bis 198/82, Rosani u. a./Rat, Slg. 1983, 2841). Die Kommission schließt daraus, daß gleiche Tätigkeiten eines Referatsleiters unter zwei verschiedenen Grundamtsbezeichnungen ausgeuebt werden könnten.

Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1988

43 Der Kläger erklärt, daß die Entscheidung vom 19. Juli 1988 ebenfalls rechtswidrig sei, da sie vorsehe, daß erst nach der Ausschreibung der Planstelle und nach Festlegung der Qualifikationen der Bewerber durch den BEA dieser das Niveau festlege, auf dem die Stelle zu besetzen sei. Dadurch könne von den Bewerbungsakten Kenntnis genommen werden, und es lasse sich anschließend rechtswidrig das Niveau der zu besetzenden Planstelle an die Besoldungsgruppe des Bewerbers anpassen, der vorher ausgewählt worden sei.

44 Diese Entscheidung verletze demnach die Artikel 7, 27 und 45 des Statuts sowie dessen Anhang I mit seiner Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen.

45 Die Kommission entgegnet, in der Praxis prüfe der BEA zuerst, auf welchem Niveau die Stelle besetzt werden könne, und dann erst die Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber. Damit verstosse der BEA nicht gegen die Nummer 3.2 der Entscheidung vom 19. Juli 1988, aus der keineswegs hervorgehe, daß der BEA zuerst die Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber zu prüfen habe und dann erst das Niveau, auf dem die Stelle zu besetzen sei. Diese Nummer 3.2 schreibe höchstens vor, daß der BEA sich in seiner Stellungnahme zu diesen beiden Gesichtspunkten zu äussern habe.

46 Jedenfalls geht nach Auffassung der Kommission aus der Stellungnahme des BEA hervor, daß dieser in seiner Sitzung vom 18. März 1993 nach Anhörung des stellvertretenden Generaldirektors für Entwicklung "zuerst geprüft hat, auf welchem Niveau die Stelle... besetzt werden sollte, und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hierfür das Niveau A 5-4 vorzusehen sei". Ferner werde in der Stellungnahme festgestellt, daß der Ausschuß "unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme" die Bewerbungen von zwei Beamten der Besoldungsgruppe A 5 geprüft habe.

47 Sie betont, daß die Entscheidung bezueglich des Niveaus der zu besetzenden Planstelle vor der Prüfung der Bewerbungen getroffen worden sei, wie es die Rechtsprechung verlange, wobei die Anstellungsbehörde gehalten sei, den Dienstposten eines Referatsleiters je nach Bedeutung des Postens einzustufen, und zwar unabhängig von den Qualifikationen des etwaigen Bewerbers oder der etwaigen Bewerber (Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-82/91, Latham/Kommission, Slg. 1994, II-61, Randnr. 46). Einem solchen Erfordernis wäre nicht Genüge geleistet worden, wenn die Anstellungsbehörde zuerst die Qualifikationen und die Erfahrung des Klägers berücksichtigt hätte und dann ° nachdem er ausgewählt worden sei ° folglich das Niveau der zu besetzenden Planstelle der Besoldungsgruppe des Klägers angepasst hätte.

Würdigung durch das Gericht

48 Das Gericht weist vorab darauf hin, daß die Anstellungsbehörde nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 Absatz 1 des Statuts eine Abwägung der Verdienste der Bewerber im Rahmen der Rechtmässigkeit vornehmen muß, den sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 26, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnr. 19).

49 Im vorliegenden Fall geht insbesondere aus der Stellungnahme des BEA und der Antwort auf die Beschwerde des Klägers hervor, daß das Kriterium für die Ablehnung der Bewerbung des Klägers in dem Niveau liegt, das für die zu besetzende Planstelle beschlossen wurde und die niedriger ist als die Besoldungsgruppe des Klägers.

50 Dieses Kriterium findet sich jedoch nicht als solches in der Stellenausschreibung, da diese, getrennt betrachtet, die Besetzung der betreffenden Planstelle in der Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 zuließ.

51 Durch die Einstufung der zu besetzenden Planstelle in die Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 und den damit verbundenen Ausschluß der Bewerbungen der Beamten der Besoldungsgruppe A 3 hat die Anstellungsbehörde demnach die Stellenausschreibung verletzt, indem damit den Bewerbern eine Bedingung auferlegt wurde, die in der Stellenausschreibung nicht vorgesehen war, nämlich die Bedingung, nicht der Besoldungsgruppe A 3 anzugehören. Somit hat die Anstellungsbehörde keine Abwägung der Verdienste des Klägers gemäß Artikel 45 des Statuts vorgenommen, was die Kommission im übrigen auch eingeräumt hat.

52 Um ihre Entscheidung zu rechtfertigen, beruft sich die Kommission auf ihre Entscheidung vom 19. Juli 1988, die zum einen in Nummer 3.1 vorsieht, daß "die Dienstposten eines Referatsleiters auf dem Niveau A 3, A 4 und A 5 ausgeschrieben werden", und zum anderen in Nummer 3.2, daß "die Dienstposten eines Referatsleiters auf dem Niveau A 3, A 4 oder A 5 besetzt werden". Aus dieser Entscheidung ergibt sich also, daß die Dienstposten gleichzeitig in A 3, A 4 und A 5 ausgeschrieben werden können, während sie nur in einer einzigen dieser Besoldungsgruppen besetzt werden können.

53 Das Gericht vertritt im Gegensatz zum Kläger die Auffassung, daß nichts dagegen spricht, die Planstelle eines Referatsleiters je nach der Bedeutung der Aufgaben des betreffenden Referats in Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 zu besetzen. Artikel 7 des Statuts und dessen Anhang I schreiben nämlich nicht vor, daß die Planstelle eines Referatsleiters notwendigerweise in der Besoldungsgruppe A 3 zu besetzen ist. Wie die Kommission bemerkt hat, bedeutet das Erfordernis einer Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe nicht, daß die Organe die Tätigkeiten, die der jeweiligen Grundamtsbezeichnung entsprechen, in derselben Weise definieren müssen (vgl. Urteil Rosani u. a./Rat, a. a. O.). Die Kommission hat demnach daraus zu Recht gefolgert, daß gleiche Tätigkeiten eines Referatsleiters unter unterschiedlichen Grundamtsbezeichnungen ausgeuebt werden können, im vorliegenden Fall also unter den Grundamtsbezeichnungen eines Hauptverwaltungsrats und eines Abteilungsleiters.

54 Wie das Gericht dagegen feststellt, impliziert die "Ausschreibung der Dienstposten in A 3, A 4 und A 5" nach Nummer 3.1 der Entscheidung vom 19. Juli 1988, daß das Niveau der zu besetzenden Planstelle nach den Modalitäten der Nummer 3.2 dieser Entscheidung festgelegt wird, nachdem die Bewerbungen eingegangen sind. Nach dieser Bestimmung "gibt der beratende Ernennungsausschuß nach Anhörung des zuständigen Generaldirektors eine Stellungnahme ab zu

° den Qualifikationen der Bewerber und ihrer Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Referatsleiters;

° das Niveau, das für die zu besetzende Stelle vorgesehen werden könnte, wobei die besondere Bedeutung des Referats aufgrund ihrer Aufgaben und/oder ihres Umfangs zu berücksichtigen ist".

55 Es ist jedoch festzustellen, daß angesichts der Reihenfolge dieser beiden Gedankenstriche ° insbesondere im Rahmen von Bestimmungen zur Beschreibung eines Verfahrens, dem die Anstellungsbehörde unterliegt ° davon auszugehen ist, daß der BEA mit einer Stellungnahme zu den Qualifikationen der Bewerber und ihrer Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Referatsleiters beginnt und erst dann unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Referats das Niveau zu bestimmen, das für die zu besetzende Stelle vorgesehen werden könnte.

56 Hierbei kann die Kommission nicht einwenden, daß die Reihenfolge der beiden Gedankenstriche ohne Bedeutung sei, zumal die Stellungnahme des BEA angibt, daß dieser Ausschuß nach Kenntnisnahme vom Vorliegen einer gewissen Anzahl von Bewerbungen in einem ersten Schritt die Prüfung des "Bewerbungsbogens jedes Bewerbers und seiner Personalakte" vornimmt, und er also erst danach das Niveau prüft, das für die zu besetzende Stelle vorzusehen ist (siehe oben, Randnr. 3).

57 Daraus ergibt sich, daß der BEA im vorliegenden Fall das Niveau der zu besetzenden Planstelle festgelegt hat, nachdem er von den Bewerbungsbogen und den Personalakten der Bewerber Kenntnis genommen hatte.

58 Indessen ist festzustellen, daß die Kommission selbst betont hat, daß nach der Rechtsprechung die Entscheidung über das Niveau der zu besetzenden Planstelle vor der Prüfung der Bewerbungen zu treffen ist, da die Anstellungsbehörde gehalten ist, das Niveau der Stelle nach Maßgabe ihrer Bedeutung unabhängig von den Qualifikationen des Bewerbers oder der Bewerber festzulegen (vgl. Urteil Latham/Kommission, a. a. O., Randnr. 46).

59 Durch das genannte Vorgehen hat die Kommission den notwendigerweise objektiven Charakter der Entscheidung über das Niveau der zu besetzenden Planstelle verletzt, da der BEA und die Anstellungsbehörde zu dem Zeitpunkt, als sie über das Niveau der zu besetzenden Stelle entschieden haben, Kenntnis von der Identität und der Personalakte der Bewerber hatten und somit die Gefahr bestand, daß es ihnen an der notwendigen Objektivität mangelte, um ausschließlich im dienstlichen Interesse insoweit eine Entscheidung zu treffen.

60 Die Entscheidung vom 19. Juli 1988 ist demnach rechtswidrig, da sie es zulässt, daß das Niveau der zu besetzenden Planstelle zu einem Zeitpunkt festgelegt wird, zu dem der BEA und die Anstellungsbehörde Kenntnis von der Identität und der Personalakte der Bewerber um diese Stelle haben.

61 Demgegenüber kann die Kommission sich nicht darauf berufen, daß das Gericht in seinem Urteil Volger/Parlament (a. a. O., Randnr. 20) entschieden hat, daß die gleichzeitige Veröffentlichung einer internen Stellenausschreibung und einer Stellenausschreibung für eine interinstitutionelle Übernahme nicht der Beachtung der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts geregelten Rangfolge zuwiderläuft. Während dem Gericht nämlich in der Rechtssache Volger/Parlament kein Anhaltspunkt darüber vorlag, daß die Bewerbungen um eine interinstitutionelle Übernahme geprüft worden waren, bevor festgestellt wurde, daß die betreffende Planstelle nicht mit Hilfe der internen Verfahren besetzt werden konnte, liegen dem Gericht im vorliegenden Fall Anzeichen dafür vor, daß der BEA Kenntnis von den Bewerbungsbogen und den Personalakten der Bewerber genommen hatte, bevor er das Niveau der zu besetzenden Planstelle festgelegt hat.

62 Ebensowenig kann sich die Kommission zur Verteidigung der Rechtmässigkeit des mit ihrer Entscheidung vom 19. Juli 1988 festgelegten Verfahrens für die Besetzung der Planstellen der mittleren Führungsebene auf das in der Präambel dieser Entscheidung geäusserte Beschleunigungsbestreben berufen. Die Festlegung des Niveaus der Planstelle in der Stellenausschreibung würde zwar das Verfahren verlangsamen, da eine Sitzung des BEA und eine Entscheidung der Kommission vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung erforderlich wären; dieses Beschleunigungsbestreben kann aber eine Beeinträchtigung der unerläßlichen Objektivität und der notwendigen Autonomie der Entscheidung der Kommission bezueglich des Niveaus der zu besetzenden Planstelle nicht rechtfertigen.

63 Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung, die aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens getroffen wurde, ihrerseits als rechtswidrig anzusehen ist.

64 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung unter Verletzung der Stellenausschreibung und aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens getroffen wurde.

65 Der Klage ist daher stattzugeben, ohne daß eine Prüfung des ersten Klagegrundes erforderlich ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Kläger beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, ist sie zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1993 über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers um die Stelle des Leiters des Referats "Gesundheit ° Kampf gegen Aids" sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen über die Einstufung dieser Stelle in die Besoldungsgruppe A 5/A 4 und die darauf folgende Entscheidung über die Ernennung von Frau Dellicour auf diese Stelle werden aufgehoben.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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