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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: T-157/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

20. Juni 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-157/05

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Gaedertz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

PCS Systemtechnik GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Februar 2005 (Sache R 248/2004-2) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutsche Telekom AG und der PCS Systemtechnik GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 24. April 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen habe und dass ihrer Auffassung nach die Klage in der Hauptsache erledigt sei.

2 Mit am 27. April 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3 Mit am 16. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat das beklagte Amt dem Gericht mitgeteilt, dass es zu der Rücknahme der Klage keine Anmerkungen habe, und beantragt, die Klägerin nach Artikel 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Nach Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5 Daher sind der Klägerin die Kosten des beklagten Amtes aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-157/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 20. Juni 2006

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