Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: T-166/98
Rechtsgebiete: VerfO, Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83, Satzung des Gerichtshofes, EG


Vorschriften:

VerfO Art. 44 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 Art. 9
Satzung des Gerichtshofes Art. 46
EG Art. 215 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 23. November 2004. - Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. rl und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 - Gemeinschaftsbeihilfe - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage. - Rechtssache T-166/98.

Parteien:

In der Rechtssache T-166/98

Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. rl mit Sitz in Dolianova (Italien),

Cantina Trexenta Soc. coop. rl mit Sitz in Senorbì (Italien),

Cantina sociale Marmilla - Unione viticoltori associati Soc. coop. rl mit Sitz in Sanluri (Italien),

Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. rl mit Sitz in Santa Maria La Palma (Italien),

Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. rl Monti-Sassari mit Sitz in Monti (Italien),

vertreten durch Rechtsanwälte C. Dore und G. Dore, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch F. Ruggeri Laderchi und A. Alves Vieira, sodann durch A. Alves Vieira und L. Visaggio, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 31. Juli 1998, mit dem es diese abgelehnt hat, unmittelbar an die Klägerinnen Beihilfen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 zu zahlen, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG), alternativ wegen Feststellung einer rechtswidrigen Untätigkeit der Kommission gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG), hilfsweise wegen Ersatzes des den Klägerinnen durch das Verhalten der Kommission angeblich entstandenen Schadens gemäß Artikel 178 EGVertrag (jetzt Artikel 235 EG),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 14. September 2000 und vom 10. Februar 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 54, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 des Rates vom 27. Juli 1982 (ABl. L 227. S. 1) geänderten Fassung sieht in Artikel 11 Absatz 1 vor, dass in jedem Wirtschaftsjahr eine vorbeugende Destillation von Tafelweinen und von Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, eröffnet werden kann.

2. Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2144/82 ist es zur Anhebung des Einkommens der beteiligten Erzeuger angemessen, ihnen für den Tafelwein unter bestimmten Voraussetzungen einen garantierten Mindestpreis zuzugestehen; zu diesem Zweck sollte insbesondere die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Erzeuger den Wein aus seiner eigenen Erzeugung zum garantierten Mindestpreis zur Destillation anliefern kann oder dass ihm andere, noch zu beschließende geeignete Maßnahmen eröffnet werden.

3. Am 15. September 1982 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 (ABl. L 267, S. 16).

4. Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung schließen Erzeuger, die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 337/79 ihren Wein zu destillieren wünschen, mit einer zugelassenen Brennerei Lieferverträge und reichen sie bei der nationalen Interventionsstelle ein. Nach Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung in der geänderten Fassung sind diese Verträge, soweit es diese Verordnung betrifft, nur wirksam, wenn sie von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Wein zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet, bis zum 20. März 1983 genehmigt worden sind.

5. Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2499/82 in der geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission bis spätestens 15. April 1983 die in den genehmigten Destillationsverträgen aufgeführten Weinmengen mitzuteilen.

6. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2499/82 darf der Wein erst nach Genehmigung des Vertrages oder der Erklärung, die sich auf ihn bezieht, destilliert werden.

7. Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung setzt den Mindestankaufspreis für zur Destillation bestimmte Weine fest.

8. Nach der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2499/82 lässt dieser Preis normalerweise keine Vermarktung zu den für die Destillationserzeugnisse geltenden Marktbedingungen zu. Daher sieht die Verordnung eine Ausgleichsregelung vor, wonach die Interventionsstelle eine Beihilfe zahlt, deren Höhe in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung geregelt wird.

9. Nach der elften Begründungserwägung der Verordnung ist vorzusehen, dass der den Erzeugern garantierte Mindestpreis diesen in der Regel innerhalb der Fristen gezahlt wird, die es ihnen ermöglichen, einen Gewinn zu erzielen, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist. Es ist nach dieser Begründungserwägung deshalb unerlässlich, die Auszahlung der Beihilfen, die den Erzeugern für die betreffende Destillation zustehen, so weit wie möglich vorzuverlegen, dabei jedoch gleichzeitig durch eine Kautionsregelung die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten. Damit die Maßnahme in den Mitgliedstaaten vollständig zum Zuge kommt, müssen Modalitäten für die Auszahlung der Beihilfen und der Vorschüsse vorgesehen werden, die mit den Verwaltungsregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten vereinbar sind.

10. Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 2499/82 kann für die Zahlung des Mindestankaufspreises für den Wein und für die Zahlung der Beihilfe von Seiten der Interventionsstelle nach Wahl der Mitgliedstaaten eines der beiden Verfahren gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Anwendung finden. Die Italienische Republik hat sich dafür entschieden, in ihrem Hoheitsgebiet das Verfahren gemäß Artikel 9 anzuwenden.

11. Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 bestimmt:

(1) Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bei der Brennerei zahlt der Destillateur dem Erzeuger den in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mindestankaufspreis [der gesamten Weinmenge oder gegebenenfalls jeder Partie Wein].

(2) Die Interventionsstelle zahlt dem Destillateur die in Artikel 6... genannte Beihilfe... innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises, dass die in dem Vertrag enthaltene gesamte Weinmenge destilliert worden ist.

...

Der Destillateur hat der Interventionsstelle den Nachweis zu liefern, dass er den Mindestankaufspreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist... gezahlt hat. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 120 Tagen nach der Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises erbracht, so werden die gezahlten Beträge von der Interventionsstelle wieder eingezogen...

12. Artikel 10 dieser Verordnung lautet:

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei der Brennerei [der gesamten im Vertrag angegebenen Weinmenge oder gegebenenfalls jeder Partie Wein] zahlt die Brennerei dem Erzeuger mindestens die Differenz zwischen dem in Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Mindestankaufspreis und der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beihilfe.

(2) Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Nachweises, dass die gesamte in dem Vertrag angegebene Weinmenge destilliert worden ist, zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger die in Artikel 6... genannte Beihilfe...

13. Artikel 11 der Verordnung Nr. 2499/82 in der geänderten Fassung bestimmt:

(1) Der Destillateur kann in dem in Artikel 9 genannten Fall oder der Erzeuger in dem in Artikel 10 genannten Fall beantragen, dass ein Betrag in Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz als Vorschuss gezahlt wird, sofern eine Kaution in Höhe von 110 % dieses Betrages auf den Namen der Interventionsstelle gestellt wird.

(2) Diese Kaution wird in Form einer Bürgschaft durch ein Institut gestellt, das die Kriterien erfuellt, die von dem Mitgliedstaat, dem die Interventionsstelle untersteht, festgesetzt werden.

(3) Der Vorschuss wird innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gezahlt und auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden sind.

(4) Vorbehaltlich von Artikel 13 wird die in Absatz 1 genannte Kaution nur freigegeben, wenn spätestens am 29. Februar 1983 der Nachweis erbracht ist,

- dass die gesamte in dem Vertrag vorgesehene Weinmenge destilliert worden ist,

- und, sofern der Vorschuss an den Destillateur gezahlt worden ist, dass dieser dem Erzeuger den Mindestankaufpreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz... gezahlt hat.

Werden die im ersten Unterabsatz genannten Nachweise jedoch nach dem dort genannten Zeitpunkt, aber vor dem 1. Juni 1984 erbracht, so beträgt der freizustellende Betrag 80 % der Kaution und die Differenz verfällt.

Werden diese Nachweise nicht vor dem 1. Juni 1984 erbracht, so verfällt die gesamte Kaution.

14. Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 2499/82 unterrichtet die Brennerei oder der Erzeuger, wenn in einem unvorhergesehenen Fall oder aus Gründen höherer Gewalt der Wein in seiner Gesamtheit oder teilweise nicht destilliert werden kann, unverzüglich die Interventionsstelle. In diesem Fall zahlt die Interventionsstelle die in Artikel 6 vorgesehene Beihilfe für die Weinmenge, die tatsächlich destilliert worden ist.

15. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien (ABl. L 50, S. 1) werden Kautionen, die verfallen, von den zur Zahlung ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten in voller Höhe von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) abgezogen.

Sachverhalt

16. Die Klägerinnen sind Weinbaugenossenschaften und erzeugen Wein auf Sardinien (Italien). Im Rahmen der vorbeugenden Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 schlossen sie mit einer zugelassenen Brennerei, der Distilleria Agricola Industriale de Terralba (im Folgenden: DAI), Verträge über die Lieferung von Wein. Diese Verträge wurden von der Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo (italienische Interventionsstelle, im Folgenden: AIMA) gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2499/82 genehmigt.

17. Aus den von den Klägerinnen vorgelegten Rechnungen, in denen der Betrag der Prämie der AIMA (premio AIMA oder premio comunitario, a carico della AIMA) ausdrücklich aufgeführt war, der in dem durch die Verordnung Nr. 2499/82 festgesetzten Mindestankaufspreis enthalten war, den die DAI für den im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 zur vorbeugenden Destillation gelieferten Wein zu zahlen hatte, geht hervor, dass sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 169 328 945 italienische Lire (ITL) bei einem Mindestankaufspreis von 247 801 380 ITL einschließlich Mehrwertsteuer für den von der Cantina sociale di Dolianova gelieferten Wein (Rechnung vom 18. April 1983), auf 102 145 631 ITL bei einem Mindestankaufspreis von 149 483 181 ITL einschließlich Mehrwertsteuer für den von der Cantina Trexenta gelieferten Wein (Rechnung vom 30. April 1983), auf 346 391 958 ITL bei einem Mindestankaufspreis von 506 921 061 ITL einschließlich Mehrwertsteuer für den von der Cantina sociale Marmilla gelieferten Wein (Rechnung vom 28. Februar 1983), auf 215 084 906 ITL bei einem Mindestankaufspreis von 316 505 762 ITL einschließlich Mehrwertsteuer für den von der Cantina sociale Santa Maria La Palma gelieferten Wein (Rechnungen vom 30. März 1983 und vom 20. April 1983) und auf 33 908 702 ITL bei einem Mindestankaufspreis von 54 812 419 ITL einschließlich Mehrwertsteuer für den von der Cantina sociale del Vermentino gelieferten Wein (Rechnung vom 10. Mai 1983) belief.

18. Nach den Angaben der Klägerinnen, die von der Kommission nicht bestritten worden sind, wurde der Wein zwischen Januar und März 1983 geliefert und in der nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist destilliert. Die in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung für die Zahlung des Mindestankaufspreises des Weines durch den Destillateur vorgesehene Frist lief im Juni 1983 ab, da die letzten Weinmengen im März 1983 geliefert worden waren.

19. Am 22. Juni 1983 forderte die DAI von der AIMA gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2499/82 die Zahlung des Vorschusses in Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für den Wein, der u. a. von den Klägerinnen geliefert und von ihr destilliert worden war. Zu diesem Zweck stellte die DAI die vorgeschriebene Kaution in Höhe von 110 % des Beihilfebetrags mittels eines von der Assicuratrice Edile SpA (im Folgenden: Assedile) ausgestellten Versicherungsscheins zugunsten der AIMA. Diese Kaution belief sich auf 1 169 040 262 ITL.

20. Am 10. August 1983 zahlte die AIMA gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2499/82 als Vorschuss auf die Gemeinschaftsbeihilfe 1 062 763 876 ITL an die DAI.

21. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hatte die DAI die Erzeuger, darunter die Klägerinnen, die den zur Destillation bestimmten Wein geliefert hatten, je nach Lage des Falles nicht oder nicht vollständig bezahlt.

22. Am 17. Oktober 1983 beantragte die DAI die Einleitung des Verfahrens der Zwangsverwaltung gemäß dem italienischen Insolvenzrecht. Nachdem das daraufhin angerufene Gericht, das Tribunale Oristano (Italien), diesem Antrag stattgegeben hatte, stellt die DAI sämtliche Zahlungen einschließlich der geschuldeten Restzahlungen an die Erzeuger, die ihr den Wein geliefert hatten, ein.

23. Obwohl die AIMA über die Eröffnung dieses Verfahrens unterrichtet worden war, verlangte sie von der DAI die Rückzahlung der Gemeinschaftsbeihilfe abzüglich der Beträge, die den vorstehend genannten Erzeugern ordnungsgemäß ausgezahlt worden waren, mit der Begründung, dass die DAI nicht innerhalb der nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist den Nachweis erbracht habe, dass sie den anderen Erzeugern den Mindestankaufspreis für Wein binnen 90 Tagen nach Eingang bei der Brennerei gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung gezahlt habe. Da die DAI diese Beihilfe nicht zurückzahlte, verlangte die AIMA von Assedile die Zahlung des Kautionsbetrags.

24. Auf Antrag der DAI erließ der Pretore Terralba (Italien) am 26. Juli 1984 eine einstweilige Anordnung, nach der es Assedile untersagt war, die Kaution an die AIMA zu zahlen. Der DAI wurde eine Frist von 60 Tagen für die Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt.

25. Im September 1984 erhob die DAI eine solche Klage beim Tribunale civile Rom (Italien). Sie beantragte u. a. die Feststellung, dass die Erzeuger die Endempfänger der Kaution in den Grenzen der ihnen noch zu zahlenden Beträge seien, hilfsweise, dass die Ansprüche der AIMA höchstens in Bezug auf den Restbetrag des Preises geltend gemacht werden könnten, den die DAI den Erzeugern noch nicht ausgezahlt habe. Sie erklärte in diesem Verfahren, sie habe den Erzeugern ungefähr die Hälfte des Vorschusses ausgezahlt, den die AIMA ihr gezahlt habe, behauptete jedoch vor dem Gericht - wie dieses in seinem Urteil vom 27. Januar 1989 feststellte - nicht, dass sie diese Zahlungen innerhalb der nach der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist geleistet habe (vgl. nachstehend Randnr. 30). Sie schlug vor, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Soweit es ihr unmöglich sei, sämtliche Zahlungen zu leisten, könne ihr keine Nichterfuellung vorgeworfen werden. Die Kaution sei dazu bestimmt gewesen, den Erzeugern die Zahlung des Mindestankaufspreises im Verhältnis zu den gelieferten Erzeugungsmengen zu garantieren, falls der Destillateur seine Verpflichtungen nicht erfuelle. Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müsse die Beihilfe, wenn sie der AIMA erstattet werde, an das zuständige Gemeinschaftsorgan zurückgezahlt werden. Die Chancen der Erzeuger, die einen subjektiven Anspruch auf die Zahlung der Beihilfe hätten, würden daher durch einen Dritten (d. h. eine andere Person als die DAI) vereitelt.

26. Assedile und die AIMA erklärten, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, und die betroffenen Erzeuger - d. h. die Klägerinnen, eine weitere Weinbaugenossenschaft und ein Konsortium von Weinbaugenossenschaften - traten dem Verfahren als Streithelfer bei.

27. Laut dem Urteil des Tribunale civile Rom vom 27. Januar 1989 hatte die AIMA angegeben, die DAI habe bei ihren zwölf Verträgen über den Ankauf von Wein, die gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2499/82 genehmigt worden seien, den Nachweis entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung nur für die Zahlung des Mindestankaufspreises an drei Erzeuger in Höhe von insgesamt 111 602 075 ITL erbracht. Die AIMA machte geltend, dass die DAI den Mindestankaufspreis, abgesehen von diesen drei Erzeugern, nicht an die Erzeuger gezahlt habe, zumindest aber nicht nachgewiesen habe, dass die Zahlung innerhalb der Frist des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2499/82 geleistet worden sei, und schließlich, dass sie diesen Nachweis nicht innerhalb der Frist des Artikels 9 Absatz 2 dieser Verordnung erbracht habe. In diesem Zusammenhang führte die AIMA aus: Die Kaution ist gemäß Artikel 11 der erwähnten Verordnung insgesamt verfallen, und daher konnten die Erzeuger, die keine Zahlung erhalten hatten, ihre Ansprüche nur gegenüber der Brennerei geltend machen... Sie erhob daher Widerklage auf Verurteilung von Assedile, ihr die Kaution in Höhe eines Betrages von 1 047 084 185 ITL zuzüglich Zinsen auszuzahlen.

28. Die Streithelfer im Verfahren vor dem Tribunale civile Rom schlossen sich dem Vorbringen der DAI an (vgl. vorstehend, Randnr. 25). Sie machten geltend, dass die Beträge, für die Assedile Sicherheit geleistet habe, ihnen im Verhältnis zum gelieferten Wein zustuenden. Sie beantragten daher, festzustellen, dass Assedile verpflichtet sei, ihnen den Betrag ihrer offenen Forderungen gegenüber der DAI zuzüglich Währungsausgleich und Zinsen zu zahlen, hilfsweise die Feststellung, dass die AIMA verpflichtet sei, ihnen diese Beträge zu zahlen. Nach den Angaben der Klägerinnen beliefen sich ihre offenen Forderungen aus den nach der Verordnung Nr. 2499/82 genehmigten Verträgen auf 106 571 589 ITL bei der Cantina sociale di Dolianova, 79 483 181 ITL bei der Cantina Trexenta, 506 921 061 ITL bei der Cantina sociale Marmilla, 192 954 189 ITL bei der Cantina sociale Santa Maria La Palma und 54 812 419 ITL bei der Cantina sociale del Vermentino.

29. Inzwischen eröffnete das Tribunale Oristano mit Urteil vom 27. Februar 1986 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DAI.

30. In seinem Urteil vom 27. Januar 1989 stellte das Tribunale civile Rom fest:

Letztlich hängt der Anspruch auf die Beihilfen nach der Verordnung... Nr. 2499/82 davon ab, dass die strengen Fristen und Voraussetzungen eingehalten werden, da die Nichteinhaltung dieser Fristen und Voraussetzungen zur anteiligen oder vollständigen Rückforderung des Vorschusses auf die Beihilfe führt.

Die Destillateure sind - nach dem von [der Italienischen Republik] gewählten Verfahren [nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82] die Adressaten der Beihilfe, während die Wein und Traubenerzeuger die endgültigen Empfänger sind.

Nach allem bereitet die Auslegung der in Rede stehenden Verordnung keine Probleme, und es ist nicht notwendig, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

...

Was die Beziehungen zwischen Assedile und der AIMA angeht, so sieht [die von Assedile ausgestellte Kautionspolice] in Artikel 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Assedile der AIMA gegenüber bis zur Höhe des versicherten Betrages (1 169 040 262 ITL) für die Rückzahlung der Beträge einsteht, die ihr eventuell von der Vertragspartei [DAI] als vollständige oder anteilige Rückzahlung des Vorschusses der AIMA geschuldet werden, wenn festgestellt wird, dass der Anspruch auf die außerordentliche Beihilfe für die Destillierung für sämtliche oder einen Teil der Mengen, die im Antrag auf Vorschusszahlung oder im Destillationsvertrag aufgeführt sind, nicht besteht.

Nach Artikel 3 muss die AIMA ihre Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages gegenüber der DAI geltend machen, die verpflichtet ist, den verlangten Betrag binnen 15 Tagen zu zahlen. Ist das Rückzahlungsverlangen nach Ablauf dieser Frist erfolglos geblieben, kann die AIMA die Zahlung dieses Betrages von der Gesellschaft [Assedile] verlangen, die dem binnen 15 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung nachkommen muss, ohne einen Einwand hiergegen erheben zu können.

Nach Artikel 4 tritt die Gesellschaft [Assedile] in den Grenzen des bezahlten Betrages in alle Rechte mit Gründen und Klagen der AIMA gegen die Vertragspartei und ihre Rechtsnachfolger ein.

Die erwähnten Vertragsklauseln erweisen sich als klar und leicht auszulegen: Insbesondere steht fest, dass die Sicherheit zugunsten der AIMA und nicht zugunsten anderer Personen wie der Erzeuger geleistet worden ist und dass diese daher keinen Anspruch gegen Assedile auf den Kautionsbetrag haben.

Ebenso ergibt sich der Ausschluss von Einwendungen des Kautionsbürgen gegenüber dem Begünstigten eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 3, der die Verpflichtung der Gesellschaft [Assedile] zur Zahlung binnen 15 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung des Begünstigten, der keine Zahlung erhalten hat, vorsieht.

Selbst wenn vor jeder Rückzahlung festgestellt werden müsste, dass der Anspruch auf die Beihilfe für die Destillation in vollem Umfang oder teilweise nicht besteht, unterliegt es keinem Zweifel, dass dieser Anspruch erloschen ist, weil die Klägerin DAI die in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehenen Fristen und Voraussetzungen nicht eingehalten hat.

Denn es ist bewiesen, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen in dreierlei Hinsicht verletzt hat: 1. Sie hat (wie sich aus dem Fehlen eines Zahlungsbelegs in den Akten ergibt) den Mindestpreis mit Ausnahme von 110 795 870 ITL nicht an die Erzeuger gezahlt; 2. sie hat den Erzeugern nicht binnen 90 Tagen nach dem Eingang des Weines in der Brennerei (die Frist lief im Juni 1983 ab) die Beihilfen gezahlt, und unabhängig davon hat sie 3. nicht vor dem 1. Juni 1984 den Nachweis erbracht, dass sie die Zahlungen geleistet hat. Als Sanktion für diese Pflichtverletzungen ist der vollständige Verfall der Kaution vorgesehen.

Ferner kann das Gericht die Rechtfertigungsgründe der Brennerei für das Ausbleiben der Zahlungen (Unmöglichkeit von Zahlungen, weil sie der Zwangsverwaltung unterstellt worden sei, und Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit der Gläubiger) nicht akzeptieren, da die Frist für diese Zahlungen (Juni 1983) und für die Rückzahlung der Beihilfe (Juli 1983) abgelaufen war, bevor ihre Zwangsverwaltung beschlossen wurde (Oktober 1983).

...

Damit steht der AIMA nach den genannten Gemeinschaftsbestimmungen ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 110 % der als Vorschuss gezahlten Beihilfe abzüglich der erwiesenermaßen tatsächlich gezahlten Beihilfe, also von 1 047 084 185 ITL zu (Gesamtbetrag der Verträge, dessen Zahlung nicht bewiesen worden ist, zuzüglich 10 % - d. h. 1 046 277 980 ITL -, zu dem die Differenz zwischen der erwiesenermaßen gezahlten Beihilfe und der als Vorschuss gezahlten Beihilfe, d. h. 806 205 ITL, hinzukommt).

Die DAI hat diese Beträge niemals bestritten: Zwar behauptet sie, den Erzeugern ungefähr die Hälfte der erhaltenen Beihilfen ausgezahlt zu haben, doch hat sie niemals behauptet und erst recht nicht nachgewiesen, dass sie diese Beihilfen innerhalb der in der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Fristen gezahlt hat.

...

Der Hinweis ist nicht unangebracht, dass die Klägerin wohl schwerlich darüber klagen kann, dass die Genossenschaftskellereien nach der Lieferung ihrer Erzeugung Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Forderungen haben, da sie unmittelbar nach dem Erhalt der an die Erzeuger auszuzahlenden Gemeinschaftsbeihilfen die Einleitung des Insolvenzverfahrens betrieben und sich dadurch die Erfuellung ihrer Vertragspflichten unmöglich gemacht hat.

Die Genossenschaftskellereien können - wie der Kautionsbürge, wenn er aus übergegangenem Recht vorzugehen beschließt - die Befriedigung ihrer Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens gemeinsam mit allen anderen Gläubigern und unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Gläubiger erhalten.

31. Am 27. September 1989 legten vier Klägerinnen - mit Ausnahme der Cantina sociale del Vermentino - gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Corte d'appello Rom ein. Mit Urteil vom 19. November 1991 erklärte die Corte d'appello das Rechtsmittel mit der Begründung für unzulässig, dass die Rechtsmittelführerinnen die Rechtsmittelschrift nicht ordnungsgemäß dem Insolvenzverwalter (la curatela fallimentare) der DAI, sondern der insolventen DAI selbst zugestellt und die Zustellung später nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist, die ihnen vom mit der Untersuchung beauftragten Richter (il consigliere istruttore) gesetzt worden sei, erneut bewirkt hätten.

32. Inzwischen zahlte Assedile am 16. Januar 1990 der AIMA die geschuldeten Beträge.

33. Mit Urteil vom 28. November 1994 wies die italienische Corte di cassazione die von den vier genannten Klägerinnen gegen das Urteil der Corte d'appello eingelegte Kassationsbeschwerde zurück. Die Klägerinnen hatten zur Begründung ihrer Kassationsbeschwerde insbesondere geltend gemacht, sie hätten gegen das vorerwähnte Urteil des Tribunale civile Rom Rechtsmittel eingelegt, um die Unrichtigkeit dieses Urteils nicht in Bezug auf die DAI, sondern nur in Bezug auf die AIMA und Assedile feststellen zu lassen.

34. Die fünf Klägerinnen meldeten ihre Forderungen gegen die DAI im Rahmen des über deren Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle an.

35. Mit Schreiben vom 22. Januar 1996 verlangten sie von der AIMA die Begleichung ihrer Forderungen gegenüber der DAI und machten zur Begründung geltend, dass die AIMA durch die Vereinnahmung der Kaution ungerechtfertigt bereichert sei.

36. Die AIMA wies dieses Verlangen mit der Begründung zurück, dass ihr die Kaution zustehe und dass die Erzeuger zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der DAI nicht unmittelbar gegen die AIMA vorgehen könnten.

37. Am 16. Februar 1996 verklagten die Klägerinnen die AIMA beim Tribunale civile Cagliari (Italien) wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

38. Am 13. November 1996 rügten die Klägerinnen in einer Beschwerde an die Kommission, dass die AIMA die Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Verordnung Nr. 2499/82 verletzt habe; sie verlangten u. a. von der Kommission, die AIMA und die Italienische Republik dazu aufzufordern, ihnen die Beträge auszuzahlen, die sie nicht als Gemeinschaftsbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 1982/83 erhalten hätten.

39. Mit Schreiben vom 25. Juni 1997 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass Assedile die Kaution zuzüglich der Zinsen am 16. Januar 1990 an die AIMA ausgezahlt habe. Sie fügte hinzu, dass nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 352/78 die verfallenen Kautionen von der betroffenen Interventionsstelle von den Ausgaben des EAGFL abgezogen werden müssten, d. h., dass sie zugunsten des EAGFL zu verbuchen seien. Ihre Dienststellen würden die notwendigen Ermittlungen insbesondere bei der AIMA durchführen, um festzustellen, wofür die von der AIMA vereinnahmte Kaution tatsächlich bestimmt worden sei.

40. Aufgrund ihrer Ermittlungen bei der AIMA teilte die Kommission den Klägerinnen mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 mit, dass die AIMA nach eigenen Angaben am 21. Februar 1991 die am 16. Januar 1990 für Rechnung von Assedile ausgestellte Zahlungsanweisung (il vaglia) in Höhe von 1 047 084 185 ITL eingelöst und diesen Betrag - der wahrscheinlich dem Betrag der Kaution entsprach - im Wirtschaftsjahr 1991 zugunsten des EAGFL verbucht habe.

41. Mit Schreiben vom 23. Januar 1998, bei der Kommission eingegangen am 5. Februar 1998, verlangten die Klägerinnen von ihr die Zahlung eines Betrages in Höhe der Forderungen, die sie gegenüber der DAI hatten, weil die von der AIMA vereinnahmte Kaution an den EAGFL zurückgezahlt worden sei. Aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 2499/82, nämlich der Förderung der Weinerzeuger, ergebe sich, dass diese als die tatsächlichen und einzigen Empfänger der nach dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfe zu betrachten seien. Die dem betreffenden Mitgliedstaat überlassene Wahl zwischen den in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vorgesehenen Verfahren für die Zahlung der Beihilfe durch die Interventionsstelle dürfe diese Zielsetzung nicht in Frage stellen. Insbesondere diene bei dem Verfahren nach Artikel 9 der erwähnten Verordnung die vom Destillateur gestellte Kaution dazu, die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens der vorbeugenden Destillation insgesamt, insbesondere in Bezug auf die tatsächliche Auszahlung der Beihilfe an die Erzeuger, zu gewährleisten. Jede andere Auslegung verletze den in Artikel 6 EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verankerten Gleichheitssatz. Dieses Ergebnis werde durch die Verordnungen bestätigt, die die Kommission zur Regelung der vorbeugenden Destillation nacheinander für die folgenden Weinwirtschaftsjahre erlassen habe und die ausdrücklich vorsähen, dass der Erzeuger die Zahlung der Beihilfe unmittelbar von der Interventionsstelle verlangen könne, wenn der Destillateur ihm nicht den Mindestankaufspreis zahle.

42. Mit Schreiben vom 31. Juli 1998, das vom Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission unterzeichnet war und bei den Klägerinnen am 14. August 1998 einging (im Folgenden: streitiges Schreiben), lehnte die Kommission diesen Antrag ab. Sie machte geltend, dass bei dem im vorliegenden Fall angewendeten Verfahren der Zahlung der Beihilfe an den Destillateur die Beihilfe in erster Linie diesem zugute gekommen sei, damit er den erhöhten Ankaufspreis des Weines habe ausgleichen können. Die Kaution sei zugunsten der AIMA gestellt worden, und die Erzeuger hätten keinen Anspruch auf sie. Die dem betreffenden Mitgliedstaat überlassene Wahl zwischen diesem in Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Verfahren und dem Verfahren der unmittelbaren Zahlung der Beihilfe an den Erzeuger gemäß Artikel 10 dieser Verordnung könne nicht zu einer einheitlichen Auslegung dieser beiden Bestimmungen in dem Sinne führen, dass stets die Erzeuger die Empfänger der Beihilfe seien. Im Übrigen verstoße dieser Regelungsunterschied nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er mit tatsächlichen Schwierigkeiten (unterschiedliche Verwaltungsregelungen und unterschiedliche Zahl der Erzeuger je nach Mitgliedstaat, was in bestimmten Mitgliedstaaten die Zentralisierung der Zahlung der Beihilfe bei den Destillateuren rechtfertigen könne) zu erklären sei. Das Tribunale civile Rom habe in seinem Urteil vom 27. Januar 1989, das rechtskräftig geworden sei, einen Anspruch der Klägerinnen auf die Kaution verneint. Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf die von der AIMA vereinnahmte Kaution hätten, könne ein solcher Anspruch infolgedessen auch nicht mehr entstehen, wenn dieser Betrag an die Kommission ausgezahlt worden sei. Hilfsweise führt die Kommission aus, die Genehmigung der zwischen den Klägerinnen und der DAI geschlossenen Verträge durch die AIMA ändere nicht die privatrechtliche Natur dieser Verträge, so dass die angeblichen Verpflichtungen der Kommission gegenüber den Klägerinnen außervertraglicher Art seien. Somit sei jeder Anspruch gegen die Gemeinschaft jetzt gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes verjährt, da die Kaution der AIMA am 16. Januar 1990 ausgezahlt und im Wirtschaftsjahr 1991 an den EAGFL herausgegeben worden sei.

43. Laut den schriftlichen Antworten der Klägerinnen auf die Fragen des Gerichts wurde im Übrigen das beim Tribunale civile Cagliari eingeleitete Verfahren wegen ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Ergebnisse der vorstehend in Randnummer 40 erwähnten Ermittlungen der Kommission ausgesetzt, um eine gütliche Einigung der Parteien über die Erstattung der Kosten herbeizuführen. Da diese Ermittlungen ergeben hatten, dass die AIMA - entgegen ihrem Vorbringen vor und in dem erwähnten Verfahren - die Kaution an den EAGFL herausgegeben hatte, war dieses Verfahren nach Ansicht der Klägerinnen gegenstandslos geworden, da sich jetzt gezeigt habe, dass die AIMA nicht ungerechtfertigt bereichert sei.

44. Schließlich haben die Klägerinnen in einer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichts ausgeführt, dass das Insolvenzverfahren im Jahr 2000 abgeschlossen worden sei und dass sie gemäß Artikel 2751bis Absatz 5bis und Artikel 2776 des italienischen Codice civile als landwirtschaftliche Genossenschaften als vorrangige Gläubiger bei der Verteilung berücksichtigt worden seien. Bei der Verteilung erhielten sie 39 % ihrer anerkannten Forderungen gegen die DAI. Nach dieser Verteilung belief sich der Betrag der nicht befriedigten Forderungen auf 72 797 022 ITL bei der Cantina sociale di Dolianova, auf 54 412 685 ITL bei der Cantina Trexenta, auf 350 554 208 ITL bei der Cantina sociale Marmilla, auf 133 888 664 ITL bei der Cantina sociale Santa Maria La Palma und auf 37 212 737 ITL bei der Cantina sociale del Vermentino.

Verfahren und Anträge der Parteien

45. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 12. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

46. Nach der Einreichung der Klagebeantwortung hat das Gericht mit Schreiben seines Kanzlers vom 25. Februar 1999 die Klägerinnen gebeten, sich in ihrer Erwiderung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zu konzentrieren. Sie sind dieser Aufforderung nachgekommen.

47. Die Klägerinnen beantragen,

- gemäß den Artikeln 173 und/oder 175 EGVertrag die Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1998... sowie jede Maßnahme, die in der Entscheidung genannt ist oder auf der diese jedenfalls beruht oder mit der sie koordiniert ist oder in Zusammenhang steht..., für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass [die Klägerinnen] einen Anspruch auf die Gemeinschaftsbeihilfe haben, die ihnen von der DAI wegen ihrer Insolvenz nicht rechtzeitig gezahlt worden ist und die von der AIMA zurückgefordert... und an den EAGFL... zurückgezahlt worden ist;

- die Kommission gegebenenfalls auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung und/oder Schadensersatzes gemäß Artikel 178 EGVertrag zu verurteilen, an die [Klägerinnen Entschädigungen in Höhe ihrer noch offenen Forderungen gegenüber der DAI, die in der Klageschrift spezifiziert worden sind,] ggf. zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit dem 1. Januar 1992 oder zumindest seit dem 23. Januar 1998, dem Zeitpunkt der Übersendung der Zahlungsaufforderung an die Kommission, zu zahlen...;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

48. Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage für unbegründet zu erklären;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

49. Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

50. Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. September 2000 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

51. In dieser Sitzung haben die Klägerinnen ihren zweiten Klageantrag zurückgenommen.

52. Am Schluss der Sitzung vom 14. September 2000 hat der Präsident der Zweiten Kammer die mündliche Verhandlung geschlossen und das Verfahren für drei Monate ausgesetzt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Rechtssache zu überdenken.

53. Die Kommission hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 mitgeteilt, dass keine Lösung für eine gütliche Regelung der Angelegenheit gefunden worden sei.

54. Das Gericht hat mit Entscheidung vom 18. September 2001 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, um den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Reihe schriftlicher Fragen zu stellen. Die Kommission hat diese Fragen mit Schriftsatz, der am 16. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantwortet. Die Klägerinnen haben zu diesen Antworten mit Schriftsatz, der am 27. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Stellung genommen.

55. In der Zwischenzeit ist die Zusammensetzung der Zweiten Kammer des Gerichts wegen Ablaufs der Amtszeit eines Mitglieds des Gerichts geändert worden.

56. Das Gericht (Zweite Kammer) hat die Parteien zu einer zweiten Sitzung geladen und die Klägerinnen gebeten, neue Fragen vor der Sitzung schriftlich zu beantworten. Die Klägerinnen sind dieser Aufforderung mit Schriftsatz, der am 5. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nachgekommen.

57. Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Februar 2004 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Rechtliche Erwägungen

A - Zur Zulässigkeit der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage

Vorbringen der Parteien

58. Die Kommission macht erstens geltend, dass der auf Artikel 173 EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gestützte Klageantrag auf Nichtigerklärung unzulässig sei, denn das streitige Schreiben vom 31. Juli 1998 habe keinen Entscheidungscharakter. Die Kommission habe in diesem Schreiben die Zahlung der verlangten Beträge nicht abgelehnt, sondern nur darauf hingewiesen, dass sie nicht befugt sei, in Bezug auf die verlangte Zahlung tätig zu werden oder eine Entscheidung hierüber zu erlassen. Diese Befugnis stehe den nationalen Interventionsstellen zu, denen die Zahlung der in der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Beihilfen obliege.

59. Die einzige Entscheidung, die in dem streitigen Schreiben getroffen worden sei, beziehe sich auf die Einstellung des Verfahrens. Es handele sich jedoch um eine rein interne Verwaltungsentscheidung, die die Klägerinnen nicht beschwere.

60. Zweitens macht die Kommission geltend, dass der auf Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) gestützte Klageantrag ebenfalls unzulässig sei, denn die Klägerinnen hätten sie zuvor nicht zum Handeln aufgefordert. Selbst wenn das Schreiben vom 23. Januar 1998 als Aufforderung zum Tätigwerden betrachtet werden könnte, was die Kommission bestreite, sei die vorliegende Untätigkeitsklage verspätet erhoben worden. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sei die Aufforderung zum Tätigwerden der Zeitpunkt, von dem an die Verfahrensfristen zu laufen begännen.

61. Die Klägerinnen machen in erster Linie geltend, dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung zulässig sei. Der Inhalt des streitigen Schreibens zeige, dass dieses Entscheidungscharakter habe, da zum einen ihr Antrag vom 23. Januar 1998 abgelehnt und zum anderen das Verfahren eingestellt worden sei. Der Antrag vom 23. Januar 1998 sei klar, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit Gründen versehen und endgültig gewesen. Zudem sei ihm eine lange Untersuchung vorausgegangen. Im streitigen Schreiben habe die Kommission nach Abschluss der in Rede stehenden Untersuchung diesen Antrag mit tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt.

62. Selbst wenn im Übrigen entgegen der Ansicht der Klägerinnen das streitige Schreiben nicht als echte Entscheidung betrachtet werden könnte, sei der Antrag auf Nichtigerklärung dennoch zulässig, da er nicht nur gegen dieses Schreiben, sondern auch gegen jede Maßnahme, die in [diesem Schreiben] genannt ist oder auf der dieses jedenfalls beruht oder mit der es koordiniert ist oder im Zusammenhang steht, gerichtet sei. Somit betreffe dieser Klageantrag die angeführte negative Maßnahme, die im Fehlen einer günstigen Entscheidung über den damals von den Genossenschaften aus den gleichen Gründen gestellten Antrag besteht. Er sei gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung gestellt worden, wonach die Klageschrift lediglich den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse.

63. Zweitens sind die Klägerinnen der Ansicht, dass ihre auf Artikel 175 EG-Vertrag gestützte Klage gegen das Unterbleiben des Erlasses der bei der Kommission beantragten positiven Maßnahme ebenfalls zulässig sei. Die Klagefrist von zwei Monaten gegen das Unterbleiben einer Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans, das zuvor zum Tätigwerden aufgefordert worden sei, beginne mit dem Zeitpunkt, zu dem sich die Untätigkeit des Organs manifestiere. Im vorliegenden Fall habe sich die Untätigkeit der Kommission durch ihr Schreiben vom 31. Juli 1998, mit dem der Antrag im Schreiben vom 23. Januar 1998 abgelehnt worden sei, manifestiert. Zuvor sei die Situation nicht klar gewesen. Denn bei telefonischen Besprechungen mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in dem Monat nach dem Eingang des erwähnten Antrags bei der Kommission habe ein Beamter der Generaldirektion Landwirtschaft zugesichert, dass der Vorgang den Dienststellen der Kommission zur Prüfung vorgelegt werde und eine Entscheidung vor dem Ende des Sommers 1998 ergehen werde. Die Klägerinnen haben beantragt, zum Beweis dieser Tatsachen gegebenenfalls Herrn Petrucci als Zeugen zu laden.

Würdigung durch das Gericht

Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage

64. Um erstens die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage beurteilen zu können, ist die Natur des streitigen Schreibens zu prüfen. Denn nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans als Antwort auf den Antrag seines Adressaten ist schon eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG). Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist, nur die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I9, Randnr. 21, Beschlüsse des Gerichts vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T5/96, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II1299, Randnr. 26, und vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache T22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II4219, Randnr. 34).

65. Im vorliegenden Fall muss daher zunächst geprüft werden, ob das streitige Schreiben in seinem rechtlichen Kontext solche Wirkungen hervorrufen konnte, soweit damit der Antrag der Klägerinnen abgelehnt wurde, der im Kern darauf gerichtet war, dass die Kommission den ihnen nicht ausgezahlten Teil der Gemeinschaftsbeihilfe, die gemäß der Verordnung Nr. 2499/82 für den im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 zur vorbeugenden Destillation gelieferten Wein vorgesehen war, unmittelbar an sie zahlt (vgl. Randnrn. 41 und 42).

66. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es nach den Bestimmungen über die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer gegenteiligen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu sorgen. Insbesondere fällt die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die gemeinsamen Marktorganisationen in die Zuständigkeit der dazu bestimmten nationalen Stellen. Die Dienststellen der Kommission sind zum Erlass von Entscheidungen über die Durchführung dieser Bestimmungen nicht befugt (Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 1993 in den Rechtssachen T492/93 und T492/93 R, Nutral/Kommission, Slg. 1993, II1023, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T54/96, Oleifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, Slg. 1998, II3377, Randnr. 51).

67. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2499/82, dass zwar die mit der vorbeugenden Destillation verbundene finanzielle Belastung letztlich von der Gemeinschaft zu tragen ist, doch ist es Aufgabe der nationalen Interventionsstellen (im vorliegenden Fall der AIMA), in ihrem Gebiet die vorbeugende Destillation gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

68. Insbesondere sind es nach der Verordnung Nr. 2499/82 die Interventionsstellen, die

- die zwischen den Weinerzeugern und den Destillateuren geschlossenen Verträge prüfen und genehmigen (Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 der Verordnung),

- die Gemeinschaftsbeihilfe zahlen oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Betrag in Höhe dieser Beihilfe als Vorschuss zahlen (Artikel 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung),

- gegebenenfalls zu Unrecht als Beihilfe oder als Vorschuss auf die Beihilfe gezahlte Beträge wieder einziehen (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung).

69. Dagegen hat die Verordnung Nr. 2499/82 der Kommission keine Zuständigkeit für eine Mitwirkung bei der Durchführung der vorbeugenden Destillation durch die nationalen Interventionsstellen eingeräumt. Nach dieser Verordnung konnte die Kommission die von den nationalen Interventionsstellen durchgeführten Maßnahmen nämlich nur zur Kenntnis nehmen, da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung ihr innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die in den genehmigten Destillationsverträgen aufgeführten Weinmengen, die destillierten Weinmengen und die Mengen der erhaltenen Erzeugnisse sowie die Fälle, in denen der Destillateur seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, und die daraufhin getroffenen Maßnahmen mitteilen mussten.

70. In diesem rechtlichen Rahmen war die Kommission jedenfalls nicht befugt, einem Antrag stattzugeben, wie ihn im vorliegenden Fall die Klägerinnen gestellt hatten und der darauf gerichtet war, dass sie den Weinerzeugern die nach der Verordnung Nr. 2499/82 angeblich geschuldete Beihilfe zahlt.

71. Somit konnten die Ablehnung des Antrags im streitigen Schreiben und die gleichzeitige Einstellung des Verfahrens die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht verändern. Dieses Schreiben hat somit keinen Entscheidungscharakter und stellt daher keine gemäß Artikel 173 des Vertrages anfechtbare Maßnahme dar, soweit durch sie die Zahlung der beantragten Gemeinschaftsbeihilfe an die Klägerinnen abgelehnt worden ist.

72. Des weiteren ist zu prüfen, ob die Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Schreibens zulässig ist, soweit es als Ablehnung eines stillschweigenden Antrags der Klägerinnen auf Berichtigung der Verordnung Nr. 2499/82, um diese mit dem von ihnen geltend gemachten Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang zu bringen, verstanden werden könnte.

73. Denn in diesem Schreiben beschränkt sich die Kommission nicht darauf, zu erläutern, wie die Regelung über die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe durch die AIMA gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2499/82 angewendet wird, insbesondere in den Fällen, in denen die nationale Interventionsstelle die Kaution, die der Destillateur gestellt hat, um die Auszahlung eines Betrages in Höhe der Beihilfe als Vorschuss zu erreichen, vereinnahmt, weil der Destillateur seine Verpflichtungen verletzt hat.

74. Das streitige Schreiben enthält auch eine Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit der Regelung über die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

75. Hierzu ist festzustellen, dass der Klageantrag auf Nichtigerklärung des streitigen Schreibens dennoch mangels Klagebefugnis der Klägerinnen für unzulässig erklärt werden müsste, selbst wenn deren Schreiben vom 23. Januar 1998 so ausgelegt werden könnte, dass es einen Antrag an die Kommission enthält, die Verordnung Nr. 2499/82 rückwirkend zu berichtigen, um die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger zu gewährleisten - was jedoch nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Schreibens der Klägerinnen hervorgeht -, und das streitige Schreiben der Kommission daher als Ablehnung eines solchen Antrags betrachtet werden könnte.

76. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Weigerung der Kommission, eine Handlung nachträglich zu berichtigen, unzulässig, wenn die geforderte Berichtigung in Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung hätte erfolgen müssen (Beschlüsse Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 28, und Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Randnr. 41).

77. Im vorliegenden Fall hat die Verordnung Nr. 2499/82 allgemeine Geltung, denn sie betrifft sämtliche Weinerzeuger und Destillateure in der Gemeinschaft und legt abstrakt und generell die Bestimmungen über die vorbeugende Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 fest. Daher hätte die Berichtigung dieser Verordnung in jedem Fall nur in Form einer Verordnung von allgemeiner Geltung erlassen werden können.

78. Aus all diesen Gründen ist der Klageantrag auf Nichtigerklärung des streitigen Schreibens unzulässig.

79. Soweit sich die Anträge der Klägerinnen auch auf die Nichtigerklärung jeder Maßnahme richten, die in dem streitigen Schreiben genannt ist oder auf der es beruht oder mit der es koordiniert ist oder in Zusammenhang steht, genügt der Hinweis, dass diese Anträge in Bezug auf ihren Gegenstand nicht ausreichend genau und daher, wie die Kommission ausgeführt hat, gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung unzulässig sind.

80. Daher ist die Nichtigkeitsklage insgesamt unzulässig.

Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage

81. Was zweitens die rechtswidrige Untätigkeit angeht, die darin bestehen soll, dass die Kommission keine Entscheidung über die Gewährung der in Rede stehenden Gemeinschaftsbeihilfe an die Klägerinnen erlassen hat, genügt der Hinweis, dass die Kommission zum Erlass einer solchen Entscheidung nicht befugt war, wie in Randnummer 70 bereits festgestellt worden ist. Die auf Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) gestützte Untätigkeitsklage ist daher unzulässig, soweit mit ihr diese Unterlassung mit einer Sanktion belegt werden soll, da der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, dass sie gegenüber den Klägerinnen keine andere Handlung als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages erlassen hat (vgl. z. B. Urteil Italsolar/Kommission, Randnr. 30). Selbst wenn das Schreiben der Klägerinnen vom 23. Januar 1998, das bei der Kommission am 5. Februar 1998 eingegangen ist, eine eindeutige Aufforderung zum Erlass einer Entscheidung über die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe an die Klägerinnen enthalten würde, wäre die vorliegende Klage, die am 12. Oktober 1998 erhoben worden ist, auf alle Fälle, wie die Kommission geltend macht, verspätet, denn nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages hätte die Kommission bis zum 5. April 1998 Stellung nehmen und die Untätigkeitsklage unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist spätestens am 15. Juni 1998 eingereicht werden müssen.

82. Ferner müsste die vorliegende Klage auch dann für unzulässig erklärt werden, wenn sie dahin ausgelegt werden könnte, dass die Untätigkeit in der angeblichen Weigerung der Kommission gesehen würde, eine Verordnung zur rückwirkenden Berichtigung der Verordnung Nr. 2499/82 zu erlassen, durch die die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger hätte gewährleistet werden sollen. Im vorliegenden Fall konnte das Schreiben der Klägerinnen vom 23. Januar 1998 nämlich nicht als Aufforderung zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages angesehen werden, da die Klägerinnen darin nicht eindeutig von der Kommission verlangt haben, die Verordnung Nr. 2499/82 zu ändern, um sie mit den Grundsätzen, auf die sie sich berufen, in Einklang zu bringen. Zudem sind Bürger, die zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung nicht befugt sind, auch nicht zur Erhebung einer Untätigkeitsklage befugt, nachdem sie ein Gemeinschaftsorgan zum Erlass einer Verordnung aufgefordert haben (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 17). Die Änderung der Verordnung Nr. 2499/82 hätte aber den Erlass einer Maßnahme von allgemeiner Geltung erfordert, wie bereits entschieden worden ist (vgl. vorstehend, Randnr. 77).

83. Daher ist die Untätigkeitsklage für unzulässig zu erklären.

B - Zur Schadensersatzklage und zum Antrag auf Herausgabe des durch ungerechtfertigte Bereicherung Erlangten

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Herausgabe des durch ungerechtfertigte Bereicherung Erlangten

84. Die Hilfsanträge der Klägerinnen auf Verurteilung der Kommission, ihnen die in Rede stehenden Gemeinschaftsbeihilfen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu zahlen, sind von vornherein als unzulässig abzuweisen, da der Vertrag bei den Rechtsbehelfen, die er eingeführt hat, nicht die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Bereicherungsklage zu erheben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen das Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung gegebenenfalls durchgreift, da sich die erwähnten Hilfsanträge dahin auslegen lassen, dass die Klägerinnen ihre Schadensersatzklage u. a. auf diesen Grundsatz stützen (nachstehend, Randnrn. 159 bis 164).

Zur Zulässigkeit der Schadensersatzklage

Vorbringen der Parteien

85. Die Kommission führt drei Gründe für die Unzulässigkeit der vorliegenden Schadensersatzklage an. Erstens bestehe bei der Verwaltung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Stützungsmaßnahmen keine unmittelbare Beziehung zwischen der Gemeinschaft und den Wirtschaftsteilnehmern. Im vorliegenden Fall fehle es damit an einem der Kommission zurechenbaren Verhalten, so dass die Voraussetzungen für die Befassung des Gerichtshofes gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) nicht erfuellt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Mai 1978 in der Rechtssache 132/77, Exportation des sucres/Kommission, Slg. 1978, 1061, vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Wagner Agrarhandel/Kommission, Slg. 1979, 3657, und vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex und Westzucker/Kommission, Slg. 1980, 1299).

86. Die Kommission hat dazu auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt, dass die Klägerinnen zur Stützung ihrer Schadensersatzklage nicht die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2499/82 gerügt hätten. Sie hätten vor den nationalen Gerichten und dann vor dem Gericht nur die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durch die italienischen Behörden und durch die Kommission in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1998 gerügt.

87. Zweitens hätten die Klägerinnen über einen wirksamen Rechtsschutz vor dem nationalen Gericht verfügt. Insbesondere hätten sie gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82 (Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969, Randnr. 11) beim nationalen Gericht eine Zahlungsklage gegen die Interventionsstelle erheben können.

88. Im vorliegenden Fall könnten die Klägerinnen im Rahmen ihrer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die AIMA, die beim Tribunale civile Cagliari anhängig sei, dem nationalen Gericht noch vorschlagen, eine Frage gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zur Vorabentscheidung vorzulegen, so dass der Gerichtshof die Gültigkeit der in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen prüfen könnte.

89. In der Sitzung vom 10. Februar 2004 hat die Kommission auf die Fragen des Gerichts ausgeführt, dass das italienische Recht den betroffenen Erzeugern geeignete Rechtsbehelfe biete, um die Verurteilung der AIMA zur Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfen gemäß der Verordnung Nr. 2499/82 zu erreichen. Die Klägerinnen hätten mit ihren Anträgen beim Tribunale civile Rom keinen Erfolg gehabt, weil dieses Verfahren sich auf die Kaution bezogen habe, die die DAI zugunsten der AIMA gestellt habe, und daher nicht den von den Klägerinnen geltend gemachten subjektiven Anspruch auf die Gemeinschaftsbeihilfe betroffen habe. Im Übrigen hätten die Klägerinnen gegen die AIMA im Rahmen ihrer quasivertraglichen Beziehungen zu ihr eine Zahlungsklage statt einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wie sie sie beim Tribunale civile Cagliari eingereicht hätten, erheben können. Vor dem nationalen Gericht hätte eine Zahlungsklage, unter Umständen gestützt auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2499/82, erhoben werden können, ohne dass der Ausgang des Insolvenzverfahrens hätte abgewartet werden müssen. Schließlich gehe trotz des Umstands, dass die Kaution an die Kommission herausgegeben worden sei - worauf sich die Klägerinnen zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage wegen außervertraglicher Haftung stützten - eine solche Zahlungsklage nicht ins Leere. Denn dieser Umstand hätte einer Verurteilung der AIMA durch das italienische Gericht auf Zahlung der betreffenden Gemeinschaftsbeihilfe nicht entgegengestanden, wenn dem Gerichtshof die Frage nach der Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2499/82 zur Vorabentscheidung vorgelegt worden wäre und er die Rechtswidrigkeit einiger dieser Bestimmungen festgestellt hätte. Die Kommission beruft sich hierfür auf den Beschluss des Gerichts vom 25. April 2001 in der Rechtssache T244/00 (Coillte Teoranta/Kommission, Slg. 2001, II1275).

90. Drittens vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Klageantrag auf Schadensersatz jedenfalls nach Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes unzulässig sei, der gemäß Artikel 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sei und der bestimme, dass die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach dem Eintritt des ihnen zugrunde liegenden Ereignisses verjährten.

91. Diese Verjährungsfrist habe von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen, zu dem die Klägerinnen Kenntnis von dem Umstand erhalten hätten, der den Schaden verursacht habe. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen unabhängig davon, ob dieser Umstand die falsche Anwendung der Gemeinschaftsregelung oder deren Rechtswidrigkeit gewesen sei, davon spätestens zum Zeitpunkt dieser Anwendung Kenntnis erhalten. Weder das Urteil des Tribunale civile Rom vom 27. Januar 1989 noch die späteren Urteile der Corte d'appello Rom und der italienischen Corte di cassazione hätten diese Verjährung unterbrechen können.

92. Hierzu erinnert die Beklagte daran, dass der Schaden, den die Klägerinnen geltend machen, in der Nichtzahlung des Preises für den an die DAI verkauften Wein bestehe, der ihnen spätestens im Juni 1983 hätte gezahlt werden müssen. Die Schadensersatzklage beziehe sich somit auf einen Sachverhalt, der sich 1983 ereignet habe. Da die Klage erst am 12. Oktober 1998 erhoben worden sei, sei dieser Anspruch verjährt.

93. Wenn die Verjährungsfrist tatsächlich von dem Zeitpunkt an zu laufen begänne - was die Kommission bestreitet -, zu dem sich die Erfolglosigkeit der Klagen vor den nationalen Gerichten herausgestellt habe, müsste das Datum der Verkündung des Urteils des Tribunale civile Rom, der 27. Januar 1989, zugrunde gelegt werden. Dieses Urteil sei nämlich das einzige Sachurteil im Fall der Klägerinnen. Die Corte d'appello Rom habe das Rechtsmittel gegen dieses Urteil zurückgewiesen, weil es nicht in der erforderlichen Form zugestellt worden sei, und die italienische Corte di cassazione habe dieses Urteil bestätigt. Die Kommission vergleicht diesen von den Klägerinnen im Rechtsmittelverfahren begangenen Verfahrensfehler mit der verspäteten Erhebung einer Klage nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist. Die Klage aus außervertraglicher Haftung wäre daher im Januar 1994 verjährt.

94. Gegen die Ansicht der Klägerinnen, dass der Schaden durch die Verbuchung des Betrages der Kaution durch die AIMA zu Gunsten des EAGFL entstanden sei, wendet die Kommission ein, dass diese Kaution die Beziehungen zwischen der DAI und der AIMA und nicht diejenigen zwischen den Klägerinnen und der DAI betreffe. Im Übrigen betreffe der Buchungsvorgang in Bezug auf die Kaution die Beziehung zwischen dem EAGFL und der AIMA, habe jedoch in Bezug auf mögliche Ansprüche der Klägerinnen gegen die Kommission keine wesentliche Bedeutung.

95. Selbst wenn die Verbuchung der Kaution zu Gunsten des EAGFL tatsächlich eine von der Kommission zu vertretende rechtswidrige Handlung wäre, wäre die Schadensersatzklage verjährt. Die Klägerinnen hätten von dieser Verbuchung nämlich schon früher Kenntnis gehabt, da sie im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehen sei. Zudem hat die Kommission in der Sitzung vom 10. Februar 2004 erklärt, aus dem Urteil des Tribunale civile Rom vom 27. Januar 1989 gehe hervor, dass die DAI auf die Pflicht der AIMA hingewiesen habe, die Kaution an das zuständige Gemeinschaftsorgan herauszugeben.

96. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die vorliegende Klage wegen außervertraglicher Haftung nicht gemäß Artikel 46 der Satzung verjährt sei.

97. Sie machen geltend, dass die Verjährung einem Geschädigten nicht entgegengehalten werden könne, wenn er von dem schädigenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt habe Kenntnis erlangen können und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügt habe, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben (Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539, Randnr. 50).

98. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen erst durch das Schreiben der Kommission vom 31. Juli 1998 von dem Umstand Kenntnis erhalten, dass die AIMA die Kaution der Kommission zumindest teilweise herausgegeben habe. Sie hätten dann bei der Kommission beantragt, ihnen den Betrag der betreffenden Gemeinschaftsbeihilfe wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder als Ersatz des ihnen entstandenen Schadens gemäß den Artikeln 178 bzw. 215 des Vertrages (jetzt Artikel 235 EG bzw. 288 EG) zu zahlen.

99. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hätten die Klägerinnen nicht wissen können, dass die betreffende Beihilfe zu Gunsten des EAGFL verbucht werde. Die Kommission sei erst nach ihren Ermittlungen bei der AIMA, die sie auf die Beschwerde der Klägerinnen hin durchgeführt habe, von dieser Auszahlung unterrichtet worden. Selbst wenn sich die Pflicht zur Auszahlung der Kaution an die Kommission aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, deren Auslegung im Übrigen nicht einfach sei, habe in Anbetracht des Verhaltens der AIMA keinesfalls festgestanden, dass diese Verpflichtung im vorliegenden Fall auch beachtet worden sei. Die Klägerinnen haben in ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts und in der Sitzung vom 10. Februar 2004 hierzu ausgeführt, die AIMA habe niemals darauf hingewiesen, dass die Kaution der Kommission ausgezahlt werde. Vielmehr habe sie vor dem und während des Verfahrens vor dem Tribunale civile Cagliari erklärt, sie sei berechtigt, die Kaution einzubehalten.

100. Jedenfalls wäre selbst dann, wenn das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis am 31. Dezember 1991, dem Tag, an dem die AIMA die Kaution dem EAGFL ausgezahlt habe, eingetreten wäre, die Frist von fünf Jahren entweder durch das Schreiben vom 22. Januar 1996, mit dem die Klägerinnen von der AIMA die Auszahlung des den betreffenden Beihilfen entsprechenden Betrages verlangt hätten, oder durch das Schreiben vom 13. November 1996 unterbrochen worden, mit dem die Klägerinnen bei der Kommission eine Beschwerde eingelegt hätten, um diese Zahlung zu erhalten.

Würdigung durch das Gericht

101. Zu prüfen sind die drei von der Kommission für die Unzulässigkeit der Schadensersatzklage geltend gemachten Gründe, nämlich erstens das Fehlen einer Möglichkeit, das beanstandete Verhalten der Gemeinschaft zuzurechnen, zweitens das Bestehen wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe, und drittens die Verjährung des Anspruchs gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes.

1. Zur Rüge, dass das beanstandete Verhalten der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden kann

102. Da sich die vorliegende Schadensersatzklage auf die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung bezieht, deren Durchführung, wie bereits festgestellt worden ist (vorstehend, Randnr. 67), den zuständigen nationalen Einrichtungen obliegt, ist im Einklang mit der Rechtsprechung zu prüfen, ob die von den Klägerinnen zur Begründung dieser Klage behauptete Rechtswidrigkeit von einem Organ der Gemeinschaft ausgeht und nicht der nationalen Stelle zur Last gelegt werden kann (Urteile des Gerichtshofes Exportation des sucres/Kommission, Randnr. 27, Sucrimex und Westzucker/Kommission, Randnrn. 16 und 22 bis 25, sowie vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, S. 753, Randnr. 19).

103. Zu diesem Zweck ist zunächst im rechtlichen und tatsächlichen Kontext des vorliegenden Rechtsstreits genau das Verhalten festzustellen, das die Klägerinnen der Kommission vorwerfen und das sie dazu veranlasst hat, hilfsweise die vorliegende Klage gemäß Artikel 178 EG-Vertrag zu erheben.

104. Wenn auch für einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer unter den außergewöhnlichen rechtlichen und tatsächlichen Unständen des vorliegenden Rechtsstreits durchaus unbemerkt geblieben sein konnte, dass die Zahlung der betreffenden Beihilfe an die Erzeuger im Fall der Insolvenz des Destillateurs nicht gewährleistet war (vgl. Randnrn. 136 bis 145), ergibt die Prüfung der Verordnung, dass die Erzeuger im Fall der durch Artikel 9 dieser Verordnung eingeführten Regelung der mittelbaren Zahlung der Beihilfe an die Weinerzeuger über den Destillateur, wenn dieser den Mindestankaufspreis für den gemäß dieser Verordnung gelieferten und destillierten Wein nicht zahlt, keinen Anspruch auf die Kaution haben, die der Destillateur allein im Namen der nationalen Interventionsstelle stellt, um den der Beihilfe entsprechenden Betrag als Vorschuss zu erhalten.

105. Zudem haben die Erzeuger im Fall der durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Regelung selbst bei Insolvenz des Destillateurs keinen Anspruch darauf, dass die betreffende Gemeinschaftsbeihilfe unmittelbar an sie ausgezahlt wird, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1998 dargelegt hat. Hierzu hat die Kommission in diesem Schreiben weiter bemerkt, dass der Unterschied zwischen den durch die Artikel 9 bzw. 10 der Verordnung eingeführten Regelungen nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

106. Es steht jedoch fest, dass zum einen die Klägerinnen alle Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der DAI, die von der AIMA gemäß der Verordnung Nr. 2499/82 genehmigt worden waren, erfuellt haben und zum anderen die von den Klägerinnen gelieferten Weinmengen innerhalb der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen destilliert wurden. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zahlte die DAI den Klägerinnen den in der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Mindestankaufspreis, der die Gemeinschaftsbeihilfe einschloss, überhaupt nicht oder nur teilweise.

107. In diesem Kontext haben die Klägerinnen den Hilfsantrag gestellt, ihnen den Schaden zu ersetzen, der durch die vollständige oder teilweise Nichtzahlung des Mindestankaufspreises entstanden ist, die ihrerseits die Folge von Lücken in der Regelung der mittelbaren Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe nach den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung gewesen ist, wie die Kommission im Übrigen in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1998 ausgeführt hat.

108. Zwar haben die Klägerinnen vor dem nationalen Gericht und in ihrem Schriftwechsel mit der Kommission die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2499/82 durch die AIMA beanstandet, ohne die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen selbst in Zweifel zu ziehen, doch haben sie sich nicht darauf beschränkt, diese Einwände im Verfahren vor dem Gericht zu wiederholen. In ihrer Klageschrift haben sie ebenfalls hilfsweise geltend gemacht, dass insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Verordnung Nr. 2499/82 in schwerwiegender Weise verletzt worden sei, wenn die Annahme begründet sei, dass diese Verordnung zu einer Ungleichbehandlung der Erzeuger der verschiedenen Mitgliedstaaten geführt habe, je nachdem, für welche Regelung für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe sich die Mitgliedstaaten entschieden hätten, die nach Artikel 8 der Verordnung zwischen den beiden unterschiedlichen in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung vorgesehenen Regelungen hätten wählen können.

109. Für das Gericht ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Vorwurf bezüglich des Verhaltens der Kommission im Wesentlichen dahin geht, dass die Verordnung Nr. 2499/82 im Fall der Regelung für die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 9 - die in diesem Punkt von der in Artikel 10 vorgesehenen Regelung abweicht - insbesondere bei Insolvenz eines Destillateurs nicht gewährleistet, dass die im Mindestankaufspreis enthaltene Beihilfe für den diesem Destillateur gelieferten und gemäß der Verordnung destillierten Wein an die betroffenen Erzeuger gezahlt werde.

110. Die in dieser Weise geltend gemachte Rechtswidrigkeit ist daher der Kommission, die die Verordnung Nr. 2499/82 erlassen hat, zuzurechnen.

111. Insbesondere kann das Argument der Kommission, dass die Anwendung der Regelung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 auf der von der Italienischen Republik gemäß Artikel 8 dieser Verordnung getroffenen Wahl beruhe, nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da die gerügte Rechtswidrigkeit die Verordnung selbst und nicht das Verhalten dieses Mitgliedstaats betrifft, der sich darauf beschränkt hat, diese Verordnung ordnungsgemäß anzuwenden.

112. Im Einzelnen bestreiten die Klägerinnen nicht die Rechtmäßigkeit der durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Regelung, soweit sie die mittelbare Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger über den Destillateur vorsieht. Sie rügen dagegen die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Einzelheiten der Durchführung dieser Regelung, die es nicht erlaubten, die Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger bei Insolvenz des Destillateurs sicherzustellen. Wenn sich ein Mitgliedstaat für die Regelung der mittelbaren Zahlung der Beihilfe entschieden hat, die grundsätzlich im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt wird, so verfügen die zuständigen nationalen Behörden über kein Ermessen in Bezug auf die Maßnahmen, die in Durchführung der Verordnung Nr. 2499/82 zu ergreifen sind, wenn der Destillateur die betreffende Beihilfe den Erzeugern nicht gezahlt hat. Im vorliegenden Fall beruht die geltend gemachte Rechtswidrigkeit daher unmittelbar auf einer angeblichen Lücke dieser Verordnung und nicht auf der Entscheidung der Italienischen Republik zugunsten der Regelung der mittelbaren Zahlung der Beihilfe.

113. Daher ist die Rüge, dass das beanstandete Verhalten der Gemeinschaft, im vorliegenden Fall der Kommission, nicht zurechenbar sei, zurückzuweisen.

2. Zur Rüge des Bestehens wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe

114. Vorab ist hierzu zu bemerken, dass die Klägerinnen mit ihren Schadensersatzanträgen die Zahlung von Entschädigungen in Höhe ihrer offenen Forderungen gegenüber der DAI, wie sie in der Klageschrift spezifiziert angegeben sind, zuzüglich der Verzugszinsen begehren. Daher ist zu prüfen, ob die vorliegende Schadensersatzklage nicht einen Verfahrensmissbrauch sowohl in Bezug auf die Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten als auch in Bezug auf die Rechtsbehelfe des Gemeinschaftsrechts darstellt.

115. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages im Hinblick auf das gesamte durch den Vertrag eingeführte System des Individualrechtsschutzes zu betrachten. Sieht sich also ein Betroffener durch die ordnungsgemäße Anwendung einer Gemeinschaftsregelung, die er als rechtswidrig erachtet, in seinen Rechten verletzt, und ist das schädigende Ereignis daher ausschließlich der Gemeinschaft zuzurechnen, so kann die Zulässigkeit einer solchen Schadensersatzklage dennoch in bestimmten Fällen von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig sein. Das setzt jedoch voraus, dass die nationalen Rechtsbehelfe den Schutz der Betroffenen wirksam sicherstellen und zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnrn. 8 und 9, Krohn/Kommission, Randnrn. 27 und 28, vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II1677, Randnr. 87).

116. Insbesondere kann die Zulässigkeit einer auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages gestützten Schadensersatzklage nicht von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig gemacht werden, wenn die beanstandete Gemeinschaftsregelung durch ein Urteil des gemäß Artikel 177 EG-Vertrag angerufenen Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren für ungültig erklärt worden ist, die nationalen Gerichte aber dennoch einer Klage auf Zahlung - oder jeder anderen geeigneten Klage - nicht stattgeben können, bevor nicht der Gemeinschaftsgesetzgeber tätig geworden ist, da eine Gemeinschaftsbestimmung fehlt, die die zuständigen nationalen Einrichtungen zur Zahlung der beantragten Beträge ermächtigt. Dieses Ergebnis ist implizit oder ausdrücklich durch die Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schoeppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1975, 3091, Randnr. 6, in den Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 6, Unifrex/Kommission, Randnr. 12, und De Boer/Rat und Kommission, Randnr. 10).

117. In dem soeben genannten Fall würde nämlich den Betroffenen, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, die Ausübung ihrer Rechte vor den nationalen Gerichten übermäßig erschwert werden. Es würde daher nicht nur gegen den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege und das Erfordernis der Verfahrensökonomie verstoßen, sondern auch nicht im Einklang mit der Voraussetzung des fehlenden wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs (vgl. vorstehend, Randnr. 115) stehen, wenn die Betroffenen gezwungen wären, den nationalen Rechtsweg auszuschöpfen und abzuwarten, bis die betroffenen Gemeinschaftsorgane gegebenenfalls aufgrund eines im Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteils des Gerichtshofes, mit dem die Ungültigkeit der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen festgestellt wird, diese Bestimmungen geändert oder ergänzt haben und über ihre Klage endgültig entschieden wird (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72, Merkur Außenhandels GmbH/Kommission, Slg. 1973, 1055, Randnr. 6, und vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel u. a., Slg. 1977, 1753, Randnr. 13, sowie entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C397/98 und C410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I1727, Randnr. 106).

118. Im vorliegenden Fall verfügen die Klägerinnen entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht über einen wirksamen Rechtsschutz vor dem nationalen Gericht. Unbeschadet der Beurteilung der Begründetheit des Vorbringens der Klägerinnen ergibt sich aus dem rechtlichen Kontext des vorliegenden Rechtsstreits, dass ein nationales Gericht jedenfalls AIMA erst verurteilen könnte, an die Klägerinnen die betreffenden Gemeinschaftsbeihilfen zu zahlen, wenn die Verordnung Nr. 2499/82 rückwirkend berichtigt worden ist, was gegebenenfalls, wie bereits festgestellt (vorstehend, Randnr. 77), eine Verordnung der Kommission erfordert. Denn selbst wenn der Gerichtshof in einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren die Ungültigkeit einiger Bestimmungen der erwähnten Verordnung feststellen sollte, könnte erst durch das Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers eine Rechtsgrundlage für eine solche Zahlung geschaffen werden, wie auch die Kommission in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt hat.

119. Das Vorbringen der Kommission, das auf den Beschluss Coillte Teoranta/Kommission gestützt wird, der aufgrund einer Nichtigkeitsklage und nicht aufgrund einer Schadensersatzklage, wie im vorliegenden Verfahren, ergangen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

120. Somit ist die Rüge des Bestehens wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe zurückzuweisen.

121. Im Übrigen ist im gleichen gedanklichen Zusammenhang, der auf der Unterscheidung der Rechtsbehelfe basiert, zu bemerken, dass die Schadensersatzklage, wie die Klägerinnen in ihrer Erwiderung bekräftigt haben, gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage subsidiär ist, die die Klägerinnen ebenfalls eingereicht haben, um die Zahlung der genannten Beträge zu erreichen, und die vom Gericht als unzulässig angesehen worden sind (vgl. vorstehend, Randnrn. 80 und 83).

122. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis angebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Schadensersatzklage nach Artikel 178 und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages als ein selbständiger Rechtsbehelf mit Eigenfunktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Sie ist nämlich darauf gerichtet, dass allein dem Kläger der durch ein Gemeinschaftsorgan verursachte Schaden ersetzt wird, und nicht auf die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme oder die Feststellung einer Untätigkeit des betreffenden Organs. Es würde daher der Selbständigkeit dieser Klage sowie der Wirksamkeit des vom Vertrag eingeführten Systems der Klagemöglichkeiten zuwiderlaufen, wenn eine Schadensersatzklage mit der Begründung für unzulässig befunden würde, dass sie, zumindest für die Kläger, zu einem Ergebnis führen könnte, das den Ergebnissen einer Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage vergleichbar ist. Nur dann, wenn eine Schadensersatzklage in Wirklichkeit auf die Rücknahme einer an die Kläger gerichteten und bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung gerichtet ist - so dass sie den gleichen Gegenstand und die gleiche Wirkung wie eine Nichtigkeitsklage hätte - könnte diese Schadensersatzklage als Verfahrensmissbrauch betrachtet werden (vgl. in diesem Sinn Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, Zuckerfabrik Schoeppenstedt/Rat, Randnrn. 3 bis 5, Krohn/Kommission, Randnrn. 26, 32 und 33, sowie Interquell Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Randnr. 7, und Urteil des Gerichts vom 24. September 1996, in der Rechtssache T491/93, Richco/Kommission, Slg. 1996, II1131, Randnrn. 64 bis 66; vgl. ebenfalls in diesem Sinne EuGHMR, Urteil SA Dangeville/Frankreich vom 16. April 2002, Klage Nr. 26677/97, Recueil des arrêts et décisions, 2002III, §§ 47 und 61).

123. Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu, da die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. Randnrn. 70 und 71), nicht zum Erlass einer Einzelfallentscheidung über die in Rede stehenden Beihilfen befugt ist.

124. Aus allen diesen Gründen kann die vorliegende Schadensersatzklage nicht als Verfahrensmissbrauch betrachtet werden.

3. Zur Rüge der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

- Vorbemerkungen

125. Nach Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Diese Verjährung wird durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn anschließend innerhalb der Fristen gemäß den Artikeln, auf die Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes verweist, d. h. innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 173 EG-Vertrag oder innerhalb der Frist von vier Monaten gemäß Artikel 175 EG-Vertrag, Klage erhoben wird (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T176/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II2589, Randnr. 30, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II243, Randnr. 81).

126. Im vorliegenden Fall ist vor der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist der Hinweis angebracht, dass diese Frist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen jedenfalls weder durch ihr Schreiben an die AIMA vom 22. Januar 1996 noch durch ihr Schreiben an die Kommission vom 13. November 1996 unterbrochen worden ist. Denn zum einen ist offenkundig, dass keines dieser Schreiben einen an die Kommission gerichteten Entschädigungsantrag darstellte. Das Schreiben vom 13. November 1996 enthielt eine Beschwerde wegen der angeblich rechtswidrigen Auslegung der Verordnung Nr. 2499/82 durch die AIMA. Es stellte die Rechtmäßigkeit dieser Verordnung oder, ganz allgemein, das Verhalten der Kommission selbst, nicht in Frage (vgl. vorstehend, Randnr. 38).

127. Zum anderen können sich die Klägerinnen für die Unterbrechung der Verjährungsfrist nach Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes auch deshalb nicht auf die erwähnten Schreiben stützen, da sie anschließend nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen Klage beim Gericht erhoben haben (vgl. vorstehend, Randnr. 125).

128. Nach diesen einleitenden Feststellungen ist der Beginn der Verjährungsfrist für die vorliegende Schadensersatzklage zu bestimmen.

- Vorliegen eines sicheren Schadens

129. Die in Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehene Verjährungsfrist beginnt erst dann, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht abhängt, erfuellt sind. Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II595, Randnr. 107, sowie Jansma/Rat und Kommission, Randnr. 76). Die erwähnte Voraussetzung eines sicheren Schadens ist erfuellt, wenn der Schaden unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist, auch wenn er noch nicht genau beziffert werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 281/84, Zuckerfabrik Bedburg/Rat und Kommission, Slg. 1987, 49, Randnr. 14).

130. Handelt es sich, wie hier, um einen Fall, in dem die Haftung der Gemeinschaft durch einen Rechtsetzungsakt ausgelöst worden ist, kann die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes und daher nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, zu dem den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

131. Im vorliegenden Fall stellt das Gericht daher fest, dass die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen begonnen hat, von dem an der Schaden, den die Klägerinnen durch die vollständige oder teilweise Nichtzahlung der Gemeinschaftsbeihilfen erlitten haben, sicher bestanden hat.

132. Die Klägerinnen haben nicht bestritten, dass ihnen nach der Systematik der Verordnung Nr. 2499/82 der Mindestankaufspreis für Wein von der DAI gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung spätestens Ende Juni 1983 hätte gezahlt werden müssen, wie die Kommission betont hat. Denn nach dieser Bestimmung hätte der Destillateur diesen Preis dem Erzeuger spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Weins in die Brennerei zahlen müssen. Im vorliegenden Fall steht fest, das die letzten Weinlieferungen im März 1983 erfolgten (vgl. vorstehend, Randnr. 18).

133. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Schaden der Klägerinnen Ende Juni 1983 aufgrund der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung des Mindestankaufspreises innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu diesem Zeitpunkt sicher war, d. h., unmittelbar bevorstand und vorhersehbar war.

134. Denn am 22. Juni 1983 beantragte die DAI bei der AIMA die Zahlung eines Betrages in Höhe der in Rede stehenden Gemeinschaftsbeihilfe als Vorschuss und stellte zu diesem Zweck gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2499/82 eine Kaution auf den Namen dieser Stelle. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die DAI nach dem Empfang dieses Vorschusses am 10. August 1983 einigen der betroffenen Erzeugern, darunter einigen Klägerinnen, einen Teil dieses Betrages zahlte, wie sich aus den Angaben dieser Klägerinnen auf die Fragen des Gerichts ergibt und wie die DAI im Übrigen vor dem Tribunale civile Rom geltend gemacht hatte (vgl. vorstehend, Randnrn. 16, 19, 20, 25, 26 und 43).

135. Ferner hatte die DAI im September 1984 beim Tribunale civile Rom Klage erhoben, um insbesondere feststellen zu lassen, dass die Kaution dazu bestimmt gewesen sei, die Zahlung des Mindestankaufspreises an die Erzeuger zu gewährleisten, wenn der Destillateur seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die betroffenen Erzeuger, zu denen die Klägerinnen gehören, traten dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der DAI bei. Diese Anträge wurden mit Urteil des Tribunale civile Rom vom 27. Januar 1989 abgewiesen (vgl. vorstehend, Randnrn. 25, 26, 28 und 30). Das Rechtsmittel von vier der fünf Klägerinnen gegen dieses Urteil wurde mit Urteil der Corte d'appello Rom vom 19. November 1991 zurückgewiesen, das seinerseits durch Urteil der italienischen Corte de cassazione vom 28. November 1994 zurückgewiesen wurde.

136. Für die Beurteilung, ob der Schaden sicher war, sind diese Verfahren zu berücksichtigen, die speziell das Schicksal der Kaution betreffen. Denn trotz der vom Gericht gerade festgestellten Wirkungslosigkeit der nationalen Rechtsbehelfe (vgl. vorstehend, Randnr. 118) ist einzuräumen, dass ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles nur sehr schwer erkennen konnte, dass er die Zahlung der in Rede stehenden Beihilfen vor dem nationalen Gericht nicht durchsetzen konnte.

137. Im vorliegenden Fall belegen der Schriftwechsel der Klägerinnen mit der AIMA einerseits und der Kommission andererseits sowie die vor den italienischen Gericht angestrengten Verfahren, dass die Klägerinnen zunächst die Weigerung der AIMA, ihnen die in Rede stehende Beihilfe zu zahlen, eindeutig auf eine falsche Anwendung der Verordnung Nr. 2499/82 zurückführten (vgl. vorstehend, Randnrn. 28, 35 bis 38, 41 und 42).

138. Diese Weigerung der AIMA wurde nicht auf ausdrückliche Bestimmungen der Verordnung Nr. 2499/82, sondern auf eine Lücke in dieser Verordnung gestützt, da diese in der durch ihren Artikel 9 eingeführten Regelung keinen Mechanismus vorsah, der die Zahlung der Beihilfe an die betroffenen Erzeuger bei Insolvenz des Destillateurs gewährleistet. Im Übrigen machte Artikel 11 der Verordnung die Zahlung eines der Beihilfe entsprechenden Betrages an den Destillateur als Vorschuss davon abhängig, dass dieser eine Kaution in Höhe von 110 % des Betrages dieser Beihilfe auf den Namen der Interventionsstelle stellte. Unter diesen Umständen musste es den Betroffenen durchaus nicht bekannt sein, dass ihr Schaden die Folge einer Lücke in der Verordnung Nr. 2499/82 war, so dass sie, wie bereits festgestellt worden ist ( vorstehend, Randnr. 118), vor dem nationalen Gericht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger keinen Ersatz dieses Schadens erhalten konnten.

139. Zudem konnten die Klägerinnen, wie im Übrigen in der Sitzung auch die Kommission ausgeführt hat (vgl. vorstehend, Randnr. 89), im Kontext ihrer quasivertraglichen Beziehungen zur AIMA berechtigterweise erwarten, dass diese vom nationalen Gericht dazu verurteilt würde, ihnen die Gemeinschaftsbeihilfe zu zahlen, die im Mindestankaufspreis enthalten war, den die DAI ihnen nicht gezahlt hatte.

140. Es steht nämlich aufgrund der Akten fest, dass in allen zwischen den Klägerinnen und der DAI geschlossenen und von der AIMA genehmigten Verträgen ausdrücklich der Betrag der Unterstützung durch den EAGFL aufgeführt war, der in dem durch die Verordnung Nr. 2499/82 festgesetzten und im Vertrag angegebenen Mindestankaufspreis enthalten war.

141. Im Übrigen haben die Klägerinnen unbestritten alle ihre Verpflichtungen erfuellt, und die vorbeugende Destillation wurde innerhalb der von der erwähnten Verordnung vorgeschriebenen Fristen durchgeführt.

142. Ferner ist es mit einem der wesentlichen Ziele der vorbeugenden Destillation unvereinbar, dass es keinen Mechanismus gibt, der im Rahmen der durch Artikel 9 dieser Verordnung eingeführten Regelung die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger insbesondere bei Insolvenz des Destillateurs gewährleistet. Der Rückgriff auf die vorbeugende Destillation soll nämlich nicht nur die Vermarktung von Weinen mittelmäßiger Qualität verhindern, sondern auch, wie aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2144/82 hervorgeht, das Einkommen der Erzeuger anheben, indem ihnen für den Tafelwein unter bestimmten Voraussetzungen ein garantierte[r] Mindestpreis zugestanden wird. Ferner war nach der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2499/82 vorzusehen, dass der den Erzeugern garantierte Mindestpreis diesen in der Regel innerhalb der Fristen gezahlt wird, die es ihnen ermöglichen, einen Gewinn zu erzielen, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist; es war nach dieser Begründungserwägung deshalb unerlässlich, die Auszahlung der Beihilfen, die den Erzeugern für die betreffende Destillation zustehen, so weit wie möglich vorzuverlegen, dabei jedoch gleichzeitig durch eine Kautionsregelung die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

143. Unter diesen Umständen konnte ein umsichtiger und besonnener Erzeuger vernünftigerweise davon ausgehen, dass er die betreffende Beihilfe erhalten wird. Insbesondere konnte, da der Destillateur nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 2499/82 eine Kaution zu stellen hatte, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme zu gewährleisten, das Risiko einer Insolvenz des Destillateurs, soweit es um den ihm in Höhe der Beihilfe als Vorschuss gezahlten Betrag ging, zu Recht als gedeckt gelten, wenn die Erzeuger alle ihre Verpflichtungen erfuellt hatten und der Wein gemäß den Bestimmungen der Verordnung destilliert wurde.

144. Der Ausnahmecharakter der Lage, der durch die erwähnte Lücke in der Verordnung Nr. 2499/82 im Bereich der vorbeugenden Destillation von Tafelwein bedingt war, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass nach der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1931/76 des Rates vom 20. Juli 1976 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die in den Artikeln 6b, 6c, 24a und 24b der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannte Destillation von Wein (ABl. L 211, S. 5) die Gemeinschaftsbeihilfe von der nationalen Interventionsstelle unmittelbar an die betroffenen Erzeuger gezahlt wurde. Zwar konnten nach der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein (ABl. L 54, S. 64), die die Verordnung Nr. 1931/76 mit Wirkung vom 2. April 1979 ersetzte, die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Teil der Beihilfe entweder von der Interventionsstelle oder vom Destillateur an die Erzeuger gezahlt wird (im zweiten Fall erstattete die Interventionsstelle dem Destillateur den Betrag der Beihilfe, wenn der Nachweis erbracht worden war, dass die gesamte im Vertrag genannte Weinmenge destilliert worden war), doch enthielt die Verordnung keine Regelung, die mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vergleichbar war, der im vorliegenden Fall gilt. Denn Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 343/79 bestimmte, dass die Interventionsstelle, wenn der erwähnte Nachweis erbracht worden war, dem Erzeuger den Unterschied zwischen der geschuldeten Beihilfe und dem Betrag nach Absatz 2 zahlte. Im Gegensatz zu der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Regelung war die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe daher tatsächlich nicht von dem Nachweis abhängig, dass der Destillateur die Beihilfe an den Erzeuger innerhalb einer vorgeschriebenen Frist gezahlt hat.

145. Aus allen diesen Gründen konnten die Klägerinnen angesichts der Komplexität des durch die Verordnung Nr. 2499/82 eingeführten Systems und der erwähnten außergewöhnlichen Umstände erst nach Abschluss der Verfahren, die sie vor den italienischen Gerichten wegen der Kaution betrieben hatten, erkennen, dass sie die Zahlung der in Rede stehenden Beihilfen nicht über die Kaution erlangen konnten.

146. Im vorliegenden Fall wurde die Kaution zwar im Februar 1991 aufgrund des Urteils des Tribunale civile Rom von der AIMA vereinnahmt und im selben Jahr zu Gunsten des EAGFL verbucht (vgl. vorstehend, Randnr. 40), doch wurde der Empfänger dieser Kaution nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2499/82 vom italienischen Gericht erst nach dem Urteil der italienischen Corte di cassazione vom 28. November 1994 abschließend bestimmt. Der von der Kommission angeführte Umstand, dass die Corte d'appello Rom das Rechtsmittel wegen der nicht ordnungsgemäßen Zustellung der Rechtsmittelschrift an die DAI für unzulässig erklärt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass über die Bestimmung der Kaution durch das erwähnte Urteil des Tribunale civile Rom endgültig entschieden war, da die Rechtsmittelschrift von vier der Klägerinnen der AIMA und Assedile form und fristgerecht zugestellt wurde und diese vier Klägerinnen anschließend ordnungsgemäß Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Corte d'appello einlegten (vgl. vorstehend, Randnrn. 31 und 33, und, entsprechend, die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon vom 18. Juni 1991 zum Urteil des Gerichtshofes vom 8. April 1992 in der Rechtssache C55/90, Cato/Kommission, Slg. 1992, I2533, I2545, Nrn. 25 bis 27, und vom 4. Februar 1992, Slg. 1992, I2559, Nr. 19). Daher konnte der den Klägerinnen entstandene Schaden vor dem 28. November 1994 nicht sicher sein.

147. Unter diesen Umständen konnte die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes nicht vor dem letztgenannten Zeitpunkt beginnen, so dass die 1998 erhobene vorliegende Schadensersatzklage nicht als verspätet betrachtet werden kann.

148. Daher ist die Einrede der Verjährung des Anspruchs zurückzuweisen.

149. Dagegen konnte nach dem Urteil der italienischen Corte di cassazione vom 28. November 1994 der den Klägerinnen entstandene Schaden als sicher angesehen werden, da er offensichtlich unmittelbar bevorstand und vorhersehbar war, auch wenn sein Betrag noch nicht genau beziffert werden konnte (vgl. vorstehend, Randnrn. 129 und 130). Denn da die Klägerinnen in ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Genossenschaften die Stellung vorrangiger Gläubiger besaßen - wie sich aus den von der Kommission nicht bestrittenen Antworten der Klägerinnen auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ergibt -, war nicht ausgeschlossen, dass in dem Insolvenzverfahren, das ihren Antworten zufolge erst im Jahr 2000 abgeschlossen war, ein Teil ihrer offenen Forderungen gegenüber der DAI befriedigt werden konnte.

150. Nach alledem sind die Klageanträge auf Schadensersatz zulässig.

Zur Begründetheit der Schadensersatzklage

Vorbringen der Parteien

151. Die Klägerinnen führen zur Begründung ihrer Schadenersatzklage an, dass die Verordnung Nr. 2499/82 rechtswidrig sei, da erstens die von ihnen aufgezeigte Lücke zu einer Ungleichbehandlung der Erzeuger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit führe. Diese Regelung verkenne in schwerwiegender Weise das Diskriminierungsverbot der Artikel 6 und 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt nach Änderung Artikel 12 EG bzw. Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG), da in einem Fall wie dem vorliegenden nur die der Regelung des Artikels 9 unterliegenden Erzeuger vom Bezug der Gemeinschaftsbeihilfe ausgeschlossen würden. Ferner ergebe sich aus dieser Regelung, dass die Beihilfe entweder für den Erzeuger bestimmt sei, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat für das Verfahren des Artikels 10 der Verordnung entschieden habe, oder für den Destillateur, wenn der Staat sich für das Verfahren des Artikels 9 dieser Verordnung entschieden habe, was darüber hinaus in offensichtlichem Widerspruch zu den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen stehe. Zweitens rügen die Klägerinnen, dass die fehlende Garantie der Zahlung der betreffenden Beihilfen an die Erzeuger im vorliegenden Fall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gemeinschaft geführt habe.

152. Zur Bemessung ihres Schadens haben die Klägerinnen in der Klageschrift die Höhe ihrer offenen Forderungen gegenüber der DAI angegeben, die sie bereits vor dem Tribunale civile Rom geltend gemacht hatten (vgl. vorstehend, Randnr. 28) und die die Kommission nicht bestritten hat. In der Sitzung vom 10. Februar 2004 haben sie in Beantwortung einer Frage des Gerichts angegeben, dass nach der Verteilung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DAI im Jahr 2000 der Schaden, den sie geltend machten, nur dem proportionalen Anteil der Gemeinschaftsbeihilfe am Betrag ihrer offenen Forderungen gegenüber der DAI nach dieser Verteilung entspreche (vgl. vorstehend, Randnr. 44). Dieser Anteil müsse daher nach Maßgabe des Anteils der - in den von der AIMA genehmigten Verträgen aufgeführten - Beihilfe am vereinbarten Mindestankaufspreis berechnet werden.

153. Die Kommission macht geltend, dass nach der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Regelung für die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe die Destillateure die unmittelbaren Empfänger dieser Beihilfe gewesen seien. Dagegen wären nach der in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehenen Regelung die Erzeuger die Empfänger gewesen. Diese Unterscheidung stelle keineswegs eine Diskriminierung dar, sondern entspreche, wie in der elften Begründungserwägung dieser Verordnung ausgeführt sei, der Notwendigkeit, bei der Zahlung der Vorschüsse und der Beihilfen verschiedene Verwaltungsregelungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

Würdigung durch das Gericht

154. Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen von den Organen verursachten Schaden gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist, dass ein Tatbestand erfuellt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteil Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T195/94 und T202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II2247, Randnr. 48).

155. In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen verlangt die Rechtsprechung, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I5291, Randnr. 42). Für die Beurteilung, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfuellt ist, ist entscheidend, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C312/00 B, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I11355, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T198/95, T171/96, T230/97, T174/98 und T225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II1975, Randnr. 134).

156. Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen im Kern geltend, dass der Unterschied zwischen den Regelungen über die Zahlung der Beihilfe nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 2499/82 diskriminierend sei, weil es im Fall der Regelung des Artikels 9 keine Garantie für die Zahlung der Beihilfe an die betroffenen Erzeuger gebe. Da die betreffenden Beihilfen überhaupt nicht oder nur teilweise an die Klägerinnen gezahlt worden seien, sei die Gemeinschaft ungerechtfertigt bereichert (vgl. vorstehend, Randnr. 84).

157. Erstens ist zur Rüge einer Verletzung des Verbotes der ungerechtfertigten Bereicherung festzustellen, dass die Klägerinnen, wie bereits gesagt (vgl. vorstehend, Randnr. 141), alle ihre Verpflichtungen erfuellt haben und dass die vorbeugende Destillation des Weines, der der DAI geliefert wurde, innerhalb der in der Verordnung Nr. 2499/82 vorgeschriebenen Frist durchgeführt worden ist. Die Ziele der Verordnung in Bezug auf die vorbeugende Destillation sind damit vollständig erreicht worden.

158. Jedoch haben die Klägerinnen aufgrund der Insolvenz der DAI für ihre Leistungen nicht die im Rahmen ihrer quasivertraglichen Beziehungen zur AIMA vorgesehene Gegenleistung in Form der Zahlung der Beihilfen des EAGFL - über die DAI - erhalten, die in den mit der DAI geschlossenen und von der AIMA genehmigten Verträgen aufgeführt waren.

159. Aufgrund dessen ist die Gemeinschaft ungerechtfertigt bereichert, da die in Rede stehenden Beihilfen an die Klägerinnen nicht vollständig ausgezahlt worden sind, während die Kaution, die von der DAI gestellt worden war - um die ordnungsgemäße Abwicklung der vorbeugenden Destillation zu gewährleisten und die Zahlung der diesen Beihilfen entsprechenden Beträge als Vorschuss zu erreichen -, von der AIMA vereinnahmt und im Wirtschaftsjahr 1991 zu Gunsten des EAGFL verbucht worden ist.

160. Das Verbot der ungerechtfertigen Bereicherung stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C259/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I2845, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 26, sowie Urteile des Gerichts vom 10. Oktober 2001 in der Rechtssache T171/99, Corus UK/Kommission, Slg. 2001, II2967, Randnr. 55, und vom 3. April 2003 in den Rechtssachen T44/01, T119/01 und T126/01, Vieira und Vieira Argentina/Kommission, Slg. 2003, II1209, Randnr. 86).

161. Daher verstößt die durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 eingeführte Regelung der mittelbaren Zahlung der Beihilfe offenkundig gegen das allgemeine Verbot der ungerechtfertigten Bereicherung, soweit es in dieser Regelung keinen Mechanismus gibt, der geeignet ist, die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die Erzeuger im Fall der Insolvenz des Destillateurs zu gewährleisten, wenn im Übrigen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfuellt sind.

162. Somit enthält die Verordnung Nr. 2499/82 eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Verbotes der ungerechtfertigten Bereicherung, das bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

163. Zweitens ist, was die Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots angeht, vorab festzustellen, dass die in Artikel 8 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen der Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger über den Destillateur (Artikel 9) und der unmittelbaren Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger durch die Interventionsstelle (Artikel 10) grundsätzlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, die volle Wirksamkeit der vorbeugenden Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1982/83 in der gesamten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verwaltungsregelungen der verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen, wie sich aus der elften Begründungserwägung der Verordnung ergibt. Die Rechtmäßigkeit einer Regelung der unmittelbaren Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger wird im Übrigen von den Klägerinnen grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

164. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Einzelheiten der Regelung der mittelbaren Zahlung der Beihilfe, die in der betreffenden Rechtsvorschrift vorgesehen sind, nicht zu einer nach Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verbotenen Diskriminierung zwischen Erzeugern der Gemeinschaft führen, da sie die Erzeuger, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der sich für die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehene Regelung der mittelbaren Zahlung entschieden hat, mit einem Risiko in Bezug auf die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe belastet, das für die Erzeuger, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der sich für die in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene Regelung entschieden hat, nicht besteht.

165. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C267/88 bis C285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I435, Randnr. 13).

166. Was die gerichtliche Kontrolle der Bedingungen für die Durchführung dieses Verbotes angeht, ist jedoch klarzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 des Vertrages (jetzt Artikel 34 EG und 37 EG) übertragen haben (Urteil Wuidart u. a., Randnr. 14).

167. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Zielsetzung der erwähnten Verordnung, dass die Beihilfe unabhängig davon, welche Regelung für deren Zahlung gewählt wurde, für die Erzeuger bestimmt war (vgl. vorstehend, Randnr. 142). Zwar hatte nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2499/82 die Interventionsstelle die Beihilfe an den Destillateur zu zahlen, doch hing diese Zahlung davon ab, dass der Destillateur dem Erzeuger den Mindestankaufspreis, der die Beihilfe einschloss, innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist gezahlt hatte. Bei dieser Regelung trat der Destillateur in Wirklichkeit als Mittelsmann in Bezug auf die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe auf, die im garantierten Mindestankaufspreis enthalten war.

168. In diesem Fall gehört nach Ansicht des Gerichts der Umstand, dass die Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger bei der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehenen Regelung insbesondere bei Insolvenz des Destillateurs nicht garantiert ist, nicht zu den gewöhnlichen geschäftlichen Risiken, die mit der Erfuellung von Lieferverträgen verbunden sind, wie sie im vorliegenden Fall zwischen den Destillateuren und den Erzeugern geschlossen wurden, und insbesondere nicht zum Risiko der Nichterfuellung der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Preises bei Insolvenz des Käufers.

169. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die in den Artikeln 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 2499/82 genannten Verträge zwischen den Destillateuren und den Erzeugern in Anbetracht ihres rechtlichen Rahmens nicht als übliche Handelsverträge betrachtet werden dürfen, da der in diesen Verträgen vereinbarte Preis die Gemeinschaftsbeihilfe einschließt. Indem die Verordnung Nr. 2499/82 die Gewährung einer Beihilfe des EAGFL, Abteilung Garantie, für eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern unter genau festgelegten Voraussetzungen vorsah, schloss sie nämlich grundsätzlich alle wirtschaftlichen oder geschäftlichen Risiken in Bezug auf die Zahlung der Beihilfe aus, wenn die Voraussetzungen für eine Gewährung erfuellt waren.

170. Die ausdrückliche Erwähnung der Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe, die in dem Mindestankaufspreis eingeschlossen war, der in den zwischen den Erzeugern und den Destillateuren geschlossenen und von der Interventionsstelle genehmigten Verträgen vereinbart worden war, bestätigt, dass grundsätzlich kein Risiko bestand, dass der Preis in Höhe der Beihilfe nicht bezahlt würde. Dagegen unterlag der Teil des Mindestankaufspreises, der nicht von der Gemeinschaftsbeihilfe gedeckt war, weiterhin den jedem Handelsvertrag innewohnenden Risiken.

171. In der Praxis war jedoch wegen des Fehlens eines Systems, das die Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger nach der in Artikel 9 der Verordnung vorgesehenen Regelung insbesondere bei Insolvenz des Destillateurs gewährleistete, die tatsächliche Auszahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an diese auch weiterhin mit Risiken rein geschäftlicher Art behaftet, die die Voraussetzungen für ihre Gewährung verfälschen konnten.

172. Der Umstand, dass die Regelung der Destillationsbeihilfe so ausgestaltet war, dass die dafür vorgesehenen Gemeinschaftsmittel durch die dazwischengeschaltete geschäftliche Verbindung verloren gehen konnten, bevor sie ihren Empfänger erreichten, verstößt offensichtlich gegen die Zielsetzung der Regelung und ihren öffentlichrechtlichen Charakter. Zwar war die Kaution, die vorgesehen war, wenn ein der Beihilfe entsprechender Betrag als Vorschuss gezahlt werden sollte, geeignet, in entsprechenden Fällen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, doch verfehlte die Regelung unter Voraussetzungen wie denjenigen des vorliegenden Falles klar eines ihrer Ziele, nämlich die Anhebung des Einkommens der betroffenen Erzeuger. Das Vorbringen der Kommission, dass es im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik üblich sei, dass der rechtliche Adressat einer Beihilfe dem wirtschaftlichen Adressaten der Beihilfe, der der landwirtschaftliche Erzeuger sei, vorgeschaltet werde, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da die Wahlmöglichkeit zwischen den Verfahren nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung nicht vorgesehen wurde, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, nach ihrem Gutdünken den Empfänger der Beihilfe auszuwählen, sondern nur, um ihnen die Anpassung der Einzelheiten der Durchführung des Systems an ihre Verwaltungsregelung zu erleichtern (elfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2499/82).

173. Somit führte die erwähnte Lücke in der Verordnung Nr. 2499/82 zu einer je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Behandlung gerade im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger, obwohl ihnen diese Beihilfe grundsätzlich nach der anwendbaren Gemeinschaftsregelung zustand.

174. Eine solche Unterscheidung wäre mit dem Diskriminierungsverbot nur dann vereinbar, wenn sie durch die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Situationen objektiv gerechtfertigt wäre. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere kann die gerügte unterschiedliche Behandlung, da sie sich nicht auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe für die vorbeugende Destillation, sondern nur auf die administrativen Einzelheiten ihrer Gewährung bezieht, nicht mit Unterschieden in Bezug auf die Lage der Weinerzeuger oder ganz allgemein des Weinsektors in den verschiedenen Mitgliedstaaten erklärt werden.

175. Ferner kann diese unterschiedliche Behandlung entgegen dem Vorbringen der Kommission auch nicht mit praktischen Erwägungen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die verschiedenen Verwaltungsregelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Denn die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 vorgesehene Regelung für die Zahlung der Beihilfe an die betroffenen Erzeuger über die Destillateure hätte durchaus mit einem Mechanismus versehen werden können, der die Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger im Fall der Insolvenz des Destillateurs gewährleistet, ohne dass insoweit die Wirksamkeit dieser Regelung beeinträchtigt worden wäre. Die Kommission hätte daher rechtzeitig die Maßnahmen erlassen müssen, die sie für am besten geeignet hielt, um diese Lücke der Verordnung zu schließen. Das Argument der Kommission, dass die gerügte unterschiedliche Behandlung dadurch gerechtfertigt sei, dass die Regelung für die Zahlung der Beihilfe nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 2499/82 mehr Beschränkungen verwaltungsrechtlicher Art für die betroffenen Erzeuger als die Regelung nach Artikel 9 mit sich bringe, ist weder substanziiert vorgetragen noch begründet worden. Die Rügen der Klägerinnen richten sich nämlich nicht grundsätzlich gegen die Zahlung der Beihilfe an die Erzeuger über einen Destillateur, sondern gegen die Lückenhaftigkeit dieses Systems, da es die Zahlung der Beihilfe an ihre wirklichen Empfänger bei Insolvenz des Destillateurs nicht garantiere. Dieses Fehlen einer Garantie war geeignet, den betroffenen Erzeugern die Beihilfe, auf die sie Anspruch hatten, aus sachfremden Gründen vorzuenthalten, und ist daher nicht mit den einfachen Nachweispflichten zu vergleichen, von denen Artikel 10 der Verordnung Nr. 2499/82 die unmittelbare Auszahlung der Beihilfe an die Erzeuger durch die Interventionsstelle abhängig macht. Zum Vorbringen der Kommission in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, wonach die betroffenen Erzeuger nach der Regelung des Artikels 10 der Verordnung Nr. 2499/82 ebenfalls das Risiko getragen hätten, die Gemeinschaftsbeihilfe nicht zu erhalten, wenn der Destillateur seine Verpflichtung zur Destillation des Weines innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfuellt habe, ist zum einen zu bemerken, dass ein solches Risiko sämtliche Erzeuger betraf, unabhängig davon, welche Wahl die betreffenden Mitgliedstaaten getroffen hatten, und zum anderen, dass es in keinem Zusammenhang mit dem Risiko im Fall der Insolvenz des Destillateurs steht, um das allein es im vorliegenden Fall geht, da feststeht, dass der von den Klägerinnen gelieferte Wein innerhalb der vorgeschriebenen Frist destilliert worden war.

176. Somit hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich und schwerwiegend verletzt indem sie es versäumt hat, innerhalb des Systems der Verordnung Nr. 2499/82 in die in Artikel 9 dieser Verordnung vorgesehene Regelung für die Zahlung der Beihilfe einen Mechanismus aufzunehmen, der die Auszahlung der Beihilfe an die betroffenen Erzeuger im Fall der Insolvenz des Destillateurs gewährleistet. Daher enthält die Verordnung Nr. 2499/82 ebenfalls eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Diskriminierungsverbots, das dazu bestimmt ist, den Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil Dumontier u. a./Rat, Randnr. 11).

177. Im Übrigen ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, dass die Klägerinnen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden, der durch die vollständige oder teilweise Nichtzahlung der Beihilfe an die Klägerinnen entstanden sei, und dem Verhalten der Kommission nicht dargetan hätten, weil sie den Kausalzusammenhang zwischen der von der DAI zu verantwortenden Nichtzahlung der Beihilfe - die das schädigende Ereignis gewesen sei - und dem Verhalten der Kommission nicht dargetan hätten. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen zu Recht geltend gemacht haben, dass ihr Schaden, der von der Kommission nicht bestritten worden ist, dadurch verursacht worden ist, dass die Kommission in die Regelung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 2499/82 keinen Mechanismus aufgenommen hat, der die Auszahlung der Beihilfe an die betroffenen Erzeuger im Fall der Insolvenz des Destillateurs gewährleistete (vgl. vorstehend, Randnrn. 111 und 112). Dass den Klägerinnen die betreffende Beihilfe wegen der Insolvenz der DAI nicht oder nicht vollständig ausgezahlt worden ist, beruht nämlich unmittelbar auf dieser Lücke in der Verordnung Nr. 2499/82. Somit ist der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten eindeutig dargetan.

178. Nach alledem ist festzustellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft, die die Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens, den Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betreffen, erfuellt sind.

179. Da der Schaden der Klägerinnen beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens unter Berücksichtigung des Vorbringen der Parteien nicht beziffert werden kann, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, dass die Kommission verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anteil der Gemeinschaftsbeihilfe - auf die sie nach der Verordnung Nr. 2499/82 Anspruch hatten - an ihren offenen Forderungen gegenüber der DAI nicht an sie gezahlt worden ist.

180. Das Gericht fordert die Parteien daher auf, eine Einigung über die Höhe des Schadensersatzes unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils binnen vier Monaten ab Verkündung dieses Urteils herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, haben die Parteien dem Gericht in der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zuzuleiten.

Kostenentscheidung:

Kosten

181. Aufgrund der Ausführungen in der vorhergehenden Randnummer bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Kommission hat den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Fall der Regelung nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

2. Die Parteien haben dem Gericht binnen vier Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils den einvernehmlich festgelegten bezifferten Betrag der Entschädigung mitzuteilen.

3. Kommt keine Einigung zustande, haben sie dem Gericht in der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zuzuleiten.

Ende der Entscheidung

Zurück