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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: T-167/04
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 659/1999


Vorschriften:

EG Art. 88
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 10 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. Juli 2007

"Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Ausgleich von Betriebsverlusten und Gewährung von Garantien - Beschwerde - Fehlende Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Verordnung (EG) Nr. 659/1999"

Parteien:

In der Rechtssache T-167/04

Asklepios Kliniken GmbH, mit Sitz in Königstein-Falkenstein (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Füßer,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten zunächst durch C.-D. Quassowski und A. Tiemann, dann durch W.-D. Plessing und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

und durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch M. Bethell, dann durch C. Gibbs und E. O'Neill als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Feststellung gemäß Art. 232 EG, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 88 EG sowie aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] EG (ABl. L 83, S. 1) verstoßen hat, dass sie keine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Beschwerde der Klägerin betreffend die Gewährung mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen an Krankenhäuser der öffentlichen Hand in Deutschland erlassen hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters E. Moavero Milanesi,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] EG (ABl. L 83, S. 1) bestimmt:

"(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. [Sie] erlässt ... eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 [EG] fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist ... In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 [EG] zu eröffnen ..."

2 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:

"Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich."

3 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung lautet:

"Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat ..."

4 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

"Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung ... abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen."

5 Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:

"Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6 Die Asklepios Kliniken GmbH ist eine auf den Betrieb von Krankenhäusern spezialisierte deutsche Gesellschaft des privaten Rechts, deren Kapital sich ausschließlich in privater Hand befindet.

7 Am 20. Januar 2003 reichte die Klägerin Beschwerde bei der Kommission ein, um die Gewährung mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen an öffentliche Krankenhäuser durch die öffentliche Hand in Deutschland anzuzeigen, die darin bestünden, dass eventuelle Betriebsverluste im Einzelfall gedeckt würden, sowie darin, dass ihnen durch den jeweiligen öffentlichen Träger eine Garantie gewährt werde. Die Klägerin beantragte bei der Kommission, zum einen diesen mutmaßlich rechtswidrigen Verhaltensweisen auf der Grundlage der Informationen nachzugehen, die sie ihr übermittelt habe, sowie sie über sämtliche in diesem vorläufigen Prüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen zu informieren und zum anderen für den Fall, dass die angezeigten Maßnahmen als staatliche Beihilfen anzusehen seien, deren Aussetzung anzuordnen, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen habe. Ein Rechtsgutachten mit Informationen über die Klägerin und die von ihr betriebenen Krankenhäuser, ihre Wettbewerbssituation gegenüber den Krankenhäusern der öffentlichen Hand und eine Prüfung der Anwendung von Art. 86 EG auf die angezeigten Beihilfen war der Beschwerde beigefügt.

8 Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 bestätigte die Kommission den Eingang dieser Beschwerde und teilte der Klägerin mit, dass die Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, die übermittelten Informationen untersuchen und die in diesem Zusammenhang notwendigen Nachforschungen durchführen werde.

9 Im Laufe des Jahres 2003 wandte sich die Klägerin mehrmals mit der Bitte um Auskunft an die Kommission.

10 Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 forderte die Klägerin die Kommission auf, das Verfahren betreffend ihre Beschwerde weiter zu betreiben. Sie beantragte auch, erstens der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 aufzugeben, die in Rede stehenden Ausgleichszahlungen zumindest so lange auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen habe, zweitens gemäß Art. 13 Abs. 1 der genannten Verordnung im Rahmen der vorläufigen Prüfung der angezeigten Beihilfen eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung zu treffen und sie drittens gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung über ergangene Entscheidungen zu unterrichten.

11 Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 bestätigte die Kommission den Eingang des Aufforderungsschreibens.

12 Am 18. Februar 2004 verabschiedete die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung über die Anwendung von Art. 86 EG auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt werden (im Folgenden: Entscheidungsentwurf).

13 Am 28. November 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/842/EG über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 [EG] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67).

Verfahren und Anträge der Beteiligten

14 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 13. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

15 Mit Schriftsätzen, die am 20. und 23. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Bundesrepublik Deutschland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

16 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts diesen Anträgen auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben.

17 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dem Kanzler des Gerichts mitgeteilt, dass es darauf verzichte, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen, dass es aber eventuell in der mündlichen Verhandlung als Streithelfer auftreten wolle.

18 Am 26. Januar 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.

19 Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen wurden die Beteiligten gebeten, gegenüber dem Gericht zu der Frage Stellung zu nehmen, wie sich der Erlass der Entscheidung 2005/842 auf das weitere Verfahren auswirkt; sie sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

20 Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

21 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 8. März 2007 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

22 Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 88 EG sowie Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen hat, dass sie auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2003 eingereichte Beschwerde keine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen hat.

23 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, beantragt,

- die Untätigkeitsklage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Gründe

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

24 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, die Klage sei aus zwei Gründen unzulässig.

25 Erstens erfülle die Klageschrift nicht die Anforderungen nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts. Für die Zulässigkeit einer Klage sei erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruhe, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergäben. Eine pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift beigefügt seien, könne das Fehlen wesentlicher Bestandteile in der Klageschrift nicht ausgleichen. Im vorliegenden Fall hätte die Klageschrift die öffentlichen Krankenhäuser in Deutschland bestimmen müssen, die mit den von der Klägerin betriebenen Krankenhäusern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Das von der Klägerin als Anlage beigefügte Rechtsgutachten könne diesen Mangel der Klageschrift nicht ausgleichen.

26 Zweitens sei die Klägerin nicht klagebefugt. Die Kommission beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach Art. 232 Abs. 3 EG dahin auszulegen sei, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben könne, das es unterlassen habe, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen hätte. Die Klägerin wäre von einer Entscheidung über ihre Beschwerde zwar unmittelbar, jedoch nicht individuell betroffen.

27 Eine individuelle Betroffenheit desjenigen, der eine Beschwerde wegen mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen eingelegt habe, setze voraus, dass er zum Kreis der Personen gehöre, die die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien genössen. So seien neben dem oder den begünstigten Unternehmen auch die durch die Gewährung der Beihilfen eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen betroffen, insbesondere Wettbewerber der Beihilfeempfänger und Berufsverbände. Nach der Rechtsprechung seien aber nur die Unternehmen als Wettbewerber der Beihilfeempfänger anzusehen, deren Wettbewerbsposition durch die Gewährung der Beihilfe konkret und unmittelbar beeinträchtigt werde. Die theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen eines Unternehmens durch die Gewährung einer Beihilfe reiche nicht aus.

28 Im vorliegenden Fall habe die Klägerin in ihrer Klageschrift keine konkreten Angaben gemacht, aus denen sich ergebe, dass sie in einem konkreten und unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis mit öffentlichen Krankenhäusern in Deutschland stehe. Folglich könne sie sich nicht auf die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG berufen.

29 Die Klägerin könne die vermeintliche Untätigkeit der Kommission hinsichtlich der Ausgleichszahlungen daher nicht für alle öffentlichen Krankenhäuser in Deutschland vom Gericht überprüfen lassen. Die Klägerin räume in ihrer Klageschrift selbst ein, dass sie allenfalls "zu manchen" der insgesamt mehr als 700 öffentlichen Krankenhäuser in Deutschland in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Auf jeden Fall würden in den Passagen des Rechtsgutachtens, auf die die Klägerin verweise, nur vier Fälle von konkreten Wettbewerbsverhältnissen aufgeführt. Darüber hinaus werde die Behauptung der Klägerin, wonach "sich [ä]hnliche Beispiele ... zwanglos auch für die anderen erwähnten und in der Trägerschaft der Mandantin befindlichen Kliniken in Bayern und Hessen bilden [ließen]", durch keinen Nachweis bestätigt.

30 Außerdem handele es sich bei den von der Klägerin beanstandeten staatlichen Ausgleichszahlungen zugunsten öffentlicher Krankenhäuser nicht um eine allgemeine Beihilferegelung, sondern im Gegenteil um eine Vielzahl von Einzelbeihilfen. Die Klägerin hätte also in jedem Einzelfall nachweisen müssen, dass das betreffende öffentliche Krankenhaus in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem der von ihr betriebenen Krankenhäuser stehe.

31 Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, der bloße Umstand, dass die Klägerin bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht habe und private Krankenhäuser betreibe, mache sie nicht zur Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG. Es wäre erforderlich gewesen, in der Klageschrift die verschiedenen Arten von Krankenhäusern sowie die medizinischen Dienstleistungen oder die betreffenden medizinischen Bereiche näher zu bestimmen und die fraglichen räumlichen Einzugsbereiche zu begrenzen.

32 Die Klägerin trägt vor, ihre Klage sei zulässig. Die Art. 230 EG und 232 EG regelten ein und denselben Rechtsbehelf, und Art. 232 Abs. 3 EG müsse so ausgelegt werden, dass eine natürliche oder juristische Person eine Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben könne, das es unterlassen habe, einen Rechtsakt zu erlassen, der sie unmittelbar und individuell betroffen hätte. Im nationalen Recht bestehende Klagemöglichkeiten seien für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage ohne Bedeutung.

33 Die Klägerin führt aus, dass sie von der Entscheidung, die die Kommission nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Prüfung der Beihilfen hätte treffen müssen, unmittelbar und individuell betroffen gewesen wäre.

34 Hinsichtlich ihrer unmittelbaren Betroffenheit trägt die Klägerin vor, dass ein Wettbewerber der durch eine Beihilfe begünstigten Einrichtung als durch eine Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unmittelbar betroffen angesehen werde, wenn die Absicht der nationalen Behörden zur Verwirklichung ihres Beihilfevorhabens außer Zweifel stehe, und erst recht, wenn die Mittel bereits gewährt worden seien und noch gewährt würden. Folglich bestehe in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles kein Zweifel an ihrer unmittelbaren Betroffenheit.

35 Hinsichtlich ihrer individuellen Betroffenheit führt die Klägerin aus, dass im Bereich staatlicher Beihilfen die Personen individuell betroffen seien, deren Interessen durch die Gewährung einer Beihilfe verletzt sein könnten, d. h. insbesondere die Wettbewerber des Beihilfeempfängers. Außerdem könnten nach der Rechtsprechung Verfahrensbeteiligte im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG eine Entscheidung der Kommission darüber, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe sei oder dass sie zwar eine staatliche Beihilfe, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten. In diesem Rahmen habe sich das Gericht darauf zu beschränken, allenfalls zu prüfen, ob ein Wettbewerbsverhältnis mit dem Begünstigten nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Folglich müsse im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen im Rahmen der Anwendung des Art. 232 Abs. 3 EG dem gleichen Ansatz gefolgt werden.

36 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie von der Entscheidung, die die Kommission nicht erlassen habe, individuell betroffen gewesen wäre, da sie sich mit bestimmten öffentlichen Krankenhäusern, denen diese Beihilfen gewährt würden, in einer konkreten Wettbewerbssituation befinde. Durch die Untätigkeit der Kommission würden ihr somit ihre Verfahrensrechte abgeschnitten, die ihr zugestanden hätten, wenn ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden wäre.

37 Zu ihrer konkreten Wettbewerbssituation gegenüber bestimmten deutschen öffentlichen Krankenhäusern, denen die angezeigten Beihilfen gewährt würden, führt die Klägerin im Einzelnen aus, dass sie 39 Privatkliniken in Deutschland betreibe, die sich in intensivem Wettbewerb mit diesen öffentlichen Krankenhäusern befänden, und verweist auf das der Klageschrift beigefügte Gutachten.

38 Außerdem widerspreche die von der Kommission vertretene Beschränkung des Begriffs des Beteiligten auf Personen, deren Wettbewerbsposition durch die Gewährung der Beihilfen konkret und unmittelbar beeinträchtigt werde, dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Gebots des effektiven Rechtsschutzes.

Würdigung durch das Gericht

- Zu der Frage, ob die Klageschrift Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung entspricht

39 Nach Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann.

40 Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 133). Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T-154/98, Slg. 1999, II-1703, Randnr. 49). Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T-84/96, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 34).

41 Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 88 EG sowie aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen hat, indem sie auf die Beschwerde der Klägerin vom 20. Januar 2003 keine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen hat. Somit bestimmt die Klageschrift unmissverständlich die Untätigkeit, die das Gericht festzustellen hätte, und sie enthält eine klare und genaue Darstellung des geltend gemachten Klagegrundes. Darüber hinaus werden in der Klageschrift die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf die mit der Beschwerde angezeigten Beihilfen sowie das Bestehen einer Pflicht der Kommission zum Tätigwerden genannt, und es wird deren Untätigkeit nach Ablauf einer Frist angeführt, die als nicht mehr angemessen gerügt wird.

42 Zu dem Vorwurf, dass die Klageschrift keine Angaben enthalte, die belegten, dass ein ausreichendes Wettbewerbsverhältnis bestehe, ist festzustellen, dass die Klägerin in der Klageschrift erläutert, dass sie private Krankenhäuser in Deutschland betreibe und dass sie sich in einer konkreten Wettbewerbssituation gegenüber den öffentlichen Krankenhäusern in Deutschland befinde, die die von ihr als rechtswidrig angesehenen Beihilfen erhielten. Als Beispiel nennt sie Krankenhäuser in Bayern und verweist für weitere Erläuterungen auf die Anlagen zur Klageschrift.

43 Nach alledem zeigt sich, dass der für die Klagebefugnis der Klägerin wesentliche tatsächliche Umstand, nämlich ihr Wettbewerbsverhältnis zu den Beihilfeempfängern, im Text der Klageschrift zwar knapp, aber ausreichend klar und genau angegeben wurde. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Klägerin Anlagen beigefügt hat, um die im Text der Klageschrift enthaltenen Angaben zu ergänzen, da die Klageschrift die tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthält, die die Beklagte für die Vorbereitung ihrer Verteidigung benötigt und die dem Gericht eine Entscheidung über die Klage ermöglichen.

44 Folglich entspricht die Klageschrift den Anforderungen von Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, so dass das erste Argument der Kommission zur Zulässigkeit der Klage zurückzuweisen ist.

- Zur Klagebefugnis der Klägerin

45 Die Art. 230 EG und 232 EG sind Ausdruck ein und desselben Rechtsbehelfs. Da Art. 230 Abs. 4 EG es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt eines Organs zu erheben, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, ist deshalb auch Art. 232 Abs. 3 EG dahin auszulegen, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in dieser Weise betroffen hätte (Urteile des Gerichtshofs vom 18. November 1970, Chevalley/Kommission, 15/70, Slg. 1970, 975, Randnr. 6, und des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T-395/04, Slg. 2006, II-1343, Randnr. 25).

46 Folglich ist zu prüfen, ob die Klägerin zu einer Nichtigkeitsklage zumindest gegenüber einem der Rechtsakte befugt wäre, die die Kommission am Ende der vorläufigen Prüfung der Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 EG erlassen konnte und in dem entweder entschieden worden wäre, dass die angezeigten Maßnahmen keine Beihilfe darstellen oder dass sie zwar eine Beihilfe darstellen, sich aber mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar erwiesen haben, oder dass sie die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG erfordern.

47 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, können die Personen, denen die Verfahrensgarantien in Art. 88 Abs. 2 EG zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten können (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 30).

48 Deshalb erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach dieser Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 23 bis 26, und Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 31).

49 Nach ständiger Rechtsprechung sind Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzte Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 36, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 36). Das Urteil Intermills/Kommission fand seinen Niederschlag in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999, wonach unter den Begriff der Beteiligten "Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände" fallen.

50 Daher muss selbst ein zukünftiger oder nur potenzieller Wettbewerber des Empfängers der angezeigten Beihilfe als Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 19, und Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 39).

51 Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin 39 private Krankenhäuser in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Sie befindet sich somit im Wettbewerb mit einigen öffentlichen Krankenhäusern, denen die Beihilfe gewährt wird. Dieser Umstand genügt als Nachweis für ein ausreichendes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und zumindest einigen der Empfänger der angezeigten Maßnahmen, um die Klägerin als Beteiligte im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG ansehen zu können.

52 Sie wäre daher befugt, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission nach Art. 88 Abs. 3 EG zu erheben, um die Beachtung ihrer Verfahrensrechte als Beteiligte durchzusetzen. Sie kann deshalb auch beim Gericht beantragen, eine eventuelle Untätigkeit der Kommission festzustellen, die darin besteht, dass diese eine solche Entscheidung nicht erlässt.

53 Diese Schlussfolgerung wird durch die gegenteilige Ansicht der Kommission und der Streithelferin nicht in Frage gestellt.

54 Erstens ist das Vorbringen der Streithelferin zurückzuweisen, der Beweis des Wettbewerbsverhältnisses setze voraus, dass die Klägerin die verschiedenen Arten von Krankenhäusern, die medizinischen Dienstleistungen sowie die betreffenden medizinischen Bereiche näher bestimme und die fraglichen räumlichen Einzugsbereiche begrenze. Eine solche Beweisführung würde es erfordern, den betreffenden Markt genau zu definieren und komplexe Messungen der Kreuzelastizität zwischen den Diensten der von der Klägerin betriebenen Krankenhäuser und den Diensten der öffentlichen Krankenhäuser durchzuführen. Dies ginge weit hinaus über den Rahmen der Prüfung des Begriffs der Beteiligten, wie er sich aus Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, der nur die Wettbewerber erwähnt, und über die Auslegung dieses Begriffs durch die Rechtsprechung, die sich auf die Unternehmen bezieht, deren Interessen durch die Beihilfen eventuell beeinträchtigt sind.

55 Aus demselben Grund ist es entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht erforderlich, dass die Klägerin ein konkretes und unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zu jedem Krankenhaus nachweist, das die angezeigten Beihilfen erhält, um als Beteiligte im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG angesehen zu werden. Es genügt nämlich, dass sie nachweist, dass ein solches Wettbewerbsverhältnis zu den Beihilfeempfängern besteht.

56 Zweitens kann das Vorbringen der Kommission und der Streithelferin, das darauf gestützt wird, dass es in Deutschland mehr als 700 öffentliche Krankenhäuser gebe, nicht durchgreifen. Die große Zahl der Empfänger beeinflusst nicht die Zulässigkeit der Klage, da die mutmaßlich rechtswidrigen Beihilfen tatsächlich an die öffentlichen Krankenhäuser in Deutschland gezahlt worden sind und da sie, was von der Kommission nicht bestritten wird, keine allgemeine Beihilferegelung darstellen.

57 Nach alledem ist auch das zweite Argument der Kommission in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

58 Nach Ansicht der Klägerin liegt eine Untätigkeit vor, da die Kommission gegen eine Pflicht zum Tätigwerden nach Art. 88 EG sowie nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen habe.

59 Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass die Kommission verpflichtet sei, ihre Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen, und dass sie innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden müsse.

60 Die Klägerin verweist zunächst auf Art. 88 Abs. 1 und 2 EG sowie Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und beruft sich auf die Verpflichtung, nationale Maßnahmen, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen könnten, einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen. Diese Verpflichtung entstehe bei angemeldeten Beihilfen zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung, und bei nicht angemeldeten Beihilfen mit dem Eingang des Beschwerdeschreibens. Die Klägerin führt aus, dass die Kommission die Beschwerden im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vertragsbestimmungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen habe. Diese vorläufige Prüfung solle der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ermöglichen, während das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einer umfassenden Prüfung diene.

61 Zu der Verpflichtung, nach dieser vorläufigen Prüfung eine Entscheidung zu treffen, führt die Klägerin sodann aus, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 nur unterbleiben dürfe, wenn die Kommission nach der vorläufigen Prüfung die Überzeugung habe gewinnen können, dass die staatliche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werden könne, was durch Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 festgestellt werden müsse, oder dass sie eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstelle, was durch Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 festgestellt werden müsse.

62 Zu der der Kommission für eine Entscheidung gesetzten Frist trägt die Klägerin schließlich vor, dass zwar für das Verfahren der vorläufigen Prüfung nicht angemeldeter Beihilfen, das im Anschluss an Beschwerden Dritter eröffnet werde, keine zwingenden Fristen vorgesehen seien, es könne jedoch nicht unbegrenzt ausgedehnt werden. Das Organ müsse innerhalb einer angemessenen Frist entscheiden, die anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen habe, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die Beteiligten beurteilt werden müsse. Da es sich nur um eine erste Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe handele und nicht um eine vollständige Beurteilung dieser Frage, hätte die Kommission in der Lage sein müssen, eine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten zu treffen.

63 Die Klägerin trägt vor, der Umstand, dass die Kommission nach ihrer Kenntnis weder ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben noch Auskünfte von den deutschen Behörden verlangt habe, zeige, dass umfangreiche Maßnahmen zur weiteren Aufklärung nicht erforderlich gewesen seien, um über die Begründetheit ihrer Beschwerde zu entscheiden.

64 Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass ein Zeitraum von zehn Monaten zwischen der Abgabe einer Stellungnahme durch einen Mitgliedstaat und der Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens als angemessen, eine Dauer von 26 Monaten dagegen nur unter außergewöhnlichen Umständen als gerechtfertigt angesehen worden sei. Ebenso rechtfertige der Umstand, dass eine Beschwerde die erste ihrer Art sei, keine Dauer der vorläufigen Prüfung von 19 Monaten, wenn sie nur tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfe. Im vorliegenden Fall gebe es keine noch laufenden Sachverhaltsermittlungen, und die Prüfung der angezeigten Beihilfen werfe aus rechtlicher Sicht keine erheblichen Probleme auf, die gegebenenfalls zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führen könnten.

65 Außerdem führt die Klägerin aus, dass sie eine baldige Entscheidung benötige. Zum einen führe die derzeitige Situation zu Wettbewerbsverzerrungen im deutschen Krankenhaussektor, die sie benachteiligten. Zum anderen belaste die Nichtbearbeitung ihrer Beschwerde ihre Verhandlungen, die sie mit den deutschen öffentlichen Trägern über die Übernahme öffentlicher Krankenhäuser führe.

66 Angesichts dessen, dass für die Kommission kein Aufklärungsbedarf zu den angezeigten Beihilfen bestehe und dass die Beschwerde nicht besonders komplex sei, und im Hinblick auf die Bedürfnisse der Klägerin sei der zwischen der Beschwerde vom 20. Januar 2003 und der Klageerhebung liegende Zeitraum von mehr als 15 Monaten keine angemessene Dauer für eine erste Prüfung dieser Beihilfen. Diese Dauer liege deutlich über der der Kommission für die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen zur Verfügung stehenden Frist von zwei Monaten und kaum unter der Frist von 18 Monaten, die ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens für den Erlass einer endgültigen Entscheidung zur Verfügung stehe. Diese Untätigkeit von mehr als 15 Monaten stelle eine Verletzung der Pflichten der Kommission nach Art. 88 EG sowie Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 dar.

67 Diese Schlussfolgerung werde nicht durch das Vorbringen der Kommission entkräftet, wonach die Beschwerde vom 20. Januar 2003 mangels ausreichender sachlicher Informationen bei ihr keine Pflicht zum Tätigwerden begründet habe. Aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ergebe sich im Gegenteil, dass die Kommission die ihr vorliegenden Informationen unverzüglich zu prüfen habe. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Vergleich zur Kommission, die über weitgehende Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung verfüge, in seinen Möglichkeiten, relevante Informationen zu beschaffen, erheblich eingeschränkt. In diesem Zusammenhang habe eine Beschwerde im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 rein informativen Charakter und könne nur ein Anstoß für Ermittlungen durch die Kommission sein. Die in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2003 und insbesondere in dem ihr als Anlage beigefügten Gutachten enthaltenen Informationen hätten ausgereicht, um die Kommission zu einer unverzüglichen Untersuchung zu veranlassen. Vom Beschwerdeführer könne nur verlangt werden, dass die gelieferten Informationen den "Anfangsverdacht" einer rechtswidrigen Beihilfe begründeten. Die mit Schreiben vom 24. Januar 2004 gelieferten Angaben ergänzten oder aktualisierten diejenigen, die in der Beschwerde vom 20. Januar 2003 enthalten seien.

68 Darüber hinaus könnten weder der Entscheidungsentwurf noch die Entscheidung 2005/842 die Untätigkeit der Kommission beenden, da der Erlass eines Aktes von allgemeiner Bedeutung die Nichterledigung von Beihilfebeschwerdeverfahren nicht rechtfertigen oder entschuldigen könne.

69 Die Kommission ist der Ansicht, dass sie zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens vom 26. Januar 2004 keineswegs gegen das Erfordernis verstoßen habe, innerhalb einer angemessenen Frist eine Vorprüfung der Beihilfe vorzunehmen. So weise die Klägerin nicht nach, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, eine ihre Untätigkeit beendende Entscheidung zu treffen, was die rechtlich allein maßgebliche Frage für eine Entscheidung über den Vorwurf der Untätigkeit der Kommission sei. 70 Sie räumt ein, dass sie die Vorprüfung von Beihilfen, die Gegenstand einer Beschwerde seien, nicht unbegrenzt hinausschieben könne. Die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Frist von zwei Monaten dürfe jedoch nicht mit dem Erfordernis einer angemessenen Frist verwechselt werden, innerhalb deren die Kommission diese Prüfung abschließen müsse. Die Angemessenheit der Frist sei anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen zu durchlaufenden Verfahrensabschnitte sowie seiner Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen.

71 Die Klägerin habe ihre Beschwerde zu einem Zeitpunkt eingereicht, zu dem das Verfahren in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747), ergangen ist, kurz vor seinem Abschluss gestanden habe. Da diesem Urteil große Bedeutung für die Beurteilung der öffentlichen Finanzierung der Krankenhäuser zukomme, habe die Kommission entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor einer Stellungnahme zur Beschwerde der Klägerin dessen Verkündung abgewartet. Der Zeitraum von nur sechs Monaten zwischen dem Aufforderungsschreiben der Klägerin und der Verkündung jenes Urteils sei für den Erlass des Entscheidungsentwurfs, an dem sie gerade gearbeitet habe, oder für den Abschluss des Vorprüfungsverfahrens hinsichtlich der Beschwerde der Klägerin zu kurz gewesen.

72 Außerdem wären, wenn sie sich dazu entschlossen hätte, dem Begehren der Klägerin nachzukommen, sechs Monate selbst für eine summarische Prüfung und für eine Stellungnahme zur Finanzierung von mehr als 700 betroffenen deutschen öffentlichen Krankenhäusern nicht ausreichend gewesen, zumal für die rechtliche Beurteilung der Beschwerde Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären.

73 Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung des Gerichts, das eine Zeit von zehn Monaten als angemessen angesehen habe, während es Untätigkeitsklagen stattgegeben habe, wenn Zeiträume von mehr als zwei Jahren zwischen der Beschwerde und dem Aufforderungsschreiben gelegen hätten, d. h. ein viermal so langer Zeitraum wie im vorliegenden Fall.

74 Die Kommission macht darüber hinaus geltend, dass sie ausreichend tätig geworden sei. Die Verabschiedung und Veröffentlichung ihres Entwurfs einer Entscheidung über die Anwendung von Art. 86 Abs. 3 EG komme der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gleich. Auf jeden Fall habe der Erlass der Entscheidung 2005/842 am 28. November 2005 ihre Untätigkeit beendet und eine individuelle Prüfung der Finanzierung jedes einzelnen öffentlichen Krankenhauses durch die Kommission überflüssig gemacht. Der Rechtsstreit sei somit in der Hauptsache erledigt.

Würdigung durch das Gericht

75 Zunächst ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach sie durch den Erlass ihres Entscheidungsentwurfs und der Entscheidung 2005/842 zu der Beschwerde Stellung genommen habe, so dass die Rechtssache in der Hauptsache erledigt sei.

76 Zwar nennt diese Entscheidung Kriterien, die die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin beanstandeten staatlichen Finanzierungen ermöglichen. So setzt die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen mit dem Gemeinsamen Markt und ihre Freistellung von der Notifizierungspflicht gemäß Art. 4 der Entscheidung 2005/842 einen Verwaltungs- oder Rechtsakt voraus, der Art, Umfang und Dauer der auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen sowie die beauftragten Unternehmen näher bestimmt. Nach Art. 5 dieser Entscheidung dürfen die Ausgleichszahlungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite abzudecken; als Ausgleichszahlungen gelten alle vom Staat gewährten Vorteile jeder Art. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 6 der Entscheidung, dass die Staaten die betreffenden Unternehmen gegebenenfalls zur Rückzahlung überhöhter Ausgleichszahlungen auffordern. Daraus kann somit geschlossen werden, dass Ausgleichszahlungen für Verluste, die keine Gegenleistung für eine Gemeinwohlverpflichtung darstellen, verboten sind und dass die betreffenden Beträge vom Staat zurückgefordert werden müssen.

77 Die Festlegung abstrakter Kriterien in einer Entscheidung von allgemeiner Bedeutung kann jedoch als solche keine Stellungnahme der Kommission auf eine spezifische Beschwerde wie die der Klägerin darstellen. Diese Kriterien sind nämlich nur Merkmale, die bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Finanzierungen, die mit den von der Klägerin beanstandeten Finanzierungen vergleichbar sind, mit dem Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen sind. Nur deren konkrete Anwendung durch die Kommission auf die von der Klägerin angezeigten Situationen würde den Willen des Organs im Hinblick auf den Antrag deutlich zum Ausdruck bringen und folglich eine Stellungnahme im Sinne des Art. 232 Abs. 2 EG darstellen.

78 Diese Schlussfolgerung muss umso mehr für den Entscheidungsentwurf gelten. Der Umstand, dass die betroffenen Parteien - darunter die Klägerin - Gelegenheit hatten, sich zu seinem Inhalt zu äußern, erlaubt nicht, ihn mit der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gleichzusetzen. Diese Anhörung erlaubte der Klägerin nur, ihren Standpunkt zum Inhalt einer allgemeinen Entscheidung auszudrücken, und nicht, ihre Argumente zur Rechtmäßigkeit der angezeigten Maßnahmen geltend zu machen, wozu sie nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 berechtigt gewesen wäre, wenn die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnet hätte.

79 Nach alledem hatte die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie gemäß Art. 232 EG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, nicht zur Beschwerde der Klägerin Stellung genommen.

80 Da die Untätigkeit in einem dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Unterlassen des Organs bestand, ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie am 26. Januar 2004 zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 71, und Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60).

81 Da die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständig ist, ist sie im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verpflichtet, eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 61). Daraus folgt, dass sie die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann. Die angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 75).

82 Die Beschwerde der Klägerin und deren Aufforderung zum Tätigwerden gingen am 20. Januar 2003 bzw. am 26. Januar 2004 bei der Kommission ein.

83 Aus den Akten ergibt sich, dass die Kommission den Eingang der Beschwerde der Klägerin bestätigt hat, ohne von ihr eine Ergänzung der Informationen zu verlangen oder die Gründe darzulegen, warum sie nicht in der Lage gewesen wäre, sie in der vorgelegten Form zu prüfen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Lauf der Frist, innerhalb deren die Kommission ihre Vorprüfung der beanstandeten Finanzierungen abschließen muss, am Tag des Eingangs der Beschwerde begonnen hat.

84 Somit dauerte die Vorprüfung der Beschwerde zu dem Zeitpunkt, als die Kommission gemäß Art. 232 Abs. 2 EG zum Tätigwerden aufgefordert wurde, zwölf Monate.

85 Es ist entschieden worden, dass eine Dauer von fast sechs Monaten für die Bearbeitung eines Falles von einer gewissen Komplexität, der mehrere italienische Flughäfen betraf, nicht unangemessen war (Urteil Air One/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 62 bis 67). Dagegen wurde im Urteil Gestevisíon Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 80, die Bearbeitungsdauer von 47 Monaten für die erste Beschwerde und von 26 Monaten für die zweite Beschwerde vom Gericht als unangemessen angesehen.

86 Da die in der Verordnung Nr. 659/1999 für angemeldete Beihilfen vorgesehenen festen Fristen nicht für nicht angemeldete Beihilfen gelten, ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission müsse grundsätzlich in der Lage sein, eine solche Entscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erlassen, zurückzuweisen.

87 Zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerde eingereicht wurde, war das Verfahren in der Rechtssache, in der das Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Randnr. 71 angeführt, ergangen ist, noch nicht abgeschlossen. Wegen der Bedeutung dieser Rechtssache für die Bearbeitung der von der Klägerin beanstandeten öffentlichen Finanzierungen konnte die Kommission die Prüfung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Tatsachenfragen rechtmäßig aufschieben und eine Klärung des rechtlichen Rahmens abwarten, der bei der Prüfung der Beschwerde heranzuziehen war.

88 Die Vorbereitung einer allgemeinen Entscheidung über staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, befreite zwar die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung zu einer individuellen Prüfung der Beschwerde der Klägerin.

89 Zwischen der Verkündung des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, oben in Randnr. 71 angeführt, und der Auforderung zum Tätigwerden liegt ein Zeitraum von sechs Monaten. Die Rechtssache ist aber zweifellos komplex. Die Beschwerde bezieht sich auf alle Krankenhäuser der öffentlichen Hand in Deutschland - mehr als 700 -, ohne sie jedoch individuell zu bezeichnen, und beanstandet sowohl die Ausgleichszahlungen der öffentlichen Träger für eventuelle Betriebsverluste als auch die Gewährung einer Garantie, ohne dass die Beihilfen für jedes betreffende Krankenhaus näher erläutert werden.

90 In Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit war diese Frist für die Kommission in jedem Fall zu kurz, um die vorläufige Prüfung der Vereinbarkeit der von der Klägerin angezeigten Finanzierungen abschließen zu können.

91 Folglich ist festzustellen, dass die Dauer der Prüfung der Beschwerde zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Tätigwerden nicht unangemessen lang war.

92 Die Klage ist somit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

93 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

94 Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich haben die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Asklepios Kliniken GmbH trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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