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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: T-17/99
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 1999/60/EG


Vorschriften:

EGV Art. 81
EGV Art. 85
Entscheidung 1999/60/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

( vgl. Randnr. 38 )

2. Die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit von Kartellteilnehmern kann zwar aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit beeinträchtigt sein, doch macht ihnen diese Abhängigkeit die Zustimmung zu der ihnen angesonnenen Vereinbarung nicht unmöglich.

( vgl. Randnr. 48 )

3. Ein Unternehmen, das sich mit anderen Unternehmen an wettbewerbswidrigen Handlungen beteiligt, kann sich nicht darauf berufen, daran unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer teilgenommen zu haben, denn es kann, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen.

( vgl. Randnr. 50 )

4. Hat die Kommission einen rechtlich hinreichenden Beweis dafür erbracht, dass die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), an der ein Unternehmen beteiligt war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet war, so braucht sie nicht darzutun, dass die individuelle Beteiligung dieses Unternehmens den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat.

( vgl. Randnr. 58 )

5. Die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte müssen, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt.

( vgl. Randnr. 64 )

6. Ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßen hat, kann einer Sanktion nicht deshalb entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist.

( vgl. Randnr. 101 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 20. März 2002. - KE KELIT Kunststoffwerk GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Geldbuße - Gleichbehandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot. - Rechtssache T-17/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-17/99

KE KELIT Kunststoffwerk GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Grassner und W. Löbl, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), hilfsweise wegen Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße,

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi sowie der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist eine in der Fernwärmebranche tätige österreichische Gesellschaft; sie vertreibt dort vorgedämmte Rohre, die sie von der dänischen Løgstør Rør A/S (im Folgenden: Løgstør) bezieht.

2 Bei den Fernwärmesystemen wird das an einem zentralen Ort erwärmte Heizwasser durch im Erdboden verlegte Rohrleitungen auf die zu heizenden Gebäude verteilt. Da die Temperatur des Heizwassers (bzw. des Wasserdampfes) sehr hoch ist, müssen die Rohrleitungen zur effizienten und sicheren Verteilung gedämmt sein. Die verwendeten vorgedämmten Rohre bestehen in der Regel aus einem Stahlrohr, das von einem Kunststoffrohr umgeben ist, wobei der Zwischenraum zwischen beiden mit einer Schaumstoffdämmung ausgefuellt ist.

3 Fernwärmerohre sind Gegenstand eines umfangreichen Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die größten Inlandsmärkte der Europäischen Union sind Deutschland mit 40 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft und Dänemark mit 20 %. Mit 50 % der Fertigungskapazität in der Europäischen Union ist Dänemark das Haupterzeugerland, das alle Mitgliedstaaten beliefert, in denen Fernwärmesysteme genutzt werden.

4 Mit einer Beschwerde vom 18. Januar 1995 teilte das schwedische Unternehmen Powerpipe AB der Kommission mit, dass die übrigen Hersteller und Anbieter von Fernwärmerohren ein Kartell gebildet hätten, mit dem sie den europäischen Markt unter sich aufgeteilt hätten, und dass sie aufeinander abgestimmte Maßnahmen ergriffen hätten, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu schädigen, ihre Aktivitäten auf den schwedischen Markt zu beschränken und/oder sie ganz aus dem Geschäft zu drängen.

5 Am 28. Juni 1995 führten Kommissionsbeamte und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1995 gleichzeitig und unangekündigt Nachprüfungen bei zehn Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Fernwärmebranche durch. Bei der Klägerin fand keine solche Nachprüfung statt.

6 Anschließend richtete die Kommission an die Klägerin und die meisten vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffenen Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

7 Am 20. März 1997 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerin und die anderen betroffenen Unternehmen. Eine Anhörung dieser Unternehmen fand sodann am 24. und 25. November 1997 statt; die Klägerin nahm daran nicht teil.

8 Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/60/EG in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1), die vor ihrer Veröffentlichung durch Entscheidung vom 6. November 1998 berichtigt wurde (C[1998] 3415 endg.) (im Folgenden: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung); darin stellte sie fest, dass verschiedene Unternehmen, darunter die Klägerin, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

9 In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft des schwedisch-schweizerischen Industriekonzerns ABB Asea Brown Boveri Ltd, ABB IC Møller A/S (im Folgenden: ABB), die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri), Løgstør und die Tarco Energi A/S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller). Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden "Kontaktgruppe" angewandt und überwacht worden. Bei jedem geschäftlichen Projekt (im Folgenden: Projekt) habe das Unternehmen, dem der Auftrag von der Kontaktgruppe zugeteilt worden sei, die anderen Beteiligten darüber informiert, zu welchem Preis es ein Angebot abzugeben gedenke, und diese hätten dann Angebote mit einem höheren Preis abgegeben, um den vom Kartell vorgesehenen Anbieter zu schützen.

10 Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller - die Gruppe Henss/Isoplus (im Folgenden: Henss/Isoplus) und die Pan-Isovit GmbH (im Folgenden: Pan-Isovit) - an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes Unternehmen geführt hätten.

11 Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses europaweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der "Geschäftsführer-Klub", dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten - insbesondere Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Österreich und Schweden - zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien "Kontaktgruppen" eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

12 Zum österreichischen Markt heißt es in der Entscheidung, eine Kontaktgruppe habe sich alle drei bis vier Wochen getroffen; das erste Treffen habe im Dezember 1994 stattgefunden und sei von der Klägerin organisiert worden. Das letzte Treffen habe im April 1996 stattgefunden.

13 Als Bestandteil des Kartells wird in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und Powerpipe klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf ein Treffen stattgefunden, an dem die sechs größten europäischen Hersteller (ABB, Dansk Rørindustri, Henss/Isoplus, Løgstør, Tarco und Pan-Isovit) und die Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) teilgenommen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

14 Die Kommission legt in ihrer Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die Wettbewerbsverstöße ab Oktober 1991 insgesamt als eine verbotene "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden könnten. Das "dänische" und das "europaweite" Kartell seien nur Ausprägungen eines einzigen Kartells, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Markt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

15 Aus diesen Gründen enthält die Entscheidung folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

ABB Asea Brown Boveri Ltd, Brugg Rohrsysteme GmbH, Dansk Rørindustri A/S, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH, Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco Energi A/S haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.

Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt:

...

- im Falle von... KE KELIT... zwischen Januar 1995 bis [März/April 1996]

...

Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren:

- Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten;

- Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller;

- Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben;

- Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält;

- Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe AB zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:

...

e) KE KELIT Kunststoffwerk Ges.mbH eine Geldbuße von 360 000 ECU,

..."

16 Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1998 zugestellt und ging bei ihr am folgenden Tage ein.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

18 Sieben der neun anderen für die Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogenen Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-9/99, T-15/99, T-16/99, T-21/99, T-23/99, T-28/99 und T-31/99).

19 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Beklagte im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Beklagte ist diesen Aufforderungen nachgekommen.

20 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2000 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

21 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

- hilfsweise, ihre Geldbuße herabzusetzen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

23 Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie Sachverhaltsirrtümer bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend. Der dritte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Bemessung der Geldbuße abgeleitet. Der vierte Klagegrund betrifft Verstöße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze sowie Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Geldbuße. Der fünfte Klagegrund geht dahin, dass die Begründungspflicht verletzt worden sei.

I - Zum Klagegrund, mit dem Sachverhaltsirrtümer bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gerügt werden

A - Zu den der Klägerin zur Last gelegten Aspekten der Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Parteien

24 Die Klägerin bestreitet, an den verschiedenen in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Zu Unrecht habe die Kommission lediglich anerkannt, dass sie nicht an den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe beteiligt gewesen sei.

25 Erstens sei sie nicht an der Aufteilung von nationalen Märkten und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten beteiligt gewesen. Sie habe nie an Treffen des Geschäftsführer-Clubs teilgenommen und sei auch nicht Mitglied des Herstellerverbands "European District Heating Pipe Manufacturers Association" gewesen. Die Kommission führe in Randnummer 124 der Entscheidung selbst aus, dass die Quoten für den österreichischen Markt bei Treffen des Geschäftsführer-Clubs vereinbart worden seien und dass die Klägerin somit vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Zudem seien die Verkäufe der Klägerin in Österreich Løgstør als Teil ihrer europäischen Quote zugeschlagen worden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission habe die Klägerin von anderen betroffenen Unternehmen nicht die Einhaltung ihrer Quote verlangen können. Da die Klägerin als Händlerin tätig gewesen sei, könne man im Übrigen keinesfalls von ihrer Einbindung als "lokaler Hersteller" sprechen, wie es in Randnummer 153 der Entscheidung geschehe.

26 Zweitens könnten ihr auch die Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller nicht zur Last gelegt werden. Da sie nur auf dem österreichischen Markt tätig und selbst kein Hersteller gewesen sei, habe sie keinerlei Möglichkeit gehabt, nationale Märkte zuzuteilen oder Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller zu treffen.

27 Drittens könne sie nicht in Preisabsprachen verwickelt gewesen sein, was die Kommission im Übrigen weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Entscheidung ausdrücklich behauptet habe. Als Händlerin mit vorgedämmten Rohren sei es ihr gar nicht möglich gewesen, Preisabsprachen zu treffen.

28 Viertens seien ihr weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Entscheidung die Zuteilung von Vorhaben an Hersteller und die Manipulierung von Ausschreibungsverfahren vorgeworfen worden. Es gebe keinen Beleg dafür, dass über die Zuteilung von Projekten bei Treffen der Kontaktgruppe Gespräche geführt oder dass in diesem Rahmen Aufträge zugeteilt worden seien. Die Kommission habe nicht dargetan, dass Preise abgesprochen und die Preise der einzelnen Angebote zugunsten der Klägerin gestaffelt worden seien. In Randnummer 84 der Entscheidung sei die Kommission lediglich davon ausgegangen, dass Preise besprochen, nicht aber abgesprochen worden seien.

29 Eine Manipulierung der Ausschreibungsverfahren könne aus dem Schriftstück in Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in dem die Projekte, die einzelnen Anbieter und die Zahlenangaben hinsichtlich der Chancen der verschiedenen Anbieter dargestellt würden, nicht abgeleitet werden. Ungeachtet des Umstands, dass diese Liste von Pan-Isovit erstellt worden sei, beweise sie weder eine Manipulation der Ausschreibungsverfahren noch eine Beteiligung der Klägerin. Hätte tatsächlich eine Manipulation der Ausschreibungsverfahren stattgefunden, so hätte sich eine Bewertung der Chancen, einen Auftrag zu erhalten, erübrigt.

30 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe an einem gesamteuropäischen Kartell teilgenommen, wenn auch nur in Form von Aktivitäten betreffend den österreichischen Markt. Die Klägerin habe unstreitig davon gewusst, dass diese Aktivitäten Teil eines umfassenderen Systems gewesen seien. Abgesehen von den gegen Powerpipe gerichteten abgestimmten Maßnahmen träfen auf die Klägerin sämtliche in Artikel 1 der Entscheidung genannten wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlung zu.

2. Würdigung durch das Gericht

31 In der Entscheidung wird der Klägerin unstreitig die Beteiligung an dem in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen umfassenden Kartell zur Last gelegt, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckt haben soll.

32 Ferner wirft die Kommission der Klägerin unstreitig nicht vor, an den aufeinander abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe teilgenommen zu haben, die in Artikel 1 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich der Entscheidung zu den wesentlichen Merkmalen der Zuwiderhandlungen gezählt werden.

33 Die übrigen, im ersten, zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung genannten wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen hat die Kommission der Klägerin zu Recht zur Last gelegt.

34 Zunächst ist zur "Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält", festzustellen, dass die Angaben von ABB und Pan-Isovit, die Klägerin habe an den Treffen der österreichischen Kontaktgruppe teilgenommen, bei denen die Unternehmen die Vorhaben unter sich aufgeteilt hätten (ergänzende Antwort von ABB vom 13. August 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 [im Folgenden: ergänzende Antwort von ABB] und Antwort von Pan-Isovit vom 17. Juni 1996 auf das Auskunftsverlangen vom 13. März 1996 [im Folgenden: Antwort von Pan-Isovit]), durch alle in den Anhängen 109 und 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Unterlagen untermauert werden. Zum einen wird die Zuteilung von Vorhaben auf dem österreichischen Markt durch das Schreiben der zum faktischen Konzern Henss/Isoplus gehörenden Isoplus Hohenberg vom 3. Mai 1995 (Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bestätigt, in dem es in Bezug auf die Klägerin nach einer Darstellung der Haltung von ABB, Dansk Rørindustri und Pan-Isovit zu Quoten und/oder zur Zuteilung von Vorhaben heißt, dass "Lögstör-KELIT" "ebenfalls seine Zusagen [hält]"; ferner wird zu "vereinzelten Störungen" die Tatsache gezählt, dass Tarco ein Projekt übernommen habe, das "an KELIT gehen sollte". Zum anderen können die genauen Angaben in der bei Pan-Isovit gefundenen Übersicht über Projekte auf dem österreichischen Markt (Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) zu den Angeboten anderer Unternehmen sowie zu den Chancen aller aufgeführten Unternehmen, ein Projekt zu erhalten, nur so verstanden werden, dass sie das Ergebnis eines Informationsaustauschs zwischen den Unternehmen waren. Dass dieser Austausch auf Vereinbarungen über die Zuteilung der Projekte beruhte, wird dadurch bestätigt, dass in der genannten Übersicht als Bieter für das Projekt "Berceliusplatz" die Klägerin und, mit einem höheren Angebot, Pan-Isovit aufgeführt sind, da dieses Projekt dem Schriftstück in Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge "an KELIT gehen sollte", letztlich aber Tarco den Zuschlag erhielt. Überdies geht aus dem in Randnummer 72 der Entscheidung erwähnten Anhang 72 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass zumindest Henss/Isoplus im Zusammenhang mit der Zuteilung von Projekten auf dem deutschen Markt eine Übersicht verwendete, in der ebenfalls von den "Chancen" der Bieter die Rede war, sowie andere von den Kartellteilnehmern erstellte Übersichten, in denen das Unternehmen, dem das Kartell ein Projekt zugedacht hatte, als "Favorit" bezeichnet wurde.

35 Sodann ist zur "Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben" festzustellen, dass die Zuteilung von Vorhaben auf dem österreichischen Markt jedenfalls eine Manipulierung der Angebote aufgrund von Vereinbarungen über die von jedem bietwilligen Unternehmen anzubietenden Preise erforderte. Im Übrigen wird der Umstand, dass die Preise Gegenstand von Gesprächen zwischen den auf dem österreichischen Markt tätigen Unternehmen waren, durch die Angabe in Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte belegt, wonach sich alle Unternehmen darüber beklagten, dass die "EU-Liste" der Preise nicht durchsetzbar sei.

36 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin ihrer Verantwortung für die Preisabsprache nicht unter Hinweis darauf entziehen, dass sie die von Løgstør in Rechnung gestellten Preise nur in gewissem Umfang habe beeinflussen können. Dies nahm der Klägerin nämlich nicht jede Autonomie in Bezug auf ihre Preispolitik und verstärkte jedenfalls ihr Interesse an einer Dämpfung des Preiswettbewerbs.

37 Schließlich räumt die Klägerin in Bezug auf die "Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten" und die "Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller" ein, von ABB im Januar 1995 darüber informiert worden zu sein, dass die Hersteller den österreichischen Markt anhand von Quoten unter sich aufgeteilt hätten, und damals erkannt zu haben, dass die Treffen der österreichischen Kontaktgruppe Teil eines umfassenderen Planes gewesen seien. Die Klägerin muss folglich Kenntnis davon gehabt haben, dass die Hersteller andere nationale Märkte unter sich aufgeteilt hatten, was dazu führen konnte, dass sich einige Hersteller von anderen Herstellern zugeteilten Märkten zurückzogen.

38 Da die Klägerin an der Zuteilung von Vorhaben auf dem österreichischen Markt teilnahm, war die Kommission folglich berechtigt, ihr auch die Mitwirkung an der Aufteilung nationaler Märkte auf europäischer Ebene zur Last zu legen. Nach der Rechtsprechung kann nämlich ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 203).

39 Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Klägerin selbst weder an der Aufteilung der nationalen Märkte unter den Herstellern noch an der Festlegung der individuellen Quoten jedes Herstellers auf den Märkten teilnahm, die Gegenstand einer Aufteilung waren. Aus der Entscheidung geht klar hervor, dass die Kommission ihr nicht vorwirft, selbst an den Gesprächen teilgenommen zu haben, die zur Festlegung von Quoten und zur Zuteilung nationaler Märkte an bestimmte Hersteller führten. Die Kommission hat bei ihrer Beschreibung der Struktur des europaweiten Kartells ausgeführt, dass die Kontaktgruppen nicht über Quoten entschieden, sondern sich mit der Zuteilung einzelner Aufträge und der Koordinierung der Angebote befasst hätten (Randnr. 68 der Entscheidung). Ferner hat sie klargestellt, dass die Klägerin nur an den Vereinbarungen in Bezug auf den österreichischen Markt beteiligt gewesen sei, für den sie eine Quote von 23 % erhalten habe, und dass sie möglicherweise vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei, da die Quoten bei einem Treffen des Geschäftsführer-Clubs vereinbart worden seien, an dem sie nicht teilgenommen habe (Randnr. 124 Absatz 2 der Entscheidung).

40 Dagegen, dass die Klägerin eine passive Haltung eingenommen hat, spricht jedenfalls ihr Schreiben vom 12. Januar 1995 an Løgstør (Anhang 106 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), in dem sie darauf drang, dass ihre Quote für den österreichischen Markt erhöht wird.

41 Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die vom vorliegenden Verfahren betroffenen vorgedämmten Rohre nicht selbst hergestellt habe. Auch wenn die Kommission bei der Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kartells dessen Teilnehmer als "Hersteller" bezeichnet und auch die Klägerin in einigen Randnummern der Entscheidung fälschlich als "Hersteller" eingestuft hat, geht aus der Entscheidung, insbesondere den Randnummern 17 und 82, klar hervor, dass die Kommission ihr zur Last legt, als Unternehmen, das auf eigene Rechnung von Løgstør bezogene Fernwärmerohre vertrieb, am Kartell teilgenommen zu haben. Die Klägerin kann der Kommission daher nicht vorwerfen, ihre Eigenschaft als Händlerin nicht berücksichtigt zu haben.

42 Nach alledem ist das Vorbringen zu den der Klägerin zur Last gelegten Aspekten der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

B - Zum Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung

1. Vorbringen der Parteien

43 Die Klägerin trägt vor, als von ihrem Lieferanten Løgstør abhängigem Unternehmen könne ihr die von der Kommission gerügte Zuwiderhandlung nicht angelastet werden. Auch wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Vertragspartners vom anderen die Annahme einer Vereinbarung nicht ausschließe, zeige die Entscheidungspraxis der Kommission doch, dass diese von der Verhängung einer Geldbuße gegen das abhängige oder zum Abschluss des wettbewerbsbeschränkenden Vertrages gezwungene Unternehmen absehen könne.

44 Die Quoten und die höheren Preise, die ihr auferlegt worden seien, hätten ihre wirtschaftliche Freiheit eingeschränkt. Sie habe nicht nur eine von Løgstør diktierte Preiserhöhung hinnehmen müssen, sondern Løgstør habe auch die ihr eingeräumten Rabatte reduziert. Als Lieferant habe Løgstør die Möglichkeit gehabt, durch Liefern oder Nichtbeliefern den Umsatz der Klägerin ohne deren Zutun zu steuern. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, dass sie Lieferbeschränkungen von Løgstør ausgesetzt gewesen sei.

45 Da Quoten und Preise von Løgstør und den anderen Herstellern einseitig festgelegt worden seien, könne auch nicht von einer vertikalen Absprache ausgegangen werden.

46 Die Beklagte trägt vor, sie könne zwar die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Kartellmitglieds in der Weise berücksichtigen, dass sie von der Verhängung einer Geldbuße absehe, sei dazu jedoch nicht verpflichtet. Im vorliegenden Fall sei die Entscheidung, eine Geldbuße festzusetzen, nicht zu beanstanden, da sich die Klägerin in voller Kenntnis des europaweiten Charakters der Marktaufteilung an einer besonders schwerwiegenden horizontalen Absprache beteiligt habe, die sich namentlich auf die Zuteilung einzelner Projekte und die Manipulation der Ausschreibungsverfahren bezogen habe, und da zudem der spezifischen Situation der Klägerin durch eine angemessene Anpassung der Höhe ihrer Geldbuße Rechnung getragen worden sei.

2. Würdigung durch das Gericht

47 Die Kommission hat der Klägerin die Teilnahme an einer Vereinbarung über die Aufteilung nationaler Märkte und einzelner Vorhaben unter den Herstellern mittels eines Systems der Festlegung von Quoten und der Manipulierung von Ausschreibungsverfahren sowie an einer Preisabsprache zur Last gelegt und ist damit von einer Beteiligung der Klägerin an einer horizontalen Absprache zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf dem Fernwärmemarkt ausgegangen.

48 Insoweit kann die Klägerin nicht geltend machen, dass sie aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør nicht mehr über die erforderliche Eigenständigkeit verfügt habe, um im eigenen Namen an einer Vereinbarung teilzunehmen. Auch wenn ihr Handlungsspielraum aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør eingeschränkt war, ändert dies nichts daran, dass sie den Wettbewerb auf dem österreichischen Markt beschränkte, indem sie auf eigene Rechnung an einer Vereinbarung über diesen Markt teilnahm. Die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit von Kartellteilnehmern kann zwar aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit beeinträchtigt sein, doch macht es ihnen diese Abhängigkeit nicht unmöglich, ihre Zustimmung zu der ihnen angesonnenen Vereinbarung zu verweigern (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78 und 36/78 bis 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 36).

49 Für ihr Vorbringen, auf sie sei Druck in Form von Lieferbeschränkungen durch Løgstør ausgeübt worden, hat die Klägerin keinen Beweis erbracht, da sich die in ihrer Erwiderung angegebenen Beweismittel ausschließlich auf die Haltung von Løgstør in Bezug auf Tätigkeiten der Klägerin außerhalb des österreichischen Marktes beziehen.

50 Selbst wenn die Klägerin Druck von Løgstør ausgesetzt gewesen sein sollte, könnte sie sich jedenfalls nicht darauf berufen, unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer am Kartell teilgenommen zu haben, denn sie hätte, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnrn. 123 und 128, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 58).

51 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen, soweit die Klägerin das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung bestreitet.

C - Zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

1. Vorbringen der Parteien

52 Die Klägerin weist darauf hin, dass ihre Teilnahme an Treffen einer nationalen Kontaktgruppe nicht geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; dies sei aber Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Ob ihr bewusst gewesen sei, Teil eines umfassenderen Planes zu sein, spiele dabei keine Rolle. Zur Feststellung ihrer Verantwortlichkeit für das Kartell komme es nämlich nicht auf die Prüfung an, ob die im Geschäftsführer-Club, dem auch Løgstør angehört habe, getroffenen Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten. Jedenfalls habe sie, selbst wenn ihr eine Vereinbarung zur Last zu legen sein sollte, nie in dem Bewusstsein gehandelt, durch ihr Vorgehen den Gemeinsamen Markt beeinflussen zu können.

53 Im Übrigen hätte sie, auch wenn sie nicht an den Treffen der örtlichen Anbieter teilgenommen hätte, keine größere wirtschaftliche Tätigkeit auf dem österreichischen Markt entfalten können, da ihre Quote in den Händen von Løgstør gelegen habe, von der ihr unternehmerisches Verhalten gesteuert worden sei.

54 Die Beklagte trägt vor, sie habe in den Randnummern 149 und 150 der Entscheidung ausgeführt, dass der Verstoß eine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt habe. Diese Auswirkung auf den Handel sei von dem Kartell als Ganzem ausgegangen, und es sei unerheblich, ob das Vorgehen jedes einzelnen Kartellmitglieds eine derartige Auswirkung gehabt habe. Tatsächlich habe die Klägerin gewusst, dass die ihr Absatzgebiet betreffenden Absprachen in eine umfassendere Regelung eingebunden gewesen seien. Außerdem seien die von ihr verkauften Erzeugnisse ausnahmslos aus Dänemark eingeführt worden.

2. Würdigung durch das Gericht

55 Wie oben in den Randnummern 37 bis 40 festgestellt wurde, hat die Kommission der Klägerin zu Recht einen Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag zur Last gelegt, weil sie sich auf dem österreichischen Markt an einer Zuwiderhandlung beteiligte, die über den Rahmen dieses Marktes hinausging.

56 Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Behauptung der Kommission in Randnummer 149 der Entscheidung, dass das Kartell als Ganzes, zu dem die Kooperation auf dem österreichischen Markt gehörte, eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt habe und dass sich dieses Kartell Ende 1994 auf den gesamten Gemeinsamen Markt und fast den gesamten Handel im Fernwärmesektor in der Gemeinschaft erstreckt habe.

57 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht bestreiten, dass die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen.

58 Aus dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ergibt sich nämlich, dass die einzig relevanten Fragen dahin gehen, ob sich die Klägerin mit anderen Unternehmen an einer Vereinbarung beteiligt hat, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte oder bewirkte, und ob diese Vereinbarung geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Folglich ist es irrelevant, ob die individuelle Beteiligung des fraglichen Unternehmens an der Vereinbarung ungeachtet seiner geringen Größe den Wettbewerb einschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte und ob die Klägerin die Absicht hatte, die Märkte abzuschotten, und damit gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßen wollte (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnrn. 88 und 99, und Tréfileurope/Kommission, Randnr. 122). Da die Kommission einen rechtlich hinreichenden Beweis dafür erbracht hat, dass die Zuwiderhandlung, an der die Klägerin beteiligt war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet war, brauchte sie nicht darzutun, dass die individuelle Beteiligung der Klägerin diesen Handel beeinträchtigt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 305).

59 Überdies war jedenfalls die Beschränkung des Marktanteils der Klägerin auf eine bestimmte Quote des österreichischen Marktes geeignet, ihren Bezug von Rohren von ihrem dänischen Lieferanten Løgstør und damit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

60 Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund auch insoweit zurückzuweisen, als er die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft.

II - Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte

A - Zur Verletzung des Anhörungsrechts in Bezug auf die der Klägerin zur Last gelegten Aspekte der Zuwiderhandlung

1. Vorbringen der Parteien

61 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, dass sie es versäumt habe, ihr in der Mitteilung der Beschwerdepunkte alle in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen mitzuteilen. Das Einzige, was die Kommission ihr vorzuwerfen scheine, sei ihre Teilnahme an Treffen lokaler Anbieter sowie ihre Kenntnis eines umfassenderen Planes. Diese Vorwürfe gehörten aber nicht zu den in der Entscheidung genannten Merkmalen der Zuwiderhandlung, wohingegen ihr die dort genannten Merkmale nie zuvor zur Last gelegt worden seien. Die Kommission habe ihr somit die in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen vor deren Erlass nicht konkret vorgeworfen. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte müsse jedoch so klar abgefasst sein, dass die Beteiligten erkennen könnten, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last lege.

62 Die Beklagte trägt vor, zwar träfen nicht alle in Artikel 1 der Entscheidung genannten Merkmale auf die Klägerin zu, doch würden die ihr vorgeworfenen Handlungen an verschiedenen Stellen der Entscheidung klar und verständlich dargestellt. Die Darstellung in den Gründen der Entscheidung stimme mit jener in der Mitteilung der Beschwerdepunkte überein.

2. Würdigung durch das Gericht

63 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das unter allen Umständen, insbesondere aber in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu beachten ist, selbst wenn es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren handelt, verlangt, dass die betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 39).

64 Nach der Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63).

65 Im vorliegenden Fall ist zu klären, inwieweit die Kommission der Klägerin in ihrer Entscheidung vorgeworfen hat, unmittelbar an der in Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlung teilgenommen und von den übrigen Aspekten der Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt zu haben.

66 Was den österreichischen Markt anbelangt, so wird in den Randnummern 66 bis 68 der Entscheidung die Struktur des europaweiten Kartells in der Zeit ab 1994 dargestellt, die in einer übergeordneten Stufe, dem Geschäftsführer-Club, und einer untergeordneten Stufe, den verschiedenen Kontaktgruppen für alle wichtigen nationalen Märkte, darunter auch Österreich, bestand. Zur Umsetzung des Kartells auf dem österreichischen Markt heißt es in den Randnummern 82 bis 84 der Entscheidung u. a., das erste Treffen der österreichischen Kontaktgruppe sei von der Klägerin organisiert worden, und ABB habe ihr die vom Geschäftsführer-Club vorgeschlagenen Quoten übermittelt. Nach den Angaben in Randnummer 84 der Entscheidung kam die österreichische Kontaktgruppe regelmäßig zusammen, um die vereinbarte Aufteilung umzusetzen, Preise und Marktanteile zu besprechen und gegebenenfalls Anpassungen in Bezug auf einzelne Projekte vorzunehmen, damit die Marktanteile den Quoten entsprachen. In derselben Randnummer der Entscheidung wird angegeben, dass die Klägerin an diesen Treffen teilgenommen habe, deren letztes im April 1996 durchgeführt worden sei.

67 Sodann wird in Randnummer 124 der Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe gewusst, dass die Vereinbarungen in Österreich Teil einer umfassenderen Regelung gewesen seien; sie sei nur an den Vereinbarungen auf dem österreichischen Markt beteiligt gewesen, habe weder an den Treffen des Geschäftsführer-Clubs noch an denen der Kontaktgruppe für Deutschland teilgenommen, habe von den Maßnahmen gegen Powerpipe keine Kenntnis gehabt und sei an ihnen nicht beteiligt gewesen.

68 Ganz ähnlich formulierte Vorwürfe sind auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu finden. Die Seiten 1 und 2 der der Klägerin übersandten Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten eine ähnliche Beschreibung des Kartells wie Artikel 1 der Entscheidung. Die zweistufige Struktur des europaweiten Kartells wird auf den Seiten 27 und 28 der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit den gleichen Worten wie in der Entscheidung dargestellt, und auch die Beschreibung der Umsetzung des Kartells auf dem österreichischen Markt auf den Seiten 35 und 36 dieser Mitteilung entspricht der in der Entscheidung. Auch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte führt die Kommission aus, dass die Klägerin das erste Treffen der österreichischen Kontaktgruppe organisiert habe und erwähnt die vom Geschäftsführer-Club vorgeschlagenen und von ABB übermittelten Quoten. An derselben Stelle heißt es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass die österreichische Kontaktgruppe regelmäßig zusammengekommen sei, um die vereinbarte Aufteilung umzusetzen, Preise und Marktanteile zu besprechen und gegebenenfalls Anpassungen in Bezug auf einzelne Projekte vorzunehmen, damit die Marktanteile den Quoten entsprochen hätten. Weiter heißt es dort, dass die Klägerin zu den Teilnehmern an diesen Treffen gehört habe und dass sich die österreichische Kontaktgruppe bis April 1996 getroffen habe.

69 Sodann führt die Kommission auf Seite 56 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, dass die beiden lokalen Anbieter - KE KELIT und Sigma Tecnologie di rivestimento Srl (im Folgenden: Sigma) - nur an den Kartellaktivitäten auf ihrem Inlandsmarkt beteiligt gewesen seien, wobei ihnen aber bewusst gewesen sei, dass die Treffen der Kontaktgruppe für ihren Markt Teil eines umfassenderen Planes seien, da sie gewusst hätten, dass die ihnen zugeteilten Quoten vom Geschäftsführer-Club beschlossen worden seien. Auf Seite 66 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt die Kommission noch, dass die Klägerin an den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe nicht beteiligt gewesen sei.

70 Angesichts der Übereinstimmung zwischen den Vorwürfen in der angefochtenen Entscheidung und den der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens übermittelten Beschwerdepunkten kann diese nicht geltend machen, die Kommission habe ihr die in Artikel 1 der Entscheidung aufgezählten Zuwiderhandlungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht zur Last gelegt.

71 Folglich ist der Klagegrund in Bezug auf die Aspekte der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

B - Zur Verletzung des Anhörungsrechts in Bezug auf die Berechnung der Geldbuße

1. Vorbringen der Parteien

72 Die Klägerin trägt vor, ihr Anhörungsrecht sei dadurch verletzt worden, dass die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3) (im Folgenden: neue Leitlinien oder Leitlinien), angewandt habe, obwohl diese erst während des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung geführt habe, veröffentlicht worden und in Kraft getreten seien. Somit habe sie nie Gelegenheit gehabt, sich zur Anwendung der Leitlinien auf ihren Fall zu äußern.

73 Auch die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) habe insofern zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt, als der Klägerin niemals mitgeteilt worden sei, ob diese Mitteilung in ihrem Fall zur Anwendung komme. Außerdem sei auch diese Mitteilung erst während des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung geführt habe, veröffentlicht worden.

74 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die eventuelle Verhängung einer Geldbuße nicht voraussetze, dass sie die Kriterien und Erwägungen der Bemessung schon im Verwaltungsverfahren angebe. Es genüge, wenn sie im Verwaltungsverfahren darauf hinweise, dass sie aufgrund von Schwere und Dauer des Verstoßes eine Geldbuße zu verhängen gedenke, was hier geschehen sei.

2. Würdigung durch das Gericht

75 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße unstreitig anhand der in den Leitlinien angekündigten allgemeinen Methode für die Berechnung von Geldbußen und unter Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ermittelt hat.

76 Nach ständiger Rechtsprechung erfuellt die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).

77 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können. Außerdem verfügen die Unternehmen bezüglich der Bemessung der Geldbußen über eine zusätzliche Garantie, weil das Gericht mit Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung entscheidet und u. a. die Geldbuße gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 aufheben oder herabsetzen kann (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235).

78 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission auf Seite 61 der der Klägerin übersandten Mitteilung der Beschwerdepunkte erläutert hat, von welcher Dauer der Zuwiderhandlung sie in ihrem Fall auszugehen beabsichtigte.

79 Sodann hat sie auf den Seiten 64 und 65 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gründe, aus denen es sich im vorliegenden Fall ihres Erachtens um einen besonders schweren Verstoß handelt, sowie die erschwerenden Umstände dargelegt: Manipulation der Ausschreibungsverfahren, aggressive Durchsetzung des Kartells, um die Befolgung durch alle an den Vereinbarungen Beteiligten zu gewährleisten und den einzigen nicht daran teilnehmenden Konkurrenten von Bedeutung auszuschalten, sowie Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen.

80 Zugleich hat die Kommission dort ausgeführt, dass sie bei der Bemessung der Geldbuße der einzelnen Unternehmen u. a. deren Rolle bei den wettbewerbswidrigen Praktiken, alle wesentlichen Unterschiede bei der Dauer ihrer Beteiligung, ihre Bedeutung in der Fernwärmebranche, ihren Umsatz in diesem Sektor, gegebenenfalls ihren Gesamtumsatz, um Größe und Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens zu erfassen und die nötige Abschreckungswirkung zu gewährleisten, und schließlich alle mildernden Umstände berücksichtigen werde (Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 65).

81 Ferner weist die Kommission auf Seite 66 der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf Brugg, Sigma und die Klägerin darauf hin, dass sie sicherstellen werde, dass etwaige Geldbußen ihre Position als "lokale Hersteller", die den Absprachen erst in einem späten Stadium beigetreten und nicht an Maßnahmen gegen Powerpipe beteiligt gewesen seien, hinreichend berücksichtigten. Ferner weist sie darauf hin, dass sie der bewussten Fortsetzung der Zuwiderhandlung durch die Klägerin nach den Nachprüfungen Rechnung tragen werde.

82 Damit hat die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, auf die sie sich bei der Berechnung der Geldbuße der Klägerin stützen würde, so dass deren Anhörungsrecht insoweit gebührend beachtet wurde.

83 Da die Kommission die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hatte, auf die sich ihre Berechnung der Geldbußen stützte, brauchte sie nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen würde. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).

84 Folglich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, im Verwaltungsverfahren nicht angegeben zu haben, inwieweit die Geldbuße jedes der betroffenen Unternehmen aufgrund seiner Zusammenarbeit anhand der in der Mitteilung über Zusammenarbeit aufgestellten Kriterien herabgesetzt werden konnte.

85 Aus dem gleichen Grund war die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigte.

86 Insbesondere brauchte die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik bezüglich des Niveaus der Geldbußen hinzuweisen, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhing, die mit den Besonderheiten der vorliegenden Fälle nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22). Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 311).

87 Folglich verpflichtete das Anhörungsrecht der Klägerin die Kommission nicht dazu, ihr ihre Absicht mitzuteilen, in ihrem Fall die Mitteilung über Zusammenarbeit oder die neuen Leitlinien anzuwenden.

88 In Bezug auf die Mitteilung über Zusammenarbeit ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 6. Mai 1998 gegenüber der Kommission ihre Überzeugung zum Ausdruck brachte, dass sie gemäß dieser Mitteilung Anspruch auf eine Herabsetzung ihrer Geldbuße habe; sie kann daher nicht behaupten, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur etwaigen Anwendung der Mitteilung auf ihren Fall zu äußern.

89 Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund einer Verletzung des Anhörungsrechts auch in Bezug auf die Berechnung der Geldbußen zurückzuweisen.

III - Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Verhängung der Geldbuße

A - Vorbringen der Parteien

90 Die Klägerin wirft der Kommission vor, dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, dass sie gegen andere Unternehmen, die ebenfalls als Händler für Hersteller vorisolierter Rohre agiert hätten oder sogar selbst Hersteller seien, keine Geldbuße verhängt habe. Sie verweist insoweit auf andere Unternehmen, die eine ähnliche Rolle wie sie gespielt hätten.

91 Auf dem österreichischen Markt habe es erstens das Unternehmen Infratec Gruner & Partner GmbH, vormals Krobath & Gruner Infratec GmbH (im Folgenden: Infratec), gegeben. In Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei Infratec als Händler von Dansk Rørindustri aufgeführt. Zweitens habe es die Firma Steinbacher gegeben, die bei den Treffen der österreichischen Kontaktgruppe vertreten gewesen sei, wie der genannte Anhang 109 zeige. Das letztgenannte Unternehmen sei kein Händler eines bestimmten Herstellers gewesen, sondern habe selbst produzierte vorisolierte Fernwärmerohre vertrieben.

92 Diese Unternehmen hätten sich in einer ähnlichen Situation wie sie befunden, seien aber von der Kommission abweichend behandelt worden. Genau wie die Klägerin sei Infratec bei den Treffen der Kontaktgruppe vertreten gewesen und habe über eine Quote verfügt, die dem Hersteller zugerechnet worden sei. Wenn diese Gesichtspunkte die Kommission jedoch zu dem Schluss veranlasst hätten, dass die betreffenden Unternehmen nicht Mitglieder des Kartells gewesen seien, so hätte diese Überlegung auch auf die Klägerin Anwendung finden müssen. Zum Argument, Infratec habe im Gegensatz zur Klägerin nicht über eine eigene Quote verfügt, da ihre Quote Dansk Rørindustri zugeschlagen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dies, wie Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zeige, auch bei der Klägerin der Fall gewesen sei, deren Quote Løgstør zugeschlagen worden sei.

93 Auch auf anderen nationalen Märkten habe es weitere Unternehmen gegeben, die als Vertreter von Röhrenherstellern an Treffen der Kontaktgruppen teilgenommen hätten. Für den italienischen Markt werde in der Entscheidung bestätigt, dass das Unternehmen Socologstor, dessen Absatz wie bei der Klägerin in die Løgstør für ganz Europa zugeteilte Quote einbezogen worden sei, an Kontaktgruppentreffen teilgenommen habe. In Bezug auf den britischen Markt gehe aus der Antwort von Pan-Isovit hervor, dass sie auf diesem Markt über ihre englische Vertretung tätig geworden sei, die an den Treffen teilgenommen habe. Auf dem deutschen Markt habe ein in den Anhängen der Mitteilung der Beschwerdepunkte mehrfach erwähntes Unternehmen - wie sich aus Anhang 135 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergebe - Dansk Rørindustri zumindest im Rahmen eines Fernwärmeprojekts vertreten und an der Besprechung vom 10. Januar 1995 in Frankfurt teilgenommen. Was den niederländischen Markt angehe, so würden in der ergänzenden Antwort von ABB die Namen der Geschäftsführer von zwei Unternehmen genannt. Das erste dieser beiden Unternehmen habe von Løgstør bezogene vorisolierte Rohre vertrieben und nach Angaben von ABB an Treffen im Jahr 1995 teilgenommen. Auch das zweite sei Lieferant von vorisolierten Rohren gewesen, die es von Henss/Isoplus bezogen habe.

94 Betrachte man diese vergleichbaren Sachverhalte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, so zeige sich, dass keine Unterschiede bestuenden, die eine unterschiedliche Behandlung durch die Kommission rechtfertigten. Dass in der Entscheidung gegen die genannten Unternehmen keine Geldbuße verhängt worden sei, widerspreche im Gegenteil dem mit ihr verfolgten Ziel. Die Kommission habe durch ihre Entscheidung eine Wettbewerbsverzerrung hervorgerufen, da der Klägerin als einzigem Anbieter eine Geldbuße auferlegt worden sei, die aufgrund der Veröffentlichung der Entscheidung ihren Ruf beeinträchtigt habe, während andere Lieferanten und sogar Hersteller von Rohren keine finanzielle Belastung in Form einer Geldbuße hätten tragen müssen.

95 Die Beklagte weist darauf hin, dass das Argument der Klägerin nicht durchgreifen könne, da sie nachgewiesen habe, dass die Klägerin an dem Verstoß beteiligt gewesen sei und somit zur Verantwortung habe gezogen werden dürfen. Selbst wenn es die Kommission zu Unrecht unterlassen haben sollte, andere Unternehmen in derselben Situation mit einer Sanktion zu belegen, könnte sich die Klägerin darauf nicht berufen, um die gegen sie zu Recht verhängte Sanktion anzufechten.

96 Jedenfalls in Bezug auf die österreichischen Unternehmen entsprächen die Ausführungen der Klägerin nicht den Tatsachen. Die Situation von Infratec sei nicht mit der der Klägerin vergleichbar gewesen, da Dansk Rørindustri sowohl für den europäischen als auch für den österreichischen Markt über eine Quote verfügt habe, während Løgstør zwar eine Quote für den europäischen Markt, nicht aber für den österreichischen Markt gehabt habe. Die von der Klägerin getätigten Verkäufe von Løgstør-Produkten seien Løgstør auf ihre europäische Quote angerechnet worden. Auch Steinbacher sei nicht Mitglied des Kartells gewesen, oder es habe für ihre Teilnahme am Kartell jedenfalls keine hinreichenden Beweise gegeben, so dass die Kommission nicht gegen sie habe vorgehen dürfen.

B - Würdigung durch das Gericht

97 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).

98 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es in Bezug auf eines der von ihr genannten Unternehmen einen Beweis dafür gibt, dass dieses sich in ähnlicher Weise, wie es die Kommission in Bezug auf sie nachgewiesen hat (siehe oben, Randnrn. 34 bis 41), aktiv an Treffen der Kontaktgruppen beteiligte und eine eigene Quote auf seinem nationalen Markt erhielt.

99 In Bezug auf die Firma Steinbacher, die nach dem Schriftstück in Anhang 64 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Unternehmen gehört, denen eine eigene Quote auf dem österreichischen Markt zugeteilt wurde, und deren Name in der Projektliste in Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auftaucht, gibt es in den von der Kommission gesammelten Unterlagen Informationen, die zumindest Zweifel daran wecken, dass ihre Beteiligung den gleichen Umfang wie die der Klägerin hatte. Zum einen wird die Tatsache, dass dieses Unternehmen nicht als Kartellteilnehmer angesehen wurde, durch die Antwort von Løgstør vom 17. Januar 1995 auf das Schreiben der Klägerin vom 12. Januar 1995 (Anhang 107 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) bestätigt, in der Løgstør die Ansicht vertritt, man brauche sich über die Zuteilung einer Quote an dieses Unternehmen keine Gedanken zu machen, da mit einer Schließung von dessen Fernwärmeabteilung zu rechnen sei. Zum anderen wird es im Schreiben von Isoplus Hohenberg an Herrn Henss vom 3. Mai 1995 (Anhang 109 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) als Anbieter von Dumpingpreisen bezeichnet. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem letztgenannten Schriftstück noch aus Angaben anderer Kartellteilnehmer, dass es an einem Treffen der Kontaktgruppe teilnahm.

100 Zu Infratec heißt es zwar im genannten Schreiben von Isoplus Hohenberg an Herrn Henss vom 3. Mai 1995, dass sie "zur Zeit noch die Vereinbarungen [hält]", und in der ergänzenden Antwort von ABB wird sie zu den Teilnehmern an Treffen der Kontaktgruppe gezählt, doch im Gegensatz zur Klägerin ist sie weder in Anhang 67 der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter den Teilnehmern an der österreichischen Kontaktgruppe aufgeführt, noch wird sie von Pan-Isovit in deren Antwort oder in der Projektliste in Anhang 110 der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnt.

101 Selbst wenn man unterstellt, dass sich einige Unternehmen, die nicht zu den Adressaten der Entscheidung gehören, in einer ähnlichen Situation wie die Klägerin befanden, wäre es zudem nicht gerechtfertigt, die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung außer Betracht zu lassen, da diese anhand schriftlicher Beweise ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (vgl. Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 146). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat, einer Sanktion nicht deshalb entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter, wie hier, nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist (Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 197; Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 176, und vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 56).

102 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen.

IV - Zum Klagegrund, mit dem Verstöße gegen allgemeine Grundsätze und Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße gerügt werden

A - Zum Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

1. Vorbringen der Parteien

103 Die Klägerin trägt vor, die Anwendung der neuen Leitlinien durch die Kommission in dem gegen sie bereits anhängigen Verwaltungsverfahren verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften sei ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz, der in Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als Grundrecht verankert sei und somit zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zähle, die der Gemeinschaftsrichter zu wahren habe.

104 Die Anwendung der Leitlinien führe zu einer grundlegenden Änderung der Praxis der Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen im Rahmen von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17. Während die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße bisher von dem mit dem betreffenden Produkt erzielten Umsatz ausgegangen sei, gehe die Berechnung anhand der Leitlinien von einer Kategorisierung der Verstöße und von Mindestbeträgen aus, wobei individuelle Merkmale des betreffenden Unternehmens keine Berücksichtigung mehr fänden. Solange die Grenze von 10 % des Gesamtumsatzes nicht erreicht werde, berücksichtigten die Leitlinien den betreffenden Umsatz nämlich nicht mehr.

105 Die rückwirkende Anwendung der Leitlinien verstoße gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, da die Leitlinien zu einer Erhöhung der Geldbußen und insbesondere zur Schlechterstellung von Unternehmen mit geringeren Umsätzen führten. So habe die in der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1, im Folgenden: Entscheidung "Karton") gegen die Anführer des Kartells festgesetzte Geldbuße nur 9 % des Umsatzes auf dem relevanten Markt entsprochen. Gegen die Klägerin, die nicht einmal als echte Kartellteilnehmerin bezeichnet werden könne, sei dagegen die maximale Geldbuße von 10 % des relevanten Umsatzes verhängt worden. Es sei nicht maßgebend, wie die Kommission zu behaupten, ein Vergleich zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache "Karton" sei ausgeschlossen, weil sich die Sachverhalte der beiden Fälle in mehrfacher Hinsicht unterschieden. Denn für die Frage, ob eine Verschärfung der Sanktionsbestimmungen eingetreten sei, seien die Ergebnisse zu vergleichen, zu denen die verschiedenen angewandten Methoden führten.

106 Die Beklagte hält dem erstens entgegen, die Leitlinien fielen nach ihrer Rechtsnatur nicht unter das Rückwirkungsverbot, da sie weder für Sanktionen noch für deren Verschärfung eine Rechtsgrundlage bildeten. Die einzige Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen sei Artikel 15 der Verordnung Nr. 17. Die Leitlinien gäben lediglich an, nach welchen Grundsätzen die Kommission das ihr durch Artikel 15 eingeräumte Ermessen auszuüben gedenke. Ohne die Leitlinien hätten die Geldbußen im vorliegenden Fall allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 in gleicher Höhe und anhand der gleichen Erwägungen festgesetzt werden können. Auch die frühere Entscheidungspraxis der Kommission bilde als solche weder eine Rechtsgrundlage für Sanktionen, noch begrenze sie in irgendeiner Weise die Befugnisse der Kommission.

107 Zweitens bedeuteten die Leitlinien als solche keine Verschärfung der bestehenden Sanktionspraxis. Gegenstand der Leitlinien sei die Methode zur Bestimmung der Geldbußen und nicht deren allgemeines Niveau oder gar deren Höhe im Einzelfall. Die Leitlinien hätten auch keineswegs die Bezugnahme auf den Umsatz mit dem betroffenen Produkt durch die Bezugnahme auf den Gesamtumsatz ersetzt. Aus einem Vergleich des vorliegenden Falles mit dem Fall, der zur Entscheidung "Karton" geführt habe, lasse sich keine Erhöhung des Niveaus der Geldbußen ableiten, da es sich in der letztgenannten Entscheidung um eine andere Berechnungsmethode unter Verwendung des Umsatzes als entscheidenden Referenzwert gehandelt habe. Außerdem unterschieden sich die Sachverhalte der beiden Fälle in mehrfacher Hinsicht.

2. Würdigung durch das Gericht

108 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. u. a. Gutachten 2/94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (Urteil Kremzow, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache T-112/98, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, Slg. 2001, II-729, Randnr. 60). Im Übrigen heißt es in Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU): "Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben."

109 Artikel 7 Absatz 1 EMRK lautet: "Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden."

110 Das in Artikel 7 EMRK als Grundrecht verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 63/83, Kirk, Slg. 1984, 2689, Randnr. 22).

111 Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art (Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 235); gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten (vgl. analog dazu Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 7).

112 Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.

113 Die Sanktionen, die die Kommission wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verhängen kann, sind in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelt, der vor Begehung der Zuwiderhandlung erlassen wurde. Die Kommission ist nicht befugt, die Verordnung Nr. 17 zu ändern oder - z. B. durch allgemeine Regeln, die sie sich selbst auferlegt - von ihr abzuweichen. Auch wenn sie die Geldbuße der Klägerin unstreitig anhand der in den Leitlinien angekündigten allgemeinen Methode für die Berechnung von Geldbußen festgesetzt hat, ist sie dabei jedoch im Rahmen der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Sanktionen geblieben.

114 In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig... gegen Artikel 85 Absatz (1)... des Vertrages verstoßen..." Weiter heißt es dort: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

115 Nach Nummer 1 Absatz 1 der Leitlinien wird bei der Berechnung der Geldbußen der Grundbetrag nach Maßgabe der Schwere und der Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet.

116 Gemäß den Leitlinien wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag (im Folgenden: allgemeiner Ausgangspunkt). Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). Dabei werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: "minder schwere Verstöße", bei denen Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Million ECU in Betracht kommen, "schwere Verstöße", bei denen die Geldbußen zwischen 1 Million und 20 Millionen ECU liegen können, und "besonders schwere Verstöße", für die Geldbußen oberhalb von 20 Millionen ECU vorgesehen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 2, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Kategorien und insbesondere bei den als "schwer" und "besonders schwer" eingestuften Verstößen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Ferner ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße ist auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

117 Darüber hinaus kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).

118 Innerhalb der drei oben genannten Kategorien kann es in bestimmten Fällen angebracht sein, den allgemeinen Ausgangspunkt zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangspunkt an den spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

119 Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes ist nach den Leitlinien zu unterscheiden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Betrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um bis zu 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Absatz 1, erster bis dritter Gedankenstrich).

120 Anschließend enthalten die Leitlinien eine Liste von Beispielen für erschwerende und mildernde Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundbetrags führen können, und nehmen dann auf die Mitteilung über Zusammenarbeit Bezug.

121 Als allgemeine Bemerkung wird hinzugefügt, dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen dürfe (Nr. 5 Buchstabe a). Ferner kann es den Leitlinien zufolge nach Durchführung der genannten Berechnungen je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld (Nr. 5 Buchstabe b).

122 Folglich wird die Berechnung der Geldbußen auch nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen.

123 Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Leitlinien über den in der genannten Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen für Sanktionen hinausgehen.

124 Entgegen der Behauptung der Klägerin stellt die Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis der Kommission durch die Leitlinien auch keine Verfälschung des rechtlichen Rahmens für die Ermittlung der zu verhängenden Geldbußen dar und verstößt daher nicht gegen die in Artikel 7 Absatz 1 EMRK enthaltenen Grundsätze.

125 Zum einen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist.

126 Zum anderen kann die Einführung einer neuen Berechnungsmethode durch die Kommission, auch wenn sie in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als eine gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende rückwirkende Verschärfung der rechtlich in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 geregelten Geldbußen angesehen werden.

127 Das Vorbringen, die Berechnung der Geldbußen anhand der in den Leitlinien beschriebenen Methode, insbesondere ausgehend von einem Betrag, der sich grundsätzlich nach der Schwere des Verstoßes richte, könne die Kommission dazu veranlassen, höhere Geldbußen als nach ihrer früheren Praxis zu verhängen, ist insoweit unerheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54; Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 163). Außerdem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen im Rahmen der Verordnung Nr. 17 über ein Ermessen, um die Unternehmen dazu anhalten zu können, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59, Van Megen Sports/Kommission, Randnr. 53, und vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 127).

128 Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109, Urteil Solvay/Kommission, Randnr. 309, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94, Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 89). Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 109).

129 Soweit sich die Klägerin auf das Niveau der Geldbußen beruft, die von der Kommission in der Entscheidung "Karton" verhängt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung das Kartell, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, fortgeführt wurde, obwohl in der Entscheidung "Karton" Geldbußen verhängt wurden, die deutlich höher lagen als in zahlreichen früheren Entscheidungen. Folglich war die Kommission zur Sicherstellung der Abschreckungswirkung der Geldbußen berechtigt, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung noch höhere Geldbußen festzusetzen als in der Entscheidung "Karton".

130 Aus all diesen Gründen ist die Rüge eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot zurückzuweisen.

B - Zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

1. Vorbringen der Parteien

131 Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie eine Geldbuße in Höhe von 10 % des relevanten Umsatzes gegen sie verhängt habe, was außer Verhältnis zu der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung und den gegen andere Unternehmen verhängten Geldbußen stehe.

132 Zunächst widerspreche es den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, dass sie mit dem gleichen spezifischen Ausgangspunkt von 1 Million ECU und der gleichen Erhöhung um 20 % belastet worden sei wie Brugg und die Oy KWH Tech AB (im Folgenden: KWH), obwohl ihr lediglich vorgeworfen werde, Kenntnis von der Aufteilung des Marktes unter den europäischen Herstellern gehabt zu haben. Demnach sei sie für die bloße Kenntnis von der Aufteilung des europäischen Marktes im selben Umfang bestraft worden wie Unternehmen, die aktiv Märkte aufgeteilt, Projekte abgesprochen, Boykottmaßnahmen gegen Powerpipe und ähnliche Aktionen durchgeführt hätten. Gegen Brugg sei der Vorwurf der Teilnahme an Maßnahmen gegen Powerpipe erhoben worden, während der Klägerin insoweit Unkenntnis zugestanden worden sei. KWH sei im Gegensatz zur Klägerin Mitglied des Geschäftsführer-Clubs gewesen.

133 Bei der Festsetzung des spezifischen Ausgangspunkts hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass die Schwere des gegen die Klägerin erhobenen Vorwurfs nicht mit der Schwere der Zuwiderhandlung von Brugg und KWH verglichen werden könne. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hätte die Kommission daher bei der Klägerin einen niedrigeren spezifischen Ausgangspunkt als bei diesen beiden Unternehmen wählen müssen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ändere die Herabsetzung der Geldbuße der Klägerin um zwei Drittel daran nichts. Eine solche Herabsetzung beruhe nämlich nicht auf der Schwere des Verstoßes, die bei der Differenzierung zwischen den von der Kommission festgelegten spezifischen Ausgangspunkten hätte berücksichtigt werden müssen.

134 Bei der Festsetzung der Geldbuße habe die Kommission zudem die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von Løgstør nicht berücksichtigt. Trotzdem sei gegen die Klägerin die gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 aufgrund ihres Umsatzes mögliche Hoechststrafe verhängt worden. Ferner sei ihre Geldbuße - gemessen an ihrem Gesamtumsatz - mehr als fünfmal so hoch wie die Geldbuße von ABB, die 0,25 % von deren Gesamtumsatz ausmache. Vergleiche man die gegen ABB und gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe, so liege ein krasses Missverhältnis vor.

135 Was die Gewichtung der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer des Verstoßes anbelange, so sei die Erhöhung ihrer Geldbuße für den Zeitraum, der den Referenzzeitraum von einem Jahr überschreite, im Verhältnis höher als der Aufschlag bei KWH und Henss/Isoplus. Nach Nummer 1 Teil B der Leitlinien könnten die bei Verstößen mit einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren zu verhängenden Geldbußen um bis zu 50 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrages erhöht werden. Die Dauer ihres Verstoßes von 15 Monaten, d. h. drei Monate über dem Referenzzeitraum, habe bei ihr zu einer Geldbuße geführt, die um 10 % höher liege als die gegen KWH für einen Verstoß von zwölf Monaten verhängte Geldbuße. Im Vergleich dazu sei die Geldbuße von Henss/Isoplus bei einer Überschreitung des Referenzzeitraums um 55 Monate nur um 25 % erhöht worden. Daraus ergebe sich, dass die Erhöhung der Geldbuße um 10 % bei einer zusätzlichen Dauer von drei Monaten unverhältnismäßig sei.

136 Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Geldbuße um 20 % wegen erschwerender Umstände sei es falsch, wenn in Randnummer 182 der Entscheidung von einer Fortführung des Verstoßes "gemeinsam mit den anderen Teilnehmern" gesprochen werde, da der Klägerin ihre Quote von Løgstør zugewiesen worden sei, so dass es nicht möglich sei, ihr irgendeine Teilnahme an dieser Zuwiderhandlung vorzuwerfen.

137 Die von der Kommission vorgenommene Herabsetzung der Geldbuße um zwei Drittel wegen mildernder Umstände beziehe sich lediglich auf die Größe des betreffenden Marktes und sei daher nicht auf Milderungsgründe zurückzuführen. Bei der Festsetzung der Geldbuße sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Klägerin nicht an den gegen Powerpipe gerichteten Maßnahmen beteiligt habe. Bei KWH habe die Kommission dagegen den Umstand, dass sich dieses Unternehmen nicht an einem Boykott von Powerpipe beteiligt habe, als mildernden Faktor berücksichtigt, der zu einer Reduzierung ihrer Geldbuße um 20 % geführt habe. Gegenüber der Klägerin sei der Vorwurf der Beteiligung an Maßnahmen gegen Powerpipe nie erhoben worden; trotzdem habe die Kommission ihr erschwerende Umstände zur Last gelegt, die zu einer Erhöhung ihrer Geldbuße um 20 % geführt hätten.

138 Da die Klägerin ausschließlich auf dem österreichischen Markt tätig gewesen sei, könne ihr - sofern überhaupt von einem Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag auszugehen sei - allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Auch dies hätte bei der Festsetzung der Geldbuße als mildernder Umstand berücksichtigt werden müssen.

139 Schließlich sei zur Herabsetzung ihrer Geldbuße um 20 %, die darauf beruhe, dass sie die Beschwerdepunkte in ihrem wesentlichen Kern nicht angefochten habe, festzustellen, dass sie allein zugegeben habe, Kenntnis von der Aufteilung des österreichischen Marktes durch die europäischen Hersteller gehabt und an Treffen lokaler Anbieter teilgenommen zu haben. Jedenfalls sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Entscheidung "Karton" die Geldbuße der Unternehmen, die den maßgebenden Sachverhalt nicht bestritten hätten, gemäß Abschnitt D ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit um 30 % herabgesetzt habe. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall lediglich eine Herabsetzung um 20 % gewährt worden. Auch dies widerspreche den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung.

140 Die Beklagte bestreitet, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße insbesondere im Verhältnis zu den Geldbußen der anderen Adressaten der Entscheidung zu hoch sei.

141 Erstens gehe die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass ihr lediglich die Kenntnis von der Aufteilung des Marktes durch die europäischen Hersteller vorgeworfen werde. Richtig sei vielmehr, dass sie sich dem wettbewerbswidrigen Regime der Marktaufteilung und Preisfestsetzung angeschlossen und dabei eine eigene Rolle gespielt habe. Zweitens treffe das Vorbringen nicht zu, dass die Herabsetzung der Geldbuße um zwei Drittel lediglich die eingeschränkte Bedeutung des österreichischen Marktes widerspiegele, denn in ihr komme auch die untergeordnete Rolle der Klägerin innerhalb des Kartells sowie die Art ihres Verhältnisses zu Løgstør zum Ausdruck. Da die Rolle der Klägerin im Kartell bei der Herabsetzung der Geldbuße um zwei Drittel berücksichtigt worden sei, könne sie nicht auch bei der Bestimmung der spezifischen Ausgangspunkte für die Geldbuße berücksichtigt werden. Es sei im Übrigen für das Ergebnis der Berechnung ohne Belang, ob dieser Faktor unmittelbar nach der Festlegung des Ausgangspunkts oder erst nach Heranziehung der die Dauer und die erschwerenden Umstände betreffenden Berechnungsfaktoren berücksichtigt werde.

142 Unter diesen Umständen sei die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße nicht überhöht, und die Klägerin sei auch nicht gegenüber anderen Unternehmen diskriminiert worden, die als Mitglieder des Geschäftsführer-Clubs aktiv an der Marktaufteilung und den Absprachen über die verschiedenen Projekte mitgewirkt hätten. Die Schwere des gesamten Verstoßes habe es gerechtfertigt, den spezifischen Ausgangspunkt von 1 Million ECU als Minimum anzusehen, der im Prinzip nicht habe unterschritten werden sollen. Bei KWH sei speziell deren fehlende Teilnahme an Maßnahmen gegen Powerpipe zu berücksichtigen gewesen, da ihr keine mit der der Klägerin zugestandenen Herabsetzung um zwei Drittel vergleichbare Vergünstigung gewährt worden sei.

143 Zur angeblichen Diskriminierung der Klägerin gegenüber ABB sei festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall bei der Festsetzung einer Geldbuße anhand der Leitlinien und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände bei ABB und der Klägerin dieselben Kriterien angewandt habe, abgesehen von zusätzlichen Faktoren, die aufgrund der besonderen Situation von ABB zu einer Erhöhung von deren Geldbuße geführt hätten. Zudem sei die Geldbuße der Klägerin und nicht die von ABB um zwei Drittel herabgesetzt worden. Eine Diskriminierung lasse sich daher anhand eines bloßen Vergleichs der Prozentsätze der Geldbußen im Verhältnis zum Gesamtumsatz jedes Unternehmens nicht feststellen.

144 Bei der Erhöhung einer Geldbuße aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung müsse die Kommission nicht zwangsläufig linear vorgehen. Im Einklang mit ihrem weiten Ermessen bei der Festsetzung von Geldbußen gebe Nummer 1 Teil B der Leitlinien nur einen Rahmen für die eventuell erforderlichen Aufschläge vor, so z. B. eine Obergrenze von 50 % bei Verstößen zwischen einem und fünf Jahren. Unter diesen Umständen erscheine es verhältnismäßig, eine Erhöhung um 10 % in einem Fall vorzunehmen, in dem der Referenzzeitraum von einem Jahr nicht unwesentlich überschritten worden sei. Henss/Isoplus habe den Referenzzeitraum um etwa 42 Monate überschritten, und der größte Teil dieser Überschreitung sei in die Phase vor dem europaweiten Kartell gefallen, in der das Kartell eine deutlich geringere Intensität aufgewiesen habe und die Absprachen sechs Monate lang ausgesetzt gewesen seien.

145 Was die Erhöhung um 20 % wegen des erschwerenden Umstands der Fortsetzung der Zuwiderhandlung anbelange, so bestreite die Klägerin nicht, ihre wettbewerbsfeindlichen Aktivitäten nach Beginn der Nachprüfungen fortgesetzt zu haben. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von Løgstør könne nichts an der Einschätzung ändern, dass sie durch die Beteiligung an einer horizontalen Absprache selbst ihre unternehmerische Unabhängigkeit auf dem österreichischen Markt eingeschränkt habe. Zurückzuweisen sei zudem das Argument der Klägerin, sie habe nur fahrlässig gehandelt.

146 In Bezug auf die Herabsetzung wegen der Zusammenarbeit könne die Klägerin nicht geltend machen, dass die gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährte Reduzierung um 20 % in ihrem Fall, in dem sich die Zusammenarbeit darauf beschränkt habe, dass sie die Beschwerdepunkte in ihrem wesentlichen Kern nicht angefochten habe, nicht angemessen sei.

2. Würdigung durch das Gericht

147 Das Vorbringen der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass sie der Kommission vorwirft, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung der Schwere und anschließend der Dauer ihrer Zuwiderhandlung verletzt und in ihrem Fall die erschwerenden und mildernden Umstände sowie ihre Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren falsch beurteilt zu haben.

- Zur Beurteilung der Schwere der der Klägerin zur Last gelegten Zuwiderhandlung

148 Wie oben in den Randnummern 31 bis 42 festgestellt wurde, hat die Kommission neben der Beteiligung der Klägerin am Kartell auf dem österreichischen Markt auch ihre Beteiligung an dem in Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung beschriebenen allgemeinen Kartell für den gesamten Gemeinsamen Markt ordnungsgemäß nachgewiesen und zugleich ihre Beteiligung an den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe verneint. Die Klägerin war zwar nur auf dem österreichischen Markt tätig, doch durfte die Kommission sie auch für das Verhalten anderer Unternehmen im Rahmen des europaweiten Kartells zur Verantwortung ziehen, da sie von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (siehe oben, Randnr. 38).

149 Folglich greift der auf den Umfang ihrer Beteiligung am Kartell gestützte Vorwurf der Klägerin, dass die Kommission ihre Geldbuße anhand eines der Schwere der Zuwiderhandlung entsprechenden spezifischen Ausgangspunkts berechnet habe, der dem Ausgangspunkt bei Brugg und KWH entspreche, nicht durch.

150 Dass die Klägerin nur auf dem österreichischen Markt tätig war, nicht an Treffen des Geschäftsführer-Clubs oder der deutschen Kontaktgruppe teilnahm und sich nicht an den abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe beteiligte, hat die Kommission hinreichend berücksichtigt, als sie die untergeordnete Rolle der Klägerin bei der Zuwiderhandlung und die Beschränkung ihrer Teilnahme am Kartell auf Österreich als mildernde Umstände heranzog, die zu einer Herabsetzung ihrer Geldbuße um zwei Drittel führten (Randnr. 182 Absatz 6 der Entscheidung).

151 Da diese Herabsetzung, wie sich aus der Entscheidung ergibt, teilweise auf der "untergeordneten Rolle" der Klägerin beruht, kann sie nicht geltend machen, dass dabei allein der geringen Größe des österreichischen Marktes Rechnung getragen worden sei. Aus der Tatsache, dass die Geldbuße von KWH wegen mildernder Umstände um 20 % herabgesetzt wurde, weil sie sich weigerte, sich dem Boykott von Powerpipe anzuschließen, lässt sich keine Benachteiligung der Klägerin ableiten. Da bei KWH keine allgemeine Herabsetzung wie bei der Klägerin wegen deren "untergeordneter Rolle" vorgenommen wurde, bedurfte es im Fall von KWH der ausdrücklichen Erwähnung ihrer Distanzierung von den Boykottmaßnahmen gegen Powerpipe, damit dieser bei der Berechnung der Geldbuße Rechnung getragen wird. Auch in diesem Punkt könnte sich die Klägerin daher nicht auf eine Benachteiligung gegenüber KWH berufen.

152 Zum Vergleich des Prozentsatzes der Geldbuße der Klägerin von ihrem Umsatz mit dem der anderen betroffenen Unternehmen ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, oder für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen.

153 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. die oben in Randnr. 127 genannte Rechtsprechung).

154 Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung können die Menge und der Wert der Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, sowie Größe und Wirtschaftskraft des Unternehmens und damit der Einfluss gehören, den es auf den Markt ausüben konnte. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes herangezogen werden darf, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder der einen noch der anderen dieser Umsatzzahlen eine im Verhältnis zu den übrigen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf und dass die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176).

155 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission berechtigt, eine Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung zu berechnen, ohne die verschiedenen Umsatzzahlen der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen. So hat der Gemeinschaftsrichter eine Berechnungsmethode für zulässig erachtet, bei der die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der festzusetzenden Geldbußen ermittelt und ihn dann auf die betroffenen Unternehmen aufteilt, wobei sie auf deren Aktivitäten in der fraglichen Branche (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 48 bis 53) oder auf den Umfang ihrer Beteiligung, ihre Rolle im Kartell und ihre jeweilige Bedeutung auf dem Markt, berechnet anhand des durchschnittlichen Marktanteils in einem Referenzzeitraum, abstellt.

156 Auch wenn die Leitlinien nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes auf dem relevanten Produktmarkt der betroffenen Unternehmen berechnet werden, schließen sie nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern.

157 Bei der Anwendung der Leitlinien kann der Umsatz der betroffenen Unternehmen eine Rolle spielen, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, und das Erfordernis zu berücksichtigen sind, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, oder wenn der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (siehe oben, Randnr. 117). Der Umsatz der betroffenen Unternehmen kann auch bei der Ermittlung des jeweiligen Gewichts und damit der tatsächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb eine Rolle spielen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von ganz unterschiedlicher Größe beteiligt waren (siehe oben, Randnr. 118). Ferner kann der Umsatz der Unternehmen einen Anhaltspunkt für die eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile oder andere besondere Merkmale der Beteiligten an dem Verstoß geben, die je nach den Umständen zu berücksichtigen sind (siehe oben, Randnr. 121).

158 In diesem Zusammenhang kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, dadurch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt zu haben, dass sie ihr, gemessen am Gesamtumsatz, eine höhere Geldbuße auferlegt habe als ABB.

159 Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Ansicht der Kommission um eine sehr schwere Zuwiderhandlung, für die normalerweise eine Geldbuße von 20 Millionen ECU zu verhängen wäre (Randnr. 165 der Entscheidung).

160 Um der unterschiedlichen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Rechnung zu tragen, hat die Kommission Ausgangspunkte festgelegt, um die Geldbußen zunächst anhand der Bedeutung dieser Unternehmen auf dem relevanten Markt zu berechnen, vorbehaltlich von Anpassungen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten (Randnr. 166 Absätze 2 bis 4 der Entscheidung). Aus den Randnummern 168 bis 183 der Entscheidung geht hervor, dass bei den vier Kategorien je nach ihrer Bedeutung spezifische Ausgangspunkte von 20 Millionen, 10 Millionen, 5 Millionen und 1 Million ECU für die Berechnung der Geldbußen gewählt wurden. Nach den Erläuterungen, die die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts gegeben hat, berücksichtigte sie dabei nicht nur den Umsatz der Unternehmen auf dem fraglichen Markt, sondern auch die relative Bedeutung, die die Mitglieder des Kartells ausweislich der nach Anhang 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb des Kartells vereinbarten Quoten und der nach den Anhängen 169 bis 171 der Mitteilung der Beschwerdepunkte für 1995 geplanten und erzielten Ergebnisse jedem von ihnen beimaßen.

161 Darüber hinaus hat die Kommission den Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße von ABB auf 50 Millionen ECU erhöht, um deren Stellung als einem der größten Industriekonzerne in Europa Rechnung zu tragen (Randnr. 168 der Entscheidung). Bei der Geldbuße von ABB hat sie somit einen Ausgangspunkt gewählt, der fünfzigmal höher ist als der Ausgangspunkt von 1 Million ECU bei der Klägerin.

162 Im Hinblick auf alle bei der Festlegung der spezifischen Ausgangspunkte berücksichtigten relevanten Faktoren kann die Klägerin nicht geltend machen, dass der Unterschied zwischen den bei ihr und bei ABB gewählten Ausgangspunkten nicht gerechtfertigt sei. Da die Kommission für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, nicht dafür zu sorgen braucht, dass die Endbeträge der Geldbußen, zu denen ihre Berechnung bei den betroffenen Unternehmen führt, jeden Unterschied bei ihrem Umsatz zum Ausdruck bringen, kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, dass bei ihr ein Ausgangspunkt gewählt worden sei, der am Ende zu einer Geldbuße geführt habe, die gemessen an ihrem Gesamtumsatz höher sei als bei ABB.

163 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Geldbuße von 10 % ihres Umsatzes auf dem relevanten Markt die höchste nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zulässige Geldbuße sei. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen ist, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-144/89, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1995, II-947, Randnr. 98; Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 160). Innerhalb der durch diese Bestimmung der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geographischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen.

164 Daher ist das Vorbringen der Klägerin zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

- Zur Beurteilung der der Klägerin zur Last gelegten Dauer der Zuwiderhandlung

165 Die Klägerin bestreitet nicht, an der Zuwiderhandlung ab Januar 1995 bis März/April 1996, d. h. für eine Dauer von etwa 15 Monaten, teilgenommen zu haben.

166 Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die Kommission zur Beurteilung der Dauer im Rahmen der Berechnung der Geldbuße ihre Leitlinien heranziehen musste, nach denen bei einem Verstoß von mittlerer Dauer, d. h. einer Dauer zwischen einem und fünf Jahren, der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte Ausgangsbetrag um bis 50 % zu erhöhen ist (Nr. 1 Teil B Absatz 1).

167 Für Verstöße von langer Dauer, d. h. von mehr als fünf Jahren, sehen die Leitlinien zwar vor, dass der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte Ausgangsbetrag für jedes Jahr um bis 10 % zu erhöhen ist, doch bedeutet dies nicht, dass die Kommission für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür sorgen müsste, dass die Erhöhung anhand der Dauer jeden zwischen den Unternehmen bestehenden Unterschied hinsichtlich der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zum Ausdruck bringt.

168 Im vorliegenden Fall war die Kommission berechtigt, bei der Klägerin aufgrund eines Zeitraums der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, der den Referenzzeitraum von einem Jahr um einige Monate überschritt, eine Erhöhung um den Faktor 1,1 vorzunehmen.

169 Der Kommission kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei der Klägerin wegen eines Zeitraums der Beteiligung von etwa 15 Monaten eine Erhöhung um den Faktor 1,1 vornahm, während sie im Fall von KWH, deren Beteiligung von März 1995 bis März/April 1996, also etwa zwölf Monate, dauerte, keine Erhöhung vornahm, denn in dieser Unterscheidung kommt auf verhältnismäßige Weise zum Ausdruck, dass es sich im Fall des letztgenannten Unternehmens um eine kürzere Zuwiderhandlung als bei der Klägerin handelte, die den Referenzzeitraum von einem Jahr nicht überschritt.

170 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Kommission im Fall von Henss/Isoplus bei einem Zeitraum von Oktober 1991 bis März/April 1996, also von etwa 55 Monaten, eine Erhöhung um den Faktor 1,25 vornahm. Insoweit geht aus der Entscheidung zunächst hervor, dass die Kommission bei Henss/Isoplus einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten berücksichtigte, während dessen die Absprachen ausgesetzt waren. Ferner ergibt sich aus den Randnummern 170 und 178 der Entscheidung, dass diese Aussetzung des Kartells bei allen Unternehmen, bei denen die Kommission sie zu berücksichtigen hatte, jedenfalls nur einer von mehreren Faktoren zur Ermittlung der bei der Berechnung der Geldbuße heranzuziehenden Dauer war, so dass die Erhöhung des Ausgangspunkts anhand der Dauer nicht auf der genauen Zahl der Monate beruhte, in denen das Kartell durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen kommt in der von der Kommission getroffenen Unterscheidung die längere Dauer der Beteiligung von Henss/Isoplus gegenüber der Beteiligung der Klägerin auf verhältnismäßige Weise zum Ausdruck.

171 Aus all diesen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin zur Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung zurückzuweisen.

- Zur Beurteilung der erschwerenden und mildernden Umstände

172 Zur Erhöhung der Geldbuße der Klägerin, die darauf beruht, dass sie die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen gemeinsam mit anderen Teilnehmern bewusst fortführte, genügt der Hinweis, dass die Klägerin weder in ihrer Klageschrift noch in ihrer Erwiderung bestritten hat, die Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen der Kommission fortgeführt und dies bewusst getan zu haben. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, dass in den Geschäftsräumen der Klägerin keine Nachprüfung durchgeführt wurde.

173 Zu dem auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von Løgstør gestützten Vorbringen ist auf die obige Feststellung in Randnummer 48 zu verweisen, dass die Klägerin, auch wenn ihr Handlungsspielraum aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør eingeschränkt gewesen sein mag, gleichwohl auf eigene Rechnung an der Aufteilung von Vorhaben auf dem österreichischen Markt teilnahm. Sie kann jedenfalls nicht behaupten, von Løgstør wirtschaftlich abhängig gewesen zu sein, denn nach ihren eigenen Angaben entfielen auf den Umsatz mit vorgedämmten Rohren weniger als 15 % ihres Gesamtumsatzes.

174 Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, da sie nur auf dem österreichischen Markt tätig gewesen sei, hätte die Kommission als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, dass sie aus Fahrlässigkeit am Kartell teilgenommen habe.

175 Für eine vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages ist es nicht erforderlich, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen diese Regeln bewusst war, sondern es genügt, dass es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 41).

176 Im vorliegenden Fall räumt die Klägerin ein, gewusst zu haben, dass die europäischen Hersteller den österreichischen Markt anhand von Quoten unter sich aufgeteilt hatten und dass die Treffen der österreichischen Kontaktgruppe Teil eines umfassenderen Planes waren. Angesichts des offenkundigen Charakters der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a und c EG-Vertrag konnte der Klägerin, auch wenn sie nur auf dem österreichischen Markt tätig war, nicht verborgen bleiben, dass ihre Beteiligung am Kartell zu einer Verfälschung oder Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft führte. Sie kann daher nicht geltend machen, nur fahrlässig gehandelt zu haben.

177 Das Vorbringen der Klägerin zur Beurteilung der erschwerenden und mildernden Umstände ist somit zurückzuweisen.

- Zur Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit

178 Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über Zusammenarbeit festgelegt, unter welchen Voraussetzungen gegen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, keine oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden können (vgl. Abschnitt A 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit).

179 Der Fall der Klägerin fällt in den Anwendungsbereich von Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit, der Folgendes vorsieht: "Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle [in den Abschnitten B und C genannten] Voraussetzungen erfuellt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt." Weiter heißt es dort:

"Dies gilt insbesondere, wenn

- ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

- ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet."

180 Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Kommission - die anerkannt hat, dass die Klägerin die Beschwerdepunkte in ihrem wesentlichen Kern nicht angefochten hat (Randnr. 183 Absatz 2 der Entscheidung) - ihre Geldbuße über die ihr gewährten 20 % hinaus hätte herabsetzen müssen.

181 In dem Teil der Entscheidung, der die gegen die einzelnen Unternehmen festgesetzten Geldbußen betrifft, hat die Kommission in Bezug auf die von ABB angebotene Zusammenarbeit ausgeführt, dass ABB die nach Abschnitt D mögliche Verringerung um 50 % nicht zugestanden werden könne, da sie erst zur Zusammenarbeit bereit gewesen sei, nachdem die Kommission eingehende Auskunftsersuchen versandt habe (Randnr. 174 Absätze 3 und 4). Auch wenn diese Angaben in Bezug auf die Klägerin in der Entscheidung nicht wiederholt werden, zeigen sie, dass die Kommission nicht bereit war, die Geldbuße eines Unternehmens, das ihr nicht vor Erhalt eines Auskunftsverlangens Informationen übermittelt hatte, um 50 % herabzusetzen. Die Klägerin hat der Kommission aber unstreitig erst nach Erhalt eines solchen Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung gestellt.

182 Die Klägerin kann insoweit keinen Anspruch auf eine Herabsetzung ihrer Geldbuße um 30 % erheben. Aus den Akten ergibt sich, dass alle Unternehmen, deren Geldbuße in der Entscheidung um 30 % herabgesetzt wurde, der Kommission wichtige Informationen lieferten, die die von ihr bei den Nachprüfungen erlangten Beweise ergänzten. Wie durch die in der Entscheidung und im vorliegenden Urteil erwähnten schriftlichen Beweise bestätigt wird, ergaben sich die wesentlichen Aspekte des Kartells, insbesondere soweit sie die Beteiligung der Klägerin betreffen, nicht aus Informationen oder Unterlagen, die die Klägerin nach den Nachprüfungen lieferte, sondern aus anderen Beweisstücken und namentlich aus Unterlagen, die von diesen anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.

183 Zum Vergleich des vorliegenden Falles mit der früheren Praxis der Kommission ist festzustellen, dass allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen (vgl. in Bezug auf einen mildernden Umstand das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 368).

184 Daher ist das Vorbringen der Klägerin auch insoweit zurückzuweisen, als es die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit betrifft.

185 Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zurückzuweisen.

C - Zur Doppelbestrafung

1. Vorbringen der Parteien

186 Die Klägerin trägt vor, obwohl ihre Handlungen Løgstør zuzurechnen seien, sei sowohl gegen sie als auch gegen Løgstør eine Geldbuße verhängt worden. Für unterschiedliche, aber im Zusammenhang stehende Handlungen dürfe jedoch nur eine einzige Geldbuße verhängt werden. Dies müsse auch für ihr Verhältnis zu Løgstør gelten.

187 Nach Ansicht der Beklagten liegt keine Doppelbestrafung vor, da die Mitwirkung der Klägerin am Kartell im Rahmen der österreichischen Kontaktgruppe einen selbständigen Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag darstelle.

2. Würdigung durch das Gericht

188 Die Klägerin kann sich ihrer eigenen Verantwortung für die fragliche Zuwiderhandlung nicht unter Berufung darauf entziehen, dass ihre Quote vom Geschäftsführer-Club festgelegt worden sei, an dem Løgstør teilgenommen habe, und dass sie von der Belieferung durch Løgstør abhängig gewesen sei.

189 Wie oben in Randnummer 48 festgestellt wurde, hat die Kommission ordnungsgemäß nachgewiesen, dass die Klägerin, auch wenn ihr Handlungsspielraum aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Belieferung durch Løgstør eingeschränkt gewesen sein mag, gleichwohl auf eigene Rechnung an einer Vereinbarung über den österreichischen Markt teilnahm. Es war die Klägerin und nicht Løgstør, die sich mit ihren Konkurrenten auf dem österreichischen Markt traf, um die Preise zu erörtern und einzelne Vorhaben anhand der jedem von ihnen eingeräumten Quoten zu verteilen. Die Kommission war daher berechtigt, die Zusammenarbeit auf dem österreichischen Markt der Klägerin und nicht Løgstør zuzurechnen, auch wenn sie letzterer die Beteiligung an dem Kartell zur Last gelegt hat, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.

190 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen, soweit er sich auf eine angebliche Doppelbestrafung stützt.

V - Zum Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht

A - Vorbringen der Parteien

191 Die Klägerin wirft der Kommission vor, erstens dadurch gegen die Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass sie in der Entscheidung nicht konkret dargelegt habe, welche Zuwiderhandlungen ihr zur Last gelegt würden. Die Kommission hätte darlegen müssen, welche der in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen, die sämtliche Vorwürfe gegen alle Adressaten umfassten, auf die Klägerin zuträfen. Die Kommission habe auch nicht angegeben, auf welche Tatsachen sie alle diese gegen die Klägerin erhobenenen Vorwürfe stütze.

192 Zweitens habe die Kommission in der Entscheidung nicht erläutert, aus welchen Gründen sie in ihrem Fall die Leitlinien und die Mitteilung über Zusammenarbeit angewandt habe. Dabei handele es sich um eine wesentliche rechtliche Erwägung; die Begründungspflicht solle dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung ermöglichen und dem Adressaten die Grundlage dieser Handlung angeben. In Bezug auf die Mitteilung über Zusammenarbeit sei besonders hervorzuheben, dass die Kommission insoweit hätte angeben müssen, warum die Geldbuße der Klägerin nur um 20 % herabgesetzt worden sei und nicht um 30 % wie bei einigen Adressaten der Entscheidung "Karton", die sich in gleicher Weise verhalten hätten.

193 Drittens habe die Kommission in der Entscheidung nicht angegeben, warum andere Unternehmen, die sich in der gleichen Situation wie die Klägerin befunden hätten, unbehelligt geblieben seien.

194 Die Beklagte führt aus, dass die Entscheidung in allen von der Klägerin genannten Punkten hinreichend begründet sei.

B - Würdigung durch das Gericht

195 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).

196 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung klar angegeben, aus welchen Gründen die Klägerin ihres Erachtens gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstieß, als sie von Januar 1995 bis März/April 1996 an der in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Zuwiderhandlung teilnahm.

197 Nach gefestigter Rechtsprechung ist der verfügende Teil der Entscheidung im Licht ihrer Gründe zu verstehen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 122 bis 124). Im Übrigen wird der Klägerin ihre Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung nach Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung "in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang" vorgeworfen.

198 Die der Klägerin zur Last gelegten Handlungen werden in der Begründung der Entscheidung klar dargestellt, insbesondere - hinsichtlich der zweistufigen Struktur des Kartells - in den Randnummern 66 bis 68 und - hinsichtlich der Umsetzung des europaweiten Kartells durch die Zusammenarbeit der Wirtschaftsteilnehmer auf dem österreichischen Markt - in den Randnummern 82 bis 84. Da in den Randnummern 124 und 143 der Entscheidung ausdrücklich erwähnt wird, dass die Klägerin den Plan zur Ausschaltung von Powerpipe nicht gekannt habe, geht aus der Entscheidung klar hervor, dass sich alle in Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung aufgezählten wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen mit Ausnahme der abgestimmten Maßnahmen gegen Powerpipe auf die Klägerin beziehen.

199 Zum Argument der Klägerin, die Kommission habe nicht angegeben, aus welchen Gründen sie gegen andere Unternehmen, die sich in der gleichen Situation befunden hätten, keine Geldbuße festgesetzt habe, genügt die Feststellung, dass das Fehlen von Angaben zu diesem Punkt für die Begründung der Entscheidung unschädlich ist, da sie hinreichende Angaben zu den Gründen enthält, aus denen gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt werden durfte.

200 Zur Berechnung der Geldbuße ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

201 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrer Entscheidung zunächst allgemeine Feststellungen zur Schwere der Zuwiderhandlung getroffen (Randnrn. 164 bis 166). Zu der gegen die Klägerin festzusetzenden Geldbuße weist sie darauf hin, dass sowohl bei der Klägerin als auch bei Brugg, KWH und Sigma die jeweiligen Auswirkungen ihrer Verhaltensweise und die Größe der Unternehmen im Vergleich zu ABB zu berücksichtigen seien (Randnr. 181 Absatz 1 der Entscheidung). Angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung könne der spezifische Ausgangspunkt für die Geldbußen nicht unter 1 Million ECU liegen (Randnr. 181 Absatz 2 der Entscheidung). Zudem seien die Geldbußen dieser vier Unternehmen anhand der Dauer ihrer Zuwiderhandlung zu gewichten (Randnr. 181 Absätze 3 und 4 der Entscheidung).

202 Sodann führt die Kommission zu den erschwerenden und mildernden Umständen aus, wegen der bewussten Fortführung der Zuwiderhandlung müssten die Geldbußen um 20 % erhöht werden; im Fall der Klägerin und von Sigma rechtfertigten ihre untergeordnete Rolle bei der Zuwiderhandlung und die Tatsache, dass ihre Beteiligung auf die zwei relativ kleinen Fernwärmemärkte Österreich und Italien beschränkt geblieben sei, in diesem Stadium der Berechnung die Herabsetzung ihrer Geldbuße um zwei Drittel (Randnr. 182 Absätze 1 und 6 der Entscheidung). Schließlich sei die Geldbuße der Klägerin nach der Mitteilung über Zusammenarbeit um 20 % zu verringern, da sie die Beschwerdepunkte in ihrem wesentlichen Kern nicht angefochten habe (Randnr. 183 Absatz 2 der Entscheidung).

203 Bei einer Auslegung der Entscheidung im Licht des jedem Adressaten zur Last gelegten Sachverhalts enthalten ihre Randnummern 164 bis 167 und 181 bis 183 ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung von Schwere und Dauer der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, Koninklijke KNP/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 42).

204 Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Falles und insbesondere die Anwendung der neuen Leitlinien oder der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht verdeutlicht zu haben. In der Begründung brauchen nicht alle einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).

205 Insoweit hat sich die Kommission durch ihre Ankündigung in der Einleitung zu den Leitlinien, dass das "neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße... auf folgendem Schema" beruhe, zu deren Anwendung bei der Ermittlung von Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln verpflichtet. Desgleichen war sie nach Abschnitt E 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit, in dem es heißt, diese habe berechtigte Erwartungen geweckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollten, berufen würden, bei der Beurteilung der Kooperation jedes Unternehmens zur Anwendung der in dieser Mitteilung aufgestellten Kriterien verpflichtet. Da die Kommission nach der Veröffentlichung der Leitlinien und der Mitteilung über Zusammenarbeit verpflichtet war, sich bei der Berechnung einer Geldbuße an sie zu halten, brauchte sie nicht zu erläutern, ob und aus welchen Gründen sie dies im Fall der Klägerin tat.

206 Zur Herabsetzung der Geldbuße wegen der Kooperation der Klägerin genügt der Hinweis, dass in den Randnummern 174, 177, 180 und 183 der Entscheidung die jeweilige Bedeutung der Kooperation aller betroffenen Unternehmen dargelegt wurde; dabei wurden sowohl die Gründe angegeben, aus denen die Geldbuße der Klägerin um 20 % herabgesetzt wurde, als auch der Umfang, in dem jedes der Unternehmen, bei denen eine Herabsetzung um 30 % vorgenommen wurde, sachdienliche Informationen zur Ermittlung des Sachverhalts lieferte, auf dem die Entscheidung beruht. Diese Begründung ermöglichte auch die Prüfung, ob eine vergleichbare Herabsetzung wie in der Entscheidung "Karton" vorzunehmen war.

207 Folglich ist auch der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen.

208 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

209 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem dahin gehenden Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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