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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.01.1990
Aktenzeichen: T-59/89
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 45 § 2
VerfO Art. 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 29. JANUAR 1990. - WOLFDIETER GRAF YORCK VON WARTENBURG GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - STREICHUNG. - RECHTSSACHE T-59/89.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger, W. Yorck von Wartenburg, Bediensteter auf Zeit des Europäischen Parlaments bei der Fraktion der Europäischen Volkspartei vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1988, beantragte am 25. September 1987 die Anwendung der Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ( ABl. L 209, S. 1 ). Nach einem längeren Briefwechsel mit Herrn van den Berge, Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen des Europäischen Parlaments, übermittelte dieser dem Kläger eine Entscheidung des Vorsitzenden der Fraktion der Europäischen Volkspartei Egon Alfred Klepsch vom 21. April 1988, nach der die genannte Verordnung Nr. 2274/87 des Rates mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 auf den Kläger angewendet wird.

2 Nach Zugang dieser Entscheidung richtete der Kläger am 26. August 1988 ein Schreiben an Herrn van den Berge, in dem er seinen Antrag auf förmliche Zustellung durch das Europäische Parlament und nicht durch den Vorsitzenden der betroffenen Fraktion wiederholte. Herr van den Berge antwortete mit Schreiben vom 6. Oktober 1988, daß die Vorsitzenden der Fraktionen dazu bestimmt worden seien, die Aufgaben der Anstellungsbehörde für die Bediensteten auf Zeit der Fraktionen wahrzunehmen.

3 Unter diesen Umständen hat der Kläger eine Klage erhoben, die am 5. Januar 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen und mit Beschluß vom 15. November 1989 an das Gericht erster Instanz verwiesen worden ist; die Klage zielt in erster Linie auf Aufhebung der genannten Entscheidungen des Herrn van den Berge vom 31. Mai und 6. Oktober 1988 und hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung des Herrn Klepsch vom 21. April 1988. Der Kläger beantragt ausserdem, daß das Europäische Parlament als Organ ihm persönlich und förmlich eine Entscheidung zustellt, wonach die Verordnung Nr. 2274/87 des Rates auf ihn angewendet wird.

4 Das Europäische Parlament hat, ohne eine Klagebeantwortung einzureichen, am 10. März 1989 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die es mit einem Verstoß gegen Artikel 91 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Beamtenstatuts, fehlendem Rechtsschutzinteresse des Klägers und dem Umstand, daß dem Kläger keine ihn beschwerende Maßnahme mitgeteilt worden sei, begründet.

5 Der Kläger hat Erklärungen, eingetragen am 10. April 1989, eingereicht, die auf Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit gerichtet sind.

6 Mit Beschluß vom 6. Dezember 1989 hat das Gericht erster Instanz ( Fünfte Kammer ), da es eine Klärung der Situation des Klägers im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2274/87 des Rates für erforderlich hielt, gemäß Artikel 45 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entsprechend gilt, das persönliche Erscheinen des Klägers und eines Vertreters des Europäischen Parlaments angeordnet, der ordnungsgemäß ermächtigt ist, für das beklagte Organ verbindliche Erklärungen in der Sitzung der Fünften Kammer vom 24. Januar 1990 abzugeben.

7 Während dieser Sitzung hat das Gericht die Parteien auf den Zweck des Verfahrens des persönlichen Erscheinens, nämlich insbesondere eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern, hingewiesen. Die Vertreter der Parteien haben ihre Ansicht dazu, was wirklich Streitgegenstand in dieser Rechtssache ist, mündlich dargelegt. Dabei hat sich gezeigt, daß die Standpunkte der Parteien einander angenähert werden konnten.

8 Der Vertreter des Europäischen Parlaments hat sich demgemäß verpflichtet, im Rahmen der statutarischen Regelung für die Beamten und sonstigen Bediensteten zum einen die Verordnung Nr. 2274/87 des Rates bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand voll und ganz auf ihn anzuwenden und zum anderen die Ruhegehaltsansprüche des Klägers nach den allgemeinen Bestimmungen des Statuts und den besonderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2274/87 des Rates festzusetzen und später auszuzahlen. Diese Verpflichtung des Europäischen Parlaments ist in einem Schriftstück niedergelegt worden, das dem Sitzungsprotokoll beigefügt und vom Vertreter dieses Organs ordnungsgemäß unterzeichnet wurde.

9 Der Kläger hat infolgedessen ausdrücklich die Rücknahme der Klage gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erklärt.

10 Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ( Fünfte Kammer )

beschlossen :

1)Die Rechtssache T-59/89 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 29. Januar 1990.

Ende der Entscheidung

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