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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.06.1993
Aktenzeichen: T-69/92
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 56a
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 1 Anhang II
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Entscheidung, die ohne die Art oder den Umfang der von einem Beamten ausgeuebten Tätigkeiten zu ändern, die Bedingungen für deren Ausübung bei der Dienststelle, der der Beamte zugewiesen ist, ändert, stellt keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Statuts, also keine Maßnahme dar, die die Rechtsstellung des betroffenen Beamten durch ihre Rechtswirkungen, ihre materiellen oder finanziellen Auswirkungen unmittelbar und sofort berührt. Sie stellt nämlich lediglich eine der internen Organisation der Dienststellen dienende Maßnahme dar, die in das weite Ermessen fällt, das der Verwaltung diesbezueglich zusteht. Nur die besonderen Umstände, auf denen eine solche Entscheidung beruht, könnten eine gegen sie gerichtete Klage zulässig machen. Dies könnte der Fall sein, wenn festgestellt würde, daß die fragliche Entscheidung den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme hat, d. h., daß in ihr ein Wille zur Diskriminierung des betroffenen Beamten zum Ausdruck kommt oder daß bei ihr ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

2. Die entscheidende Rolle, die der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nach dem Statut zukommt, besteht darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen. Die darin enthaltenen Informationen über die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeiten bezwecken und bewirken jedoch nicht, daß der Verwaltungsbehörde auferlegt wird, den Dienst nach der Einstellung der erfolgreichen Bewerber ausschließlich nach den genannten Modalitäten zu organisieren, und daß sie anderenfalls rechtswidrig handeln würde.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 24. JUNI 1993. - WILLY SEGHERS GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - MODALITAETEN DER AUSUEBUNG DER TAETIGKEIT - BEGRIFF DER BESCHWERENDEN MASSNAHMEN. - RECHTSSACHE T-69/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 6, im Sicherheitsdienst des Rates der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Rat), wurde aufgrund des Auswahlverfahrens D/202 zur Einstellung von Beamten für die Durchführung von Sicherheitsarbeiten eingestellt, dessen Stellenausschreibung bestimmte: "In der Praxis führen die Bewerber im Schichtdienst innerhalb eines 24-Stunden-Rahmens Arbeiten für die Sicherheit von Personen und Sachen durch, insbesondere Überwachung der Eingänge, Parkplätze, Diensträume und sonstiger Einrichtungen der Gebäude des Rates". Er war vom 1. Juni 1982 bis 15. Mai 1992 dem Sicherheitsdienst des Rates zugewiesen. Er bezog für Schichtarbeit die Vergütung nach Artikel 56a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut).

2 Von Januar 1987 bis 9. Juli 1990 war der Kläger Mitglied der Personalvertretung, zu der er vom 8. Dezember 1989 bis 9. Juli 1990 halbzeitig abgeordnet war. Er übte ferner verschiedene Vertretungstätigkeiten technischer und sozialer Art aus.

3 Durch Note vom 28. Oktober 1991, die am gleichen Tag mitgeteilt wurde, nahm ihn sein Vorgesetzter, Herr B., mit Wirkung vom 1. November 1991 von der Dreischichtarbeit aus.

4 Diese Note hat folgenden Wortlaut:

"Die Organisation einer Dreischichtarbeit im Sicherheitsdienst hängt weitgehend von der tatsächlichen Anwesenheit der Bediensteten während der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten ab.

Ich musste feststellen, daß Ihr Dienst sowohl 1990 als auch 1991 von sehr zahlreichen Abwesenheiten gekennzeichnet war.

Nach den Angaben, über die ich verfüge, waren Sie nämlich nur wie folgt tatsächlich anwesend:

° 1990: 104 Tage,

° 1991 (vom 1.1. bis 31.9): 52 Tage.

Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Dienstes habe ich daher beschlossen, Sie mit Wirkung vom 1. November 1991 von der Dreischichtarbeit auszunehmen."

5 Mit Note vom 30. Oktober 1991 beantragte der Unterzeichner dieser Entscheidung bei der zuständigen Dienststelle des Rates, ab 1. November 1991 dem Kläger nicht mehr die Vergütung nach Artikel 56a des Statuts zu zahlen. Dies wurde jedoch durch eine neue Note vom 25. November 1991 rückgängig gemacht, nach der die Zahlung ab 1. November 1991 wieder aufgenommen wurde.

6 Der Kläger beantragte am 11. Dezember 1991, "wieder in den Schichtdienst aufgenommen" zu werden, und legte, nachdem er keine Antwort auf seinen Antrag erhalten hatte, am 27. Januar 1992 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung vom 28. Oktober 1991 ein.

7 Nach Einlegung dieser Beschwerde wurde der Kläger durch Entscheidung vom 27. April 1992 mit Wirkung vom 15. Mai 1992 den allgemeinen Diensten des Rates zur Verfügung gestellt, wobei zu dem letztgenannten Zeitpunkt die Vergütung für Schichtarbeit entfiel. Der Kläger reichte am 27. Juli 1992 gegen diese Entscheidung eine neue Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde am 27. November 1992 zurückgewiesen. Der Kläger erhob am 26. Februar 1993 eine neue Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 27. April 1992 (Rechtssache T-20/93).

8 Die Beschwerde vom 27. Januar 1992 gegen die Entscheidung vom 28. Oktober 1991, die allein Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, wurde ihrerseits durch Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 19. Juni 1992 ausdrücklich zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

"Ihre eingangs genannte Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. Oktober 1991, durch die Sie ab 1. November 1991 von der Schichtarbeit ausgenommen wurden, wurde eingehend geprüft. Aufgrund dieser Prüfung ist folgendes festzustellen:

Die Entscheidung vom 28. Oktober 1991 wurde im dienstlichen Interesse wegen Ihrer zahlreichen Abwesenheiten getroffen, die Probleme bei der Organisation der Schichtarbeit aufgeworfen haben. Es ist klar, daß der Dienst nicht rationell und zufriedenstellend organisiert werden kann, wenn die Kollegen, die ihre Tätigkeit in diesem Dienst ausüben sollen, während langer Zeiträume die Arbeit abwesender Beamter übernehmen und dadurch Überstunden leisten müssen.

Die Entscheidung, nicht zum selben Zeitpunkt die Vergütung für Schichtarbeit nach Artikel 56a des Statuts zu entziehen, wurde getroffen, damit diese Vergütung nicht von einem Augenblick zum anderen für Sie entfällt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung vom 28. Oktober 1991 hatte die Aufrechterhaltung der Vergütung jedoch nicht die Wirkung, Sie wieder in die Schichtarbeit einzubeziehen.

Ich kann nur bestätigen, daß es mir das dienstliche Interesse, insbesondere die Verpflichtungen, die sich aus einem einwandfreien Funktionieren der üblichen dauernden Schichtarbeit ergeben, nicht erlauben, die genannte Entscheidung vom 28 Oktober 1991 aufzuheben.

Aus vorstehenden Gründen bedauere ich, Ihrer Beschwerde nicht stattgeben zu können."

9 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 18. September 1992 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die Aufhebung der Entscheidung vom 28. Oktober 1991 und der Entscheidung vom 19. Juni 1992 über die Zurückweisung seiner Beschwerde beantragt.

Anträge der Parteien

10 Der Kläger beantragt,

° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

° daher die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Oktober 1991 und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Juni 1992 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben.

11 Der Beklagte beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen, soweit diese nicht gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.

12 Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. Februar 1993 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, hat der Kläger die Vernehmung des Personalvertreters und Beamten im Sicherheitsdienst des Rates, Herrn O., als Zeugen gemäß Artikel 68 der Verfahrensordnung beantragt.

13 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Parteien aufgefordert, "ihre mündlichen Ausführungen im wesentlichen auf die Frage zu konzentrieren, ob die Klage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten auf Seite 5 seiner Gegenerwiderung zulässig ist und/oder der Klagegegenstand weiterbesteht und ob die angefochtene Maßnahme zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtliche und finanzielle Auswirkungen hatte".

14 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 1993 mündliche Ausführungen gemacht und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Zu den Aufhebungsanträgen

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

15 Nach Ansicht des Klägers ist die Klage zulässig, da er das Recht verloren habe, die Tätigkeiten, für die er eingestellt worden sei, nach den Modalitäten und in der Zeitfolge auszuüben, die die Stellenausschreibung darlege. Die Ausführungen des Beklagten, wonach die angefochtene Entscheidung keine beschwerende Maßnahme sei, seien nicht stichhaltig, da feststehe, daß ein Beamter im Zuge seiner Laufbahn zwar auf verschiedenen Stellen dienstlich verwendet werden könne, diese jedoch dem in der Stellenausschreibung festgelegten Rahmen entsprechen müssten.

16 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, daß die angefochtene Rechtshandlung aus folgenden Gründen durchaus eine ihn beschwerende Maßnahme sein könne: Erstens habe sie zu einer fortschreitenden inhaltlichen Einschränkung seiner Tätigkeit geführt; zweitens könne sie in dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt sei, nicht einfach als eine vorläufige Maßnahme zur Organisation des Dienstes bezeichnet werden; drittens sei sie geeignet, Wirkungen zu erzeugen, falls die vorgenannte Entscheidung vom 27. April 1992 aufgehoben würde; viertens hätte die Vergütung für Schichtarbeit grundsätzlich entzogen werden müssen, und schließlich lasse die durch die Entscheidung vom 27. April 1992 herbeigeführte Änderung der Rechtsstellung des Klägers die Rechte, die durch die angefochtene Entscheidung verletzt würden, ganz oder zum Teil bestehen.

17 Der Rat bestreitet nicht förmlich die Zulässigkeit der Klage, er macht aber in seiner Klagebeantwortung geltend, daß die angefochtene Entscheidung den Kläger nur insoweit beschwere, als sie notwendigerweise den Entzug der Vergütung für Dreischichtarbeit mit sich bringe. Andererseits liege keine beschwerende Maßnahme darin, daß die Tätigkeit nunmehr nach anderen Modalitäten ausgeuebt werde, als in der Stellenausschreibung vorgesehen. In seiner Gegenerwiderung bemerkt der Rat, aus den Umständen, die nach der Klageerhebung eingetreten seien, gehe hervor, daß die angefochtene Entscheidung nur "einstweiligen Charakter" gehabt habe, der keinen sofortigen Entzug der Vergütung für Dreischichtarbeit nach sich gezogen habe. Die Lage des Klägers sei durch die Entscheidung vom 27. April 1992 endgültig geregelt worden, durch die er ab 15. Mai 1992 den allgemeinen Diensten des Rates zur Verfügung gestellt worden sei und die ihm die Vergütung für Dreischichtarbeit entziehe. Der Kläger habe gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingelegt, die am 27. November 1992 zurückgewiesen worden sei, und Klage erhoben auf Aufhebung der genannten Entscheidung. In Anbetracht dieser neuen Umstände, die nach Einreichung der Klagebeantwortung eingetreten seien, sei die vorliegende Rechtssache "völlig unnötig" geworden. Die Entscheidungen, die die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar und sofort berührten und damit im Sinne der Rechtsprechung als ihn beschwerend angesehen werden könnten (vgl. Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235), seien nämlich diejenigen vom 27. April 1992 und 27. November 1992, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-20/93 seien. Der Rat stellt es daher in das Ermessen des Gerichts, ob "die vorliegende Klage als gegenstandslos abgewiesen werden soll".

18 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat weiter ausgeführt, daß die angefochtene Maßnahme niemals die geringste finanzielle Auswirkung gehabt habe, da die Vergütung für Schichtarbeit aufrechterhalten worden sei. Da sie im übrigen auch niemals eine Rechtswirkung erzeugt habe, könne das Urteil des Gerichts, das über die Rechtmässigkeit der Entscheidung vom 27. April 1992 erlassen werden müsse, die tatsächliche Lage des Klägers in keiner Weise ändern. Ausserdem übten von den rund fünfzig Bediensteten des Sicherheitsdienstes des Rates etwa fünfzehn ihre Tätigkeit ständig ausserhalb der Dreischichtarbeit aus, so wie es vorübergehend beim Kläger der Fall gewesen sei, dessen Tätigkeit inhaltlich nicht im geringsten verändert oder eingeschränkt worden sei. Schließlich hat der Rat erklärt, daß der Kläger, falls das Gericht die Entscheidung vom 27. April 1992 aufhebe, wieder in den Sicherheitsdienst aufgenommen würde, und zwar ausserhalb der Dreischichtarbeit und unter Aufrechterhaltung der Schichtvergütung, obgleich unter dem letztgenannten Gesichtspunkt die Sachlage in geeigneter Weise geregelt werden müsse.

Zur Begründetheit

19 Zur Stützung seiner Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beruft sich der Kläger auf vier Klagegründe: erstens Verstoß gegen Artikel 1 des Anhangs II des Statuts über die Personalvertretung und offensichtlicher Beurteilungsfehler der Verwaltung, zweitens Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der betreffenden Umstände, drittens Begründungsfehler, der bei der angefochtenen Entscheidung festzustellen sei, und schließlich viertens Ermessensmißbrauch, den der Beklagte begangen habe.

20 Bezueglich des ersten Klagegrundes, nämlich des Verstosses gegen Artikel 1 des Anhangs II des Statuts und einer offensichtlich falschen Beurteilung der Anzahl der Anwesensheitstage, bestreitet der Kläger, 1990 nur an insgesamt 104 Tagen und vom 1. Januar bis 30. September 1991 nur an insgesamt 52 Tagen anwesend gewesen zu sein. Seiner Ansicht nach beruht die Berechnung der Anwesensheitstage für 1990 auf zwei Fehlern der Verwaltung. Diese habe nämlich verkannt, daß wegen der besonderen Organisationsbedingungen für die Arbeit im Sicherheitsdienst nur das Kriterium der Anzahl der reinen Arbeitsstunden herangezogen werden könne, um die von einem Bediensteten effektiv geleistete Arbeit zu beurteilen, und ferner habe die Verwaltung nicht die Zeit berücksichtigt, die der Kläger seiner Tätigkeit in der Personalvertretung gewidmet habe. Gemäß Artikel 1 des Anhangs II des Statuts müsse diese Zeit aber der Zeit gleichgesetzt werden, die im Dienst verbracht werde. Der Kläger beantragt, daß das Gericht die Vorlage der Dienstlisten anordnet, um die Richtigkeit seiner Behauptungen nachzuweisen.

21 Nach Ansicht des Beklagten muß dieses Vorbringen des Klägers zurückgewiesen werden, da es sich auf keinerlei Beweise stütze. Der Kläger habe versucht, darzutun, daß die angefochtene Entscheidung den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme habe; in Wirklichkeit falle sie aber in den Rahmen des weiten Ermessens, über das die Verwaltungsbehörde verfüge, um den Dienst zu organisieren und das Personal zu verwenden, damit sie ihre Aufgaben erfuellen könne. Nach ständiger Rechtsprechung umfasse diese Befugnis zur Organisation des Dienstes insbesondere die Pflicht des Beamten, jede Einweisung in einen Dienstposten seiner Laufbahngruppe anzunehmen, und die Möglichkeit für die Gemeinschaftsorgane, den Betreffenden ohne dessen Einwilligung auf einer anderen Stelle zu verwenden. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofes bei Maßnahmen zur Verwendung auf einer anderen Stelle müsse um so mehr für die vorliegenden Umstände gelten, bei denen sich die angefochtene Entscheidung auf eine Änderung der Modalitäten der Ausübung der Tätigkeiten beschränke. Angesichts der Abwesenheiten des Klägers sei diese Maßnahme, die ° wie der Hinweis auf die Notwendigkeit einer "tatsächlichen Anwesenheit der Bediensteten während der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten" bezeuge ° ausschließlich durch den häufigen und unvorhersehbaren Charakter der Abwesenheiten des Klägers bedingt sei, im Rahmen der Organisation eines Dienstes unerläßlich gewesen, in dem die "gegenseitigen Abhängigkeiten" der Bediensteten besonders ausgeprägt seien. Unter diesen Umständen sei es nicht nötig, die Richtigkeit der Anzahl von Abwesenheitstagen des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1991 im einzelnen zu prüfen.

22 Zu dem zweiten Klagegrund, nämlich dem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und offensichtlichem Fehler bei der Beurteilung der betreffenden Umstände, führt der Kläger aus, daß die angefochtene Entscheidung, wie auch die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde, mit seinen angeblichen Abwesenheiten begründet werde. Danach seien seine Abwesenheiten so häufig gewesen, daß er im dienstlichen Interesse aus dem Dreischichtdienst habe herausgenommen werden müssen. Seine Abwesenheiten seien aber nicht häufiger als diejenigen seiner Kollegen, und sie seien auf jeden Fall nicht die häufigsten. In Wirklichkeit beliefen sich seine Abwesenheitstage 1990 auf 64; für die ersten neun Monate des Jahres 1991 handele es sich um 92 Tage und damit also um insgesamt 156 Tage für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1991. Einige seiner Kollegen hätten aber 170 Abwesenheitstage zu verzeichnen. Die gegen ihn getroffene Maßnahme sei daher diskriminierend und mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Der Kläger beantragt eine Beweisaufnahme, um die Richtigkeit seiner Behauptungen zu überprüfen.

23 Der Beklagte erklärt, daß die Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch den Kläger unvereinbar sei mit dem Grundsatz einer guten Organisation des Dienstes. Die Vergleiche des Klägers zwischen seinen eigenen Abwesenheiten und denjenigen seiner Kollegen seien falsch, da zum einen die angefochtene Entscheidung nicht den Charakter einer Disziplinarmaßnahme habe und zum anderen eine vorausgesehene lange Abwesenheit für die Organisation des Dienstes weniger hinderlich sei als eine kürzere, aber unvorhersehbare Abwesenheit. Schließlich könne eine Entscheidung wie die vorliegende, die keinerlei Disziplinarcharakter aufweise und im Rahmen der Organisationsmaßnahmen für den Dienst getroffen worden sei, schon grundsätzlich nicht diskriminierender Art sein.

24 Zu dem dritten Klagegrund, nämlich dem Begründungsfehler, bemerkt der Kläger, daß nach der Klagebeantwortung die angefochtene Entscheidung ° im Gegensatz zu der in der Entscheidung enthaltenen Begründung ° nicht auf einer genau definierten Anzahl von Abwesenheitstagen beruhe, sondern auf der Häufigkeit seiner "unvorhersehbaren" Abwesenheiten. Er frage sich, ob es möglich sei, die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene Begründung durch eine neue Begründung zu ersetzen. So wäre also erst im Stadium der Klagebeantwortung die wirkliche Begründung der angefochtenen Entscheidung offenbart worden. Diese neue Begründung würde demnach, wie der Beklagte selbst einräume, die ursprüngliche Begründung ersetzen, so daß der Rat Artikel 25 des Statuts nicht beachtet und es dem Kläger nicht gestattet habe, seine Rechte in vollem Umfang und in voller Sachkenntnis wahrzunehmen.

25 Der Rat räumt ein, daß die in Absatz 3 der Entscheidung vom 28. Oktober 1991 enthaltene Bezugnahme auf die Gesamtzahl der Abwesenheitstage des Klägers Anlaß zu verschiedenen Auslegungen geben könne. Seines Erachtens sind jedoch die wesentlichen Faktoren der Begründung in der Entscheidung der Anstellungsbehörde klar umrissen, nämlich daß der Entzug der Schichtarbeit im dienstlichen Interesse erfolgt und wegen des Erfordernisses einer "tatsächlichen Anwesenheit der Bediensteten während der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten" unerläßlich geworden sei. Diese Bezugnahme sei nur im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Abwesenheiten zu verstehen. Auf jeden Fall beziehe sich die Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde in keiner Weise auf die Anzahl von Abwesenheitstagen, sie bringe hingegen sehr klar die Gründe des dienstlichen Interesses zum Ausdruck, die berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man annehme, daß die Entscheidung vom 28. Oktober 1991 mit einer gewissen Ungenauigkeit formuliert worden sei, so zerstreue die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde jeden Zweifel.

26 Zu dem Klagegrund des Ermessensmißbrauchs erklärt der Kläger schließlich, daß die angefochtene Entscheidung keineswegs den Erfordernissen des dienstlichen Interesses entspreche, sondern Ausdruck eines persönlichen Ressentiments ihres Verfassers gegenüber dem Kläger sei.

27 Nach Ansicht des Rates stützt sich dieser Klagegrund auf keinerlei Tatsachen. Ebenso stehe die angefochtene Entscheidung in keinerlei Verbindung mit den Tätigkeiten des Klägers in der paritätischen Gruppe "Gestaltung der Diensträume" oder mit seinen Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Erfuellung seines Auftrags in der Personalvertretung.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit

28 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nach Artikel 91 des Statuts erhobene Klage nur dann zulässig, wenn sie sich gegen eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme richtet, die also dessen Rechtsstellung unmittelbar und sofort berührt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 129/75, Hirschberg/Kommission, Slg. 1976, 1259, und vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili/Rechnungshof, Slg. 1987, 389, sowie Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Weyrich/Kommission, a. a. O., und vom 11. Mai 1992 in der Rechtssache T-34/91, Whitehead/Kommission, Slg. 1992, II-1723).

29 Ferner ist festzustellen, daß die Verwaltungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen verfügt, um im Interesse des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeiten der Beamten und sonstigen Bediensteten zu organisieren. Demgemäß sind rein innerdienstliche Handlungen nicht mit einer Klage anfechtbar, da sie die rechtliche oder materielle Stellung des von der fraglichen Organisationsmaßname betroffenen Beamten nicht beeinträchtigen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459). Eine Handlung, der gegenüber die "vorgebrachten Rügen... nicht die Rechtsstellung... [des Bediensteten] nach dem Statut, sondern ausschließlich die innerdienstlichen Beziehungen und insbesondere Fragen der Verwaltungsorganisation und der Arbeitsdisziplin" betreffen, hat nicht den Charakter einer beschwerenden Maßnahme, die als solche mit einer Klage anfechtbar ist (vgl. Urteil in der Rechtssache Hirschberg/Kommission, a. a. O.).

30 Hierzu ist festzustellen, daß eine Maßnahme zur anderweitigen Verwendung eines Beamten grundsätzlich unter die Befugnis zur Organisation des Dienstes fällt und nur aus besonderen Rechtfertigungsgründen mit einer Klage anfechtbar ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1969 in der Rechtssache 17/68, Reinarz/Kommission, Slg. 1969, 61, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555). Ferner hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Verfügung, mit der ein Beamter, der schon ad personam in eine Planstelle eingewiesen ist, ad personam in eine andere Planstelle derselben Besoldungsgruppe eingewiesen wird, die beamtenrechtliche Stellung des Betroffenen nicht ändert und ihn daher nicht beschwert (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1982 in der Rechtssache 189/81, Bosmans/Kommission, Slg. 1982, 2681). Schließlich hat das Gericht entschieden, daß eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme nicht schon dann die Rechte eines Beamten aus dem Statut beeinträchtigt, so daß sie mit einer Klage anfechtbar ist, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung der Aufgaben des Beamten führt; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht (vgl. Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577).

31 Ferner trägt der Gemeinschaftsrichter bei der Beurteilung der Wirkungen der angefochtenen Maßnahme nicht nur den Rechtswirkungen im eigentlichen Sinne, sondern auch den materiellen und finanziellen Auswirkungen Rechnung. So ist eine dienstliche Mitteilung, mit der einem Beamten die Streichung einer Vergütung angekündigt wird, die er bisher erhalten hat, eine beschwerende Maßnahme, die als solche mit einer Klage anfechtbar ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. Februar 1973 in der Rechtssache 56/72, Göth-Van der Schüren/Kommission, Slg. 1973, 181).

32 Das Gericht muß im Lichte dieser gesamten Rechtsprechung prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigt, d. h., ob sie rechtliche, materielle oder finanzielle Auswirkungen haben konnte, die geeignet sind, die Lage des Klägers oder seine beamtenrechtliche Stellung wesentlich zu ändern.

33 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht erstens fest, daß die angefochtene Entscheidung, die den Kläger im Sicherheitsdienst des Rates belässt, in keiner Weise den Umfang der Tätigkeiten ändert, die er in diesem Dienst ausübt, sondern sich darauf beschränkt, die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu ändern, indem sie für den Kläger lediglich einen Dreischichtdienst durch einen "Tages"-Dienst ersetzt. Das Argument einer angeblichen Änderung bei der Ausübung der Tätigkeiten, das zum erstenmal in der mündlichen Verhandlung herangezogen wurde, wobei der Rat im schriftlichen Verfahren eindeutig erklärt hatte, daß die ausgeuebten Tätigkeiten gleichgeblieben seien, wird jedenfalls durch den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt, was übrigens auch der Beistand des Klägers ausdrücklich eingeräumt hat. Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Maßnahme als solche, deren Bedeutung geringer ist als die einer Maßnahme zur anderweitigen Verwendung, die Rechtsstellung des Klägers nicht unter Bedingungen ändert, unter denen sie als beschwerende Maßnahme bezeichnet werden könnte.

34 Zweitens ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, daß das Gemeinschaftsorgan durch die Mitteilungen in den vorgenannten Bestimmungen der Stellenausschreibung gebunden sei, in denen die Bewerber davon unterrichtet würden, daß die Tätigkeiten in Schichtarbeit auszuüben seien, und die angefochtene Entscheidung demnach die Rechtsstellung des Klägers geändert habe. Wie der Gerichtshof nämlich festgestellt hat, besteht "die entscheidende Rolle, die der Stellenausschreibung nach dem Statut zukommt,... darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen" (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 255/78, Anselme und Constant/Kommission, Slg. 1979, 2323, und vom 18. Februar 1982 in der Rechtssache 67/81, Ruske/Kommission, Slg. 1982, 661). Im vorliegenden Fall wurde zwar den Bewerbern gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts, wonach in der Stellenausschreibung "... c) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind", anzugeben ist, mitgeteilt, daß der Dienst nach den Modalitäten der Schichtarbeit organisiert wird. Die auf diese Weise den Bewerbern bekanntgegebenen Informationen, die es ihnen erlauben sollten, sich in voller Sachkenntnis zu bewerben, bezwecken und bewirken jedoch nicht, daß der Verwaltungsbehörde auferlegt wird, den Dienst nach der Einstellung der erfolgreichen Bewerber endgültig und ausschließlich nach den genannten Modalitäten zu organisieren, und daß sie andernfalls rechtswidrig handeln würde. Hätte eine Stellenausschreibung eine solche Bedeutung, so würde das weite Ermessen zunichte gemacht, über das die Verwaltungsbehörde verfügt, um ihre Dienststellen bestmöglich zu organisieren. Daher kann sich der Kläger nicht wirksam auf die Informationen in der Stellenausschreibung berufen, um geltend zu machen, daß die angefochtene Entscheidung Rechtswirkungen ihm gegenüber erzeugt oder seine beamtenrechtliche Stellung geändert habe.

35 Drittens ist zu den etwaigen materiellen und finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß diese zwar zunächst rein theoretisch ab 1. November 1991 die Einstellung der Zahlung der Schichtvergütung an den Kläger bewirkt hat, diese Zahlung aber später durch Note vom 25. November 1991 rückwirkend, gleichfalls zum 1. November 1991 wiederaufgenommen wurde. Die Wiedergewährung der betreffenden Vergütung fällt also mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die angefochtene Entscheidung wirksam wurde. Erst die Entscheidung vom 27. April 1992, durch die dem Kläger eine neue Stelle zugewiesen wurde, hat ihm die genannte Vergütung entzogen. Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung zu dem Zeitpunkt, zu dem die vorliegende Klage erhoben wurde, keine rechtliche oder materielle Wirkung hatte und auch wegen der inzwischen getroffenen Entscheidung vom 27. April 1992 nicht mehr haben konnte.

36 Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist schließlich festzustellen, daß nur die Entscheidung vom 27. April 1992 geeignet ist, den Kläger zu beschweren; durch sie wurde er vor der Erhebung der vorliegenden Klage dem Generalsekretariat des Rates zugewiesen, wobei ihm gegenüber die Zahlung der in Artikel 56a des Statuts vorgesehenen Vergütung eingestellt wurde. Nachdem die Verwaltungsbehörde die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hatte, ist diese im übrigen Gegenstand einer weiteren Klage geworden, die gegenwärtig beim Gericht anhängig ist. Falls rein hypothetisch, wie der Kläger meint, das Gericht seinen Anträgen in der Rechtssache T-20/93 (siehe oben, Randnr. 7) stattgibt, so würde die Aufhebung der Entscheidung vom 27. April 1992 lediglich bewirken, daß der Kläger wieder in die Lage versetzt würde, die vor der aufgehobenen Entscheidung bestand; der Kläger müsste also, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag wieder dem Sicherheitsdienst zugewiesen werden, und zwar ohne die Dreischichtarbeit, aber unter vollständiger Aufrechterhaltung seiner damaligen finanziellen Lage, vorbehaltlich einer Entscheidung, die für die Zukunft bezueglich der Beibehaltung der Schichtvergütung zu treffen wäre. Eine derartige Aufhebung würde sich demnach als solche auf keinen Fall auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage auswirken, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilt werden muß.

37 Daraus folgt, daß die Klage gegen eine Entscheidung, die weder die Rechtsstellung noch die materielle Lage des Klägers geändert hat und ihn demgemäß nicht beschwert, grundsätzlich unzulässig ist.

38 Nach diesen Feststellungen ist nunmehr aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung, insbesondere des Urteils Reinarz/Kommission, zu prüfen, ob ° wie der Kläger behauptet hat ° die streitige Maßnahme wegen der besonderen Umstände, auf denen sie beruht, mit einer Klage anfechtbar ist. Dazu vertritt das Gericht die Ansicht, daß die angefochtene Entscheidung nur dann als beschwerende Maßnahme angesehen werden könnte, wenn festgestellt würde, daß sie den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme hat, d. h., daß in ihr ein Wille zur Diskriminierung des Klägers zum Ausdruck kommt oder daß bei ihr ein Ermessensmißbrauch vorliegt, wobei im übrigen zu bemerken ist, daß der Kläger diese drei Klagegründe ausdrücklich geltend gemacht hat.

39 Zu der ersten Frage, nämlich ob die angefochtene Entscheidung den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme hat, ist festzustellen, daß diese Hypothese in keiner Weise bestätigt wurde. Wie bereits oben dargelegt (siehe Randnr. 33), wird nämlich das Vorbringen, die Tätigkeiten des Klägers würden inhaltlich immer mehr eingeschränkt, durch die Akten in keiner Weise erhärtet. Im übrigen hat der Kläger weiterhin die Vergütung für Schichtarbeit bezogen.

40 Ferner ist unter ausschließlicher Zugrundelegung der Anzahl von Abwesenheitstagen des Klägers, wie sie von ihm selbst im schriftlichen Verfahren, insbesondere auf den Seiten 5 und 10 der Klageschrift, eingeräumt wurde, ersichtlich, daß die Verwaltungsbehörde keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, wenn sie der Auffassung war, daß derartige Abwesenheiten, bei denen die Abwesenheiten des Klägers wegen seiner sonstigen Verpflichtungen im Rat nicht berücksichtigt sind, also 156 Tage in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1991, unabhängig von der Berechtigung der dafür angeführten Gründe unvereinbar seien mit der Durchführung einer Schichtarbeit, namentlich bei einer Tätigkeit im Sicherheitsdienst eines Organs der Gemeinschaften. Diese Beurteilung, die allein auf den Angaben des Klägers beruht, kann nicht durch etwaige Fehler der Verwaltungsbehörde bei der Berechnung der genannten Abwesenheiten in Frage gestellt werden.

41 Zu der zweiten Frage, nämlich ob die angefochtene Entscheidung eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mit sich bringt, ist festzustellen, daß dieser Grundsatz nicht bedeuten kann, daß die Verwaltungsbehörde, die bei der Festlegung der Modalitäten für die Organisation des Dienstes den Mitteln Rechnung tragen muß, über die sie verfügt, unbedingt gleiche Maßnahmen gegenüber jedem Bediensteten anwenden muß, der durch häufiges Fehlen in eine ähnliche Lage geraten ist wie der Kläger. Unter solchen Umständen behält die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen, um die Kontinuität des Dienstes bestmöglich zu gewährleisten, zumindest solange ° wie im vorliegenden Fall ° ihre Maßnahmen nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind und keine verdeckte Disziplinarmaßnahme darstellen.

42 Auch der an dritter Stelle genannte Ermessensmißbrauch, der ° wie der Kläger vorträgt ° bei der angefochtenen Entscheidung vorliegen soll, ist in keiner Weise bewiesen, wie im übrigen der Beistand des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat, indem er erklärte, daß dieses Vorbringen nur auf einem "Gefühl" beruhe. Namentlich geht in keiner Weise aus den Akten hervor, daß die angefochtene Entscheidung in irgendeinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Klägers in der Personalvertretung oder seinen verschiedenen Vertretungsaktivitäten technischer oder sozialer Art steht.

43 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klage unzulässig ist.

44 Darüber hinaus stellt das Gericht zur Klarstellung für den Kläger fest, daß dieser nicht behaupten kann, das schriftliche Verfahren habe gezeigt, daß bei der angefochtenen Entscheidung die Begründungspflicht des Artikels 25 des Statuts nicht beachtet worden sei. Trotz der Bedingungen, unter denen der Beklagte nach und nach die Abwesenheiten des Klägers vortragen konnte, die durch die Untersuchung und insbesondere durch die eigenen Erklärungen des Klägers hinreichend festgestellt sind, ist die genannte Entscheidung klar auf die Unvereinbarkeit zwischen diesen Abwesenheiten und den Pflichten und Zwängen im Zusammenhang mit der Kontinuität der Schichtarbeit gestützt. Aus allen vorstehenden Erwägungen ergibt sich im übrigen, daß es dem Kläger entgegen seinem Vorbringen keineswegs unmöglich war, seine Rechte gegenüber der genannten Entscheidung geltend zu machen, und daß es auch dem Gericht nicht unmöglich war, seine richterliche Nachprüfung vorzunehmen.

45 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klage unzulässig und auf jeden Fall unbegründet ist. Sie ist daher abzuweisen, ohne daß die beantragte Beweisaufnahme erforderlich ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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