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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 13 K 2622/03 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

I.

Der Kläger wurde durch Bescheid vom 22.11.2002 für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig sind als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Innenarchitekt geltend gemachte Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten.

Der ledige Kläger war seit dem 16.2.2001 beim Arbeitsamt "A" als arbeitssuchend gemeldet. Vom 1.4.2001 bis zum 30.4.2001 befand er sich in einer vom Arbeitsamt vermittelten so genannten Trainingsmaßnahme bei der Firma "B" in "C". Mit Beendigung der Trainingsmaßnahme wurde er von der Firma "B" in ein Angestelltenverhältnis übernommen.

Der Kläger hatte bereits zum Beginn des "Trainings" mit Vertrag vom 18.3.2001 eine ca. 30 qm große Wohnung in "C" (zzgl. Keller und PKW-Stellplatz) angemietet. Seine bisherige Wohnung in "D", die er seit November 2000 innegehabt hatte, hatte er Anfang März 2001 zum 31.5.2001 gekündigt. Er war nach Beendigung seines Studiums im Jahre 2000 in ein Arbeitsverhältnis in "D" eingetreten, das jedoch schon zum 15.2.2001 wieder beendet worden war.

Wie bereits während der Zeit seines Studiums, war der Kläger auch weiterhin in "E", dem Wohnort seiner Eltern, mit Nebenwohnung gemeldet. Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine abgeschlossene etwa 34 qm große Dachwohnung im Hause seiner Eltern, wo er sich regelmäßig an Wochenenden und während seines Urlaubes aufhielt. Diese Wohnung nutzte er, wie zuletzt zwischen den Beteiligten unstreitig, ohne finanzielle Gegenleistung. Ende 2000 wurde in der Wohnung eine Küche eingebaut. Der PKW des Klägers war im Kreis, zu dem "E" gehört, angemeldet. Dort unterhielt er auch ein Konto bei der Deutschen Bank.

Der Kläger machte zunächst u.a. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. 2.704 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach zunächst erklärungsgemäßer Steuerfestsetzung änderte der Beklagte die Festsetzung mit Bescheid vom 22.11.2002 nach § 164 Abgabenordnung -AO - und hob zugleich den Nachprüfungsvorbehalt auf. Im nachfolgenden Einspruchsverfahren beantragte der Kläger im Hinblick auf eine doppelte Haushaltsführung einen weitergehenden Werbungskostenabzug in Höhe von 11.312 DM.

Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg. Daraufhin hat der Kläger am 12.5.2003 Klage erhoben.

Im Klageverfahren machte der Kläger Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von nunmehr 14.792 DM geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:

 1. Miete in "D" 1-3/2001 von monatlich 594 DM1.782,00 DM
2. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte "D" an 28 Tagen je 5 km98,00 DM
3. 8 Heimfahrten nach "E", Entfernung 149 km834,40 DM
4. letzte Rückfahrt77,48 DM
5. Umzugskostenpauschale1.009,00 DM
6. Miete in "C" ab April 2001 von monatlich 570 DM5.130,00 DM
7. Stellplatzmiete in "C" ab April 2001 von monatlich 25 DM225,00 DM
8. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte "C" an 173 Tagen je 6 km726,60 DM
9. erste Hinfahrt (84 km)43,68 DM
10. 28 Heimfahrten nach "E", Entfernung 84 km1.646,40 DM
11. Verpflegungsaufwand an 70 Tagen je 46 DM3.220,00 DM

Da die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Nr. 2 und Nr. 8) bereits in dem angefochtenen Bescheid Berücksichtigung gefunden haben, hat der Kläger zuletzt von der Geltendmachung dieser Positionen wieder Abstand genommen.

Der Kläger behauptet,

sein Lebensmittelpunkt sei auch im Streitjahr in "E" gewesen. Dort hätten seine Eltern und seine Freunde gewohnt. Er sei nur wegen fehlender Stellenangebote im Umkreis von "E" gezwungen gewesen, die Anstellung in "C" einzugehen. Noch heute sei er bei einem entsprechenden Arbeitsplatzangebot in der Nähe von "E" jederzeit zu einem Wechsel bereit.

Im Hause seiner Eltern habe er einen eigenen selbständigen Haushalt geführt. Im Gegenzug für die Wohnungsüberlassung habe er seinen Eltern bei Versorgung und Instandhaltung des Hausgrundstücks geholfen.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2001 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 11.263,96 DM abgezogen und dementsprechend die Einkommensteuer gemindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung,

für eine doppelte Haushaltsführung sei Voraussetzung, dass die betreffende Wohnung von dem Steuerpflichtigen unterhalten werde. Dies erfordere einen maßgeblichen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Wohnung. Da der Kläger keine Zahlungen an die Eltern geleistet habe, fehle es vorliegend an einer maßgeblichen finanziellen Beteiligung.

Das Gericht hat Beweis erhoben darüber, ob der Kläger im Streitjahr einen eigenen Haushalt geführt hat und in welchem Umfang er sich an den Kosten für die ihm überlassenen Räumlichkeiten beteiligt hat, durch Vernehmung des Vaters des Klägers, Herrn "F", als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Gründe

II.

Die Klage ist begründet. Die geltend gemachten Aufwendungen waren durch eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung bzw. durch einen beruflich veranlassten Umzug (Umzugskosten) verursacht und sind deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu qualifizieren.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG -). Dies setzt voraus, dass sie objektiv durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind und subjektiv der Förderung der Einkünfteerzielung dienen.

Die Umzugskosten sind danach unabhängig von dem Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung als beruflich veranlasst als Werbungskosten abziehbar. Die Höhe des insoweit pauschal geltend gemachten Betrages ist nicht zu beanstanden (vgl. R 41 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 2001 und Schreiben des Bundesministers für Finanzen - BMF - vom 2.7.1999, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil I 1999, 680, und v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz -EStG - § 9 Rz. B 613, 616).

Die übrigen nachgewiesenen bzw. zulässigerweise pauschalierten Mehraufwendungen sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt, insbesondere hat der Kläger einen eigenen Hausstand unterhalten. Ein eigener Hausstand im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Steuerpflichtige muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl. II 2005, 98).

Der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Streitjahr noch in "E" befand. Er besaß dort eine abgeschlossene und eingerichtete Wohnung, die geeignet war, ein selbständiges hauswirtschaftliches Leben zu ermöglichen. Die etwa gleiche Wohnungsgröße der Wohnung in "E" und er Wohnung in "C" lässt weder Rückschlüsse für noch gegen die Annahme des Lebensmittelpunktes an einem der Orte zu. Ausschlaggebend sind deshalb vielmehr die persönliche Situation und die persönlichen Beziehungen des Klägers. Seine Eltern wohnten in "E" und auch sein Freundeskreis befand sich noch dort, was bei einem ledigen im übrigen persönlich noch ungebundenen Berufsanfänger regelmäßig den Lebensmittelpunkt bedeutet, während er sich in der neuen Umgebung, wenn es sich nicht ohnehin nur um einen von vornherein vorübergehenden Aufenthalt handelt, erst noch einleben muß. Dass sich der Kläger im Streitjahr noch nicht an seinem neuen Beschäftigungsort eingelebt hatte und neue Bezugspunkte hergestellt hatte, ist nach aller Lebenserfahrung nachvollziehbar und durch die Vielzahl der Heimfahrten sowie durch die glaubwürdige Aussage des Zeugen, der Kläger sei damals und über das Streitjahr hinaus an nahezu jedem Wochenende "zu Hause" gewesen und habe dort auch Freunde empfangen, ausreichend belegt.

Das weitere Merkmal der Nutzung des Hausstandes aus "eigenem oder abgeleiteten Recht" dient lediglich dazu, die Fälle auszugrenzen, in denen der Steuerpflichtige ohne eigene Rechtsposition in den Haushalt anderer Personen eingegliedert ist (vgl. Finanzgericht - FG - Hessen Urteil vom 19.3.1997 13K2384/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 32). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es deutet nichts darauf hin, dass der Kläger nur als Gast in den Hausstand der Eltern eingegliedert war, sozusagen "bei" den Eltern wohnte oder dass die Wohnung nur für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte des Klägers von seinen Eltern vorgehalten wurde (vgl. BFH aaO., BStBl. II 2005, 98). Dem widerspricht auch nicht, wenn der Kläger sich während seiner Aufenthalte auch um seine Eltern und um das Haus gekümmert hat, solange er in Form seiner Wohnung seinen eigenen abgeschlossenen privaten Bereich innehatte.

Die Nutzung der Wohnung war auch ausschließlich dem Kläger vorbehalten. Weder die Eltern noch der Bruder des Klägers nutzten, wie der Zeugenaussage zu entnehmen ist, die Wohnung in seiner Abwesenheit. Dem Bruder des Klägers stand ein eigenes Gästezimmer zur Verfügung.

Die von dem Beklagten argumentativ herausgestellte fehlende finanzielle Beteiligung des Klägers an den Kosten für den Unterhalt der Wohnung hindert nach Auffassung des Gerichts nicht die Annahme einer doppelten Haushaltsführung. Umgekehrt kann es auch trotz Kostenbeteiligung an einem eigenen Hausstand fehlen (vgl. BFH Urteil vom 5.10.1994 VI R 62/90, BStBl. II 1995, 180). Das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes hängt demnach nicht davon ab, ob der betreffende Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird. Die Frage des Nutzungsentgelts für den eigenen Hausstand ist zum einen unerheblich für die Beurteilung des Entstehens von Mehraufwendungen durch das zusätzliche Wohnen am Beschäftigungsort. Zum anderen ist die kostenlose Zurverfügungstellung einer Wohnung aus persönlichen - wie hier - oder anderen Gründen auch nicht geeignet zu belegen, dass der Nutzungsempfänger einem fremden Hausstand angegliedert oder in ihn eingegliedert ist und deshalb keinen eigenen Hausstand führt. Maßgeblich ist letztlich, dass der Kläger im Übrigen aus eigenen Mitteln seine Haushaltsführung bestritten hat.

Dort wo der BFH entscheidend auf die finanzielle Beteiligung abgestellt hat, handelte es sich um Fälle, in denen streitig war, ob sich der auswärts beschäftigte Familienvater am Familienhaushalt beteiligt hat (vgl. BFH Urteil vom 17.1.1986 VI R 16/83, BStBl. II 1986, 306; BFH Urteil vom 16.12.1983 VI R 3/81, BStBl. II 1984, 521; BFH Urteil vom 2.9.1977 VI R 114/76, BStBl. II 1978, 26) oder ob der Arbeitnehmer anteilig die Kosten der Wohnung seiner Lebensgefährtin getragen hat (BFH Urteil vom 12.9.2000 VI R 165/97, BStBl. II 2001, 29).

Die Revision war im Hinblick auf die Frage, wie das von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Merkmal der finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung zu verstehen ist, insbesondere ob dies auch eine Beteiligung an den Kosten für die Wohnungseinheit voraussetzt, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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