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Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 4 K 5532/03 VTa, Z, EU
Rechtsgebiete: UStG, TabStG, ZK


Vorschriften:

ZK Art. 38
ZK Art. 40
ZK Art. 202
ZK Art. 233 Unterabsatz 1 Buchst. d
TabStG § 21
UStG § 21 Abs. 2 1. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für unverzollt und unversteuert in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Zigaretten.

Der Kläger ist Inhaber eines holzverarbeitenden Betriebs in G. Am 29. Oktober 2001 beauftragte E den Kläger mit der Lagerung, Verzollung und dem Weitertransport von 1.152 Einwegpaletten aus Litauen, um diese nach Großbritannien weiter zu verbringen. E ließ die Ladung am 30. Oktober 2001 mit einem litauischen LKW auf das Firmengelände des Klägers verbringen, damit diese dort umgeladen werden sollte. Unstreitig befanden sich versteckt in den Einwegpaletten aus Holz auch 1.488.680 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus Litauen. Der Kläger leitete die Frachtbriefe zur Verzollung der Paletten an die Spedition K weiter und die Ladung wurde sodann auf dem Firmengelände des Klägers von dem litauischen LKW auf einen deutschen LKW der in B ansässigen Spedition F GmbH & Co. KG umgeladen. Der Kläger hatte schon zuvor Aufträge dieser Art von E erhalten, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob hierbei auch unverzollte und unversteuerte Zigaretten zugeladen worden waren. Der Kläger erhielt für seinen Auftrag von E 1.000 DM. Noch am 30. Oktober 2001 wurden der zuvor auf dem Firmengelände des Klägers umgeladene LKW durch Beamte der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamtes (HZA) auf der BAB 40 aufgegriffen und die Zigaretten auf der Ladefläche festgestellt.

Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und später eingezogen.

Der Kläger erklärte bei seiner Vernehmung vom 31. Oktober 2001 gegenüber Beamten des Zollfahndungsamts (ZFA) u. a.:

"Vor ca. einem Jahr, also im Herbst 2000, erschien der E, der mir bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt war, in meiner Firma und erklärte mir, er könne günstig Schnittholz und Kanthölzer aus Litauen besorgen. Zunächst erkundigte er sich nach den Preisen, die ich in Deutschland für entsprechende Hölzer zahlen würde, und machte mir dann an einem der nächsten Tage ein Angebot, das ca. 30 % unter dem Preis liegt, den ich in Deutschland dafür zahlen würde. Zudem sollte das Holz bereits nach meinen Wünschen zugeschnitten sein....Ich gab dem E dann später gegenüber an, welches Holz und in welcher Größe ich benötige, und er sagte mir zu, sich um diese Bestellung zu kümmern. Ich habe dann auch tatsächlich zweimal Holz aus Litauen erhalten und zwar so, wie ich es bei E bestellt habe....Nach diesen beiden Lieferungen, die für mich bestimmt waren, trat der E erneut an mich heran. Er erklärte mir, es träfen in Kürze weitere Holzlieferungen aus Litauen ein, und bat mich, diese zu lagern. In diesem Zusammenhang bot er mir pro Lieferung 1.000 DM an. Dafür sollte ich die Verzollung über die Spedition K veranlassen und meinen Namen bzw. den meiner Firma als Empfängeranschrift hergeben. Weiter sollte ich die LKW jeweils abladen und später auch wieder aufladen. Die durch die Verzollung und den Transport entstehenden Kosten sollte ich zusätzlich von ihm erstattet bekommen. Zu diesem Zeitpunkt war mir nicht zuletzt auf Grund der Gesamtumstände klar, dass unter diesen Lieferungen Zigaretten geschmuggelt werden sollten. Ich kann nicht erklären wieso, aber für mich war die Sache schon zu Beginn klar. Ich bin nicht doof. Ich lese Zeitung und weiß daher, dass unter Holz aus Litauen Zigaretten geschmuggelt werden. Tatsächlich Zigaretten gesehen habe ich zu keiner Zeit. Auf Befragen erkläre ich, dass ich mich gehütet habe, in einem unbemerkten Augenblick einen Blick auf das Holz zu werfen, um mich zu vergewissern. Ich wollte damit auch eigentlich nichts weiter zu tun haben. 1.000 DM sind gutes Geld. Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß....H wusste, wann die litauischen LKW bei mir ankamen. Er sagte mir, dass einige Zeit später, am selben Tag, ein deutscher LKW kommt, um die Ladung zu übernehmen. Ich hatte dieser Spedition einen schriftlichen Auftrag erteilt, jedoch nur einmal, nämlich beim ersten Mal. Den Wortlaut des Auftrages zur Weiterleitung der Sendung erhielt ich zuvor von H. Er teilte mir den Namen der beauftragten Spedition sowie eine Empfängeranschrift in England mit. Die Anzahl der Paletten habe ich auf dem Auftrag freigelassen, damit sie später handschriftlich eingetragen werden konnte. Die genaue Anschrift der Empfängerfirma übergab mir der H auf einem maschinengeschriebenen Zettel. Diesen Zettel habe ich nicht mehr. ..."

E ließ sich am 16. Januar 2002 gegenüber einem Beamten des ZFA u.a. dahingehend ein, dass ihm sein litauischer Holzlieferant vorgeschlagen habe, Lieferungen nach Großbritannien zu organisieren. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass es sich dabei um Zigarettenlieferungen handeln sollte. Er habe seinem litauischen Lieferanten zwar klar gemacht, dass gegen ihn noch eine Bewährungsstrafe laufe, ihm sei jedoch erklärt worden, dass man zunächst "legale Lieferungen" Holz nach Großbritannien tätigen wolle. Der litauische Lieferant ("D") habe ihm dann zugesagt, ihn darüber zu informieren, wann die erste Lieferung Holz auch Zigaretten beinhalten würde.

Durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. Mai 2002 - 30 b Ls 37 Js 1071/01 AK 18/02 - wurde der Kläger wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Gericht führte u. a. aus:

"Mitte des Jahres 2000 lernte der Angeklagte E in Polen einen Mann namens J kennen. Dieser bot ihm an, in Polen für Kundenkontakte für seine Haushaltsgeräte zu sorgen. Später brachte er den Angeklagten auch mit zwei weiteren Personen, dem E und dem D zusammen, die den Angeklagten nach deutschen Interessenten für preiswertes Holz fragten. Der Angeklagte E sprach daraufhin den Angeklagten W an, dessen Betrieb ihm durch einen Angestellten des W bekannt war. Da der Preis 20 bis 25 % unter dem Durchschnitt lag, war W an Lieferungen interessiert. Es wurden ein bis zwei Probelieferungen in kleinen Mengen durchgeführt, mit deren Qualität W zufrieden war. Schließlich sollte E auf Veranlassung des D Transporte über den W nach Großbritannien organisieren. E war klar, dass mit diesen Transporten Zigaretten geschmuggelt werden sollten. Obwohl er damit wegen seiner erheblichen Vorstrafen nicht einverstanden war, ließ er sich durch die Verdienstmöglichkeiten dazu hinreißen, die Transporte zu organisieren. Im Spätsommer 2001 sprach der Angeklagte E den W an, ob er Holzlieferungen weiterverladen würde, die anschließend nach Großbritannien gehen sollten. Der W sollte pro Lieferung 1.000 DM für Lagerung, Umladen und Verzollung erhalten. Der Angeklagte W erklärte sich damit einverstanden, da er dies als günstige Verdienstmöglichkeit ansah. Ihm war aber auf Grund der Gesamtumstände klar, dass diese Transporte dem Schmuggel von Zigaretten dienen sollten. Es erfolgten auf diese Weise insgesamt sechs Lieferungen, wobei die letzte am 30.10.2001 durch Beamte der Zollfahndung aufgehalten wurde. In dieser Lieferung befanden sich 7443 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten der Marke "Superking"....Bei dem Angeklagten W war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er frühzeitig ein umfassendes Geständnis ablegte und bislang nicht vorbestraft ist. ..."

Das Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Steuerbescheid vom 22. Oktober 2002 setzte das seinerzeit noch zuständige Hauptzollamt, dessen Zuständigkeit nunmehr auf den Beklagten übergegangen ist, 26.581,87 € Zoll, 118.129,74 € Tabaksteuer, 30.537,71 € Einfuhrumsatzsteuer, mithin Einfuhrabgaben in Höhe von 175.249,32 € gegen den Kläger fest. Zur Begründung verwies es auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts gegen den Kläger. Danach stehe fest, dass dieser am 30. Oktober 2001 1.488.680 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten im Besitz gehabt habe. Die Zigaretten seien zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Der Kläger schulde die Abgaben gesamtschuldnerisch mit E.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2002 Einspruch ein, mit dem er u. a. darauf hinwies, dass er tatsächlich keine Kenntnis von Schmuggelzigaretten gehabt habe. Er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er aus der Zeitung gewusst habe, unter Holzladungen aus Litauen würden Zigaretten geschmuggelt. Ihm könne daher weder eine positive Kenntnis noch ein Kennenmüssen nachgewiesen werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass nach dem Ermittlungsergebnis des ZFA und dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts feststehe, dass auf das Betriebsgelände des Klägers unverzollte und unversteuerte Zigaretten verbracht worden und von einem litauischen LKW auf einen LKW der Spedition F GmbH & Co. KG umgeladen worden seien. Es könne dahinstehen, ob durch das Umladen auf dem Betriebsgelände des Klägers tatsächlich Besitz im Sinne von Sachherrschaft an den Zigaretten begründet worden sei. Denn auch derjenige werde Zollschuldner, der an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt gewesen sei, obwohl er gewusst habe oder vernünftiger Weise hätte wissen müssen, dass er damit vorschriftswidrig handele. Das vorschriftswidrige Verbringen von Waren umfasse den Zeitraum vom Moment des Überschreitens der Grenze des Zollgebiets bis zum Zeitpunkt, in dem die Ware gestellt werde. Der Kläger sei an dem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt gewesen, indem er sein Betriebsgelände für das Umladen der nicht gestellten Zigaretten zur Verfügung gestellt habe, damit diese sodann nach Großbritannien hätten weiter transportiert werden können. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts seien dem Kläger auch die Gesamtumstände klar gewesen, insbesondere dass der Transport dem Schmuggel von Zigaretten habe dienen sollen.

Mit seiner hiergegen am 8. Oktober 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) des Zollkodex (ZK) entstehe eine Einfuhrzollschuld dadurch, dass eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werde. Von einer solchen Überführung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da die Ware ihr Bestimmungsland, nämlich Großbritannien zu keinem Zeitpunkt erreicht habe. Ausweislich der Frachtbriefe seien die einfuhrabgabepflichtigen Waren nämlich noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, da beabsichtigt gewesen sei, diese in Großbritannien abzusetzen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe er definitiv nicht gewusst, dass sich Zigaretten in der Holzladung befunden hätten. Er habe auch keine Sachherrschaft über die Ware begründet und sie deshalb nicht im Besitz gehabt. Die Ware sei nicht auf seinem Grundstück zwischengelagert worden, sondern lediglich von einem LKW auf den anderen umgeladen worden. Eine Beteiligung könne ihm nur insoweit vorgehalten werden, als der Umladevorgang auf dem Betriebshof seiner GmbH stattgefunden habe. Bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe er definitiv nicht gewusst, dass sich unverzollte und unversteuerte Zigaretten in der Holzladung befunden hätten. Im Verfahren vor dem Amtsgericht habe er lediglich eingeräumt, dass er geahnt habe, dass beim Umladevorgang etwas Verbotswidriges geschehe. Dieses Wissen sei allerdings nicht so weit gegangen, dass er einen Verstoß gegen Zollvorschriften habe annehmen müssen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, irgendwelche anderen strafrechtlichen Vorschriften seien verletzt worden. Mangels einer konkreten Tatvorstellung könne er daher nicht als Schuldner der Abgaben angesehen werden. Sofern ihm seine Aussage vom 31. Oktober 2001 vorgehalten werde, sei darauf hinzuweisen, dass diese unter besonderen Umständen zustande gekommen sei. So sei er unmittelbar nach der Tat zu Hause von der Polizei abgeholt und nach der Inspektion des Firmengeländes in Polizeigewahrsam genommen worden. Dort habe er eine Nacht verbracht. Erst am nächsten Morgen habe die Vernehmung stattgefunden. Hierbei sei er mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, dass er die Wahrheit sagen müsse, da es ansonsten zwangsläufig zu einem Haftbefehl komme und er mit längerer Untersuchungshaft rechnen müsse. Dabei sei ihm suggeriert worden, dass er sich aus seiner Lage nur befreien könne, wenn er seine Mitwisserschaft einräume. Er hätte daher ein Geständnis ablegen müssen, um halbwegs aus der Sache wieder heraus zu kommen. Unabhängig hiervon sei der Beklagte hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen auch beweispflichtig. Vor dem Amtsgericht habe er sich nur deshalb geständig gezeigt, weil er ansonsten mit einer Haftstrafe ohne Bewährung hätte rechnen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid des Hauptzollamts...vom 22. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. Oktober 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt zur Begründung vor: Im angefochtenen Steuerbescheid sei man zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger die streitigen Zigaretten auch im Besitz gehabt habe. Nachdem dieser mit seinem Einspruch allerdings eingewendet habe, die Warensendung auf seinem Betriebsgelände nicht gelagert zu haben, sondern unmittelbar umgeladen und weiter transportiert zu haben, sei die Zollschuldnerschaft des Klägers zunächst ergänzend mit der Bereitstellung des Betriebsgeländes als Umladeplatz begründet worden. Der Steuerbescheid werde nicht mehr auf "Besitz" des Klägers an den geschmuggelten Zigaretten gestützt, sondern auf den Umstand, dass er sich am vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten beteiligt habe. Das vorschriftswidrige Verbringen umfasse den Zeitraum vom Moment des Überschreitens der Grenze des Zollgebiets bis zum Zeitpunkt, in dem die Ware am ersten Bestimmungsort, hier auf dem Betriebshof des Klägers, eingetroffen sei. Der Kläger habe sich an dem vorschriftswidrigen Verbringen dadurch beteiligt, dass er seine Betriebsfläche als ersten Bestimmungsort für die nicht gestellten Zigaretten zur Verfügung gestellt habe, um diese sodann nach Großbritannien weiter zu transportieren. Der Vortrag der völligen zollrechtlichen Ahnungslosigkeit sei unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Seiner Einlassung stünden insoweit die Aussage vom 31. Oktober 2001 und das Urteil des Amtsgerichts entgegen.

Gründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Steuerbescheid des Hauptzollamts...vom 22. Oktober 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6. Oktober 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)), soweit darin mehr als 118.129,74 € Einfuhrabgaben gegen ihn festgesetzt worden sind.

Für die streitgegenständlichen 1.488.680 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten ist die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden, denn diese wurden entgegen Art. 38, 40 ZK der zuständigen Zollbehörde nicht gestellt und damit offensichtlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Der Fall einer Zollschuldentstehung nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK durch Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, wovon der Prozessvertreter des Klägers in seiner Klagebegründung offenbar ausgeht, liegt erkennbar nicht vor. Darüber hinaus ist es unerheblich, dass nicht im Einzelnen bekannt ist, wie die Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind (vgl. etwa: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. Oktober 1998 - VII R 20/98 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1999, 530 (531)). Entsprechendes gilt gemäß § 21 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) und gemäß § 21 Abs. 2 1. Halbsatz des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Entstehung der Tabaksteuer und der Einfuhrumsatzsteuer.

Das Finanzgericht macht sich insoweit die strafgerichtlichen Feststellungen im rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts vom 16. Mai 2002 zu Eigen, weil diese vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten und keine entsprechenden Beweisanträge gestellt worden sind (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 26. April 1988 - VII R 124/85 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 153, 463 (467); Beschluss vom 25. April 1997 - VII B 86/97 - BFH/NV 1998, 738 (739); Beschluss vom 29. Juli 1998 - VII B 4/97 - BFH/NV 1999, 324; Beschluss vom 29. Januar 1999 - V B 112/97 - BFH/NV 1999, 1103). Der Kläger hat die strafgerichtliche Feststellung, dass hinsichtlich der hier streitigen Lieferung mit einer Tarnladung Holzpaletten aus Litauen zugleich auch unverzollte und unversteuerte Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, überhaupt nicht bestritten.

Der Kläger ist weiterhin auch Schuldner der Einfuhrabgaben geworden. Dabei lässt sich seinem Vorbringen und dem gesamten Akteninhalt nicht entnehmen, dass er Besitz an den streitigen Zigaretten im Sinne von Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK begründet hat, weil er etwa beim Umladen der Zigaretten auf seinem Betriebsgelände geholfen hätte. Das Amtsgericht hat vielmehr in seinem Urteil vom 16. Mai 2002 festgestellt, dass der Kläger nur das Umladen der Ware auf seinem Betriebsgelände und den Weitertransport der Zigaretten nach Großbritannien organisiert hat, ohne selbst mit der Schmuggelware in Kontakt gekommen zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte, eine tatsächliche Sachherrschaft und damit Besitz des Klägers annehmen zu können. Auch der Beklagte ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens von seiner ursprünglich vertretenen Auffassung, der Kläger habe (auch) Besitz an den Zigaretten gehabt, wieder abgerückt (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2004).

Der Kläger ist jedoch Schuldner der Einfuhrabgaben nach Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich ZK geworden, denn er war beim Verbringen der Zigaretten beteiligt, obwohl er zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er damit vorschriftswidrig handelt.

Nach der Rechsprechung des Senats und des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der "Beteiligung" beim Verbringen weit auszulegen, denn durch die Einführung des Art. 202 Abs. 3 2. Anstrich ZK sollen nunmehr alle Personen als Zollschuldner erfasst werden, die sich am vorschriftswidrigen Verbringen in irgendeiner Weise beteiligt haben. Es reicht daher jede Form der Hilfeleistung aus, die das vorschriftswidrige Verbringen zumindest fördert. So kann eine Beteiligung beim Verbringen beispielsweise in einem Fall angenommen werden, wo nur eine Halle zur Zwischenlagerung der Ware zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. Finanzgericht Düsseldorf (FG) Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2001 - 4 K 4702/99 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2001, 244 (245) und BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - VII S 13/01 - ZfZ 2002, 168 (169 f.) sowie Witte, Zollkodex. 3. Auflage 2002, Art. 202 Rn. 20).

Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts , die sich der Senat insoweit ebenfalls zu Eigen macht, hat der Kläger sein Betriebsgelände in G zur Verfügung gestellt, um so - nach Umladen der Ware - den Weitertransport der Zigaretten nach Großbritannien zu ermöglichen. Zudem ist er derjenige gewesen, der die Frachtpapiere ausgestellt und der Spedition Gevelsberg einen Verzollungsauftrag erteilt hat.

Davon ausgehend kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass der Kläger den Weitertransport der Zigaretten nach Großbritannien zumindest unterstützt, wenn nicht gar erst ermöglicht hat, indem er sein Betriebsgelände in G für das notwendige Umladen des litauischen LKWs zur Verfügung gestellt und den weiteren Transport der Ware auch durch Bereitstellen von Papieren gefördert hat. Dabei kam den Tätern der Umstand zugute, dass er Inhaber eines holzverarbeitenden Betriebs ist und die Tarnladung mit Holzpaletten aus Litauen somit möglichst unauffällig dorthin transportiert werden konnte. Auch hat der Kläger für seine Beteiligung immerhin einen Betrag von 1.000 DM erhalten, was zeigt, dass seine Beteiligung für die unmittelbar am Transport beteiligten Täter nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist.

Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) steht für den Senat auch fest, dass der Kläger zumindest hätte wissen müssen, dass er vorschriftswidrig handelt.

Das Amtsgericht geht in seinem Urteil, das auf dem Geständnis des Klägers in der mündlichen Verhandlung beruht und das sich das Finanzgericht insoweit ebenfalls zu Eigen macht, sogar von vorsätzlichem Handeln aus, denn anderenfalls wäre die Verurteilung des Klägers wegen Steuerhehlerei nicht zu erklären. Allerdings muss der Senat für das Besteuerungsverfahren nicht einmal abschließend entscheiden, ob der Kläger wirklich positiv gewusst hat, dass sich geschmuggelte Zigaretten unter der Tarnladung befunden haben. Insofern hat der Kläger im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, er habe beim eigentlichen Umladen nicht geholfen und daher nicht sehen können, ob tatsächlich unverzollte und unversteuerte Zigaretten zugeladen worden waren.

Denn er hätte jedenfalls aufgrund der gesamten Umstände wissen müssen, dass er durch sein Verhalten den Transport von unverzollten und unversteuerten Zigaretten zumindest unterstützt. Insoweit ist auf die Sicht eines vernünftigen Beteiligten abzustellen. Ihm muss das Wissen oder Wissenmüssen nach den objektiven, nicht fernliegenden Umständen des Falles zur Last gelegt werden können, wobei auf die Sicht eines "Durchschnittsbeteiligten" abzustellen ist; dies wiederum folgt aus dem Merkmal "vernünftigerweise" (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2004 - 4 K 1162/04 - ZfZ 2005, 25 sowie Witte, a.a.O., Art. 201 Rn. 11; Art. 202 Rn. 20).

Der Kläger hat für einen reinen Umladevorgang auf seinem Betriebsgelände und das Bereitstellen der Frachtpiere den ungewöhnlich hohen Betrag von 1.000 DM je Lieferung von E erhalten. Dies, nachdem er zunächst selbst Empfänger von billigem Holz aus Litauen gewesen ist, ohne dass ihm dabei entsprechende Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden sind. Nach den beiden "Probelieferungen" hätte der Kläger daher zumindest misstrauisch sein müssen, als ihm nunmehr für das vergleichsweise einfache Umladen der Ware auf seinem Betriebsgelände 1.000 DM angeboten worden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Aussage gegenüber Beamten des ZFA vom 31. Oktober 2001 zu verstehen, in der er selbst erklärt hat, dass ihm die Sache schon zu Beginn klar gewesen sei, er "nicht doof" sei und auch aus der Zeitung her wisse, dass unter Holz aus Litauen Zigaretten geschmuggelt würden. An dieser eindeutigen Aussage hält der Senat den Kläger fest. Der Vortrag des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren, er habe insoweit nur auf sein "abstraktes Zeitungswissen" hinweisen wollen, liegt erkennbar neben der Sache, weil er bei seiner Vernehmung vom 31. Oktober 2001 zu einem konkreten Vorgang befragt worden ist und er sich hierzu erklärt hat. Seine weitere, erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2004 aufgestellte Behauptung, auf ihn sei bei der Vernehmung unzulässiger Druck ausgeübt worden, erachtet der Senat als bloße Schutzbehauptung "in letzter Minute" ohne Beweiswert, um so der Festsetzung von Einfuhrabgaben doch noch zu entgehen. Unabhängig hiervon lässt sich damit das spätere Geständnis des Klägers im Strafverfahren nicht erklären.

Allerdings ist die Klage begründet und der Steuerbescheid aufzuheben, soweit das Hauptzollamt mit dem angefochtenen Steuerbescheid mehr als 118.129,74 € Einfuhrabgaben gegen den Kläger festgesetzt hat. Denn hinsichtlich des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer ist die Einfuhrabgabenschuld nach Art. 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d) ZK erloschen.

Danach erlischt die Zollschuld, wenn Waren, für die wie hier eine Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen worden sind. Die Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 UStG auch für die Einfuhrumsatzsteuer, dagegen nicht für die Tabaksteuer, da § 21 Satz 1 TabStG die zollrechtlichen Vorschriften nur hinsichtlich der Entstehung der Tabaksteuer und des Erlöschens "in anderen Fällen als durch Einziehung" für anwendbar erklärt. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen von Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld liegen vor.

Noch am 30. Oktober 2001 sind sämtliche im vorliegenden Verfahren streitigen Zigaretten von Beamten einer Mobilen Kontrollgruppe nach dem Zugriff beschlagnahmt und später eingezogen worden (vgl. Beiakte Heft I Bl. 5, 44 sowie Akte der Staatsanwaltschaft Bl. 108).

Die Zigaretten sind auch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" beschlagnahmt worden.

Zwar ist der Begriff des Verbringens im Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich festgelegt. Es besteht aber Einigkeit darin, dass die Ware nicht nur objektiv in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen darf, sondern dies auch willentlich geschieht (vgl. nur BFH, Urteil vom 20. Juli 2004 - VII R 38/01 - ZfZ 2005, 13 (14); Witte, a.a.O., Art. 37 Rn. 3). Das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft dauert an, solange ihre Beförderung im Anschluss an das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft noch nicht beendet ist. Das Stadium nach Erreichen des Bestimmungsorts im Zollgebiet der Gemeinschaft fällt daher nicht mehr unter den Begriff des Verbringens; das Verbringen ist in diesen Fällen bereits beendet (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2001, a.a.O., 245; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 1996 - 11 K 81/95 - ZfZ 1997, 91 (92) sowie Witte, a.a.O., Art. 233 Rn. 18, Dorsch, Zollrecht, Loseblatt, Stand: Januar 2005, Art. 233 Rn. 8)). Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 1998 - VII B 192/97 - ZfZ 1998, 270 zum Ausdruck gebracht, dass ein Erlöschen der Zollschuld in den Fällen nicht mehr in Betracht kommt, wo die Beschlagnahme nach Erreichen des Bestimmungsortes der Ware erfolgt, ohne dies allerdings weiter auszuführen, weil es im konkreten Fall nicht darauf ankam. Ein solches Verständnis liegt offenbar ebenfalls dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2001 - VII S 13/01 - ZfZ 2002, 168 (170) zur Frage der Beteiligung beim Verbringen zu Grunde, wonach das vorschriftswidrige Verbringen mit der fehlenden Gestellung der Ware vollendet, aber noch nicht beendet ist, weil die Ware noch nicht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Beschlagnahme mit der Folge des Erlöschens der Zollschuld so lange erfolgen, wie die Warenbeförderung im Anschluss an das Überschreiten der Grenze noch andauert. Die Beförderung sei erst dann beendet, wenn die Ware "zur Ruhe gekommen" ist (vgl. BMF VSF Z 0901, 69).

Sofern das Finanzgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 29. Oktober 2003 - 4 K 2980/00 - (juris.doc-Nr: STRE200470967) nunmehr die Auffassung vertreten hat, das Verbringen sei auf den unmittelbaren Bereich des Grenzübertritts mit anschließender Beförderung zur ersten zuständigen Zollstelle beschränkt, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Für ein Beschränken der Phase des Verbringens im Sinne von Art. Art. 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d) ZK auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Grenzübertritt mag es praktische Gründe geben, weil im unmittelbaren Bereich des Grenzübertritts die zollamtliche Überwachung besonders intensiv ist und der Zeitpunkt der Gestellungspflicht genau bestimmt werden kann. Für eine solche Sichtweise lässt sich daher auch das Argument der "Rechtssicherheit" anführen, weil sich der Begriff des ersten Bestimmungsorts in der Gemeinschaft oder der Zeitpunkt, ab wann die Ware "zu Ruhe gekommen" ist, nicht immer exakt bestimmen lassen, wie der vorliegende Fall durchaus belegt. Es erscheint aus Sicht der Zollbehörden auch wünschenswert, den Zeitpunkt der Beendigung des Verbringens möglicht frühzeitig zu fixieren. Diese eher praktischen Überlegungen vermögen den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Sie führen im Ergebnis dazu, dass Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK durch Verstoß gegen die Gestellungspflicht aus Art. 38, 40 ZK und Beschlagnahme der Ware im Sinne von Art. 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d) ZK zeitlich zusammenfallen oder jedenfalls unmittelbar aufeinander folgen müssen, um noch von einem Erlöschen der Zollschuld ausgehen zu können. In dem Moment, wo die Zollschuld entstanden ist, muss der Zugriff durch die Zollbehörden erfolgen, anderenfalls wäre ein Erlöschen der Schuld nicht mehr möglich.

Dagegen spricht zum einen, dass Art. 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d) ZK von einer Beschlagnahme "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" und nicht von einer solchen "bei der Entstehung der Zollschuld" spricht, was zumindest nahegelegen hätte, wollte man die Phase des Verbringens weiter einengen. Zum anderen sollen durch den Erlöschenstatbestand ersichtlich die Fälle erfasst werden, bei denen die Ware noch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingetreten ist, also eine Gefährdung des Abgabenanspruchs noch nicht droht. Daraus folgt für den Senat, dass das Merkmal "bei dem" vorschriftswidrigen Verbringen nicht abstrakt auf den Grenzübertritt beschränkt werden kann, sondern - je nach Sachverhaltskonstellation - auch die Phase der weiteren Beförderung der Ware in der Gemeinschaft noch umfasst sein kann. Ist der Vorgang des Verbringens allerdings beendet, befindet sich die betreffende Ware im Wirtschaftskreislauf, denn über sie kann nunmehr frei verfügt werden. Dann verliert der Erlöschenstatbestand aber auch seine Rechtfertigung.

Davon ausgehend ist die Beschlagnahme der Zigaretten durch die Mobile Kontrollgruppe des HZA im vorliegenden Fall noch beim vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten erfolgt, weil die Ware ihren ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft, nämlich Großbritannien, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht hatte.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts in seinem rechtskräftig gewordenen Strafurteil vom 16. Mai 2002, die sich der Senat insoweit ebenfalls zu Eigen macht, sollten die Zigaretten wie von Anfang an geplant nach Großbritannien befördert werden. Erster Bestimmungsort in der Gemeinschaft war daher Großbritannien (vgl. Art. 3 ZK) und nicht das Betriebsgelände des Klägers in G. Hier sollte die Ladung weder zwischengelagert noch weiterverteilt oder in sonstiger Art und Weise behandelt werden. Diese ist vielmehr noch am selben Tag nach Eintreffen des litauischen LKWs auf den LKW einer deutschen Spedition lediglich umgeladen worden, um sie dann mit entsprechenden Frachtpapieren nach Großbritannien zu befördern. Die im ausgestellten Frachtbrief angegebene Empfängerin der Ware, die C in D, ist auch tatsächlich existent (vgl. Akte der Staatsanwaltschaft Bl. 38, 116), was die im Ermittlungsverfahren vernommenen Fahrer vorangegangener Touren im Übrigen bestätigt haben. Dieser Ablauf entsprach dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan sämtlicher der beim Verbringen beteiligten Personen; der Plan ist auch nicht etwa während des Transports kurzfristig geändert worden. Bei dieser Sachlage - sofortiges Umladen und unmittelbarer Weitertransport im Anschluss - vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die vorschriftswidrig verbrachten Zigaretten beim Zugriff der Mobilen Kontrollgruppe auf der BAB 40 Fahrtrichtung Essen in Höhe der Abfahrt D - kurze Zeit nach dem Umladen - etwa ihren Bestimmungsort zuvor bereits erreicht hatten oder die Ware schon "zur Ruhe gekommen" war. Die Zigaretten waren vielmehr noch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingetreten, weil sie sich auch weiterhin gut versteckt in den Holzpaletten befanden und jedenfalls ihren Bestimmungsort D in Großbritannien noch nicht erreicht hatten.

Sind die streitigen Zigaretten demnach noch beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und später eingezogen worden, sind die Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld in Höhe von 57.119,58 € erloschen mit der Folge, dass die Festsetzung von Einfuhrabgaben von mehr als 118.129,74 € rechtswidrig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zugelassen, weil die Sache wegen des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 233 Unterabsatz 1 Buchstabe d) ZK grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit der vorliegenden Entscheidung im Übrigen auch vom Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 29. Oktober 2003 - 4 K 2980/00 - (juris.doc-Nr.: STRE200470967; Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VII R 23/04)) abgewichen ist und daher die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Der zitierte Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 1998 - VII B 192/97, a.a.O., befasst sich mit der Frage der Beschlagnahme beim vorschriftswidrigen Verbringen nur am Rande, ohne dass erkennbar wäre, dass damit eine abschließende Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage erfolgen sollte.

Ende der Entscheidung

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