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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 08.02.2000
Aktenzeichen: 13 K 6016/00
Rechtsgebiete: KStG


Vorschriften:

KStG § 8 Abs 4
KStG § 54 Abs 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen eines Verlustabzugsverbotes gemäß § 8 Abs. 4 KStG in der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) geänderten Fassung - n.F. - bei der Klägerin vorliegen und ob diese Neufassung nach der dazu ergangenen Übergangsvorschrift in § 54 Abs. 6 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Beitragszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl I 1997, 3121) - n.F. - im Streitjahr auf die Klägerin anzuwenden ist.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 1.3.1993 unter der Firma B-GmbH gegründeten Klägerin war der Handel mit Betonbearbeitungsmaschinen und die Wartung von Betonbearbeitungsmaschinen. Die Gründungsgesellschafter Herr A, Herr B und Herr C waren mit je 1/3 am Stammkapital in Höhe von 51.000 DM beteiligt. Geschäftsführer war zunächst Herr A. Den anderen Gesellschaftern wurde jeweils Prokura erteilt.

Mit notariellem Vertrag vom 24.5.1994 veräußerten die Gesellschafter A und B ihre Anteile an der Klägerin zum Kaufpreis von 1.000 DM beziehungsweise 5.000 DM an Herrn C. Die Anteilsübertragung erfolgte gemäß § 3 des Vertrages mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.1994. Mit der Veräußerung der Anteile beendeten Herr A und Herr B auch ihre Tätigkeiten für die Klägerin. Herr C bestellte sich ebenfalls am 24.5.1994 zum alleinigen Geschäftsführer.

Am 19.12.1995 hielt Herr C in den Räumen des Notars S eine Gesellschafterversammlung ab, deren Beschlüsse in notarieller Urkunde vom selben Tag wie folgt niedergelegt sind:

"1. Der Name der Gesellschaft wird geändert. Die Firma der Gesellschaft lautet nunmehr: "IB-GmbH".

2. Der Sitz der Gesellschaft wird von K nach S verlegt....

3. Der Zweck der Gesellschaft wird geändert. Gegenstand des Unternehmens ist:

A. der Handel mit Baustoffen aller Art

B. der Handel mit Stahlfasern

C. die Vermietung von technischen und Büroeinrichtungsgegenständen

D. die Vermietung von Fahrzeugen und Maschinen aller Art."

Der Gesellschaftsvertrag wurde entsprechend neu gefasst. Die Änderungen wurden am 21.2.1996 ins Handelsregister eingetragen.

Der beim Beklagten eingereichte Jahresabschluss für 1994 enthielt als Anlage eine Chronologie der Fa. B-GmbH in der es u.a. heißt:

"...

Die Firma wurde vom 1.3.1993 bis 31.12.1993 aufgrund des Wettbewerbs und nicht zu erzielender Verkaufspreise mit nur mäßigem Erfolg geführt. Viele Umsätze wurden nur durch Vermittlung der Fa. J-GmbH möglich.

Ende 1993 - Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der holländischen Herstellerfirma "B-International" und damit verbundene geänderte Verkaufsstrategien des Herstellerwerkes, Änderung der Einkaufspreise etc.. Aufgrund der damit verbundenen weiteren noch schwächeren Marktchancen wurde beschlossen, die Firma nicht weiter zu betreiben,....

Nach der Übernahme der Geschäftsanteile durch Herrn C ruhte die Firma weitgehends und es wurde seitens Herrn c überlegt und geprüft, ob es noch Sinn hatte, die Firma B mit gleichem Geschäftszweck und Namen weiterzuführen.

Ergebnis: keine Wirtschaftlichkeit zu erzielen.

Es wurden Gesellschafterdarlehen zwecks Erhalt der Firma notwendig.

Somit wurde nach reiflicher Überlegung und rechtsanwaltlicher Beratung am 19.12.1995 der Name, der Sitz und der Geschäftszweck per Notarvertrag geändert....

Ab März/April 1996 werden Umsätze durch den neuen Geschäftszweck angestrebt."

Im Jahr 1993 erzielte die Klägerin bei Umsatzerlösen von ... DM einen Verlust in Höhe von ... DM. Der Personalaufwand betrug hierbei ... DM und entfiel in Höhe von ... DM auf den damaligen Geschäftsführer. Die Bilanz zum 31.12.1993 wies nach Abzug eines Fehlbetrages von ... DM Aktivvermögen in Höhe von ... DM aus. Dabei handelte es sich um Sachanlagen mit einem Buchwert von ... DM und im übrigen um Forderungen und Bankguthaben.

Das Geschäftsjahr 1994 schloß die Klägerin mit einem Verlust von ... DM ab. Die Umsätze betrugen ... DM und der Personalaufwand ... DM (im wesentlichen das Januargehalt des ehemaligen Geschäftsführers ... i.H.v. ... DM). Die Bilanz zum 31.12.1994 wies ein Aktivvermögen in Höhe von ... DM aus.

1995 erzielte die Klägerin bei Umsatzerlösen von ... DM einen Verlust in Höhe von ... DM. Der Personalaufwand betrug 0 DM. Es wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der Geschäftsführer bezog kein Gehalt. Nach den Erläuterungen zum Jahresabschluß 1995 ruhte der Geschäftsbetrieb 1995 weitgehend. Die Bilanz zum 31.12.1995 wies Aktivvermögen in Höhe von ... DM aus, das sich aus Anlagevermögen von ... DM und Forderungen und Bankguthaben im übrigen zusammensetzte. Die Erhöhung des Anlagevermögens resultierte im wesentlichen daraus, daß die Klägerin Ende März ein Computernetzwerk für ... DM und im Juli 1995 einen PKW für ... DM anschaffte. Der in 1995 erzielte Umsatz stammt zum Teil aus der Weitervermietung des Computernetzwerkes an die Fa. K- GmbH. Die Anschaffungen wurden durch Darlehen des Alleingesellschafters finanziert, die dieser der Klägerin u.a. mit Vertrag vom 3.4.1995 i.H.v. ... DM gewährte.

1996 schloß die Klägerin ihr Geschäftsjahr mit einem Verlust in Höhe von ... DM. Die Umsatzerlöse in Höhe von ... DM beruhen im wesentlichen auf einem entsprechend hohen Warenverkauf. Der Personalaufwand für zwei Arbeitnehmer und den Geschäftsführer betrug ... DM. Die Bilanz wies Aktivvermögen von ... DM aus.

Im Streitjahr 1997 erzielte die Klägerin bei einem Umsatz von ... DM einen Gewinn in Höhe von ... DM. Die Personalkosten für zwei Arbeitnehmer (Aushilfskräfte) und den Geschäftsführer betrugen ... DM.

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, Herr C, war bereits bei Gründung der Klägerin 1993 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. J-GmbH, die regelmäßig erhebliche Umsätze tätigte.

Mit Bescheid vom 10.6.1999 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest, weil er in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte von ... DM einen Verlustvortrag berücksichtigte. Nachdem mit Bescheid vom 16.4.1998 auf den 31.12.1996 - bestandskräftig - ein vortragsfähiger Verlust von ... DM festgestellt worden war, stellte der Beklagte nach der o.g. Verlustverrechnung nunmehr zum 31.12.1997 den verbleibenden Verlustabzug auf ... DM fest. Dieser Verlustfeststellungsbescheid vom 10.6.1999 erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zum 31.12.1995 war ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von ... DM und zum 31.12.1994 von ... DM festgestellt worden.

Mit dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid vom 4.10.1999 setzte der Beklagte nach vorheriger Anhörung die Körperschaftsteuer für 1997 auf ... DM fest. Er vertrat nunmehr die Auffassung, daß gemäß § 8 Abs. 4 KStG n.F. bei der Klägerin ein Verlustabzug für Verluste, die bis 1994 entstanden seien, im Veranlagungszeitraum 1997 nicht mehr möglich sei. Von dem zum 31.12.1996 festgestellten Verlust in Höhe von ... DM könnten daher in 1997 nur noch ... DM berücksichtigt werden.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsent-scheidung vom 22.8.2000).

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, auch die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG führe im Streitfall nicht zu einem Verlustabzugsverbot, weil die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb nicht mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt habe. Das Computernetzwerk und der PKW seien im normalen Geschäftsbetrieb angeschafft worden. Entscheidend sei im Streitfall, daß erst im Dezember 1995, lange nach Anschaffung dieser Gegenstände, die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen worden sei. Außerdem hätten diese Anschaffungen allein der Sanierung des bisherigen Betriebes gedient. Deshalb sei die unter Nr. 23 des BMF-Erlasses vom 16.4.1999 IV C 6 - S 2745 - 12/99 (BStBl I 1999, 455) verfügte Billigkeitsregelung zu beachten. Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung davon ausgehe, daß der Betrieb zeitweise geruht habe, sei dies nicht zutreffend. Der Betrieb der Klägerin sei bereits im Jahre 1995 unter der Firma B fortgeführt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Hingabe der Darlehen und der Anschaffung der Computeranlage.

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer habe die Anteile der anderen Gründungsgesellschafter aufgekauft, um einen Konkurs der Klägerin zu verhindern. Er habe auch in 1994 und 1995 versucht, der Klägerin durch Vermittlung von Geschäften Kapital zuzuführen. Hierzu habe er andere Unternehmer auf den Kauf von Betonmaschinen angesprochen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Fa. J-GmbH unterwegs gewesen sei. Auch 1994 und 1995 sollten bevorzugt Betonmaschinen der Fa. B verkauft werden. Die Versuche seien aber im wesentlichen ohne Erfolg gewesen.

§ 8 Abs. 4 KStG n.F. sei im übrigen auf den Streitfall schon unter zeitlichen Gesichtspunkten überhaupt nicht anwendbar. Nach § 54 Abs. 6 KStG n.F. sei diese Regelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. Hieraus ergebe sich, daß die verschärften Anforderungen nur in den Fällen einschlägig sein könnten, in denen der Anteilserwerb nach dem 31.12.1996 erfolgt sei. Eine andere Auslegung dieser Anwendungsregelung wäre verfassungswidrig, weil sie eine "echte", verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bedeuten würde.

Außerdem verstoße die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung des § 54 Abs. 6 KStG n.F. gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz, da für die in der Zeit vom 1.1.1997 bis 5.8.1997 vorgenommen Übertragungen die geänderte Vorschrift, erst ab 1998 anwendbar sei, wogegen Übertragungen vor dem 1.1.1997 bereits 1997 betroffen wären.

Letztlich müßten die bis Ende 1994 entstandenen Verluste schon deshalb berücksichtigt werden, weil sie als verbleibende Verlustabzugsbeträge durch bestandskräftige Bescheide festgestellt worden seien. Diese Bescheide seien bindend, da das Feststellungsverfahren ansonsten keinen Sinn habe.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 4.10.1997 dahingehend zu ändern, daß die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Höhe von ... DM auf 0 DM festgesetzt wird,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Sache zu vertagen,

hilfsweise die Klage abzuweisen,

weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er verweist im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 22.8.2000 und das BMF-Schreiben vom 16.4.1999 in BStBl I 1999, 455.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht nur einen Verlustvortrag in Höhe von ... DM berücksichtigt. Darüber hinaus kann der auf den 31.12.1996 festgestellte vortragsfähige Verlustes in Höhe von insgesamt ... DM nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG n. F. im Streitjahr 1997 nicht von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, weil die Klägerin insoweit wirtschaftlich nicht mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.

Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d EStG ist bei einer Körperschaft gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG n. F., daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG n.F. fehlt es bei einer Kapitalgesellschaft an der wirtschaftlichen Identität, wenn mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen werden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n. F. ist die Zuführung neuen Betriebsvermögens allerdings unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebes dient, der den verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG verursacht hat. Dies gilt jedoch nur, wenn die Körperschaft in den folgenden fünf Jahren ihren Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortführt.

Der o. g. Ausschlußtatbestand des § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KStG n. F. ist im Streitfall erfüllt. Mit Notarvertrag vom 24.5.1994 erwarb der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, Herr C, zwei Drittel der Geschäftsanteile an der Klägerin und führte ihr durch die Darlehenshingabe zum Erwerb der Computeranlage und des PKW überwiegend neues Betriebsvermögen zu.

Das neue Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft überwiegt dann, wenn das über Einlagen und/oder Fremdmittel zugeführte bzw. finanzierte (neue) Aktivvermögen das im Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorhandene Aktivvermögen übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 13.8.1997 I R 89/96, BStBl II 1997, 829). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH an, wonach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 KStG es gebieten, unter dem Betriebsvermögen im Sinne dieser Vorschrift nur das Aktivvermögen zu verstehen. Es wäre mit der Zielsetzung dieser Regelung nicht vereinbar, wenn bei einer Kapitalgesellschaft der Tatbestand der Zuführung neuen Betriebsvermögens schon dadurch vermieden werden könnte, daß seine Anschaffung mit Fremdkapital finanziert wird.

Durch die mit Darlehen finanzierten Anschaffungen des Computernetzwerkes und des PKW im März bzw. Juli 1995 erhöhte sich das Aktivvermögen der Klägerin um insgesamt ... DM. Dieses zugeführte Betriebsvermögen übersteigt sowohl das in der Bilanz zum 31.12.1993 ausgewiesene Aktivvermögen in Höhe von ... DM, als auch das zum 31.12.1994 vorhandene Aktivvermögen in Höhe von ... DM. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Aktivvermögen der Klägerin im Mai 1994 das zum 31.12.1993 ermittelte Aktivvermögen überstieg. Daher lag das durch die Darlehensgewährung zugeführte Aktivvermögen erheblich über dem "Anfangsvermögen" zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der zivilrechtlichen Anteilsübertragung im Mai 1994 (vgl. Gehrke/Krohn, StBp 2000, 46, 49).

Maßgebend für den Vergleich des Aktivvermögens sind zwar grundsätzlich nicht die Buchwerte, sondern die Teilwerte des vorhandenen und zugeführten Aktivvermögens (vgl. BMF-Schreiben IV C 6 - S 2745 - 12/99 vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455, Tz. 09). Im Streitfall kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß die zum 31.12.1993 mit ... DM bilanzierten Sachanlagen, die zum Preis von ... DM angeschafft wurden, stille Reserven von über ... DM enthielten. Die Geschäfte der Klägerin liefen in 1993 und 1994 ausweislich der erwirtschafteten Betriebsergebnisse und der Ausführungen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung äußerst schlecht. Deshalb kann auch nicht von dem Vorhandensein eines Firmenwerts ausgegangen werden, der grundsätzlich im Rahmen des vorzunehmenden Vermögensvergleichs zu berücksichtigen wäre.

Da nach der im Streitfall geltenden Neufassung des § 8 Abs. 4 Satzt 2 KStG sowohl die Fortführung des Geschäftsbetriebes als auch die Wiederaufnahme schädlich sind, kann im Streitfall offen bleiben, ob die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb vor Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer eingestellt hatte. Unerheblich ist insoweit auch, ob die Computeranlage und der PKW "im normalen Geschäftsbetrieb" angeschafft wurden, wie die Klägerin geltend macht. Auch dieser Umstand stünde der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens nicht im Wege.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG n. F. sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Darlehenshingabe zur Finanzierung der Computeranlage und des PKW allein der Sanierung des Geschäftsbetriebes der Klägerin gedient habe. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n.F. greift im Streitfall nicht ein, weil es der Klägerin an der Sanierungseignung fehlte.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n. F. ist die Zuführung neuen Betriebsvermögens unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG a. F. verursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt.

Nach überwiegender Meinung im Schrifttum, der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Begriff der Sanierung in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n. F. im wesentlichen ebenso zu verstehen, wie in § 3 Nr. 66 EStG a. F. (vgl. Neumann, FR 1999, 682; Füger/Rieser, DStR 1997, 1427, Frotscher, a. a. O., § 8 Tz. 190; Dötsch, a. a. O., § 8 Tz. 560; Gehrke/Krohn, a. a. O., 46, 50, Prinz, FR 197, 881, 882). Demnach ist neben der Sanierungsbedürftigkeit, die in Tz. 14 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 (BStBl I 1999, 455) aufgeführt ist, nach Überzeugung des Senats auch die bisher von § 3 Nr. 66 EStG a. F. bekannte Sanierungseignung "stillschweigende" Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n. F.. Die Zuführung von Betriebsvermögen kann nämlich nur dann "allein der Sanierung dienen", wenn ein Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig, d. h. zur Sanierung geeignet ist (vgl. Frotscher, a. a. O., § 8 Tz. 190; Füger/Rieser, DStR 1997, 1427, 1433).

Da in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n. F. außerdem die "Fortführung des Geschäftsbetriebs" als Tatbestandsmerkmal benannt ist, kommt nur eine "unternehmensbezogene" Sanierung in Betracht. Diese setzt nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. voraus, daß die Sanierung geeignet ist, "das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und die Ertragsfähigkeit wieder herzustellen, um das Unternehmen als Wirtschaftsfaktor zu erhalten" (vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1985 IV R 177/83, BStBl II 1985, 504, und BFH-Urteil vom 31.1.1991 IV R 84/89, BFH/NV 1991, 821). Dieses Erfordernis folgt aus dem primären wirtschafts- und sozialpolitischen Zweck und der sachlichen Rechtfertigung der Ausnahmeregelung für Sanierungsfälle, das Unternehmen als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere als Einkunftsquelle des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer und mittelbar seiner Geschäftspartner, "am Leben zu erhalten" (vgl. BFH-Urteil IV R 84/89, a. a. O., zu § 3 Nr. 66 EStG; Frotscher, a. a. O., Tz. 190).

Die Sanierungseignung ist unter Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall unabhängig davon zu verneinen, ob die Klägerin nach Übernahme sämtlicher Anteile durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer ihren Geschäftsbetrieb zeitweise eingestellt hatte. Diese Frage kann daher offen bleiben.

Selbst wenn die Klägerin vor der Zuführung neuen Betriebsvermögens im Jahre 1995 ihre werbende Tätigkeit nicht völlig eingestellt hatte, weil der Alleingesellschafter-Geschäftsführer gelegentlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der J-GmbH versucht hat, der Klägerin Aufträge zu vermitteln, so bestand die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuführung des neuen Betriebsvermögens nur noch als "Firmenmantel". Ungeachtet des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Unternehmenszwecks lag es allein im Belieben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers, ob bzw. wann die Klägerin wieder wirtschaftliche Aktivitäten entfalten würde. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht als Faktor des Wirtschaftslebens, insbesondere nicht als Einkunftsquelle des Unternehmers (Gesellschafters), der Angestellten und mittelbar der Geschäftspartner am Leben erhalten werden, so daß die sachliche Rechtfertigung der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung für Sanierungen entfällt (vgl. BFH-Urteil IV R 84/89, a. a. O., zu § 3 Nr. 66 EStG a. F.).

Die Klägerin hatte nach der Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer keinerlei Angestellten mehr. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer war in den Jahren 1994 und 1995 unentgeltlich für die Klägerin tätig. Nach seinen eigenen Angaben hatte er sich in dem wesentlichen Verlustjahr 1993 aus der Geschäftsführung herausgehalten, weil er befürchtete, daß seine bekannte Tätigkeit als Geschäftsführer der J-GmbH sich auf die Geschäfte der Klägerin eher negativ auswirken würde. Der "alte" Geschäftsführer war zumindest ab Mai 1994 nicht mehr für die Klägerin tätig. Es gab auch keinen anderen Angestellten. Ebensowenig verfügte die Klägerin über einen Kundenstamm oder hatte noch offene Forderungen gegenüber Geschäftspartnern zu begleichen. Unter diesen Voraussetzungen kann nach der Überzeugung des Senats die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n. F. nicht eingreifen. Die Klägerin stellte zum Zeitpunkt der Zuführung des neuen Betriebsvermögens keinen Wirtschaftsfaktor dar, den es aus wirtschafts- und sozialpolitischen Zwecken zu erhalten galt.

Es liegt vielmehr der idealtypische Fall eines "Mantelkaufs" vor, bei dem gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG der Verlustabzug ausgeschlossen sein soll. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Klägerin ist wirtschaftlich nur im Hinblick auf die Verlustverwertung sinnvoll. Dies ergibt sich u. a. auch aus der Firmenänderung und der Änderung des Geschäftszweckes der Klägerin, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführer am 19.12.1995 durchgeführt hat. Die Klägerin konnte in 1995 in keiner Weise von der - verlustbringenden - Tätigkeit aus den Jahren 1993 und 1994 profitieren.

Zwar hat sich der Alleingesellschafter-Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, er habe die Klägerin durch den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile vor dem Konkurs bewahren wollen. Das ist aber im Hinblick auf § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG n. F. kein schützenswertes Motiv. Dies mag anders sein, wenn durch die Abwendung des Konkurses Arbeitsplätze gerettet oder Folgeinsolvenzen von Geschäftspartnern verhindert werden können. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall aber gerade nicht erfüllt. Das - ausschließlich - persönliche Interesse eines Gesellschafters, durch die Vermeidung des Konkurses einer Kapitalgesellschaft auch seinen "wirtschaftlichen Ruf" zu bewahren, ist zumindest dann unerheblich, wenn, - wie im Streitfall im Hinblick auf die unterschiedliche Firmenbezeichnung und den unterschiedlichen Geschäftsgegenstand - das Schicksal einer Kapitalgesellschaft gerade nicht unmittelbar mit der übrigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Gesellschafters in Verbindung gebracht wird.

Eine andere Beurteilung ergibt sich letztlich auch nicht im Hinblick auf die Billigkeitsregelung unter Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 16.4.1999 (BStBl I 1999, 455). Unabhängig davon, daß diese Regelung zumindest im Besteuerungsverfahren für das Gericht keine Bindungswirkung entfaltet, betrifft sie ohnehin nicht den vorliegenden Fall der fehlenden Sanierungseignung. Die Finanzverwaltung wollte vielmehr Benachteiligungen in Fällen vermeiden, in denen im nachhinein nicht mehr der - im wesentlichen quantitative - Nachweis geführt werden kann, daß der Geschäftsbetrieb nach Zuführung neuen Betriebsvermögens in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt worden ist.

Der vom Beklagten vorgenommene Verlustabzug ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Klägerin wurde der Verlustabzug zu Recht insoweit verwehrt, als der Verlust bis zum 31.12.1994 in Höhe von ... DM entstanden ist, da erst in 1995 überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde.

Nach der Regelung des BMF-Schreibens vom 16.4.1999, Tz. 33, (BStBl I 1999, 455) ist der Abzug der Verluste zu versagen, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität eingetreten ist. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung, da nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG n. F. die Rechtsfolge des Verlustabzugsverbots ausdrücklich an den Verlust der wirtschaftlichen Identität geknüpft ist. Der Identitätsverlust tritt aber bei einer Kapitalgesellschaft nach Satz 2 dieser Vorschrift erst dann ein, wenn die schädliche Anteilsübertragung und die Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen erfolgt sind (vgl. auch Lang in Arthur Andersen, KStG, § 8 Tz. 1301).

Die o. g. Auslegung ist in der Literatur zwar auf Kritik gestoßen, weil damit auch Verluste vom Abzugsverbot betroffen sind, die nach der Übertragung der Geschäftsanteile aber vor der schädlichen Betriebsvermögenszuführung entstanden sind (vgl. Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, Tz. 581 zu § 8). Da aber der Verlust der wirtschaftlichen Identität erst mit der Zuführung von überwiegend neuen Betriebsvermögen erfolgt, erscheint dem Senat die von Dötsch vorgeschlagene Lösung nicht möglich, nur denjenigen Teil eines Verlustes vom Abzug auszuschließen, der vor dem schädlichen Anteilswechsel entstanden ist. Im übrigen hat die vom Gericht für zutreffend gehaltene Auffassung für den Steuerpflichtigen den Vorteil, daß Gewinne, die nach dem Tag der schädlichen Anteilsübertragung aber vor der schädlichen Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen erzielt werden, noch mit den "alten" Verlusten ausgeglichen werden können.

Da der Klägerin letztlich erst im Juli 1995 überwiegend neues Aktivvermögen zugeführt worden war, hätte der Beklagte grundsätzlich die Verluste die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, vom Abzug ausschließen können. Da auch in 1995 ein Verlust in Höhe von insgesamt ... DM entstanden ist, war die Entscheidung des Beklagten, nur den bis zum 31.12.1994 entstandenen Verlust vom Abzug auszuschließen, für die Klägerin günstig und gibt daher keinen Grund zur Beanstandung.

Die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG ist im Streitjahr auf die Klägerin anwendbar. Die Regelung über die zeitliche Anwendung dieser Vorschrift in § 54 Abs. 6 KStG n. F. ist weder im Sinne einer Nichtanwendung verfassungskonform auszulegen noch sonst verfassungswidrig.

Nach § 54 Abs. 6 Satz 1 KStG n. F. ist § 8 Abs. 4 KStG in seiner neuen Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. Ist der Verlust der wirtschaftlichen Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6.8. eingetreten, so gilt nach § 54 Abs. 6 Satz 2 KStG n. F. die Neufassung des § 8 Abs. 4 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998.

Da § 8 Abs. 4 KStG n. F. nach der Grundregel in Satz 1 des § 54 Abs. 6 KStG n. F. erstmals im Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden ist, hat der Beklagte den Verlustabzug im Streitjahr zu Recht im Hinblick auf die verschärften Anforderungen der Neufassung abgelehnt.

Zu der ursprünglichen Regelung des Mantelkaufs in § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 - a. F. -, die nach § 54 Abs. 1 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 - a.F. - erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden war, hat der BFH entschieden, davon sei auch der Abzug vor dem Veranlagungszeitraum 1990 entstandener Verluste betroffen, wenn sie bis 1990 noch nicht durch Abzug verbraucht gewesen seien. Zu irgendwelchen Mißdeutungen gebe das Gesetz insoweit keinen Anlaß. Hätte der Gesetzgeber einzelne Tatbestandsmerkmale, wie bestimmte Verlustentstehungsjahre, von der Anwendungsregelung ausnehmen wollen, hätte er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck bringen können (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1998 I R 81/97, BStBl 1998, 485).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Rechtslage nach § 54 Abs. 6 Satz 1 KStG n. F. anders zu beurteilen wäre, zumal sich die Vorschriften in ihrem maßgeblichen Wortlaut entsprechen (so wohl auch der BFH, der in dem Urteil I R 81/97 über die Diskussion um die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG n.F. von einer "gleichgelagerten Kontroverse" spricht).

§ 54 Abs. 1 KStG a.F. bestimmte allgemein, daß das Gesetz - somit auch § 8 Abs. 4 KStG a.F. - "für den am 1.1.1990 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden ist". Diese Formulierung stimmt mit der Grundregelung in § 54 Abs. 6 Satz 1 KStG n. F. überein, wonach "§ 8 Abs. 4 KStG (n.F.) erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden ist". Beide Vorschriften beziehen sich auf den Zeitpunkt des Verlustabzugs und nicht auf den Zeitpunkt des Verlustes der wirtschaftlichen Identität (vgl. Frotscher, a. a. O., § 8 182 a; a. A. Füger/Rieger, DStR 1998, 64). Es gibt daher für den Senat keinen Anlaß, von der überzeugenden Rechtsprechung des BFH zu der bisherigen Anwendungsregelung abzuweichen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Satz 2 der Neufassung in § 54 Abs. 6 KStG. Diese Vorschrift macht lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Ausnahme von der Grundregel des Satz 1.

§ 54 Abs. 6 KStG in der Fassung des "Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform" sah die Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG n. F. noch generell ab dem Veranlagungszeitraum 1997 vor. Aufgrund massiver Kritik im Schrifttum wurde dann der zeitliche Anwendungsbereich im "Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung" in der jetzt geltenden Fassung modizifiert (vgl. Arthur Andersen, a. a. O., § 8 Tz. 1302.4). Der nachträglich eingefügte Satz 2 des § 54 Abs. 6 KStG n. F. sollte sicherstellen, daß auch den Steuerpflichtigen, die im Jahre 1997 im Hinblick auf die ursprüngliche Regelung in § 8 Abs. 4 KStG a. F. weniger als drei Viertel der Gesellschaftsanteile übertragen haben und/oder erstmals überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt haben, der Verlustabzug für den Veranlagungszeitraum erhalten bleibt, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität eingetreten ist.

Da das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, mit dem die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG eingeführt wurde, erst am 5.8.1997 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, war den Steuerpflichtigen bis zu diesem Zeitpunkt die künftig erheblich verschärfte Rechtslage nicht erkennbar. Sie hätten sich also bis zu diesem Zeitpunkt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, wenn sie eine Maßnahme durchgeführt hätten, die zwar nach der neuen gesetzlichen Regelung, nicht aber nach der bisherigen Regelung des sogenannten "Mantelkaufs" zu einem Identitätsverlust geführt hätte.

Aus dieser Ausnahmeregelung kann keinesfalls der Schluß gezogen werden, § 8 Abs. 4 KStG n. F. sei unanwendbar, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität im Sinne der verschärfenden Neuregelung bereits vor dem 1.1.1997 eingetreten ist (so aber Füger/Rieger, DStR 1998, 64, 66). Eine solche Auslegung erscheint dem Senat schon deshalb nicht haltbar, weil dadurch die einschränkende Zeitbestimmung "im Jahr 1997" in Satz 2 des § 54 Abs. 6 KStG n. F. keinen Sinn mehr macht (vgl. hierzu die Anmerkung - SCH - zum BFH-Urteil I R 81/97 in DStR 1998, 1087; Frotscher, a. a. O., § 8 Tz. 182 a). Sinnlose Regelungen können dem Gesetzgeber aber insbesondere dann nicht unterstellt werden, wenn es wie vorliegend auch anderweitige, sinnhafte Interpretationen einer gesetzlichen Vorschrift gibt.

Der Senat folgt daher der an dem Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung der zeitlichen Anwendungsregelung durch die Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 16.4.1999, a. a. O., Tz. 35, BStBl I 1999, 455; so auch Lang in Arthur Andersen, a. a. O., 1303.2 f.).

Gegen diese Auslegung bestehen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Verlust der wirtschaftlichen Identität gemäß § 8 Abs. 4 KStG n. F. vor dem 1.1.1997 wird nämlich nicht härter "bestraft" als ein Verlust der wirtschaftlichen Identität in der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 5.8.1997. In beiden Fällen ist ein Verlustabzug in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität eingetreten ist, zulässig (vgl. Lang in Arthur Andersen, a. a. O., § 8 Tz. 1303.4).

Die Anwendung der Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG auf den Streitfall stellt auch kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot dar. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des BFH zur zeitlichen Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. an (vgl. BFH-Urteil I R 81/97). Die Neuregelung erfaßt die Besteuerung künftiger Gewinne, auch wenn früher verwirklichte Sachverhalte (Verluste) hierauf Einfluß haben (vgl. Frotscher, KStG, § 8 Tz. 182 b). Die Rechtsfolgen, auch wenn sie an in der Vergangenheit verwirklichte Tatbestandsmerkmale anknüpfen (tatbestandliche Rückanknüpfung), treten erst für einen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein (rechtsfolgenbezogener Rückwirkungsbegriff).

Nach dem vom 2. Senat des Bundesverfassungsgericht entwickelten rechtsfolgenbezogenen Rückwirkungsbegriff entfaltet eine Rechtsnorm im Unterschied zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft, (nur) dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG-Beschluß vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, DB 1998, 653). Danach liegt eine Rückwirkung vor, wenn eine früher maßgebliche Regelung ersetzt und der Vergangenheit hinsichtlich der Rechtsfolgen fiktiv eine Regelung untergeschoben wird, die seinerzeit nicht gegolten hat und daher auch nicht beachtet werden konnte. Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfaßt aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk" gesetzt worden sind (vgl. BverfG-Beschluß 2 BvR 882/97, a.a.O.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer - unbedenklichen - tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen. Die Entstehung der fraglichen Verluste aus früheren Jahren liegt - naturgemäß - in der Vergangenheit, die Rechtsfolgen, nämlich die Beschränkung und ggfls. der Ausschluß des Verlustabzugs, treten hingegen erst zu einem Zeitpunkt ein, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem § 8 Abs. 4 KStG n. F. gültig geworden ist (vgl. BFH-Urteil I R 81/97, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG a. F.).

Die tatbestandliche Rückanknüpfung ist im Streitfall auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenklich. Gesetze, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, können Grundrechte berühren, wobei in die erforderliche grundrechtliche Bewertung die Grundsätze des Vertrauensschutzes einfließen (BVerfG-Beschluß 2 BvR 882/97). Gegen diese Grundsätze wird verstoßen, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und sein Vertrauen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Es ist abzuwägen zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BFH-Beschluß vom 5.3.2001 IX B 90/00, DB 2001, 622, und Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Auflage 1997, Artikel 20 Rn. 52 f. m. w. N.).

Bei dieser Abwägung hat im Streitfall das auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage gerichtete Vertrauen der Klägerin zurückzutreten. Sie konnte zwar im Mai 1994, als ihr jetziger Alleingesellschafter-Geschäftsführer die Geschäftsanteile von den übrigen Gründungsgesellschaftern erwarb, nach Lage der Dinge davon ausgehen, daß die Verluste 1993 und 1994 unproblematisch vorgetragen werden könnten, weil die in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a. F. festgelegte 75 %-Grenze durch die Anteilsübertragung nicht überschritten wurde. Gleichwohl konnte sie nicht darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber den Verlustabzug künftig zeitlich unbeschränkt unter diesen Voraussetzungen ermöglichen würde. Ein Steuerpflichtiger konnte sich nicht darauf verlassen, daß in den Jahren ab 1997 die gleichen gesetzlichen Regelungen gelten würden wie zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in 1994 (vgl. Frotscher, a. a. O., § 8 Tz. 182 a). Der Gesetzgeber war vielmehr darin frei, die Abzugsmöglichkeiten einzuschränken, ebenso wie er nicht gehindert gewesen wäre, den in § 10d EStG geregelten Verlustabzug überhaupt veränderten Konditionen zu unterwerfen.

Der Vergangenheitsbezug der Verluste, dem auch § 10d EStG Rechnung trägt, ändert daran nichts. Daraus erwächst für den Steuerpflichtigen weder dem Grunde noch der Höhe nach eine nicht oder geringer begrenzte zukünftige Ausgleichsfähigkeit mit späteren Gewinnen (vgl. BFH-Urteil I R 81/97, a. a. O.). Die Klägerin konnte im Zeitpunkt des Erleidens der Verluste und im Zeitpunkt des Kaufs der Anteile nicht darauf vertrauen, daß die Voraussetzungen des Abzugs in Zukunft unverändert bleiben. Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestandes der bisherigen Gesetzeslage könnte den Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber den Einzelinteressen lähmen und das Gemeinwohl gefährden. Dies würde den Widerstreit zwischen der Verläßlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BFH-Beschluß IX B 90/00, m. w. N.). Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG auf die im Rahmen der ursprünglichen Fassung verbleibenden, erheblichen Umgehungsmöglichkeiten reagiert und damit seinen gesetzlichen Gestaltungsspielraum aus sachlichen Gründen wahrgenommen (vgl. auch Frotscher, a. a. O., § 8 Tz. 182 a).

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die allgemeine Steuergerechtigkeit, insbesondere den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zwar entspräche hiernach die steuerliche Erfassung allein des Totalgewinns eines Steuerpflichtigen der "idealen" Besteuerung (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Auflage, § 9 Rz. 44). Diese läßt sich allerdings haushaltspolitisch und technisch nicht verwirklichen, da der Fiskus auf den sukzessiven Eingang der Steuern angewiesen ist. Der überperiodische Verlustabzug als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wird deshalb durch den Grundsatz der Periodizität als Ausdruck der Rechtssicherheit überlagert. Dies ist auch von Verfassungs wegen solange hinzunehmen als die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen wird (BFH-Urteil I R 81/97, m. w. N.). Insbesondere erstarkt die bei ihrer Entstehung gegebene bloße Möglichkeit, die Verluste später ausgleichen zu können, nicht zu einer grundgesetzlich geschützten Vermögensposition im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 GG. Die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten steht vielmehr unter dem Vorbehalt ihrer Beschränkung durch einfaches Recht (§ 10d EStG, aber auch § 8 Abs. 4 KStG).

Dies gilt gleichermaßen in materiell- wie in formalrechtlicher Hinsicht. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der zum 31.12.1996 festgestellte vortragsfähige Verlust sei schon deshalb zwingend im Streitjahr zu berücksichtigen, weil der entsprechende Feststellungsbescheid bestandskräftig sei. Der Umstand, daß die entstandenen Verluste nach § 10d Abs. 3 EStG a. F. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG bereits im Entstehungsjahr und soweit nicht verbraucht in Folgejahren gesondert festzustellen sind, gibt für die künftige Behandlung dieser Verluste nichts her. Der Gesetzgeber wird durch diese Feststellungsbescheide keineswegs dahin präjudiziert, den darin angelegten Vorgaben auch materiell entsprechen zu müssen. Der Regelungsgehalt der Feststellung begrenzt sich darin, die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (vgl. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG a. F.). Dem Gesetzgeber verbleibt nach den o. g. Grundsätzen trotz bestandskräftiger Feststellungsbescheide die Möglichkeit, im Wege der Gesetzesänderung die steuerliche Nutzbarkeit der festgestellten Verluste für die Zukunft einzuschränken (vgl. BFH-Urteil I R 81/97, a. a. O., und Lang in Arthur Andersen, a. a. O., § 8 Tz. 1304.1).

Gleichfalls unerheblich ist für die Beurteilung des Streitfalls, daß der Beklagte auch den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1997 gemäß § 10 d Abs. 3 EStG a. F. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG mit Bescheid vom 10.6.1999 - endgültig - im Sinne der Klägerin zunächst auf 63.548 DM festgestellt hatte. Der Verlustfeststellungsbescheid gem. § 10 d Abs. 3 EStG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG entfaltet nur Grundlagenfunktion für die dem Streitjahr nachfolgenden Jahre und kann daher für die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1997 keinen Einfluß haben.

Der Beklagte hat somit zu Recht im Streitjahr nur den Verlustvortrag in Höhe von 26.375 DM berücksichtigt, der auf die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 entfällt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Auslegung des § 8 Abs. 4 KStG n. F. in Verbindung mit § 54 Abs. 6 KStG n. F. im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich, den Umfang des Abzugsverbotes und der Definition der Sanierungsfälle grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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