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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 6 K 579/99 F
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs 1
EStG § 9 Abs 1 S 1
EStG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 18.03.2003, an der teilgenommen haben:

auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.12.1998 wird der Verlust auf 000000000 DM (= 00000000 Euro) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 51 % der Beklagte und zu 49 % der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Praktika während eines Studiums als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger studierte direkt im Anschluss an seine Schulausbildung zunächst an der Universität S. Betriebswirtschaftslehre im Grundstudium von Okt. 1992 bis Juli 1994 (Vordiplom Sept. 1994). Im Anschluss daran folgte ein einjähriges Auslandsstudium an der T. Universität. Sein Hauptstudium der Betriebswirtschaftslehre vollzog er von Okt. 1995 bis Sept. 1998 an der ... Universität in N.. Studienbegleitend machte er einige Praktika, die geringfügig vergütet wurden. Bei seinem heutigen Arbeitgeber Q. bzw. ihm angehörige oder verbundene Unternehmen arbeitete er im Rahmen einiger Praktika während des Studiums überdurchschnittlich, um dort eine Anstellung zu erhalten. So arbeitete er von Febr. bis April 1996 bei Q1. M., Aug. 1997 bis Okt. 1997 bei D. in G. und von März 1998 bis April 1998 bei Q1. Corporate in G. als Praktikant. Diese Unternehmen haben sich zusammengeschlossen. Im Nov. 1998 trat der Kläger als Associate bei Q. in G. ein. Im Juli 2001 wurde er dort zum Senior Associate und im Juli 2002 zum Manager befördert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus Praktika an vier verschiedenen Stellen stammten. Es handelte sich dabei um folgende Tätigkeiten:

1. Tätigkeit als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung der ... Universität N., Prof. ... vom 01.02.1996 bis 30.06.1996 und vom 01.10.1996 bis 31.12.1996

2. Praktikum in der Prüfungsabteilung bei Q1. in M. vom 24.02.1996 bis 13.04.1996

3. Praktikum für das Universitätssemeniar der Wirtschaft (USW) in F. vom 10.07.1996 bis 23.08.1996

4. Praktikum in der Steuerabteilung bei L2. E1. vom 02.09.1996 bis 12.10.1996.

Seinen ersten Wohnsitz hatte er in T3. bei seinen Eltern. In N. hatte er ein Zimmer in einem Studentenwohnheim für monatlich 259,00 DM durchgängig vom Studentenwerk angemietet.

Der Kläger erklärte für 1996 folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:

 Bruttoarbeitslohn Uni N.3.531,00 DM
Bruttoarbeitslohn Q1., M.2.300,00 DM
Bruttoarbeitslohn USW F.1.500,00 DM
Bruttoarbeitslohn L2. E1.2.226,00 DM
Bruttolohn insgesamt:9.557,00 DM.

Als Werbungskosten erklärte er u.a. Aufwendungen für Fachliteratur und Kopien in Höhe von 2.801,00 DM, Aufwendungen für die Abschreibungen eines Computers in Höhe von 1.735,00 DM, Kontoführungsgebühren in Höhe von 30,00 DM und Aufwendungen für Reisekosten und doppelter Haushaltsführung für seine auswärtigen Praktika, Telefonkosten und Bewerbungsmappen. Dabei entfielen auf das Praktikum in M. bei Q1. insgesamt 14.291,00 DM. Für alle Praktika zusammen erklärte er Werbungskosten in Höhe von 30.273,40 DM Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung verwiesen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 12.05.1998 die Einkommensteuer für 1996 auf 0,00 DM fest. Dabei erkannte er auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 9.557,00 DM Werbungskosten in Höhe von 3.541,00 DM an. Die restlichen Kosten ordnete er den Ausbildungskosten zu und erkannte diese im Rahmen der Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 1.800,00 DM an. Außerdem berücksichtigte er einen Verlustabzug in Höhe von 2.326,00 DM aus der gesonderten Festgestellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1995 in Höhe von 4.077,00 DM.

Ebenfalls mit Bescheid vom 12.05.1998 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1996 fest. Diesen ermittelte er wie folgt:

 Verbleibender Verlustabzug zum 31.12.19954.077,00 DM
abzüglich Verlustabzug im Jahr 19962.326,00 DM
verbleibender Verlustabzug zum 31.12.19961.751,00 DM.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 1998 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich bei den als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen um Kosten handele, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses angefallen und daher in diese Höhe als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Außerdem hat er geltend gemacht, dass er bei Erststellung der Steuererkärung noch einige Posten vergessen habe, die zusätzlich zu berücksichtigen seien. Es handele sich dabei um Fahrtkosten in Höhe von 626,00 DM und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 46,00 DM für ein Vorstellungsgespräch bei Professor ..., N. und Fahrtkosten in Höhe von 437,00 DM und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 20,00 DM für das Suchen nach einer Unterkunft in E1.. Die Aufwendungen für den Computer, für Fachliteratur und für die Kopien seien ausschließlich durch die Arbeitnehmertätigkeit entstanden. Für sein Studium nutze er ausschließlich den Computer der Uni und die Fachliteratur der Universitätsbücherei. Darüberhinaus sei er im Rahmen seines Studiums auswärts untergebracht gewesen, da sei Hauptwohnsitz und sein Lebensmittelpunkt in T3. seien.

Der Beklagte hat mit Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 1998 dem Einspruch teilweise abgeholfen. Er hat als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 1996 lediglich die Tätigkeit bei der Uni N. in Höhe von 3.531,00 DM unter Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von 2.000,00 DM berücksichtigt, so dass Einkünfte in Höhe von 1.531,00 DM verblieben. Den Verlustabzug aus 1995 hat er rückgängig gemacht, weil die Steuer danach 0,00 DM betrug. Er hat den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1996 auf 4.077,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein weiterer Werbungskostenabzug nach § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen sei, da die übrigen Einkünfte nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden könnten. Bei den restlichen drei Arbeitsverhältnissen des Klägers habe die Absicht gefehlt, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Kosten könnten auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit des Klägers anerkannt werden. Es handele sich nämlich um Ausbildungskosten, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur als Sonderausgaben in Höhe von 1.800,00 DM bzw. 2.400,00 DM im Jahr der Verausgabung steuerlich berücksichtigt werden könnten. Desweiteren geht der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung davon aus, dass der Computer und die Fachbücher zu 50 % für das Studium genutzt worden seien, so dass schließlich 20 % für die Tätigkeiten als studentische Hilfskraft verblieben. Er berücksichtigte in diesem Zusammenhang 560,00 DM von den Aufwendungen aus Fachliteratur und Kopien und 347,00 DM für die AfA des Computers. Auch die doppelte Haushaltsführung in N. sei nicht anzuerkennen, da er sich als Student in N. aufgehalten habe und der Haushalt in N. nicht aus beruflichem Anlass begründet worden sei. Da die anzuerkennenden Werbungskosten unter 2.000,00 DM lägen, sei der Arbeitnehmerpauschbetrag zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.12.1998 verwiesen.

Mit seiner am 29. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handele. Die Praktika dienten dem Berufseinstieg als Steuerassistenten oder Steuerberater und seien nicht als Ausbildungskosten sondern als Fortbildungskosten zu berücksichtigen. Auch bei der Prüfung der Frage der Gewinnerzielungsabsicht sei zu berücksichtigen, dass er die Tätigkeiten nur ausgeübt habe, um einen besseren Berufseinstieg als Steuerberater oder Steuerassistent zu bekommen. Betrachte man die später erzielten Einkünfte, die sich in der Anfangszeit auf ca. 60.000,00 DM pro Jahr bewegen dürften, so sei eine Überschusserzielungsabsicht zu erkennen. Ferner sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Nebentätigkeiten heranzuziehen. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 22.07.1993 ausgeführt, dass die Werbungskosten aus einer Nebentätigkeit, auch soweit sie bei der Nebentätigkeit zu Verlusten führten, insgesamt bei der nichtselbständigen Haupttätigkeit durch die berufliche Tätigkeit veranlasst gewesen seien und deshalb die Werbungskosten bei der Hauptbeschäftigung zu berücksichtigen seien. Die Inkaufnahme langjähriger Verluste sei in diesem Fall darauf zurückzuführen, dass zwischen Neben- und Haupttätigkeit eine Wechselwirkung dahingehend bestehe, dass sich die Nebentätigkeit vorteilhaft auf den Hauptberuf auswirke. Schließlich hat der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in N. eingeschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14. März 1999 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der angefochtenen Bescheide den verbleibenden Verlustabzug auf 27.432,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Einspruchsentscheidung vom 29.12.1998.

Der Senat hat am 18.03.2003 in der Sache mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Die Klage ist teilweise begründet.

Für das Streitjahr 1996 sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die Einkünfte aus der Tätigkeit bei Q1. in M. zu berücksichtigen. Die Einkünfte für die weiteren Praktika bei der USW F. und bei L2. E1. konnten nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Sie sind als Ausbildungskosten bei den Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Höchstbetrag von 2.400,00 DM zu berücksichtigen.

1. Unstreitig handelt es sich bei den Einnahmen des Klager aus der Tätigkeit als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung der Universität N., Prof. um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei den Einnahmen handelt es sich um Gehälter oder Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Der Senat schließt sich der Auffassung der Beteiligten an. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind somit 3.531,00 DM aus dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

2. Werbungskosten sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur in Höhe des Pauschbetrages gem. § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG in Höhe von 2.000,00 DM zu berücksichtigen. Der Pauschbetrag wird nach Auffssung des Senates überschritten, da die Aufwendungen für die Tätigkeit bei Q1. in M. in Höhe von 14.291,00 DM unter Abzug der Zahlung von Q1. in Höhe von 2.300,00 DM sowie weitere geschätze Werbungskosten in Höhe von 1.400,00 DM zu berücksichtigen sind.

a) § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen (BFH-Urteil vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373). Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (z. B. Blümich/Lindberg, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 58. Ergänzungslieferung Januar 1998, § 12 EStG Rz. 14, m. w. N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil vom 06. November 1992 VI R 12/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (vgl. BFH-Urteil vom 04. März 1986 VII R 188/84 a. a. O.).

Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (s. zuletzt BFH-Urteil vom 04. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE nn, DStR 2003, 70 - 73). Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, zumal in § 9 EStG keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten enthalten ist. Er ist auch bei einem studienbegleitenden Praktikum beim zukünftigen Arbeitgeber gegeben, wenn das Praktikum mit überdurchschnittlichem Einsatz und Aufwendungen betrieben wird und ein konkreter Bezug zum künftigen Arbeitgeber gegeben ist. Denn in einem solchen Fall werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Steuerpflichtige wie in einer Probezeit seine Fähigkeiten und Kenntnisse unter Beweis stellt, um künftig Einnahmen zu erzielen.

Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Senates bei der Tätigkeit des Klägers bei Q1. in M. vor. Der Kläger hat mit diesem Praktikum erhebliche Aufwendungen in Kauf genommen, die über das übliche Maß eines studiengegleitenden Praktikums hinausgehen. Der Senat geht dabei zwar davon aus, dass im Rahmen des Studiums der Betriebswissenschaften es wünschenswert ist, studienbegleitende Praktika auszuüben (s. § 2 Abs. 4 der Ordnung für die Prüfung in den Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre der Universität N. vom 09. März 1999, wonach Praktika von mindestens 3 Monaten in Tätigkeitsfeldern mit wirtschaftswissenschaftlichen Bezug abgeleistet werden sollen). Diese Praktika dienen der Berufsvorbereitung im Rahmen des Studiums und sind in der Regel den Ausbildungskosten zuzuordnen. Ausnahmsweise können sie aber als vorweggenommene Werbungskosten eingeordnet werden, wenn sie konkret auf eine Anstellung bei einem bestimmten Arbeitgeber hinzielen und auch zum Erfolg führen. Der Kläger hat nach unbestrittenem Vortrag pauschale Aufwenungen in Höhe von 14.291,00 DM für sein Praktikum bei Q1. in M. gehabt. Er hat sich mit überdurchschnittlichen Einsatz aus dem normalen Bewerberfeld der Studenten bei diesem Arbeitgeber herausgehoben. Er hat in der Folgezeit seines Studiums wiederholt bei verschiedenen Standorten dieses Arbeitgebers Praktika mit gleichem Engagement und hohem Aufwand betrieben und letzlich auch nach Abschluss seines Studiums eine Anstellung bei Q. in G. am Main erhalten. Unter diesen besonderen, den vorliegenden Einzelfall nachhaltig prügenden, Umständen erscheint es nach Auffassung des Senates gerechtfertigt, die Aufwendungen als vorweggenommen Werbunskosten und nicht als Ausbildungskosten zu sehen, da sie wie Aufwendungen für ein verlängertes Bewerbungsgespräch zu sehen sind und den konkreten Bezug zur künftigen Einnahmeerzielung aufweisen. Der Senat hat bei dieser Wertung auch den Umstand der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten (s. Urteile vom 17.12.2002 z. B. VI R 20/01, VI R 42/01, VI R 60/01, VI R 119/01, VI R 121/01, VI R 133/01, VI R 137/01 alle veröffentlicht in http://www.jurisweb.de) gesehen.

b) Die Aufwendungen für die beiden weiteren Praktika des Klägers, das Praktikum für das Universitätssemeniar der Wirtschaft (USW) in F. vom 10.07.1996 bis 23.08.1996 und das Praktikum in der Steuerabteilung bei L2. E1. vom 02.09.1996 bis 12.10.1996 können nicht als vorweggenommene Werbungskosten eingeordnet werden. Ihnen fehlt der konkrete Bezug zu einer künftigen Einkunftsart. Im Gegensatz zu den Praktika bei Q1. bzw. seinen verbundenen Unternehmen wurden sie nicht mit deren Häufigkeit und Zielgerichtetheit auf die künftige Erzielung von Einkünften hin ausgeübt, sondern sind dem Bereich der normalen studienbegleitenden Praktika zuzuordnen, die als Ausbildungskosten mit dem Höchsbetrag von 2.400,00 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen waren (vgl. § 2 Abs. 4 der Prüfungsanordnung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der ... Universität N. vom 09.03.1999).

Die Aufwendungen waren auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Ausbildungsdienstverhältnisses bzw. -arbeitsverhältnisses als Werbungskosten zu berücksichtigen. Kennzeichnend für ein Ausbildungsdienst- bzw. -arbeitsverhältnis ist, dass Gegenstand dieses Verhältnisses zwingend die Ausbildung zu einem Abschluss im Rahmen dieses Verhältnisses ist und dass die gesamte Ausbildung im Rahmen dieses Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses absolviert wird. Der Dienstherr bzw Arbeitgeber zahlt in diesem Fall die Bezüge oder den Lohn, weil er ein eigenes Interesse an der Ausbildung seines Beamten oder Arbeitnehmers hat. Die Einkünfte stellen dann nach Abzug der Werbungskosten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (s. Nachweise bei Schmidt/Drenseck EStG Kommentar 21. Auflage 2002, § 19 Rz. 60 unter "Ausbildungsarbeitsverhältnis" mit Hinweisen auf Rechtsprechung zum Gerichtsreferendar, Referendariat eines Lehrers, Beamtenanwärter, Studien von Bundeswehrangehörigen, Promotion etc.). Der vom Kläger angestrebte Abschluss war das Diplom, dass im Rahmen eines Studiums der Betriebswissenschaften als freier Student an einer Universität absolviert wurde. Das Studium war nicht in ein Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis gekleidet, an das ein Arbeitgeber oder Dienstherr ein Interesse gehabt hätte. Die studienbegleitenden Praktika waren nicht zwingende Voraussetzung zum Abschluss des Diploms. Die Entgelte für das Praktikum für das Universitätssemeniar der Wirtschaft (USW) in F. vom 10.07.1996 bis 23.08.1996 und das Praktikum in der Steuerabteilung bei L2. E1. vom 02.09.1996 bis 12.10.1996 wurden nicht zur Erlangung des Diploms im Interesse der Zahlenden gewährt, sondern waren frei vereinbarte Engelte für die Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Praktika.

c) Als weitere Werbungskosten hat der Senat nach seiner freien, aus der Gesamtwürdigung des Verfahrens gewonnen Überzeugung im Wege der Schätzung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 162 Abgabenordnung (AO) einen Betrag von 1.400,00 DM berücksichtigt. Es handelt sich dabei um 50% der Aufwendungen, die der Kläger für Arbeitsmittel geltend gemacht hat. Der Senat geht dabei davon aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel in diesem Umfang für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Internationale Unternehmensrechnung der Universität N., Prof. vom 01.02.1996 bis 30.06.1996 und vom 01.10.1996 bis 31.12.1996 gezahlt wurden.

Die Abschreibung für den Computer konnte nicht berücksichtigt werden, da sie gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG der privaten Lebensführung zuzurechnen waren, weil der Kläger den Nachweis einer fast überwiegend beruflichen Nutzung nicht erbracht hat.

Arbeitsmittel im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Arbeit dienen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21.11.1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl. II 1987, 262). Bei Aufwendungen für Gegenstände, die - wie im Streitfall - ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden können, hängt

die Zuordnung zu den Werbungskosten vom Umfang der Nutzung ab (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Deshalb kommt eine Anerkennung als Werbungskosten in diesem Bereich nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weit überwiegend beruflich verwendet; eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl. 1971, 17). Dies hängt grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d. h. von der Funktion des Wirtschaftsgutes im Einzelfall ab. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl. II 1992, 195; sowie vom 15.01.1993 VI 8/88, BFHE 170, 230, BStBl. II 1993, 348).

Aufwendungen für einen Computer können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Umfang der beruflichen und privaten Nutzung im Einzelnen darlegt und beweist. Es reicht nicht aus, allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung festzustellen. Denn selbst wenn die berufliche Nutzung erwiesen ist, bleibt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als weiteres Erfordernis für die Abziehbarkeit, dass gegenüber der festgestellten beruflichen die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung sein muss. Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln (ebs. BFH, Urteil vom 27.09.1991 VI R 1/90 a. a. O.).

Da die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen seines Studiums und seiner studienbegleitenden Praktika, soweit sie nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurden, einen nicht unerheblichen Umfang hatten, konnte der Senat der ohne Beweisantritte nicht weiter substantiierten Behauptung des Klagers, der Computer sei ausschließlich beruflich genutzt worden, nicht folgen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Praktikum für das Universitätssemeniar der Wirtschaft (USW) in F. vom 10.07.1996 bis 23.08.1996 und das Praktikum in der Steuerabteilung bei L2. E1. vom 02.09.1996 bis 12.10.1996 entgegen der Auffassung des Senates dem beruflichen Bereich zuordnete.

3. Für die Berechnung des verbleigenden Verlustabzugs zum 31.12.1996 ergab sich daraus folgende Berechnungsgrundlage:

 Verbleibender Verlustabzug zum 31.12.19954.077,00 DM
zzgl. Verlustabzug aus 19969.860,00 DM
Verbleibender Verlustabzug zum 31.12.199613.937,00 DM

Der nach § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG 1996 festgestellte verbleibende Verlustabzug, der aus dem Veranlagungszeitraum 1996 stammt, berechnet sich wie folgt:

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit(studentische Hilfskraft)|3.531,00 DM

 ./.Werbungskosten  
 1. Q1. M.  
 (Aufwendungen 14.291,00 DM  
 ./. Vergütung 2.300,00 DM =) 11.991,00 DM
 2. Sonstige Werbungskosten 1.400,00 DM
 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit./.9.860,00 DM

Die Ausbildungskosten (Sonderausgaben) konnten nicht berücksichtigt werden, da im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbeibenden Verlustvortrag gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG 1996 vom nicht ausgeglichenen Verlust bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuteilen. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erkennbar war.

Ende der Entscheidung

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