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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: IV 299/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

IV 299/06

Einkommensteuer 2000 und 2001

In dem Rechtsstreit

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz der privaten Kfz-Nutzung.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt, die Klägerin als Dipl.-Informatikerin. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Architekturbüro und die Wohnung der Kläger befinden sich im gleichen Haus.

Die Kläger wurden für die Streitjahre mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21.11.2002 und für 2001 vom 23.04.2003 weitgehend entsprechend den eingereichten Steuererklärungen veranlagt. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Den Klägern stand für Privatfahrten ein sich im Betriebsvermögen der Klägerin befindlicher VW-Bus zur Verfügung, für den bei der Gewinnermittlung der Klägerin ein Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung vom Steuerberater angesetzt wurde. Fahrzeuge im Privatvermögen der Kläger waren nicht vorhanden. Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich in den Streitjahren ein Audi A 8 4,2 Quattro, ein VW Golf (Anschaffung 16.10.1995) und ein Toyota Landcruiser (Anschaffung 04.06.1998).

Im Anschluss an eine mit Prüfungsanordnung vom 27.11.2003 angeordnete Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 vertrat das Finanzamt mit Betriebsprüfungsbericht vom 07.06.2004 die Auffassung, dass für den im Betriebsvermögen des Klägers befindlichen PKW der Marke Audi A 8 4,2 Quattro (Anschaffung 17.04.1996; polizeiliches Kennzeichen { } 180) die 1%-Regelung anzuwenden sei. Der VW Golf und der Toyota Landcruiser seien hingegen nach Feststellungen der Betriebsprüfung ausschließlich für Baustellenfahrten des Klägers oder eines seiner Angestellten benutzt worden. Der Betriebsprüfer legte ausgehend von einem Bruttolistenpreis des Audi A 8 in Höhe von 130.000 DM den Kfz-Eigenverbrauch nach der 1%-Regelung im Jahr 2000 in Höhe von 15.600 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.996,80 DM bzw. im Jahr 2001 unter Berücksichtigung der Deckelung auf die tatsächlichen Kosten in Höhe von 11.510,60 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.473,36 DM fest. Für den Audi A 8 seien für die Streitjahre zwar Fahrtenbücher geführt und danach ausschließlich betrieblich veranlasste Fahrten mit dem PKW durchgeführt worden, aber die Betriebsprüfung verwarf diese Fahrtenbücher, da diese die folgenden erheblichen Mängel aufweisen würden:

1. Es fehle grundsätzlich der bei Beginn bzw. Abschluss der Fahrten erreichte Gesamtkilometerstand.

2. Bei einigen Eintragungen werde lediglich das Reiseziel angegeben, Reisezweck und Geschäftspartner fehlten.

3. Bei einer Vielzahl von Rechnungen des Audizentrums 1 stimme der Kilometerstand auf der Rechnung mit dem Kilometerstand des Fahrtenbuches nicht überein.

4. Es seien mehrere Tankbelege abgerechnet worden, bei denen am Tag des Tankens keine Fahrt im Fahrtenbuch eingetragen war.

5. Es seien Belege über Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgefunden worden, die an Tagen begangen wurden, an denen keine Fahrten im Fahrtenbuch eingetragen seien.

Diesen Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erließ das Finanzamt am 11.10.2004 für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Der Klägervertreter beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 30.08.2006 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 vom 11.10.2004 dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit im Jahr 2000 um 17.597 DM niedriger mit 191.235 DM und im Jahr 2001 um 12.984 DM niedriger mit 365.568 DM festgesetzt werden und die Einkommensteuer jeweils entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das Finanzamt sei lediglich dann berechtigt, den Privatanteil eines betrieblichen Fahrzeugs gewinnerhöhend festzusetzen, wenn tatsächlich Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt wurden. Einem Steuerpflichtigen stehe jedoch die Wahl offen, ob er ein Fahrzeug vollständig für den Betrieb, vollständig privat oder auch nur teilweise privat nutzen wolle. Im Streitfall habe sich der Kläger entschieden, den PKW vollständig dem Betrieb zuzuordnen und nur betrieblich zu nutzen. Diese Nutzungsweise müsse er nachweisen. Hierzu habe er verschiedene Möglichkeiten, u.a. sei dazu auch die Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten geeignet. Anhand dieser Aufzeichnungen müsse ein objektiver Dritter zu der Überzeugung gelangen können, dass eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs vorliege. Diesen Nachweis habe der Kläger im Streitfall angetreten und das Finanzamt habe bisher nicht widerlegt, dass das Fahrzeug nur betrieblich genutzt worden sei. Das Finanzamt argumentiere hingegen damit, dass die Aufzeichnungen des Klägers den übertrieben strengen Anforderungen der Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch angeblich nicht entsprechen würden. Allein aus den angeblich formellen Mängeln der von der Mutter des Klägers für diesen geführten Aufzeichnungen könne jedoch noch nicht auf Privatfahrten geschlossen werden. Zunächst müsse geklärt werden, ob überhaupt Privatfahrten vorlägen, bevor über die Höhe und die Berechnungsweise des Gewinnzuschlags eine Aussage getroffen werden könne. Ein Hinweis auf eine eventuelle private Nutzung beim Kläger habe der Betriebsprüfer jedoch nicht gefunden. Der objektiven Beweislast der ausschließlichen betrieblichen Nutzung sei der Kläger im Streitfall durch diese Aufzeichnungen nachgekommen. Die Aufzeichnungen müssten aber gerade nicht den strengen Anforderungen an ein Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 2 und 3 EStG entsprechen. Nur soweit tatsächlich Privatfahrten durchgeführt worden wären, müsste ein oordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt oder die 1%-Regelung akzeptiert werden.

Der Audi A8 werde nur vom Kläger und seiner Mutter benutzt. Tatsächlich seien einige Tankfahrten in den Streitjahren nicht explizit notiert worden. Allerdings handele es sich um Fahrten von ca. 500 m, denn die angefahrenen Tankstellen hätten sich in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte des Klägers befunden. Eine Mitarbeiterin des Klägers sei beauftragt worden, die Tankfahrten durchzuführen. Da tatsächlich nur getankt worden sei, seien diese Fahrten der betrieblichen Sphäre zuzuordnen, ein privater Bezug sei nicht vorhanden. Dass die Kilometerangaben auf den Rechnungen des Autohauses nicht mit den Kilometerangaben in den Aufzeichnungen des Klägers übereinstimmten, widerlege nicht die Aufzeichnungen des Klägers. Zum einen seien dies nur geringfügige Abweichungen, zum anderen gebe der Normalbürger, wenn er im Autohaus bei der Reparaturannahme nach dem Kilometerstand gefragt werde, meist nur eine Schätzung an, es sei denn, er habe sich eine Notiz über den Kilometerstand gemacht oder sich diesen exakt gemerkt. Die Kilometerangabe auf Rechnungen von Autohäusern habe daher keinen Aussagewert. Anlass für die Fahrten zur Straße 2 in 1 (19.09.2000 und 14.12.2000) seien Besprechungen mit der Hausverwaltung bezüglich noch ausstehender Arbeiten des Klägers, der als Architekt bei diesem Anwesen tätig war, nicht jedoch dessen Eigentümerstellung an einer Wohnung gewesen. Die Fahrt nach 3 am 27. und 28.01.2001 sei durchgeführt worden, um mit dem Inhaber eines Dachdeckerbetriebs die Sanierungsmöglichkeit des Flachdachs eines Gebäudes, welches der Kläger in der Bauphase begleitet habe, zu besprechen. Auch sei der erforderliche Anfangs- und Endkilometerstand bei dem Aufzeichnungen des Klägers erfüllt. Auf jeder Seite seien für ca. 4 bis 5 Tage dazu Eintragungen erfolgt; in der obersten Zeile jeder Seite sei der Gesamtkilometerstand notiert und darunter die jeweils gefahrenen Kilometer aufgezeichnet worden, am Ende der Seite sei eine Addition erfolgt. Zwar sei nicht für jede Fahrt eine Addition erfolgt, sondern lediglich alle vier oder fünf Fahrten, dies könne jedoch ohne großen Aufwand jederzeit nachgeholt werden.

Selbst wenn beim Kläger allerdings die 1%-Regelung anzuwenden wäre, so sei bei der Gewinnzurechnung die auf den Privatanteil entfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt falsch berechnet worden. Nur die tatsächlich auf die nicht betriebliche Nutzung entfallende Umsatzsteuer dürfe zugerechnet werden. Die Bemessungsgrundlage für Entnahmen ergebe sich hier aus § 10 UStG, nicht aber aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Nach der vom Klägervertreter mit dem Finanzamt nach Schließung der mündlichen Verhandlung für das Umsatzsteuer Klageverfahren erzielten Einigung betrage die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 nur 598,17 DM und nicht 1.996,80 DM und für das Jahr 2001 nur 266,17 DM und nicht 1.473,36 DM, so dass sich eine entsprechende Verringerung des Gewinns um 1.398,63 DM (2000) bzw. 1.207,19 DM (2001) ergebe, die hilfsweise beantragt wird.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt werde. Dies gelte insbesondere für PKW, die auch einen hohen privaten Status genießen, wie im Streitfall der vom Kläger gehaltene Audi A 8. Dem Steuerpflichtigen obliege aufgrund dieses dargelegten Anscheinsbeweises die Pflicht, einen Erschütterungsbeweis zu führen. Diese Art von Gegenbeweis sei dann gelungen, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs vorliege. Dabei seien aber die einzelnen Tatsachen, die diesen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen, vollumfänglich zu beweisen. Dieser Beweis sei aufgrund des § 6 Abs.1 Nr. 4 Satz 3 EStG allerdings vom Gesetzgeber auf die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches beschränkt. Entgegen der Auffassung der Klägervertreter sei danach bereits für den Nachweis, dass keinerlei Privatfahrten mit einem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt worden seien, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch notwendig. Anderweitige Aufzeichnungen, die die strengen Anforderungen an die Formalien eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht erfüllten, könnten die ausschließlich berufliche Nutzung nicht vollumfänglich belegen.

Das im Streitfall vorgelegte Fahrtenbuch sei jedoch zu verwerfen, da grundsätzlich der bei Beginn bzw. Abschluss der einzelnen Fahrten erreichte Gesamtkilometerstand nicht aufgezeichnet worden sei. Aufgrund dieses formellen Mangels und der darüber hinaus vom Betriebsprüfer festgestellten weiteren Mängel seien die Fahrtenbücher nicht geeignet, Privatfahrten, die zwischendurch oder im Anschluss an einzelne betriebliche Fahrten denkbar sind, auszuschließen.

Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Verminderung des einkommensteuerlichen Gewinns der Streitjahre wegen Minderung der Umsatzsteuer auf den Kfz-Eigenverbrauch sei abzuweisen. Für die Einkommensteuer bleibe eine von der 1%-Regelung abweichende Schätzung bei der Umsatzsteuer ohne Auswirkung.

Dem Gericht liegen vom Finanzamt die Einkommensteuerakten für die Jahre 1999 bis 2001, die Betriebsprüfungsakten, die Rechtsbehelfsakte, die Bilanzakte sowie vom Kläger die überlassenen Fahrtenbücher 1999 bis 2001 vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zutreffend die PKW-Nutzung nach der 1%-Methode angesetzt. Die Kläger haben eine ausschließlich berufliche Nutzung des Audi A 8 4,2 Quattro weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Aufzeichnungen sind als Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Fahrzeugs nicht geeignet und können auch nicht als ordnungsgemäße Fahrtenbücher anerkannt werden.

Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2001). Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung für jedes Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 2000/2001).

1. Der Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Fahrzeugs ist im Streitfall auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs beschränkt. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch konnte von der Klägerseite nicht vorgelegt werden.

a) § 6 Abs.1 Nr. 4 EStG ist eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregel (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, BStBl. II 2007, 116). Die Vorschrift soll der Vereinfachung dienen (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rz. 419). Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - jedoch der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, BStBl. II 2007, 116). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein berufliches Fahrzeug nicht nur beruflich genutzt wird, sodass grundsätzlich der Anscheinsbeweis der Auch-Privatnutzung vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.08.2005, 1 K 2899/03 G,U,F, EFG 2006, 32). Dies gilt insbesondere für PKW, die auch einen hohen privaten Status genießen, wie besonders stark motorisierte PKW. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Zwar bedarf es grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. An den Nachweis der fehlenden Privatnutzung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 13.04.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; BFH-Beschluss vom 11.07.2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rz. 420 a.E.). Den Steuerpflichtigen trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn er -zur Entkräftung des Anscheinsbeweises- einen nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt behauptet, d.h. ihn trifft im Falle einer behaupteten rein betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs die Darlegungslast bzw. Beweislast der ausschließlich betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 07.12.2004 2 K 3137/03, EFG 2005, 685; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.09.2002 4 K 11106/00, EFG 2003, 600; Werndl bei Kirchhof/Söhn/Mellinghoff § 6 Rz. E 108 ; Fischer in Kirchhof, EStG, § 6 Rz. 162 e). Die einzelnen Tatsachen, aus denen die Möglichkeit des atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden, bedürfen jedoch des vollen Beweises (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05, a.a.O.; von Bornhaupt, DStR 2007, 792 (793)).

b) Im Streitfall hat der Kläger den Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Fahrzeugs nach der Überzeugung des Senats nicht erbracht. Den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entsprechen die für den Audi A 8 vorgelegten Aufzeichnungen nicht. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2005, VI R 27/05, BStBl. II 2006, 408; zuletzt BFH-Beschluss vom 28.11.2006 VI B 32/06, BFH/NV 2007, 439; Blümich/Ehmcke, EStG § 6 Rz. 1014 b) sowie das Reiseziel mit Reiseroute und den Reisezweck mit Angabe der aufgesuchten Geschäftspartner (Blümich/Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 1014 b). Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2006 VI B 32/06, a.a.O.).

c) Im Streitfall wird auch von der Klägerseite eingeräumt, dass nicht jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Beginn und Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufgezeichnet wurde, eine Aufzeichnung der Reiseroute selbst bei Tagesstrecken von mehreren hundert Kilometern durchgängig fehlt und mehrere Tankfahrten nicht aufgezeichnet wurden. Diese gewählte vereinfachende Darstellung der Fahrten in den Aufzeichnungen ist nicht geeignet, Privatfahrten, die zwischendurch oder im Anschluss an einzelne betriebliche Fahrten denkbar sind, auszuschließen. Weiter hat der Senat nach der Einlassung der Klägerseite zur Person des Aufzeichners und des Zustands und Schriftbilds der Aufzeichnungen den Eindruck, dass diese nicht zeitnah geführt wurden. Die Aufzeichnungen wurden nach der Einlassung der Klägerseite von der Mutter des Klägers, nicht aber vom jeweiligen Nutzer des Fahrzeugs geführt. Zudem sprechen der Zustand der Aufzeichnungen und das stets gleiche Schriftbild dagegen, dass das "Fahrtenbuch" tagtäglich im PKW geführt wurde. Damit besteht nicht die für die Anerkennung der Aufzeichnungen erforderliche hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.

d) Der Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Fahrzeugs ist auch nicht durch die gefertigten Aufzeichnungen gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen Aufzeichnungen oder Zeugenvernehmungen möglich, denn der Beweis ist aufgrund der besonderen Umstände im Streitfall nach der Auffassung des Senats auf die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs beschränkt (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 07.12.2004 2 K 3137/03, EFG 2005, 685; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.02.2002, 2 K 235/00, EFG 2002, 667; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.08.2005, 1 K 2899/03 G, U, F, EFG 2006, 32). Einerseits ist der Beweis aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 2001 vom Gesetzgeber grundsätzlich auf die Vorlage eines ordnungsgemäßern Fahrtenbuch beschränkt. Zum anderen bestehen im Streitfall eine Reihe von Umständen, die für einen typischen Geschehensablauf, also eine bestehende Privatnutzung, sprechen.

Die private Wohnung der Kläger befindet sich im gleichen Haus wie das Architekturbüro des Klägers. Damit befindet sich das Fahrzeug in der Nacht, an arbeitsfreien Wochenenden, Feiertagen oder im Urlaub nicht auf einem Betriebsgelände, welches vom Privatbereich räumlich abgegrenzt und weiter entfernt ist, sondern direkt vor der Privatwohnung der Kläger. Der Kläger hatte im Klagezeitraum stets freie Hand, das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Bei dem vom Kläger im Betriebsvermögen gehaltenen Audi A 8 4,2 Quattro handelt es sich zudem um einen besonders stark motorisierten PKW, der einen hohen privaten Status genießt. Neben dem von der Klägerin zur privaten Nutzung gehaltenen Fahrzeug (VW-Bus) bringt der Audi A 8 zum einen eine Auswahlmöglichkeit des zur jeweiligen Gelegenheit passenden Fahrzeugs (z.B. Audi A 8 für weiter entferntere Urlaubsziele, gesellschaftliche Anlässe etc.) zum anderen dient er dazu, dass dem Kläger überhaupt ein Fahrzeug für private Zwecke zur Verfügung steht, denn er selbst hat kein Fahrzeug im Privatvermögen.

Angesichts dieser für eine Privatnutzung sprechenden Umstände ist zum Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Fahrzeugs und damit zur Begründung eines nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalts ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Voraussetzung. Diese Vorlageverpflichtung erlegt dem Steuerpflichtigen auch keine unangemessenen Belastungen auf, da der zu führende Nachweis sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zuträgt und vom Finanzamt nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf seine richtige Darstellung hin überprüft werden kann. Zudem wäre es auch nicht sachgerecht, wenn der Nachweis einer bestehenden, aber unterhalb der 1%-Regelung liegenden Privatnutzung nur im Rahmen der strengen Formvorschriften eines Fahrtenbuchs möglich wäre, andererseits der Nachweis einer völlig fehlenden Privatnutzung aber im Rahmen vereinfachter Aufzeichnungen. Dies würde bedeuten, dass der Nachweis einer fehlenden Privatnutzung leichter als der Nachweis einer geringen Privatnutzung wäre. Eine solche Auslegung ergibt sich auch - entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten - nicht aus dem Gesetz oder der hierzu erlassenen Verwaltungsanweisung (vgl. BMF-Schreiben vom 21.01.2002 IV A6 - S 2177 - 1 /02, BStBl. I 2002, 148).

2. Aber selbst wenn der Senat der Ansicht des Prozessbevollmächtigten folgen würde, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur soweit vorgelegt werden müsse, als tatsächlich Privatfahrten durchgeführt wurden, nicht aber für die Frage ob überhaupt Privatfahrten durchgeführt wurden, wäre die Klage für das Jahr 2001 abzuweisen. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen ergeben sich Privatfahrten. So wurde laut Aufzeichnung am 18.08.2001 eine Fahrt über 1.965 km zu einer Hochzeit durchgeführt. Name und Ort sind unleserlich, lediglich ein "Dr.-Titel" lässt sich der Eintragung noch entnehmen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, dass dies die Hochzeit eines Geschäftspartners und daher beruflich veranlasst gewesen sei. Die Teilnahme an einer Hochzeit ist jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht beruflich veranlasst, sondern stets privat, auch wenn es sich um die Hochzeit eines Geschäftspartners handelt.

3. Das Finanzamt hat die private PKW-Nutzung auch rechnerisch zutreffend angesetzt. Die Klägerseite trägt hierzu vor, dass nur die tatsächlich auf die nicht betriebliche Nutzung entfallende Umsatzsteuer zugerechnet werden dürfe. Berechnungsgrundlage für die private Kraftfahrzeugnutzung ist jedoch der Bruttolistenpreis einschließlich der Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.2003 XI R 12/02, BStBl. II 2003, 704;vom 30.07.2003 X R 70/01, BFH/NV 2003, 1580; Blümich/Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 1013 a; Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rz. 419). Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gewinn, in dem die gesamten Aufwendungen enthalten sind, um den Privatanteil erhöht wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass der Betriebsinhaber hinsichtlich der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht besser gestellt ist als der Steuerpflichtige, der als Privatnutzer seinen PKW im Privatvermögen hält. Da dieser auf die Anschaffung und Nutzung Umsatzsteuer zu zahlen hat, verlangt das Gesetz dem Regelungszweck entsprechend zu Recht, dass als Maßstab der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen ist (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2003 XI R 12/02, BStBl. II 2003, 704). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 06.03.2003 wegen dieser Berechnung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.06.2004, 2 BvR 1931/03). Die Höhe der auf diesen Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer ist für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2003 XI R 12/02, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 27.01.2004, X R 43/02, BFH/NV 2004, 639; Schmidt/Glanegger EStG, § 6 Rz. 421; Blümich/Ehmcke, EStG, § 6 Rz. 1013 a). Die Berechnung im Einzelnen wurde im Übrigen nicht angegriffen und lässt Fehler nicht erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

Die Vorraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor. Die Streitsache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Entscheidung folgt der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur 1%-Regelung. Dies gilt auch für die einkommensteuerrechtliche Zuordnung der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

Ende der Entscheidung

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