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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: 3 Sa 9/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 2
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Sa 9/02

verkündet am 14. November 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer, den ehrenamtlichen Richter Fischer und den ehrenamtlichen Richter Gembus auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2002 - 23 Ca 5744/01 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte seit 01. November 1999 verpflichtet ist, die Klägerin nach Vergütungsgruppe 11 der Vergütungstabelle (Anlage 1 zum Vergütungstarifvertrag zur Gehaltsstruktur) in Verbindung mit den Vergütungsgruppenmerkmalen (Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag) zu vergüten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert im zweiten Rechtszug: 15.645,53 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer am 06. Juli 2001 eingereichten Klage im Wesentlichen mit Wirkung ab 01. November 1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 des Vergütungstarifvertrags zur Gehaltsstruktur zwischen der Beklagten und - neben anderen - den IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst vom 31. Juli 1998. Dieser Tarifvertrag ist kraft Verbandszugehörigkeit der Klägerin und der Stellung der Beklagten als Tarifvertragspartei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Die Klägerin war nach einer Tätigkeit im Rahmen eines freien Mitarbeitsverhältnisses im Studio Heidelberg seit 1988 beim Süddeutschen Rundfunk (SDR) in einem Arbeitsverhältnis und seit dessen Fusion mit dem Südwestfunk (SWF) mit Wirkung vom 01. Oktober 1998 bei der beklagten Anstalt als Sprecherin/Moderatorin in Stuttgart beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt wird sie nach Vergütungsgruppe 10 des genannten Vergütungstarifvertrags vergütet. Beim Süddeutschen Rundfunk erfolgte ihre Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des damaligen Tarifvertrags zur Gehaltsstruktur beim Süddeutschen Rundfunk (Anlage 2). Die Regelung hatte für den Bereich des Hörfunks folgenden Wortlaut:

"Tarifgruppe 5 Voraussetzungen:

Fachschulabschluß, Meisterprüfung oder gleichwertiger Abschluß mit langjähriger Berufserfahrung; Hochschulabschluß.

Tarifgruppenbeschreibung:

Selbständige Tätigkeit mit besonderer Verantwortung und umfangreichen Spezialkenntnissen im jeweiligen Fachgebiet sowie Kenntnisse in angrenzenden, für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Gebieten. Die Tätigkeiten beziehen sich auf Aufgaben, für die methodisch, systematische Vorgehensweisen und/oder neuartige Lösungswege erforderlich sind. Die Tätigkeit kann eine Sachgebietsleiter-/Fachbereichsleiter- oder eine vergleichbare Leitungsfunktion einschließen.

Gehalt: s. Tariftabelle auf Seite 5.7/6

Hörfunk Archivar/Dokument./Biblioth. Dramaturg Fachbereichsleiter Produktionsleiter Redakteur Regisseur Specher-Moderator Tonmeister"

Für die nächst höhere Tarifgruppe 4 ist Folgendes bestimmt:

"Tarifgruppe 4 Voraussetzungen: Hochschulabschluß mit mehrjähriger Berufserfahrung Tarifgruppenbeschreibung: Leitende Tätigkeit oder besondere Fachverantwortung im jeweiligen Fachgebiet sowie Kenntnisse in angrenzenden, für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Gebieten. Die Tätigkeiten beziehen sich auf Aufgaben, für die methodisch, systematische Vorgehensweisen und/oder neuartige Lösungswege erforderlich sind. Gehalt: s. Tariftabelle auf Seite 5.7/6 Hörfunk Archivar mbA Archivar/Dokument./Biblioth. Dramaturg Fachbereichsleiter Produktionsleiter Sprecher-Moderator Redakteur Regisseur Tonmeister"

Durch den Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) vom 31. Juli 1998 wurden die Arbeitnehmer des Süddeutschen Rundfunks bezüglich der für sie zutreffenden Tarifgruppe in die neuen Vergütungsgruppen des Vergütungstarifvertrags zur Gehaltsstruktur bei der Beklagten mit Wirkung vom 01. Oktober 1998 übergeleitet. Die beim Süddeutschen Rundfunk bislang nach Tarifgruppe 5 vergüteten Arbeitnehmer erhielten seither Vergütung nach Vergütungsgruppe 10 der Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag zur Gehaltsstruktur, während die gemäß der Tarifgruppe 4 beim Süddeutschen Rundfunk beschäftigten Arbeitnehmer nach Vergütungsgruppe 11 dieses Tarifvertrags bezahlt wurden.

Dieser "Gehaltsstrukturtarifvertrag" enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

3. Zuordnung von Tätigkeitsbezeichnungen, Voraussetzungen und Tätigkeitsbeschreibungen zu Vergütungsgruppen

3.1 Die Zuordnung der Tätigkeitsbezeichnungen, die Voraussetzungen und die Tätigkeitsbeschreibungen zu den einzelnen Vergütungsgruppen (Vergütungsgruppenmerkmale) sind diesem Tarifvertrag als Anlage 2 beigefügt.

3.2 Soweit bei den Vergütungsgruppenmerkmalen eine abgeschlossene Ausbildung (z.B. Berufsausbildung, Fachschulabschluß, Meisterprüfung, Fachhochschul- oder Hochschulabschluß) vorausgesetzt wird, ist darunter der jeweils einschlägige oder ein vergleichbarer Abschluß, nicht ein berufsfremder Abschluß, zu verstehen.

3.3 Nach der erstmaligen Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe innerhalb der Laufbahn einer Berufsgruppe beim SWR finden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes tarifvertraglich vereinbart ist, ggf. höhere Ausbildungsvoraussetzungen in den übrigen Vergütungsgruppen dieser Laufbahn keine Anwendung.

4. Eingruppierung

4.1 Die Arbeitnehmer(innen) sind entsprechend den ständig und überwiegend ausgeübten Tätigkeiten und den übrigen Vergütungsgruppenmerkmalen einzugruppieren. Dies gilt insbesondere, wenn für das Aufrücken in die nächsthöhere Vergütungsgruppe eine bestimmte Tätigkeitsdauer nicht gefordert ist. Maßgebend für die Bewertung der Tätigkeiten ist das Gesamtbild aller ausgeübten Tätigkeiten; nicht erforderlich ist, daß alle Merkmale der jeweils beschriebenen Tätigkeiten einer Vergütungsgruppe erfüllt sind.

Die Eingruppierung in eine der nächsthöheren Vergütungsgruppen innerhalb einer Berufsgruppe schließt die Verpflichtung zur Ausübung der in den übrigen jeweils niedrigeren Vergütungsgruppen innerhalb einer Berufsgruppe beschriebenen Tätigkeiten ein. Dies gilt sinngemäß auch für die übrigen entsprechenden Vergütungsgruppenmerkmale; Ziff. 3.3 bleibt hiervon unberührt.

4.2 Die Wahrnehmung einer nicht ständig und überwiegend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf Höhergruppierung.

4.3 Wird für die Eingruppierung bzw. Höhergruppierung eine bestimmte Tätigkeitsdauer in der vorausgehenden Vergütungsgruppe gefordert, dann kommt hierbei nur die Tätigkeit beim SWR in der bezeichneten Vergütungsgruppe in der jeweiligen Berufsgruppe zur Anrechnung; Tätigkeiten außerhalb des SWR bleiben unberücksichtigt.

4.4 Wird für die Eingruppierung bzw. Höhergruppierung eine Berufspraxis oder Berufszeit gefordert, dann werden auch Tätigkeiten außerhalb des SWR im Rahmen der TZ 232 MTV angerechnet.

4.5 Die Berufsbezeichnung ist für die Eingruppierung nicht ausschlaggebend.

4.6 Entspricht die Eingruppierung den Vergütungsgruppenmerkmalen, so kann aus der Tatsache einer aus den Einzelfällen sachlich zu erklärenden höheren Eingruppierung anderer Arbeitnehmer(innen) mit vergleichbarer Tätigkeit kein Anspruch hergeleitet werden.

4.7 Bei vorübergehender Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten richten sich die Ansprüche nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages, insbesondere nach TZ 516 MTV.

Die Vergütungsgruppen, die für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits derzeit von Bedeutung sind, enthalten folgende Regelung:

"Vergütungsgruppe 9 Ausbildungsvoraussetzungen Hochschulabschluß und ggf. rundfunkspezifische Zusatzausbildung (z.B. Redaktionsvolontariat) Tätigkeiten, selbständige und verantwortliche Führungs- und soziale Tätigkeiten, für die die Fähigkeit zur Kompetenz Entwicklung schwieriger und verschiedenartiger Lösungswege mit höherem Abstraktionsgrad, gute Kenntnisse in angrenzenden Aufgabengebieten und über betriebliche Zusammenhänge sowie vertiefte Spezialkenntnisse im jeweiligen Aufgabengebiet erforderlich sind; ausgeprägte Verantwortungsbereitschaft für Personal und/oder Sachmittel; ausgeprägte Fähigkeit zur Teamförderung; selbständiges und verantwortliches Koordinieren von Informationen und Arbeitsabläufen innerhalb des jeweiligen Aufgabengebiets und/oder für Arbeits- oder Projektgruppen Tätigkeitsbezeichnungen - Qualifizierter Regelaufstieg (QR) / Mindestzeit (MZ) Anwendungsentwickler/in - MZ 6 Architekt/in1) - QR 4 1. Aufnahmeleiter/in - QR 6 Ausstattungsmaler/in - MZ 6 / QR 4 2) Beleuchtungsmeister/in - MZ 6 Bildmischer/in1) - MZ 6 / QR 4 2) Cutter/in 1) - MZ 6 / QR 4 2) Disponent/in - MZ 6 Dramaturg/in 1) - QR 4 Grafikdesigner/in 1) - QR 4 Hauptsachbearbeiter/in - MZ 6 Ingenieur/in 1) - QR 4 Kameramann/-frau 1) - QR 4 Leiter/in v. Dienst - MZ 6 Maskenbildner/in - MZ 6 Moderator/in 1) - QR 4 Produktionsleiter/in 1) - QR 4 Projektmanager/in Redakteur/in Referent/in Regisseur/in Requisiteur/in - MZ 6 Revisor/in 1) - QR 4 Sozialberater/in - QR 4 Sprecher/in 1) - QR 4 Studiomeister/in - MZ 6 System- u. Anwendungsadministrator/in - QR 4 System- und Anwendungsmanagerin Szenenbildner/in 1) - QR 4 Techniker/in mit Ing.-Aufgaben - MZ 4 Techniker/in mit Tonmeister Aufgaben - MZ 4 Tonmeister/in 1) - QR 4

1) PN: Anfangsvergütung mit Hochschulabschluß

2) PN: Qualifizierter Regelaufstieg ausschließlich für Arbeitnehmer (innen) mit Fachhochschul-/BA Abschluß

Vergütungsgruppe 10 Ausbildungsvoraussetzungen wie Vergütungsgruppe 9 Tätigkeiten, Leiten von Arbeits- und/oder Führungs- und soziale Projektgruppen mit komplexen und/ Kompetenz oder schwierigen Aufgaben bzw. Zielen; selbständige Tätigkeiten, für die eine hohe Verantwortungsbereitschaft für Personal und/ oder Sachmittel, die Fähigkeit zur Entwicklung von Lösungswegen mit hohem Abstraktionsgrad, sehr gute Kenntnisse in angrenzenden Aufgabengebieten und über betriebliche Zusammenhänge sowie umfangreiche Spezialkenntnisse erforderlich sind Tätigkeitsbezeichnungen - Qualifizierter Regelaufstieg (QR) / Mindestzeit (MZ) Architekt/in - QR 4 Beleuchtungsmeister/in - MZ 6 Bildmischer/in - MZ 6 / QR 4 1) Cutter/in - MZ 6 / QR 4 1) Disponent/in - MZ 6 Dramaturg/in - QR 4 Grafikdesigner/in - QR 4 Ingenieur/in - QR 4 Kameramann/-frau - QR 4 Moderator/in - QR 4 Produktionsleiter/in - QR 4 Projektmanager/in - QR 4 Redakteur/in - QR 4 Referent/in - QR 4 Regisseur/in - QR 4 Revisor/in - QR 4 Sprecher/in - QR 4 Studiomeister/in - MZ 6 System- und Anwendungsmanager/in - QR 4 Szenenbildner/in - QR 4 Techniker/in mit Ing.-Aufgaben - MZ6 Techniker/in mit Tonmeister-Aufgaben - MZ 6 Tonmeister/in - QR 4 Werkstattleiter/in - MZ 6

1) PN: Qualifizierter Regelaufstieg ausschließlich für Arbeitnehmer (innen) mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluß

Vergütungsgruppe 11 Ausbildungsvoraussetzungen wie Vergütungsgruppe 10 Tätigkeiten, Leiten größerer Arbeits- und/oder Führungs- und soziale Projektgruppen mit sehr komplexen Kompetenz und/oder sehr schwierigen Aufgaben bzw.Zielen; sehr selbständige Tätigkeiten, die mit Verantwortung für Personal und/ oder Sachmittel verbunden sind sowie Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhänge und eine ausgeprägte Identifikation mit den Zielsetzungen des Unternehmens voraussetzen; Treffen von Zielvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten bzw. Arbeits- und Projektgruppen; Motivieren der Beschäftigten durch das Delegieren von Verantwortung für Teilaufgaben an einzelne Mitarbeiter(innen) bzw. an Arbeitsgruppen, durch regelmäßiges Führen von Personalgesprächen sowie durch das Entwickeln und Koordinieren einzelner, gezielter Personalentwicklungsmaßnahmen Tätigkeitsbezeichnungen Architekt/in Bildmischer/in Dramaturg/in Grafikdesigner/in Ingenieur/in Kameramann/-frau Moderator/in Produktionsleiter/in Projektmanager/in Redakteur/in Referent/in Regisseur/in Revisor/in Schnittmeister/in Sprecher/in System- und Anwendungsmanager/in Szenenbildner/in Techniker/in mit Ing.-Aufgaben Techniker/in mit Tonmeister- Aufgaben Tonmeister/in

Die Klägerin will mit der Klage erreichen, dass die Bemessung der Höhe ihrer Vergütung rückwirkend ab dem 01. November 1999 der Vergütungsgruppe 11 entnommen wird.

Sie hat die Auffassung vertreten, ungeachtet dessen, ob sie die Merkmale dieser Vergütungsgruppe erfülle, habe sie jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Zeitaufstiegs wie auch bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits Anspruch nach Vergütung entsprechend der Tarifgruppe 4 während ihrer Tätigkeit für den Süddeutschen Rundfunk gehabt. Deshalb hätte sie in die Vergütungsgruppe 11 übergeleitet werden müssen. Dies sei zu Unrecht unterblieben. Hierzu hat sie im Einzelnen vorgetragen: Die Klägerin sei als einzige Sprecherin in Stuttgart noch in Vergütungsgruppe 10 eingruppiert. Ihre Tätigkeit sei mit der ihrer Kollegen eindeutig nach Art und Wertigkeit vergleichbar. Der Kollege R. sei erst seit 01. Juli 2001 nach dem Eintritt des früheren Chefsprechers Fischer in den Vorruhestand Leiter des Sprecherteams geworden. Die zuvor existierende Position des Chefsprechers gebe es nicht mehr. Die Mitarbeiterin K. sei wie alle SWF-Sprecher von Anfang an in der Vergütungsgruppe 11 gewesen. Die Kollegen R., G. und Ro. übten keine höherwertigen Tätigkeiten aus und hätten dies auch niemals getan. Die Klägerin habe vom SDR-Studio Heidelberg die dort sehr beliebte Sendung "Leichte Nachtmusik" mitgebracht und mit eigenen längeren Texten moderiert. Vertreterin für diese Sendung sei Frau Ro. gewesen, mit der sie später im Wechsel diese Sendung moderiert habe. Anfang 1990 sei die neue Welle S4 Baden-Württemberg hinzugekommen mit neuen Aufgaben für einige Sprecher. Von Anfang an hätten zum festen Stamm im Programm bis zur Fusion nur die Klägerin, Herr G. und Frau Ro. gehört. Die Klägerin selbst habe neben ihrer Tätigkeit für die Nachrichtenredaktion auch im Kulturprogramm (S2) gearbeitet und mit eigenen Texten in den Programmen SDR 1, S4 und ARD-Radio-Wecker moderiert. Im Programm SDR 1 habe sie als feste Moderatorin für die spezielle Sendung "Traummelodie" gearbeitet. Diese Sendung habe nur Frau Ro. im Wechsel mit der Klägerin moderiert. Nur die Klägerin, Herr Gabor und Frau Ro. hätten im ARD-Nachtprogramm mit eigenen Texten und vertretungsweise für den populären Moderator Metzler moderiert. Von den fest angestellten Sprechern habe mit Ausnahme von Herrn R. niemand gelegentlich öffentliche Konzerte live präsentiert; dies seien stets freie Mitarbeiter gewesen. Hingegen habe die Klägerin während ihrer Tätigkeit im Studio Heidelberg jahrelang Live-Präsentationen von Konzerten der Schwetzinger Festspiele geboten. Die Klägerin sei auch für vier Monate beim Aufbau eines Sprecherteams in Mainz eingesetzt worden. Sie habe somit selbständig und eigenverantwortlich im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 11 gearbeitet. Der ebenfalls früher in Tarifgruppe 5 eingruppierte Kollege Rö. habe stets nur Nachrichten gesprochen. Der Sprecherkollege S. habe sich auf eine Stelle gemäß Tarifgruppe 5 beworben und hiermit einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sprecherkollegen Se. gebe es schon länger andauernde gerichtliche Auseinandersetzungen über die vertragsgerechte Beschäftigung und Vergütung. Die Tätigkeit der Klägerin entspreche also zusammenfassend der von Frau Ro. und Herrn G. sowie überwiegend auch der von Herrn R.. Für eine Schlechterbehandlung gegenüber diesen Kollegen gebe es keinen sachlichen Grund. Zum Zeitpunkt der Fusion seien nur sie selbst und (der mittlerweile in Baden-Baden beschäftigte) Herr H. ohne sachlichen Grund schlechter behandelt worden.

Die Klägerin hat folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Gruppe 11 des MTV SWR der Vergütungstabelle der Beklagten ab 01.11.1999 einzugruppieren und danach zu vergüten.

Der Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin unstreitig die für eine Höhergruppierung erforderlichen Tätigkeiten nicht ausübe. Es gebe auch keinen Regelaufstieg. Die kurzfristige Tätigkeit in Mainz sei tarifrechtlich bedeutungslos und habe auch im Übrigen nur die Merkmale der Vergütungsgruppe 10 erfüllt. Die Tatsache, dass die Sprecherkollegen am Standort Stuttgart alle höher eingruppiert seien, beruhe auf sachlichen Gründen. Sie seien nämlich schon während der Tätigkeit für den Süddeutschen Rundfunk in Tarifgruppe 4 eingruppiert gewesen und hätten deshalb in die Vergütungsgruppe 11 übergeleitet werden müssen. Dort hätten sie eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt als die Klägerin. Die jetzige Unterscheidung rechtfertige sich aus der Wahrung des Besitzstandes. Bis zur Reform der Vergütungsstruktur beim Süddeutschen Rundfunk im Jahr 1988 seien die damals für den SDR tätigen Sprecher in derselben Vergütungsgruppe eingruppiert (Tarifgruppe 8 alt) gewesen, nur die Position des Chefsprechers sie eine Vergütungsgruppe höher bewertet (Tarifgruppe 9 alt) worden. Die alte Tarifgruppe 8 sei zur neuen Tarifgruppe 5, die alte Tarifgruppe 9 zur neuen Tarifgruppe 3 umgewandelt worden. Da einige Sprecher über das Sprechen vorgegebener Texte und der eigenen Formulierung von Überleitungen zwischen einzelnen Musikstücken hinaus auch höherwertige Tätigkeiten wie die Live-Präsentation öffentlicher Konzerte oder die selbständige Erarbeitung anspruchsvoller Moderationen wahrgenommen hätten, diese aber im Gehaltsgitter nicht hätten abgebildet werden können, habe man eine neue Tarifgruppe, die Tarifgruppe 4, geschaffen. Herr G. und Frau Ro. seien in die neue Tarifgruppe 4 übergeleitet worden, die Klägerin und Herr D. Rö. nicht. Herr Rö. sei im Übrigen bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1995 in der Tarifgruppe 5 geblieben. Dasselbe treffe auch auf den jetzt in Baden-Baden, früher aber ebenfalls beim SDR beschäftigten Sprecher Herrn H. zu. Höhere tarifliche Anforderungen würden von Sprechern, die wie die Klägerin lediglich als Nachrichtensprecher eingesetzt würden, nicht erfüllt. Selbst wenn im Stuttgarter Sprecherteam mit Ausnahme des Zeugen R. alle Personen heute mit den selben Tätigkeiten befasst seien, nämlich dem Sprechen von Nachrichten, liege der sachliche Grund für eine unterschiedliche Eingruppierung im Bestandsschutz, den diese Personen genössen. Sie seien bereits vor der Fusion in der höheren Vergütungsgruppe angelangt und so in die entsprechende Vergütungsgruppe des SWR-Gehaltsgitters übergeleitet worden. Zu einer Herabgruppierung sehe sich der Beklagte trotz Veränderung der Tätigkeit aus Bestandsschutzgründen nicht veranlasst. Besitzstandswahrung sei ein vom Bundesarbeitsgericht anerkannter sachlicher Grund zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung. Personen, die, wie die Klägerin, eine der Vergütungsgruppe 11 entsprechende Eingruppierung in den Vorgängeranstalten SDR und SWF noch nicht erreicht hätten, seien dementsprechend niedriger übergeleitet worden. Sie hätten aufgrund der neuen Tätigkeitsbeschreibungen nicht die Möglichkeit, in die begehrte Vergütungsgruppe aufzusteigen. Auch hier behandele der Beklagte gleichgelagerte Sachverhalte gleich.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil, was die Klägerin selbst einräume, die Vergütungsgruppe 11 keine für sie zutreffende Tätigkeitsbeschreibung enthalte, ein Regelaufstieg von der Vergütungsgruppe 10 in die Vergütungsgruppe 11 nicht vorgesehen und eine Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei. Die Klägerin habe keine sachfremde Differenzierung dargelegt. Es könne ihrem Vortrag nicht entnommen werden, dass eine Gruppe gebildet oder zu bilden gewesen sei, der sie angehöre.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, wobei sie im Wesentlichen geltend macht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei unstreitig, dass die Klägerin die Vergütungsgruppe 11 nicht originär erfülle, vielmehr habe sie stets vorgetragen, dass sie selbständig und verantwortlich Projekte geleitet und dabei schwierige Aufgaben zu bewältigen gehabt habe. Ferner habe es zu Unrecht die Frage des Regelaufstiegs nur im Verhältnis zwischen den Vergütungsgruppen 10 und 11, nicht aber zwischen den Tarifgruppen 4 und 5 beim SDR geprüft und außerdem nicht berücksichtigt, dass auch ihre Tätigkeit die Vergütung nach der Tarifgruppe 4 gerechtfertigt hätte. Deshalb hätte sie in Vergütungsgruppe 11 übergeleitet werden müssen. Schließlich hätten die Sprecher eine Gruppe gebildet, die dementsprechend auch einheitlich hätten eingruppiert werden müssen. Wenn alle Mitglieder dieser Gruppe gleich beschäftigt würden, dürfe der Beklagte bei der Eingruppierung nicht differenzieren.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, weshalb er um die Zurückweisung der Berufung bittet, und legt dar, dass die Klägerin im ersten Rechtszug selbst vorgetragen habe, sie erfülle die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 11 nicht. Auch zwischen den Tarifgruppen 5 und 4 beim Süddeutschen Rundfunk habe es keinen Regelaufstieg gegeben. Schließlich seien die Sprecher und Sprecherinnen R., G. und Ro. deshalb bereits beim SDR nach Tarifgruppe 4 bezahlt worden, weil sie im Vergleich zur Klägerin höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hätten.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im 2. Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, und die zu den Akten gegebenen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin - soweit in der Verfügung vom 19.04.2002 Bedenken hinsichtlich des "Sachantrags" geäußert wurden ist, werden diese von der Kammer in der vorliegenden Besetzung nicht geteilt - ist in der Sache gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach diesseitiger Auffassung zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 des einschlägigen Tarifvertrags, weil sie ohne sachlichen Grund eine geringere Vergütung erhält als andere vergleichbare Arbeitnehmer und der Beklagte aber eine Differenzierung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe vornehmen darf.

Grundlage für die Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist vorliegend bereits die tarifliche Regelung unter 4.6 des Vergütungstarifvertrags zur Gehaltsstruktur vom 31. Juli 1998. Hier ist zwar die umgekehrte Regelung zu finden, dass ein Anspruch auf eine höhere Vergütung nicht hergeleitet werden kann, wenn ein anderer Arbeitnehmer in einem aus dem Einzelfall sachlich zu erklärenden Fall höher eingruppiert ist. Dabei kann hier unterstellt werden, dass die Eingruppierung der Klägerin in Tarifgruppe 5 beim SDR und demzufolge in Vergütungsgruppe 10 beim Beklagten den tariflichen Gegebenheiten entsprach und entspricht. Aus der genannten tariflichen Regelung ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass dann, wenn eine sachliche Rechtfertigung für eine erfolgte höhere Eingruppierung eines vergleichbaren Arbeitnehmers nicht dargelegt werden kann, der ohne sachlichen Grund niedriger eingruppierte Arbeitnehmer eine höhere Eingruppierung verlangen können soll.

Aber auch ohne diese tarifliche Bestimmung kann sich die Klägerin auf die Anwendung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Allerdings hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - AP Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 51). Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d. h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe auszunehmen. Liegt kein sachlicher Grund vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Vorliegend richtet sich die Vergütung zwar in erster Linie nach tarifvertraglichen Regelungen; wenn aber der Arbeitgeber aufgrund genereller Regelungen von diesen zugunsten der Arbeitnehmer abweicht, ist er insoweit ebenfalls an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden Verboten ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit ermöglicht, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG, Urteil vom 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 134).

Dabei kann mit dem Beklagten davon ausgegangen werden, dass ein derartiger sachlicher Grund bereits darin gesehen werden kann, dass eine Differenzierung aufgrund von Gesichtspunkten der Besitzstandswahrung erfolgt, nachdem unstreitig ist, dass das Arbeitsgebiet der Sprecher/Moderatoren Frau Ro. und Herrn G. sich jedenfalls nach der Fusion sich nicht in tarifrechtlicher Weise von dem der Klägerin unterschied. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf die Frage, wie es zu dem "Besitzstand" gekommen ist. Die Klägerin hat bereits mit der Klage gerügt, dass für eine Differenzierung auch vor der Überleitung in die Vergütungsgruppen, die nach der Fusion beim Beklagten gelten, kein Anlass bestanden hat. Der Beklagte hat Arbeitnehmer, die beim SDR nach Tarifgruppe 4 eingruppiert waren, ohne Prüfung, ob die Voraussetzungen der neuen Vergütungsgruppe vorliegen, in die Vergütungsgruppe 11 eingruppiert. Wenn also auch die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe 4 hatte, steht ihr nach dem vom Beklagten geübten Prinzip der Besitzstandswahrung auch Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 zu. Zu dieser Voraussetzung hat sich der Beklagte trotz entsprechenden Vortrags der Klägerin nicht ausreichend eingelassen. Deshalb ist insoweit vom Sachvortrag der Klägerin und damit auch von ihren Schlussfolgerungen auszugehen. Dies betrifft auch die Frage, ob eine Ungleichbehandlung der Klägerin zu ihrem Nachtteil vorliegt oder eine zulässige individuelle Begünstigung der von ihr genannten anderen Sprecher/Moderatoren. Letzteres bedürfte ebenfalls eines Vortrags des Inhalts, dass es sich insoweit um eine individuelle Vereinbarung mit den begünstigten Arbeitnehmern gehandelt hat. Auch dies hat der Beklagte nicht behauptet. Vielmehr lässt sich seinem Vortrag selbst entnehmen, dass er nach abstrakt-generellen Kriterien vorgegangen ist. Denn er hat ja höherwertige Moderationen als Bezugspunkt für die Schaffung einer neuen Tarifgruppe und die Eingruppierung der von der Klägerin genannten Kollegen genannt, von denen allerdings die Klägerin unwiderlegt behauptet, deren Tätigkeit sei mit ihrer gleichwertig gewesen. Deshalb muss von einer Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin ausgegangen werden, die eines sachlichen Grundes bedarf.

Allerdings trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer sachwidrigen Benachteiligung gegenüber einer generellen begünstigenden Regelung des Arbeitgebers.

Die Darlegungs- und Beweislast ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch sachgerecht abzustufen. Grundsätzlich liegt sie beim Arbeitnehmer. Entlohnt ein Arbeitgeber jedoch Arbeitnehmer mit ähnlichen Tätigkeiten nach unterschiedlichen Vergütungssystemen, so hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Kreis ist, wie er sich zusammensetzt und abgegrenzt ist und warum der Arbeitnehmer nicht dazugehört (BAG, Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102; Urteil vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - AP § 1 BetrAVG Gleichbehandlung Nr. 17). Es genügt deshalb zunächst für einen schlüssigen Vortrag, wenn die Klägerin eine generelle Regelung des Arbeitgebers behauptet, von der zu ihren Ungunsten abgewichen ist. Es ist dann Sache des Beklagten, vorzutragen, wer aus welchem Grund von der Begünstigung betroffen wird. Dabei kann ohne weiteres von einer Gruppe der Sprecher ausgegangen werden, innerhalb der die Klägerin und möglicherweise Herr H. schlechter gestellt waren. Es wäre nach dem vom Bundesarbeitsgericht auch für solche Fälle wie den vorliegenden angewandten Grundsatz der abgestuften Darlegungslast erforderlich gewesen, entweder darzulegen, dass keine generelle Handhabung zugrunde liegt, oder aber die Kriterien zu erläutern, aus denen sich ergibt, dass die Differenzierung nach sachlich begründeten Kriterien (so auch Nr. 4.6 des "Gehaltsstrukturtarifvertrags") erfolgt ist. Dass es sich bei der Gruppe der Moderatoren um eine zahlenmäßig kleine Gruppe handelt, steht der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, soweit er vorliegend nicht ohnehin eine tarifrechtliche Konkretisierung erfahren hat, nicht entgegen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei einer Gruppe von insgesamt drei Arbeitnehmern geprüft (vgl. BAG, Urteil vom 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 - n.v.; vgl. Auch BAG, Urteil vom 19. Januar 1983 - 4 AZR 167/80 - n.v.: Vergleich mit nur einem Reporter).

Die Beklagte hat die höhere Eingruppierung des Moderators Herrn R. damit gerechtfertigt, dass er Leiter der Gruppe der Sprecher sei und anspruchsvolle Moderationen, insbesondere auch Live-Präsentationen von Konzerten durchführe. Soweit sich die Klägerin hierzu dahingehend geäußert hat, auch sie habe - vor ihrer Festanstellung beim SDR - Live-Präsentationen von Konzerten (Schwetzinger Festspiele) durchgeführt, ist ihr Vorbringen allerdings nicht von Bedeutung, weil es sich offenbar um Tätigkeiten handelte, die sie vor ihrer Zeit als Sprecherin/Moderatorin beim Süddeutschen Rundfunk ausübte. Erheblich ist allerdings ihr Vortrag, dass sie ebenfalls Musiksendungen mit selbst verfassten Textbeiträgen moderiert hat. Dies hätte dem Beklagten Anlass geboten, im Rahmen seiner Darlegungslast hierzu im Einzelnen Stellung zu nehmen, insbesondere aber zu erläutern, inwieweit das Vorbringen der Klägerin zutrifft oder aber inwieweit sich die Moderationen beider Arbeitnehmer qualitativ unterschieden. Hierzu gibt es keine Einlassung des Beklagten, so dass auch die Klägerin keine Obliegenheit traf, ihr Vorbringen in diesem Punkt weiter zu substanziieren und Beweis anzubieten.

Wäre aber gleichwohl eine differenzierende Behandlung gegenüber Herr R. noch nachvollziehbar gewesen, ist dies gegenüber den weiteren Mitgliedern der Sprechergruppe, Herrn G. und Frau Ro., nicht der Fall. Denn insoweit legt die Klägerin, ohne dass dies vom Beklagten unter Benennung von Einzelumständen in Abrede gestellt worden wäre, in einer somit als unstreitig anzusehenden Weise dar, dass diese beiden Arbeitnehmer bereits im relevanten Zeitraum, also seit Neueinführung der Tarifgruppe 4, Tätigkeiten von derselben Qualität und demselben Zuschnitt ausgeführt hätten wie die Klägerin, ja sogar abwechselnd in derselben Sendung ("Leichte Nachtmusik", "Traummelodie"). Der Beklagte ist insoweit eine Erläuterung schuldig geblieben, wieso diese beiden Arbeitnehmer in diese Tarifgruppe eingruppiert wurden, nicht aber die Klägerin. Insoweit ist der erstinstanzliche Vortrag, der auch im zweiten Rechtszug nicht näher ausgeführt wurde, wonach die Klägerin die Voraussetzungen dieser Tarifgruppe eben nicht erfüllt hätte, unzureichend. Wenn die Klägerin in einer Weise, die nicht als willkürlich und haltlos bezeichnet werden kann, vorträgt, dass sich deren Tätigkeit in nichts von ihrer Tätigkeit unterschieden hätte, wäre es Sache des Beklagten gewesen, die für ihn relevanten Umstände, die zur Abgrenzung des begünstigten Kreises geführt haben, darzulegen. Die Erwägung des Arbeitsgerichts, dass eine irrtümliche Höhergruppierung den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht tangiere, kann schon deshalb nicht seine Entscheidung tragen, weil sich der Beklagte nicht auf einen Irrtum, sondern eine bewusste Entscheidung beruft, deren Grundlage er aber nicht offengelegt hat. Inwieweit dies noch im Rechtsstreit zulässig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, da dies auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht nachgeholt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden ja nur Unterscheidungsmerkmale für eine Gruppenbildung berücksichtigt, soweit sie den Arbeitnehmern erkennbar waren oder rechtzeitig offengelegt worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 211).

Nach allem ist der Feststellungsklage nach diesseitiger Auffassung in vollem Umfang zu entsprechen. Deshalb ist auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Die Kostenfolge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der nach § 25 Abs. 2 GKG bei Beendigung des Verfahrens festzusetzende Gebührenwert berechnet sich nach der Vergütungsdifferenz für die Zeit von drei Jahren gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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