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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 3 Ta 147/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 12 Abs. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 147/02

Beschluss

vom 19. Dezember 2002

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 11. November 2002 - 2 Ca 235/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Gebührenstreitwerts.

Der Beteiligte zu 2 (Kläger) hat im Ausgangsverfahren mit der Klage die Ausstellung und Herausgabe "einer Verdienstbescheinigung für den Zeitraum 15.05.1999 bis 30.09.1999" verlangt. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme nach Übersendung von "Lohn- und Gehaltsabrechnungen" für einen Teil des streitigen Zeitraums. In dem zuvor anberaumten Gütetermin ist für beide Parteien niemand erschienen.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Gebührenwert für die Klage auf 300,00 EUR (für jeden Monat, auf den sich der Anspruch erstreckt hat, jeweils 60,00 EUR mit Rücksicht auf den geschätzten Abrechnungsaufwand der Beklagten) festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Gebührenstreitwert auf insgesamt 1.000,00 EUR (200,00 EUR je Monat) festzusetzen. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 18.11.02 (Bl. 27 der Akte) und den Schriftsatz vom 24.10.2002 (Bl. 24 der Akte) Bezug genommen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Festsetzungsverfahren nicht geäußert. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Im vorliegenden Verfahren ist zwar lediglich eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen. Die Differenz der Anwaltsgebühren hinsichtlich des festgesetzten (25,00 EUR) und hinsichtlich des mit der Beschwerde verfolgten Gebührenstreitwerts (85,00 EUR) beträgt damit lediglich 60,00 EUR. Um diesen Betrag sind die Beteiligten zu 1 beschwert. Dieser Betrag übersteigt den in § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG genannten Betrag von 50,00 EUR.

Zu bewerten ist der Klageantrag im Ausgangsverfahren. Der Kläger hat ganz offenbar keine einzelnen Lohnabrechnungen eingeklagt, sondern, wie sich aus dem im Klageantrag gewählten Numerus (Singularform) des eingeklagten Gegenstands wie auch aus der Klagebegründung (... "Verdienstbescheinigung, die für die Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt benötigt wird, ...";

"..., da die Lohnsteuerkarte 1999 verlustig gegangen ist und nicht mehr zur Verfügung steht" ...) ergibt, eine Lohnsteuerbescheinigung im Sinne des § 41b Abs. 3 EStG verlangt. Denn diese hat der Arbeitgeber zu erstellen, wenn die Lohnsteuerkarte nicht (mehr) vorliegt. Dieser Klageantrag liegt der Bewertung nach §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zugrunde.

Unzutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts nicht allein wegen der Auslegung des Klageantrags, sondern auch hinsichtlich der Höhe des maßgeblichen Interesses. Es hat sich nämlich zu Unrecht am Wert des möglichen Beschwerdegegenstandes im Verhältnis zur Beklagten orientiert, der im Falle der Klagestattgabe im Urteil als Rechtsmittelstreitwert (als Grundlage für die Berufungsmöglichkeit der Beklagten) festzusetzen gewesen wäre. Der Gebührenstreitwert bemisst sich nach § 12 Abs. 1 GKG mangels spezieller Regelung nach dem Zuständigkeitsstreitwert, wie er in §§ 3 ff. ZPO bestimmt ist. Dieser orientiert sich aber stets an den Interessen der Partei, die ein Verfahren einleitet, hier also an denen des Klägers (einhellige Meinung, vgl. nur etwa Zöller-Herget, ZPO § 3, Rdnr. 2). Es kommt deshalb lediglich darauf an, welche Interessen der Kläger mit der Klage im Ausgangsverfahren verfolgt hat. Er brauchte zur Abgabe seiner Einkommenssteuererklärung und zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens mit der möglichen Folge einer Steuerrückzahlung diese Bescheinigung, die auch die Finanzbehörden im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten hätten einfordern und durchsetzen können. Es ging also nicht um die Grundlage für die Berechnung der Lohnforderungen, sondern allein um die Mitwirkung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Steuerverwaltungsverfahren. Dieses Interesse des Klägers und die daraus fließenden möglichen Vorteile und die Abwehr möglicher Nachteile für ihn sind der Bewertung des Klageantrags zu unterlegen.

Eine Schätzung im Rahmen des § 3 ZPO, die berücksichtigt, dass es nicht um die Durchsetzung noch offener Vergütungsansprüche, sondern lediglich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, die auch Gegenstand einer vertraglichen Nebenpflicht sein mag, geht, die allerdings auch die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung klärt oder jedenfalls die Aufklärung fördert, bewertet den Klageantrag mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen Betrag von 300,00 EUR ausreichend und im Ergebnis zutreffend. Für höher zu bewertende Interessen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).



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