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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 3 Ta 22/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1
BRAGO § 32 Abs. 1
ZPO § 5
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 103
ZPO § 104
GKG § 12 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ta 22/03

Beschluss vom 18. Februar 2003

In dem Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Pfitzer ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2003 beschlossen

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Ulm vom 19. Dezember 2002 - 3 Ca 292/01 - wird bei einem Beschwerdewert von 2.554,20 EUR auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Antragssteller und Beklagten zu 4 und 5 des Ausgangsverfahrens die Erstattung einer 13/20-Prozessgebühr im Berufungsverfahren verlangen können, nachdem sie vor Begründung der Berufung und deren Rücknahme durch Schriftsatz des Antragsgegners und Klägers beim Landesarbeitsgericht die Zurückweisung der Berufung beantragt haben.

Der Antragsgegner und Kläger des Ausgangsverfahrens hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 14. Juni 2002 Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 21 Sa 56/02) eingelegt. Noch vor antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist und vor Eingang der Berufungsbegründung zeigten die Bevollmächtigten der Beklagten zu 4 und 5 an, dass sie diese auch im Berufungsverfahren vertreten, und stellten den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. In der Folge hat der Kläger die Berufung wieder zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm die Kosten des Berufungsverfahrens durch Beschluss vom 27. September 2002 auferlegt. Ferner hat es den Gebührenstreitwert im Verfahren mit fünf Beklagten ohne weitere Differenzierung entsprechend der Festsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts einheitlich auf 229.964,37 EUR festgesetzt.

Auf Antrag der Beklagten zu 4 und 5 hat das Arbeitsgericht in den angefochtenen Beschlüssen für das Berufungsverfahren je eine 13/20-Prozessgebühr aus diesem Wert festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der unter Berufung auf die Tatsache, dass er nur zur Fristwahrung Berufung eingelegt habe, die Erforderlichkeit in Abrede stellt, bereits in diesem Verfahrensstadium einen Zurückweisungsantrag anzukündigen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.

II.

Die an sich statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zu erstattenden Kosten zutreffend nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt.

Die Beschwerde übersieht, dass das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung im Ergebnis darauf abgestellt hat, dass zwar keine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 BRAGO, aber eine Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO festzusetzen ist. Für diese Gebühr stellt sich die in der Beschwerde angesprochene Frage, ob die mit der Stellung des Zurückweisungsantrags entstande Prozessgebühr erstattungsfähig ist, nicht, denn diese Gebühr steht den Beklagten auf jeden Fall zu, weil es sachdienlich ist, bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung einem Rechtsanwalt einen Auftrag zu erteilen. Im Ergebnis hat sich das Arbeitsgericht auf diese Weise an die ständige Rechtssprechung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, wie sie etwa im Beschluss vom 15. Mai 2000 zum Ausdruck gebracht ist (1 Ta 30/00 - http://www.lagbw.de/Ta/1ta3000.htm), gehalten. Allerdings durften die Berufungsbeklagten bereits nach Einlegung der Berufung für das Berufungsverfahren einem Bevollmächtigten das Mandat erteilen. Soweit dies geschehen ist, was durch die Vertretungsanzeige der Bevollmächtigten der Beklagten dokumentiert wird, ist eine Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO entstanden. Deshalb hat jeder der beiden Beklagten je einen Anspruch auf die Erstattung dieser Gebühr in Höhe von 13/20 einer vollen Gebühr. Diese hat das Arbeitsgericht auch zuerkannt.

Nicht weiter berücksichtigt hat das Arbeitsgericht jedoch, dass die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Berufungsverfahren vom 14. Oktober 2002 unvollständig ist. Im dortigen Beschluss ist nicht ausdrücklich der Gegenstandswert für jedes einzelne Prozessverhältnis festgesetzt und dann geprüft worden, ob und in welchem Umfang eine Addition stattfindet. Das Landesarbeitsgericht hat sich im fraglichen Beschluss unbesehen am Rechtsmittelstreitwert orientiert, wie ihn das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgesetzt hat. Dort ist allerdings auch nicht auf die unterschiedliche Prozessbeteiligung abgehoben worden. Es sind aber die Einzelwerte angesprochen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich das Landesarbeitsgericht diese Einzelwerte zu Eigen machen wollte. Da die Kündigungsschutzklage aber nicht gegen die beiden Antragsteller des vorliegenden Festsetzungsverfahrens geltend gemacht wurde, gilt insoweit nur ein Streitwert von 161.131,81 EUR für die Zahlungsklage und von 50.000,00 EUR für die Auskunftsklage. Diese beiden Beträge sind nach §§ 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO zu addieren. Dies ergibt einen Streitwert von 211.131,81 EUR. Die sich hieraus ergebende Gebühr ist identisch mit der Gebühr, die sich aus dem Streitwert von 229.964,37 EUR ergibt (§ 11 BRAGO). Aus diesem Grund ist die Wertfestsetzung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis nicht ergänzungsbedürftig, da sich die Unvollständigkeit nicht auf die Höhe der Gebühr auswirkt.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen, da die Beschlüsse jedenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers keine Fehler erkennen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich aus dem Betrag, um den sich der Beschwerdeführer verbessern will.

Ende der Entscheidung

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