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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: 16 Sa 48/99
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

KSchG § 15
BetrVG § 3
BetrVG § 78
BetrVG § 118
BetrVG § 123
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67 Abs. 2
ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 97
ZPO § 518 Abs. 2
ZPO § 518 Abs. 4
ZPO § 519 Abs. 3
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 Sa 48/99

verkündet am 05. Mai 2000

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - - 16. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jaeniche den ehrenamtlichen Richter Bargindeund den ehrenamtlichen Richter Lauer auf die mündliche Verhandlung vom 10.04.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I.

1.) Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.04.1997 - 3 Ca 94/96 - teilweise abgeändert: Auf die Anträge zu Ziffer 2 wird festgestellt, dass die ündigung des Redaktionsstatuts des " M." vom 04.01.1996 rechtsunwirksam ist und das Redaktionsstatut ungekündigt fortbesteht.

2.) Im übrigen werden die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

II.

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.04.1997 teilweise abgeändert:

Die Klagen werden hinsichtlich der Anträge zur Ziffer 3 als unzulässig abgewiesen.

2.) Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

(Kosten ... )

IV.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Redaktionsstatuts der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung "M. " durch die Beklagte und über die Beteiligung des Redaktionsrats bei der Berufung der Chefredakteure.

Die Kläger sind Redakteure der Tageszeitung M. und Mitglieder des gewählten Redaktionsrats. Das Redaktionsstatut lautet in der Fassung vom 1. Sept. 1975 wie folgt:

"Die Tageszeitung M." dient der freien Meinungsbildung, Unterrichtung und Unterhaltung ihrer Leser. Sie ist unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und konfessionellen Institutionen und Interessengruppen.

Herausgeber und Redaktion bekennen sich zu den demokratischen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung des Bundes und der Länder festgelegt sind.

Der "M." berichtet über alle Bereiche des öffentlichen Lebens so wahrheitsgemäß, unvoreingenommen und vollständig wie irgend möglich. Die nachrichtliche Berichterstattung hat frei zu bleiben von persönlichen Gefühlen oder Meinungen des berichtenden Journalisten. Die Kommentierung und Kritik oder Glossierung sind im Rahmen der selbstgesetzten Grundsätze der Zeitung frei.

Den Anzeigenkunden gegenüber betrachtet sich der "M." als Werbeträger. Unternehmensleitung, Verlag und Redaktion stimmen darin überein, dass durch einen Anzeigenauftrag kein Einfluss und keine Rückwirkung auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.

Die Redaktion hat ihrer weittragenden Verantwortung entsprechend einen maßgebenden Platz im Zeitungsverlag der GmbH. Sie ist mit der Unternehmensleitung durch die Herausgeber und die für den Zeitungsbereich verantwortlichen Gesellschafter aktiv verbunden.

Um den beratenden und anregenden Einfluss der Redakteure im Zeitungsverlag zu stärken und auch formal zu gewährleisten, wählt die Redaktion aus ihrer Mitte einen Redaktionsrat.

Dieser von der Redaktionsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Redaktionsrat besteht aus fünf Redaktionsmitgliedern, darunter zwei Ressortleitern. Die Wahl ist geheim. Wahlberechtigt sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens ein Jahr angehören und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Wählbar sind alle Redakteure, die dem Haus mindestens zwei Jahre als Redakteure angehören. Der Chefredakteur kann nicht in den Rat gewählt werden und hat kein Stimmrecht.

Gewählt sind die zwei Ressortleiter und die drei Redaktionsmitglieder, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Beim Ausscheiden eines Redakteurs aus dem Redaktionsrat rückt das Redaktionsmitglied mit der anschließenden Stimmenzahl nach. Der Redaktionsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für die Vertretung der ihm aufgetragenen Anliegen im Zeitungsverlag oder gegenüber der Unternehmensleitung, soweit aus praktischen Gründen nicht der Gesamtrat auftreten will. Er beruft die Redaktionsversammlung ein.

Die Mitglieder des Redaktionsrates genießen den Schutz des § 15 Kündigungsschutzgesetz und der §§ 78 und 123 Betriebsverfassungsgesetz. Die Redaktion wird von einem Chefredakteur geleitet. Dieser überwacht im Einvernehmen mit dem Sprecher des Redaktionsrates die Linie der Zeitung. In diesem Rahmen bleibt die journalistische Arbeit der Verantwortung der Ressortleiter für ihre Arbeitsgebiete überlassen.

Meinungsverschiedenheiten zu Tagesfragen - falls sie nicht mit dem Ressortleiter abgeklärt werden können - müssen mit dem Chefredakteur bereinigt werden. Auf Wunsch eines der Beteiligten ist der Sprecher des Redaktionsrates hinzuzuziehen. In Fällen eines Gewissenskonflikts ist der betroffene Mitarbeiter, falls der Ressortleiter keine Entscheidung treffen mag, durch den Chefredakteur von der ihn belastenden Aufgabe freizustellen.

Der Chefredakteur wird, soweit er nicht Gesellschafter ist, auf Vorschlag der Herausgeber im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat durch die Unternehmensleitung berufen und entlassen. Die Herausgeber verzichten auf ihren Vorschlag, wenn der Redaktionsrat mit vier Fünfteln Mehrheit widerspricht. Der Widerspruch muss sachlich begründet sein. Die Herausgeber werden dann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

Die Bestellung oder Abberufung eines Ressortleiters erfolgt auf Vorschlag des Chefredakteurs und im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat durch die Unternehmensleitung. Innerhalb der Ressorts haben die Ressortleiter das Vorschlagsrecht für ihre Mitarbeiter. Bestellung und Abberufung erfolgen im Einvernehmen mit dem Redaktionsrat.

Der Redaktionsrat tritt formlos auf Wunsch eines seiner Mitglieder oder des Sprechers, wann immer es notwendig erscheint, zusammen. Chefredakteure und Herausgeber können zu Besprechungen, deren Thema es zweckmäßig erscheinen läßt, eingeladen werden. Besprechungen über Personenfragen sind vertraulich.

Unternehmensleitung und Herausgeber einerseits sowie der Redaktionsrat andererseits verpflichten sich zu ständigem Gedankenaustausch über geplante und bevorstehende Veränderungen, soweit sie sachlich oder technisch die Redaktion berühren. Wesentliche Änderungen der grundsätzlichen Linie der Zeitung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Redaktionsmitglieder.

Das Redaktions-Statut ist in seinem Wortlaut von den Redaktionsmitgliedern, den Herausgebern und der Unternehmensleitung beschlossen und gebilligt worden Es ist verbindlicher Bestandteil eines jeden Anstellungsvertrages von Angehörigen der Redaktion des "M."."

Das Redaktionsstatut ist von den Herausgebern der Zeitung und den Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichnet. In den Anstellungsverträgen der Kläger und der anderen Redakteure ist die Geltung des Redaktionsstatuts vereinbart. Es ist auch Inhalt der bei der Beklagten bestehenden Betriebsordnung.

Mit Schreiben vom 4.1.1996 wandte sich die Beklagte an die Kläger und anderen Redakteure. Darin heißt es u.a.:

"Wir möchten Sie darüber informieren, daß das Redaktionsstatut des M. aus unserer Sicht nicht mehr zeitgemäß ist. Außerdem bestehen nach entsprechender rechtlicher Beratung erhebliche Zweifel an seiner Wirksamkeit. Wir kündigen hiermit höchst vorsorglich mit sofortiger Wirkung das Redaktionsstatut".

Der gleichzeitig mitgeteilte Entwurf eines aus Beklagtensicht bedenkenfreien Statuts ist von der Beklagten inzwischen zurückgezogen.

Die Kläger wehren sich mit ihren beim Arbeitsgericht erhobenen Klagen gegen die Kündigung des Redaktionsstatuts, die sie für unwirksam halten. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei gegeben, da der Streit im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen stehe. Das Redaktionsstatut verstoße weder gegen das Grundrecht der Pressefreiheit noch gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften und sei daher weiterhin gültig. Die Beklagte habe sich durch die freiwillige Mitwirkung des Redaktionsrats einiger weniger Befugnisse begeben. Darin liege eine zulässige vertragliche Regelung. Das Statut verstoße nicht gegen die Pressefreiheit; es sei rechtswirksamer Bestandteil der Arbeitsverträge der Kläger und schütze die Pressefreiheit der Redakteure und des Redaktionsrats. Arbeitsvertrag und Redaktionsstatut bildeten nach Inhalt und Handhabung sowie nach der Betriebsordnung eine rechtliche Einheit.

Die Kläger haben demgemäß beim Arbeitsgericht beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung eines zweiten Chefredakteurs neben Herrn S. gemäß Redaktionsstatut des "M " von 1975 hätte beteiligen und gemäß den Mitwirkungsbestimmungen des Statuts hätte verfahren müssen.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Redaktionsstatuts des "M " von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kläger, den Redaktionsrat des M " sowie an alle Redaktionsangehörigen des "M " vom 4. Januar 1996 rechtsunwirksam und das Redaktionsstatut des "M " von 1975 überhaupt nicht, weder durch fristlose oder ordentliche Kündigung, gekündigt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung des Chefredakteurs R. vom 25. November 1996 hätte beteiligen und die Zustimmung des Redaktionsrats hätte einholen müssen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt unter Hinweis auf den nicht gegebenen Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Es handle sich um ein presserechtliches Rechtsverhältnis, für dessen Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Die Anträge der Kläger seien unzulässig, mindestens aber unbegründet. Bildung und Wahl des Redaktionsrats verstießen gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats und seien daher unzulässig. Der im Hinblick auf die Pressefreiheit garantierte Tendenzschutz verbiete die Einräumung weiterer Mitwirkungsrechte. Das Redaktionsstatut verstoße auch gegen unverzichtbare Ansprüche des Herausgebers aus Artikel 5 und 14 Grundgesetz. Daraus folge die Rechtmäßigkeit der fristlosen, zumindest aber die Berechtigung der ordentlichen Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat in seinem am 17.4.1997 verkündeten Urteil für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Redaktionsstatuts des "M. " von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kläger, den Redaktionsrat des M. sowie an alle Redaktionsangehörigen des M. vom 4.1.1996 rechtsunwirksam ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Kläger 2/3.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Mit am 27.10.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese am 25.11.1997 zum Landesarbeitsgericht ausgeführt. Die Beklagte ihrerseits hat ebenfalls am 27.10.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30.01.1998 begründet.

Nach rechtskräftiger Feststellung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen unter Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 1998, in dem der Rechtsstreit an das Landgericht Mannheim verwiesen worden war, durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.1999, haben die Kläger zur Begründung ihrer Berufung im wesentlichen vorgetragen:

Die Klagen seien hinsichtlich aller beim Arbeitsgericht gestellten Anträge zulässig. Hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziff. 1 und 3 bestehe auch für vergangene Rechtsverhältnisse ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieser Maßnahme mangels Beteiligung des Redaktionsrates, da sich aus dieser Entscheidung ersichtliche Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft ergäben und wiederholte Einstellungen von Chefredakteuren zu befürchten seien, ohne die Rechte des Statuts in der Fassung von 1975 zu beachten. Bezüglich des Antrags Ziff. 3 sei die Verweisung auf einen Vorrang der Leistungsanklage verfehlt, da diese gerade nicht möglich sei, wie das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt habe.

Die Klagen seien begründet. Das Redaktionsstatut in der Fassung von 1975 sei rechtswirksamer Bestandteil der Arbeitsverträge. Ein Verstoß gegen das Vertretungsmonopol des Betriebsrates liege nicht vor, da die Kompetenzen beider Gremien sich nicht überschnitten. In dem dem Redaktionsrat zugebilligten Rahmen sei dem Betriebsrat Mitwirkung bzw. Mitbestimmung gerade versagt. Auch sei der Tendenzschutz des Betriebsverfassungsgesetzes nicht berührt. Die nichtzwingende Wirkung der Tendenzschutzvorschriften verböten eine freiwillige Beschränkung des Verlegers nicht. Die Institutsgarantie der Pressefreiheit sei nicht berührt, da der Schutzzweck sich in erster Linie gegen staatliche Eingriffe richte. Eine privatrechtliche Vereinbarung halte sich in dem Rahmen der Privatautonomie.

Die Kündigung der Beklagten sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts rechtsunwirksam. Die isolierte Betrachtung des Redaktionsstatus als rein schuldrechtlicher und damit kündbarer Vertrag werde dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht gerecht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe das Redaktionsstatut das Schicksal des Arbeitsvertrags zu teilen. Das Redaktionsstatut sei wesentlicher Teil der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, so dass die Regeln über den sog. gemischten Vertrag hier nicht anwendbar seien. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Rechtswegentscheidung klargestellt, dass das Statut keine vom Arbeitsvertrag unabhängige, rein presserechtliche Regelung darstelle. Als Teil der Arbeitsbedingungen und wesentlicher Inhalt der Arbeitsverträge könne das Redaktionsstatut nur unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Instrumente beendet werden. Eine über das Direktionsrecht hinausgehende Änderung sei nur durch Vertrag oder Kündigung denkbar. Hierfür fehle es, wenn dies in Betracht gezogen würde, an der Beachtung der Mitwirkung des Betriebsrats und des Kündigungsschutzes. Die Annahme einer denkbaren Änderungskündigung scheitere, da die Erklärung der Beklagten nicht den Willen erkennen lasse, von den gesamten arbeitsvertraglichen Regelungen der Kläger zugunsten veränderter Arbeitsbedingungen Abstand nehmen zu wollen. Damit könne es sich nur um eine unzulässige Teilkündigung gehandelt haben. Eine einseitige Lossagung durch Widerrufserklärung wäre ebenfalls wegen Überschreitung des insoweit maßgeblichen Direktionsrechts rechtsunwirksam.

Der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung ermangele es an einem wichtigen Grund. Dieser sei aber im Hinblick auf den den Klägern eingeräumten besonderen Kündigungsschutz im Sinne von Mandatsträgern zwingend erforderlich und hier nicht anzunehmen.

Letztendlich sei im Hinblick auf die Verankerung des Redaktionsstatuts in der Betriebsordnung durch die Maßnahme der Beklagten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Änderung dieser Arbeitsordnung verletzt; und letztlich sei durch die seit 25 Jahren einvernehmlich praktizierte und angewandte Handhabung des Redaktionsstatuts als Inhalt arbeitsvertraglicher und betrieblicher Grundlagen der hierdurch entstandene Vertrauensschutz verletzt, und das Verhalten der Beklagten stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, da die Kläger auf die Weitergeltung des Statuts und die Beachtung ihrer arbeitsvertraglichen Rechte vertrauen durften. Demgemäß beantragen die Kläger zuletzt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.04.1997 - 3 Ca 94/96 - wird auf die Berufung der Kl. abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung eines zweiten Chefredakteurs neben Herrn S. gem. Redaktionsstatut des "M. " von 1975 hätte beteiligen und gemäß den Mitwirkungsbestimmungen des Statuts hätte verfahren müssen.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Redaktionsstatuts des "M. " von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kl., den Redaktionsrat des "M. " sowie an alle Redaktionsangehörigen des "M. " vom 04.01.1996 rechtsunwirksam und das Redaktionsstatut der "M. " von 1975 überhaupt nicht, weder durch fristlose oder ordentliche Kündigung gekündigt worden ist.

Es wird festgestellt, dass die Bekl., die Kl. bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung des Chefredakteurs R. vom 25.11.1996 hätte beteiligen und die Zustimmung des Redaktionsrats hätte einholen müssen.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14.07.1997 - 3 Ca 94/96 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anträge der Kläger seien unzulässig. Für den Antrag Ziff. 1 habe dies das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die Voraussetzungen für eine zulässige Feststellungsklage hinsichtlich eines vergangenen Rechtsverhältnisses seien nicht anzunehmen. Auch bei dem Antrag Ziff. 2 gehe es lediglich um die Klärung einer rechtlichen Vorfrage, ob bei der Berufung eines Chefredakteurs der Redaktionsrat zu beteiligen sei. Auch hier werde durch die begehrte Antragstellung lediglich eine Vorfrage zu der weiteren geklärt, ob das Redaktionsstatut überhaupt rechtswirksam sei bzw. fortgelte. Es fehle daher das notwendige Rechtsschutzinteresse. Auch Antrag Ziff. 3 sei unzulässig, da der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage eingreife. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts folge die Zulässigkeit nicht aus der fehlenden Begründetheit eines Unterlassungsantrags gegen die Berufung des Chefredakteurs R. Auch als Vorbereitung zur Geltendmachung evtl. späterer Schadensersatzansprüche sei der Antrag Ziff 3 ungeeignet, da für einen evtl. Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht die Vorfrage, ob der Redaktionsrat bei der Berufung des Chefredakteurs hätte beteiligt werden müssen, im Wege der Feststellungsklage geklärt werden könne.

Die von den Klägern gestellten Anträge seien zumindest unbegründet. Das Arbeitsgericht habe die Bestimmungen über das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats unrichtig angewandt. Unter Berücksichtigung der auch vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.1975 hätte nach den dort aufgestellten Grundsätzen die Entscheidung des Arbeitsgerichts nur lauten können, dass die Bildung einer betrieblichen Sondervertretung nicht für die vom Betriebsrat repräsentierte Arbeitnehmerschaft möglich sei. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lasse nur den Schluss zu, dass im Bereich der unter das Betriebsverfassungsgesetz fallenden Arbeitnehmerschaft kein Raum für betriebliche Sondervertretungen sei. Eine "Doppel-Mitgliedschaft" eines Arbeitnehmers sowohl im Betriebsrat als auch einer zusätzlich geschaffenen betrieblichen Sondervertretung sei rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht habe sich dabei auch nicht auf den Ausweg eines schuldrechtlichen Vertrags bei der Charakterisierung des Redaktionsstatuts zurückziehen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht habe eindeutig erklärt, dass organisatorische Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zwingend seien und weder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Einzelabrede geändert werden könnten.

Das Arbeitsgericht habe auch die zwingenden Vorschriften des Tendenzschutzes des Betriebsverfassungsgesetzes in seiner Entscheidung verkannt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien vorliegend dem gewählten Betriebsrat versagte Rechte aus § 118 BetrVG auf das unzulässigerweise gebildete Konkurrenzorgan übertragen. Die Schaffung eines solchen Organs und die Übertragung von Mitwirkungsrechten sei ausgeschlossen und werde weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Selbst wenn man insoweit der Auffassung des Arbeitsgerichts folgen könne, müsse die dort festgehaltene freiwillige Einschränkung des Tendenzschutzes von dem Tendenzträger jederzeit wieder voll in Anspruch genommen werden können mit der Folge, dass diese Gewährung stets unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stehe. Von dieser dadurch gegebenen Möglichkeit sei im Schreiben vom 04.01.1996 Gebrauch gemacht.

Das Redaktionsstatut verstoße des weiteren gegen das der Beklagten zustehende Grundrecht der Pressefreiheit, da die von den Klägern beanspruchten Mitbestimmungsrechte den garantierten Kernbereich der Pressefreiheit, die sog. Grundsatzkompetenz, durch die Wahrnehmung essentieller Entscheidungen nur nach vorheriger Bewilligung durch den Redaktionsrat, verletzten. In diesem Zusammenhang sei auf die wiederholten und in zunehmendem Umfang seit 1991 durch den Redaktionsrat beanspruchten Vetorechte in Personalentscheidungen hingewiesen. Diese gingen bei weitem über die personellen Mitwirkungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes hinaus und seien daher unzulässige Eingriffe in unverzichtbare Rechte der Beklagten.

Letztlich verstoße das Redaktionsstatut gegen das Grundrecht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dies folge, ungeachtet der in diesem Grundrecht zu machenden Einschränkungen, aus den weit über das Maß zulässiger Beschränkungen der Eigentumsgarantie hinausgehenden Forderungen der Kläger.

Auch bei Annahme der Rechtswirksamkeit des Redaktionsstatuts sowie des hiernach gebildeten Redaktionsrats sei die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.01.1996 rechtswirksam. Das Arbeitsgericht habe bei zunächst richtiger Annahme eines Dauerschuldverhältnisses nicht die allein maßgebliche Konsequenz gezogen, dass bei einem anzunehmenden gemischten Vertrag lediglich der presserechtliche Teil beseitigt werden sollte. Daran seien jedoch keine solchen Anforderungen wie an die eines "wichtigen Grundes" zu stellen. Die Voraussetzungen der fristlosen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gälten nicht. Das Arbeitsgericht habe den richtigen Ausgangspunkt eines freiwilligen zusätzlichen Mitbestimmungsrechts bei dessen Beendigung nicht konsequent weitergeführt, da ansonsten eine Lossagungsmöglichkeit ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte bejaht werden müssen.

Wenn diesen Überlegungen nicht gefolgt werden könne, sei dem Arbeitsgericht doch zu folgen, soweit es eine Umdeutung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung vorgenommen habe. Das Arbeitsgericht habe zutreffend, von der Annahme eines gemischten Vertrages ausgehend, die beiden Bestandteile nicht in der Weise zusammengefasst angesehen, dass sie eine rechtliche Einheit bildeten. Aus diesem Grunde sei die notwendige Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen ohne Vorbehalt zu bejahen, ohne deshalb die Voraussetzungen etwa der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zugrunde legen zu müssen. Aufgrund der rechtlichen Trennung der Vertragsgestaltung sei diese Kündigungsmöglichkeit gegeben. Der Einwand der Kläger, das Redaktionsstatut sei Vertragsbestandteil der Arbeitsverträge der Redakteure, führe zu keiner anderen Betrachtung. Allein durch diesen Umstand werde der Vertrag nicht zu einer rechtlichen Einheit, da ansonsten die inhaltliche Differenzierung bei gemischten Verträgen aufgegeben werden könnte. Eine Verzahnung der in dem Gesamtvertrag zusammengefassten Regelungsbereiche in ein inneres Abhängigkeitsverhältnis mit der Folge, dass nach dem Parteiwillen der eine Regelungsbereich nur zusammen mit dem anderen Regelungsbereich wirksam gestaltet werden könne, sei vom Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt worden.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und verweisen hierzu auf den Sachvortrag in der Berufungsbegründung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Urteil des Arbeitsgerichts, die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts vom 19.06.1998 und des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.1999 und die Sitzungsniederschriften in der Berufungsinstanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufungen der Kläger und der Beklagten sind zulässig. Sie sind an sich statthaft, da der gem. § 67 Abs. 2 ArbGG erforderliche Beschwerdewert jeweils überschritten ist. Die Zulässigkeit im übrigen folgt daraus, dass die Berufungen innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG in einer den Form- und Inhaltserfordernissen gem. §§ 518 Abs. 2 und 4, 519 Abs. 3 ZPO genügenden Art und Weise eingelegt und ausgeführt worden sind. Die Berufung der Kläger ist im wesentlichen begründet, die Berufung der Beklagten war größtenteils als unbegründet zurückzuweisen.

B.

I. Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie begründet.

1.) Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass Ziff. 1 des auch in der Berufung gestellten Antrags das notwendige Rechtsschutzinteresse an gegenwärtiger Feststellung fehlt. Ein Feststellungsinteresse, dass die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat an der Entscheidungsfindung über die Berufung des zweiten Chefredakteurs, Herrn H. , neben dem Chefredakteur S. , im Jahre 1996 hätte beteiligen müssen, bestand schon zum Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr, nachdem Herr H. am 14. Juni 1996 bedauerlicherweise verstorben war. Die Voraussetzungen dafür, dass sich noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft aus dieser Streitfrage ergeben könnten, haben die Kläger nicht dargelegt. Die dazu gemachten Ausführungen lassen lediglich den Schluss zu, dass es sich insoweit um Vorfragen für einen evtl. Leistungsanspruch der Kläger handelte. Für deren Feststellung besteht jedoch kein Rechtsschutzinteresse.

2.) Auf die Berufung der Beklagten war festzustellen, dass auch der von den Klägern gestellte Klageantrag Ziff. 3 als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kammer folgt hier den Argumenten der Beklagten hinsichtlich der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Dabei gilt, dass das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage mit dem alleinigen Zweck, die Geltendmachung späterer Schadensersatzansprüche vorzubereiten, nicht begründet werden kann, da insoweit wiederum nur rechtliche Vorfragen eines evtl. Schadensersatzanspruchs geklärt würden. Ist Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der abschließenden Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen; die auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256, Rn. 7a). Umstände, die eine Unterlassungsklage als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht vorgetragen.

Der weitere Hinweis des Arbeitsgerichts, das Redaktionsstatut sei keine geeignete Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch, führt für sich noch nicht zur Annahme eines Rechtsschutzinteresses an einem Feststellungsantrag. Auf die Frage der Begründetheit einer Leistungsklage kommt es bei der Feststellung des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage nicht an.

3.) Der von den Klägern gestellte Antrag Ziff. 2 ist nach Auffassung der Kammer jedoch zulässig.

Feststellungsklagen sind zulässig, soweit das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses oder rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen oder zu einer Sache in Streit stehen. Nur das Rechtsverhältnis selbst, nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, kann Gegenstand der Klage sein (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Auflage, § 256, Rn. 3f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend vom Arbeitsgericht zu Recht angenommen worden, da die Kläger sich u.a. vertraglicher Rechte in Bezug auf die Wirksamkeit des Redaktionsstatus berühmten. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag ist geeignet, die Klärung der hierbei anstehenden Rechtsfragen herbeizuführen.

Entgegen der von der Beklagten vorgetragenen Auffassung berühmen sich die Kläger im Mantel des Feststellungsantrags nicht allein eines Unterlassungsanspruchs auf Untersagung der Berufung eines Chefredakteurs und damit der Klärung einer Vorfrage. Der Antrag der Kläger greift weiter, denn er soll ersichtlich die Rechtsfrage klären, ob die Kündigung des Redaktionsstatuts im Hinblick auf die Kläger und die daraus hergeleitete Rechtsstellung rechtswirksam ist.

II. Im Rahmen der zulässigen Anträge sind die Klagen vollumfänglich begründet.

Das Berufungsgericht geht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die fristlose Kündigung vom 04.01.1996 rechtsunwirksam ist. Es folgt ferner der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Kläger, dass das Redaktionsstatut entgegen der Auffassung der Beklagten rechtswirksam ist.

1.) Das Redaktionsstatut der Beklagten von 1969 in der Fassung von 1975 erfüllt die Voraussetzungen einer arbeitsrechtlich gängigen Situation, nämlich der Gesamtzusage. Darunter wird in Rechtsprechung und Literatur die Gewährung zusätzlicher Leistungen, z.B. Ruhegeld, verstanden. Sie beziehen sich nur auf die Arbeitnehmer begünstigende Regelungen und werden als Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer gesehen, das keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (ErfK/Preis, § 611, Rn. 274; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.1975 - 3 AZR 446/74 = DB 1975, 1563 f). Derartige Zusagen sind Bestandteile der jeweiligen Arbeitsverträge (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.1995 - 3 AZR 941/94 = DB 1996, 838f). Die Beklagte hat damals durch ihre maßgeblichen Vertreter durch förmliche Bekanntgabe an die davon betroffenen Mitarbeiter, nämlich die Redakteure, zusätzliche Leistungen im Sinne begünstigender Regelungen gewähren wollen. Darin lag ein Vertragsangebot an jeden einzelnen davon betroffenen Arbeitnehmer, das dieser annehmen konnte, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurft hätte (vgl. ErfK/Preis § 611, Rn. 274). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In Vollzug dieser vorgefassten Absicht der damaligen Herausgeber und des Aufsichtsrats wurden die Inhalte des Redaktionsstatuts Bestandteil der Arbeitsverträge u.a. der Kläger. Es handelt sich nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung, sondern um Nebenabreden zur Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Redakteure, die grundsätzlich auch im Einzelarbeitsvertrag getroffen werden können. Ein solcher privatrechtlicher Vertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und nicht nichtig (vgl. Fabricius, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 118, Rn. 670f; ErfK/Dieterich, Artikel 5 Grundgesetz, Rn. 81f; Richardi, BetrVG, 7. Auflage, § 128 Rn. 232).

2.) Diese schuldrechtlich wirksame Vereinbarung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen Verstoß gegen die Tendenzvorschriften und die Zuständigkeitsabgrenzung des Betriebsverfassungsgesetzes rechtsunwirksam.

a) Ein Verstoß gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrates gem. § 3 BetrVG ist vorliegend nicht anzunehmen. Zutreffend wird allgemein davon ausgegangen, dass § 3 BetrVG das Repräsentationsmonopol der Betriebsräte sichert, die allein Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes wahrnehmen. Es kann sich daher bei dem Redaktionsstatut nicht um eine Betriebsvereinbarung handeln (Fitting, § 118, Rn. 28; Richardi a.a.O., Rn. 228 f; Fabricius, GK-BetrVG, § 118 Rn. 671). Unter Beachtung dieser Stellung des Betriebsrats geht es um die Wahrnehmung zusätzlicher Anhörungs- und Beteiligungsrechte der Redakteure über spezielle personelle Fragen, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht unterliegen und daher keine unzulässige Konkurrenz zum Betriebsrat bilden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt dies nicht etwa aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.1975. Anders als im dort angeführten Fall ist vorliegend kein in den Bereich der Zuständigkeit des Betriebsrates eingreifendes betriebsverfassungsrechtlich relevantes Konkurrenzorgan durch das Redaktionsstatut gebildet worden. Die o.a. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich allein auf Fälle, in denen, auch durch Einzelabrede, das Vertretungsmonopol des Betriebsrats im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes verletzt ist. Dies ist vorliegend nicht anzunehmen, da in dem Bereich, den das Redaktionsstatut durch die Vereinbarung zwischen Verlag und Redakteuren abdeckt, eine betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz des Betriebsrates gerade nicht gegeben ist. Dies folgt aus den Tendenzschutzvorschriften des § 118 BetrVG. Aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgt gerade nicht von vornherein die Unzulässigkeit einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung, sondern nur dann, wenn dadurch das gesetzlich statuierte Vertretungsmonopol des Betriebsrates berührt wäre. Dies könnte jedoch nur dann der Fall sein, wenn in dem Betriebsrat vorbehaltene Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz konkurrierend eingegriffen werden könnte. Dies ist im vorliegenden Falle nicht anzunehmen. An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass die Redakteure mit Ausnahme des Chefredakteurs und evtl. der Ressortleiter, die leitende Angestellte sind, bzw. sein können, Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind und daher zum Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar sind. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der betriebsverfassungsrechtlich zwingenden Kompetenzverteilung einerseits und der einzelvertraglich zulässigen Regelung andererseits, die aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzung nicht ineinandergreifen, folgt kein Verstoß gegen die zwingende Kompetenzregelung des Betriebsverfassungsgesetzes.

b) Das Redaktionsstatut verstößt ebenfalls nicht gegen den gesetzlichen Tendenzschutz des Betriebsverfassungsgesetzes. Ein Verstoß folgt zunächst nicht aus der Annahme der Beklagten, allein schon die Institutionalisierung des Konkurrenzorgans "Redaktionsrat" stelle eine Rechtsverletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 118 BetrVG dar. Dies wird weder von den Klägern behauptet, noch vom Arbeitsgericht in seiner Entscheidung festgestellt. Die vom Arbeitsgericht zur Stützung seiner Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 - spricht weder für noch gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Für den hier maßgeblichen Rechtsstreit ist dort lediglich angeführt, dass der Zweck des gesetzlichen Tendenzschutzes, dem Arbeitgeber die Verwirklichung seiner Ziele nach eigenen Vorstellungen zu ermöglichen, auch die Freiheit erlaube, dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte in tendenzrelevanten Fragen einzuräumen. Diese Frage ist vorliegend nach der Charakterisierung des Redaktionsstatuts nicht gestellt und auch nicht zu beantworten.

aa) Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stützt auch nicht die Behauptung der Beklagten, § 118 BetrVG verbiete eine freiwillige Einschränkung des gesetzlich garantierten Tendenzschutzes zu Lasten des Unternehmers. Die dort getroffenen Feststellungen beziehen sich alleine auf das Verhältnis tarifvertraglicher Regelungen zugunsten des Betriebsrates im Verhältnis zu § 118 BetrVG. Davon unberührt bleibt, dass im vorliegenden Falle arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen Verlegern und Redakteuren zum Inhalt der Arbeitsverträge gemacht sind, die im Verhältnis Verleger zum Betriebsrat den einschränkenden Vorschriften des § 118 BetrVG unterliegen. Daraus folgt, dass die Tendenzschutzvorschriften des § 118 BetrVG für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im festgestellten Regelungsbereich zwischen den Parteien nichts hergeben.

bb) Die Beklagte sieht einen Verstoß gegen die zwingenden organisatorischen Festlegungen des § 118 BetrVG schon darin, dass sich zwei Kläger als Redaktionsräte in eine Konkurrenzstellung zu ihrer Betriebsratsfunktion begeben haben. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht, da das Redaktionsstatut als Rechtsgrundlage rechtswirksam ist und das Verbot der Doppelfunktion bezogen ist auf eine materiellrechtliche Konfliktsituation, die hier nicht anzunehmen ist. Ferner sind dem Redaktionsstatut keine Befugnisse der Kläger zu entnehmen, die Rechte des Betriebsrats einschränkten. Das Redaktionsstatut bewegt sich insoweit allein in dem dem Betriebsrat durch § 118 BetrVG verschlossenen Raum. Dazu kommt letztlich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat das Redaktionsstatut zum Bestandteil der Betriebsordnung bei der Beklagten gemacht haben. Dies eröffnet zwar nicht die Möglichkeit für die Betriebspartner zur Gesetzesumgehung, dokumentiert jedoch deren Willen, die Inhalte des Redaktionsstatuts in zulässigen Rahmen als betrieblich ordnenden Faktor zu betrachten. Diese Überlegungen jetzt als Beleg für die Umgebung zwingender Normen heranzuziehen, wird nach Auffassung der Kammer Historie, Wortlaut, Sinn und Zweck des Redaktionsstatuts und seiner Einordnung in die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht gerecht.

cc) Das weitere Argument der Beklagten, wenn man von der Rechtswirksamkeit einer freiwilligen Einschränkung des gesetzlich garantierten Tendenzschutzes ausgehe, müsse der Unternehmer die uneingeschränkte Möglichkeit haben, diese Einschränkungen jederzeit zurückzunehmen und den ihm gesetzlich garantierten Tendenzschutz wieder voll in Anspruch zu nehmen, ist auch durch § 118 BetrVG nicht zu begründen. Die Frage der Rücknahme freiwilliger Leistungen im Arbeitsverhältnis, so es sich um derartige handeln sollte, folgt den dafür maßgeblichen Regelungen des Vertragsrechts, auf die weiter unten einzugehen ist. Es sei hier nur angemerkt, dass allein aus der im Hinblick auf § 118 BetrVG möglicherweise folgenden Freiwilligkeit der dem Verleger zustehenden Rechte nicht zwingend ein dem § 118 BetrVG zu entnehmender Rechtsanspruch auf Rücknahme dieser "freiwilligen Leistung" folgt. Ein Verstoß gegen § 118 BetrVG ist daher vorliegend nicht zu erkennen.

3.) Der Beklagten kann ferner nicht gefolgt werden, dass das Redaktionsstatut in der vorliegenden Form gegen zwingende Grundrechte der Beklagten gem. Artikel 5 GG verstoßen würde. Unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Grundsätze ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch das Redaktionsstatut die im Rahmen der sog. inneren Pressefreiheit diskutierte Grundsatzkompetenz des Verlegers (vgl. Löffler, Presserecht, 3. Aufl., § 1 LPG, Rn. 380 f) nicht berührt. Die in dem Redaktionsstatut geregelten Beteiligungsrechte des Redaktionsrats greifen nach Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Falle nicht in den garantierten Kernbereich der institutionellen Pressefreiheit ein. Dies folgt zum einen nicht aus den von der Beklagten herangezogenen Beispielen des Umgangs der Parteien untereinander seit dem Jahre 1991. Das Zitat der Auffassung einzelner Vertreter des Redaktionsrats im Schreiben an die Beklagte gestaltet in keiner Weise die Rechtslage im Sinne der Qualität einer Grundrechtseinschränkung. Nach den vorgelegten Unterlagen haben sich zwischen den Parteien seit 1991 in diesen Fragen sowohl auf Seiten der Kläger als auch der Beklagten die für das Verständnis des Redaktionsstatuts maßgeblichen Grundgedanken, die die Väter dieses Statuts bei der Abfassung und Einrichtung von Redaktionsstatut und Redaktionsrat bewogen haben, nicht unerheblich geändert. Zum anderen berühmen sich die Kläger auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten nicht der dem Verleger zustehenden Grundsatzkompetenz, denn die grundsätzliche politische und gesellschaftspolitische Ausrichtung der Zeitung ist nicht im Streit. Allein durch diese Umstände wird jedoch ebenfalls die Rechtslage nicht gestaltet.

Zu der von der Beklagten bemühten Grundsatzkompetenz und deren Verletzung durch die zu weitgehende Einräumung von Rechten an die Redakteure durch das Redaktionsstatut ist festzuhalten, dass diese nach der gängigen Definition nicht berührt ist. Unter Grundsatzkompetenz ist die Festlegung der grundsätzlichen Haltung des Presseorgans zu verstehen (vgl. Löffler, Presserecht, a.a.O.). Diese ist nach Auffassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten hinsichtlich der Forderungen der Kläger seit 1991 nicht berührt. Im übrigen sind Vereinbarungen im Rahmen der sog. inneren Pressefreiheit, d.h. im Verhältnis zwischen den Rechten des Verlegers und den Interessen der journalistischen Mitarbeiter grundsätzlich zulässig, soweit sie die vorstehend skizzierte Grundsatzkompetenz nicht verletzen. Hier kann auch auf die Literatur und Rechtsprechung zu den Möglichkeiten der den Tendenzschutz des Betriebsverfassungsgesetzes einschränkenden Vereinbarungen zwischen Verleger und Redakteuren hingewiesen werden, die inhaltlich eine Ausgestaltung des Artikel 5 Grundgesetz darstellen. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügungen über Grundrechtspositionen eine wesentliche Form des Grundrechtsgebrauchs darstellen und um der personalen Selbstbestimmung willen grundsätzlich nicht beschränkt sind (vgl. ErfK/Dieterich, Vorbemerkung zu Grundgesetz Rn. 69). Deshalb können die grundrechtlich gewährleisteten Freiheiten vertraglich beschränkt werden. In diesem Rahmen hält sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts das hier in Rede stehende Redaktionsstatut.

4.) Mit den Parteien und dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die vorliegenden und streitgegenständlichen Rechtsbeziehungen sich als Dauerschuldverhältnis darstellen, und dass diese Rechtsverhältnisse durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 04.01.1996 nicht rechtswirksam beendet worden sind.

a) Für die Frage der Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung ist die Rechtsnatur des Redaktionsstatuts in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger zu klären. Dabei folgt das Berufungsgericht den im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.05.1999 getroffenen Feststellungen, dass zwischen dem beklagten Verlag und den klagenden Redakteuren keine vom Arbeitsvertrag unabhängige presserechtliche Beziehung besteht. Ferner besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass das Redaktionsstatut Teil der Arbeitsverträge der Kläger und der Betriebsordnung ist. Die Kammer folgert daraus, dass es sich um vertragliche Rechte und Pflichten handelt. Die besondere Stellung eines Redakteurs in einem Presseunternehmen als Tendenzträger und die in der Initiative zum Redaktionsstatut zum Ausdruck kommende liberale und unabhängige Gesinnung der Verleger stellen für die Kläger unbestrittenermaßen wesentliche Gesichtspunkte der arbeitsvertraglichen Stellung im Verhältnis zum Verleger dar. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass das Redaktionsstatut mit seinen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Rechten wesentliche Umstände der vertraglichen Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse darstellten.

b) Die Bedeutung des Redaktionsstatuts als wesentlicher arbeitsvertraglicher Bestandteil wird dokumentiert durch die Aufnahme des Statuts in die Betriebsordnung der Beklagten. Diese ihrerseits ist wiederum Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen der Arbeitnehmer und zeigt schon durch diese gewollte rechtliche Verzahnung die Bedeutung, die sowohl die Verleger als auch der Betriebsrat dieser Regelung beigemessen haben.

c) Dieser maßgebliche Inhalt kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch relativiert werden, dass die vertragliche Bezugnahme des Redaktionsstatuts sich allein auf die dort geregelten Pflichten der Redakteure erstrecken solle. Dies widerspricht eindeutig dem Wortlaut, Sinn und Zweck des letzten Absatzes des Redaktionsstatuts, der aus Sicht seiner Initiatoren den Stellenwert der arbeitsvertraglichen Festlegungen und Verankerungen in den Verträgen der Redakteure darstellt.

5.) Unter Beachtung vorstehender Grundsätze kann, so auch das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen über die Festlegung des Rechtswegs des vorliegenden Rechtsstreits, nicht von der Anwendbarkeit sog. gemischter Verträge ausgegangen werden. Die Kammer geht daher mit dem Bundesarbeitsgericht in teilweiser Abkehr von im Beschluss über den Rechtsweg getroffenen Feststellungen davon aus, dass für den konkreten Streit nicht nur eines von verschiedenen, unterschiedlichen Rechtswegen zugehörigen Vertragselementen einschlägig ist, sondern, dass sich die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Redaktionsstatuts gegenüber den Klägern und die fortbestehender Geltung gerade aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Es kann im vorliegenden Falle nicht nur von einer nicht gegebenen arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage die Rede sein, sondern diese ist das tragende Element der vorliegenden vertraglichen Regelung. Nach Vorstehendem ist die Einbindung des Redaktionsstatuts sowohl in die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Streitteile, als auch in die die Rechtsverhältnisse der Parteien verbindende Betriebsordnung so ausgestaltet, daß von einem wesentlichen Teil der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten auszugehen ist. Dies hat zur Folge, daß auch für die Beendigung der Wirksamkeit des Redaktionsstatuts die arbeitsvertraglichen Regelungen Geltung beanspruchen. Der Beklagten ist zuzustimmen und insoweit folgt das Berufungsgericht den Ausführungen, daß die Lösungsmöglichkeit aufgrund der Annahme eines Dauerschuldverhältnisses gegeben sein muß. Es ist mit der Beklagten ebenfalls davon auszugehen, daß nach dem Text des Redaktionsstatuts einem Ausschluß einer Beendigungsmöglichkeit nicht das Wort geredet werden kann.

III. 1.) Für die Frage nach den Möglichkeiten, das Redaktionsstatut durch einseitige Erklärung aus der Welt zu schaffen, ist zunächst festzuhalten, daß die Beklagte sich eines triftigen, geschweige denn wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB gerade nicht berühmt. Im Gegenteil wird ausdrücklich betont, daß unter Berücksichtigung aller Vorgaben der Kläger allein aus der Freiwilligkeit der Regelung auch die jederzeit denkbare und mögliche Lösung von dieser Selbstbindung zu folgern ist. Diese Rechtsauffassung vermag das Berufungsgericht nicht zu teilen. Mangels eines überhaupt dargelegten Grundes, außer dem Unbehagen, angeblich unangemessenen Forderungen der Kläger ausgesetzt zu sein, fehlt es an dem für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung notwendigen wichtigen Grund.

2.) Aus der Rechtsunwirksamkeit einer fristlosen Beendigung folgt jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten wiederum nicht, daß die Beklagte den nach ihrer Auffassung rein presserechtlich bedeutsamen Teil der streitigen Rechtsbeziehungen mit einer, wie gearteten Kündigungsfrist auch immer, beenden konnte. Für diese grundsätzlich arbeitsrechtlich unzulässige Beendigungsmöglichkeit streitet im vorliegenden Falle nichts; die Beklagte hat hierfür nichts erhebliches vorgetragen. Die Beklagte kann sich nicht unter dem Postulat einer notwendigen Befreiung aus einem Dauerschuldverhältnis dem ihr nunmehr mißliebig gewordenen Teil durch einseitige Lossagung oder Teilkündigung unter Hinweis auf eine als angemessen angesehene Frist entledigen.

a) Das Berufungsgericht folgt in diesem Punkt dem Arbeitsgericht nicht, da einseitig und isoliert beendbare Vertragsteile, die den sinnvollen Fortbestand der übrigen nicht berührten, aufgrund der festgestellten Verzahnung der vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht vorliegen. Für eine solche arbeitsrechtlich grundsätzlich unzulässige Beendigungsmöglichkeit liegen, mangels gesonderter Vereinbarung, keine Anhaltspunkte vor. Das Gericht verkennt dabei nicht den besonderen Gehalt der der Beklagten eingeräumten Rechte aus Art 5 GG und § 118 BetrVG. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass im vorliegenden Fall unter Beachtung der besonderen vertraglichen Ausgestaltung das Redaktionsstatut als essentieller Teil der arbeitsvertraglichen Bindungen zwischen den Parteien zu behandeln ist, mit der zwangsläufigen Konsequenz, dass nur Kündigungen des gesamten Vertragswerks in Verbindung mit Angeboten zu veränderten Vertragsgestaltungen für die Zukunft den zu stellenden Anforderungen genügen können.

b) Aus vorstehenden Überlegungen folgt, daß die Beklagte auch unter Berücksichtigung einer wie gearteten Kündigungsfrist, die nur einen Teil der vertraglichen Beziehungen beenden sollte und konnte, nicht gehört werden kann. Daraus folgt zwangsläufig, daß die Kündigung des Redaktionsstatuts rechtsunwirksam ist und das Redaktionsstatut daher als derzeit ungekündigt fortbestehend anzusehen ist.

c) Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung kann in eine hier erforderliche, als geringstmöglichster Eingriff, notwendige Änderungskündigung nicht umgedeutet werden. Hierfür fehlt es schon an dem eindeutig fehlenden Willen der Beklagten, die Arbeitsverhältnisse der Kläger in Gänze zu beenden. Für eine solche Auslegung ist kein erheblicher Gesichtspunkt erkennbar mit der Folge, daß über die Frage von Änderungskündigungen und dem an diese zu stellenden Anforderungen nicht näher nachgegangen werden muß.

d) Im Hinblick auf die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bedarf es keiner Erörterungen der Frage, welche Bedeutung im Rahmen der von der Beklagten erklärten Kündigungen die den Klägern im Redaktionsstatut eingeräumten Rechte aus §§ 15 KSchG und 78 BetrVG haben.

IV. Aus dem vorstehenden Überlegungen war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, daß die Kündigung des Redaktionsstatuts unwirksam ist und derzeit ungekündigt fortbesteht. Aus diesen Gründen war daher auf die Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen, soweit nicht die Feststellung der Unzulässigkeit der Klaganträge Ziffer 3 in Rede stand.

V. Die Entscheidung über die Kosten war nach dem beiderseitigen Obsiegen und Unterliegen erneut zu treffen und entsprechend gemäß §§ 91 ff., 97 ZPO aufzuteilen.

Im Hinblick auf die Abweichung gegenüber dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12.12.1978 - 6 Sa 91/78 - und unter Berücksichtigung teilweise klärungsbedürftiger Rechtsfragen war die Kammer der Auffassung, daß die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen war.

Ende der Entscheidung

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