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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 1217/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB §§ 339 ff
BGB § 611 Abs. 1
Ein Arbeitgeber darf die Zahlung von bereits in vollem Umfang verdienter Arbeitsvergütung nicht an Voraussetzungen knüpfen, die dazu führen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter Verlust erarbeiteten Verdienstes ausgesprochen werden kann.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 1217/02

Verkündet am: 23.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Welters und den ehrenamtlichen Richter Wiertz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.09.2002 - 2 Ca 1383/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war vom 01.10.1973 bis zum 30.09.2001 bei der Beklagten, die im Bereich des Vorsorgemanagements tätig ist, als sog. Geschäftsführer im Außendienst im Bereich der IHK M. und l. tätig. Seit dem 01.10.2001 befindet er sich im Ruhestand.

Ursprünglich richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem am 27.04./17.05.1973 geschlossenen Anstellungsvertrag. Dieser wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, so u. a. am 05.07./17.08.1979, wobei es um die Anhebung der Festbezüge und die Kosten für Einrichtung und Betrieb der Geschäftsstelle ging. Am 08.03./13.04.1982 schlössen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag, der denjenigen aus dem Jahre 1973 ersetzte. In diesem Vertrag heißt es im Abschnitt VI. "Bezüge" u. a.:

"4. Gesamtbezüge

Die Gesamtbezüge eines Geschäftsführers bestehen also aus

a) den festen Bezügen b) den verdienten erfolgsabhängigen Bezügen c) dem Bonus.

Die zum 30. September nachträglich ermittelten Gesamtbezüge werden in den folgenden 12 Monaten in gleichen Beträgen ausgezahlt.

In Position 13 der monatlichen Umsatzmeldung stehen die Gesamtumsätze und die Gesamtbezüge. Die Gesamtumsätze sind die Summe der Position 3 plus 10 minus 5.

Im Jahre 1991 kam es bei der Beklagten zu Überlegungen, das bisherige Vergütungssystem für alle Außendienstmitarbeiter umzustellen und neu zu regeln. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt einen Betriebsrat. Zwischen der Geschäftsleitung der Beklagten und dem Betriebsrat wurde vereinbart, unter Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter eine Verhandlungskommission zu bilden, in der eine Übereinkunft über die Frage des Vergütungssystems gefunden werden sollte. Für jeden Hauptgeschäftsstellenbereich wurde von allen Geschäftsführern/Außendienstmitarbeitern, so auch dem Kläger, ein Vertreter gewählt, der in der Verhandlungskommission mitwirken und ihre Interessen vertreten sollte. Die Verhandlungen innerhalb der Kommission fanden zwischen Januar und August 1991 statt. Nach den einzelnen Verhandlungen wurde in den Bereichen der Hauptgeschäftsstellen von den gewählten Vertretern den anderen Außendienstmitarbeitern über den aktuellen Stand berichtet. Davon unabhängig erfolgten weitere Informationen und Mitteilungen an den Kläger, u. a. mit Schreiben vom 08.08. und 15.08.1991.

Im Ergebnis der Tätigkeit der Verhandlungskommission bei der Beklagten kam es zur Ausarbeitung einer Vergütungsrichtlinie, die in der Endfassung zunächst zur Zustimmung und individuellen Unterzeichnung an alle betroffenen Mitarbeiter versandt wurde. Der Kläger unterzeichnete die Vergütungsrichtlinie unter dem 30.09.1991.

In der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 heißt es u. a.:

"1. Vorbemerkung

Die nachstehenden Vergütungsrichtlinien (Vergütung "Neu") ersetzen die Vergütungsregelungen (Vergütung "Alt"), die vor dem 01. Oktober 1991 die Bezüge der Geschäftsführer im Außendienst bestimmten. Mit der Vergütung "Neu" sind alle Leistungen und Aufwendungen abgegolten, die der Mitarbeiter in einem Außendienstjahr (01. Oktober bis 30. September) für die Betreuung der vorhandenen Kundenbeziehungen, die Pflege des Versicherungsbestandes seiner Geschäftsstelle, für die Akquisitionsbemühungen, die Gewinnung neuer Kunden, insbesondere für die von ihm selbst zu tragende Spesen und Bürokosten einsetzt.

8. Zahlungsmodalitäten

Die gesamte für ein Außendienstjahr festgestellte Vergütung eines Geschäftsführers wird ihm im folgenden Außendienstjahr in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils zum Monatsende brutto ausgezahlt.

Für den Fall, dass der Geschäftsführer länger als sechs Wochen krank ist und die gesetzliche Lohnfortzahlung einsetzt, entfällt ein Bezüge-Anteil in Höhe von 2,4 Prozent des bewerten Umsatzes des vorangegangenen Außendienstjahres; nach der Vergütung "Alt" entfielen das Gehalt und die Spesenpauschale.

In den Fällen, in denen der Geschäftsführer gemäß des mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvertrages nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Anspruch auf Weiterzahlung der erfolgsabhängigen Bezüge aus dem vorangegangenen Außendienstjahr hat, werden sie um einen Anteil in Höhe von 5,4 Prozent des bewerteten Umsatzes des vorangegangenen Außendienstjahr gekürzt. Dieser Anteil ist ein Äquivalent für die mit Beendigung des Mitarbeiters zur Betreuung und Pflege der Kundenbeziehungen des Versicherungsbestands sowie für den Wegfall von Werbungskosten.

Die in den vorstehenden Absätzen dieser Textziffer festgelegte Handhabung entspricht dem Grunde nach den geltenden Regelungen der mit den Mitarbeitern vereinbarten Anstellungsverträge."

Unter dem 05.09.2000 erstellte der Kläger einen internen Vermerk, in dem er Herrn M. von der Hauptgeschäftsstelle Nord eine vor einiger Zeit mündlich getroffene Vereinbarung, sein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001 zu beenden, bestätigte.

Die Jahresabrechnung der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2001 ergab einen auszuzahlenden Gesamtbetrag in Höhe von ? 135.100,00. Mit Schreiben vom 26.10.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Jahresbezüge für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2002 würden nach dieser Jahresabrechnung erfolgsabhängige Bezüge (im AD-Jahr 1999/2000 verdient) von über ? 92.300,00 ergeben. Dieser Betrag, den die Beklagte nach Abzug von 5,4 % (= ? 42.800,00) von dem Gesamtbetrag in Höhe von ? 135.100,00 wegen Ausscheidens des Klägers zum 30.09.2001 ermittelt hatte, würde ihm in monatlichen Raten von ? 7.691,67 brutto ausgezahlt.

Mit seiner am 19.06.2002 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten Klage macht der Kläger einen Teil der seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzung des monatlich nachzuschießenden Gehaltes für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 31.05.2002 geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 könne eine Kürzung seiner Bezüge nicht rechtfertigen, da diese Klausel, die zudem zu einer Kürzung seiner Bezüge um mehr als 30 % führe, unwirksam sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von ? 28.533,28 brutto nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssaüz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 aus ? 3.566,66 seit dem

01.11.2001, 01.12.2001, 01.01.2002, 01.02.2002, 01.03.2002, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt:

Rechtliche Bedenken gegen die Regelung in Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 beständen nicht. Bei der Vergütungsrichtlinie handele es sich um das Ergebnis einer umfassenden kollektiven Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung anhand konkreter betrieblicher Abläufe und Gegebenheiten bei ihr, auf die der Kläger individuell habe Einfluss nehmen können. Bei der Ausarbeitung dieser Vergütungsrichtlinie sei die früher nicht geringe Kosten-und Aufwendungsbelastung für den Außendienstmitarbeiter/Geschäftsführer der Außenstelle bei der Bemessung der Höhe der umsatzorientierten Bezüge berücksichtigt worden. Ausgehend von dem zu bewertenden Umsatz sei ein allgemeiner Prozentsatz für die Erhöhung der umsatzorientierten Bezüge gefunden worden, der sich aus dem Durchschnitt der bei allen Außendienststellen anfallenden Aufwendungen bemessen habe. Dieser habe nach Auswertung der entsprechenden damaligen durchschnittlichen Aufwendung der einzelnen Geschäftsstellen bei den nunmehrig als Kürzungssatz zum Ansatz gebrachten 5,4 % des bewerteten Umsatzes des jeweilig vorangegangenen Außendienstjahres gelegen. Da diese nach Maßgabe des Abschnitts V. "Unterhalt und Ausstattung der Geschäftsstelle" der Dienstordnung für ihre Geschäftsführer im Außendienst vom 01.09.1993 von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen dem ausgeschiedenen Geschäftsführer/Außendienstmitarbeiter in dem Folgejahr nach Ausscheiden nicht mehr entstehen würden, sei dieser Kürzungssatz in die Vergütungsrichtlinie mit eingefügt worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die 1991 gefundenen Vergütungsregelungen für die betroffenen Mitarbeitern zu einer Steigerung der Einkünfte geführt hätten.

Durch sein am 06.09.2002 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Da die Regelung in Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 unwirksam sei, habe die Beklagte zu Unrecht den Gesamtauszahlungsbetrag zu Gunsten des Klägers um monatlich ? 3.566,66 gekürzt, mit der Folge, dass er für die streitbefangenen acht Monate insgesamt ? 28.533,28 brutto von der Beklagten fordern könne. Die Regelung in Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie sei einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB zu unterziehen, da es sich bei ihr nicht um eine zwischen den Parteien ausgehandelte, sondern um eine für alle bei der Beklagten beschäftigten sog. Geschäftsführer vorformulierte Arbeitsvertragsbedingung handele. Der in Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie enthaltene Kürzungsbetrag von 5,4 % des bewerteten Umsatzes würde unzulässiger Weise bereits im Vorjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit verdientes Arbeitsentgelt erfassen. Selbst bei der Annahme, dass ein Teil des bewerteten Umsatzes des vorangegangenen Außendienstjahres hinsichtlich der Werbungskosten als pauschalierter Aufwendungsersatz geschuldet werden sollte, ändere an der Nichtigkeit der Regelung in Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie nichts. Insoweit handele es sich nämlich bei dem Kürzungsbetrag von 5,4 % des bewerteten Umsatzes des vorangegangenen Außendienstjahres zumindest auch um Arbeitsentgelt, das für die "Betreuung und Pflege der Kundenbeziehungen und des Versicherungsbestandes", also für die Arbeitsleistung des Klägers im letzten Außenjahr gezahlt werde.

Gegen das ihr am 07.10.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 14.10.2002 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.11.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Vorinstanz habe verkannt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von ? 28.533,28 brutto gemäß Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 ausgeschlossen sei. Diese Klausel sei rechtswirksam. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass sie einer Inhaltsund Billigkeitskontrolle unterliege. Die Vergütungsrichtlinie sei durch eine Vereinbarung seitens der Außendienstmitarbeiter - auch des Klägers - mit ihr zustande gekommen. Individualrechtliche Änderungsvereinbarungen würden aber keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Von einer Paritätsstörung könne keinerlei Rede sein. Der Kläger hätte das Änderungsangebot durch ein schlichtes "nein" ablehnen können. Er habe sogar eine Übergangsregelung von zehn Jahren für sich verlangt. Diese sei ihm auch gewährt worden (vgl. Ziffer 4 der Vergütungsrichtlinie). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne nicht von einer bei Vertragsbeendigung eintretenden Kürzung von bereits verdientem Arbeitsentgelt ausgegangen werden. Zwar müsse der Mitarbeiter aus seinem Gehalt auch Werbungskosten und Spesen bestreiten, wie zum Beispiel sein Dienstauto bezahlen, die Fahrtkosten, sein eigenes Büro unterhalten etc. Diese Kosten würden aber in dem Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mehr anfallen. Es sei deshalb gerechtfertigt, dieses zusätzliche Gehalt um die Werbungskosten und die sonstigen Spesen zu kürzen. Dies sei mit den 5,4 % in Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie geschehen. Da dem Kläger seit 1981 diese Regelung bekannt gewesen sei, sei die Geltendmachung des ungekürzten Arbeitsentgelts als verwirkt zu betrachten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.09.2002 - 2 Ca 1383/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:

Die in Ziffer 8 Absatz 3 der Vergütungsrichtlinie enthaltene Kürzungsregelung sei deshalb unwirksam, weil er seine Arbeitsleistung im letzten Jahr seiner Tätigkeit bereits vollständig erbracht habe und hierfür lediglich erst im darauf folgenden Jahr nach seinem Ausscheiden vergütet werde. Die mit einem Jahr Verspätung gezahlte Vergütung bedeute bereits an sich eine sehr ungewöhnliche Schlechterstellung seiner Seite, da er ein Jahr lang auf sein Geld warten müsse. Diese im Jahr nach seinem Ausscheiden nachträglich gezahlte Vergütung könne erst recht nicht mit der Begründung gekürzt werden, dass er im Jahr nach seinem Ausscheiden weder Aufwendungen für Kundenbeziehungen und Versicherungsbestand noch Werbungskosten habe. Diese seien ihm bereits im letzten Jahr seiner Tätigkeit entstanden und noch nicht vergütet worden. Er habe insoweit vorgeleistet. Die in Rede stehende Kürzungsklausel sei auch deshalb unwirksam, weil Kündigungserschwerungen ohne sachlichen Grund nach § 134 BGB nichtig seien.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit im Kern zutreffender Begründung der Klage stattgegeben.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer ihm bisher vorenthaltenen Vergütung für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2001 bis Mai 2002 in Höhe von jeweils ? 3.566,66 brutto, d. h. insgesamt ? 28.533,28 brutto. Denn um diesen Betrag durfte die Beklagte die vom Kläger bereits im Zeitraum 01.10.2000 bis zum 30.09.2001 verdiente Vergütung nicht kürzen.

1. Zunächst ist klarzustellen, dass die Beklagte die Kürzung von der von dem läger in dem vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2001 laufenden Außendienstjahr erdienten Arbeitsvergütung vorgenommen hat. Der Anspruch des Klägers auf die von ihm in dem vorgenannten Zeitraum verdiente Vergütung ist allein durch seine Arbeitsleistung in diesem Zeitraum entstanden. Sie ist als laufende Arbeitsvergütung in den jeweiligen Abrechnungsmonaten des vorgenannten Zeitraum verdient, jedoch aufgespart worden und erst gemäß der in Ziffer 8 Absatz 1 der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 getroffene Regelung an bestimmten Fälligkeitsterminen ausgezahlt worden (vgl. auch BAG 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 - EzA § 611 BGB Nr. 29).

2. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die in Ziffer 8 Abs. 3 Satz 2 der Vergütungsrichtlinie getroffene Kürzungsregelung unwirksam ist.

a) Ein Arbeitgeber darf die Zahlung von bereits in vollem Umfang verdienter Arbeitsvergütung nicht an Voraussetzungen knüpfen, die dazu führen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, u. a. durch eine Kündigung, nur unter Verlust erarbeiteten Verdienstes ausgesprochen werden kann. Eine solche Vertragsgestaltung kann vor der Rechtsordnung keinen Bestand haben. Das in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verbietet eine Vertragsgestaltung, die Kündigungen, die gesetzlich oder vertraglich gestattet und daher rechtmäßig sind, mit Verdiensteinbußen belegt und damit quasi unter eine Vertragsstrafe stellt. Solche Absprachen sind nach § 134 BGB nichtig, weil sie den Arbeitnehmer in einer geradezu unerträglichen Weise daran hindern, sein ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf Wechsel des Arbeitsplatzes zu verwirklichen (BAG 12.01.1973 - 3 AZR 211/72 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 37).

b) Außerdem liegt dann, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wie in Ziff. 8 Abs. 3 Satz 2 der Vergütungsrichtlinie, als Bedingung für die Zahlung der bereits verdienten Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers vereinbart worden ist, eine nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässige Kündigungserschwerung vor. Nach dieser Vorschrift darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur dann gegeben, wenn einzelvertraglich für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen oder ungünstigere Kündigungstermine festgelegt werden als für den Arbeitgeber, sondern bereits dann anzunehmen, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers gegenüber der des Arbeitgebers erschwert ist. Daher sind Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Arbeitnehmers als unzulässig anzusehen (BAG 06.09.1989 - 5 AZR 586/88 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 26; BAG 20.08.1996 - 9 AZR 471/95 - EzA § 87 HGB Nr. 11; BAG 08.09.1998 - 9 AZR 223/97 - EzA § 611 BGB Nr. 29).

c) Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, es könne vor liegend nicht von einer Kündigungserschwerung für den Kläger ausgegangen werden, da er aufgrund der unter dem 05.09.2000 bestätigten mündlich getroffenen Vereinbarung das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001 beendet habe, um in den Ruhestand zu treten, ändert dies nichts an der Unwirksamkeit der in Ziffer 8 Abs. 3 Satz 2 der Vergütungsrichtlinie enthaltenen Kürzungsregelung. Denn jedenfalls bleibt es dabei, dass die Kürzung des vom Kläger in der Zeit vom 01.10.2000 bis zum 30.09.2001 verdienten Arbeitsentgelts um 5,4 % quasi eine Vertragsstrafe wegen der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2001 darstellt. Denn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung seiner ihm für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2001 zustehenden Vergütung hatte der Kläger am Ausscheidungstag, d. h. am 30.09.2001, erfüllt. Die Kürzung dieser Vergütung um 5,4 % würde nicht nur die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Vertragsfreiheit (vgl. nur BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89 u. a. - NJW 1994, 36, 38) des Klägers, sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrages oder einer Befristungsabrede zu beenden, beeinträchtigen, sondern, worauf bereits hingewiesen wurde, wie eine Vertragsstrafe wirken. Eine solche wäre aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 339 ff. BGB zulässig. Diese liegen jedoch ersichtlich nicht vor.

3. Ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis ergibt sich nicht etwa aus Sinn und Zweck der in Ziffer 8 Absatz 3 Satz 2 der Vergütungsrichtlinie vom 30.09.1991 getroffenen Kürzungsregelung.

a) Soweit sich der Kürzungsfaktor 5,4 % aus entfallender Verpflichtung des Klägers zur Betreuung und Pflege der Kundendienstbeziehungen im ersten Außendienstjahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass hier eine Arbeitsleistung des Klägers, nämlich Betreuung und Pflege der Kundenbeziehungen und des Versicherungsbestandes, angesprochen wird. Entfallende Arbeitsleistung infolge Ausscheidens des Außendienstmitarbeiters soll demnach bereits erbrachte Arbeitsleistung entwerten und damit zu einem Wegfall von Arbeitsvergütung führen. Dies aber ist, wie bereits dargestellt, mit zwingendem Recht nicht vereinbar.

b) Soweit die Kürzung um 5,4 % mit einem Wegfall von Werbungskosten im Außendienstjahr nach dem Ausscheiden des Klägers erklärt wird, mag dies rechtlich möglich sein, sofern es sich bei diesem Werbungskosten um echte Aufwendungen handelt. Hiergegen spricht aber bereits, dass die Werbungskosten Bestandteil der dem Kläger zustehenden Vergütung sind. Denn ausweislich der Ziffer 1 der Vorbemerkung zu den Vergütungsrichtlinien vom 30.09.1991 werden mit der Vergütung "Neu" alle Leistungen und Aufwendungen abgegolten, die der Mitarbeiter in einem Außendienstjahr u. a. für von ihm selbst zu tragende Spesen und Bürokosten einsetzt. Im Übrigen kann, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, der in dem Kürzungsbetrag von 5,4 % enthaltene Anteil von dem Teil der Vergütung, der für die Betreuung und Pflege der Kundenbeziehungen und des Versicherungsbestandes gezahlt wird, nicht getrennt werden.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung ihm zustehender Restvergütung für acht Monate aus dem Außendienstjahr, 2000/2001 nicht nach § 242 BGB verwirkt.

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Die Verwirkung soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Es ist aber nicht der Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber die Gläubiger längere Zeit ihre Rechte nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien (so bereits RGZ 159, 99, 105 f.). Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Um den Tatbestand der Verwirkung auszufüllen, muss neben das Zeitmoment das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 1; vgl. auch BGH 20.10.1988 - VII ZR 302/87 - BGHZ 105, 290, 298; BAG 28.05.2002 - 9 AZR 145/01 - EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 2). Der Berechtigte muss unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH 14.11.2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824; BAG 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - a. a. O.; BAG 28.05.2002 - 9 AZR 145/01 - a. a. O.). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz (BAG 27.01.2000 - 8 AZR 106/99 - Zln-sO 2000, 411,569).

b) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen kann vorliegend nicht von einer Verwirkung des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs die Rede sein. Zwar trifft es zu, dass der Kläger bereits im Jahre 1991 die hier in Rede stehende Kürzungsvereinbarung unterzeichnet und damit sein Einverständnis erklärt hat. Die Beklagte konnte jedoch trotz der seit dem abgelaufenen Zeit nicht darauf vertrauen, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden die Unwirksamkeit der in Ziff. 8 Abs. 3 Satz 2 der Vergütungsrichtlinie getroffenen Kürzungsvereinbarung nicht geltend machen würde. Denn diese Unwirksamkeit aktualisiert sich erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass ein Arbeitnehmer zuvor überhaupt keine Veranlassung hat, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen. Da sich die Unwirksamkeit aus zwingendem Arbeitnehmerschutzrecht ergibt, konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger - trotz des seinerzeit erklärten Einverständnisses mit der Kürzungsklausel - deren Unwirksamkeit im Fall seines Ausscheidens nicht geltend machen würde.

II.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

C.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zugelassen.

Ende der Entscheidung

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