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Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.07.1999
Aktenzeichen: 14 Sa 487/99
Rechtsgebiete: BErzGG, HGB


Vorschriften:

BErzGG § 15 Abs. 4
HGB § 60
Der Arbeitnehmer, der während des Erziehungsurlaubs eine Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen will, muß bei form- und fristgerechter Ablehnung seines Antrags durch den bisherigen Arbeitgeber Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben (im Anschluß an BAG, Urteil vom 26.06.1997, EzA Nr. 9 zu § 15 BErzGG).Der Arbeitgeber kann sich auf entgegenstehende betriebliche Interessen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG berufen, wenn der Arbeitnehmer eine seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen aufnehmen will.
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 14 Sa 487/99

Verkündet am: 02.07.1999

In dem Rechtsstreit

hat die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sauerland als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Steuernagel und den ehrenamtlichen Richter Paschy für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.1999 ­ 1 Ca 2683/98 ­ abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber während ihres Erziehungsurlaubs.

Die Klägerin ist seit August 1988 in dem Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Diplom-Ingenieurin zu einem monatlichen Gehalt von zuletzt 6.885,-- DM brutto tätig. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des Umweltschutzes, das der Gruppe T. Süddeutschland" angehört und ein nach §§ 26, 28 BImSchG zugelassenes Prüflabor betreibt. Zu den Dienstleistungen der Beklagten zählen insbesondere Emissionsmessungen, Kalibrierungen, Funktionsprüfungen und Arbeitsplatzmessungen. Die Klägerin, die sich nach der Geburt eines Kindes am 15.06.1997 für den Zeitraum von drei Jahren im Erziehungsurlaub befindet, war in der Niederlassung M.önchengladba im Fachbereich Gutachten" beschäftigt. Als Gutachterin befaßte sie sich überwiegend mit Schornsteinberechnungen, Emissionsberechnungen und Emissionsprognosen.

Mit Schreiben vom 19.06.1998 bat die Klägerin die Beklagte um Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung von 19 Stunden. Sie begründete dies damit, sie wolle vor allem im Hinblick auf die ständigen Neuerungen in ihrem technischen Beruf, auch in Vorausschau auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit in zwei Jahren, auf dem Laufenden bleiben. Dieses Ersuchen lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, daß keine Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Betrieb bestehe, weil die früher von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben auf andere Mitarbeiter verteilt worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.08.1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß die Firma A.necInstitut für Umweltschutz GmbH & Co in M.önchengladba (im folgenden Firma A.ne) ihr die Übernahme einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ermögliche; sie gehe davon aus, daß dieses Anliegen Zustimmung finde. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 11.08.1998, daß sie weder einer Tätigkeit als Teilzeitkraft bei der Firma A.ne noch bei einem anderen Wettbewerber zustimmen könne; sie weise darauf hin, daß bei der Begründung einer derartigen Tätigkeit bei einem Unternehmen, das in der gleichen Branche tätig sei, ihre wettbewerblichen Interessen entgegenstünden und im übrigen ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag gegeben sei.

Bei der Firma A.ne handelt es sich ebenfalls um ein Unternehmen des Bereichs Umweltschutz, das gleiche Dienstleistungen wie die Beklagte anbietet. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Prospekt verwiesen (Bl. 25 d.A.). In dem seit Anfang 1997 bestehenden Unternehmen sind 13 ehemalige Mitarbeiter aus der Unternehmensgruppe T. Süddeutschland" tätig. Die drei Geschäftsführer der Firma A.ne waren zuvor als Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter der Firma E.copl Deutschland Institut für Umweltschutz GmbH tätig, die alle Geschäftsaktivitäten mit Wirkung vom 01.08.1997 auf die Beklagte übertragen hatte. Einer der Geschäftsführer ist der Ehemann der Klägerin.

Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht: Die Interessen der Beklagten würden durch die Teilzeittätigkeit bei der Firma A.ne in keiner Weise berührt. Die Wettbewerberin erhalte durch ihre Anstellung keinen Vorteil auf dem Markt. Die Beklagte verfüge über eine spezielle Software, die bei der Wettbewerberin nicht anwendbar und zwischenzeitlich auch mehrfach überarbeitet worden sei. Sie kenne nicht den gesamten Kundenstamm und schon gar nicht die notwendigen Daten, zumal sie schon längere Zeit nicht mehr im Betrieb der Beklagten gearbeitet habe. Die Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma A.ne sei erforderlich, um den Anschluß in ihrem Beruf nicht zu verlieren. Ihre Familie sei zudem auf die durch die Teilzeitstelle anfallende Vergütung angewiesen, da ein Eigenheim mit hohen Belastungen bezogen worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der Firma A.ne GmbH & Co. KG zu erteilen, in dem sie als Chemie-Ingenieurin mit 19 Stunden pro Woche in der Zeit vom 01.05.1999 bis 15.06.2000 tätig werde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Eine direkte Unterstützung ihrer schärfsten Konkurrentin durch die Arbeitskraft und das Know-how der Klägerin sei ihr nicht zuzumuten. Die Angebotspalette der Firma A.ne werde hierdurch z.B. im Bereich Emissionsmessungen erweitert bzw. vertieft. Die Stellung der Konkurrentin am Markt werde gestärkt, was sich wiederum negativ auf sie auswirke. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, daß die Klägerin umfangreiche Kenntnisse bei der Anwendung mehrerer spezieller Softwareprogramme besitze, die unter hohem finanziellen Aufwand exklusiv hergestellt worden seien. Es bestehe nicht zuletzt auch die Gefahr, daß Informationen über den Kundenstamm zu Gunsten der Firma A.ne ausgenützt würden. Die Klägerin sei zwar seit Frühjahr 1997 nicht mehr im Betrieb tätig, habe sich aber z.B. bei der Weihnachtsfeier noch über aktuelle Firmenangelegenheiten informieren können. Der Klägerin bleibe es unbenommen, ihr Fachwissen durch Eigenstudium aufrechtzuerhalten.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat der Klage durch Urteil vom 18.02.1999, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, stattgegeben. Gegen das ihr am 15.03.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.04.1999 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.05.1999 - am 27.05.1999 begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.02.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtenen Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts abzuweisen, da die Beklagte die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei der Firma A.ne zu Recht versagt hat.

I. Die auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Klage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zulässig anzusehen. Der Klägerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte müsse der Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses bei der Firma A.ne zustimmen. Sie verlangt damit die Verurteilung zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung, die mit Rechtskraft des erstrebten Urteils als abgegeben gilt (§ 894 ZPO). Diese Vorgehensweise entspricht § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG, wonach eine Teilerwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber, die gemäß Abs. 4 Satz 1 bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden zulässig ist, der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Im Schrifttum ist allerdings umstritten, welche rechtlichen Möglichkeiten dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, wenn der bisherige Arbeitgeber die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber verweigert. Nach Dörner (ErfK, § 15 BErzGG Rdn. 23) ist der Arbeitnehmer auch bei einer form- und fristgerechten Ablehnungserklärung des Arbeitgebers gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG nicht auf den Klageweg angewiesen, sondern kann nach Ablauf der für den Arbeitgeber bestehenden Erklärungsfrist von vier Wochen die gewünschte Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, wobei er allerdings das Risiko trägt, daß nachträglich die Zustimmungsverweigerung als berechtigt und seine Arbeitsaufnahme als pflichtwidrig bewertet wird. Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur hält es demgegenüber im Falle einer form- und fristgerechten Ablehnungserklärung des Arbeitgebers für erforderlich, daß der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber gerichtlich erstreitet (vgl. Buchner/Becker, BErzGG, 6.Auflage, § 15 Rdn. 40; MünchArbR/Heenen, § 222 Rdn. 7; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, BErzGG, 8.Auflage, Rdn. 47 f.; Kasseler Handbuch/Klempt; Ziffer 3.4. Rdn. 274; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, Teil II E § 15 BErzGG Rdn. 34).

Die Berufungskammer folgt der letztgenannten Ansicht. Die Auffassung DörnersŽ ist mit dem Wortlaut der Vorschrift, die vom Bedürfnis" der Zustimmung spricht, nicht in Einklang zu bringen. Sie gibt dem Arbeitnehmer im übrigen Steine statt Brot, da dieser im Fall der Aufnahme der Teilzeittätigkeit gegen den erklärten Willen des bisherigen Arbeitgebers damit rechnen muß, wegen vertragswidrigen Verhaltens auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen und zudem unter Beachtung von § 18 BErzGG gekündigt zu werden. Die Rechts- und Interessenlage ist vergleichbar mit derjenigen bei Ablehnung eines Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber. Auch in diesem Fall kann der Arbeitnehmer nicht eigenmächtig vorgehen, sondern muß die Urlaubserteilung durch eine Leistungsklage oder gegebenenfalls durch eine einstweilige Verfügung erwirken (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.1994, EzA Nr. 153 zu § 626 BGB m.w.N.). Ob bei § 15 Abs. 4 BErzGG auf Antrag des Arbeitnehmers auch eine einstweilige Verfügung zulässig wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (dafür: Zmarzlik/Zipperer/Viethen, a.a.O. Rdn. 48; wohl ablehnend: Leinemann/Linck, a.a.O. Rdn. 35).

2. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, daß eine Zustimmung der Beklagten zur Teilzeitbeschäftigung bei der Firma A.ne in Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG nicht mehr erforderlich und damit das Klagebegehren überflüssig sei. Nach der genannten Bestimmung kann der Arbeitgeber seine Ablehnung nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich begründen. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist für den Arbeitgeber. Mit Ablauf der Frist entfällt das Zustimmungserfordernis. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur bei einem Schweigen des Arbeitgebers auf einen ordnungsgemäßen Antrag des Arbeitnehmers ein, sondern auch bei einer nicht formgerechten Ablehnung. § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG verlangt von dem Arbeitgeber eine schriftlich begründete Ablehnung, wobei allein auf die betrieblichen Interessen bezogene Verweigerungsgründe zugelassen sind (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1997, EzA Nr. 9 zu § 15 BErzGG). Die Beklagte hat hier, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, ihre Zustimmung zur Teilzeittätigkeit der Klägerin bei der Firma A.ne form- und fristgerecht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG verweigert, so daß die Klägerin gehalten war, den Weg der Klage zu beschreiten. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 11.08.1998 ist unstreitig binnen der Ausschlußfrist von vier Wochen nach Zugang des Schreibens der Klägerin vom 05.08.1999 bei dieser eingegangen. Es enthielt auch in genügend konkreter Form die Verweigerungsgründe, indem sich die Beklagte darauf berief, der Begründung einer Tätigkeit als Teilzeitkraft bei dem Konkurrenzunternehmen A.ne stünden eigene Wettbewerbsinteressen und zudem der mit der Klägerin abgeschlossene Arbeitsvertrag entgegen. Eine weitergehende Begründung war nicht erforderlich.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte macht zu Recht geltend, daß der Tätigkeit der Klägerin bei der Firma A.ne betriebliche Interessen entgegenstehen. Der gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts vermag die Berufungskammer nicht beizutreten.

1. Im Gegensatz zum früher geltenden Recht bestimmt § 15 Abs. 4 BErzGG seit der Fassung des Gesetzes vom 06.12.1991, daß eine Teilzeitarbeit auch bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden kann, wenn der Arbeitgeber, bei dem der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, dieser Tätigkeit zustimmt. Mit der Neufassung soll ein sachgerechter Interessenausgleich zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der eine mit der Erziehung des Kindes zu vereinbarende Teilzeitarbeit anstrebt, erreicht werden (vgl. BT-Drucksache 12/1495, S. 14). Die geänderte Bestimmung erleichtert die Fortführung einer Berufstätigkeit neben der Kindererziehung. Gerade in den Fällen, in denen der bisherige Arbeitgeber keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann, soll es dem Arbeitnehmer möglich sein, den Kontakt zur Berufswelt aufrechtzuerhalten und seine beruflichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln (vgl. Buchner/Becker, a.a.O. Rdn. 37). Der Gesetzgeber hat es jedoch für unzumutbar angesehen, daß der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnimmt, der während des Erziehungsurlaubs den Arbeitsplatz freihält. § 15 Abs. 4 BErzGG enthält insoweit ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1996, a.a.O.). Bei seiner Ablehnung einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist der Arbeitgeber insofern gebunden, als er diese gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen begründen kann. Ob solche betrieblichen Interessen tatsächlich gegeben sind, ist letztlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei wird es sich in der Regel um Fälle handeln, in denen Interessenkollisionen auftreten können, wenn das Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an die Gefahr des Bekanntwerdens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Es können aber auch Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers z.B. durch Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen berührt sein (vgl. Gröninger/Thomas, BErzGG/ Stand April 1998, § 15 Rdn. 35; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, a.a.O. Rdn. 45; ErfK/Dörner, a.a.O. Rdn. 17; Leinemann/Linck, a.a.O. Rdn. 34, Kasseler Handbuch/Klempt, a.a.O. Rdn. 274; MünchArbR/Heenen, a.a.O. Rdn. 6; Sowka, NZA 1994, 105).

2. Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der beabsichtigen Aufnahme einer Teilzeittätigkeit der Klägerin als Diplom-Ingenieurin bei der Firma A.ne hinreichende betriebliche Interessen der Beklagten entgegenstehen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob zu besorgen ist, daß die Klägerin während einer Tätigkeit bei der Firma A.ne Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beklagten weitergibt, was das Arbeitsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt. Denn die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, daß auch ohne diesen Gesichtspunkt ihre Wettbewerbsinteressen beeinträchtigt sind, wenn die Klägerin die gewünschte Tätigkeit aufnimmt. Die Firma A.nec ist eine unmittelbare Wettbewerberin der Beklagten in dem Geschäftsbereich des Umweltschutzes. Die Unternehmen haben eine identische Angebotspalette, wozu insbesondere Emissionsmessungen, Kalibrierungen, Funktionsüberprüfungen und Arbeitsplatzmessungen gehören. Die Firma A.ne verfügt ebenso wie die Beklagte über die Zulassung als Prüflabor nach §§ 26, 28 BImSchG. Zwischen den beiden Firmen besteht im übrigen ein ganz besonderes Konkurrenzverhältnis, weil nicht nur die Geschäftsführer der A.ne sondern auch sonstige Mitarbeiter zuvor bei der Unternehmensgruppe T. Süddeutschland", der die Beklagte angehört, tätig waren. Die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei der Firma A.ne durch die Klägerin würde bei dieser Sachlage, ohne daß es auf nach außen hin meßbare Vorteile ankommt, auf eine Unterstützung der schärfsten Konkurrentin der Beklagten hinauslaufen. Diese Unterstützung wäre wegen der Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin sogar außerordentlich massiv. Die Klägerin verrichtet als Gutachterin, die vor allem im Rahmen von Genehmigungsverfahren eingesetzt ist, keine Hilfsarbeiten. Sie ist vielmehr in dieser Funktion auf einem für das Unternehmen wichtigen Arbeitsfeld tätig. Es handelt sich, worauf die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, um einen Schlüsselbereich. Von der Qualität der Arbeit der Klägerin hängt es unter anderem ab, ob Kunden dem Unternehmen Folgeaufträge (Überwachung von Anlagen usw.) erteilen. Das Begehren der Klägerin geht im Kern dahin, die diesbezüglich in der langen Zeit der Beschäftigung erworbenen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten, die fraglos auch nach zweijähriger Abwesenheit vom Betrieb noch vorhanden sein dürften, während des Erziehungsurlaubs bei einem Konkurrenten der Beklagten einbringen zu dürfen. Daß dies der Beklagten nicht abverlangt werden kann, liegt auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin auf der Hand. Es handelt sich um eine typische Interessenkollision, die durch § 15 Abs. 4 BErzGG vermieden werden soll.

3. Die Klägerin verkennt bei ihrer Rechtsauffassung Umfang und Bedeutung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die auch während des Erziehungsurlaubs fortbestehen, sowie den Sinn und Zweck des in § 15 Abs. 4 BErzGG geregelten Zustimmungsverfahrens.

a) Mit der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs wird das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand nicht berührt. Es entfallen lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Arbeitspflicht und die Entgeltpflicht. Die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, zu denen auch die Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb zählt, bestehen grundsätzlich voll weiter (vgl. BAG, Urteil vom 30.05.1978, AP Nr.9 zu § 60 HGB). Diese Pflicht trifft auch die Klägerin. Während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag hierüber keine Regelungen enthält. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 HGB ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken, der seine Grundlage in der Treuepflicht des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein. Deshalb schließt der Arbeitsvertrag für die Dauer seines Bestehens über den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 60 HGB hinaus ein Wettbewerbsverbot ein (ständige Rechtsprechung des BAG: vgl. Urteil vom 17.10.1969, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Treuepflicht; Urteil vom 26.01.1995, EzA Nr. 155 zu § 626 BGB n.F.). Das Wettbewerbsverbot verbietet dem Arbeitnehmer jede Tätigkeit, die für seinen Arbeitgeber Konkurrenz bedeutet. Der Arbeitnehmer darf Dienste und Leistungen nicht Dritten im Marktbereich seines Arbeitgebers anbieten. Dadurch soll erreicht werden, daß dem Arbeitgeber der Marktbereich voll und ohne jede Gefahr der nachteiligen, zweifelhaften oder zwielichtigen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offensteht. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, sondern ihm ist es gleichfalls nicht gestattet, einem Arbeitskollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit zu helfen oder einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1975, EzA Nr. 8 zu § 60 HGB; Urteil vom 21.11.1996, EzA Nr. 162 zu § 626 BGB n.F.). Die Verletzung eines für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbotes kann an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (BAG, Urteil vom 21.11.1996, a.a.O., m.w.N.).

b) Es ist nicht Sinn und Zweck des Zustimmungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 4 BErzGG in das Pflichtengefüge, in dem der Arbeitnehmer auch während des Erziehungsurlaubs steht, einzugreifen. Der Arbeitgeber wird durch die gesetzliche Regelung nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von einer im Interesse des Betriebs bestehenden Nebenpflicht zu suspendieren. Durch das Erfordernis der Zustimmung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 BErzGG soll vielmehr im Gegenteil auch und gerade der Gefahr vorgebeugt werden, daß der Arbeitnehmer durch eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber die seinem bisherigen Arbeitgeber gegenüber auch während des Erziehungsurlaubs fortgeltenden Nebenpflichten verletzt (so zutreffend: Zmarzlik/Zipperer/Viethen, a.a.O. Rdn. 39).

III. Der Klägerin sind als der unterlegenen Partei gemäß § 91 Abs.1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kommt nicht in Betracht, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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