Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 1737/04
Rechtsgebiete: ATG, BAT, TV ATZ


Vorschriften:

ATG § 2 Abs. 1
BAT § 34 Abs. 1
TV ATZ § 5 Abs. 2
Eine Erhöhung der gesetzlichen Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte berechtigt zu einer entsprechenden Verringerung der Vergütung für die in Altersteilzeit beschäftigten Lehrer.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.09.2004 - 10 Ca 4309/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der klägerseits zu beanspruchenden Altersteilzeitvergütung. Die am 17.05.1942 geborene Klägerin ist als Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt. Seit dem 01.08.2000 befindet sie sich im so genannten Teilzeitmodell der Altersteilzeit. Bei Eintritt in die Altersteilzeit reduzierten die Parteien entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (ATG) die Arbeitszeit der Klägerin vertraglich auf die Hälfte der seinerzeitigen wöchentlichen Arbeitszeit von 24,5 Wochenstunden. Die Klägerin ist daher seit Eintritt in die Altersteilzeit mit 12,25 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Angestelltenverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung. Durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 wurde mit Wirkung zum 01.02.2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer zum 01.02.2004 um eine Stunde beschlossen. Im Einsatzbereich der Klägerin erhöhte sich danach die Pflichtstundenzahl pro Woche von 24,5 auf 25,5 Stunden. Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl führte dazu, dass das beklagte Land die Vergütung der Klägerin bei gleichbleibender Arbeitszeit entsprechend kürzte. Gegen diese Verminderung ihres Entgelts wendet sich die Klägerin mit der am 07.06.2004 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die zwischen den Parteien vorgenommene Altersteilzeitvereinbarung eine verbindliche Regelung darstelle, die nicht einseitig seitens eines Vertragspartners abgeändert werden könne auch nicht durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl. Dementsprechend sei es auch nicht zulässig, den für die Klägerin festgestellten Teilzeitquotienten zu verändern. Jedenfalls aber habe sie nach § 5 Abs. 2 TV ATZ Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag, der ihr 83 % des Nettobetrages ihres bisherigen Arbeitsentgeltes garantiere. Dieser Betrag müsse auf der Basis des ihr bei Eintritt in die Altersteilzeit zustehenden Gehaltes berechnet werden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihr seit Februar 2004 und zukünftig eine Vergütung nach einem Teilzeitquotienten zusteht, der dem Teilzeitquotienten bei Eintritt in die Altersteilzeit entspricht, der Teilzeitquotient also nicht durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl verändert wurde bzw. wird. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass sich durch die Erhöhung der Pflichtstundenzahl die Vergütung der Klägerin entsprechend verringere, da eine anteilige Erhöhung der Arbeitszeit nicht in Betracht komme. Der Aufstockungsbetrag im Sinne des § 5 Abs. 2 TV ATZ sei nur auf Basis dessen zu errechnen, was der Klägerin bei einer gedachten Fortführung ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zum maßgeblichen Zeitpunkt zustünde. Mit Urteil vom 08.09.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das beklagte Land zu Recht wegen der Erhöhung der Pflichtstundenzahl den für die Klägerin errechneten Quotienten verändert und damit die Vergütung der Klägerin verringert habe. Werde die Pflichtstundezahl der Vollzeitkräfte erhöht, ohne dass die Unterrichtsverpflichtung des Lehrers verändert wird bzw. verändert werden könne, verändere sich stattdessen das für die Vergütung maßgebliche Verhältnis gemäß § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Der Klägerin stehe als Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ auch nicht etwa 83 % des Nettobetrages desjenigen Entgeltes zu, das sie bei Eintritt in die Altersteilzeit zu beanspruchen hatte. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ sei als bisheriges Arbeitsentgelt vielmehr das Arbeitsentgelt anzusehen, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, mithin dasjenige Entgelt, das der Arbeitnehmer im Falle einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten (zeitlichen) Bedingungen zum jetzigen Zeitpunkt verdient hätte. Das zur Berechnung des Mindestnettobetrages maßgebliche bisherige Arbeitsentgelt der Klägerin betrage daher 24,5/25,5 der derzeitigen Vergütung eines vollbeschäftigten Lehrers. Gegen das ihr am 08.10.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klägerin mit einem am 02.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und dieselbe mit Schriftsatz vom 08.12.2004, eingegangen am gleichen Tag, begründet. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass eine Berechtigung des beklagen Landes, einseitig den mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrag abzuändern, nicht bestehe. Zu bedenken gelte auch, dass ein Vergleich mit regulärer Teilzeit vorliegend nicht gerechtfertigt sei, da reguläre Teilzeitkräfte die Möglichkeit hätten, bei einer Änderung des Pflichtstundendeputates durch Mehrarbeit Gehaltsausfälle abzuwenden. Diese Möglichkeit sei bei ihr nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.09.2004 aufzuheben und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist insoweit im Wesentlichen auf eine Entscheidung des BAG vom 17.05.2000 (5 AZR 793/98) und die auch auf Altersteilzeitverhältnisse anwendbare Regelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Dem Altersteilzeitarbeitnehmer stünden 83 % des Entgeltes zu, das er erhalten hätte, wenn er mit seiner bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte; in Folge der gesetzlichen Erhöhung der Pflichtstundenzahl hätte er mit seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit einen entsprechend geringeren (Alters-)Teilzeitquotienten und eine entsprechend niedrigere Vergütung erhalten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die zutreffenderweise als zulässig angesehene Feststellungsklage unbegründet ist. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil macht sich das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen und sieht von einer wiederholenden Darstellung ab. Zusammenfassend und eingehend auf die Berufungsbegründung ist Folgendes festzuhalten: Im hier streitgegenständlichen Änderungsvertrag wurde eine feste Zahl von Unterrichtsstunden vereinbart, die mangels abweichender Darlegung klägerseits erkennbar nur den Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG) Rechnung tragen sollten. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine über die in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben gewollte und sonst übliche Altersteilzeitvereinbarung hinausgehende spezielle Vereinbarung mit der Klägerin hat getroffen werden sollen, dahingehend, dass über die Festschreibung der Wochenarbeitszeit hinausgehend auch das damals allgemein geltende Pflichtstundenkontingent hat festgeschrieben werden sollen. Letzteres hätte auf Seiten des beklagten Landes vorausgesetzt, dass bei Abschluss des Änderungsvertrages der zu Tage getretene Wille vorgelegen hätte, der Klägerin im Hinblick auf Verschlechterungen während der Laufzeit des Altersteilzeitvertrages (also Pflichtstundenerhöhung) das damalige Pflichtstundenkontingent als maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung zu garantieren; auf Seiten der Klägerin hätte der erkennbar gewordene Wille vorhanden sein müssen, bei zwischenzeitlichen Verbesserungen (also Pflichtstundenerniedrigung) zu ihrem Nachteil für die Laufzeit der Altersteilzeit an denselben nicht mehr zu partizipieren. Für derartiges ist klägerseits jedoch nichts vorgetragen worden, wie auch sonst keine Umstände genannt wurden, mit denen eine Auslegung des § 2 des Änderungsvertrages, wie klägerseits vertreten, hätte begründet werden können. Festgeschrieben wurde demgegenüber die Wochenstundenzahl, deren Ableistung erkennbar im Teilzeitmodell erfolgen sollte. Diese Festschreibung bedeutete, dass sie einseitig von keiner Seite mehr abänderbar war wegen der wechselseitigen vertraglichen Bindung insoweit (pacta sunt servanda). Eine einvernehmliche Abänderung steht hier schon wegen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes nicht zur Diskussion. Insofern entspricht der vorliegende Fall dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2000 entschiedenen (5 AZR 783/98, NZA 2001, 799 f.). Auch dort bestand keine Wahlmöglichkeit, wie sie nach Nr. 4.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schul- und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1996 für Lehrkräfte im öffentlichen Dienst bei Erhöhung der Pflichtstundenzahl gegeben ist, wenngleich dies aus anderen Gründen, als vorliegend, der Fall war. Im hier zu entscheidenden Streitfall sind es die Besonderheiten der Altersteilzeit, die bedingen, dass sich der Arbeitnehmer, der sich für Altersteilzeit (anstatt normale Teilzeit in Anspruch zu nehmen) entscheidet, sich damit zugleich auf Dauer auf eine feste Wochenstundenzahl festlegen muss, die durch ihn im Pflichtstundenerhöhungsfall nicht mehr aufstockbar ist. Dem Nachteil des damit einhergehenden Wahlrechtsverlustes im Pflichtstundenerhöhungsfall stehen allerdings die Vorteile gegenüber, die ein in Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer gegenüber einem normal Teilzeitbeschäftigten genießt. Die fehlende Abänderungsmöglichkeit im Hinblick auf die im Altersteilzeitvertrag vereinbarte Wochenstundenzahl führt nicht dazu, dass damit auch die vor Anhebung der Pflichtstundenzahl verdiente Vergütung festgeschrieben und unveränderbar wäre. Eine betragsmäßig festgelegte Stundenvergütung bzw. ein fest beziffertes Monatsgehalt hatten die Parteien im Altersteilzeitvertrag nicht vereinbart, sondern stattdessen in § 3 auf den TV ATZ Bezug genommen, der in seinem § 4 zur Höhe der Bezüge auf § 34 BAT verweist, welcher die Vergütung von Teilzeitkräften an die Vergütung von Vollzeitkräften ankoppelt und im Verhältnis zu diesen anteilig gewährt. Damit ist letztlich in dem hier streitgegenständlichen Altersteilzeitvertrag die anteilige Vergütung im Vergleich zu einer Vollzeitkraft vereinbart, so dass auch hier gilt, was das BAG in seinem Urteil vom 17. Mai 200 (a.a.O.) bereits entschieden hat: dass nämlich eine Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs der Teilzeitbeschäftigten führt, wobei dort auch die Zulässigkeit einer Pflichtstundenerhöhung durch Regelungen des Verordnungsgebers und deren Anwendung auf angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst geprüft und bejaht worden ist. Dass entgegen der vertraglich vereinbarten Anwendung der für normale altersteilzeitbeschäftige Arbeitnehmer geltende § 34 BAT gleichwohl nicht im Altersteilzeitverhältnis angewandt werden kann und darf, ist rechtlich nicht begründbar. Soweit auf die bei Altersteilzeit nicht gegebene Wahlmöglichkeit einer eventuellen Stundenerhöhung abgestellt wird, wird übersehen, dass die (freie) Entscheidung des Arbeitnehmers zur Altersteilzeit und damit einhergehende Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit dieses bedingt und durch den Arbeitnehmer letztlich selbst so vereinbart und akzeptiert worden war. Im Übrigen geht es nicht an, im Hinblick auf § 34 BAT und die Frage seiner durchgängigen Anwendung während der gesamten Laufzeit eines Altersteilzeitvertrages nur mit dem Verschlechterungsfall (Pflichtstundenzahlerhöhung) zu argumentieren, den Verbesserungsfall (Pflichtstundenzahlerniedrigung) dabei aber ganz außer Acht zu lassen. Da nicht einsehbar ist, warum Altersteilzeitbeschäftigte während der oft recht langen Laufzeit ihres Altersteilzeitvertrages nicht an Verbesserungen partizipieren sollten und eine nur auf die Nichtteilnahme an Verschlechterungen hinauslaufende Ansicht schlichte Rosinentheorie wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Zu Unterscheiden ist schließlich das Entgelt, das der Arbeitnehmer für seine erbrachte Arbeitsleistung in der Altersteilzeitphase nach § 4 TV ATZ erhält und die Frage nach der Bemessung der Aufstockungsbeträge im Sinne des § 5 Abs. 2 TV ATZ (BAG vom 24.06.2003 9 AZR 353/02 AP Nr. 1 zu § 4 ATG). Das hier in Rede stehende Problem der Verminderung der Bezüge nach § 4 TV ATZ kann sich erst dann im Portmonee der Altersteilzeitkraft auswirken, wenn der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ hinter den ursprünglichen Bezügen nach § 4 TV ATZ nebst Aufstockungsleistung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ zurückbleibt, was nach den Ausführungen des beklagten Landes regelmäßig nicht der Fall ist. Im Hinblick auf den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ hat das Bundesarbeitsgericht aber bereits mit Urteil vom 09.09.2003 9 AZR 545/02 (AP Nr. 2 zu § 4 ATG) entschieden, dass der danach geschuldete Aufstockungsbetrag von 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts sich nach dem Arbeitsentgelt bemisst, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitverhältnisses zu beanspruchen hätte, wenn er ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte, wobei nur die Feststellung der Arbeitszeit auf die Arbeitszeit vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses vergangenheitsbezogen ist, nicht aber die Frage nach der im jeweiligen Monat zu ermittelnden Bezüge. Für diese sind die tatsächlichen Verhältnisse der jeweiligen Monate zugrunde zu legen so also auch eine Verschlechterung oder Verbesserung des bisherigen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Da bei einer Pflichtstundenzahlerhöhung mehr an Gegenleistung für das bislang bezahlte Entgelt verlangt wird, bedeutet eine Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl zwangsläufig eine Verringerung der Bezüge. Insofern ist mit dem Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nur eine Bemessung desselben an der bisherigen persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers unter ansonsten gegebener Teilnahme an vergütungsrelevanten Entwicklungen nach Eintritt in die Altersteilzeit garantiert , welche, wie vorliegend, auch negativ ausfallen kann. Nach alledem konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. II. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Revision war nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück