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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 10 Sa 1216/02
Rechtsgebiete: BVO Ang. NW, SGB V


Vorschriften:

BVO Ang. NW § 1
BVO Ang. NW § 2
BVO Ang. NW § 5
SGB V § 257
Krankenhausangestellte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse nicht pflichtversichert sind und wegen Verzichts auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO bzw. § 257 SGB V Beihilfe wie entspr. Beamte erhielten, verlieren den Beihilfeanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 10 Sa 1216/02

Verkündet am: 10.07.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Ueberholz und Schubert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 17 Ca 3087/02 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch nach Eintritt in den Ruhestand Beihilfe zu gewähren.

Der am 01.09.1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Krankenhaus in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung, als Arzt beschäftigt, mit Wirkung ab 01.01.1985 als Abteilungsarzt (Chefarzt) der Nephrologie. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Dienstvertrag vom 09.10.1984. In § 7 des Vertrages heißt es unter der Überschrift

"Vergütung für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich

(1) Der Abteilungsarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich (§§ 3 - 5)

a) eine zusatzversorgungspflichtige Grundvergütung aus der Endstufe der Vergütungsgruppe I BAT zuzüglich Ortszuschlag nach den jeweiligen Bestimmungen des BAT und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung.

Wird der BAT im Bereich der VaK durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der Verg.Gruppe I BAT die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen;

b) Der Arzt erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages über die Gewährung einer Zuwendung für Angestellte in der jeweils gültigen Fassung; Bemessungsgrundlage ist die Monatsvergütung;

c) Beihilfen nach der Beihilfeverordnung des Landes NW;

..."

§ 13 des Dienstvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Arbeitsunfähigkeit und Krankenbezüge"

(1) Dem Arzt werden im Falle einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge gewährt:

1. die Vergütung nach § 7 Abs. 1 Ziff. a) bis zur Dauer von 26 Wochen

2. die Vergütung nach § 7 Abs. 2 Ziff. a) und b) bis zur Dauer von 6 Wochen.

(2) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erhält der Arzt Beihilfen wie die sonstigen Angestellten des Krankenhausträgers.

..."

Die Beklagte gewährte dem Kläger Beihilfe wie einem Beamten. Im Jahre 1995 verlangte sie von ihm den Nachweis einer privaten Krankenvollversicherung mit der Begründung, auf ihn finde das Beihilferecht für Angestellte Anwendung, so dass er Beihilfe nur noch hinsichtlich der Leistungen beanspruchen könne, die von dieser Krankenversicherung nicht abgedeckt seien. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm Beihilfe nach den für Beamte geltenden Bestimmungen zu gewähren. Durch Urteil des LAG Köln vom 03.07.1998 - 12 Sa 377/98 - ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Krankheits- und Todesfällen Beihilfen nach dem für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Beihilferecht zu leisten.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Beihilfe auch über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinaus zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, der Beihilfeanspruch sei nur für die Zeit des aktiven Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Es gäbe bei ihr keinen Chefarztvertrag, der Beihilfeansprüche für die Zeit des Ruhestandes zusage. Eine dahingehende Regelung hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen, wie dies in einem Chefarztvertrag mit einem anderen Krankenhausträger geschehen sei, in dem es heiße: "Der Anspruch auf Beihilfen entfällt nicht, wenn Herr ... wegen Berufsunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze ausscheide."

Die Beihilfegewährung sei bei den mit ihrem Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegenden Angestellten von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V abhängig. Der Kläger habe keine originären Beihilfeansprüche wie ein Beamter, sondern er habe damals die Möglichkeit gehabt, auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO, später § 257 SGB V zu verzichten mit der Folge, dass über die Verweisung in den Beihilfebestimmungen für Angestellte in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVO Ang die Abrechnung der Beihilfen wie bei Beamten gehandhabt worden sei. Die Beihilfeleistung an den Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sei das Äquivalent für den damals möglichen Verzicht des Klägers auf den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung. Es sei auch zu bedenken, dass der Kläger nach § 1 Abs. 1 des Dienstvertrages zu 50 % seiner Arbeitszeit für das K f H e. V. im Dialysezentrum in ihrem Krankenhaus tätig sei und daher nach § 7 Abs. 1 e des Dienstvertrages die Hälfte der Bruttopersonalaufwendungen vom K f H erstattet werde. Diese hälftige Übernahme entfalle nach den Eintritt in den Ruhestand, weil der Kläger dann keine Leistungen mehr für das Dialysezentrum erbringe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, sein Anspruch auf Beihilfe auch während der Zeit des Ruhestandes folge bereits aus der Rechtskraftwirkung des Vorprozesses (LAG Köln, Urteil vom 03.07.1998 - 12 Sa 377/98). Die Beschränkung des Beihilfeanspruchs auf seine aktive Dienstzeit bedeute eine finanzielle Einbuße. Wenn im Dienstvertrag ein ausdrücklicher Hinweis auf den Beihilfeanspruch auch für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand fehle, handle es sich allenfalls um ein redaktionelles Versehen, das ohne rechtliche Bedeutung sei. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus einem anderen Chefarztvertrag stamme nicht von einem anderen Krankenhausträger, sondern sei in ihrem Haus abgeschlossen worden. Die Erstattungspflicht des Kuratoriums für Heimdialyse entfalle nicht durch Eintritt in den Ruhestand.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm in Krankheits- und Todesfällen Beihilfe nach dem für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Beihilferecht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt.

I. Durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess ist über den streitgegenständlichen Anspruch auf Beihilfe auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entschieden worden. Wären die Streitgegenstände identisch, wäre jede neue Verhandlung und Entscheidung unzulässig und damit auch die vorliegende Klage. Im Vorprozess ist in der Sache nur über den Beihilfeanspruch des Klägers während des aktiven Dienstverhältnisses entschieden worden, nachdem die Beklagte diesen Anspruch Mitte der 90iger Jahre in Abrede gestellt hatte. Aus den Entscheidungsgründen des Vorprozesses, insbesondere der Entscheidung des LAG Köln vom 03.07.1998 - 12 Sa 377/98 - ergibt sich nicht, dass sich das Gericht auch mit der Frage befasst hat, ob der Beihilfeanspruch auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dies dürfte letztlich auch der Kläger so sehen, denn sonst hätte er nicht die vorliegende Klage erhoben.

II. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Kläger von der Beklagten keine Beihilfeleistungen mehr verlangen.

1. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien lässt sich eine derartige nachvertragliche Verpflichtung der Beklagten nicht herleiten.

a) Zunächst spricht der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Beihilfe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 13 Abs. 2 erhält der Arzt Beihilfen wie die sonstigen Angestellten des Krankenhausträgers. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die Angestellten der Beklagten originäre Ansprüche aus der auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27.03.1975 (GV NRW S. 332) haben. Die Beklagte behandelt ihre Arbeitnehmer nicht als Beamte, auch nicht beihilferechtlich, sondern sie gewährt ihren Arbeitnehmern Beihilfe nach der Beihilfenverordnung für Arbeitnehmer, also in Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang). Im Einklang damit steht auch die Bestimmung in § 7 Abs. 1 c des Dienstvertrages, wonach Beihilfen nach der Beihilfeverordnung des Landes NW gewährt werden. Von einer Behandlung des Klägers als Beamter oder einer unmittelbaren Anwendung der beamtenrechtlichen Beihilfeverordnung ist keine Rede.

b) Auch die "Vorgeschichte" und bisherige Handhabung der Beihilfegewährung geben für die streitgegenständliche Frage einer nachvertraglichen Verpflichtung der Beklagten, also einer Verpflichtung, die auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll, nichts her. Der Kläger, der vor seiner Beförderung zum Chef- bzw. Abteilungsarzt bereits als Oberarzt bei der Beklagten beschäftigt war, hat geltend gemacht, dass er im Hinblick auf seinen Verzicht auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO (ab 01.01.1989: § 257 SGB V), den er schon als Oberarzt erklärt hatte, sich beihilferechtlich mit der Beförderung zum Chefarzt nicht habe verschlechtern wollen; mit der Bestimmung in § 7 Abs. 1 c habe er sich die weitere Abrechnung der Beihilfe wie bei Beamten entsprechend der bisherigen Handhabung sichern wollen.

Die Gewährung der Beihilfe während der aktiven Zeit wie bei Beamten steht im Einklang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BVO Ang. Danach erhalten Arbeitnehmer Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. Daraus hat die Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 AZR 484/72 - AP Nr. 1 § 39 TV Ang Bundespost) gefolgert, dass Angestellte Beihilfen erhalten sollen, die sich in der gleichen beihilferechtlichen Situation befinden wie die Beamten. Dabei handelt es sich um den Personenkreis der Angestellten, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Krankenkasse nicht pflichtversichert sind. Sie mussten in gleicher Weise wie die Beamten für ihre Aufwendungen im Krankheitsfalle selbst aufkommen und ihre Versicherungsbeiträge bis zum 01.01.1971, dem Zeitpunkt des in Kraft tretens des zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes mit der Einführung des § 405 RVO, in vollem Umfang selbst tragen. Da die Beamten versicherungsfrei sind und keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu einer freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 405 RVO (§ 257 SGB V) gegenüber ihrem Dienstherrn haben, war anerkannt, dass die Beihilfevorschriften für Beamte uneingeschränkt nur für solche Angestellte gelten, die ebenfalls ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfange selbst tragen (BAG, Urteil vom 15.02.1990 - 6 AZR 383/88). Die entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen nach der BVO Ang hatte bei einem Verzicht des Arbeitnehmers auf den Beitragszuschuss zur Folge, dass er Beihilfe wie ein entsprechender Beamter beanspruchen konnte und dementsprechend Beihilfe in bestimmten, nach dem Familienstand gestaffelten Sätzen gewährt wurde (Clemens-Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 40 Beihilfen Erl. 3.6).

Nicht unumstritten war allerdings, ob der Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Beitragszuschuss verzichten konnte. Während das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 16.05.1997 - L 4 Kr 3421/96 - noch die Auffassung vertrat, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Beitragszuschuss nicht in Anspruch zu nehmen, hat das Bundessozialgericht in der Revisionsinstanz durch Urteil vom 08.10.1998 - B 12 KR 19/97 R AP Nr. 2 zu § 257 SGB V -das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Ansicht vertreten, dass ein Verzicht auf den Beitragszuschuss jedenfalls durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers gegen § 32 SGB I verstoße und daher unzulässig sei. Die Frage, ob eine Vereinbarung über den Verzicht auf den Beitragszuschuss zulässig wäre, hat das Bundessozialgericht offengelassen.

Festzuhalten ist daher, dass die auch vom LAG Köln im Urteil vom 03.07.1998 zugesprochene Weitergewährung von Beihilfen an den Kläger in Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen ohne weiteres aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BVO Ang herzuleiten ist und zunächst nichts mit der Frage zu tun hat, ob der Beihilfeanspruch auch noch dann besteht, wenn die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien beendet sind.

c) Aus der BVO Ang ergibt sich aber nicht nur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen in vollem Umfang für Arbeitnehmer wie den Kläger, der den Arbeitgeberzuschuss nicht beansprucht hat und wie ein Beamter seine Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang selbst trägt, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob der Beihilfeanspruch auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Letzteres ist nicht der Fall. Dies ergibt sich aus § 2 Satz1 und § 5. Nach § 2 Satz 1 BVO Ang werden Beihilfen nur gewährt, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Für diese Regelung ist die Überlegung maßgebend, dass nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtsbeziehungen mehr bestehen. Eine Ausnahme besteht nur für sog. Dauerangestellte, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beziehen (§ 5 BVO Ang). Das Institut des sog. Dauerangestellten der Gemeinden wurde durch Erlass des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vom 21.02.1938 (RMBliV. S. 307) beseitigt. Die Vorschriften der Beihilfeverordnung erstrecken sich daher insoweit nur auf solche Angestellte, deren Rechtsverhältnisse sich nach den bis dahin geltenden Satzungen und Dienstverträgen richten. Die Einbeziehung der Dauerangestellten in die Beihilferegelung erschien gerechtfertigt, da auf diesen Personenkreis auch die übrigen Vorschriften des Beamtenrechts weitgehend Anwendung finden. Den Dauerangestellten stehen die Dienstordnungsangestellten (z. B. der Versicherungsträger) gleich. Die für diesen Personenkreis geltenden Dienstordnungen übernehmen weitgehend die Vorschriften des Beamtenrechts. Diese Personen erhalten Beihilfen daher auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Der Kläger ist weder sog. Dauerangestellter noch Dienstordnungsangestellter.

d) Aus dem Dienstvertrag der Parteien ergibt sich nicht, dass der Grundsatz der durch den Bestand des Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzten Beihilfegewährung nach der Beihilfeverordnung für Arbeitnehmer durchbrochen werden sollte. Im Gegenteil: § 7 verknüpft den Anspruch auf Beihilfe ausdrücklich mit der Vergütung für die Tätigkeit des Klägers. Nach Eintritt in den Ruhestand ist der Kläger kein vergütungsberechtigter Angestellter mehr, sondern Rentner. Auch § 9 des Dienstvertrages, der die Alters- und Hinterbliebenenversorgung regelt, enthält keinen Hinweis auf Beihilfeleistungen, sondern verweist auf die Versorgung der Angestellten im öffentlichen Dienst. Diese erhalten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls keine Beihilfeleistungen. Während also bei der Vergütung in § 7 des Dienstvertrages für die aktive Dienstzeit eine ausdrückliche Regelung des Beihilfeanspruchs getroffen wurde, ist eine solche im Rahmen der Regelung der Altersversorgung in § 9 unterblieben. Dies ist auch konsequent. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB V. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb der Arbeitgeber, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Zuschusspflicht entbunden ist, als Gegenleistung für den nicht mehr relevanten Verzicht des Klägers auf den Arbeitgeberzuschuss weiterhin Beihilfe gewähren sollte. Die Interessenlage der Parteien während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundverschieden. Die Tatsache, dass Beamte im Ruhestand beihilfeberechtigt sind, hat seinen Rechtsgrund in dem speziellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und dem Alimentationsprizip, nach dem der Dienstherr verpflichtet ist, dem Beamten und seiner Familie lebenslänglich einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, während die durch Arbeitsverhältnis begründete Rechtsbeziehung und Fürsorgepflicht grundsätzlich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.1995 - 6 AZR 129/95).

2. Der Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Beklagten eingereichte Auszug aus einem Chefarztvertrag von einem anderen Krankenversicherungsträger stammt oder - was der Kläger vermutet - von der Beklagten abgeschlossen worden ist. In dem zitierten Chefarztvertrag ist ausdrücklich vereinbart worden: "Der Anspruch auf Beihilfen entfällt nicht, wenn Herr ... wegen Berufsunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze ausscheidet". Eine solche Regelung findet sich im Vertrag der Parteien gerade nicht. Da schon die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, scheidet ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

IV. Für die Zulassung der Revision fehlt es am gesetzlichen Grund. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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