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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 661/01
Rechtsgebiete: BAT Anlage 1 a Teil I der Vergütungsordnung (Bund, Länder) Vergütungsgruppe V b


Vorschriften:

BAT Anlage 1 a Teil I der Vergütungsordnung (Bund, Länder) Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16
BAT Anlage 1 a Teil I der Vergütungsordnung (Bund, Länder) Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 17
Die Leiterin der Schulbibliothek an einer Schule in öffentlicher Hand kann als "sonstige Angestellte" die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe BAT V b, Fallgruppen 16 und 17 (Anlage 1 a zum BAT, Allgemeiner Teil der Vergütungsordnung Bund, Länder) erfüllen ("Angestellte, mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken..." bzw. "... für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien"), ohne dass es darauf ankäme, ob eine Schulbibliothek den "wissenschaftlichen Bibliotheken" oder den "öffentlichen Büchereien" zugeordnet werden kann.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

Geschäftsnummer: 11 Sa 661/01

Verkündet am: 06.12.2002

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Gerß und Baurmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.01.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 5 Ca 4627/00 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.1997 nach Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ab 29.05.2000 fällig gewordenen Nachzahlungsbeträge mit 4 % p.a. zu verzinsen.

3. Wegen des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien - nämlich die beklagte Stadt und die 1954 geborene Klägerin, die von der Beklagten in der Schulbibliothek des von ihr getragenen Schulzentrums Weiden (bestehend aus Gymnasium und Hauptschule mit zusammen etwa 1.100 Schülern) seit April 1992 als deren Leiterin beschäftigt wird - streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Schulbibliothek hat einen Bestand von etwa 19.000 Medieneinheiten (das Zeitschriftenarchiv ausgeschlossen) mit einem etwa 80%-igen Anteil an Sach- und Fachbüchern, steht insgesamt etwa 1.300 Benutzern (Schülern und etwa 100 Lehrkräften) zur Verfügung und hat seit drei Jahren einen Medienetat von 5.100,-- EUR. Die Klägerin ist dort Alleinkraft mit Leitungsfunktion und verantwortlich für den Erwerb mit Auswahl der Lieferanten, für die Katalogisierung mit zusätzlicher EDV-Erschließung des gesamten Bestandes, für die Beratung der Benutzer über den Medienbestand (physische Bestände, CD-ROM-Stationen, Online-Datenbankanschlüsse) und für die Öffentlichkeitsarbeit. Sie hält für Schüler und Lehrer Einführungskurse ab und erstellt Materialien für didaktische Zwecke. Bei der Umstellung des Buchbestandes auf EDV und dem damit verbundenen Austausch bibliographischer Daten waren spezifische EDV-Kenntnisse erforderlich. Die Schulbibliothek stand wie alle 13 hauptamtlich geführten Schulbibliotheken in Köln ursprünglich unter der Fachaufsicht durch die schulbibliothekarische Arbeitsstelle (Fachamt 434), die aber im Oktober 1997 aufgelöst wurde. Des ungeachtet rechnet die Beklagte die Klägerin weiterhin der Vergütungsgruppe (VG) VIb der Anlage 1a zum BAT (Allgemeiner Teil VkA) zu - und zwar der Fallgruppe (FG) für

"Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern"

(entspr. VG V1b/FG 35 der Anlage 1a Teil I Bund, Länder). Die Klägerin, die keine ausgebildete Diplombibliothekarin ist, sondern eine Ausbildung zur Buchhändlerin besitzt und bis 1985 im Verlagswesen tätig war, erhebt Anspruch auf die Vergütungsgruppe Vb a.a.O. - und zwar auf die Fallgruppen, die den Fallgruppen 16 und 17 der Vergütungsordnung Bund, Länder entsprechen, also für

"Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" (Fallgruppe 16) bzw. für

"Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben".

Die Klägerin hat gemeint, sie sei "sonstige Angestellte" im Sinne dieser Fallgruppen und hat beantragt

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01. 10. 1997 nach Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlungsbeträge mit 4% p.a. zu verzinsen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, die Klägerin werde weder an einer wissenschaftlichen Bibliothek noch an einer öffentlichen Bücherei eingesetzt. Einige Tätigkeiten eines Diplombibliothekars kämen bei der Klägerin überhaupt nicht vor (Kulturmanagement, soziale Bibliotheksarbeit), andere nur sehr eingeschränkt (Bibliotheksmanagement, Bestandserschließung, Bestandsaufbau, Öffentlichkeitsarbeit).

Das Arbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und meint mit Bezug auf eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 31. 07. 1963 - 4 AZR 425/62 in AP Nr. 101 zu § 3 TOA), es komme nicht unbedingt darauf an, ob es sich bei der Schulbibliothek um eine öffentliche Bibliothek im tariflichen Sinne handele, sondern lediglich auf ihre gleichwertigen Fähigkeiten. Die Kernaufgaben eines Diplombibliothekars würden ihr abverlangt; die dazu erforderlichen Fähigkeiten habe sie sich durch ihre Ausbildung, ihre bisherigen Tätigkeiten sowie durch Selbststudium angeeignet. Die von ihr zu verrichtenden vierzehn Arbeitsvorgänge, deren tarifrechtliche Bewertung und ihren prozentualen Umfang hat die Klägerin tabellarisch aufgelistet (Bl. 143) und entsprechend der gerichtlichen Auflage schriftsätzlich erläutert (Bl. 190 - 209). Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben sind der Arbeitsvorgang 1 (Bestandsaufbau Auswahl und Erwerb der Medien und deren Aussonderung auf allen Gebieten wie Geographie, Heimatkunde, Kunst, Literatur, Fremdsprachen, Geschichte etc.) mit 10% (erläutert auf Bl. 190 bis 195 d.A.), der Arbeitsvorgang 4 (bibliographische Erfassung nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den "Regeln für die alphabetische Katalogisierung = RAK) mit 4% (i.e. s. Bl. 196 f. d.A.), der Arbeitsvorgang 7 (Schlagwortvergabe nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den "Regeln für den Schlagwortkatalog = RSWK) mit 5% (i.e. s. Bl. 200 bis 202), der Arbeitsvorgang 9 (Auskunft und Beratung ggf. mit Auskunftsinterview, schüler- und lehrerbezogene Bestandsvermittlung, individuelle Leseberatung) mit 30% (hierzu Bl. 203 bis 205), die Arbeitsvorgänge 11 und 12 (Bibliothekseinführungen für Schüler ohne und mit Unterrichtsbezug) mit 8% (hierzu Bl. 206 f. d.A.) und Arbeitsvorgang 14 (Leitungstätigkeit an einer Schulbibliothek wie Organisation der Öffnungszeiten, Planung und Überwachung der Haushaltsmittel, Leitung des Bibliotheksausschusses, Materialanschaffung) mit 15% (hierzu Bl. 208 f. d.A.).

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01. 10. 1997 nach Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten;

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlungsbeträge mit 4% p.a. zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und meint, Vergütungsgruppe Vb setze Tätigkeiten voraus, die den Schluß zulassen, daß der Angestellte auf allen Arbeitsplätzen wie ein Diplombibliothekar eingesetzt werden könne. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Zudem habe die Klägerin fast ausschließlich in Schulbibliotheken gearbeitet, so daß sie keine Erfahrungen auf Grund von Tätigkeiten aufweisen könne, die an öffentlichen Büchereien oder wissenschaftlichen Bibliotheken anfielen, insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Kulturmanagements. Mit dem Hinweis, eine Tätigkeitsbeschreibung existiere bei ihr für den Arbeitsplatz der Klägerin nicht, beruft sich die Beklagte auf die von ihr gefertigte "Stellenbewertung" vom 26. 08. 1997 (Bl. 288 ff.).

Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Stadt. Bibl.Dir. Dr. P eingeholt. Wegen dessen Inhalts wird auf B. 299 ff. d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist begründet, soweit der Eingruppierungsfeststellungsantrag betroffen ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach VG Vb BAT seit dem 01. 10. 1997. Sie ist "sonstige Angestellte" i.S.d. Fallgruppen 16 und 17 (B, L) bzw. i.S.d. gleichlautenden Fallgruppen im VkA-Bereich (im folgenden: FG 16 und 17).

Zu Unrecht hält die Beklagte dem den Beschäftigungsort der Klägerin entgegen mit der Begründung, eine Schulbibliothek sei weder eine wissenschaftliche Bibliothek (FG 16) noch eine öffentliche Bücherei (PG 17). Zwar spricht dafür, daß die Tarifvertragsparteien von den herkömmlichen bibliothekswissenschaftlichen Begriffen ausgehen, die für die wissenschaftliche Bibliothek besagen, in ihr überwiege die wissenschaftliche Literatur und ihre Benutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, 6. Aufl., S. 21 f.; BAG, Urteil vom 21. 10. 1998 - 4 AZR 564/97 in AP Nr.10 zu §§ 22, 23 BAT-O). Ebenso richtig ist, daß öffentliche Büchereien (früher: Volksbüchereien) ihre Aufgabe in Gemeinden, Kreisen und Städten erfüllen (Röttcher/Böttger/ Ankerstein, Basiskenntnis Bibliothek, 3. Aufl., S. 101), für sie die uneingeschänkte öffentliche Zugänglichkeit charakteristisch ist und zu ihren Voraussetzungen zählt, daß sie für die gesamte Öffentlichkeit einschließlich aller Altersgruppen uneingeschränkt bestimmt sind (BAG, Urteil vom 21. 10. 1998 - 4 AZR 564/97 a.a.O.).

Zu Recht weist die Klägerin aber auf die Rechtsprechung hin, wonach in den FG 16 und 17 vom Diplombibliothekar gar nicht gefordert wird, daß er an oder in einer wissenschaftlichen Bibliothek oder öffentlichen Bücherei beschäftigt wird: "Der Tätigkeitsort des Diplombibliothekars ist gleichgültig" (BAG, Urteil vom 31. 07. 1963 - 4 AZR 425/62 in AP Nr. 101 zu § 3 TOA). Die Beschäftigung an einer solchen Bibliothek wird erst in VG IVb gefordert (FG 8: "Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken", FG 9: "Angestellte an Behördenbüchereien", FG 10: "Angestellte ... an öffentlichen Büchereien"). Eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit kann auch an anderen Büchereien geleistet werden. Diese vom BAG auch später noch bestätigte Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 30. 01. 1964 - 4 AZR 58/63 in AP Nr. 108 zu § 3 TOA) gibt auch die Ansicht der Literatur wieder (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Teil II, Anm. 79 zu Anl. 1a-B, L; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAG, Teil II VergO BL Anm. 100: "in erster Linie").

Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß die Entscheidung des BAG aus 1963 in diesem Punkt Kritik erfahren hat. Insbesondere K weist in seiner Anmerkung zu AP Nr. 101 zu § 3 TOA darauf hin, die Ansicht des BAG beruhe auf einem Denkfehler; vielmehr sei die Annahme ausgeschlossen, es käme auf den Tätigkeitsort des Diplombibliothekars nicht an; die Fallgruppen 16 und 17 gingen unausgesprochen von einer Tätigkeit an einer entsprechenden Einrichtung aus. Die Begründung dieser Kritik zeigt aber, daß die Beklagte aus ihr nichts zu ihrem Vorteil herleiten kann: Sie beruht auf der These, daß die deutsche Bibliothekswissenschaft überhaupt nur zwei Typen von Bibliotheken in öffentlicher Hand kennt (die wissenschaftliche und die öffentliche). Trifft dies zu, so muß die Schulbibliothek, die sich in öffentlicher Hand befindet, einem der beiden Bibliothekstypen zuzurechnen sein. Nach den Ausführungen von K müßte dies die wissenschaftliche Bibliothek sein; denn zu diesen zählen nach seinen Ausführungen alle Behördenbüchereien - mithin auch die Schulbibliothek, da die Schule eine Behörde ist. Nach anderer Ansicht ist die Tätigkeit in Behördenbüchereien entweder dem Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken zuzurechnen, wenn Arbeiten verlangt werden, wie sie Diplombibliothekare auch in wissenschaftlichen Bibliotheken zu verrichten haben - oder dem Dienst an öffentlichen Büchereien (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAG, Teil II VergO BL Anm. 100; in diesem Sinne auch Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Teil II, Anm. 82 zu Anl. 1a-B, L).

Erfolglos beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die Entscheidung des BAG vom 21. 10. 1998 (4 AZR 564/97 in AP Nr.10 zu §§ 22, 23 BAT-O), die Ausführungen zu den Begriffen "öffentliche Bücherei" und "wissenschaftliche Bibliothek" enthält und der dortigen Klägerin die Höhergruppierung mit der Begründung versagt hat, ihre Beschäftigungsstelle erfülle die Begriffsmerkmale nicht: Die dortige Klägerin strebte die Vergütungsgruppe IVa/FG 6 an, die die Beschäftigung an einer öffentlichen Bücherei voraussetzt und damit im entscheidenden Punkt von der hier streitigen Vergütungsgruppe Vb/FG 16, 17 abweicht.

Das Gericht geht - anders als der Gutachter - davon aus, daß die Schulbibliothek, deren Bestand zu 80% aus Sach- und Fachbüchern besteht, den wissenschaftlichen Bibliotheken zuzurechnen ist, zumal nach K Behördenbüchereien "nichts anderes als ein Unterfall der wissenschaftlichen Bibliotheken" sind (Anm. zu AP Nr.101 zu § 3 TOA unter Zf. 3.).

Die Klägerin hat Fähigkeiten, die denen des Diplombibliothekars gleichwertig sind. Das kann aus ihrer Tätigkeit geschlossen werden; ein derartiger Schluß ist zulässig (BAG, Urteil vom 29. 09. 1982 - 4 AZR 1161/79 in AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die gleichwertigen Fähigkeiten ergeben sich aus den als unstreitig zu wertenden Angaben tatsächlicher Natur in ihrer Tätigkeitsbeschreibung auf Bl. 143 i.V.m. den hierzu gegebenen Einzelerläuterungen (Bl. 190 ff.). Insbesondere die Arbeitsvorgänge

1) (Bestandsaufbau = Auswahl und Erwerb der Medien und deren Aussonderung auf allen Gebieten wie Geographie, Heimatkunde, Kunst, Literatur, Fremdsprachen, Geschichte etc.) mit 10% (erläutert auf Bl. 190 bis 195 d.A.),

4) (bibliographische Erfassung nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den "Regeln für die alphabetische Katalogisierung = RAK) mit 4% (i.e. s. Bl. 196 f. d.A.),

7) (Schlagwortvergabe nach einem komplexen Regelwerk, hier nach den "Regeln für den Schlagwortkatalog = RSWK) mit 5% (i.e. s. Bl. 200 bis 202),

9) (Auskunft und Beratung ggf. mit Auskunftsinterview, schüler- und lehrerbezogene Bestandsvermittlung, individuelle Leseberatung) mit 30% (hierzu Bl. 203 bis 205),

11) und 12) (Bibliothekseinführungen für Schüler ohne und mit Unterrichtsbezug) mit 8% (hierzu Bl. 206 f. d.A.) und

14) (Leitungstätigkeit an einer Schulbibliothek wie Organisation der Öffnungszeiten, Planung und Überwachung der Haushaltsmittel, Leitung des Bibliotheksausschusses, Materialanschaffung) mit 15% (hierzu Bl. 208 f. d.A.) gehören zu den Kernaufgaben eines Diplombibliothekars: Erwerb unterschiedlicher Medien von der Bestellung bis zur Inventarisierung, Bearbeitung der Rechnungen, Überwachung und Einsatz der Haushaltsmittel, Kontakte zu Lieferanten und Buchhändler, Prüfung der Dienstleistungsangebote, Umgang mit Bibliographien, Katalogisierung des Bestandes mit einheitlichem Regelwerk, Besucherberatung mit Hilfe von Bibliographien, Betreuung von EDV-Ausleihsystemen (Blätter zur Berufskunde der Bundesanstalt für Arbeit, Band 2 - X B 30 und 31; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Teil II, Anm. 77 zu Anl. 1a-B, L; LAG Köln, Urteil vom 26. 11. 1999 - 11 Sa 828/99 in ZTR 2000, 415). Dementsprechend kommt auch der Sachverständige zu dem Ergebnis: Zumindest seit 1997 (Auflösung der schulbibliothekarischen Arbeitsstelle im Oktober 1997) habe die Arbeit der Klägerin die Aneignung der gleichwertigen Fähigkeiten erforderlich gemacht; seit dem sei der Arbeitsplatz der Klägerin derart angereichert worden, daß Fähigkeiten und Kenntnisse hätten angeeignet werden müssen, die zuvor nur begrenzt oder gar nicht vorhanden gewesen seien. Dabei handele es sich um die vier Sachbereiche Formal- und Sacherschließung des Medienbestandes, völlig eigenverantwortlicher Bestandsaufbau, völlig eigenverantwortliche Leitung der Schulbibliothek und Einführung der EDV. Insgesamt sieht der Sachverständige Vb-wertige Arbeitsvorgänge in einem Umfang von 58%. Auch wenn man den Blickwinkel der Vergütungsgruppenwertigkeit verläßt und statt dessen wieder die Kerntätigkeit des Diplombibliothekars zum Bezugspunkt nimmt, gelangt man zu einem Anteil der diesem entsprechenden Tätigkeiten von 57%; die erhält man, wenn man die vorstehend aufgelisteten Arbeitsvorgänge addiert, für den Arbeitsvorgang 9) (Auskunft und Beratung) aber nur die Hälfte berücksichtigt, wie es der Sachverständige vorschlägt.

Das Gericht konnte die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung einschließlich der dort vorgenommenen Aufteilung in Arbeitsvorgänge und ihrer Quantifizierung zur Entscheidungsgrundlage nehmen, weil die Beklagte keinen in der Substantiierung gleichwertigen Sachvortrag gebracht hat: Eine offizielle Arbeitsplatzbeschreibung soll - für den öffentlichen Dienst überraschend - nicht existieren. Die Kommentierung der klägerischen Quantitätsangaben mit "zu viel", "zu hoch", "zu niedrig" usw. (Bl. 284 f. d.A.) stellt kein qualifiziertes Bestreiten dar und ist somit unbeachtlich. Der Bezug auf die vorgelegte Stellenbeschreibung vom 26. 08. 1997 ist unschlüssig, da die damaligen Verhältnisse hier gar nicht in Rede stehen, sondern die seit der Auflösung der schulbibliothekarischen Arbeitsstelle im Oktober 1997, auf die nicht nur die Klägerin, sondern auch der Gutachter entscheidend abstellt. Dementsprechend lehnte die damalige Stellenbewertung der Beklagten den früheren Höhergruppierungsantrag der Klägerin auch schwerpunktmäßig mit der Begründung ab, im Bereich Bibliotheksmanagement, Bestandserschließung und Bestandsaufbau werde überwiegend die Fachabteilung 434 als zentraler Dienstleister tätig - eine Begründung, die heute nicht mehr trägt.

Die Klägerin übt ihre Tätigkeit auch "auf Grund" ihrer gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen aus, wobei zu den Erfahrungen auch die im Bereich des Buchhandels gesammelten zählen. Sofern die Beklagte dies mit dem Hinweis bezweifelt, bibliographische Erfassung und Schlagwortvergabe müßten nicht nach einem komplexen Regelwerk (RAK, RSWK) erfolgen, vielmehr seien Katalogisierung, Systematisierung und Verschlagwortung über 20 Jahre lang nach einfachen Regeln erfolgt, übersieht sie, daß die Vorgehensweise der Klägerin nach ihrer mehr als 10-jährigen Leitungstätigkeit zum Vertragsinhalt geworden ist: Die Beklagte hat dem Vorgehen der Klägerin jahrelang nicht widersprochen und durch den Verzicht auf eine Arbeitsplatzbeschreibung den Eindruck erweckt, sie überlasse der Klägerin die Wahl der Mittel und sei mit jeder Aufwertung des Büchereibetriebes einverstanden. Damit wurde die Benutzung komplexer Regelwerke Teil der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit, für die die Kenntnis dieser Regelwerke wiederum erforderlich ist.

Die von der Klägerin unter Beweis gestellten Fähigkeiten lassen den Schluß zu, daß sie auch außerhalb einer Schulbibliothek wie eine Diplombibliothekarin eingesetzt werden könnte. Sofern die Beklagte das für einige Tätigkeitsbereiche (insbesondere Kulturmanagement, soziale Bibliotheksarbeit) bestreitet, übersieht sie die von der Klägerin mitgebrachte Ausbildung als Buchhändlerin und ihre Tätigkeit im Verlagswesen: Aktionen zur Leseförderung, Vorlesungen für Kinder, Autorenlesungen etc. sind gerade einem Buchhändler geläufig.

II. Begründet ist auch der Zinsantrag - allerdings nur für die ab Rechtshängigkeit (29. 05. 2000) fällig gewordenen Nachzahlungsbeträge (BAG, Urteil vom 11. 06. 1997 - 10 AZR 613/96 in AP Nr.1 zu § 291 BGB). Der weitergehende Zinsantrag ist unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Abs.2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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