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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.11.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 817/02
Rechtsgebiete: BAT, ZPO


Vorschriften:

BAT § 70 Abs. 1 a.F.
BAT § 70
ZPO § 97 Abs. 1
Zum Verfall von Rückzahlungsansprüchen wegen der Übernahme von Fortbildungskosten
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 4 Sa 817/02

Verkündet am: 29.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Backhaus als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Erhard und Baurmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2002 - 6 Ca 7951/01 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um die Rückzahlung von Fortbildungskosten, die die Kläger für den Beklagten dessen früherem Arbeitgeber erstattet haben, und über deren Rückzahlung durch den Beklagten an die Kläger sich § 19 Abs. 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verhält. Die Kläger verlangen darüber hinaus Rückzahlung von Fortbildungskosten, die infolge einer Fortbildung des Beklagten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit den Klägern entstanden sind.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verfallen seien.

Gegen dieses ihnen am 15.07.2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 08.08.2002 Berufung eingelegt und diese am 06.09.2002 begründet.

Sie verfolgen ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter.

Zudem tragen sie nunmehr vor, die Parteien hätten einen festen Raten- bzw. Tilgungsplan vereinbart. Die "Auslösesumme" habe beginnend mit der Übernahme der Zweigstelle durch den Beklagten binnen 5 Jahren zurückgezahlt werden sollen. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt Raten von mindestens 300,-- DM monatlich habe zahlen sollen. Dazu vertreten sie die Auffassung, dass bei einem Raten- bzw. Tilgungsplan, der über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreiche, eine Rückzahlungsklausel, die die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehe, nicht gültig sei. Daher sei die Rückzahlung auch nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewesen, so dass nach Auffassung der Kläger ihre Ansprüche nicht verfallen seien.

Im Übrigen erheben sie erneut die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung, da der Beklagte sie von der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten habe, weil sein Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 02.05.2002 die zunächst von den Klägern geltend gemachte Fälligkeit als vollkommen unangemessen zurückgewiesen habe und weil der Beklagte - was von diesem bestritten wird - kurz vor seinem Ausscheiden geäußert habe, dass sein neuer Arbeitgeber die Auslösesumme zurückzahlen werde und er um eine entsprechende Aufstellung gebeten habe.

Schließlich handele es sich um Ansprüche, die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsen seien und ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen Klärung bedürften. Deshalb greife die Verfallklausel nicht.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.04.2002 (Az.: 6 Ca 7951/01) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 9.395,06 € nebst 7 % Zinsen seit dem 01.07.1999 sowie weitere 1.633,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er weist darauf hin, dass er sowohl mit Schreiben vom 02.05.2001 als auch mit Schreiben vom 11.05.2001 die Ansprüche auch dem Grunde nach und definitiv zurückgewiesen habe.

Im Übrigen handele es sich nicht um Ansprüche, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig würden.

Es habe auch keine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien gegeben. Die entgegenstehende Behauptung der Kläger sei völlig aus der Luft gegriffen und unsubstantiiert. Richtig sein allein, dass zwischen den Parteien eine Diskussion über eine klägerseits geplante Gehaltskürzung um 500,-- DM geführt worden sei.

Ebenso unsubstantiiert und unwahr sei die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe kurz vor seinem Ausscheiden ihnen gegenüber geäußert, sein neuer Arbeitgeber werde die Auslösesumme zurückzahlen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hatte in der Sache keinen Erfolg. Beide Ansprüche sind verfallen.

I. Hinsichtlich des Anspruchs aus § 19 Abs. 4 des Arbeitsvertrages auf Zurückzahlung der "Auslösesumme" gilt Folgendes:

1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die zweite Stufe der Ausschlussklausel in § 17 des Arbeitsvertrages (zweimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung) wirksam ist. Die Wirksamkeit solcher individualrechtlicher Klauseln selbst für den Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen anerkannt (BAG 27. 2. 2002 9 AZR 543/00). Davon abgesehen aber haben die Kläger als Arbeitgeber die Ausschlussklausel selbst formuliert. Sie können daher nicht einwenden, dass sie sie unangemessen benachteilige. Wäre sie gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam, so führte dieses nicht zur Unwirksamkeit den Klägern als Arbeitgeber gegenüber. Denn gemäß § 18 Abs. 8 des Arbeitsvertrages berührt eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Zu Recht auch ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsverpflichtung aus § 19 Abs. 4 des Arbeitsvertrages der Verfallklausel unterfällt. Die Verfallklausel erfasst gem. Abs. 1 S. 1 zunächst Ansprüche "auf die Zahlung der Vergütung". In Satz 2 dieses Absatzes werden dann "alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst. Diese müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden.

Der Anspruch aus § 19 Abs. 4 ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht hat sogar zu § 70 Abs. 1 BAT a.F., der von einem Anspruch "aus dem Arbeitsvertrag" sprach, entschieden, es sei nicht die materielle Anspruchsgrundlage entscheidend, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs (BAG 11.06.1980 - 4 AZR 443/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT). Das Arbeitsverhältnis (so die jetzige Neufassung des § 70 BAT) sei Anlass und alleiniger Sachgrund einer Überzahlung selbst dann, wenn der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütung für Zeiträume gezahlt habe, in denen zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe (BAG a.a.O.; vgl. auch BAG 29.04.1982 - 5 AZR 1229/79 -).

Dementsprechend unterliegt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers wegen Ausbildungskosten der Ausschlussfrist des § 70 BAT (BAG 12.12.1979 - 5 AZR 1057/77 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

Im vorliegenden Fall entstammt der Anspruch auf Rückzahlung der Auslösesumme eindeutig dem Arbeitsvertrag selbst. Er ist in § 19 des Arbeitsvertrages geregelt. Es liegt gerade kein selbstständiger, neben den Arbeitsvertrag getretener Darlehensvertrag vor. Dahinstehen kann daher, dass nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (18.06.1980 AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 68) auch Darlehenrückzahlungsansprüche unter Ausschlussklauseln fallen können.

Bemerkenswerterweise haben die Kläger, die im Prozess die Auffassung vertreten, es handele sich um einen selbstständigen Darlehensvertrag, noch in dem Geltendmachungsschreiben vom 26.04.2001 gefordert, "laut Arbeitsvertrag die von uns am 08.08.1999 übernommene Weiterbildungsmaßnahme ihres vorherigen Arbeitgebers über die Summe von ...." zurückzuzahlen.

3. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Anspruch mit Ausscheiden fällig war. § 19 Abs. 4 regelt dieses selbst: "Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat der Arbeitnehmer die volle Summe an den Arbeitgeber mit dem derzeitig bestehenden Zinssatz zurückzuzahlen".

Sofern die Kläger erstinstanzlich gemeint haben, die Fälligkeit sei auf den 16.08.2001 verschoben worden, so geht diese Auffassung fehl. Die Kläger haben mit Schreiben vom 26.04.2001 Rückzahlung bis zum 30.04.2001 gefordert. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2001 in der Tat u.a. diese kurze Frist als völlig unangemessen zurückgewiesen. Wenn die Kläger indessen meinen, sie hätten dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 09.05.2001 eine angemessene Frist bis zum 15.08.2001 eingeräumt, so gehen sie in der Auffassung fehl, damit sei die Fälligkeit verändert worden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sowohl in demselben Schreiben vom 02.05.2001 (Bl. 36 d.A.) den geltend gemachten Anspruch "auch dem Grunde nach zurückgewiesen", als auch im Schreiben vom 11.05.2001 die Forderung definitiv mit dem Bemerken zurückgewiesen, "dass es kein Arbeitgeberdarlehen gibt, dass gekündigt werden könnte". Schon deshalb ist keine Stundungsvereinbarung und damit eine Verschiebung der Fälligkeit zustande gekommen. Davon abgesehen aber haben die Kläger im Schreiben vom 09.05.2001 eine solche auch gar nicht angeboten. Dort heißt es:

"Durch die vorzeitige Kündigung ihrer Partei ist nach § 19 des Arbeitsvertrages der Darlehensbetrag nebst Zinsen zum 01.05.2001 fällig geworden. Rein vorsorglich kündigen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantin das Darlehen zum 15.08.2001."

4. Aus den gleichen Gründen können die Kläger nicht einwenden, der Beklagte habe sie unter Verstoß gegen Treu und Glauben von der Wahrung der Verfallfrist abgehalten. Die Kläger wussten nicht nur durch die Schreiben des Beklagten vom 02.05. und vom 11.05., dass er definitiv die Forderung ablehnte. Sie selbst sind ausdrücklich von einer Fälligkeit zum 01.05.2001 ausgegangen. sie hätten nach dem 11. 05. genug Zeit gehabt, die zweimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung zu wahren.

Dieses gilt ebenso für ihre - im Übrigen streitige und unsubstantiierte Behauptung - , der Beklagte habe vor seinem Ausscheiden erklärt, sein neuer Arbeitgeber werde die Auslösungssumme zurückzahlen. Denn selbst dann, wenn der Beklagte dieses vor seinem Ausscheiden erklärt haben sollte, hat er danach durch Schriftsätze seines Anwalts spätestens am 11.05.2001 definitiv abgelehnt.

5. Auch die von den Klägern erstmalig in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, es habe einen "Raten- bzw. Tilgungsplan" dergestalt gegeben, dass der Beklagte ab Übernahme der Zweigstelle mindestens 300,-- DM monatlich habe zahlen wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

a. Die Behauptung ist zunächst unsubstantiiert. Die Kläger haben nicht mitgeteilt, wann, wo und unter welchen Umständen mit welche genauen Erklärungen eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sein soll.

b. In der schriftlichen Fassung des Vertrages ist eine solche Vereinbarung nicht enthalten. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit der Urkunde muss daher, wenn eine solche Abrede mündlich vor der schriftlichen Vereinbarung des Vertrages geschlossen worden sein soll, davon ausgegangen werden, dass die spätere schriftliche Vereinbarung die frühere ersetzt.

c. Im Übrigen würde § 18 Abs. 6 des Arbeitsvertrages greifen. Dort ist geregelt:

"Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden."

Dass die angebliche Ratenvereinbarung schriftlich getroffen worden sei, haben auch die Kläger nicht behauptet.

d. Dahinstehen kann damit, dass die Kammer die von Schmalenberg (Anwaltshandbuch Arbeitsrecht Teil 2 A Rn. 429) vertretene Auffassung, auf die die Kläger sich berufen, so nicht teilt. Jedenfalls dann, wenn wie hier (die Ratenvereinbarung unterstellt) zusätzlich die klare Regelung getroffen ist, dass dann, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet, er die volle Summe zurückzuzahlen hat, liegt - unterstellt die Rückzahlungsvereinbarung ist überhaupt wirksam - keine unangemessene Kündigungserschwerung vor. Der Arbeitnehmer weiß schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Rückzahlungsverpflichtung und kann sich darauf einrichten.

6. Schließlich können die Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass "in der Rechtsprechung anerkannt" sei, dass Ansprüche von Ausschlussfristen nicht erfasst würden, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwüchsen und ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen Klärung bedürften.

Ob solches anerkannt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall erwuchsen die Ansprüche nicht nach Beendigung. Sie waren - die Wirksamkeit der Vereinbarungen unterstellt - schon vor Beendigung entstanden. Sie waren nicht einmal nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden, sondern mit Beendigung.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso sie ihrem Zweck nach keiner unverzüglichen Klärung bedurft hätten: Es waren gerade die Kläger, die noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit anwaltlichem Schriftsatz die Forderungen erhoben. Der Beklagte reagierte unverzüglich. Schon dieses Verhalten zeigt, dass es ein erhebliches Interesse der Parteien an schneller Klärung gab. Bei den erheblichen Summen, um die es ging, ist dieses Interesse im Übrigen für beide Parteien evident. Gerade der Beklagte als Arbeitnehmer hatte ein hohes Interesse daran, schnell Sicherheit zu haben, ob er mit erheblichen Schulden aus dem Arbeitsverhältnis ausschied.

II. Auch die Ansprüche auf Rückzahlung der von den Klägern gezahlten Fortbildungskosten sind aus den gleichen Gründen verfallen. Auch sie wurden mit dem jeweiligen Schreiben der Parteien geltend gemacht bzw. definitiv abgelehnt. Auch sie sind nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sondern mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und bedurften - wie schon das Verhalten der Parteien zeigt - schneller Klärung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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