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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 7 (6) Sa 874/02
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 2
BetrAVG § 6
1. Nimmt ein mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft vor Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschiedener Mitarbeiter die vorgezogene gesetzliche Altersrente und zugleich auch die vorgezogene Betriebsrente in Anspruch, so kann seine Betriebsrente einer doppelten Kürzung unterzogen werden: Der vorgezogene Betriebsrentenbezug kann durch einen versicherungsmathematischen Abschlag kompensiert werden, die fehlende Betriebstreue vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze durch eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG.

2. Die Vorschrift einer Versorgungsordnung, die in solchen Fällen zusätzlich zu einem versicherungsmathematischen Abschlag eine doppelte zeitratierliche Kürzung (insgesamt also eine dreifache Kürzung) vorsieht, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 2 BetrAVG) (Anschluss an BAG NZA 2002, 93 ff.).

3. Eine zweite zeitratierliche Kürzung kommt allenfalls als "versicherungsmathematischer Abschlag im untechnischen Sinn" dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Regelung der Kompensationsfrage wegen vorzeitigen Rentenbezuges enthält.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 7 (6) Sa 874/02

Verkündet am: 05.02.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Knörrchen und Keupgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2002 in Sachen 2 Ca 12310/01 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum März bis Oktober 2001 143,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG aus je 17,90 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Kassenrente in Höhe von 142,14 € brutto zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 78 %, die Beklagte zu 22 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Kosten, die allein dem Kläger zur Last fallen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe eines Betriebsrentenanspruchs des Klägers.

Der am 12.11.1939 geborene Kläger war vom 01.04.1976 bis zum 30.06.1998 bei der G beschäftigt. Die Arbeitgeberin erteilte dem Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage nach dem Leistungsplan B der Satzung ihrer V , der Beklagten. Die Satzung der Beklagten enthält, soweit vorliegend von Interesse, u. a. folgende Regelungen:

"§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die hat

1.1 ordentliche Mitglieder

1.2 außerordentliche Mitglieder.

...

§ 5 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

1. Mitglied der V ist oder wird jeder Betriebsangehörige - sofern nicht eine gesonderte Regelung erfolgt -, der in den Diensten der Trägerunternehmen steht oder in die Dienste der Trägerunternehmen eintritt und dem von einem der Trägerunternehmen eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach den Regelung dieser Satzung erteilt worden ist und der die folgenden Bedingungen erfüllt:

1. Der Betriebsangehörige muss das Mindestaufnahmealter von 25 Jahren und eine ununterbrochene Dienstzeit in den Unternehmen von mindestens 5 Jahren vollendet haben.

2. Der Betriebsangehörige muss vor Vollendung des 55. Lebensjahres in die Dienste eines der Unternehmen getreten sein.

...

§ 6 Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft und Entzug von Leistungsansprüchen

1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt

...

2. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Unternehmen, ohne dass Ruhegeldansprüche gegen die V bestehen, es sei denn, die Mitgliedschaft bleibt als außerordentliche Mitgliedschaft gemäß § 7 aufrechterhalten, ..."

In § 32 der Satzung ist über das "Entstehen des Anspruchs auf Altersrente" folgendes regelt:

"1. Altersrente erhält ein Mitglied, dass das 65. Lebensjahr (feste bzw. Regelaltersgrenze) vollendet hat.

1. Vorgezogene Altersrente erhält ein Mitglied, das Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt...."

Wegen des "Erwerbs der außerordentlichen Mitgliedschaft", der "Höhe des Ruhegeldes" und der "Höhe des Ruhegeldes für außerordentliche Mitglieder nach § 7 der Satzung" wird auf die im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auszugsweise zitierten weiteren Satzungsvorschriften der §§ 7, 73 und 74 Bezug genommen.

Seit dem 01.03.2001 erhält der Kläger die vorgezogene gesetzliche Altersrente sowie von der Beklagten die vorgezogene betriebliche Altersrente im Sinne von § 32 Ziff. 2 der Satzung. Die Höhe der Rente hat die Beklagte mit 243,00 DM monatlich (124,24 €) errechnet. Bei der Berechnung ist die Beklagte wie folgt vorgegangen (vgl.Bl.14 d.A.):

Die Beklagte hat zunächst ermittelt, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls mit Erreichen der festen Altersgrenze von 65. Lebensjahren unter Berücksichtigung der in § 73 Ziff. 2 der Satzung vorgesehenen Höchstbegrenzung der Gesamtversorgungsbezüge auf 70 % des ruhegeldfähigen Einkommens eine Kassenrente in Höhe von 461,36 DM (235,89 €) zugestanden hätte.

Diesen Ausgangsbetrag hat die Beklagte einer 3-fachen Kürzung unterzogen:

a) Sie hat ihn zunächst ratierlich gekürzt im Verhältnis der fiktiv erreichten Dienstzeit bis zum Eintritt in den vorläufigen Rentenbezug im Verhältnis zur möglichen Dienstzeit im Alter 65.

b) Sie hat sodann einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs der betrieblichen Kassenrente vorgenommen.

c) Schließlich hat sie eine nochmalige ratierliche Kürzung vorgenommen im Umfang des Verhältnisses der bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis tatsächlich erreichten Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit im Alter 65.

Den auf diese Weise ermittelten Endbetrag von 243,00 DM (124,24 €) zahlt die Beklagte an den Kläger seit dem 01.03.2001 fortlaufend.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nur zu einer einmaligen ratierlichen Kürzung im Umfang des Verhältnisses der Dienstzeit bis zum Rentenbeginn im Verhältnis zur Dienstzeit bis zum Alter 65 berechtigt sei, und dementsprechend verlangt, dass die Beklagte ihm eine monatliche Kassenrente von 401,71 DM (205,39 €) zahlen solle.

Der Kläger hat zunächst Klage beim Arbeitsgericht Nürnberg erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 07.12.2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Hier hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 1.261,20 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus je 159,65 DM seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.2001 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche Kassenrente in Höhe von mindestens 401,71 DM zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die von ihr vorgenommene Berechnung der Betriebsrente des Klägers verteidigt und die Auffassung vertreten, dass sich diese Berechnung aus § 73 Ziff. 4 und § 74 Ziff. 1 ihrer Satzung ergebe.

Mit Urteil vom 28.06.2002 hat das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 2 Ca 12310/01) der Klage im Umfang eines Nachzahlungsbegehrens von 279,49 € zuzüglich Zinsen stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger eine monatliche Kassenrente in Höhe von 159,18 € brutto zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 25.07.2002 zugestellt. Die Beklagte hat am 22.08.2002 Berufung einlegen und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 23.10.2002 begründen lassen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass sie aufgrund § 73 Ziff. 4 i. V. m. § 74 Ziff. 1 ihrer Satzung zu einer 3-fachen Kürzung der Betriebsrente des Klägers berechtigt sei. Sie habe aufgrund ihrer Satzungsautonomie das Recht, eine derartige 3-fache Kürzung vorzusehen. Die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, wie sie in dem vom Arbeitsgericht zitierten Urteil vom 23.01.2001 (NZA 2002, 93 ff.) zum Ausdruck gekommen sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Selbst wenn diese neueste höchstrichterliche Rechtsprechung als vorliegend anwendbar angesehen werden müsste, sei sie doch inhaltlich falsch. Hielte man sie für anwendbar und auch für inhaltlich zutreffend, so müsste ihr, der Beklagten, dennoch Vertrauensschutz zugebilligt werden. Zumindest müsste ihr, der Beklagten, zugebilligt werden, den in der Satzung mit 0,5 % pro Monat vorzeitigen Rentenbezugs vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag auf 0,6 % oder 0,7 % zu erhöhen.

Schließlich meint die Beklagte, dass das Arbeitsgericht auch auf der Grundlage der von ihm für richtig gehaltenen Rechtsauffassung lediglich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 142,14 € habe zusprechen dürfen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - Aktenzeichen: 2 Ca 12310/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, dass er nunmehr, anders als noch in erster Instanz, neben der dienstzeitbezogenen zeitratierlichen Kürzung auch den versicherungsmathematischen Abschlag wegen des vorzeitigen Bezuges der Kassenrente akzeptiere. Eine nochmalige dienstzeitabhängige ratierliche Kürzung, also eine doppelte Kürzung aus demselben Grund, sei jedoch treuwidrig und halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Das Arbeitsgericht habe insoweit die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend angewandt.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde fristgerecht im Sinne des § 66 Abs. 1 ArbGG eingereicht und begründet.

II. In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur teilweise begründet.

A. Soweit die Berufung der Beklagten sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts wendet, dass die Betriebsrente des Klägers neben dem versicherungsmathematischen Abschlag nur einer einmaligen zeitratierlichen m/n-tel-Kürzung unterworfen werden durfte, konnte sie keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Betriebsrente des Klägers nur einer zweifachen, nicht aber einer dreifachen Kürzung unterzogen werden darf. Die Betriebsrente des Klägers unterliegt wegen ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren dem in § 73 Ziff. 4 der Satzung der Beklagten vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Darüber hinaus kann die Kassenrente des Klägers gemäß § 2 BetrAVG i. V. m. § 74 Ziff. 1 der Satzung der Beklagten einer ratierlichen Kürzung unterzogen werden, die dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers zur G zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht (sog. m/n-tel-Kürzung). Die letztgenannte Kürzung ist das Äquivalent dafür, dass der Kläger nicht bis zum Eintritt der festen Altersgrenze mit Erreichen des 65. Lebensjahres betriebstreu geblieben, sondern zum 30.06.1998 vorzeitig aus den Diensten des Trägerunternehmens ausgeschieden ist.

Eine dritte Kürzung der Betriebsrente, nämlich eine nochmalige dienstzeitabhängige - und insoweit somit doppelte - zeitratierliche Kürzung ist hingegen rechtswidrig. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Berufungskammer bereits aus einer wohlverstandenen, an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung von § 73 Ziff. 4 und § 74 Ziff. 1 der Satzung der Beklagten selbst, zumindest aber aus der zwingenden Anwendung der Gesetzesvorschrift des § 2 BetrAVG.

1. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten vorgenommene 3-fache Kürzung der Betriebsrente des Klägers bei wohlverstandener Auslegung schon nach der eigenen Satzung der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die gegenteilige Handhabung der Beklagten beruht auf einer allzu sehr am Wortlaut des § 74 Ziff. 1 der Satzung haftenden, den Sinn und Zweck von § 73 Ziff. 4 der Satzung jedoch vernachlässigenden Auslegung.

a. Weder § 73 Ziff. 4 noch § 74 Ziff. 1 der Satzung der Beklagten sehen für sich betrachtet eine 3-fache Kürzung einer Betriebsrente vor. Die Beklagte gelangt zu ihrer Auffassung, dass die Satzung in Fällen wie denen des Klägers eine 3-fache Kürzung der Betriebsrente vorsieht, nur durch eine fehlerhafte und sachwidrige Bestimmung des Verhältnisses der Satzungsvorschriften des § 73 Ziff. 4 und § 74 Ziff. 1 zueinander. Dies verdeutlichen folgende Überlegungen:

b. Für das Kassenmitglied, das von der in § 32 Ziff. 2 der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, die vorgezogene Kassenrente in Anspruch zu nehmen, richtet sich die Höhe der Betriebsrente nach § 73 Ziff. 4 der Satzung. Nach § 73 Ziff. 4 letzter Halbsatz muss sich ein solches Kassenmitglied einen versicherungsmathematischen Abschlag gefallen lassen, dessen Höhe 0,5 % je Monat des vorzeitigen Rentenbezugs vor Erreichen des 65. Lebensjahres beträgt. Ein solcher in der Praxis in der Größenordnung von 0,3 % bis 0,6 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme üblicher versicherungsmathematischer Abschlag kann als sachangemessenes Äquivalent dafür angesehen werden, dass die Betriebsrente bei ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme vor Erreichen der festen Altersgrenze insgesamt für einen längeren Zeitraum gezahlt werden muss und der Rententräger überdies im Vergleich zur Inanspruchnahme der Rente erst ab Eintritt des 65. Lebensjahres Zinsverluste hinnehmen muss (BAG NZA 2002, 94 ff. unter II 2 b) aa)).

c. Darüber hinaus muss der Betriebsrentner, der von der Möglichkeit des § 32 Ziff. 2 der Satzung Gebrauch gemacht hat, jedoch die weitere in § 73 Ziff. 4 der Satzung vorgesehene ratierliche Kürzung seiner Rente hinnehmen, berechnet nach dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres insgesamt möglichen Dienstzeit.

d. Stellt man sich nun vor, dass derselbe Mitarbeiter am gleichen Tag, an dem er theoretisch die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen könnte, aus anderen Gründen freiwillig aus den Diensten des Trägerunternehmens ausscheidet, die vorgezogene Altersrente aber tatsächlich nicht in Anspruch nimmt, so wäre für diesen Mitarbeiter § 73 Ziff. 4 der Satzung von vorneherein irrelevant und unanwendbar. § 73 Ziff. 4 der Satzung stellt nämlich nicht auf die theoretische Möglichkeit ab, vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern darauf, dass dies tatsächlich geschieht.

Die Berechnung der Betriebsrente würde sich daher nunmehr ausschließlich nach § 74 Ziff. 1 der Satzung richten. § 74 Ziff. 1 S. 1 verweist jedoch auf § 2 BetrAVG. Dementsprechend müsste sich der Mitarbeiter im letztgenannten Fall nur eine einzige Kürzung seiner Betriebsrente gefallen lassen, und zwar eine ratierliche m/n-tel-Kürzung entsprechend dem Verhältnis der Dauer seiner Dienstzeit bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden zu der möglichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies ist auch in § 74 Ziff. 1 S. 2 der Satzung nochmals so festgehalten. Diese zeitratierliche m/n-tel-Kürzung nach § 74 Ziff. 1 der Satzung entspricht aber exakt derjenigen, die der Betriebsrentner im Falle, dass er doch von der Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente Gebrauch macht, nach § 73 Ziff. 4, 1. Teil hinnehmen müsste.

e. Daraus kann zwanglos folgendes geschlossen werden: Die im ersten Teil von § 73 Ziff. 4 der Satzung vorgesehene zeitratierliche Kürzung stellt ebenfalls nichts anderes dar als die Anwendung von § 2 BetrAVG und enthält somit einen äquivalenten Ausgleich dafür, dass auch derjenige Mitarbeiter, der zum Zwecke der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet, eben auch "vorzeitig" aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet und ebenfalls nicht die volle Betriebstreue erbringt, die ihm bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres möglich wäre. Dabei ist zu beachten, dass in voller Übereinstimmung mit dieser Überlegung gerade auch die Satzung der Beklagten die Vollendung des 65. Lebensjahres als "feste bzw. Regelaltersgrenze" definiert. Dies ergibt sich unmissverständlich aus § 32 Ziff. 1 der Satzung und dem darin enthaltenen Klammerzusatz. Es folgt im übrigen auch schon aus dem Begriff "vorgezogen", wie er in § 32 Ziff. 2 der Satzung verwendet wird.

f. Aus den vorstehenden Überlegungen zeigt sich zugleich, dass die im ersten Teil von § 73 Ziff. 4 der Satzung vorgesehene zeitratierliche m/n-tel-Kürzung einem anderen Sinn und Zweck gehorcht als der im zweiten Teil von § 73 Ziff. 4 der Satzung vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag. Nur dieser Letztere dient dem Ausgleich der Nachteile, die der Betriebsrententräger durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente erleidet, während die zeitratierliche m/n-tel-Kürzung nichts anderes darstellt als den in § 2 BetrAVG zugelassenen Ausgleich dafür, dass auch der von § 32 Ziff. 2 der Satzung Gebrauch machende Mitarbeiter nicht im optimalen Umfang, nämlich nicht bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres Betriebstreue zeigt.

g. Für das Verhältnis der Satzungsbestimmungen des § 74 Ziff. 1 und des § 73 Ziff. 4 zueinander folgt aus alledem:

aa. Für den - mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft - vor Erreichen der festen Altersgrenze, also vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten des Trägerunternehmens ausscheidenden Mitarbeiter gilt wegen der in dem vorzeitigen Ausscheiden zum Ausdruck kommenden, nicht in optimalem Umfang bewiesenen Betriebstreue in erster Linie die in § 74 Ziff. 1 i. V. m. § 2 BetrAVG vorgesehene zeitratierliche m/n-tel-Kürzung.

bb. Dies wird im ersten Teil von § 73 Ziff.4 der Satzung für den Sonderfall desjenigen Mitarbeiters, der vorzeitig aus den Diensten ausscheidet, um von § 32 Ziff. 2 der Satzung Gebrauch zu machen, lediglich nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Aufnahme einer solchen Bestätigung in die Formulierung des § 73 Ziff. 4 der Satzung erscheint im übrigen auch angebracht; denn nach der Systematik der Satzung bleibt der von § 32 Ziff. 2 Gebrauch machende Mitarbeiter "ordentliches Mitglied" der V Ohne die Aufnahme einer solchen Bestätigung im ersten Teil von § 73 Ziff. 4 könnte daraus, dass § 74 nach seiner Überschrift nur für außerordentliche Mitglieder gilt, ggf. zurückgeschlossen werden, dass derjenige, der vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheidet, um von § 32 Ziff. 2 Gebrauch zu machen, einzig und allein den versicherungsmathematischen Abschlag, aber gerade nicht die Kürzung nach § 2 BetrAVG hinnehmen müsste. Wie bereits gezeigt, besteht jedoch in Anbetracht der in § 32 Ziff. 1 der Satzung normierten festen Altersgrenze in Bezug auf § 2 BetrAVG kein relevanter Unterschied darin, ob jemand vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheidet, um auch vorzeitige Rente zu beziehen oder nicht.

cc. Stellt somit die im ersten Teil von § 73 Ziff. 4 der Satzung vorgesehene zeitratierliche Kürzung nur einen Sonderfall derselben, in allgemeiner Form in § 74 Ziff. 1 unter Bezugnahme auf § 2 BetrAVG angesprochenen Kürzung dar, so sind diese beiden Kürzungsvorschriften keineswegs kumulativ, sondern vielmehr alternativ zu verstehen. Das heißt, die im ersten Teil von § 73 Ziff. 4 vorgesehene zeitratierliche Kürzung findet aufgrund dieser Vorschrift nur Anwendung, wenn ein Mitarbeiter vorzeitig ausscheidet, um im unmittelbaren Anschluss von § 32 Ziff. 2 Gebrauch zu machen. Ansonsten verbleibt es im Hinblick auf den Ausgleich nicht optimal bewiesener Betriebstreue bei der allgemeinen Anwendung des § 2 BetrAVG, auf den in § 74 Ziff. 1 S. 1 ausdrücklich verwiesen wird.

h. Nimmt der mit unverfallbarer Betriebsrentenanwartschaft vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter ungeachtet des Zeitpunkts seines tatsächlichen Ausscheidens von dem Zeitpunkt ab, von dem ihm dies möglich ist, dann auch noch vorgezogene Betriebsrente in Anspruch, so muss er sich gemäß § 73 Ziff. 4 letzter Halbsatz i. V. m. § 74 Ziff. 1 S. 2 der Satzung unabhängig von der zeitratierlichen Kürzung wegen nicht optimaler Betriebstreue als zweite Kürzung den versicherungsmathematischen Abschlag zum Ausgleich der mit seinem vorzeitigen Rentenbezug verbundenen Nachteile für die Rentenkasse gefallen lassen.

i. Die am inhaltlichen Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Satzung gibt somit auch in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden für eine dreifache Kürzung der Betriebsrente nichts her. Das Gegenteil ließe sich auch aus § 74 Ziff. 1 S. 2 nur bei vordergründiger Betracht herleiten. Zu bedenken ist nämlich, dass der konstitutive Regelungsgrundsatz maßgeblich in § 74 Ziff. 1 S. 1 enthalten ist. Darin heißt es jedoch schlicht, dass sich die Höhe des Ruhegeldes für ein außerordentliches Kassenmitglied "nach den Vorschriften des § 2 BetrAVG" richtet. Wenn der Folgesatz dann mit den Worten "danach hat" beginnt, so wird darin deutlich, dass § 74 Ziff. 1 S. 2 lediglich beschreibend zum Ausdruck bringen soll, was konkret aus § 2 BetrAVG folgt. Die von der Beklagten befürwortete Auslegung von § 74 Ziff. 1 S. 2, die zu einer 2-fachen zeitratierlichen Kürzung der Betriebsrente wegen fehlender Betriebstreue gelangt, würde indessen eine Abweichung von § 2 BetrAVG beinhalten. § 2 BetrAVG sieht nämlich eine doppelte Kürzung wegen fehlender Betriebstreue nicht vor.

2. Die hier vertretene Auffassung erscheint aber nicht nur nach den Grundsätzen über die teleologische Auslegung geboten, sondern wirkt sich auch rechtserhaltend aus; denn träfe die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegungsvariante zu, so müsste die einschlägige Satzungsbestimmung insoweit wegen Verstoßes gegen die zwingende gesetzliche Regelung in § 2 BetrAVG als nichtig angesehen werden.

a. Das Berufungsgericht folgt insoweit wie schon das Arbeitsgericht der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung, deren ausführliche Begründung es für überzeugend und zutreffend erachtet (BAG NZA 2002, 93 ff.; ansatzweise auch schon BAG NZA 2001, 387 ff. unter II). Wie das Bundesarbeitsgericht nach Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ausführt, kann die in § 2 Abs. 1 BetrAVG enthaltene Wendung "ohne das vorherige Ausscheiden zustehende Leistung" nur auf eine in der Versorgungsordnung enthaltene feste Altersgrenze bezogen werden. Weiter richtet das Bundesarbeitsgericht das Augenmerk zutreffend auf den Umstand, dass in Fällen wie dem vorliegenden bei einer 2-fachen zeitratierlichen Kürzung die vom Zeitpunkt des Eintritts in die vorzeitige Altersrente bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht bewiesene Betriebstreue doppelt in Abzug gebracht würde, ohne dass dafür irgendein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht schon in der Entscheidung vom 21.03.2000 (NZA 2001, 390) ausgeführt, dass eine zusätzliche zeitratierliche Kürzung keinerlei inneren Bezug zu der Mehrbelastung hat, die den Arbeitgeber aufgrund einer vorzeitigen Betriebsrenteninanspruchnahme trifft. Zu Recht gelangt das Bundesarbeitsgericht daher zu dem Ergebnis, dass eine zweite zeitratierliche Kürzung mit der Wertung des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Widerspruch steht, die im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Mitarbeiters eben nur eine einmalige, dem Verhältnis der tatsächlich bewiesenen zu der optimal möglichen Betriebstreue entsprechende, proportionale Kürzung des Vollanspruchs erlaubt. Eine doppelte Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue in der Zeit zwischen vorgezogener Inanspruchnahme einer Rente und der festen Altersgrenze beseitigt das gesetzlich vorgezeichnete Proportionalitätsverhältnis und führt daher, wie das Bundesarbeitsgericht zu Recht ausführt (NZA 2002, 97),. zu unbilligen, nicht hinnehmbaren Ergebnissen.

b. Warum aufgrund des Umstands, dass die zweifache zeitratierliche Kürzung zusätzlich zu dem versicherungsmathematischen Abschlag nach der von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung ihrer Satzung vermeintlich in dieser vorgesehen sei, etwas anderes folgen soll, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Auch eine privatrechtliche Vereinssatzung ist an Recht und Gesetz gebunden und darf gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht verstoßen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Betriebsrentengesetz hinsichtlich der hier zu beurteilenden Problematik eine Öffnungsklausel für Vereinssatzungen enthalten sollte.

c. Ebenso unzutreffend erscheint die Meinung der Beklagten, dass sich die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf solche Fälle beziehe, in denen - vermeintlich - die Versorgungsordnung selbst eine dreifache Kürzung vorsehe. Gerade das Gegenteil ist der Fall.

aa. Nach der für zutreffend erachteten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann eine doppelte zeitratierliche Kürzung ausnahmsweise und gerade nur dann erlaubt sein, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Bestimmung über einen angemessenen Ausgleich der für den Betriebsrententräger durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entstehenden Nachteile vorsieht. Gerade (nur) dann, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Äquivalenzbestimmung für die mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einhergehenden Nachteile vorsieht, kann ein zweiter zeitratierlicher Abschlag kompensatorisch als "untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag" hingenommen werden, auch wenn eine solche Vorgehensweise die durch den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente eingetretene Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses rechnerisch nicht richtig wiedergibt (BAG NZA 2002, 97).

bb. Gerade dann, wenn, wie hier § 73 Ziff. 4 der Satzung, die Versorgungsordnung aber einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, kommt die Überlegung des Bundesarbeitsgerichts zum Tragen, dass daneben noch eine doppelte zeitratierliche Kürzung keine innere Rechtfertigung mehr besitzt und gegen § 2 Abs. 1 BetrAVG verstößt. So führt das Bundesarbeitsgerichts wörtlich aus: "Damit wirkt sich die vollzogene Rechtsprechungsänderung regelmäßig nur bei Versorgungszusagen aus, die einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen. Bei ihnen ist die mehrfache Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze unzulässig (NZA 2002, 97 unter II 2) b) cc)) am Ende.

d. Auch mit der Frage, ob die betriebsrentenrechtlichen Verhältnisse bei Tod und Invalidität eines anwartschaftsberechtigten Mitarbeiters der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht widersprechen, hat sich das Bundesarbeitsgericht bereits selbst auseinandergesetzt und diese Frage in nicht zu beanstandender Weise verneint (NZA 2001, 390).

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Unzulässigkeit einer insgesamt dreifachen Kürzung des Betriebsrentenanspruchs des Klägers keineswegs, dass die Beklagte im Gegenzug berechtigt wäre, den Faktor des versicherungsmathematischen Abschlags zu erhöhen. Wie bereits hinreichend aufgezeigt, steht die im ersten Teil des § 73 Ziff. 4 der Satzung vorgesehene zeitratierliche Kürzungsmöglichkeit im Sinne von § 2 BetrAVG in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit den Nachteilen der vorzeitigen Renteninanspruchnahme, zu deren Kompensation der versicherungsmathematische Abschlag dient. Im übrigen bewegt sich der von der Satzung der Beklagten vorgesehene versicherungsmathematische Abschlag keineswegs im unteren Bereich der in der Wirtschaftspraxis üblichen Margen, deren Spannbreite zwischen 0,3 % und 0,6 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme angesiedelt ist (BAG NZA 2002, 96).

4. Ebenso wenig kann die Beklagte mit dem Argument gehört werden, dass ihr wegen der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Vertrauensschutz zugebilligt werden müsste.

a. Ein solcher Vertrauensschutzgesichtspunkt kann schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil das hier für richtig gehaltene Ergebnis sich bei wohlverstandener, an Sinn und Zweck der Regelungen orientierter Auslegung schon aus der eigenen Satzung der Beklagten ergibt.

b. Der Vertrauensschutzgedanke käme aber auch bei Anwendung der von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung der Satzung nicht zum Tragen, da aus dieser Auslegung mit der dreifachen Kürzungsmöglichkeit eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung der Beklagten folgte. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer solchen Begünstigung ist jedoch nicht darstellbar. Abgesehen davon fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag der Beklagten dazu, aufgrund welcher tatsächlich vorgenommenen wirtschaftlichen Dispositionen die Notwendigkeit eines Vertrauensschutzes hergleitet werden soll.

B. Begründet ist die Berufung der Beklagten jedoch insoweit, als sie zutreffend einwendet, dass das Arbeitsgericht auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung die einmalig zulässige zeitratierliche Kürzung rechnerisch mit falschen Bezugsgrößen vorgenommen hat. Insoweit war auf die Berufung der Beklagten hin eine Neuberechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Betriebsrentenbetrages vorzunehmen, aus der zugleich eine Neuberechnung des für den Zeitraum von März bis Oktober 2001 anfallenden Nachzahlungsbetrages folgt.

1. Bei der Berechnung hat das Arbeitsgericht zunächst zu Recht zugrunde gelegt, dass die Kassenvollrente des Klägers unter Berücksichtigung der in § 73 Ziff. 2 der Satzung festgelegten Höchstgrenze 461,36 DM (235,89 €) beträgt. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

2. Im weiteren hat das Arbeitsgericht sodann zutreffend auch den in § 73 Ziff. 4 letzter Halbsatz vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag mit 22,5 % (45 Monate vorzeitigen Rentenbezugs x 0,5 %) in Ansatz gebracht.

3. Bei der dann noch wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis einmalig vorzunehmenden zeitratierlichen m/n-tel-Kürzung hat das Arbeitsgericht jedoch unzutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem der Kläger fiktiv hätte ausscheiden müssen, wenn er unmittelbar mit seinem Ausscheiden in den vorzeitigen Rentenbezug hätte eintreten wollen. Richtigerweise war jedoch auf den Zeitpunkt des tatsächlichen vorzeitigen Ausscheidens des Klägers abzustellen, also auf den 30.06.1998. Es war insoweit somit an Stelle von § 73 Ziff. 4, 1. Teil § 74 Abs. 1 S. 1 anzuwenden (siehe oben unter II A 1 g, cc). Das Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers bis zum 30.06.1998 zu der theoretisch möglichen vollen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht dem Faktor 0,7775 und nicht dem vom Arbeitsgericht angewandten Faktor 0,87070.

Es ergibt sich somit folgende zutreffende Rentenberechnung:

461,36 DM x 0,7775 (zeitratierliche m/n-tel-Kürzung) x 0,775 (versicherungsmathematischer Abschlag) = 278,00 DM (= 142,14 €).

4. Der von der Beklagten für den Zeitraum März bis Oktober 2001 zu erbringende Nachzahlungsbetrag reduziert sich somit auf 143,20 €. Auf den Nachzahlungsbetrag sind, wie beantragt, Zinsen zu entrichten, wobei auf den monatlichen Differenzbetrag von 17,90 € abzustellen ist.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der Regelung in § 17 b) Abs. 2 GVG.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz unterlegen ist, ist ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben. Für die Beklagte war, wie von dieser auch ausdrücklich gewünscht, gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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