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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 1076/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 249
Erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Versetzung auf einen erheblich schlechter bezahlten Arbeitsplatz nur deshalb einverstanden, weil der Arbeitgeber ihn darüber informiert hat, dass an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei gleich bleibender Monatsarbeitszeit statt wie bisher 24-Stunden-Schichten in Zukunft 12-Stunden-Schichten gefahren werden sollen, und stellt sich geraume Zeit vor Inkrafttreten der angekündigten Schichtplanänderung heraus, dass es doch bei dem alten Schichtplanschema bleiben wird, so ist es dem Arbeitgeber verwehrt, den Arbeitnehmer an seinem Einverständnis mit der Versetzung gegen dessen Willen festzuhalten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Vertragsteils und ggf. aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 7 Sa 1076/02

Verkündet am: 29.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Czinczoll als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Haeser und Fomferek

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.08.2002 in Sachen 5 Ca 4869/01 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, auf welchem Arbeitsplatz der Kläger weiter zu beschäftigen ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht Aachen dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Diensthundführer in der Dienststelle Luftwaffenmunitionsdepot 81 in D zu den vor Abschluss des Änderungsvertrages vom 21.03.2001 geltenden Bedingungen zu beschäftigen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22.08.2002 Bezug genommen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 19.09.2002 zugestellt. Sie hat hiergegen am 17.10.2002 Berufung eingelegt und diese am 22.10.2002 begründet.

Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unrichtig. Die in den Entscheidungsgründen des Urteils angenommene Aufklärungspflichtverletzung könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die Standortverwaltung D habe im März 2001 keine Kenntnis davon gehabt, dass bei Einführung des Betreibermodells in Ausnahmefällen auch weiterhin der 24-Stunden-Schichtdienst in Betracht kommen könne. Schon deshalb fehle es an einem Verschulden. Das angefochtene Urteil berücksichtige auch nicht die besonderen grundgesetzlich verankerten Trennungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach die Bundeswehrverwaltung im Sinne von Artikel 87 b) GG von den in Artikel 87 a) GG erwähnten Streitkräften streng zu trennen sei. Das Personalwesen obliege allein der B . Ein Erlass oder eine Verfügung der allein zuständigen Bundeswehrverwaltung, wonach vor März 2001 bereits festgestanden hätte, dass in begründeten Ausnahmefällen auch ein 24-Stunden-Schichtdienst möglich bleibe, existiere nicht. Auch unterstelle das Urteil ohne nähere Begründung zu unrecht, dass der Kläger in Kenntnis einer solchen abstrakten Ausnahmemöglichkeit von dem Regelfall der 12-Stunden-Schicht der Vertragsänderung nicht zugestimmt hätte. Schließlich könne sie, die Beklagte auch deshalb nicht verpflichtet werden, den Kläger auf seinem früheren Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, da die Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt sei.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.12.2001 den Kläger wie einen Diensthundführer in Vergütungsgruppe IV a in einer 24-Stunden-Schicht bei 288 Stunden pro Monat, einschließlich der Zulagen für Sonn- und Feiertage und der Nacht- und Gefahrenzulage sowie Schmutzzulage zu vergüten.

Der Kläger teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte eine Aufklärungspflichtverletzung begangen habe. Der Kläger führt aus, aus den Einlassungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2001 sei zu folgern, dass der Standortverwaltung D , zumindest aber der W III bereits im Februar 2001 die Verfügung des Heeresführerkommandos vom 08.06.2000 mit der darin abstrakt vorgesehenen Ausnahmeregelungsmöglichkeit hinsichtlich der Beibehaltung von 24-Stunden-Schichten bekannt gewesen sei. Hätte sie ihn, den Kläger darauf hingewiesen, so hätte er die Änderungsvereinbarung nicht unterzeichnet, zumindest aber darauf bestanden, dass er für den Fall des Eintretens eines Ausnahmefalls der 24-Stunden-Schicht weiter als Diensthundeführer beschäftigt werden wolle. Hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit könne sich die Beklagte nicht auf die Vielgestalt ihrer internen Organisation zurückziehen, sondern müsse sich als Einheit betrachten lassen. Auch handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich jetzt auf mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten im Wachdienst berufe. In Wirklichkeit würden auch nicht lediglich zehn Diensthundeführer, sondern auch noch ein elfter Wachmann weiter beschäftigt.

Die Beklagte beantragt,

den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ungeachtet seines am 21.03.2001 abgegebenen Einverständnisses zu einer anderweitigen Beschäftigung als Werkstattmechanikerhelfer unter gleichzeitiger Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 a MT-Arb auf seinem alten Dienstposten als Wachhundführer im Luftwaffenmunitionsdepot 81 in D zu den hierfür geltenden Bedingungen weiter zu beschäftigen. Dieser Anspruch des Klägers beruht sowohl auf einer positiven Vertragsverletzung seitens der Beklagten als auch auf den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

1. Aus der Sicht des Berufungsgerichts kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, im Vorfeld der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 21.03.2001 gegenüber dem Kläger bereits einer Aufklärungspflichtverletzung schuldig gemacht hat, indem sie ihn nicht über die abstrakte Möglichkeit informierte, dass bei der Einführung des sog. Betreibermodells je nach Standort in Ausnahmefällen auch die Beibehaltung von 24-Stunden-Schichten in Betracht kommen könnte.

2. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten jedenfalls dadurch verletzt, dass sie darauf bestand, den Kläger an seinem Einverständnis zu der Vertragsänderung vom 21.03.2001 festzuhalten, auch nachdem spätestens seit Anfang August 2001 feststand, dass im Luftwaffenmunitionsdepot 81 in D im Zuge der Einführung des Betreibermodells keine 12-Stunden-Schichten eingeführt werden würden, sondern die bisherige Organisation und Einteilung in 24-Stunden-Schichten beibehalten würde.

a. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu den letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch die Pflicht gehört, auf die berechtigten Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (BAG NZA 2000, 1097 ff.; BAG AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 2). Insbesondere in der Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers bei nachträglichem Wegfall von betriebsbedingten Kündigungsgründen nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat das BAG dargelegt, dass es ein rechtsmissbräuchliches venire contra factum proprium darstellen kann, an einer den Arbeitnehmer belastenden arbeitsvertraglichen Maßnahme festzuhalten, wenn sich die Prognoseentscheidung, auf der die Maßnahme beruht, als unzutreffend herausstellt, noch bevor sie ihre Wirkung entfaltet hat (BAG NZA 2000, 1097 ff.; BAG AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 1; Boewer NZA 1999, 1121 ff.). Dabei betont das BAG, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und dabei auch zu berücksichtigen ist, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann, in seinen im Anschluss an die in Streit stehende arbeitsvertragliche Maßnahme getroffenen weiteren betrieblichen Dispositionen geschützt zu sein (BAG NZA 2000, 1097 ff.).

b. Diese Grundsätze können ohne weiteres auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden.

aa. Mit der Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers gemäß Schreiben der Beklagten vom 21.03.2001 initiierte die Beklagte eine den Kläger belastende Maßnahme, in dem sie den Kläger aus seiner ihm bis dahin seit 23 Beschäftigungsjahren vertrauten Arbeitsumgebung herausnahm, um ihn künftig auf einem tariflich geringerwertigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Die damit verbundenen finanziellen Einbußen wären durch die tarifliche Lohnsicherung zwar verzögert, aber nicht vermieden worden.

bb. Für die Beklagte war auch ohne weiteres ersichtlich, dass der Kläger sein Einverständnis mit dieser Maßnahme ausschließlich deshalb erteilte, weil er von der Beklagten darüber informiert worden war, dass an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Diensthundeführer in Zukunft mit Einführung des Betreibermodells statt 24-Stunden-Schichten bei gleicher Monatsstundenzahl 12-Stunden-Schichten gefahren werden würden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte diesen Kausalzusammenhang auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt ("aufgrund dieser Nachteile entschloss er sich ..."; Berufungsbegründung vom 21.10.2002, Seite 2). Dieser Kausalzusammenhang ist ohnehin anhand der Vorgeschichte offensichtlich: So hatte sich der Kläger vor dem 21.03.2001 jahrelang unter Einschaltung seines Anwalts dafür eingesetzt, trotz der sich abzeichnenden Verminderung der Arbeitsplätze im Bereich der Diensthundeführer auf diesem seinem alten Arbeitsplatz verbleiben zu können. Auch erfolgte die Unterschrift unter das Schreiben vom 21.03.2001 im unmittelbaren Anschluss an eine Information der Beklagten über die Einzelheiten des neuen Betreibermodells und die Änderung des Schichtrhythmus, auf der die Beklagte nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers erster Instanz den Wachleuten nach dem neuen Schichtrhythmus gestaltete Probedienstpläne gegeben und ihnen eine zweitätige Überlegungsfrist eingeräumt hatte, in der sie entscheiden sollten, ob sie auch unter diesen Voraussetzungen Diensthundführer bleiben wollten.

cc. Andererseits hätte die Beklagte die Maßnahme vom 21.03.2001 gegenüber dem Kläger ohne dessen Einverständnis auch selbst gar nicht erst getroffen; denn zu diesem Zeitpunkt war bereits geklärt, dass der Kläger nach den Grundsätzen der Sozialauswahl trotz des geplanten gänzlichen Wegfalls von zwölf Arbeitsplätzen in diesem Bereich Diensthundführer hätte bleiben können.

dd. Nachdem sich spätestens Anfang August 2001 die für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 21.03.2001 entscheidende Information über die Einführung von 12-Stunden-Schichten als nicht mehr zutreffend herausgestellt hatte, wäre die Beklagte nach dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragspartners verpflichtet gewesen, dem Kläger die Gelegenheit zu geben, sein Einverständnis mit der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes unter den jetzt gegebenen Umständen zurückzuziehen. Der Beklagten war, wie aufgezeigt, die entscheidende Bedeutung dieses Gesichtspunktes für den Kläger bekannt. Dass der Kläger die nach der ihm gegebenen Information bevorstehende Änderung der Schichteinteilung als entscheidenden Nachteil ansah, war auch objektiv ohne weiteres nachvollziehbar.

ee. Auf der anderen Seite kann die Beklagte auf ihrer Seite auch keine bevorzugt schutzwürdigen Interessen dafür anführen, dass es trotz der neuen Sachlage bei der Maßnahme vom 21.03.2001 hätten bleiben müssen. Schützenswerte Dispositionen im Hinblick auf die angenommene Wirksamkeit dieser Maßnahme hatte die Beklagte noch nicht durchgeführt. Dabei ist zu bedenken, dass das sog. Betreibermodell und somit die Wirksamkeit der Maßnahme vom 21.03.2001 erst zum 01.12.2001 in Kraft treten sollte. Als die Beibehaltung des alten Schichtschemas im Luftwaffenmunitionsdepot 81 feststand, verblieben der Beklagten somit noch weit mehr als drei Monate, um sich darauf einstellen zu können, dass der Kläger nunmehr doch auf seinem alten Arbeitsplatz verbleiben wollte. Da es bei der Maßnahme vom 21.03.2001 ja gerade nicht darum ging, dem Systeminstandsetzungszentrum 800 einen Werksattmechanikerhelfer zuzuführen, sondern das Ziel der Maßnahme gerade umgekehrt darin bestand, für einen aus dem Luftwaffenmunitionsdepot 81 abzuziehenden Diensthundeführer einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, hätte die Beklagte nunmehr lediglich einen anderen, in der sozialen Reihung dem Kläger nachrangigen bisherigen Diensthundeführer zur Umsetzung bzw. Versetzung vorsehen müssen. Sie hätte sich damit auf genau dem gleichen Stand befunden, auf dem sie gewesen wäre, wenn der Kläger - ohne die sich im Nachhinein als fehlerhaft herausstellende Information - sein Einverständnis zu dem Arbeitsplatzwechsel von vornherein nicht gegeben hätte. Im Hinblick auf die Gegebenheiten der Sozialauswahl hätte die Beklagte nunmehr den Arbeitsplatzwechsel eines sozial nachrangigen anderen Diensthundeführers nötigenfalls sogar auch einseitig durchsetzen können.

ff. Hätte die Beklagte dem Kläger im August 2001 pflichtschuldigst die Gelegenheit gegeben, sein Einverständnis zu der Maßnahme vom 21.03.2001 zurückzuziehen, hätte der Kläger hiervon auch Gebrauch gemacht. Dies wird schon dadurch bewiesen, dass der Kläger von sich aus die Beklagte aufforderte, die Maßnahme rückgängig zu machen, sobald ihm die Änderung der Ausgangsbedingungen zu Ohren gekommen war.

gg. Indem die personalverantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten entgegen ihren arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers diesen trotz der ab Anfang August 2001 geänderten Sachlage an seinem Einverständnis mit der Maßnahme vom 21.03.2001 festhielten, handelten sie auch schuldhaft. Die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens war für jeden objektiven Dritten ohne weiteres erkennbar.

c. Als Schadensersatz schuldet die Beklagte gem. § 249 BGB Naturalrestitution. Hätte sie sich pflichtgemäß verhalten, hätte sie den Kläger von vornherein auf seinem alten Arbeitsplatz belassen. Dort ist er daher zu den ohne die Maßnahme vom 21.03.2001 geltenden Arbeitsvertragsbedingungen weiter zu beschäftigen.

d. Die Beklagte irrt auch, wenn sie gegen die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung Unmöglichkeit einwendet. Die Weiterbeschäftigung des Klägers auf seinem alten Arbeitsplatz ist nicht unmöglich.

aa. Der Arbeitsplatz des Klägers als Diensthundführer im Luftwaffenmunitionsdepot 81 besteht weiterhin. Von den ursprünglich dort vorhandenen 22 Arbeitsplätzen sind unstreitig mindestens zehn weiterhin vorhanden. Einer davon ist der Arbeitsplatz des Klägers, da er nach der unstreitigen Sozialauswahl zu den zehn sozial schutzwürdigsten Diensthundeführern gehörte.

bb. Die Beklagte hat es pflichtwidrig dabei belassen, dass der Arbeitsplatz des Klägers von einem anderen, sozial nachrangigen Diensthundeführer eingenommen wurde. Im Gegensatz zu ihrer Einlassung handelte die Beklagte dabei auch im vollen Bewusstsein des Verlangens des Klägers, trotz seines ursprünglich unter falschen Voraussetzungen gegebenen Einverständnisses mit der Maßnahme vom 21.03.2001 doch auf seinem alten Arbeitsplatz als Diensthundeführer verbleiben zu wollen (vgl. BAG NZA 2000, 1097 ff.). Es sei nochmals hervorgehoben, dass sowohl die Änderung der Sachlage wie auch das Begehren des Klägers, unter der geänderten Sachlage nicht mehr an der Maßnahme vom 21.03.2001 festhalten zu wollen, der Beklagten mehrere Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Maßnahme, dass heißt mehrere Monate vor dem 01.12.2001 bekannt war.

3. Der Anspruch des Klägers ist im übrigen auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt.

a. Im Nachhinein haben sich wesentliche Vorstellungen beider Parteien, die zur Grundlage der "Vereinbarung" vom 21.03.2001 geworden sind, als falsch herausgestellt.

aa. Dass die von der Beklagten gegebene falsche Information über die zukünftige Schichteinteilung am Arbeitsplatz der Diensthundeführer für den Kläger den entscheidenden Grund für sein Einverständnis mit der Maßnahme vom 21.03.2001 darstellte, wurde bereits dargelegt. Aber auch für die Beklagte waren die Vorstellungen über die zukünftige Änderung der Schichteinteilung bei den Diensthundeführern bei der Vornahme der Maßnahme vom 21.03.2001 wesentlich. Allein auf den Umstand, dass mit der Einführung des Betreibermodells im Luftwaffenmunitionsdepot 81 12 von 22 Arbeitsplätzen als Diensthundeführer gänzlich wegfallen sollten, kann nämlich nicht abgestellt werden. Da, wie bereits ausgeführt, die Grundsätze der Sozialauswahl unstreitig für den Kläger sprachen, wäre der Kläger vom Wegfall dieser Arbeitsplätze nicht betroffen gewesen, wenn er nicht den Arbeitsplatz als Diensthundeführer freiwillig geräumt hätte. Hätte der Kläger sein Einverständnis mit der im Schreiben vom 21.03.2001 beschriebenen Maßnahme verweigert, hätte die Beklagte diese Maßnahme gar nicht erst ergriffen.

bb. Alle diese Zusammenhänge waren auch den für die Beklagte handelnden Personalverantwortlichen ohne weiteres bewusst. Dabei ist nach wie vor unstreitig, dass zum damaligen Zeitpunkt alle personalverantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten, die seinerzeit mit dem Kläger in Kontakt traten, davon ausgingen, dass im Luftwaffenmunitionsdepot 81 die Schichtumstellung von 24-Stunden-Schichten auf 12-Stunden-Schichten tatsächlich erfolgen würde.

cc. Bei alledem setzt das Berufungsgericht nach dem Inbegriff des Sachvortrags der Beklagten voraus, dass im Zeitpunkt der Abgabe des Einverständnisses des Klägers zu der Maßnahme vom 21.03.2001 auch die übergeordneten Stellen der Beklagten, deren Aufgabe es war, verbindlich darüber zu entscheiden, an welchen Standorten die Ausnahmeregelung über die 24-Stunden-Schichten zum Tragen kommen sollte, bezüglich des Luftwaffenmunitionsdepots 81 eine solche Entscheidung noch nicht getroffen hatten. Es braucht daher hier nicht näher vertieft zu werden, dass im anderen Falle der Kläger sein Einverständnis zu der Maßnahme vom 21.03.2001 sogar mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung hätte anfechten können. In einem solchen Fall hätte sich die Beklagte auch nicht darauf zurückziehen können, dass die letztendlich entscheidungsverantwortliche Hierarchieebene sich vor Ort gutgläubiger Mitarbeiter bedient hätte.

b. Das die "Vereinbarung" vom 21.03.2001 von vornherein nicht geschlossen worden wäre, wenn beide Parteien nicht die falsche Vorstellung gehabt hätten, dass ab 01.12.2001 bei den verbleibenden Arbeitsplätzen für Diensthundeführer 12-Stunden-Schichten eingeführt würden, ergibt sich aus dem bereits Ausgeführten ebenfalls.

c. Unter den gegebenen Umständen konnte dem Kläger ein Festhalten an der "Vereinbarung" vom 21.03.2001 auch nicht zugemutet werden. Der Kläger müsste auf Dauer erhebliche finanzielle Nachteile hinnehmen, nur weil er einer Fehlinformation der Beklagten aufgesessen ist, während andererseits die Beklagte in Anbetracht der bis zum geplanten Wirksamwerden der Maßnahme verbleibenden Zeit ohne weiteres noch ihren Interessen Rechnung tragende Umdispositionen hätte vornehmen können.

d. Eine bloße Vertragsanpassung dahingehend, dass der Kläger an seinem neuen für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz als Werkstattmechanikerhelfer unter denselben finanziellen Bedingungen beschäftigt würde, die er in der Vergangenheit als Diensthundeführer gehabt hatte, ist demgegenüber nicht angängig, da sie den tariflichen Bestimmungen zuwider liefe und somit letztlich auch die Interessen der Beklagten stärker beeinträchtigte, als die Maßnahme insgesamt rückgängig zu machen.

III. Die Kostenfolge trifft gem. § 97 ZPO die Beklagte.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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