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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 206/07
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG


Vorschriften:

ArbGG § 1 Abs. 1
ArbGG § 1 Abs. 3
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
GVG § 17 a
1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).

2. Scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG wegen § 5 Abs 1 S. 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht durch § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden.

3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt - und nicht lediglich einen Nebenpunkt - der in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden müssen.


Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 über die Rechtswegzuständigkeit wird abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages.

Der Kläger schloss zum 01.04.2006 einen Geschäftsführerdienstvertrag mit der in Ratingen ansässigen beklagten GmbH ab. Daraus erzielte er ein monatliches Gehalt in Höhe von 9.600,00 €. Außerdem stand ihm ein Dienstwagen Mercedes E-Klasse 500 auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Ferner war ein Anspruch auf eine Jahrestantieme in Höhe von 120.000,00 € bei 100 %-iger Zielerreichung vereinbart. Der Kläger wurde als Geschäftsführer der beklagten GmbH ins Handelsregister eingetragen.

Zeitgleich schloss der Kläger einen sogenannten Anstellungsvertrag mit der in Köln ansässigen Muttergesellschaft der Beklagten, der T AG. Dieser Anstellungsvertrag nennt eine "regelmäßige Arbeitszeit" von 40 Stunden bei 5 Arbeitstagen wöchentlich, deren Einteilung sich "nach den Erfordernissen des Betriebes" richtet, "sofern Herr K nicht für die T GmbH tätig ist". Aus dem "Anstellungsvertrag" mit der T AG stand dem Kläger ein weiteres Gehalt in Höhe von 7.000,00 € brutto monatlich zu.

In der Folgezeit erhielt der Kläger von der hier beklagten GmbH eine einheitliche Bezügeabrechnung, in der auch das aus dem Anstellungsvertrag mit der T AG zu beanspruchende Gehalt berücksichtigt ist und als "Gehalt 2" bezeichnet wird.

Ob der Kläger neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten in der Praxis jemals auch für die AG tätig geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter dem 16.02.2007 kündigte die beklagte GmbH das Geschäftsführerdienstverhältnis mit dem Kläger fristlos und berief den Kläger als Geschäftsführer ab. Wiederum zeitgleich wurde auch das "Anstellungsverhältnis" des Klägers mit der T AG von dieser außerordentlich gekündigt. Zur Begründung für beide Kündigungen wurde angeführt, dass der Kläger bestimmte Pflichten aus seinem Geschäftsführerdienstvertrag mit der Beklagten verletzt habe.

Der Kläger erhob am 09.03.2007 beim Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage wegen der außerordentlichen Kündigung seitens der T AG (17 Ca 2054/07). Am selben Tag reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Köln auch die vorliegende Klage gegen die T GmbH ein, mit der er sich gegen die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages wendet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für die vorliegende Rechtsstreitigkeit um die wirksame Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage mit dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 17 Ca 2054/07 aus § 2 Abs. 3 ArbGG.

Die Beklagte hingegen hat im vorliegenden Verfahren die Rechtswegszuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt und eine Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht, Kammer für Handelssachen, beantragt.

Mit Beschluss vom 31.05.2007 hat die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln für den vorliegenden Rechtsstreit den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den ihr am 22.06.2007 zugestellten Zuständigkeitsbeschluss wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden, am 06.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 ist begründet. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der gegenteiligen Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts kann nicht beigetreten werden.

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG. Bei dem Kläger als dem Geschäftsführer der beklagten GmbH handelt es sich um eine Person, die eine Organstellung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG inne hat und deshalb kraft zwingender gesetzlicher Anordnung nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gilt.

Dass eine originäre Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht besteht, ist zwischen den Parteien letztlich auch unstreitig.

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Rechtswegzuständigkeit aber auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Zusammenhangsklage hergeleitet werden.

a. In dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 17 Ca 2054/07 begehrt der Kläger gegenüber der T AG die Feststellung, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien" durch die streitige fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei, dass "das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht" und schließlich die Verurteilung der Beklagten dazu, "den Kläger zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen" weiterzubeschäftigen. Indessen ist zwischen den Parteien des dortigen Verfahrens höchst streitig, ob der sogenannte Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der T AG vom 29.03.2006 überhaupt ein echtes, praktisch relevantes Arbeitsvertragsverhältnis begründen sollte. Nach der Darstellung der dortigen Beklagten soll bei Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden haben, dass der Kläger in Wirklichkeit überhaupt nicht verpflichtet sein sollte, reale Arbeitsleistungen für die T AG zu erbringen. Sinn des sogenannten Anstellungsvertrages vom 29.03.2006 sei es lediglich gewesen, die Finanzierung einer - von der hiesigen Beklagten nicht alleine leistbaren - Gesamtvergütung für seine Geschäftsführertätigkeiten auf demjenigen Niveau sicherzustellen, welches der Kläger von seiner vorhergehenden Tätigkeit gewohnt war.

b. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, folgt die Rechtswegzuständigkeit für den Kündigungsschutzprozess gegen die T AG daraus, dass es sich um einen sogenannten "sic-non-Fall" im Sinne der BAG-Rechtsprechung handelt (z. B. BAG vom 17.01.2001, AP § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung Nr. 10): Die beantragten Feststellungen setzen voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den dortigen Parteien tatsächlich bestanden hat. Andernfalls sind die Anträge schon deshalb unbegründet (BAG vom 26.05.1999 AP § 35 GmbHG Nr. 10; BAG vom 20.09.2000, BAGE 95, 324). In solchen sic-non-Fällen hängt der Erfolg der Klage nach der Antragstellung auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges entscheidend sind (BAG a. a. O.). Um die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit in sic-non-Sachen zu begründen, reicht bekanntlich allein schon die Rechtsbehauptung des Klägers aus, es liege dem Streit ein Arbeitsverhältnis zugrunde (BAG AP § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung Nr.1und Nr.3; LAG Köln NZA-RR 2001, 547; Schwab/Weth/walker, ArbGG, § 2 Rdnr.215 f.).

c. Nach der neueren BAG-Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer ausdrücklich anschließt, können derartige sic-non-Anträge keine Grundlage für eine Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG bilden und somit nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen (grundlegend BAG vom 11.06.2003, NZA 2003, 1163 ff. m. w. N.). Das BAG führt dort hierzu näher aus: "§ 2 Abs. 3 ArbGG findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht auf die Gefahr einer Manipulation bei der Auswahl des zuständigen Gerichts durch die klagende Partei hingewiesen, wenn diese im Wege der Zusammenhangsklage mit einem sic-non-Fall weitere Streitgegenstände verbindet (BVerfG vom 31.08.1999, AP § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6). So könnten im Zusammenhang mit einer Statusklage, die nur erhoben wird, um den Rechtsstreit vor die Arbeitsgerichte zu bringen, Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen gelangen, für die andere Gerichte sachlich zuständig sind. Das wäre mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, wonach der erkennende Richter normativ bestimmt sein muss. Der für den Einzelfall zuständige Richter hat aufgrund allgemeiner Kriterien festzustehen, um der Gefahr manipulierender Einflüsse - gleich von welcher Seite - vorzubeugen (BVerfG vom 19.07.1967, BVerfGE 22, 254, 258; BVerfG vom 08.04.1997, BVerfGE 95, 322, 329). Eine mit Artikel 101 GG nicht zu vereinbarende Rechtswegerschleichung kann nicht dadurch wirksam verhindert werden, dass dem Kläger die Berufung auf die Zusammenhangszuständigkeit in Mißbrauchsfällen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt wird (so aber LAG Köln vom 05.03.1997, LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 22). Hierfür fehlt es an handhabbaren und hinreichend klaren Kriterien".

d. Ist demnach eine sic-non-Konstallation grundsätzlich als Hauptsache für eine Zusammenhangsklage ungeeignet, muss für die Anträge der weiteren Klage die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG gesondert festgestellt werden (BAG vom 11.06.2003, NZA 2003 1163 ff.). Da dies im vorliegenden Fall wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht möglich ist, scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit von vorneherein aus.

3. Darüber hinaus führte die Anwendung des § 2 Abs. 3 ArbGG in einem Fall wie den vorliegenden auch zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen mit der in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Anordnung.

a. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen sein sollte und deswegen dem materiellen Arbeitsrecht unterliegen würde, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus einer solchen Rechtsbeziehung wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen (BAG vom 20.08.2003, NZA 2003, 1108 ff.; BAG vom 06.05.1999, AP § 5 ArbGG 1979 Nr. 46). In einer Entscheidung vom 12.07.2006 führt das BAG sogar aus: "Ob die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand, ....... ist für die Begründung der Zuständigkeit offensichtlich unerheblich, weil die Klägerin als Geschäftsführerin der beklagten GmbH gemäß § 36 GmbH-Gesetz kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt" (BAG NZA 2006, 1004).

b. Wenn aber wegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht einmal die materiellrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers selbst ausreicht, um die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen, so stellte es einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch dar, die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage aus einem Geschäftsführerdienstvertrag - sogar unabhängig von seiner materiellrechtlichen Qualifikation - nur deswegen zu begründen, weil ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem anderweitigen Arbeitsgerichtsprozess in Frage kommen könnte.

c. Gerade weil § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Interesse der Rechtssicherheit zurecht keine Ausnahmen zulässt, hat der Gesetzgeber gleichsam zur Kompensation für den Personenkreis der Organe und Organmitglieder im § 2 Abs. 4 ArbGG die Möglichkeit geschaffen, eine Rechtswegvereinbarung zu treffen. Eine solche Möglichkeit besteht für die anderen, nicht unter § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG fallenden Rechtskreise gerade nicht.

4. Unabhängig von all dem stellt sich auch die Frage, ob § 2 Abs. 3 ArbGG nach seinem Sinn und Zweck nicht ohnehin einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen "Hauptklage" den Schwerpunkt - und nicht lediglich einen Nebenpunkt - der in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden muss. Auch dies wäre vorliegend eindeutig nicht der Fall. Den Schwerpunkt der Streitigkeiten der Parteien bildet nämlich die Auseinandersetzung um die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages.

Der zuletzt genannte Gesichtspunkt bedarf aber in Anbetracht des weiter oben Gesagten keiner näheren Vertiefung.

5. Fernliegend - und mit der oben unter 2. angeführten BAG-Rechtsprechung nicht vereinbar - erschiene es schließlich, in einem Fall, in dem eine sic-non-Konstellation als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage in Betracht kommen könnte, die Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit für die Zusammenhangsklage solange zurückzustellen, bis in der sic-non-Sache die Arbeitsgerichte rechtskräftig entschieden haben, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht. Eine solche Handhabung würde den in der Förderung der Verfahrensökonomie liegenden Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG geradezu in sein Gegenteil verkehren.

6. Dementsprechend war der vorliegende Rechtsstreit in den Rechtsweg der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit und hier an das örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen. Die Beklagte hat ihren Sitz in Ratingen bzw. Düsseldorf. Anhaltspunkte für eine etwaige örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln sind schlechthin nicht erkennbar.

7. Da die rechtliche Kernfrage, von der die Entscheidung über die vorliegende sofortige Beschwerde abhängt, bereits durch die BAG-Rechtsprechung geklärt ist, besteht kein Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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