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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 8 (3) Sa 423/02
Rechtsgebiete: BGB, InsO, BetrAVG, VVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 273
BGB § 952
BGB § 952 Abs. 1
InsO § 148
InsO § 80
BetrAVG § 1
BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 2
BetrAVG § 1 b Abs. 2
BetrAVG § 7 Abs. 2
VVG § 166
ZPO § 91
1. An Versicherungsscheinen steht das Eigentum dem Gläubiger der Forderung zu, § 952 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, 60. Auflage 2001, § 952 BGB Rdnr. 2). Dies ist bei Gruppenverträgen zur betrieblichen Altersversorgung das Unternehmen ( der Arbeitgeber ) als Versicherungsnehmerin.

Durch Insolvenz tritt gemäß § 148 InsO der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes an die Stelle der Gemeinschuldnerin.

2. Ein Insolvenzverwalter kommt mit dem Widerruf des Bezugsrechts nur seinen insolvenzrechtlichen Pflichten aus § 80 InsO nach. Der Insolvenzverwalter muss nämlich Vermögensgegenstände, an denen kein Ab- oder Aussonderungsrecht besteht, der Masse erhalten und für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sorgen (BAG vom 08.06.1999 a.a.O.).

3. Ist ein begünstigter Arbeitnehmer im Besitz der Versicherungsscheine, so führt ein ordnungsgemäß erklärter Widerruf des Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer dazu, dass der begünstigte Arbeitnehmer herausgabepflichtig ist.

4. Auch wenn grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Widerruf eines Bezugsrechts betreffend Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eingetreten sind (vgl. hierzu BAG vom 08.06.1993, DB 1994, S. 73) steht dies der Herausgabepflicht nicht entgegen.

§ 1 b Abs. 2 BetrAVG ist nämlich keine dem Insolvenzrecht oder dem Versicherungsvertragsrecht vorgehende Sonderregelung (vgl. BAG vom 28.03.1995, VersR 1996, S. 85). Bezüglich des Widerrufs vermag daher in derartigen Fällen allein von einer sog. relativen Unwirksamkeit des Widerrufs ausgegangen werden (vgl. Prölls/Martin/Kollhosser Versicherungsvertragsgesetz vor §§ 159 - 178 Rdnr. 12). Dies bedeutet, dass der Widerruf gegenüber der Versicherung wirksam ist, dass sich allerdings der Widerrufende dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig macht (BAG vom 08.06.1993, BB 1994, S. 73).

5. Der begünstigte Arbeitnehmer vermag gegenüber den Herausgabeansprüchen des Insolvenzverwalters wegen der ihm zustehenden Anspruche auf Schadensersatz kein schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber dem Insolvenzverwalter wirkungslos (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 273 BGB Rn. 20; MüKo-Krüger, § 273 Rn. 56).


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 (3) Sa 423/02

Verkündet am: 13.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jüngst als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Jungbecker und Mingers

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2001 - 18 Ca 7401/00 - wird teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Originalversicherungsscheine zu den Versicherungen der Direktversicherung Nrn. 44 - 281 - 2149811, 44 - 281 - 2163722, 44 - 281 - 2321223, 44 - 281 - 2114879, 44 - 281 - 2189602, 44 - 281 - 2306347, 44 - 281 - 2334539, 44 - 281 - 2347372, 44 - 281 - 2358029, 44 - 281 - 2367571, 44 - 281 - 2388890, 44 - 281 - 2399609, 44 - 281 - 2409491 herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(gem. § 69 ArbGG)

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die in seinem Besitz befindlichen Originalversicherungsscheine zu Gruppenversicherungsverträgen/ Direktversicherung beim G K herauszugeben.

Widerklagend vom Beklagten gegen den Kläger geltend gemachte Ansprüche zu den in seinem Besitz befindlichen Versicherungsscheinen Anwartschaftsausweise zu erteilen und gegenüber dem P A K den Sicherungsfall zu melden, sind durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.11.2001 rechtskräftig abgewiesen.

Der Kläger ist der mit Beschluss des Amtsgericht Köln vom 04.01.1999 bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T . K G & C . K .

Der 1939 geborene Kläger war seit 1962 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin und sodann bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt.

Bei der G L A bestehen Gruppenverträge über Direktversicherungen unter anderem mit Bezugsrecht des Beklagten. Die Originalversicherungsscheine dieser das Bezugsrecht des Beklagten betreffenden Versicherungen befinden sich im Besitz des Beklagten.

Auf Anfrage des Klägers teilte die G L A diesem mit, dass die Gemeinschuldnerin bei ihr einen Gruppenvertrag abgeschlossen hat. Bezüglich der in der Anlage des Schreibens vom 05.08.1999 aufgelisteten Versicherungen bestehe ein widerrufliches Bezugsrecht. Zu insgesamt 13 Versicherungen weist die Anlage dieses Schreibens den Beklagten aus.

Nach Eingang dieser Mitteilung der G L A erklärte der Kläger gegenüber dieser den Widerruf des Bezugsrechts.

Nach Widerruf des Bezugsrechts begehrt der Kläger nunmehr die Herausgabe der Originalversicherungsscheine der 13 Versicherungen den Beklagten betreffend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

Widerrufsgründe in der Person des Beklagten, die nach den Grundsätzen für die betriebliche Altersversorgung der Gemeinschuldnerin in deren Grundsätzen für die betriebliche Altersversorgung benannt seien, lägen nicht vor.

Der Beklagte habe zudem nicht vorgetragen, dass nach dem Versicherungsvertrag ein weitergehendes Widerrufsrecht bestehe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe lediglich ein jederzeit widerrufliches Bezugsrecht erlangt.

Ergänzend wird auf das Urteil erster Instanz vom 23.11.2001 Blatt 110 - 117 d. GA Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 28.03.2002 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 29.04.2002 (Montag) Berufung eingelegt und die Berufung am 10.05.2002 begründet.

Die Berufung macht geltend, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Das Urteil erster Instanz verkenne, dass der Kläger das Bezugsrecht des Beklagten wirksam widerrufen habe. Gegenteiliges lasse sich nicht aus den Grundsätzen der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin für die betriebliche Altersversorgung ableiten.

Die bezogene Ziffer 5 b dieser Grundsätze betreffe nur das Valuta nicht aber das Versicherungsverhältnis. Für die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts bei einer Direktversicherung komme es aber ausschließlich auf das Versicherungsverhältnis und nicht auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an. Nach § 166 VVG sei die Stellung als Bezugsberechtigter eines Lebensversicherungsvertrages grundsätzlich widerruflich, soweit nicht eindeutig im Versicherungsverhältnis Unwiderruflichkeit festgelegt sei. Deshalb könne mangels entgegenstehender Regelung im Versicherungsverhältnis das Bezugsrecht auch dann vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 BetrAVG erworben habe.

Mit dem erklärten Widerruf durch den Kläger habe der Beklagte das Besitzrecht an den herausverlangten Originalversicherungsscheinen verloren, so dass dieser nunmehr zur Herausgabe verpflichtet sei.

Für seine Behauptung, dass die Gemeinschuldnerin dem Beklagten gegenüber dem Versicherer kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe, bezieht sich die Beklagte auf das Zeugnis des zuständigen Sachbearbeiters bei der G V W .

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2001 - 18 Ca 7401/00 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Originalversicherungsscheine zu den Versicherungen der Direktversicherung Nr. 44 - 281 - 2149811, 44 - 281 - 2163722, 44 - 281 - 2321223, 44 - 281 - 2114879, 44 -281 -2189602, 44 - 281 -2306347, 44 -281 - 2334539, 44 -281 -2347372, 44 -281 -2358029, 44 -281 -2367571, 44 -281 -2388890, 44 -281 -2399609 und 44 -281 -2409491 herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und macht insbesondere geltend, auf die bloße Angabe der Versicherungsgesellschaft, in deren Schreiben vom 05.08.1999, könne sich der Beklagte nicht verlassen. Dadurch sei ein diesbezüglicher Nachweis nicht geführt.

Wolle man unterstellen, dass lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht bestanden habe, so sei der Kläger dennoch, da es sich um eine unverfallbare Anwartschaft beim Beklagten gehandelt habe, nicht zum Widerruf berechtigt.

Würde man dem Kläger das Recht zugestehen, die Versicherungen mit einem widerruflichen Bezugsrecht zu widerrufen, so würden die berechtigten Ansprüche des Beklagten jedenfalls gegenüber dem Arbeitgeber unterlaufen.

Sei eine Anwartschaft auf einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar geworden, so dürfe ein solches auch nicht vom Insolvenzverwalter wieder beseitigt werden können mit der Begründung, das Bezugsrecht sei lediglich widerruflich eingeräumt gewesen.

Namhafte Lebensversicherer vereinbarten deshalb auch ausdrücklich in ihren Versicherungsverträgen, dass Bezugsberechtigungen ab dem Zeitpunkt nicht mehr widerrufen werden können, in dem die Anwartschaften unverfallbar geworden sind. Das Arbeitsgericht habe für seine Begründung zudem zutreffend die Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsrichtlinien der Gemeinschuldnerin aufgegriffen und hieraus abgeleitet, dass ein Widerruf nicht zulässig sei. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Die Kammer hat zur Behauptung des Klägers, dass zu Gunsten der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin und damit auch zu Gunsten der Person des Beklagten aus Anlass der beim G K bestehenden Versicherungsverträge den Bezugsberechtigten gegenüber kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.11.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung setzt sich zudem im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erfüllt damit alle formalen Anforderungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel (§§ 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

II. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg.

1. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zweiter Instanz ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Gemeinschuldnerin im Rahmen ihrer Versicherungsverträge beim G K den begünstigten Arbeitnehmern und damit der Person des Beklagten kein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherung eingeräumt hat.

Damit erweisen sich die Versicherungen als widerruflich. Dieser Widerruf ist durch den Kläger gegenüber der Versicherungsgesellschaft wirksam mit Schreiben vom 13.08.1999 erklärt worden.

Die Kammer stützt ihre Bewertung, dass es sich bei den streitbefangenen Versicherungen bezüglich derer der Beklagte im Hinblick auf 13 Versicherungen im Besitz der Originalversicherungsscheine sich befindet, kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt war, auf die Bekundungen des Zeugen Wiechers.

Der Zeuge W hat eine in sich geschlossene und widerspruchsfreie Aussage gemacht, die die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers stützt und beweist. Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Zeugen nicht geglaubt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

Der Zeuge hat zunächst bestätigt, in den streitbefangenen Versicherungsangelegenheiten informiert zu sein. Als Syndikusanwalt beim beklagten Versicherungskonzern ist der Zeuge zur Fragestellung der Unwiderruflichkeit oder Widerruflichkeit von Lebensversicherungsverträgen der streitbefangenen Art ein kundiger und versierter Zeuge. Der Zeuge hat zunächst bestätigt, dass das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 05.08.1999, welches in Kopie zu den Gerichtsakten vorgelegt worden ist, seine Unterschrift ausweist, dass dieses Schreiben unter dem üblichen Briefkopf seines Arbeitgebers erstellt ist und in den inhaltlichen Aussagen und Aufschlüsselungen den Üblichkeiten entspricht, die das Beweisthema des Rechtsstreits betreffen.

Der Zeuge hat darüber hinaus zu den streitbefangenen Gruppenversicherungsverträgen inhaltlich zusammenhängende und überzeugende Bekundungen gemacht, die es für die Kammer ermöglichten, zur Überzeugung zu gelangen, dass tatsächlich in diesen Versicherungsverträgen eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung des jeweils Begünstigten nicht vereinbart gewesen ist, so dass es für die getroffene Entscheidung nicht darauf ankam, dass sich bedauerlicherweise der hierzu gehörige Originalvertrag auch in den Unterlagen der Versicherungsgesellschaft nicht mehr als auffindbar erwies.

Der Zeuge hat nämlich im Zusammenhang mit der Altersversorgung bei der Gemeinschuldnerin Angaben dahingehend machen können, dass sich ein stimmiges Bild zur Streitfrage widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht ergibt.

Der Zeuge hat zunächst aus den Grundsätzen für die Altersversorgung der seinerzeit beantragenden Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin zitiert, wonach im jeweiligen Einzelfall vorgelegt worden sind, Unterlagen die eine getroffene vom Arbeitgeber unterzeichnete Vereinbarung beinhalteten sowie den Betriebsrat und den Begünstigten auswiesen. Der Zeuge hat sodann aus der Versicherungsakte 2409491, die den Beklagten des Rechtsstreits betrifft entnehmen können, dass kein Antrag der Versicherungsnehmerin (der Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin) vorlag, aus welcher sich ergab, dass dem Begünstigten (dem Beklagten) ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt war. Ergänzend hat der Zeuge auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen seines Arbeitgebers hingewiesen und diese dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegt.

In diesen Versicherungsbedingungen heißt es zu § 13 Abs. 2:

Der Bezugsberechtigte erwirkt ein sofortiges und unwiderrufliches Recht auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag, wenn die Gesellschaft den dahingehenden Antrag des Versicherungsnehmers angenommen und ihm schriftlich bestätigt hat, dass der Widerruf ausgeschlossen ist.

Da sich derartige Erklärungen in den Versicherungsunterlagen der Versicherungsgesellschaft nicht finden, ist bereits unter Berücksichtigung dieser Hinweise des Zeugen davon auszugehen, dass dem Beklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht nicht eingeräumt war.

Hinzu kommt, dass der Zeuge sodann ungefragt ergänzende Angaben machen konnte:

Danach hat es durch die Versicherungsgesellschaft aus Anlass des In-Kraft-Tretens des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1974 Korrespondenz mit den Versicherungsnehmern und Anweisungen an die sog. Lebensleiter (den Außendienst) gegeben, die dahin gingen, die Fragestellungen unwiderrufliches/widerrufliches Bezugsrecht und Insolvenzsicherung zu thematisieren. Wenn es sodann - wie der Zeuge bekundet hat - im Zusammenhang mit dieser Korrespondenz auch gegenüber der Gemeinschuldnerin zu sog. wichtigen Informationen dahingehend gekommen ist, dass eine Insolvenzsicherung dann nicht erforderlich sei, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich zugesagt werde, dass dies allerdings vereinbart werden müsse und hierauf keine Reaktion durch die Gemeinschuldnerin erfolgt ist, dann bestätigt dies die Behauptung des Klägers, dass den begünstigten Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin ein unwiderrufliches Bezugsrecht tatsächlich nicht eingeräumt worden ist.

Bestätigt wird dies weiter durch den Schlussvermerk vom 01.06.1982in den Akten der Versicherungsgesellschaft auf den der Zeuge hingewiesen hat. Dieser geht dahin, dass die Gemeinschuldnerin wegen lediglich bestehender widerruflicher Bezugsrechte verpflichtet sei, Beiträge an den P (P ) zu leisten.

Unter Berücksichtigung dieser stimmigen in sich geschlossenen widerspruchsfreien und überzeugenden Bekundungen des Zeugen Wiechers besteht für die Kammer kein Zweifel, dass dem Beklagten bezüglich der ihn betreffenden Versicherungen kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt gewesen ist.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die in seinem Besitz befindlichen Originalversicherungsscheine herauszugeben.

a) Bei Versicherungsscheinen steht das Eigentum dem Gläubiger der Forderung zu, § 952 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, 60. Auflage 2001, § 952 BGB Rdnr. 2).

Gläubiger der Forderung ist der Versicherungsnehmer. Dies ist im Streitfall unstreitig die Gemeinschuldnerin gewesen.

Durch die Insolvenz ist damit gemäß § 148 InsO der Kläger als Partei kraft Amtes an die Stelle der Gemeinschuldnerin getreten.

Da es sich aus den dargestellten Gründen bezüglich der zu Gunsten des Beklagten bestehenden Versicherungen um solche mit einem widerruflichen Bezugsrecht gehandelt hat, stand dieses Widerrufsrecht auch dem Kläger als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers zu. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse gehört.

Dem Beklagten steht nach Ausübung des Widerrufsrechts kein Besitz an den herausverlangten Originalversicherungsscheinen mehr zu. Das Bezugsrecht ist nämlich durch den Kläger nach Maßgabe von § 80 InsO mit Schreiben vom 13.08.1999 wirksam widerrufen worden.

Die Wirksamkeit des gegenüber dem Versicherer erklärten Widerrufs richtet sich zunächst nur nach dem Versicherungsvertrag. Es muss nämlich zwischen dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Gemeinschuldnerin) und Versicherungsgeber und dem ausführenden Versorgungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und Begünstigtem (Arbeitnehmer) streng unterschieden werden (vgl. BAG vom 28.03.1995, DB 1995, 2174).

b) Der ordnungsgemäß erklärte Widerruf führt auch dazu, dass der Beklagte herausgabepflichtig ist.

Dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Widerruf eines Bezugsrechts betreffend Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung dann unzulässig ist, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eingetreten sind (vgl. hierzu BAG vom 08.06.1993, DB 1994, S. 73) steht der Herausgabepflichtigkeit des Beklagten nicht entgegen.

Zwar sind in der Person des Klägers wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2002 ausdrücklich unstreitig gestellt, alle Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft im Sinne des § 1 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrAVG entstanden.

Aus der Tatsache, dass das Bezugsrecht vom Kläger dennoch widerrufen worden ist, folgt jedoch nicht, dass dieser Widerruf unwirksam wäre.

Es vermag vielmehr allein von einer sog. relativen Unwirksamkeit ausgegangen werden (vgl. Prölls/Martin/Kollhosser Versicherungsvertragsgesetz vor §§ 159 - 178 Rdnr. 12). Dies bedeutet, dass der Widerruf gegenüber der Versicherung wirksam ist, dass sich allerdings der Widerrufende dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig macht (BAG vom 08.06.1993, BB 1994, S. 73).

Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass § 1 b Abs. 2 BetrAVG keine dem Insolvenzrecht oder dem Versicherungsvertragsrecht vorgehende Sonderregelung ist (vgl. BAG vom 28.03.1995, VersR 1996, S. 85).

Damit ist somit der Widerruf durch Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft wirksam geworden, so dass gleichzeitig das Besitzrecht des Beklagten an den Originalversicherungsscheinen entfällt.

c) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus Nr. 5 b der Grundsätze der Gemeinschuldnerin zur betrieblichen Altersversorgung als spezieller individueller Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses.

Dem Urteil erster Instanz mag beizupflichten sein, dass ein Widerruf nach diesen Bestimmungen an Treuwidrigkeiten des Arbeitnehmers geknüpft werden sollte, die der Beklagte unstreitig nicht begangen hat. Der ausgehend von der getroffenen Individualvereinbarung nicht zulässige Widerspruch kann jedoch zu keinem anderen Ergebnis als der Verstoß gegen § 1 b Abs. 2 BetrAVG führen. Entgegen der Rechtsverfassung des Beklagten führt nämlich selbst ein Verstoß gegen die arbeitsrechtliche Unwiderruflichkeit unverfallbarer Anwartschaften gerade nicht zu einem absoluten gesetzlichen Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. hierzu BAG vom 08.06.1999, NZA 1999 S. 1003 m. w. N.); dies kann erst recht nicht bei einer schuldrechtlichen und damit nur inter partes wirkenden Altersversorgungsvereinbarung gelten.

d) Der Widerruf ist auch nicht aus Gründen des Rechtsmissbrauchs als insgesamt unwirksam zu bewerten.

Ein Insolvenzverwalter kommt mit dem Widerruf des Bezugsrechts nur seinen insolvenzrechtlichen Pflichten aus § 80 InsO nach. Der Insolvenzverwalter muss nämlich Vermögensgegenstände, an denen kein Ab- oder Aussonderungsrecht besteht, der Masse erhalten und für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sorgen (BAG vom 08.06.1999 a.a.O.).

Für dieses Ergebnis streitet bereits die Existenz von § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Insolvenzschutz durch den P macht nur Sinn, wenn der Widerruf des Bezugsrechts trotz unverfallbarer Anwartschaften möglich ist.

Damit vermag ein Verstoß gegen Grundsätze individueller Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses einerseits bzw. die Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung zur Unverfallbarkeit einer Anwartschaft andererseits nicht die absolute Unwirksamkeit des Widerrufs herbeiführen.

e) Der Beklagte vermag auch nicht gegenüber den Rechtsansprüchen des Klägers wegen eines ihm ggf. zustehenden Anspruchs auf Schadensersatz ein schuldrechtliches Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter wirkungslos (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 273 BGB Rn. 20; MüKo-Krüger, § 273 Rn. 56). Jedenfalls leitet aus den bereits ausgeführten vorrangigen insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten her, dass ein Zurückbehaltungsrecht, welches grundsätzlich auf dem Gedanken der Treuwidrigkeit beruht, gegenüber dem pflichtgemäß handelnden Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) gerade nicht geltend gemacht werden kann (BAG vom 08.06.1999 a.a.O.).

3. Damit verbleibt es dabei, dass der Kläger den Widerruf des Bezugsrechts gegenüber der Versicherung wirksam erklärt hat und dass hierdurch die Besitzberechtigung des Beklagten bezogen auf die Originalversicherungsscheine entfällt. Der Beklagte war daher wie beantragt zur Herausgabe zu verurteilen.

III. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.

IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Aus diesen Gründen hat die Kammer die Revision nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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