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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 8 Sa 404/02
Rechtsgebiete: GG, BPersVG


Vorschriften:

GG Art. 33 II
BPersVG § 8
BPersVG § 46
1. Ein Personalratsmitglied hat zur Darstellung einer Benachteiligung bei Bewerbungen die Möglichkeit dies auf mehrere Arten darzustellen:

a) Es kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist.

Wird in diesem Zusammenhang dargestellt, dass die Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlender aktueller Fachkenntnis oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation in Folge der Freistellung außer Stande gesehen hat, gescheitert ist, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichzeitig kann aber in einem solchen Fall eine Zahlungspflicht nach §§ 8, 46 BPersVG entstehen, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - APBPersVG § 46 Nr. 22).

b) Ebenso kann das freigestellte Personalratsmitglied seinen Anspruch dadurch begründen, dass es darlegt, eine Bewerbung von vorne herein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen zu haben, und dass es darüber hinaus dargelegt, eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung wäre erfolgreich gewesen oder hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich sein müssen.

Für diesen Fall ist wie bei § 37 Abs. 4 BetrVG auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen.

Nicht ausreichend für die Betriebsüblichkeit ist, dass lediglich einige andere Arbeitnehmer einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. Der Geschehensablauf muss vielmehr so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - APBetrVG 1972, § 37 Nr. 84).

2. Fehlt es an der Substantiierung derartigen Sachvortrags ist der Klage auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe der Erfolg zu versagen.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 Sa 404/02

Verkündet am: 21.08.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jüngst als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Eubel und die ehrenamtliche Richterin Zensen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.11.2001 - 5 Ca 382/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)

Der 1944 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplomingenieur und Diplomjurist. Aus seinem Arbeitsverhältnis bei der D in deren Hauptverwaltung in B wurde der Kläger zum 30.12.1993 in ein Arbeitsverhältnis durch die Beklagte übernommen.

Der Kläger ist im Angestelltenverhältnis beschäftigt und in Vergütungsgruppe BAT I b eingruppiert.

Vor seiner Freistellung seit Mai 1996 als Vorsitzender des Gesamtpersonalrats der Beklagten war der Kläger als Referent im Referat 32 auf dem Dienstposten 3220 (Zulassung und Abnahme von Güterwagen) beschäftigt.

Der Kläger hat sich während seiner Freistellung als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrat mehrfach erfolglos auf Arbeitsplätze, die eine Tätigkeit der Eingruppierung in Vergütungsgruppe BAT I a ausweisen beworben. Seine Bewerbung insbesondere für die Dienstposten 3110, den Referatsleiterposten 32 und neuerlich den Dienstposten 3110 sind unberücksichtigt geblieben.

Der Kläger rügt, dass seine Nichtberücksichtigung eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Personalratstätigkeit bedeute. Jedenfalls sei der Beklagten vorzuhalten, es versäumt zu haben, dem Kläger als freigestelltem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, die den Kläger in die Lage versetzt habe, bei Bewerbungsverfahren den Verlust von aktuellem Fachwissen in Folge der Freistellung auszugleichen. Eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer ergebe, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger nach Vergütungsgruppe BAT I a zu entlohnen.

Das Arbeitsgericht hat die hierauf gerichtete Feststellungsklage des Klägers abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Eine Benachteiligung des Klägers in den konkreten Stellenbesetzungsverfahren betreffend den Dienstposten 3110 und den Referatsleiterposten 32 sei nicht zu erkennen. Nach den von der Beklagten vorgelegten Bewerbungsunterlagen haben die Beklagte eine Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers nach sachgerechten Kriterien vorgenommen und insbesondere bei der Auswahl der den Bewerbern vorgelegten Fragen auf den besonderen Umstand der Freistellung des Klägers als Gesamtpersonalratsvorsitzender Rücksicht genommen.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagtenseite Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu zu beschaffende Stellen befördere und den Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied wegen seiner Freistellung von einer solchen Entwicklung rechtswidrig ausgenommen habe.

Der Hinweis des Klägers auf mit ihm vergleichbare Referenten im technischen höheren Dienst ergebe kein aussagekräftiges schlüssiges Gesamtbild für die diesbezügliche Behauptung des Klägers.

Vielmehr sei auch nach Darstellung des Klägers davon auszugehen, dass die Hälfte der Referenten wie der Kläger selbst eingruppiert, während die andere Hälfte nach der vom Kläger begehrten höheren Vergütungsgruppe eingruppiert und entlohnt sei.

Daraus sei aber nicht die für die fiktive Laufbahnnachzeichnung notwendige Zwangsläufigkeit der Beförderung nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen zu schlussfolgern.

Gegen dieses Urteil erster Instanz, welches dem Kläger am 26.03.2002 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 25.04.2002 Berufung eingelegt und seine Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.06.2002 am 05.06.2002 begründet.

Der Kläger macht geltend, dass das Arbeitsgericht in erster Linie verkannt habe, dass im Falle des Klägers ein Abstellen auf eine sogenannte fiktive Laufbahnnachzeichnung den geltend gemachten Anspruch ergebe. Die Beklagte habe nämlich selbst eingestanden, dass seit Beginn der Freistellung des Klägers beamtete Beschäftigte in überwiegender Zahl aus dem vergleichbaren Amt A 14 in das Amt A 15 befördert worden seien.

Der Kläger sei einer der ganz wenigen angestellten Mitarbeiter im Bereich des technischen höheren Dienstes. Dass der Kläger nicht verbeamtet sei, hänge entscheidend mit seiner Übernahme aus dem Bereich der D zusammen. Damit sei bezogen auf eine fiktive Laufbahnnachzeichnung und die Beförderungssituation des Klägers auf die Entwicklung der vergleichbaren beamteten Beschäftigten abzustellen.

Ebenso sei allerdings die Nichtberücksichtigung des Klägers bei dessen Bewerbungen auf den Dienstposten 3110 und den Referatsleiterposten 32 zu beanstanden. Vom tatsächlichen Ausgangspunkt sei bezüglich der Beförderungen des Mitbewerbers B festzuhalten, dass dieser mit dem Kläger nicht vergleichbar gewesen sei. Vor seiner Freistellung sei der Kläger von 1993 an Referent und erster Stellvertreter des Referatsleiters im Referat 32 und dort für die Zulassung und Abnahme von Wagen und die Anerkennung von Sachverständigen/Sachverständigenorganisationen zuständig gewesen. Der Mitbewerber B sei Referent und stellvertretender Referatsleiter im Referat 31 gewesen, welches jedoch nur einen halb so großen Personalkörper umfasst habe wie das Referat 32.

Soweit angeblich der Kläger in den Auswahlgesprächen bei der Beantwortung gestellter Fragen fachliche Mängel aufgezeigt habe, werde dies ausdrücklich bestritten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es unzulässig sei, wenn der Arbeitgeber bei einem freigestellten Personalratsmitglied den gleichen fachlichen Level voraussetze wie bei sonstigen Bewerbern.

Dies treffe auch auf die sonstigen Bewerbungen des Klägers zu, insbesondere seine neuerliche Bewerbung auf den Dienstposten 3110. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bei seiner ersten Bewerbung um den Dienstposten 3110 noch auf Platz zwei gesetzt worden sei, bei seinen weiteren Bewerbungen um den Referatsleiterposten 32 hingegen lediglich auf Platz vier und bei der neuerlichen Bewerbung um den Dienstposten 3110 nur auf Platz sechs.

Nach alledem müsse von einer Benachteiligung des Klägers durch die Beklagte ausgegangen werden, so dass der geltend gemachte Anspruch aus dem Benachteiligungsverbot in §§ 8 BPersVG bzw. 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG ableite.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.11.2001 - 5 Ca 382/01 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.1999 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe BAT I b ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil erster Instanz und macht geltend, dass das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass weder eine Benachteiligung des Klägers aus Anlass seiner Bewerbung für den Dienstposten 3110 sowie den Referatsleiterposten 32 feststellbar sei, noch der Kläger gerechtfertigter Weise geltend machen könne, der Anspruch leite daraus ab, dass eine fiktive Laufbahnnachzeichnung des Klägers die beanspruchte Höhergruppierung und Eingruppierung ergebe.

Die Auswahlentscheidung der Beklagten aus Anlass der unstreitigen Bewerbungen des Klägers verstoße nicht gegen die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung der in §§ 8, 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG getroffenen Werteentscheidung.

Bei allen drei Bewerbungen habe die Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger seit längerer Zeit freigestelltes Personalratsmitglied sei und keine Aufgaben im laufenden Arbeitsgeschehen wahrnehme. Deshalb sei in den Auswahlverfahren auf tiefgreifende Fragen, die das aktuelle Dienstgeschäft beträfen verzichtet worden und nur nach grundsätzlichen Vorstellungen zu den Aufgaben und nach Grundkenntnissen sowie zu Grundzügen der Gesetzes- und Verordnungslage gefragt worden.

Soweit der Kläger bemängele, dass die Beantwortung allgemeiner Fragen seitens des Mitbewerbers B als präziser und zutreffender bewertet worden sei, könne hierin eine Benachteiligung der Person des Klägers nicht gesehen werden. Zum einen sei die Überprüfung der Bewertung selbst dem Gericht entzogen, zum anderen handele es sich bei allgemeinen Fachfragen insoweit um ein zulässiges Auswahlkriterium. Dasselbe gelte für das zweite Auswahlverfahren betreffend die Besetzung des Dienstpostens 32 und sodann für das dritte Auswahlverfahren neuerlich betreffend die Besetzung des Dienstpostens 3110. Auch bei den dort gewählten Fragen habe es sich nicht um solche gehandelt, die aktuelles Fachwissen oder eine aktuelle Beschäftigung mit der abgefragten Materie vorausgesetzt hätten, sondern vielmehr um Fragen nach eisenbahntechnischem und fahrzeugtechnischem Basiswissen.

Ein Zusammenhang zwischen (angeblich) fehlender Fortbildung, aktuellem Fachwissen und der konkreten Stellenbesetzung zu Lasten des Klägers sei folglich zu verneinen.

Auch auf der Grundlage einer fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs sei eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Freistellung im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern der Beklagten nicht erfolgt.

Im E seien 158 Mitarbeiter auf Dienstposten beschäftigt, die der Laufbahn des höheren technischen Dienstes zuzuordnen seien. Davon 117 beamtete Mitarbeiter und 41 im Angestelltenverhältnis.

Selbst wenn man den Kläger fiktiv als Beamten behandeln wolle und seine fiktive Laufbahnnachzeichnung auch mit der Beförderungssituation beamteter Beschäftigter vergleichen würde, ergebe sich entgegen der Auffassung des Klägers weder eine vergleichbare Höhergruppierung einer überwiegenden Anzahl von Beschäftigten, noch das Moment einer typischen betriebsüblichen beruflichen Entwicklung nicht freigestellter Mitarbeiter.

Seit Freistellung des Klägers seien 17 von 28 Beamten aus dem Amt A 14 in das Amt A 15 und lediglich ein Angestellter von 27 Angestellten aus der vergleichbaren Vergütungsgruppe BAT I b in die Vergütungsgruppe I a aufgestiegen. Damit seien insgesamt 18 Mitarbeiter aufgestiegen, die Mehrheit hingegen nicht.

Bezogen allein auf die Gruppe beamteter Mitarbeiter sei zudem darauf hinzuweisen, dass lediglich 7 beamtete Mitarbeiter von Besoldungsgruppe A 14 in Besoldungsgruppe A 15 auf eine Bewerbung hin befördert worden seien. In den übrigen Fällen sei die Beförderung wegen einer Anhebung des Dienstpostens oder deshalb, weil der Dienstposten von vorn herein mit der Bewertung A 15 versehen gewesen sei.

Auch insoweit könne daher von einer überwiegenden Anzahl beförderter Beschäftigter nicht gesprochen werden. Mithin liege keine typische Beförderungsautomatik vor.

Soweit der Kläger schließlich seine Vergleichbarkeit zum Mitbewerber B bemängele sei es unzutreffend, dass das Referat 31, in welchem der Bewerber B Referent und stellvertretender Referatsleiter gewesen sei, im Vergleich zum Referat 32, in welchem der Kläger tätig war nur einen halb so großen Personalkörper umfasst habe. Das frühere Referat 32 habe zum Zeitpunkt der Freistellung des Klägers 19 Mitarbeiter, das frühere Referat 31 16 Mitarbeiter gehabt.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren verwiesen.

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 ff. ArbGG i. V. m. §§ 517 ff. ZPO; die Berufungsbegründung setzt sich im einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erfüllt damit die Voraussetzungen an ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel, § 66 ArbGG, § 519 ff. ZPO.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den geltend gemachten Anspruch des Klägers zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Berufungsbegründung vermag von einer Benachteiligung des Klägers aus Anlass seiner Bewerbungen auf den Dienstposten Referat 3110 sowie den Dienstposten Referatsleiter 32 nicht ausgegangen werden; der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs.

Die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. §§ 8, 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG sind nicht gegeben.

1. Die vom Kläger gewählte Feststellungsklage ist zulässig und nicht zu beanstanden.

Auf das gewählte Feststellungsbegehren ist im Hinblick auf die Beklagte als Arbeitgeberin der öffentlichen Hand zu erwarten, dass diese auch einer lediglich feststellenden rechtskräftigen Verurteilung Folge leisten und die aus höherer Eingruppierung resultierende Zahlung leisten wird.

Damit ist die Feststellungsklage zulässig und geeignet, die Streitfragen des Klägers zur Beklagten betreffend die geschuldete monatliche Vergütung abschließend zu klären.

2. Tatsächliche Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinreichend substantiiert dargestellt.

Ist streitig, ob ein Personalratsmitglied ohne seine Freistellung befördert worden wäre, so sind die tatsächlichen Voraussetzungen für einen geltend gemachten Beförderungsanspruch vom antragstellenden Personalratsmitglied darzulegen und zu beweisen.

Dabei hat das Personalratsmitglied mehrere Möglichkeiten, seine fiktive Beförderung darzulegen.

a) Das Personalratsmitglied kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist.

Wird in diesem Zusammenhang dargestellt, dass die Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlender aktueller Fachkenntnis oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation in Folge der Freistellung außer Stande gesehen hat, gescheitert ist, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichzeitig kann in einem solchen Fall eine Zahlungspflicht nach §§ 8, 46 BPersVG entstehen, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - APBPersVG § 46 Nr. 22).

b) Ebenso kann das freigestellte Personalratsmitglied seinen Anspruch damit begründen, wenn es darlegt, eine Bewerbung von vorne herein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen zu haben und wenn darüber hinaus dargelegt wird, eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung wäre erfolgreich gewesen oder hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich sein müssen.

c) Schließlich kann ein freigestelltes Personalratsmitglied auch ohne eine aktuelle Bewerbung einen Anspruch auf Höhergruppierung durchsetzen, ohne dass eine Bewerbung auf eine freie Stelle vorliegt, wenn es darlegt, dass der öffentliche Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235).

Für diesen Fall ist wie bei § 37 Abs. 4 BetrVG auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen.

Nicht ausreichend für die Betriebsüblichkeit ist, dass einige andere Arbeitnehmer einen entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. Der Geschehensablauf muss vielmehr so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - APBetrVG 1972, § 37 Nr. 84).

3. Misst man die Darlegungen des Klägers an den vorgenannten Voraussetzungen, so vermag der geltend gemachte Anspruch - dies hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen - nicht zuerkannt zu werden.

a) Der Kläger ist bei seinen zwei Bewerbungen für den Dienstposten Referat 3110 sowie bei seiner Bewerbung für den Dienstposten Referatsleiter 32 nicht nach Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG benachteiligt unberücksichtigt geblieben und hat diesbezüglich auch keine Benachteiligung wegen seiner Freistellung als Personalratsmitglied unter Verstoß gegen § 8, 46 BPersVG erfahren.

Die Beklagte hat im einzelnen zur Durchführung dieser Bewerbungsverfahren vorgetragen, den in diesen Bewerbungsverfahren verwendeten Fragenkatalog erläutert und die getroffene Personalentscheidung zu Lasten des Klägers sowie zu Gunsten zweimal des Mitbewerbers B und bezüglich der letzten zu Gunsten des Mitbewerbers W erläutert.

Den Hinweisen der Beklagten, bei allen diesen Bewerbungen habe die Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger seit längerer Zeit freigestelltes Personalratsmitglied war und keine Aufgaben im laufenden Arbeitsgeschehen wahrgenommen habe und daher auf tiefgreifende Fragen, die das aktuelle Dienstgeschäft betrafen, verzichtet und die Befragung insoweit auf Grundkenntnisse und Grundzüge der Gesetzes- und Verordnungslage der Beklagten beschränkt, ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetragen.

Der Kläger hat insbesondere nicht im einzelnen substantiiert dargetan, dass gerade das Gegenteil der Fall gewesen sei, nämlich das Abfragen aktuellen Detailwissens.

Damit ist für die getroffene Entscheidung aus Anlass der drei dargestellten Bewerbungen des Klägers von einem ordnungsgemäß durchgeführten Bewerbungsverfahren auszugehen, welches nach Auswertung der Bewerbungsgespräche nicht dazu geführt hat, dass der Kläger der geeignetste Bewerber war, dessen Bewerbung nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG hätte berücksichtigt werden müssen.

Gleichzeitig ist - weil nach dem insoweit unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten Detailwissen nicht abgefragt worden ist - auch nicht davon auszugehen, dass eine Benachteiligung des Klägers deshalb erfolgt sei, weil dieser aufgrund seiner Freistellung nicht im Stande gewesen sei, sich bezüglich derartigen Detailwissens wegen seiner Freistellung auf dem Laufenden zu halten.

Damit ist zunächst festzuhalten, dass nicht hinreichend substantiiert Umstände dargetan sind, die erkennen ließen, der Kläger sei gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit bei den drei streitbefangenen Bewerbungen erfolglos geblieben. Es liegt somit aus Anlass dieser Bewerbungen auch kein Verstoß gegen §§ 8, 46 BPersVG vor.

b) Der Kläger behauptet selbst nicht eine Bewerbung für andere Stellen von vorne herein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen zu haben und legt insoweit auch nicht dar, dass eine erfolgte Bewerbung ohne die Freistellung für eine solche andere denkbare Stelle erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG hätte erfolgreich sein müssen.

c) Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit der Begründung der Berufung tragen, dass bei der Beklagten Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausgenommen würden.

Tatsächliche Gesichtspunkte, die einen Geschehensablauf erkennen ließen, der typisch so liegt, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Fälle mit einer Höhergruppierung gerechnet werden müsste, sind ebenfalls nicht dargestellt.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger zur Stützung seines geltend gemachten Anspruchs sich mit den beamteten Mitarbeitern der Beklagten des technischen höheren Dienstes vergleichen kann. Der Kläger ist unstreitig nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt, so dass für einen Eingruppierungsanspruch des Klägers in seinem Arbeitsverhältnis als Angestellter zur Beklagten grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages heranzuziehen sind.

Im übrigen setzt sich die Argumentation zur Beförderung beamteter Beschäftigter der Beklagten wiederum nicht hinreichend mit den Argumenten der Beklagten auseinander.

Sind nämlich von den 17 beförderten Beamten 7 auf eine Bewerbung hin befördert, weitere 10 hingegen wegen Anhebung des Dienstpostens oder deshalb, weil der Dienstposten von vorne herein nach Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen war befördert worden, so kann bereits unter Berücksichtigung dieses tatsächlichen Vortrages der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, es bestünden betriebliche Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten in welchen grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer Fälle mit einer Beförderung nach diesen allgemeinen betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten gerechnet werden könnte.

Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits in dem vom Kläger selbst mit der Klage vorgelegten Schreiben vom 05.01.2002 differenzierter Weise die Beförderungssituation des höheren technischen Dienstes der Beklagten dargestellt hat.

Von den 158 Mitarbeitern auf Dienstposten der Laufbahn des höheren technischen Dienstes (117 Beamte, 41 Angestellte) sind im Freistellungszeitraum des Klägers 17 von 28 Beamten aus Besoldungsgruppe A 14 in Besoldungsgruppe A 15 befördert worden, wo hingegen ein Angestellter von 27 Angestellten aus der vergleichbaren Vergütungsgruppe BAT I b in die Vergütungsgruppe BAT I a höhergruppiert worden ist.

Damit ist es aus der Gesamtzahl vergleichbarer Mitarbeiter in vergleichbaren Funktionen lediglich bei 18 Betroffenen zu einer "Beförderung" gekommen, so dass gerade nicht für die überwiegende Mehrheit vergleichbarer Fälle eine entsprechende "Beförderung" feststellbar ist.

Somit ist nichts anderes feststellbar, als dass nur weit weniger als die Hälfte vergleichbarer Arbeitnehmer, nämlich 18 den auch vom Kläger begehrten entsprechenden beruflichen Aufstieg genommen haben. Dies reicht für den geltend gemachten Anspruch der Klage nicht aus.

Das Arbeitsgericht ist somit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die Klage abzuweisen.

Die Berufung ist nicht geeignet, eine Änderung dieses Ergebnisses herbeizuführen.

III. Da der Kläger mit dem Rechtmittel der Berufung unterlegen ist, hat er die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO.

IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles; der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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