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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 11 Sa 697/02
Rechtsgebiete: HGB, BGB


Vorschriften:

HGB § 128 analog
HGB § 129 Abs. 1 analog
BGB § 117
BGB § 141
1. Der Gesellschafter einer GbR haftet den Arbeitnehmern der Gesellschaft gemäß § 128 HGB analog persönlich. Einwendungen gegen seine Haftung für Vergütungsansprüche kann er nur soweit erheben, als dies auch die Gesellschaft tut könnte (§ 129 Abs. 1 HGB analog); das gilt auch für die Einwendung des Scheingeschäfts (§ 117 BGB).

2. Ein Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt.

3. Bestätigen die Arbeitsvertragsparteien einen Schein-Arbeitsvertrag durch Zahlung der Löhne, Erstellung der Lohnabrechnungen, Abführung der Abgaben, Erstellung eines Zeugnisses usw., ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu gewähren, was ihm zustehen würde, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 Abs. 2 BGB).

4. Der Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit auf die Einrede des nicht-erfüllten Vertrages auch konkludent verzichten.


LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 11 Sa 697/02

Verkündet am: 22.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schunck als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Daverkausen und Schnelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 25.04.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 3 (4) Ca 3667/01 h - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 69 Abs.2 ArbGG)

I. Die Parteien - nämlich der beklagte Gesellschafter eines als GbR betriebenen Ingenieurbüros und die von der Gesellschaft mit Arbeitsvertrag vom 26. 02. 1999 "als Bürokraft" ab März 1999 eingestellte, am 23. 01. 1955 geborene Klägerin - streiten um die gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten für die an die Klägerin für die Monate Oktober 1999 bis August 2000 zu zahlenden Gehälter. Der Beklagte, der den Arbeitsvertrag (Bl. 16) unterschrieben, ein Zeugnis (Bl. 18) ausgestellt und ein Kündigungsschreiben vom 15. 08. 2000 (Bl. 17) mitunterschrieben hat, hat die Auszahlung der Vergütung bis September 1999 sowie die Lohnabrechnungen für die folgenden Monate (Bl. 33 ff.) veranlaßt. Er verweigert eine weitere Zahlung mit der Begründung, die Klägerin, die die Ehefrau seines damaligen Mitgesellschafters ist, sei nur zum Schein beschäftigt worden; Hintergrund seien sozialversicherungsrechtliche Gründe gewesen. Arbeitsleistungen habe die Klägerin nie erbracht und nicht einmal über einen eigenen Arbeitsplatz verfügt. Die seit Oktober 1999 ausbleibende Auszahlung der Gehälter sei nie beanstandet worden; erst nach Trennung der Gesellschaft benutze sein früherer Mitgesellschafter die Klägerin als Waffe gegen ihn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, nachdem gegen den ursprünglich mitverklagten Ehemann der Klägerin und Mitgesellschafter des Beklagten Anerkenntnisurteil ergangen war. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

II. Die Berufung ist unbegründet. Die Gesellschaft, der der Beklagte angehört hat, haftete für die streitigen Vergütungsansprüche der Klägerin und damit in entsprechender Anwendung von § 128 HGB (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 714 Rn. 12) auch der Beklagte persönlich und unmittelbar. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:

Soweit der Beklagte Einwendungen gegen seine Haftung aus seiner Beziehung zur Gesellschaft oder zu seinem ehemaligen Mitgesellschafter zu haben glaubt, kann er sie der Klägerin nicht entgegensetzen. Er ist vielmehr auf die Einwendungen beschränkt, die auch die Gesellschaft erheben könnte (§ 129 Abs.1 HGB analog). Diese aber kann Einwendungen nicht erheben:

Das gilt insbesondere für die Einwendung, die dem Beklagten offenbar vorschwebt: die Einwendung des Scheingeschäfts (§ 117 BGB). Das beruht schon auf Rechtsgründen: Ein Scheingeschäft liegt nämlich dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (Palandt/ Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 117 Rn. 4). So ist es hier: Nach Darstellung des Beklagten sollen sozialversicherungsrechtliche Gründe der Hintergrund für den Arbeitsvertrag gewesen sein. Ein wirksamer Versicherungsschutz war aber nur durch einen wirksamen Arbeitsvertrag zu erreichen.

Die Einwendung des Scheingeschäfts scheitert an einem weiteren Grund - nämlich an § 141 BGB. Die Arbeitsvertragsparteien haben nämlich die Gültigkeit des Arbeitsvertrags, auch wenn er nichtig gewesen sein sollte, immer wieder bestätigt: durch Zahlung der Löhne bis September 1999, durch permanente Erstellung der Lohnabrechnungen, durch Abführung der Abgaben, durch Erstellung von Zeugnis und Kündigung. Damit war die Gesellschaft selbst bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrags verpflichtet, der Klägerin zu gewähren, was ihr zustehen würde, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 Abs.2 BGB).

Der Gesellschaft und damit dem Beklagten (§ 129 Abs.1 HGB) steht auch nicht die Einrede des nicht-erfüllten Vertrages zu. Die Gesellschaft hat auf diese Einrede verzichtet - und zwar schon dadurch, daß sie die angeblich fehlenden Leistungen nicht eingefordert hat, spätestens aber dadurch, daß sie monatlich im nachhinein Lohnabrechnungen erstellt hat. Im übrigen sind im Arbeitsleben Arbeitsverhältnisse mit großzügiger Handhabung der Arbeitszeiten bis hin zur Freistellung gar nicht selten, so daß dieser im übrigen streitige Umstand vorliegend nicht die Indizwirkung hat, die der Beklagte ihm beimessen möchte.

Nach allem kann die Frage offenbleiben, ob nicht der Mitgesellschafter des Beklagten durch sein Anerkenntnis auch mit Wirkung für die Gesellschaft auf alle möglichen Einwendungen gegen die Klageforderung verzichtet hat, so daß diese spätestens dadurch auch dem Beklagten verloren gegangen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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