Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 344/05
Rechtsgebiete: TzBfG, GKG


Vorschriften:

TzBfG § 8
GKG § 42 Abs. 3 S. 1
GKG § 42 Abs. 4
Das nach § 8 TzBfG auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung gerichtete Verfahren ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit dem 36-fachen Betrag der monatlichen Vergütungsdifferenz zu bewerten, aber begrenzt auf das Vierteljahreseinkommen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Ta 344/05

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 14.6.2005 - 2b Ca 4233/05 H - wird - soweit diesem nicht durch Beschluss vom 5.8.2005abgeholfen wurde - zurückgewiesen.

Gründe:

Soweit die Beklagtenvertreter mit ihrer Beschwerde die Bewertung des Antrages auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung mit einem Streitwert von € 31.817,16 (36 Monate x € 883,81) statt mit einem Vierteljahresverdienst von € 4.713,66 verfolgen, ist die Beschwerde unbegründet. Die überwiegende Ansicht bewertet das nach § 8 TzBfG auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung gerichtete Verfahren in Anlehnung an § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit dem 36-fachen Betrag der monatlichen Vergütungsdifferenz, aber begrenzt auf das Vierteljahreseinkommen (vgl. GK-Wenzel § 12 ArbGG Rz. 351 m.z.w.N.).

Diese Begrenzung ist auch geboten. Die Bewertung mit dem 36-fachen Betrag der Vergütungsdifferenz, aber ohne Bindung an das Vierteljahreseinkommen als Höchstbetrag würde zu völlig unangemessenen Streitwerten führen. Wenn der Gesetzgeber schon den Streit über den gesamten Bestand des Arbeitsverhältnisses aus sozialen Erwägungen auf ein Vierteljahreseinkommen begrenzt hat, so kann der Streitwert in einem Verfahren, in welchem es nicht einmal um den Fortbestand, sondern nur um eine Änderung im Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geht, nicht höher bewertet werden; damit würde die gesetzgeberische Wertung in § 42 Abs. 4 GKG (früher § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG) missachtet.

Im Übrigen ist bei einem Verfahren nach § 8 TzBfG wirtschaftlich dieselbe Situation gegeben wie bei einer Klage gegen eine Änderungskündigung. Es geht jeweils um dieselben Interessen. Ob der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, um die Arbeitszeit um die Hälfte zu reduzieren, oder ob über die Änderung des Arbeitsvertrages prozessiert wird, weil der Arbeitnehmer die Arbeitszeit nach § 8 TzBfG im selben Umfang reduzieren will, läuft aus wirtschaftlicher Sicht auf dasselbe hinaus. Konsequenterweise können damit auch keine unterschiedlichen Bewertungsgrundsätze zum Zug kommen. Bei der Streitwertfestsetzung für eine Änderungskündigungsschutzklage ist aber der Streitwert zwingend gemäß § 42 Abs. 4 GKG auf ein Vierteljahreseinkommen begrenzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück