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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 12 LC 291/02
Rechtsgebiete: BSHG, SGB VIII


Vorschriften:

BSHG § 103
BSHG § 104
BSHG § 97 II
SGB VIII §§ 86 ff.
SGB VIII §§ 89 ff.
§ 104 BSHG, wonach § 97 Abs. 2 und § 103 BSHG entsprechend gelten, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht ist, ist nicht anwendbar, wenn die Unterbringung nach Jugendhilferecht (SGB VIII) erfolgt ist.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten wegen einer teilstationären Eingliederungshilfemaßnahme.

Der am E. 1988 in Hamburg geborene F. leidet an mit sprachlicher und mentaler Retardierung verbundener Trisomie 21 (Down-Syndrom). Seine Mutter, die von Beruf Kinderkrankenschwester ist, fühlte sich außer Stande, ihr Kind selber zu betreuen. Das Kind kam zunächst in ein Kinderheim und lebt seit dem 12. Mai 1989 in einer Pflegefamilie in Einbeck im Bereich des Beklagten. Die Klägerin gewährt dem Kind F. Jugendhilfe gemäß §§ 27, 33 SGB VIII, insbesondere durch Übernahme des den Pflegeeltern zu zahlenden Pflegegeldes. Darüber hinaus erhielt F. von dem Beklagten seit dem 10. September 1990 als geistig wesentlich Behinderter Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG, zunächst in Form ambulanter Frühförderung, ab dem 1. Juni 1993 durch die Lebenshilfe Bad Gandersheim-Seesen e.V. in Form der Betreuung in einem Sonderkindergarten, ab Februar 1995 durch Betreuung in einem Integrationskindergarten und ab dem 1. August 1996 - als nunmehr Schulpflichtiger - durch Betreuung in der Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe. In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 fielen Kosten für die gewährte Eingliederungshilfe in Höhe von 90.760,86 DM (entspricht 46.405,18 EUR) an, die die Klägerin dem Beklagten - erstmals im Juli 1995 - erstattete. Die Beteiligten waren - zunächst noch übereinstimmend - der Auffassung, dass die Klägerin gemäß §§ 103, 104 BSHG (in der bis zum 31. Dezember 1993 gültigen Fassung; im Folgenden: BSHG a.F.) dem Beklagten kostenerstattungspflichtig sei; sie gingen nämlich davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen für die Eingliederungshilfemaßnahme um sogenannte "Zusammenhangskosten" mit der Betreuung von F. in der Pflegefamilie im Sinne von § 103 BSHG a.F. handeln würde; die Klägerin gab entsprechende Kostenerstattungsanerkenntnisse gegenüber dem Beklagten ab.

Zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1999 entstanden insoweit weitere Kosten in Höhe von 106.825,78 DM (entspricht 54.619,15 EUR) ; diese zahlte der Beklagte - ebenfalls - an die Tagungsbildungsstätte der Lebenshilfe. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 stellte er der Klägerin für die Jahre 1997 und 1998 70.124,40 DM in Rechnung. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. Januar 1999 daraufhin mit, dass sie für ab dem 1. Januar 1994 geleistete Eingliederungshilfe in Folge der ab diesem Zeitpunkt gültigen Neufassung der §§ 103, 104 BSHG (im Folgenden: BSHG n.F.) nicht mehr erstattungspflichtig sei; "Zusammenhangskosten" von Pflegestellen, zu denen sie auch Aufwendungen für Eingliederungshilfe in Form teilstationärer Betreuung zähle, seien nicht mehr zu erstatten, deshalb werde die für die Jahre 1994 bis 1996 an den Beklagten erstattete Eingliederungshilfe zurückgefordert. Der Beklagte erkannte daraufhin mit Schreiben vom 2. März 1999 einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 60.043,01 DM bezüglich der Kalenderjahre 1995 und 1996 zunächst an. Mit Schreiben vom 14. September 1996 lehnte der Beklagte dann aber jegliche Rückzahlung ab, da er nunmehr die Rechtsauffassung vertrat, nicht er, sondern die Klägerin sei für die Gewährung der Eingliederungshilfemaßnahmen an F. örtlich zuständiger Sozialhilfeträger; die Klägerin sei wegen des vom Gesetzgeber nach wie vor beabsichtigten Schutzes der Einrichtungsorte trotz des Wegfalls der Worte "oder im Zusammenhang hiermit" in § 103 Abs. 2 BSHG n.F. kostenerstattungspflichtig.

Die Klägerin hat am 16. Dezember 1999 Klage hinsichtlich der für die Jahre 1994 bis 1996 an den Beklagten erstatteten Eingliederungshilfe erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es sich bei den F. gewährten Eingliederungshilfemaßnahmen nicht um "im Zusammenhang" mit der Jugendhilfemaßnahme stehende Sozialleistungen handele. Vielmehr seien die Eingliederungshilfemaßnahmen unabhängig von seiner Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt. Aber auch dann, wenn es sich hierbei um sogenannte Zusammenhangskosten handeln würde, müssten sie vom Beklagten getragen werden, da ab dem 1. Januar 1994 die Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattungspflicht für solche Zusammenhangskosten entfallen sei. Ein Anspruch auf Prozesszinsen folge aus der Neuregelung des § 111 BSHG, wonach seit dem 1. Januar 1994 die allgemeinen Regeln über die Geltendmachung von Prozesszinsen auch für Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander zur Anwendung kämen.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 90.760,86 DM nebst 4% Zinsen ab dem 16. Dezember 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass der Besuch der teilstationären Einrichtungen der Lebenshilfe zwar eine Eingliederungshilfeleistung, aber auch eine Ergänzungsmaßnahme zur Pflege in der Familie, der Jugendhilfemaßnahme, sei. Ihre Kosten seien nach wie vor "Zusammenhangskosten", die auch nach Inkrafttreten des FKPG noch Teil der erstattungsfähigen Kosten seien, da nach Sinn und Zweck der Gesetzesänderung der Schutz der Einrichtungsorte vor im Zusammenhang mit der Unterbringung von Hilfebedürftigen stehenden finanziellen Aufwendungen gewährleistet bleiben müsse. Der Wegfall der in § 103 BSHG a. F. enthaltenen Passage über die im Zusammenhang stehenden Kosten sei lediglich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Unerheblich sei deshalb auch, dass die Hauptmaßnahme der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie ihre Rechtsgrundlage nicht im BSHG, sondern im SGB VIII habe. An der grundsätzlichen örtlichen Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 BSHG ändere sich deshalb nichts; es genüge vielmehr, dass die Eingliederungshilfebedürftigkeit während des Aufenthalts von F. in der Pflegefamilie entstanden sei. Deshalb sei die Klägerin verpflichtet, durch die in den Jahren 1997 bis 1999 entstandenen Kosten der Eingliederungshilfe zu erstatten.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 106.825,78 DM nebst 4% Zinsen seit dem 4. Februar 2000 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ihre örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG für Eingliederungshilfeleistungen an F. sei nicht gegeben, da man zwischen der Hauptmaßnahme, also der im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung erfolgenden Pflegestellenunterbringung, und der während dieses Aufenthaltes hinzugetretenen Eingliederungshilfe unterscheiden müsse. § 97 Abs. 2 BSHG sei deshalb lediglich für die reinen Unterbringungskosten in der Einrichtung einschlägig. Diese Kosten würden auch nach wie vor von ihr als Jugendhilfeträger übernommen. Der gesamte darüber hinausgehende Bedarf von F. sei hingegen nach § 97 Abs. 1 BSHG zu Lasten des Beklagten zu decken.

Mit Urteil vom 23. Januar 2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 46.405,18 EUR (entspricht 90.760,86 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 16. Dezember 1999 zu zahlen, und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsanspruch sei § 112 SGB X, weil die Klägerin dem Beklagten zu Unrecht Kosten für teilstationäre Eingliederungsmaßnahmen erstattet habe. Der Beklagte habe keinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin gemäß §§ 104, 103, 97 Abs. 2 BSHG n.F. wegen der gewährten Eingliederungshilfe, weil diese in keinem Zusammenhang mit der von der Klägerin gewährten Jugendhilfe durch Unterbringung in der Pflegefamilie stehe. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG n.F. setze zwingend voraus, dass Eingliederungshilfe gerade in der Pflegefamilie gewährt werde. Demgegenüber greife die Vorschrift dann nicht ein, wenn - wie hier - in der Pflegefamilie (lediglich) Jugendhilfemaßnahmen erfolgen, hinsichtlich derer die örtliche Zuständigkeit abschließend in §§ 86 ff. SGB VIII geregelt sei. Zwischen der Eingliederungshilfemaßnahme und der jugendhilferechtlichen Unterbringung in der Pflegefamilie bestehe kein Kausalzusammenhang, da die Jugendhilfemaßnahme ausschließlich dem Zweck diene, dem Kind das Aufwachsen in einer Familie zu ermöglichen, sie aber keinerlei heilpädagogische Intention habe. Ob die sogenannten "Zusammenhangskosten" nach dem Wegfall der Worte "im Zusammenhang" in § 103 Abs. 1 BSHG n.F. erstattungsfähig seien, könne dahinstehen. Dass alle Kosten der dem Hilfeempfänger zu Gute kommenden Maßnahmen jedweder Rechtsgrundlage "Zusammenhangskosten" seien, dass also der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Kostenerstattungsvorschriften einen allumfassenden Schutz der Einrichtungsorte gegen sämtliche auf sozialrechtlichen Bestimmungen beruhenden finanziellen Aufwendungen beabsichtigt habe, finde im Gesetz keine Stütze. Damit habe der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 BSHG n.F. als für den tatsächlichen Aufenthaltsort von F. örtliche zuständiger Sozialhilfeträger die Aufwendungen für die streitbefangenen Eingliederungshilfemaßnahmen zu tragen. In Ermangelung anderweitigen geschriebenen Fachrechts würden die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auch in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gelten und mithin stünden ihr ab Eingang ihrer Klage bei Gericht 4% Prozesszinsen zu.

Der Beklagte hat am 22. Februar 2002 gegen das am 29. Januar 2002 zugestellte Urteil die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung bei dem Verwaltungsgericht eingelegt.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass dem Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X bereits § 111 SGB X entgegenstehe, da dieser Anspruch für die Jahre 1994 bis 1996 erstmalig mit Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 1999 geltend gemacht worden sei. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei deshalb versäumt. Zwischen der jugendhilferechtlichen Unterbringung in der Pflegefamilie und der Eingliederungshilfemaßnahme bestehe ein Kausalzusammenhang, weil es zu der Eingliederungshilfemaßnahme gar nicht erst gekommen wäre, wenn F. nicht von dem Jugendhilfeträger, der Klägerin, im Bereich des Beklagten untergebracht worden wäre. Bestehe ein Kausalzusammenhang, so seien auch die "Zusammenhangskosten" nach § 103 BSHG n.F. zu erstatten. Das gleiche Ergebnis sei auf Grund des umfassenden Schutzes der Pflegestellenorte zu erzielen. Hinsichtlich der Hauptmaßnahme komme es - im Gegensatz zu den Nebenkosten, die zwingend Sozialhilfeleistungen voraussetzten - nicht auf die Unterscheidung zwischen Sozial- oder Jugendhilfekosten an. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Klägerin nach § 97 Abs. 2 BSHG sei auch nicht, dass die Bedürftigkeit bereits zum Zeitpunkt des Hilfeempfängers in der Einrichtung bzw. hier in der Familie vorliege. Vielmehr genüge es, wenn - wie vorliegend - die Hilfebedürftigkeit während des Aufenthaltes in der Einrichtung entstehe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und unter Abweisung der Klage die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten 54.619,15 EUR (106.825,78 DM) nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Abweisung seiner Widerklage verurteilt, an die Klägerin 46.405,18 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 16. Dezember 1999 zu zahlen.

1. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsanspruch ist § 112 SGB X. Danach sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Kostenerstattung zu Unrecht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Beklagte hatte gegenüber der Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu keinem Zeitpunkt wegen der dem Kind F. gewährten Eingliederungshilfe einen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 104, 103, 97 Abs. 2 BSHG in der Fassung des hier anzuwendenden Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374, in Kraft getreten am 1. Januar 1994, Art. 12 des Gesetzes) - auf diese Fassung beziehen sich die nachfolgenden Normenzitate -.

Örtlich zuständiger Sozialhilfeträger für die hier im Streit stehenden teilstationären Eingliederungsmaßnahmen gemäß §§ 39, 40 BSHG für F. in den Einrichtungen der Lebenshilfe im maßgeblichen Zeitraum ist vielmehr gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Beklagte. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Das Kind F. hält sich unstreitig in einer Pflegefamilie im Bereich des Beklagten auf.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Regelungen der §§ 104, 103, 97 Abs. 2 BSHG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.

Nach § 104 BSHG gelten die §§ 97 Abs. 2, 103 BSHG entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG hat der nach Abs. 1 der Vorschrift zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 97 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BSHG begründet worden ist, oder wenn ein Eilfall vorliegt.

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier nicht vor.

a) Allerdings ist eine Unterbringung eines Kindes in einer anderen Familie hier erfolgt. Das aus G. stammende Kind F. wächst im maßgeblichen Zeitraum in seiner Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf und wird dort betreut und erzogen.

b) Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass § 104 BSHG (auch) eine Zuständigkeitsregelung darstellt, obwohl er im 9. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes enthalten ist, der die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe regelt (Beschl. d. erkennenden Senats v. 18.5.1995 - 12 M 7208/94 - , ZfF 1995, 160). Denn § 97 Abs. 2 BSHG bezweckt den Schutz der Orte mit Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen vor ungerechtfertigten Belastungen durch Kosten der Sozialhilfe. Mithin ist § 104 BSHG so zu lesen, als handele es sich um einen weiteren Absatz des § 97 BSHG. Das bedeutet, dass in den von § 104 BSHG angesprochenen "Unterbringungsfällen" sich die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG (Herkunftsort) und nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG richtet.

c) Der Senat ist allerdings mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass dies nicht gilt, wenn die Hauptmaßnahme der Unterbringung in einer anderen Familie als Jugendhilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII zu bewerten ist, denn dann gelangen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 86 ff. SGB VIII zur Anwendung (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 26.6.2000, - 13 VG 3274/99 - , ZfJ 2001, 355) und nicht § 97 BSHG.

aa) Dass die Klägerin dem Kind F. als Hauptmaßnahme Jugendhilfe nach dem SGB VIII gewährt hat, steht für den Senat fest. Die Klägerin selbst hatte zwischenzeitlich Zweifel, ob tatsächlich ein Fall der Jugendhilfe nach SGB VIII vorliege (vgl. Bl. 64 Beiakte A). Für die Abgrenzung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der Hilfe nach SGB VIII ist maßgeblich der Bedarf, der durch die Unterbringung in einer Pflegefamilie gedeckt werden soll. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern und das Hineinwachsen in die Gesellschaft zu erleichtern (vgl. Regierungsbegründung zum KJHG, BT-Drucks. 11/5948, S. 1 /1989), während Zielrichtung der Eingliederungshilfe nach BSHG ist, die Folgen einer vorhandenen Behinderung zu mildern, um dem Behinderten eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen (Brühl, in: LPK, BSHG, 5. Aufl. 1998, § 39 Rn. 29). Die dem Kind F. gewährte Hilfe in der Pflegefamilie ist eine Maßnahme nach dem SGB VIII, weil die Hilfe ohne spezifische heilpädagogische Intention ausschließlich dem Zweck diente, dem Kind das Aufwachsen in einer Familie zu ermöglichen. Zwar ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, als zwischen der Behinderung des Kindes und der Unterbringung in der Pflegefamilie ein Zusammenhang besteht, weil die mangelnde Bereitschaft bzw. Unfähigkeit der Mutter, in häuslicher Gemeinschaft die Pflege und Erziehung des Kindes durchzuführen, an dessen Behinderung anknüpft. Maßgeblich ist aber nicht, welche Ursachen mittelbar diesen Bedarf an einer Unterbringung in einer Pflegefamilie ausgelöst haben. Hier bestand der Bedarf nicht darin, dass das Kind behinderungsbedingt eines besonderen familiären Umfeldes oder solcher spezialisierter Hilfen (mit heilpädagogischer Zielrichtung) bedurft hätte, die in der Familie seiner Mutter objektiv nicht hätten gewährt werden können. Sondern das Problem lag hier ausschließlich in der aus psychischen Gründen fehlenden Bereitschaft der Mutter des Kindes, die ihr (als Krankenschwester) objektiv möglichen, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nicht voraussetzenden Betreuungs- und Erziehungsleistungen auch tatsächlich zu erbringen.

bb) Ist die Hauptmaßnahme für das Kind F. in der Pflegestelle eine Jugendhilfemaßnahme, richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für die Hauptmaßnahme nach § 86 ff. SGB VIII, nicht nach den Zuständigkeitsregelungen des BSHG. Für die Unterbringung in der Pflegefamilie nach SGB VIII bedarf es einer ergänzenden und gesonderten Regelung der örtlichen Zuständigkeit gemäß §§ 104, 97 Abs. 2 BSHG nicht.

cc) Entstehen - wie hier - im Zusammenhang mit dieser Jugendhilfemaßnahme Kosten, kommt auch eine Erstattung dieser (Neben-)Kosten nach §§ 103, 104, 97 Abs. 2 BSHG n.F. nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn - wie hier - die (Neben-)Kosten für eine teilstationäre Eingliederungshilfe auf §§ 39, 40 BSHG, also auf sozialhilferechtlichen Vorschriften beruhen (a.A. wohl Bay. VGH, Urt. v. 30.1.2002 -12 B 99.3778, der allein auf die Rechtsnatur der streitigen "Zusammenhangskosten" abstellt, ohne die Anwendbarkeit der §§ 104, 103, 97 Abs. 2 BSHG zu prüfen, obgleich sich auch in dem dort zu entscheidenden Fall die Hauptmaßnahme der Unterbringung des Hilfeempfängers als Jugendhilfe darstellte).

Das ergibt sich auch aus der Art des in § 103 BSHG geregelten Erstattungsanspruchs, auf den § 104 BSHG verweist. § 103 BSHG regelt einen Fall der Erstattung von Kosten der Sozialhilfe zwischen den Trägern der Sozialhilfe, setzt also voraus, dass der Erstattungspflichtige als Träger der Sozialhilfe Hilfe nach dem BSHG gewährt hat. Dies ist hier nicht der Fall, denn - wie bereits dargelegt - hat die Klägerin dem Kind F. die Hauptmaßnahme der Unterbringung in der Pflegefamilie nicht als Sozialhilfe nach §§ 39 ff. BSHG, sondern als Hilfe nach dem SGB VIII gewährt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen gemäß dem Grundsatz des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG vorgehen. Eine Kostenerstattung zwischen "Sozialhilfeträgern" nach § 104 BSHG kommt hier nicht in Betracht (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 2.8.2001, - 12 B 98.763 - , FEVS 53, 204 ff.).

dd) Sind demnach die §§ 104, 103, 97 Abs. 2 BSHG wegen der vorrangig geltenden Zuständigkeitsvorschriften der §§ 86 ff SGB VIII und Kostenerstattungsvorschriften der §§ 89 ff. SGB VIII im Hinblick auf die Hauptmaßnahme der Unterbringung des Kindes F. in der Pflegefamilie nicht anwendbar, kann dies auch nicht für Kosten gelten, die erst im Zusammenhang mit dem Einrichtungsaufenthalt entstehen. Dass (nur) die Kosten für die teilstationäre Eingliederungshilfe auf BSHG beruhen, führt nicht zu einem Erstattungsanspruch des Beklagten als Sozialhilfeträger gegenüber der Klägerin als Jugendhilfeträgerin.

Damit fällt die Kostenlast für die Jugendhilfe nach §§ 89a Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII (Klägerin) und für die Sozialhilfe nach § 97 Abs. 1 BSHG (Beklagter) auseinander. Eine gesetzliche Regelung etwa dahingehend, dass Kosten für nach BSHG erforderliche Eingliederungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Jugendhilfe entstehen, vom Träger der Jugendhilfe zu tragen oder zu erstatten sind, fehlt. Ob eine solche Regelung erforderlich ist, steht im Ermessen des Bundesgesetzgebers, sie kann nicht durch rechtsfortbildende richterliche Auslegung oder analoge Anwendung gesetzlicher Regelungen geschaffen werden.

d) Abgesehen von der Frage der generellen Anwendbarkeit der §§ 104, 103, 97 Abs. 2 BSHG sind im übrigen hier für den Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht erfüllt, insbesondere hat kein Eilfall im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorgelegen. Ein Eilfall liegt dann vor, wenn der zuständige Hilfeträger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet (Schoch in LPK, BSHG, a.a.O., § 97 Rn. 41). Der Beklagte ist zwar davon ausgegangen, dass er eilbedingt vorgeleistet habe (vgl. Bl. 46 Beiakte A). Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin - ihre Zuständigkeit für die Kosten der teilstationären Eingliederungshilfe unterstellt - nicht rechtzeitig hätte tätig werden können.

e) Weil nach den obigen Ausführungen der Beklagte für die in Rede stehenden Kosten der teilstationären Eingliederungsmaßnahme zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 1 BSHG ist, bedarf die Frage keiner abschließenden Klärung, ob "Zusammenhangskosten" von dem Erstattungsanspruch der §§ 104, 103 BSHG oder von den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 104, 97 Abs. 2 BSHG umfasst werden. Der Senat neigt jedoch dazu, dass dies der Fall wäre, wenn die genannten Vorschriften einschlägig wären, weil nach dem Sinn und Zweck des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG der für die Hilfe in einer Einrichtung zuständige Träger auch für die damit im Zusammenhang stehenden Hilfen zuständig sein soll, auch soweit sie außerhalb der Einrichtung erbracht werden (vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rn. 64; Schoch, in: LPK BSHG, 5. Aufl. 1998, § 997 Rn. 34; Mergler/Zink, BSHG, Stand: August 2000, § 97 Rn. 27 f.).

2. Der Beklagte kann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

a) Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten für teilstationäre Eingliederungsmaßnahmen ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 89 ff. SGB VIII. Die Klägerin ist nach §§ 89a Abs. 1, 86 Abs. 6 SGB VIII erstattungspflichtig für die dem Hilfeempfänger F. im Rahmen der Jugendhilfe gewährten Kosten für die Unterbringung in der Pflegefamilie. Diese Kostenerstattungspflicht umfasst allerdings nur Kosten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht (§ 89f SGB VIII). Dies gilt auch für die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Erstattungsvorschrift des § 89e SGB VIII. Eine Erstattung von im Zusammenhang mit der Jugendhilfemaßnahme stehenden Kosten, die - wie hier - auf Vorschriften des BSHG beruhen, werden von § 89f SGB VIII nicht umfasst.

b) Der Beklagte hat auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin gemäß § 105 SGB X. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von §§ 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Wie bereits dargelegt ist der Beklagte für die hier in Rede stehenden Kosten der teilstationären Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 39, 40 BSHG nicht unzuständiger Leistungsträger. Seine Zuständigkeit für diese Kosten ergibt sich vielmehr aus § 97 Abs. 1 BSHG.

3. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht dem von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsanspruch nicht § 111 SGB X entgegen. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Vorschrift ist auf Rückerstattungsansprüche nach § 112 SGB X nicht anwendbar. Ungeachtet dessen, dass § 111 SGB X und § 112 SGB X systematisch in demselben Abschnitt des SGB X zusammengefasst sind, regeln beide Vorschriften nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte eigenständig je unterschiedliche "Zahlungsbeziehungen" zwischen Sozialleistungsträgern. § 111 SGB X erfasst die erstmalige Geltendmachung von Erstattungsansprüchen und schafft für diese eine Ausschlussregelung für den Fall nicht fristgerechter Geltendmachung. Normzweck ist, im Interesse der Rechtssicherheit und Planbarkeit von Ausgaben die Verhältnisse schnell klar zu stellen und die Möglichkeit des Bestehens von Erstattungsansprüchen erkennbar zu machen. § 112 SGB X knüpft demgegenüber an ein bereits begründetes (und damit bekanntes) Erstattungsverhältnis an. Ein Bedürfnis nach beschleunigter Anzeige unter "Sanktionierung" durch eine Ausschlussfrist besteht hier deswegen nicht, weil die Beteiligten den Sachverhalt wegen der schon durchgeführten Erstattung kennen und ihn - einschließlich etwaiger Zweifel und Risiken - rechtlich bereits gewürdigt haben (vgl. auch Schroeder-Printzen/ Engelmann/ Schmaltz/ Wiesner/ von Wulffen, SGB X, 3. Aufl. 1996, § 112 Rn. 5). Auch § 113 Abs. 1 SGB X unterscheidet eindeutig zwischen "Erstattungs- und Rückerstattungsansprüchen", so dass auch aus diesem Grunde die Ausschlussfrist des § 111 SGB X für Erstattungsansprüche nicht auf Rückerstattungsansprüche anzuwenden ist.

4. Der Rückerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Kosten für die gewährte Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 ist auch nicht (teilweise) verjährt.

Nach § 113 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.12.2000 gültig gewesenen Fassung - a.F. - verjährten Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden waren. Die Vorschrift des § 113 SGB X ist aber durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) geändert worden. Nach Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes ist sein Art. 10 am 1. Januar 2001 in Kraft getreten, so dass nach der Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X n.F. die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf solche Schadensereignisse anzuwenden ist, die - wie hier - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB X n.F. verjähren Rückerstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit für den vorliegenden Fall sowohl nach § 113 Abs. 1 SGB X a.F. als auch nach § 113 Abs. 1 SGB X n.F. für die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Der Rückerstattungsanspruch als Rückabwicklung einer tatsächlich erfolgten Erstattung knüpft mithin nicht an den Zeitpunkt an, zu dem der Erstattungsanspruch, auf den zu Unrecht geleistet worden ist, entstanden oder geltend gemacht worden ist, sondern an den tatsächlichen Zahlungsvorgang der Erstattung. Die Klägerin hat hier die Zahlung auf die unter anderem strittige Erstattungsleistung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1994 erst im Juli 1995 geleistet, so dass auch für diesen Erstattungszeitraum der Rückerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 16. Dezember 1999 noch nicht verjährt gewesen ist. Für die Erstattungszeiträume ab dem 1. Januar 1995 steht eine Verjährung ohnehin nicht im Raum. Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 2. März 1999 (Bl. 77 Beiakte A) erhobene Einrede der Verjährung hat deshalb keinen Erfolg.

5. Hinsichtlich der Zinsen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Ende der Entscheidung

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