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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 12 ME 52/03
Rechtsgebiete: BSHG, SGB I, SGB X


Vorschriften:

BSHG § 12
BSHG § 4
SGB I § 46
SGB X § 53
Der vereinbarte Einbehalt von Rückzahlungsraten aus der Hilfe zum Lebensunterhalt kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den er im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragstellern ab Januar 2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Einbehaltungen auf der Grundlage des zwischen der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsgegner am 15. November 2002 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages über die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution auszuzahlen, hat keinen Erfolg.

Der Erfolg der Beschwerde setzt gemäß § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) voraus, dass innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht ein bestimmter Antrag gestellt wird und die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1987, 282 und st. Rspr.). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ausdrücklich verlangt, wobei das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2001). Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Anfechtungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf. Insgesamt ist aber bei dem Darlegungserfordernis zu beachten, dass es nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet wird, welche die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).

Die Darlegungserfordernisse erfüllt der Antragsgegner, indem er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin zu 1) habe in Gestalt ihres in dem geschlossenen Vertrag erklärten Einverständnisses mit der Einbehaltung monatlicher Raten aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zum Zweck der Rückzahlung des Darlehens der Sache nach einen (teilweisen) Verzicht auf eine Sozialleistung erklärt, der - obwohl in dem abgeschlossenen Vertrag nicht vorgesehen - gemäß § 46 Abs. 1 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könne, was hier mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. November 2002 geschehen sei. Das Verwaltungsgericht übersehe zum einen, dass im Falle eines Verzichts der Anspruch auf die Sozialleistung erlösche; demgegenüber setze die hier vereinbarte Aufrechnung zur Darlehenstilgung gerade das weitere Bestehen des entsprechenden Sozialhilfeanspruches voraus. Zum anderen falle ein - unterstellter - Verzicht, der in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X erklärt werde, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 46 SGB I.

Diese Darlegungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können der Beschwerde jedoch in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach der Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des Gerichts (Beschl. d. erkennenden Senats v. 8.1.2003 - 12 PA 785/02 - , S. 2 f. BA; Beschl. d. 4. Senats v. 22.7.2002 - 4 LA 145/02 - , S. 4 ff. BA) bedarf es für die Übernahme einer Mietkaution auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 5 der Regelsatz-Verordnung nach der Art des Bedarfs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) nicht der Gewährung eines Zuschusses, vielmehr reicht die darlehensweise Hilfegewährung zur Bedarfsdeckung aus.

Die Bewilligung eines solchen Darlehens und die Regelung der Darlehensbedingungen kann grundsätzlich - wie hier geschehen - durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X erfolgen. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nur bei im Ermessen stehenden Sozialleistungen zulässig ist, steht dem nicht entgegen. Sie kommt bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil der Darlehensvertrag einen Austauschvertrag darstellt, für den die Vorschrift des § 53 Abs. 2 SGB X gemäß § 55 Abs. 2 SGB X nicht gilt. Unabhängig davon wird die Verwendung der Vertragsform deshalb nicht gehindert, weil die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen die Form der Hilfe betrifft, über die der Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen: OVG Bremen, Urt. v. 18.2.1986 - 2 BA 42/85 - , NVwZ 1987, 250 f.; Salje, DöV 1988, 333, 334; Schlette, ZFSH/SGB 1998, 154, 160 f.; Aschermann, ZfF 1989, 121, 124).

Der von der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsgegner am 15. November 2002 geschlossene öffentlich-rechtliche Darlehensvertrag kann jedoch - wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeht (vgl. auch bereits den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6.7.1999 - 3 B 341/99 - , ZfF 2001, 15 ff = info also 2000, 78 ff.) - nur dann jedenfalls vorläufig als maßgeblich angesehen werden, wenn die in seinem § 2 Abs. 3 enthaltene Regelung, derzufolge die Antragstellerin zu 1) das Darlehen in monatlichen Raten von 25,-- EUR (ab dem 1.3.2003: 50,-- EUR) aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzuzahlen hat, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 SGB I als Verzicht auf eine Sozialleistung behandelt und dementsprechend der Antragstellerin zu 1) das von dieser Vorschrift vorgesehene Recht zum jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zugestanden wird. Zu diesem Ergebnis muss eine ergänzende Vertragsauslegung führen, zu der sich der Senat in dem Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ungeachtet der einen Verzicht verneinenden Regelung in § 2 Abs. 5 des Vertrages berechtigt sieht. Anderenfalls stünden dem Darlehensvertrag vom 15. November 2002 nach summarischer Prüfung Rechtsvorschriften im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X entgegen.

Wie bereits ausgeführt, hat der Sozialhilfeträger über die Hilfegewährung in Gestalt der Mietkautionsübernahme als Darlehen gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausgestaltung der Darlehensmodalitäten (Birk, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 15b, Rn. 14, 22). Dabei finden die Rechte und Ansprüche des Sozialhilfeträgers auch im Rahmen einer Darlehensgewährung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihre Begrenzung durch den Sinn und Zweck der Sozialhilfe (OVG Bremen, Urt. v. 18.2.1986, a.a.O.; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 30, Rn. 18). Generell ist ein sozialhilferechtliches Darlehen nur dann gerechtfertigt, wenn nach den zum Vergabezeitpunkt überschaubaren Umständen in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit der Darlehensrückzahlung besteht und der Darlehensnehmer durch die Rückzahlung nicht erneut in eine Notlage gerät (BVerwG, Urt. v. 20.7.2000 - BVerwG 5 C 43.99 - , BVerwGE 111, 328, 334; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 8, Rn. 10; § 30, Rn. 14; Schlette, a.a.O., 161). Dementsprechend darf der Sozialhilfeträger, will er sich nicht dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung aussetzen, eine Darlehensrückzahlung nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verlangen (OVG Bremen, Urt. v. 18.2.1986, a.a.O.). Hiernach wäre es bereits kaum zumutbar, ein Darlehen von einem Hilfeempfänger zurückzufordern, dessen Einkommen nach Abzug der Darlehensraten nur knapp über den Bedarfsgrenzen für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt (Birk, in: LPK-BSHG, a.a.O., § 15b, Rn. 15). Von vornherein ausscheiden muss aber eine Einbehaltung von Darlehensrückzahlungsraten von der monatlich gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne dass dem Hilfeempfänger die Möglichkeit eingeräumt wäre, sich - wie es dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 1 SGB I entspricht - von einer derartigen Rückzahlungsvereinbarung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft lösen zu können. Allein durch ein solches Verständnis wird auch den in § 25a Abs. 1 und 2 BSHG enthaltenen Regelungen Rechnung getragen, die eine Aufrechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche mit Ansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfeempfänger nur in näher umschriebenen - hier nicht vorliegenden - Fallgruppen vorsehen, die durch ein Fehlverhalten des Hilfeempfängers gekennzeichnet sind (vgl. hierzu: W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 15a, Rn. 10; zum Ausschluss der Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen einen Anspruch des Hilfeempfängers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt: BVerwG, Urt. v. 19.6.1980 - BVerwG 5 C 64.79 - , BVerwGE 60, 240, 242).

Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass eine von dem Sozialhilfeträger darlehensweise übernommene Mietkaution, die nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Hilfeempfänger von seinem Vermieter erstattet werden muss, auch eine Rückzahlungspflicht des Hilfeempfängers grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt nach sich ziehen kann, der Hilfeempfänger sich aber jedenfalls von einer vereinbarten vorherigen Einbehaltung von Raten aus seiner Hilfe zum Lebensunterhalt jederzeit wieder lösen können muss. Dass hiervon letztlich auch der Antragsgegner ausgegangen ist, ergibt sich ungeachtet des insoweit entgegenstehenden Wortlauts des Vertrages vom 15. November 2002 aus dem Umstand, dass er sich den Anspruch der Antragstellerin zu 1) gegen ihre Vermieterin auf Rückzahlung der gestellten Kaution hat abtreten lassen (vgl. Bl. 56 ff. der Beiakte B).

Der nach alledem in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung stehen die von dem Antragsgegner in dem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände nicht entgegen. Die Rechtsansicht, ein nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam erklärter Verzicht habe das Erlöschen des Leistungsanspruchs zur Folge (Rolfs, in: Becker/ Fastabend/ Freischmidt/ Hauck/ Klattenhoff/ Rolfs/ Steinbach, SGB I, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2002, § 46, Rn. 19), auf die sich der Antragsgegner beruft, ist keineswegs unumstritten (a.A. etwa: Mrozynski, SGB I, 2. Aufl. 1995, § 46, Rn. 3). Überdies beschränkt sich die Verzichtswirkung auch dann, wenn man von einem Erlöschen des Leistungsanspruchs ausgeht, bei wiederkehrenden und laufenden Leistungen auf den Einzelleistungsanspruch, das zu Grunde liegende Stammrecht bleibt hingegen unberührt (Rolfs, a.a.O., m.w.N.). Auch der Verweis darauf, dass § 46 Abs. 1 SGB I nur den einseitigen, nicht aber den in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 ff. SGB X enthaltenen Verzicht auf Sozialleistungen betreffe (vgl. dazu: Rolfs, a.a.O., § 46, Rn. 2, 11), führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Wie ausgeführt, stützt sich die für das Eilverfahren vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung lediglich auf den in § 46 Abs. 1 SGB I zum Ausdruck gelangenden Rechtsgedanken in Verbindung mit allgemeinen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts.

Ende der Entscheidung

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