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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 9 LA 340/06
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 133 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße "B." in den Jahren 1998 bis 2002.

Er ist Eigentümer von zwei zusammenhängenden bebauten Grundstücken mit den Flurstücksbezeichnungen 176/97 und 200 der Flur 7, Gemarkung Rosdorf. Das mit einer Doppelhaushälfte, einem alten Stallgebäude und einer Garage bebaute Grundstück, Flurstück 176/97, zur Größe von 744 m², grenzt südlich an die in Ost-West-Richtung verlaufende Landesstraße "L 573 - C.". An die nördliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 176/97schließt sich das weitere Grundstück des Klägers, Flurstück 200, zur Größe von 664 m² an. Dieses liegt mit seiner nördlichen Grundstücksgrenze an dem in West-Ost-Richtung verlaufenden "B.". Die Grundstücke des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 "Zwischen D. und C.", der für die Grundstücke die Festsetzung "MD" für Dorfgebiet trifft. Im südlichen Bereich des Grundstücks, Flurstück 200, sieht der Bebauungsplan einen fünf Meter breiten Streifen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vor, der sich über die volle Breite des Grundstücks innerhalb einer nördlichen und einer südlichen auch auf dem Flurstück 176/97 gelegenen nicht überbaubaren Fläche erstreckt. Vom Gebäude auf dem Flurstück 200 verläuft über die Grenze zum Flurstück 176/97 ein durchgehender schmaler Plattenweg von 50 cm Breite, so dass vom "B." aus das hinterliegende Grundstück 176/97 fußläufig erreicht werden kann.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück, Flurstück 176/97 zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "B." in Höhe von 8.162,63 € heran. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das herangezogene Grundstück, Flurstück 176/97, sei als ein nicht unmittelbar an den "B." angrenzendes Hinterliegergrundstück durch diesen erschlossen im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB. Für die Wohnnutzung auf dem Hinterliegergrundstück sei keine Zufahrt über eines der Anliegergrundstücke erforderlich, sondern ein Zugang ausreichend.

Der wirksame Bebauungsplan stehe der Bebaubarkeit des Flurstücks 176/97 wegen der abgerechneten Anbaustraße "B." nicht entgegen. Dem Bebauungsplan lasse sich nicht entnehmen, dass nach seinen Festsetzungen gerade und ausschließlich die Anbaustraße "C." die plangemäße Erschließung des Flurstücks 176/97 begründe. Für eine solche Annahme spreche nicht, dass der Bebauungsplan auf dem Flurstück 176/97 ein der Straße "C." zugeordnetes Baufenster, im Grenzbereich zwischen diesem Flurstück und dem nördlich angrenzenden Flurstück eine von Bebauung freizuhaltende Fläche und eine 5 m tiefe Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ausweise. Es fehle an eindeutig erkennbaren Anhaltspunkten, dass der Satzungsgeber dem Hinterliegergrundstück die verkehrliche Erreichbarkeit in Form einer zweiterschließenden fußläufigen Verbindung über die Anbaustraße "B." hätte verwehren wollen. Der Kläger sei nicht aus Rechtsgründen am Betreten ihres Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück vom "B." aus gehindert. Der für einen Zugang zu fordernde befestigte Weg von hinreichender Breite nämlich 1,25 m stünde nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. Einer Gesamtschau der Festsetzungen sei zu entnehmen, dass der Satzungsgeber mit der Anordnung des Pflanzstreifens zwar sicherstellen wollte, dass ein im Wesentlichen begrünter Trennstreifen zwischen der Altbebauung und der neuen Erschließungsanlage "B." entstehen sollte, dass aber jedenfalls Zuwegungen in Form von fußläufigen Verbindungen von jeder dieser beiden Straßen zu einzelnen - auch hinterliegenden - Baugrundstücken nicht ausgeschlossen werden sollten. Dabei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Pflanzbindung in der verhältnismäßig geringen Tiefe von etwa 5 m nur auf Bäume bzw. Sträucher beziehe, ohne dass deren Anordnung (mit Ausnahme maximaler Pflanzabstände) in detaillierter Weise vorgeschrieben wäre. Es sei davon auszugehen, dass sich ein 1,25 m bis 2,00 m breiter Zugangsweg so anlegen lasse, dass die Festsetzung einer im Wesentlichen begrünten Fläche von etwa 5 m Tiefe mit Bäumen und Sträuchern nicht in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt werde.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen.

Der Senat teilt nicht die in der Antragsschrift dargelegten Zweifel des Klägers an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das veranlagte Grundstück, Flurstück 176/97, als Hinterliegergrundstück die Erschließungsbeitragspflicht in bezug auf die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "B." auslöst.

Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht wolle eine Erschließungswirkung des "B." nur dann verneinen, wenn der Bebauungsplan ein rechtliches Zugangshindernis im Hinblick auf den "B." statuieren würde. Der Fall, dass der Bebauungsplan eine solche Ausschließlichkeit regele, sei eine hinreichende, jedoch keine notwendige Bedingung, um von einer eingeschränkten Erschließungswirkung auszugehen. Eine beschränkte Erschließungswirkung greife immer dann ein, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränke. Bereits durch den Pflanzstreifen werde die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte erkennbar eindeutige Zuordnung der Baugrundstücke zu den verschiedenen Anbaustraßen geschaffen. Weiter unterscheide der Bebauungsplan deutlich zwei völlig verschiedene Baugebiete. Während im Bereich der Altbebauung an der Landesstraße heterogene Nutzungsstrukturen vorherrschten, befinde sich im Baugebiet "B." ein Bereich mit eingeschossigen Einfamilienhäusern, der als reines Wohngebiet zu werten sei. Insoweit stelle eine Ausweisung von Flächen im Bebauungsplan als Dorfgebiet ohne Landwirtschaft rechtlich einen "Etikettenschwindel" dar. Sowohl nach dem Inhalt des Bebauungsplans als auch nach den tatsächlich vorhandenen Strukturen grenze sich das Wohngebiet am "B." deutlich vom übrigen Dorfgebiet an der Landesstraße "C." ab.

Die vom Kläger geführten Einwände überzeugen nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsrelevante Erschließung eines auch an eine andere als die fertig gestellte Erschließungsanlage angrenzenden Hinterliegergrundstücks ausnahmsweise nicht vor, wenn nach den Grundsätzen über die eingeschränkte Erschließungswirkung bei einem - an die Stelle von Anlieger- und Hinterliegergrundstück tretenden und vom Eigentümer jederzeit durch Vereinigung begründbaren - einheitlichen Buchgrundstück anzunehmen wäre, dass der (von der hergestellten Straße gesehen) hintere Grundstücksteil nicht mehr erschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - NordÖR 2008, 45). In diesem Beschluss hat der Senat wie folgt ausgeführt:

"Die für einheitliche Buchgrundstücke entwickelten Grundsätze der eingeschränkten Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung sind in solchen Fällen schon aus Gründen der Gleichbehandlung vorrangig gegenüber den Grundsätzen zum Erschlossensein bzw. zur Bevorteilung von Hinterliegergrundstücken. Denn "die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen" (BVerwG, Urt. v. 3.2.1989 - 8 C 78.88 - DVBl 1989, 675 = KStZ 1990, 31 = NVwZ 1989, 1072; ebenso zum Straßenausbaubeitragsrecht Beschl. des Senats vom 3.3.2004 - 9 ME 45/04 -). Dies bedeutet, dass bei aneinander angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers, die zwischen zwei in etwa parallel verlaufenden Straßen liegen, das jeweilige Hinterliegergrundstück regelmäßig nicht vom Straßenausbau bevorteilt ist, wenn die zu durchlaufenden Buchgrundstücken in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.6.1985 - 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 = ZMR 1985, 426, 428, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 91 = KStZ 1995, 209 = NVwZ-RR 1994, 869, daran festhaltend BVerwG, Beschl. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - ZMR 2006, 971) entwickelten Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungswirkung bei spiegelbildlicher Bebauung in Bezug auf das Hinterliegergrundstück erfüllt sind. Nach dieser Rechtsprechung ist lediglich eine Teilfläche des durchlaufenden Grundstücks erschlossen, wenn sich die von jeder Straße ausgehende Erschließungswirkung erkennbar eindeutig nur auf jeweils diese Teilfläche erstreckt, weil jede der beiden Teilflächen selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar ist, so dass sich der Eindruck aufdrängt, bei den Teilflächen handele es sich um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke. Die Annahme einer eingeschränkten Erschließungs- bzw. Vorteilswirkung kommt schließlich auch in Betracht, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück insgesamt als "übergroßes" Grundstück anzusehen sind, ihrem Charakter nach völlig unterschiedlich genutzt werden und hinsichtlich dieser unterschiedlichen Nutzungen zu verschiedenen Anlagen hin ausgerichtet sind (vgl. z.B. Beschl. v. Senats vom 12.1.2006 - 9 ME 245/05 - zu einem zwischen einer Innerortsstraße und einer Außenbereichsstraße durchlaufenden, teilweise landwirtschaftlich und im Übrigen zu Wohnzwecken genutzten Grundstück)."

Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Erschließungswirkung sind entgegen der Auffassung des Klägers beim Flurstück 176/97 nicht gegeben. Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte erkennbare und eindeutige Begrenzung der von der jeweiligen Anbaustraße ausgehenden Erschließungswirkung wäre vorliegend zu bejahen, wenn angenommen werden könnte, das Flurstück 200 einerseits und das Flurstück 176/97 andererseits gehörten zwei unterschiedlichen Baugebieten an und der Bebauungsplan weise diese Baugebiete verschiedenen Anbaustraßen zu, nämlich einerseits dem "B." und andererseits der Landesstraße "C.". Ein vergleichbarer Fall läge vor, wenn der Bebauungsplan für die zu verschiedenen Anbaustraßen ausgerichteten Flurstücke unterschiedliche Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung enthielte und die verschieden nutzbaren Flächen voneinander durch Planzeichen eindeutig abgegrenzt wären (vgl. zur Rechtsprechung Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 52).

Eine solche Beschränkung der Erschließungswirkung kann vorliegend indessen nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan Nr. 30 ist dahin auszulegen, dass sich die von der abzurechnenden Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung über das vordere Grundstück, Flurstück 200, auf das hintere Grundstück, Flurstück 176/97, insgesamt erstreckt. Die im Bebauungsplan für alle genannten Grundstücksflächen des Klägers getroffene Festsetzung Dorfgebiet eröffnet von der Art her einheitliche Nutzungsmöglichkeiten. Das unterschiedliche Nutzungsmaß (für das Flurstück 200 Eingeschossigkeit, GRZ 0,4 und eine GFZ von 0,6 sowie für das Flurstück 176/97 Zweigeschossigkeit, eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 0,8) vermag für sich allein eine Einschränkung der Erschließungswirkung nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Festsetzung eines 5 m breiten Pflanzstreifens zwischen den unterschiedlich nutzbaren Flächen in seiner konkreten Ausprägung nicht zu einer vollständigen Abgrenzung der beitragsrelevanten Nutzung auf dem Flurstück 176/97 von der abgerechneten Anbaustraße "B." führen soll. Im Gegensatz zu der Fallkonstellationen, über die der Senat mit Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 LA 90/05 - (NVwZ-RR 2007, 344) entschieden hat, erweist sich der hier zu bewertende Pflanzstreifen sowohl nach den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans als auch nach der Begründung hinreichend durchlässig, um - wie dies ja auch geschehen ist - einen fußläufigen Zugang vom "B." auf das Flurstück 176/97 realisieren zu können. Eine "abriegelnde" Wirkung des Pflanzstreifens dergestalt, dass unterschiedlich nutzbare Flächen vollständig voneinander getrennt werden sollen, lässt sich nicht feststellen. Denn die konkreten Pflanzauflagen unter B Nr. 2 in den textlichen Festsetzungen, die dort unter der Überschrift landschaftspflegerische Festsetzungen geführt werden, sehen bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern hinreichend große Abstände vor, die auch bei der nach den Festsetzungen erforderlichen 3-reihigen Bepflanzung bei einem Pflanzstreifen von 5 m die Anlage einer fußläufigen Zuwegung nicht ausschließen. Dass dem Pflanzstreifen nach dem Bebauungsplan kein abriegelnder, sondern nur ein landschaftspflegerischer Charakter beizumessen ist, zeigt auch die Begründung des Bebauungsplans. Dort ist unter dem Gliederungspunkt "X. Landschaftspflege" ausgeführt, dass durch die textlichen Festsetzungen Abschnitt B "Landschaftspflegerische Festsetzungen" Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, die den Eingriff in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild, der durch den Bebauungsplan vorbereitet wird, ausgleichen bzw. minimieren. Damit wird deutlich, dass der Pflanzstreifen allein landschaftspflegerischen Aspekten Rechnung trägt, ohne zugleich das nördlich gelegene Grundstück, Flurstück 200, der Anbaustraße "B." und das südlich gelegene Grundstück, Flurstück 176/97, der Straße "C." zuordnen zu wollen.

Die vom Kläger erhobene Rüge, der Bebauungsplan berücksichtige mit der Ausweisung als Dorfgebiet nicht, dass in einem Teilbereich des Plangebiets, der als reines Wohngebiet zu werten sei, überwiegend Wohnbebauung vorhanden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, die Planung beziehe in sachgerechter Weise die Altbebauung ein und berücksichtige in angemessener Weise sowohl die Entwicklungsmöglichkeiten einzelner vorhandener Gewerbebetriebe im Bereich des "B." als auch das Bedürfnis der verträglichen Nachbarschaft zum nördlich des Planbereichs gelegenen Wohngebiet durch die Abstufung bei der Zulassung dorfgebietstypischer Nutzungen. Der Vorwurf des "Etikettenschwindels" geht fehl. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Festsetzung Dorfgebiet nicht dem entspricht, was wirklich gewollt ist, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 29.11.2007 - 26 N 05.3254 - zitiert nach juris m. w. N.).

Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund erstmals mit Schriftsatz vom 6. März 2007 geltend gemacht hat, muss sein Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - hier mit Ablauf des 20. November 2006 - ist das Nachschieben eines neuen Zulassungsgrundes nicht mehr möglich (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO - Kommentar, 2. Aufl., 2006, § 124 a RdNr. 133; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Kommentar, 2006, § 124 a RdNr. 60; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 a RdNr. 50).

Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Der Kläger hat die Frage aufgeworfen, ob die Annahme einer eingeschränkten Erschließungswirkung lediglich eine erkennbare Zuordnung von Bauland zu bestimmten Erschließungsanlagen erfordere oder ob darüber hinaus der Bebauungsplan ein rechtliches Zugangshindernis festsetzen müsse, das es ausschließe, über das Vorderliegergrundstück einen Fußweg zum Hinterliegergrundstücks herzustellen. Dieser Frage kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil in der Rechtsprechung des Senats - wie oben ausgeführt - bereits geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine beschränkte Erschließungswirkung anzunehmen ist und welche Bedeutung die Zugänglichkeit des Hinterliegergrundstücks insoweit hat. Weitere grundsätzliche, d.h. verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse aus einem Berufungsverfahren im vorliegenden Einzelfall wären nicht zu erwarten.

Soweit der Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 6. März 2007 kritisiert, das Verwaltungsgericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff und nicht mit der Unterscheidung zwischen echten und unechten Hinterliegergrundstücken auseinandergesetzt, führt dieser Ansatz schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil neue Zulassungsgründe nach Ablauf der 2-monatigen Begründungsfrist für den Zulassungsantrag, also ab dem 21. November 2006, nicht mehr fristgerecht geltend gemacht werden konnten. Ein Nachschieben einer neuen Begründung im Sinne einer Erweiterung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist - wie bereits dargelegt - nicht möglich. Das gleiche gilt für den vom Kläger mit den Schriftsätzen vom 16. April 2007 und 7. Januar 2008 dargelegten Begründungsansatz, dass im vorliegenden Fall eine Inanspruchnahme des " B." durch das streitgegenständliche Grundstück vollkommen unwahrscheinlich sei.

Die Berufung kann schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem es ein aus dem Bebauungsplan abzuleitendes rechtliches Zugangshindernis fordere, um eine beschränkte Erschließungswirkung bejahen zu können, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit einem solchen aus den von der Klägerseite genannten Entscheidungen im Widerspruch steht.

Ende der Entscheidung

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