Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 20 UF 401/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1666 Abs. 1
BGB § 1666 a
Die Gefahr, dass ein Mädchen gambianischer Staatsangehörigkeit bei einem Aufenthalt in Gambia der dort weit verbreiteten Beschneidungszeremonie ausgesetzt wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Mädchens in einer deutschen Pflegefamilie sind aber unverhältnismäßig.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 20 UF 401/03

Beschluss

des 20. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 15. Juli 2003

In der Familiensache

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2003 durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Schindler als Vorsitzenden, Richterin am Landgericht Köpke und Richterin am Amtsgericht Lettau

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 8. Mai 2003 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:

Der weiteren Beteiligten zu 1. wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Betroffene insoweit entzogen, als es um die Entscheidung geht, ob das betroffene Mädchen (zu Urlaubszwecken oder für einen längeren Aufenthalt) nach Gambia verbracht wird. Insoweit wird die Pflegschaft angeordnet und die weitere Beteiligte zu 3. als Pfleger eingesetzt.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Das betroffene Mädchen ist die 5-jährige Tochter der weiteren Beteiligten zu 1., ihr Vater lebt in Gambia. Die Mutter der Betroffenen heiratete am 24.11.2000 in Gambia den Zeugen B und folgte ihm zusammen mit ihrer Tochter im März 2001 nach Deutschland. Sie beabsichtigte, ihre Tochter am 08.01.2003 durch ihren deutschen Ehemann und dessen Vater nach Gambia zu verbringen, um das Kind dort in eine Vorschule zu geben und im Übrigen von ihrer Familie in Gambia betreuen zu lassen, da sie in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollte.

Das Jugendamt der Landeshauptstadt D (die weitere Beteiligte zu 3.), hat sich am 02.01.2003 an das Familiengericht in Dresden gewandt, das Amtsgericht von der bevorstehenden Reise der Betroffenen informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass dem Kind die pharaonische Beschneidung drohe (Bl. 1ff. d.A.). Mit Fax vom 06.01.2003 hat die weitere Beteiligte zu 3. dem Amtsgericht Riesa mitgeteilt, dass das Kind gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen worden sei und beantragt, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge zu entziehen und diese Rechte auf das Jugendamt zu übertragen (Bl. 11f. d.A.). Seit diesem Zeitpunkt ist das Mädchen in zwei Pflegefamilien untergebracht worden.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Riesa hat am 07.01.2003 eine Mitarbeiterin des Jugendamts Riesa-Großenhain telefonisch über den Sachstand befragt und hierüber einen Telefonvermerk gefertigt (Bl. 22ff. d.A.) sowie dem betroffenen Kind Frau zur Verfahrenspflegerin bestellt (Bl. 25 d.A.). Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Dresden durch Beschluss vom 07.01.2003 (Bl. 27ff. d.A.) hat das Familiengericht Dresden der weiteren Beteiligten zu 1. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für die Betroffene durch Beschluss vom 13.01.2003 vorläufig entzogen (Bl. 37f. d.A.). Das Amtsgericht Dresden hat am 10.02.2003 eine mündliche Verhandlung durchgeführt (Bl. 57f. d.A.). Die weitere Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsätzen vom 18.03.2003 und 11.04.2003 zusätzliche Informationen zum Thema der Genitalverstümmelung in Gambia in das Verfahren eingeführt (Bl. 61ff.sowie 69 ff. d.A.). In der Akte befinden sich darüber hinaus diverse Schriftsätze des Vereins "TARGET", den die Ex-Ehefrau des Vaters des deutschen Ehemanns der weiteren Beteiligten zu 1., , die Zeugin A , von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hatte (Bl. 4, 5f., 13, 14f., 59, 74ff.).

Beamte der Polizeidirketion Riesa haben über ein Gespräch mit dem Zeugen B am 27.12.2002 einen Tätigkeitsnachweis gefertigt (Bl. 16 d.A.) Nach mündlicher Verhandlung am 30.04.2003 (Bl. 82ff. d.A.) hat das Amtsgericht der Mutter durch Beschluss vom 08.05.2003 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für das betroffene Mädchen entzogen und insoweit die Pflegschaft der weiteren Beteiligten zu 3. angeordnet. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass das Kindeswohl gefährdet sei, weil die Beschneidung des Kindes in Gambia wahrscheinlich sei. Die Beschneidung werde in Gambia nach wie vor praktiziert, sie sei tief in der Tradition verwurzelt. Die Haltung der Kindesmutter zu einer Beschneidung ihres Kindes sei nicht entscheidend, es entscheide letztlich die gesamte Verwandtschaft des Kindes. Mildere Mittel als die hier gefällten Entscheidungen zum Sorgerecht seien nicht erkennbar, die Hinterlegung des Reisepasses des Kindes verhindere nicht, dass das Kind nach Gambia gebracht werden könne (Bl. 89 ff. d.A.).

Diese Entscheidung ist der weiteren Beteiligten zu 1. am 12.05.2003 zugestellt worden (Bl. 93d d.A.).

Am 06.06.2003 ist die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den vorerwähnten Beschluss beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen. Sie begehrt die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts. Zur Begründung trägt die Mutter des betroffenen Kindes u.a. vor, die Behauptung, das Kind solle nach Gambia verbracht werden, um dort beschnitten zu werden, sei durch nichts belegt, Frau A bislang nicht vernommen worden. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu erkennen, insbesondere sei dafür nicht ausreichend, dass in Gambia bei einzelnen Stämmen Beschneidungen noch praktiziert werden. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung könne nur angenommen werden, wenn die Kindesmutter die Beschneidung des Kindes beabsichtige oder zumindest befürworte (vgl. im Einzelnen den Beschwerdeschriftsatz vom 06.06.2003, Bl. 110ff. d.A.).

Der Senat hat am 02.07.2003 die mündliche Verhandlung durchgeführt (Bl. 130ff. d.A.) und am 03.07.2003 eine vorläufige Anordnung erlassen, nach der das Kind seiner Mutter unverzüglich herauszugeben ist, dieser aber untersagt wird, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit dem Kind zu verlassen oder zu gestatten, dass ihre Tochter (mit Dritten) das Land verlässt ( Bl. 148 f.d.A.).

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1.

Das Rechtsmittel der Mutter der Betroffenen ist als befristete Beschwerde gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthaft, da es sich bei der angegriffenen Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts um eine Endentscheidung über eine Familiensache i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist gewahrt (§ 621e Abs. 3 Satz 2, § 517 ZPO).

2.

In der Sache führt die Beschwerde teilweise zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Das Amtsgericht hat zwar zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB bejaht, es ist jedoch zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung der Betroffenen nicht erforderlich, das Sorgerecht der Mutter in dem vom Amtsgericht festgelegten Umfang zu beschränken.

2.1.

Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage dazu sind, eine Gefahr für das Kind abzuwehren, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sofern das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (oder sein Vermögen) durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Konkretisierung des staatlichen Wächteramts des Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG, die nur Anwendung finden darf, wenn der Schutz des Kindes einen Eingriff in den Kern der Personensorge der Eltern verlangt.

§ 1666 a BGB erklärt Maßnahmen, mit denen eine Trennung der Kinder von seinen Eltern verbunden ist, darüber hinaus nur für zulässig, sofern der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Hierdurch wird die Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anhand der besonders einschneidenden Maßnahme verdeutlicht.

2.2.

Voraussetzung für einen Eingriff in die Personensorge ist zunächst eine Gefährdung des Kindeswohls.

Die Durchführung der Beschneidung von Frauen und Mädchen (d.h. die Entfernung der Klitoris und (teilweise) der äusseren Schamlippen) würde das Kindeswohl der Betroffenen in erheblicher Weise beeinträchtigen. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages hat Genitalverstümmelungen in einer interfraktionellen Beschlussempfehlung zur schweren Menschenrechtsverletzung erklärt (BT-Drucks. 13/10682, Seite 3). Die Beschneidung stellt sich als Eingriff dar, der in seiner Intensität den gravierendsten Erscheinungsformen asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen wie etwa der Folter nicht nachsteht (VG Frankfurt NVwZ-RR 2002, 460). Es ist unzweifelhaft, dass eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte Beschneidung ihrer Intensität nach einen asylrechtlich erheblichen Eingriff in seine physische und psychische Integrität darstellt. Der von der Zwangsbeschneidung Betroffene wird unter Missachtung seines religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigt (VG Magdeburg NVwZ 1998, Beilage Nr. 2, 18). Nach der eindringlichen Schilderung der Mutter des betroffenen Kindes über ihre eigene Beschneidung im Senatstermin vom 02.07.2003 ist zu ergänzen, dass auch eine mit Willen der Betroffenen durchgeführte Beschneidung nicht weniger schrecklich ist (vgl. das Senatsprotokoll vom 02.07.2003, Seite 14f., Bl. 143f. d.A.).

2.3.

Eine Gefährdung des Kindeswohls meint die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird (OLG Nürnberg FamRZ 1981, 707) oder - anders ausgedrückt -: eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhersehbare Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH FamRZ 1956, 350; BayObLG FamRZ 1977, 473; DAVorm 1981, 897; DAVorm 1983, 78).

Die Gefahr, als Mädchen in Afrika beschnitten zu werden, ist hoch. Aus der Auskunft des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 24.04.1998 an das Verwaltungsgericht Frankfurt ergibt sich, dass im Jahr 1996 etwa 130 Millionen Frauen in Afrika beschnitten waren (zitiert nach VG Wiesbaden AuAS 2000, 79). Gambia ist der UN-Kinderrechtskonvention, deren Art. 24 Abs. 3 lautet "Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen " nicht beigetreten. Aus den von der weiteren Beteiligten zu 3. vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass nach Auskunft lokal tätiger Nichtregierungsorganisationen in Gambia mit Ausnahme der Jola fast alle ethnischen Gruppen Genitalverstümmelungen praktizieren und zwischen 80 bis 90 % der weiblichen Bevölkerung beschnitten sind (Bl. 62 d.A.). Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ist auch ersichtlich, dass die Beschneidung afrikanischen Mädchen allen Alters drohen kann, einer dreijährigen ebenso wie einer 16jährigen (vgl. hierzu das Interview mit der Vorsitzenden einer Vereinigung zur Förderung von Frauen und Mädchen in Gambia (APGWA), Binta Sidibe, Bl. 72 d.A., sowie die Stellungnahme von Wolfgang Roth, Regionalbeauftragter für Afrika bei Amnesty International vom 09.01.2003, Bl. 75 d.A.). Auch die Mutter der Betroffenen hat in ihrer Anhörung am 02.07.2003 bestätigt, dass es keine Altersgrenze in dem Sinne gebe, dass ab diesem Zeitpunkt das Kind selbst entscheiden dürfe, ob es beschnitten werde oder nicht (Senatsprotokoll, Seite 16, Bl. 145 d.A.). Die traditionell begründete Beschneidung droht damit dem betroffenen Mädchen, sobald es sich in Gambia aufhält.

2.4.

Es besteht auch die gegenwärtige, begründete Besorgnis der Schädigung (vgl. hierzu: OLG Nürnberg FamRZ 1981,707; Staudinger-Coester, BGB, § 1666 Rdn. 80 m.w.N.; Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1666 Rn.17 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats vermag es die Mutter der Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt nicht, ihre Tochter vor einer solchen Körperverletzung ausreichend zu schützen. Zwar hat die weitere Beteiligte zu 1. im Senatstermin vom 02.07.2003 deutliche Worte gefunden und erklärt, dass sie nicht wünsche, dass ihrem Kind oder einem anderen Mädchen eine Beschneidung widerfahre (Senatsprotokoll, Seite 13, Bl. 142 d.A.). Diese ablehnende Äußerung zur Genitalverstümmelung ist aber nach Dafürhalten des Senats unter dem Druck des Verfahrens zustande gekommen und beruht (noch) nicht auf eigener Erkenntnis.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin A , die anschaulich geschildert hat, dass die weitere Beteiligte zu 1. bei ihrem gemeinsamen Gespräch zu diesem Thema nicht vollständig offen gewesen sei und es mit dem Hinweis, dass das Thema ja nicht aktuell gewesen sei, weil ihre Tochter erst mit 14 beschnitten werde, beendet habe (Senatsprotokoll, Seite 3, Bl. 132 d.A.). In die Bekundungen der Zeugin A setzt der Senat keinen Zweifel. Ruhig und ohne Widersprüche traf die Zeugin eine detailreiche Aussage, der ihre Körperhaltung entsprach. Sie zeigte keinerlei Belastungseifer und gab beispielsweise unumwunden zu, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass die Mutter der Betroffenen zu irgendeinem Zeitpunkt erklärt habe, sie finde eine solche Beschneidung gut oder halte sie für richtig (Senatsprotokoll, Seite 5, Bl. 134 d.A.). Allerdings hat sie auch bekundet, dass sich die weitere Beteiligte nicht gegenteilig geäußert habe (Senatsprotokoll, Seite 5, Bl. 134 d.A.). Der Senat teilt die Auffassung der Zeugin, dass sich die weitere Beteiligte zu 1. von ihrer Verantwortung als Mutter distanziert habe (Senatsprotokoll, Seite 5, Bl. 134 d.A.); die immer wieder von der Mutter geäußerte Auffassung, das Kind könne mit 14 selbst entscheiden, ob eine Beschneidung vorgenommen werden solle (vgl. hierzu die Aussage der Zeugin A , Senatsprotokoll, Seite 5, Bl. 134 d.A. und der weiteren Beteiligten zu 1., Senatsprotokoll, Seite 13, Bl. 142 d.A.) macht deutlich, dass die weitere Beteiligte zu 1. die in Afrika verbreitete Genitalverstümmelung an Frauen nicht in dem erforderlichen Maße als bedrohliche Gefahr für ihre Tochter erkannt hat. Angesichts der Brutalität des Vorgangs und der möglichen physischen und psychischen Folgen hätte anderenfalls die klare Ablehnung der Beschneidung in Bezug auf die Betroffene erfolgen müssen. Denn das eigene Beispiel der weiteren Beteiligen zu 1. macht deutlich, dass selbst ein 13 Jahre altes Mädchen durch gezielte unrichtige Informationen dazu gebracht werden kann, sich die grausame Verstümmelung sogar selbst zu wünschen (vgl. Senatsprotokoll, Seite 14, Bl. 143 d.A.). Sofern die weitere Beteiligte zu 1. bekundet hat, die Entscheidung über die Beschneidung ihrer Tochter vorzubehalten und sich nicht ausdrücklich und mit aller Kraft gegen das Ritual ausgesprochen hat, hat sie den Fehler ihrer eigenen Mutter wiederholt und damit wiederholt gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, die Gefahr für das Kind abzuwenden. Dies ist aber deshalb umso notwendiger, weil nach den zur Akte gelangten Informationen traditionell die Großfamilie mitentscheidet, ob eine Beschneidung durchgeführt wird (vgl. insoweit auch die Aussage der glaubwürdigen Zeugin A , die erklärt hat, dass die weitere Beteiligte zu 1. ihr gegegenüber gesagt habe, dass über die Beschneidung nicht die Frauen, sondern die Männer in Afrika entscheiden würden, Senatsprotokoll, Seite 5, Bl. 134 d.A., und die Niederschrift des Amtsgerichts vom 10.02.2003, in der die weitere Beteiligte zu 1. mit der Erklärung zitiert wird: "Sie selbst sei mit 13 Jahren beschnitten worden. Ihr Vater habe auf dieser Tradition bestanden, ihre Mutter, die Krankenschwester sei, lehne das jedoch ab", Bl. 58 d.A.). Der Senat geht davon aus, dass zwischen der Zeugin A und der Mutter der Betroffenen, die zum Zeitpunkt des Gesprächs im Dezember 2002 bereits 1 3/4 Jahre in Deutschland gelebt und einen Sprachkurs absolviert hatte, eine ausreichende Verständigung möglich war. So haben beide übereinstimmend die Kernaussage der Mutter, die Betroffene könne mit 14 Jahren selbst über eine Beschneidung entscheiden, bei ihren Anhörungen im Termin vom 02.07.2003 wiedergegeben (vgl. Senatsprotokoll, Seiten 5 und 13, Bl. 134 und 142 d.A.). Die Planung der weiteren Beteiligten zu 1., die, um ihre eigene Ausbildung absolvieren zu können, ihre Tochter der Gefahr der Genitalverstümmelung (schutzlos) ausgeliefert hätte, indem sie das Kind zum alleinigen Aufenthalt nach Gambia hätte verbringen lassen, während sie selbst in Deutschland geblieben wäre, zeigt dass die weitere Beteiligte zu 1. die ihrem Kind in Gambia drohende Gefährdung unterschätzt und allein zur Gefahrabwendung nicht in der Lage ist. Im Katalog des § 1666 Abs. 1 BGB zum Erziehungsunvermögen der Eltern (vgl. Palandt-Dietrichsen, a.a.O., § 1666 Rdn. 20 ff.) kann dies als unverschuldetes Versagen aber auch als Form von Vernachlässigung eingeordnet werden, weil richtig verstandenes elterliches Sorgerecht von der Beteiligten zu 1. hier nicht passives Verhalten, sondern aktives Tun verlangt.

Die Gefährdung ist auch gegenwärtig. Ohne Eingriff in das elterliche Sorgerecht droht der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BVerfG NJW 1982, 1349; Staudiger-Coester, a.a.O., § 1666 Rdn 79) die Schädigung. Die weitere Beteiligte zu 1. hat im Senatstermin deutlich gemacht, dass sie ihre Ausbildung zu Ende führen möchte. Sie hat in diesem Zusammenhang zwar auch erklärt, dass ihr Kind nun keinen Aufenthalt ohne sie in Gabmia nehmen solle, sie vielmehr bereit sei, ihre Tochter bei einem Aufenthalt in Gambia zu begleiten (Senatsprotokoll, Seite 16 Bl. 145 d.A.). Diese Äußerung der Beteiligten zu 1. ist nach Überzeugung des Senats jedoch unter dem Druck des Verfahrens und wegen der langen Trennung von ihrem Kind zustande gekommen. Eine echte Einsicht in die drohende Gefahr vermag der Senat bei der Mutter der Betroffenen, die in ihrer Anhöhrung eine Gefahr für ihr Kind während eines alleinigen Aufenthaltes in Afrika deshalb als nicht groß ansieht, " weil das Mädchen schon einmal 5 Monate dort allein gewesen ist und nichts passiert ist" (Senatsprotokoll, Seite 14, Bl. 143 d.A.), auch am 02.07.2003 noch nicht zu erkennen. Die weitere Beteiligte zu 1. ist wegen des noch nicht durchlaufenen Erkenntnisprozesses derzeit unfähig, die Gefahr für ihr Kind abzuwenden; es ist zu besorgen, dass sie - wenn sie sich wegen der auf sie zukommenden Prüfungen zur Altenpflegerin außer Stande sieht, neben ihrer Arbeit zu lernen und ihre Tochter ausreichend zu betreuen - die Betroffene gleichwohl zu ihrer Familie nach Gambia verbringt. Diese Gefahr wird durch die Bekanntschaft gambianischer Familien in der näheren Umgebung ihrer Wohnung nicht aufgehoben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen B , der ersichtlich bemüht war, seine Frau nicht zu belasten. Er hat weder nachvollziehbar die Niederschrift durch die Polizeidirektion Riesa/PR Großenhain vom 27.12.2002 (Bl. 16f. d.A.) erklärt, noch zu vermitteln vermocht, dass seine Frau in der Lage ist, die Gefahr für ihre Tochter abzuwenden. Dem Zeugen waren die Fragen des Senats ersichtlich unangenehm, er rutschte unruhig auf seinem Stuhl hin und her und antwortete bei Nachfragen nur einsilbig zum Thema Beschneidung. Seiner Aussage ist aber zu entnehmen, dass die weitere Beteiligte zu 1., sobald es um afrikanische Tradition und die Beschneidung von Frauen und Mädchen ging, jede Kritik hieran als Angriff gegen ihre Kultur empfand (Senatsprotokoll, Seite 12, Bl. 141 d.A.). Eine ernsthafte Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen B und dem leiblichen Vater des Kindes über die Frage, ob die Betroffene beschnitten werden soll, hat es nicht gegeben. Der Zeuge meinte zwar, auf seine entsprechende Frage vom leiblichen Vater ein "Nein" gehört zu haben, räumte jedoch ein, dass es mit der Verständigung schwierig gewesen sei (Senatsprotokoll, Seite 10, Bl. 139 d.A.).

2.5.

Bei der zwischen dem in Artikel 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften Recht der Mutter, mit ihrem Kind zusammen zu sein, es zu erziehen und zu pflegen und sich mit diesem ungestört bewegen zu können (Artikel 2 Abs. 1 GG) sowie dem aus Artikel 1 GG resultierenden Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vorzunehmenden Abwägung praktischer Konkordanz hat der Senat den geringstmöglichen Eingriff in das Elternrecht der weiteren Beteiligten zu 1. gewählt und ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht nur insoweit entzogen, als es um Reisen des betroffenen Mädchens nach oder Aufenthalte in Gambia geht. Dies betrifft nicht nur längere Aufenthalte der Betroffenen im Gambia, sondern auch Urlaubsreisen, da auch in diesen eine Beschneidung des Kindes vorgenommen werden kann. Angesichts des Ausmaßes der drohenden Gefahr muss auch das Recht des Kindes, seine Verwandtschaft in seinem Heimatstaat zu besuchen, zurücktreten.

Anders kann ein hinreichend sicherer Schutz des Mädchens vor dieser irreversiblen Schädigung der körperlichen Unversehrtheit nicht verwirklicht werden. Der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung der Kinder in einer deutschen Pflegefamilie sind aber unverhältnismäßig.

2.6.

Der Respekt vor einer fremden Kultur rechtfertigt keine andere Entscheidung. § 1666 BGB will Kindesgefährdungen verhindern. Auch wenn diese Norm, weil die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen maßgeblich ist, heißt das nicht, dass der Senat der Ausländereigenschaft der Betroffenen und ihrer Mutter, ihrer Kultur, Tradition und Erziehung keine besondere Bedeutung beimisst. Diese Werte treten aber zurück, wenn die drohende Schädigung entsprechend der ordre-public-Klausel des Art. 6 EGBGB unter keinem Gesichtspunkt tolerabel ist (vgl. hierzu beispielsweise: OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 1258; AG Ingolstadt JPrax 1992, 306; KG FamRZ 1985, 97; Staudinger- Coester, a.a.O., § 1666 Rdn. 145 m.w.N.). Das ist bei der Beschneidung von Mädchen der Fall. Eine derartig schwerwiegende Menschenrechtsverletzung ist nicht mit kulturellen oder religiösen Traditionen zu rechtfertigen.

III.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen, § 621e Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

IV.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren folgt aus § 131 Abs. 3 Satz 1 KostO. Gründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück