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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 12/02
Rechtsgebiete: BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 459 Abs. 1 a. F.
BGB § 459 Abs. 1 Satz 2
AGBG § 9 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 12/02

Verkündet am 24. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Wandelung eines Kfz-Kaufs

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E, den Richter am Oberlandesgericht K und die Richterin am Landgericht S

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Erbin ihres während des vorliegenden Rechtsstreits am 3. September 2000 verstorbenen Ehemannes A Z. Dieser hatte am 12. November 1998 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshandlenn, einen fabrikneuen Pkw vom Typ BMW 730 d Automatik bestellt. Der Bestellung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen zugrunde (vgl. Bl. 272 d. A.).

Die Parteien streiten darüber, ob ein Grund besteht, den Kaufvertrag im Wege der Wandelung rückgängig zu machen.

Das im März 1999 ausgelieferte Neufahrzeug gab dem Ehemann der Klägerin wiederholt Veranlassung zu Beanstandungen. Die Reklamationen wurden im Betrieb der Beklagten zumeist schriftlich aufgenommen (siehe die Reparaturaufträge vom 29. April 1999, 15. Dezember 1999, 3. Januar 2000 und 18. Januar 2000, Bl. 38 ff. d. A.). Eine der zahlreichen Mängelrügen bezog sich auf ein "Klopfgeräusch" aus dem Motorraum.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, es seien "zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine technischen Mängel festzustellen".

Im Anschluss an eine weitere Reklamation am 7. Februar 2000 - sie betraf das Lenkverhalten - verlangte Herr mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2000 die Wandelung des Kaufvertrages, was von der Beklagten mit Antwortschreiben vom 15. Februar 2000 abgelehnt wurde. Auf ihren Vorschlag, das Fahrzeug am 23. Februar 2000 einem Spezialisten der BMW AG vorzuführen, ging Herr nicht ein. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2000 leitete er ein selbständiges Beweisverfahren ein und erhob sodann Wandelungsklage, die im ersten Rechtszug wie folgt begründet worden ist:

Der Wagen sei in mehreren Punkten mangelhaft. Zu beanstanden seien insbesondere starke Klopfgeräusche in der Phase nach Starten des kalten Motors. Der Beklagten sei es trotz wiederholter Mängelrügen nicht gelungen, diesen Fehler, der bei einem Fahrzeug der Luxusklasse als besonders störend empfunden werde, zu beseitigen. Außerdem sei die Bremsanlage nicht in Ordnung. Zu beanstanden sei ferner, dass eine Reparatur der Auspuffanlage nicht fachgerecht ausgeführt worden sei. Statt die Anlage komplett auszutauschen habe man sie in nicht sach- und fachgerechter Weise aufgeschnitten und zusammengeschweißt. Am 7. Februar 2000 sei schließlich noch die Servo-Tronic bei einer Fahrt auf der Autobahn ausgefallen. Das Fahrzeug sei praktisch nicht mehr lenkbar gewesen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.816,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 2000 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs BMW 730 d A, Fahrgestellnummer, zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat einen Grund zur Wandelung des Kaufvertrages geleugnet.

Das Landgericht hat zur Klärung der Mängelrügen ein schriftliches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige hat das Fahrzeug am 17. August 2000 und am 1 März 2001 untersucht. Sem schriftliches Gutachten vom 25. September 2000, ergänzt durch die Stellungnahme vom 19. April 2001, hat er vor dem Landgericht im Termin vom 20. September 2001 mündlich erläutert.

Durch das angefochtene Urteil vom 8. November 2001 hat das Landgericht die Wandelungsklage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass zur Wandelung berechtigende Mängel nicht vorlägen. So seien die gerügten Klopfgeräusche nach dem Start des Motors in kaltem Zustand nicht als Fehler, sondern vielmehr als "systembedingt" anzusehen. Neue Turbo-Diesel-Motoren benötigten eine gewisse Zeit zur Aufheizung des Motors und damit zur Wärmeabgabe an das Heizungssystem. Um diese Zeit zu überbrücken, sei bei dem speziellen Fahrzeugtyp ein Heizungsventil zu dem Zweck eingebaut, den Fahrgastraum zu erwärmen, bevor dies vom normalen Wärmekreislauf übernommen werde. Die Klopfgeräusche seien Folge der Funktionsweise dieses Heizungsventils, sie seien bei Turbo-Diesel-Fahrzeugen anderer Hersteller gleichfalls vorhanden. Außerdem sei zu beachten, dass die Klopfgeräusche nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden seien. Daran ändere nichts der Umstand, dass das Fahrzeug der Luxus-/Oberklasse angehöre.

Wie das Landgericht weiter ausgeführt hat, seien auch die übrigen Mängelrügen nicht geeignet, der Klägerin ein Wandelungsrecht zu geben. Das gelte für das behauptete Quietschen und Rubbeln der Bremsen ebenso wie für die angeblich mangelhafte Verschweißung an der Auspuffanlage. Ein Fehler hinsichtlich der Servo-Tronic sei gleichfalls nicht festzustellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich bei einer Testfahrt keinerlei Beanstandungen im Bereich der Lenkung ergeben.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringt sie im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe die Anforderungen an den Mangelbegriff bei weitem überspannt. Zu wenig Beachtung habe es dem Umstand beigemessen, dass es sich hier um ein Auto der Luxusklasse zum Preis von über 100.000,00 DM handele. Gemessen daran und unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwartungshaltung des Käufers sei der Fahrkomfort als Element der Gebrauchstauglichkeit durch die hörbaren Klopfgeräusche in der Aufwärmphase erheblich beeinträchtigt. Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts entbehre einer tragfähigen Grundlage, zumal die erstinstanzlichen Richter davon abgesehen hätten, das Fahrzeug selbst in Augenschein zu nehmen, um das Ausmaß der Klopfgeräusche beurteilen zu können. Der Sachverständige habe nicht von einem "leichten Klackern", sondern von einem unangenehmen Klopfen und einem "störenden Punkt" gesprochen. Dem gegenüber habe das Landgericht den vorliegenden Mangel in nicht mehr nachvollziehbarer Weise verharmlost. Auch im Übrigen seien die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zur Frage der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs fehlerhaft.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 110.816,00 DM = 56.659,32 € nebst 4 % Zinsen seitdem 16. Februar 2002 (gemeint: 2000) zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs BMW 730 d. A., Fahrgestellnummer,

2. festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet,

hilfsweise der Klägerin nachzulassen, etwaige Sicherheiten durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch in Form der Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein Wandelungsgrund nicht gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanz gewechselten Schriftsätze einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gemäß Beschluss vom 9. September 2002 hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen. Zur Klärung der Mängel hat er außerdem eine Probefahrt unternommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11. Dezember 2002 verwiesen (Bl. 252 ff. d. A), ergänzend auf den Vermerk vom 12. Dezember 2002 (Bl. 259 d. A.). Zur Behauptung der Klägerin, die Servo-Tronic sei ausgefallen, hat der Senat ferner den Mitarbeiter der Beklagten F S vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2003 Bezug genommen (Bl. 273 ff d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat die Wandelungsklage zu Recht abgewiesen. Auch der Senat kann keinen Mangel des Fahrzeugs feststellen, der einen Anspruch auf Wandelung rechtfertigen könnte.

1.

Ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes ein Recht zur Wandelung hat, beurteilt sich nach den Kaufrechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Da für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich ist, kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a. F. vorliegt.

Allerdings liegt dem Kaufvertrag eine Gewährleistungsklausel zugrunde, die die gesetzliche Regelung in mehrfacher Hinsicht modifiziert, vorwiegend zu Gunsten des Käufers eines fabrikneuen Fahrzeugs. So ist im Abschnitt VII ("Gewährleistung") unter Ziffer 1 der Neuwagenverkaufsbedingungen bestimmt: "Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung".

Durch Urteil vom 27. September 2000, VIII ZR 155/99, NJW 2001, 292, hat der BGH in einem Verbandsprozess entschieden, dass die Klausel in ihrem zweiten Teil (Maßstab für die Fehlerfreiheit) zu einer Beschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte und damit zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG führen könne, weshalb ihr die Wirksamkeit zu versagen sei. Ob die hier in Rede stehende Klausel im Abschnitt VII. Nr. 1 Satz 2 auch in einem Individualprozess, wie hier, unwirksam ist, kann der Senat im Ergebnis dahingestellt sein lassen. Zu Gunsten der Klägerin hat er den Beschaffenheitsmaßstab der gesetzlichen Regelung in § 459 Abs. 1 BGB a. F. zugrundegelegt. Soweit sich der in der Klausel niedergelegte Beschaffenheitsmaßstab nicht zu Lasten des Käufers, sondern für diesen vorteilhaft auswirkt, hat er dies zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt.

2.

Die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit bestimmt sich nach dem unter der Herrschaft des § 459 Abs. 1 BGB a. F. geltenden Sachmangelbegriff nach den vertraglichen Vereinbarungen, ansonsten nach dem Zustand, den derartige Kaufsachen gewöhnlich aufweisen. Beim Kauf einer der Gattung nach bestimmten Sache, wie hier, tritt ergänzend hinzu, dass diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mittlerer Art und Güte zu entsprechen hat (§ 243 Abs. 1 BGB).

Vertragliche Vereinbarungen, auch stillschweigende bzw. konkludente, kann der Senat mit Blick auf die hier in Rede stehenden Mängelrügen nicht feststellen. Allerdings sind Vertragsinhalt auch diejenigen Angaben über bestimmte Fahrzeugeigenschaften, die "in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen" enthalten sind. Damit sind vor allem Prospektangaben gemeint. Sie sollen als Maßstab bei der Feststellung herangezogen werden, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VII. Nr. 1 NWVB fehlerfrei ist.

Für sie günstige Prospektangaben oder ähnliche Verlautbarungen führt die Klägerin nicht ins Feld. Sie weist lediglich ganz allgemein auf die Kategorie des Fahrzeugs als "Auto der Luxusklasse" hin und leitet daraus eine gesteigerte Erwartungshaltung des Käufers ab. Dieser Umstand ist durchaus bedeutsam. Er ist bei der Prüfung von Belang, ob der tatsächliche Zustand des gekauften Fahrzeugs von dem Zustand abweicht, den Neufahrzeuge dieser Klasse gewöhnlich aufweisen.

Sollte sich eine Abweichung zwischen der tatsächlichen Beschaffenheit und der nach diesen Kriterien zu ermittelnden Soll-Beschaffenheit ergeben, ist für die Annahme eines Sachmangels nach altem Recht weiterhin erforderlich, dass diese Abweichung den Wert des Kaufobjekts oder seine Eignung zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufhebt oder mindert. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht, wobei Letzteres vom Verkäufer zu beweisen ist.

3.

Auf der Grundlage dieser anerkannten Grundsätze ist das Wandelungsbegehren der Klägerin nicht gerechtfertigt. Zu den einzelnen Mängelrügen ist Folgendes auszuführen:

a)

Klopfgeräusche

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass es sich bei den beanstandeten Klopfgeräuschen aus dem Motorraum um Funktionsgeräusche handelt, also nicht um Erscheinungen, die auf einen technischen Defekt zurückgehen. Das Zusatzheizgerät ist als solches mangelfrei. Das schließt indessen nicht aus, dass die von diesem Bauteil hervorgerufenen Geräusche die Gebrauchstauglichkeit mindern. Zur Gebrauchstauglichkeit in diesem Sinne zählt auch der Fahrkomfort, worauf die Klägerin mit Recht hinweist. In diesem Zusammenhang gewinnt der Umstand besondere Bedeutung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug auch in seiner Dieselversion zur so genannten Luxusklasse (Premiumklasse) zählt und der Hersteller ebenso wie der Handel Spitzenqualität versprechen. Daran muss sich die Beklagte messen lassen, wie die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht.

aa)

In tatsächlicher Hinsicht hat der Senat Folgendes festgestellt:

Während der eigentlichen Probefahrt am 11. Dezember 2002 in Gegenwart sämtlicher Senatsmitglieder war ein Geräusch nach Art eines Klackerns zu hören, allerdings nur bei stehendem Fahrzeug und Leerlauf des Motors. Wie die Klägerin bei dieser Probefahrt von sich aus erklärte, höre man das Geräusch während der Fahrt nicht, nur beim Stehen sei es wahrnehmbar.

Das deckt sich mit den Feststellungen des Senats. Während der Wagen fuhr, drangen keine störenden Geräusche in das Wageninnere, auch nicht bei langsamer Fahrt. Das war von der Klägerseite im ersten Rechtszug anders dargestellt worden. Auch in der Berufungsbegründung wird nicht zwischen Fahren und Stillstand unterschieden. Vielmehr wird ausdrücklich behauptet, das "Klackern" sei auch beim Fahren im Stadtverkehr und bei Autobahnfahrten wahrnehmbar (Berufungsbegründung S. 5/6). Das hat durch die Beweisaufnahme, insbesondere durch die Probefahrt, Bestätigung nur insoweit gefunden, als das "Klackern" vor dem Anfahren und beim Anhalten, etwa vor einer Rotampel, hörbar war.

Allerdings haben zwei Senatsmitglieder während einer zusätzlichen Probefahrt auf dem Betriebsgelände der Firma (nicht Firma) nach Beginn der Fahrt ein Geräusch wahrgenommen, das aus dem Motorraum kam. Nach dem Vermerk Bl. 259 d. A. trat das Geräusch rhythmisch mit gleichbleibenden Intervallen auf und mutete an wie das Betriebsgeräusch einer Pumpe. Bei geringer Geschwindigkeit war das Geräusch deutlich zu hören und unterschied sich in störender Weise von dem gewöhnlichen Motorgeräusch.

Diese Feststellung ist entgegen der Einschätzung des Anwalts der Klägerin der in der letzten mündlichen Verhandlung nicht geeignet, der Klägerin eine Wandelungsbefugnis zu geben Es ist bereits fraglich, ob eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit in dem oben definierten Sinn vorliegt Doch selbst wenn man dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt, wird weder der Wert noch die Gebrauchstauglichkeit erheblich gemindert. Zumindest das steht nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme fest.

bb)

Dass die Unerheblichkeitsgrenze des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht überschritten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das "Klackern" des Magnetventils der Pumpe für das Zusatzheizgerät ist nur sporadisch hörbar. Sobald eine bestimmte Temperatur erreicht ist, schaltet das Zusatzheizgerät ab; das Magnetventil der Pumpe verursacht jetzt keinerlei Geräusche mehr. Der Sachverständige hat bei seiner Testfahrt am 17 August 2000 bei einer Außentemperatur von 17,5° während des Startvorganges und dem anschließenden Lauf des Motors kein außergewöhnliches Geräusch im Motorenbereich bzw. in der Fahrgastzelle feststellen können. Seinerzeit wurde von der Klägerseite darauf hingewiesen, dass das Klopfgeräusch nur bei Außentemperaturen unter 0 Grad feststellbar sei. Im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Oktober 2000 heißt es dazu ergänzend, dass das starke Klopfgeräusch immer nur dann feststellbar sei, wenn die Außentemperatur unter ca. 7 bis 8° liege.

Mit Rücksicht darauf hat der Sachverständige eine zweite Testfahrt unternommen. Sie fand am 1. März 2001 bei einer Außentemperatur von + 3,5° statt. Ebenso wie bei der ersten Prüfung im Sommer 2000 konnte der Sachverständige zunächst keine außergewöhnlichen Geräusche im Bereich des Motors bzw. im Inneren des Wagens feststellen. Um den Einfluss störender Umgebungsgeräusche zu minimieren, hat er das Fahrzeug sodann in einen "Gebäuderandbereich" gefahren. Nachdem der Wagen im Stand einige Zeit gelaufen war, konnte er bei eingeschalteter Klimaanlage ein plötzlich auftretendes Klopfgeräusch im vorderen Fahrzeugbereich hören. Nach seiner Überprüfung handelte es sich um das Heizungsventil (Wasserventil). Auf dem Foto Bl. 90 d. A. ist es durch einen Pfeil näher gekennzeichnet.

Bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige das "Klackern", das lediglich in der Aufwärmphase hörbar sei, als "unangenehm" bezeichnet. Auf Befragen des Anwalts der Klägerin hat er hinzugefügt, dieses "Klackern" sei natürlich ein störender Punkt, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es um ein "Komfortfahrzeug" der 7er-Klasse gehe.

Um die Frage zu klären, ob das Geräusch tatsächlich "unangenehm" bzw. "störend" wirkt, hat der Senat eine eigene Probefahrt angeordnet. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse bestärken ihn in der Einschätzung, dass es sich vorliegend allenfalls um eine geringfügige Beeinträchtigung des Fahrkomforts handelt.

Abzustellen ist auf die Wahrnehmungen und Empfindungen eines durchschnittlichen, nicht besonders für das Geräusch sensibilisierten Fahrzeugführers oder -insassen (vgl. OLG Düsseldorf - 22. Senat- NZV 1997, 311 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 27. November 1996 - VIII ZR 113/96). Als der Ehemann der Klägerin bzw. die Klägerin selbst die Herkunft und die Ursache des Klopfgeräusches noch nicht kannten, mag das Geräusch sie berechtigterweise beunruhigt und irritiert haben. Denn sie mussten befürchten, dass an dem Wagen etwas Gravierendes nicht in Ordnung ist. Dieses Sorge verlor ihre Berechtigung weitgehend dadurch, dass die Beklagte alsbald nach der ersten Beanstandung die Quelle des Geräusches lokalisierte und dessen Bedeutung sachkundig erläuterte.

Was geblieben und bis heute vorhanden ist, beschränkt sich auf die Enttäuschung der Erwartung, dass ein "Klackern", wie es vorübergehend hörbar ist, bei einem so teueren Auto gänzlich ausbleibt. Ob der Ehemann der Klägerin als Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs in dieser Erwartung schutzwürdig war, es sich also um eine berechtigte Erwartung gehandelt hat, erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn einiges spricht für die Einschätzung des Landgerichts, dass die Klopfgeräusche als "systembedingt" anzusehen sind, sie also dem damaligen Stand der Technik bei Turbo-Diesel-Fahrzeugen entsprachen und dies nicht nur bei dem Hersteller BMW, sondern - worauf es ankommt - auch bei anderen Automobilproduzenten. Jedenfalls wird eine möglicherweise berechtigte Erwartung des Käufers eines vergleichbaren Fahrzeugs der Oberklasse nicht so nachhaltig enttäuscht, dass von einer erheblichen Minderung des Wertes oder - was hier vor allem in Betracht kommt - der Gebrauchstauglichkeit gesprochen werden kann In einer Zusatzerwägung hat das Landgericht hierzu nähere Ausführungen gemacht, die durch die ergänzende Beweisaufnahme des Senats nicht in Frage gestellt worden sind.

b)

Lenkung

Die Klägerin beanstandet nicht, dass die serienmäßige Servolenkung fehlerhaft arbeitet. Ihre Rüge geht allein dahin, dass die als Sonderausstattung eingebaute Servo-Tronic nicht einwandfrei funktioniere. Insoweit soll erstmals am 7. Februar 2000, fast ein Jahr nach Auslieferung des Fahrzeugs, ein Problem aufgetaucht sein. Wie der Zeuge, ein Serviceberater der Beklagten, bestätigt hat, ist der Wagen seinerzeit vorgeführt worden. Der Zeuge konnte sich noch daran erinnern, mit dem Fahrzeug eine Probefahrt gemacht zu haben, wenn auch nicht auf der Autobahn. Nach seiner Erinnerung war beim Lenkverhalten nichts Ungewöhnliches festzustellen. Einen Ausfall oder einen sonstigen Defekt der Servo-Tronic konnte der Zeuge nicht bestätigen. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, seinerzeit (Februar 2000) erklärt zu haben, ein Mangel an der Servotronic sei "in München" bekannt, man arbeite dort an einer Lösung. Vielmehr war sich der Zeuge ziemlich sicher dann Derartiges nicht gesagt zu haben. Wenn es mit der Servolenkung (Servo-Tronic) ein Problem gegeben haben sollte, von dem man beim Hersteller gewusst habe, dann hätte er als Serviceberater davon Kenntnis haben müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

Der Frage, ob die Servo-Tronic einen Defekt aufweist, ist auch der Sachverständige nachgegangen. Ein Grund für eine Beanstandung hat sich bei seiner Testfahrt im Sommer des Jahres 2000 nicht ergeben. Auch die Überprüfung des BMW-Diagnose-Fehlerspeichers ließ keine Mängel entdecken, wie es in dem Gutachten zu 1.5 auf Bl. 12 weiter heißt.

Demgegenüber hat der Zeuge bei seiner Vernehmung am 11. Dezember 2002 bekundet, es habe durchaus ein Problem mit der Lenkung gegeben. Er habe den Wagen verschiedentlich selbst gefahren. Mehrmals habe er "so ein Zittern am Lenkrad" verspürt. Die Lenkung sei dann schwergängiger gewesen. Nach ein paar Metern habe sie wieder einwandfrei funktioniert.

Angesichts des übrigen Beweisergebnisses reicht die Aussage des Zeugen nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, dass die beanstandete Servo-Tronic mit einem Mangel behaftet ist. Während der Fahrten, an denen der Senat selbst teilgenommen hat, haben sich Unregelmäßigkeiten im Bereich der Lenkung nicht herausgestellt.

Für den behaupteten Lenkungsmangel ist die Klägerin beweispflichtig. Da sie weitere Beweise nicht angeboten hat, ist sie beweisfällig geblieben.

c)

Übrige Mängelrügen

aa)

Die Klägerin beanstandet ferner ein Quietschen und Rubbeln der Bremsen. Auch dieser Rüge ist der Senat nachgegangen. Die Klägerin konnte bei der etwa 5 km langen Probefahrt, an der sie als Fahrerin teilgenommen hat, keine Situation darstellen, bei der sich ein Quietschen und/oder Rubbeln der Bremse bemerkbar gemacht hat. Dabei hat sie den Wagen wiederholt zum Stehen gebracht und damit die Situation simuliert, in der die Quietsch- und Rubbelgeräusche vorwiegend wahrnehmbar sein sollen. Allerdings hat die Klägerin ihr Fahrzeug während der Probefahrt mit dem Senat nur ein einziges Mal zurückgesetzt, nämlich bei dem Ausparken auf dem Betriebsgelände der Firma zu Beginn der Probefahrt. Ein Quietschgeräusch war dabei nicht wahrnehmbar.

Soweit der Sachverständige bei einer Rückwärtsfahrt mit Bremsen ein Quietschgeräusch und beim Bremsen in der Vorwärtsbewegung ein Rubbeln hat feststellen können, ergibt sich daraus - auch in Verbindung mit dem Klopfgeräusch - kein Grund zur Wandelung. Nach den Darlegungen des Sachverstandigen kann die Geräuschentwicklung bei allen Automatik-Fahrzeugen mehr oder weniger stark "nachvollzogen" werden. Der BMW der Klägerin besitze ein sehr hohes Drehzahlmoment, auch bereits im unteren Drehzahlbereich. Dies habe zur Folge, dass man das Bremspedal bei eingelegtem Gang stark treten müsse, um das Fahrzeug im Stillstand zu halten. Bei baugleichen Fahrzeugen der Marke BMW sei eine ähnliches Geräuschentwicklung festzustellen. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung ergänzend ausgeführt hat, tritt das Geräusch nur in Geschwindigkeitsbereichen unter Schrittgeschwindigkeit auf. Beim Heranfahren an eine Ampel mit leichtem Abbremsen bleibe das Geräusch aus. Nur im letzten Augenblick, ehe das Fahrzeug stehen bleibe, trete es auf.

Diese Feststellungen lassen bereits Zweifel daran aufkommen, ob überhaupt ein Mangel im Rechtssinn vorliegt. Jedenfalls ist auch hier die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, selbst wenn man das Klopfgeräusch unterstützend hinzu nimmt.

bb)

Gleichfalls ohne Erfolg macht die Berufung die "Verschweißung" der Auspuffanlage als Mangel geltend. Das Landgericht hat insoweit einen Mangel angenommen, dessen Erheblichkeit aber verneint. Der Senat kann bereits einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a. F. nicht feststellen. Von den Schweißstellen an der Auspuffanlage hat er sich aufgrund der Fotografien, die der Sachverständige seinem Gutachten beigefügt hat, ein hinreichend klares Bild machen können. Der Sachverständige ist zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hier um eine nicht fach- und sachgemäße Reparatur handele. Sie ist indessen ohne störenden Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs. Auch sein Wert wird dadurch nicht beeinträchtigt. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass im fraglichen Bereich der Auspuffanlage - Übergang Katalysator/Nachschalldämpfer - eine erhöhte Korrosionsgefahr besteht. Die auf den Fotos Nr. 8 und 9 sichtbaren Korrosionsbildungen sind bei einer Auspuffanlage nach gefahrenen 17.000 km nichts Ungewöhnliches. Dass die Auspuffanlage inzwischen stärker korrodiert ist als bei einem vergleichbaren Fahrzeug üblich, hat die Klägerin nicht dargetan. Der Senat hat daher davon abgesehen, sich durch eigenen Augenschein von dem Zustand der Auspuffanlage zu überzeugen.

II.

Nach alledem war die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Klägerin: 115.816,00 DM = 59.217 € (Wert des Feststellungsantrags: 5.000,- DM).

Ende der Entscheidung

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