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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.12.1999
Aktenzeichen: 1 Ws 1023/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 45 Abs. 2
StPO § 329 Abs. 1 und 3
StPO §§ 44, 45 Abs. 2, 329 Abs. 1 und 3

1. Die Erkrankung des Angeklagten ist nicht nur dann geeignet, sein Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung zu entschuldigen, wenn sie zu seiner Verhandlungsunfähigkeit geführt hat. Vielmehr ist auch der Angeklagte entschuldigt, dem wegen seiner Erkrankung die Wahrnehmung des Berufungshauptverhandlungstermins nicht zugemutet werden kann.

2. Zur Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, die das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung genügend entschuldigen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99 -


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

1 Ws 1023/99 412 Js 1010/98 StA Düsseldorf

In der Strafsache

gegen ...

wegen Nötigung u.a.

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S... sowie die Richter am Oberlandesgericht H... und S... auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der XXI. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1999 - XXI 123/99 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

am 29. Dezember 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuss - Strafrichter - hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,-- DM verurteilt. Seine in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat die Strafkammer gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, da der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung über seine Berufung ungeachtet der nachgewiesenen ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 21. September 1999 verworfen. Die hiergegen gerichtete formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.

II.

Zu Recht hat die Strafkammer dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben. Er erweist sich nämlich als unzulässig, weil der Angeklagte entgegen den Vorschriften der §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO innerhalb der Wochenfrist seit der wirksamen Zustellung des Berufungsurteils am 27. September 1999 nicht ausreichend dargetan hat, daß sein Ausbleiben in dem Berufungstermin am 21. September 1999 hinreichend entschuldigt war.

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann gemäß §§ 329 Abs. 3, 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn der Angeklagte ohne eigenes Verschulden gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Hiernach kann ein Wiedereinsetzungsantrag lediglich dann Erfolg haben, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt und glaubhaft macht, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden ausschließt. Erforderlich ist insoweit eine genaue Darstellung aller Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat NStE Nr. 7 zu § 329 StPO; ferner Senatsbeschlüsse vom 19. November 1982, VRS 64, 269, 271; vom 6. Dezember 1984 - 1 Ws 1143/84 - sowie vom 30. Oktober 1984 - 1 Ws 863 und 927/84 -. Der Antrag muß mithin unter Angabe von konkreten Tatsachen so vollständig begründet werden, daß ihm die unverschuldete Verhinderung des Angeklagten entnommen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse, a.a.O.; ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 45 Rdnr. 5 m.w.N.).

Die insoweit erforderliche genaue Darstellung der Umstände, die zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung geführt haben, muß binnen der Wochenfrist der §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO erfolgen. Nach Ablauf der Frist können diese Angaben nur noch ergänzt und verdeutlicht, nicht aber mehr nachgeholt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 149; Senatsbeschlüsse, a.a.O.; KK-Maul, StPO, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 8 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 Rdnr. 5, jeweils m.w.N.).

2. Dieser umfassenden Darlegungspflicht ist der Angeklagte innerhalb der mit der Zustellung des Urteils vom 21. September 1999 am 27. September 1999 in Lauf gesetzten Wochenfrist nicht gerecht geworden.

a) Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO soll einen Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung dadurch zu verzögern, daß er sich der Verhandlung entzieht. Von ihm wird erwartet, daß er zu der auf seine Veranlassung hin anberaumten Hauptverhandlung auch erscheint. Das Interesse des Angeklagten an der Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils muß gegenüber dem Recht der staatlichen Gemeinschaft auf zügige Durchführung von Strafverfahren zurücktreten (vgl. BGHSt 27, 236, 238). Zwar ist bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. BGHSt 17, 391, 397). Eine Entschuldigung, die einem Verwerfungsurteil entgegenstehen könnte, setzt aber zumindest immer voraus, daß dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf nicht gemacht werden kann (vgl. Senat NJW 1985, 2207). Demgemäß kann Krankheit nur entschuldigen, wenn sie nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1998 - 1 Ws 965/97 -; ferner OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 331 sowie NStE Nr. 16 zu § 329 StPO, jeweils m.w.N.; ferner KK-Ruß, a.a.O., § 329 Rdnr. 11 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 26, ebenfalls m.w.N.).

b) Allein das durch das Attest der praktischen Ärzte A... und M... B... vom 20. September 1999 belegte Vorbringen - das Attest ist erst nach Erlaß des Berufungsurteils bei dem Landgericht eingegangen und war dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügt - reicht nicht aus, um das Fernbleiben des Angeklagten genügend zu entschuldigen. Die in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Diagnosen - - rezidivierende Lumboischialgie, - - Z.n. Katarakt-OP beiderseits und - - Z.n. Gastroenteritis (17.09.99) lassen für sich nicht den Schluß zu, daß es dem Angeklagten unzumutbar war, an dem Termin zur Hauptverhandlung über seine Berufung aus Gesundheitsgründen teilzunehmen. Aus den gestellten Diagnosen lassen sich keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankungen ziehen. Solche sind auch nicht angegeben. Ebenso enthält das Attest keinerlei ärztliche Anordnungen, die sich auf den aktuellen Gesundheitszustand des Angeklagten beziehen, wie z.B. Bettruhe zu halten, die Wohnung nicht zu verlassen und/oder bestimmte Medikamente zu nehmen. Soweit in dem Attest vermerkt ist, aufgrund der genannten Erkrankungen und insbesondere wegen der Operation seien Befreiungen von körperlicher Tätigkeit etwa drei Monate medizinisch dringend erforderlich und außerdem solle der Patient "von stressigen und psychischen Belastungen befreit sein", besagt nicht, daß es dem Angeklagten unmöglich oder unzumutbar war, ladungsgemäß zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf zu erscheinen.

Der Antragsbegründung kann nichts anderes entnommen werden. Die zusätzliche Behauptung, die akute Magen- und Darmerkrankung infolge einer Virusinfektion habe dazu geführt, daß der Angeklagte an akuten Durchfällen und Erbrechen gelitten habe, so daß er mehrfach stündlich die Toilette habe aufsuchen müssen, entschuldigt sein Ausbleiben gleichfalls nicht. Notfalls hätte diesem Zustand durch Sitzungspausen Rechnung getragen werden können. Im übrigen ist diese Behauptung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Angeklagte bezieht sich insoweit auf das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. M... B... . Zeugenbenennung ist jedoch nur dann ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung, wenn gleichzeitig dargetan wird, daß eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Auskunftsperson nicht zu erlangen war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 26 Rdnr. 8, 11). Daran fehlt es hier.

3. Das erst im Beschwerderechtszug geltend gemachte neue Vorbringen des Angeklagten, er habe außerdem an einem fieberhaften Infekt gelitten und sich deshalb am 20. September 1999, also am Tage vor der Berufungshauptverhandlung, in der Praxis des Arztes Dr. L... vorgestellt, der ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, kann keine Berücksichtigung finden. Zu die sein Zeitpunkt war nämlich die Wochenfrist der §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits verstrichen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse, a.a.O.).

Da nach alledem der Angeklagte seiner umfassenden Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, konnte ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung über seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht bewilligt werden. Da die Darstellung aller Umstände, die für die Frage der Entschuldigung bedeutsam sind, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehören, hätte die Strafkammer das Gesuch bereits als unzulässig verwerfen müssen.

Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft veranlaßt den Senat zu folgendem Hinweis:

Der Angeklagte, bei dem von ärztlicher Seite zuverlässig Verhandlungsunfähigkeit diagnostiziert ist und der deshalb der Berufungshauptverhandlung fernbleibt, ist selbstverständlich hinreichend entschuldigt. Verhandlungsunfähigkeit ist hierfür allerdings nicht zwingend erforderlich. Wie der Senat bereits hervorgehoben hat, ist auch derjenige Angeklagte entschuldigt, dem wegen Erkrankung nicht zugemutet werden kann, den Termin wahrzunehmen (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 10. Juli 1998 - 5 Ss (OWi) 21/98 - (OWi) 15/98 I -).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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