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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: 10 W 107/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 8
GKG § 16
Zur streitwertmäßigen Behandlung einer mietvertraglich vereinbarten Nebenkostenpauschale.

OLG Düsseldorf Beschluß vom 14.10.1999 - 10 W 107/99 -


Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.092,75 DM (456,75 DM + 636,-- DM) × 12 = 13.113,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHZ 18, 168, 172, 173) und des Senats (vgl. MDR 1992, 812 = JurBüro 1992, 114 = ZMR 1993, 223), wonach bei der Streitwertberechnung nach § 16 GKG bestimmte, nicht verbrauchsabhängige Gegenleistungen des Mieters als Teile des "Zinses" im Sinne des § 8 ZPO anzusehen sind und eine Nebenkostenpauschale insgesamt in die Streitwertberechnung einzubeziehen ist, wenn sie von den Mietvertragsparteien zur Abgeltung aller Betriebskosten vereinbart worden ist, ohne daß diese im einzelnen wertmäßig aufgegliedert und beziffert wurden. Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben. Die von den Beklagten nach § 3 Ziff. 2 a des Mietvertrages vom 04./08.03.1994 zu zahlende Pauschale von 636,-- DM betrifft im wesentlichen verbrauchsunabhängige Nebenkosten, ohne daß diese indes gesondert ausgewiesen sind. Dies ist lediglich hinsichtlich der mit 119,-- DM in Ansatz gebrachten Heizkosten der Fall, die bei der Streitwertbemessung durch das Landgericht zu Recht außer Betracht geblieben sind.

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 02.06.1999 (NZM 1999, 794) gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Darin ist lediglich ausgeführt, daß eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung auf die Heizungskosten und die sonstigen Betriebskosten insgesamt außer Ansatz zu bleiben hat, soweit es um die Berechnung der Beschwer geht. Soweit dagegen die Streitwertberechnung in Rede steht, ist der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen eingangs gekennzeichneten Rechtsprechung erklärtermaßen nicht abgewichen, so daß diese auch weiterhin Geltung hat.



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