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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 16/00
Rechtsgebiete: KWKG


Vorschriften:

KWKG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
Leitsatz KWKG § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2

Zu den Voraussetzungen der Förderung der "Entwicklung" chemischer Waffen.

Oberlandesgericht Düsseldorf - 2. Strafsenat Beschluß vom 23. Februar 2000 2 Ws 16/00


2 Ws 16/00 9 Js 70/97 StA Mönchengladbach

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Steffen, den Richter am Oberlandesgericht Braunöhler und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Redick am 23. Februar 2000 auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß der 4. Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Februar 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Gegen den Beschuldigten, der sich an unbekanntem Ort im Ausland aufhält, ist im hier anhängigen Ermittlungsverfahren seit dem 9. August 1996 die Untersuchungshaft angeordnet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen den durch Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. Januar 1999 - 6 Gs 1913/98 letztmals neu gefaßten Haftbefehl als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Beschuldigten bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der im Haftbefehl bezeichneten Beweismittel, ist der Beschuldigte dringend verdächtig, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit den zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten - ehemaligen Mitbeschuldigten D W C und U K B einen dreifachen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz begangen und hierbei in zwei Fällen zugleich tateinheitlich Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts verletzt zu haben.

1.

Die im Verlauf des Verfahrens in erheblichem Umfang sichergestellten Angebots-, Vertrags-, Liefer- und Ausfuhrunterlagen rechtfertigen den Schluß, daß die in Tripolis ansässige libysche Organisation () aufgrund zweier Liefervereinbarungen im Zeitraum August 1990 bis Januar 1991 sowie April bis August 1991 zwei in der Bundesrepublik erstellte Schaltschrankanlagen (bestehend aus 28 Schaltschränken, 10 weiteren logischen Einheiten, einer gesicherten Gleichstromversorgung und einer unterbrechungsfreien Stromversorgung nebst Zubehör) erhielt, deren Ausfuhr nach Libyen über die in Belgien ansässigen Firmen des Beschuldigten, die " " und die " ", abgewickelt und gegenüber dem libyschen Auftraggeber auch berechnet worden war. Ferner ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, daß die in Tripolis ansässige libysche Organisation () aufgrund des Kontrakts "/11/1990" in insgesamt vierzehn Teillieferungen im Zeitraum 1991 bis Juli 1993 über die in Belgien ansässige Firma "Brüssel" mit einem ebenfalls in Deutschland hergestellten Prozeßleitsystem "Teleperm M" der Firma S nebst Zubehör (bestehend aus neun Teleperm-Schränken AS 235, drei Erweiterungsschränken, diversen Reglerbaugruppen, drei Bedien- und Beobachtungseinheiten OS 265 sowie 36 Bedien- und Instrumententafeln) beliefert wurde.

Die aufgrund der drei Verträge verschifften Anlagen sollten ausweislich des bisherigen Ermittlungsstandes in Libyen als Anlagekomponenten für den geplanten Bau einer Giftgasfabrik zur Herstellung chemischer Waffen Verwendung finden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E in seinem Gutachten vom 28. Januar 1997 stellen die Lieferungen in ihrer jeweiligen Gesamtkonfiguration praktisch eine Kopie der seinerzeit durch den Chemieunternehmer H I für die Giftgasfabrik in Rabta konzipierten zentralen Anlagenteile (Schaltschrankanlage, Prozeßleitsystem) dar. Die Annahme eines gleich gelagerten Verwendungszwecks steht ferner auch mit dem Umstand in Einklang, daß es sich nach den seit dem "Fall I zutage getretenen Erkenntnissen bei den Kundenunternehmen " und " " um Beschaffungsorganisationen der lybischen Regierung handelt, die bereits im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung zu I den Bau einer zweiten Chemiewaffenfabrik außerhalb des Standorts Rabta geplant hat und seit dessen Verhaftung, auf der Suche nach anderweitigen Liefermöglichkeiten gewesen ist.

Es besteht ferner der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte die Liefervorgänge aufgrund der drei Verträge mit den libyschen Beschaffern - in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit den für die Warenbeschaffung und die Erledigung der Ausfuhrformalitäten zuständigen ehemaligen Mitbeschuldigten C und B - maßgeblich gesteuert hat. Dies gilt nicht nur für die zwei Schaltschranklieferungen, hinsichtlich derer der Beschuldigte in seiner Einlassungsschrift vom 14. Juli 1998 eine eigene Einbindung in die Lieferkette über seine Firmen " " und " " selbst eingeräumt hat, sondern auch für das Teleperm-M-Geschäft. Nach den Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten C und des Zeugen war der Beschuldigte im Hinblick auf die Vertragsanbahnung und -abwicklung der Hauptinitiator, der den Geschäftsabschluß mit der libyschen Beschaffungsorganisation aufgrund seiner bereits vorhandenen Beziehungen einleitete, bei der weiteren Abwicklung im Kontakt mit Libyen in leitender Funktion tätig war und ferner die Gründung der in Brüssel ansässigen Firma veranlaßte, die im folgenden offiziell als Endempfängerin der Lieferungen ausgegeben wurde. In den Büroräumen des Beschuldigten wurden ferner anläßlich der Durchsuchungsmaßnahmen Unterlagen gefunden, die die Abwicklung des Teleperm-M-Geschäfts betreffen. Der Umstand, daß im Rechtsverkehr nach außen - sei es bei der Unterzeichnung des Kontrakts "/11/1990" mit der libyschen Beschaffungsorganisation ISE, bei der Führung des Schriftverkehrs oder bei der Regelung der Ausfuhrformalitäten in Belgien - stets nur die Herren C und/oder A auftraten, läßt beim gegenwärtigen Ermittlungsstand entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht etwa an seiner mittäterschaftlichen Beteiligung zweifeln, sondern begründet gegen ihn vielmehr zusätzlich den dringenden Verdacht einer systematisch angelegten Verschleierung des eigenen Tatbeitrags. Der Beschuldigte, der ausweislich der Ermittlungen im Jahre 1990 über seine Firma Belgium bereits einmal mit dem Ziel einer Lieferung von Teleperm-M-Teilen für Libyen an das Unternehmen Siemens herangetreten und mit dieser Anfrage bei der durch die Erfahrungen im Fall I sensibilisierten Firma erfolglos geblieben war, hatte allen Anlaß, das hier zur Rede stehende Teleperm-M-Geschäft "offiziell" über dritte Personen abwickeln zu lassen, um zum einen die erstrebte Lieferung nach Libyen nicht zu gefährden und zum anderen im Falle polizeilicher Ermittlungen nicht ohne weiteres aufzufallen.

Es besteht aufgrund der im Haftbefehl bezeichneten Beweismittel ferner auch der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte bei der Abwicklung der Geschäfte sowohl den Verwendungszweck der gelieferten Anlagen als auch den illegalen Charakter seines Handelns nach deutschem Recht kannte und damit in subjektiver Hinsicht mit Vorsatz zumindest in der Form des dolus eventualis handelte. Dies indiziert bereits die nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand konspirative und auf eine Verschleierung der eigenen Beteiligung angelegte Art der Geschäftsabwicklung durch den - im Handel mit Libyen erfahrenen - Beschuldigten.

2.

Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 KWKG in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen tateinheitlich begangen mit einer gemeinschaftlichen vorsätzlichen Verletzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen.

2.1

Zu Recht geht der Haftbefehl hinsichtlich der beiden Schaltschranklieferungen im Zeitraum August 1990 bis Januar 1991 sowie April bis August 1991 und der Lieferung des Prozeßleitsystems im Zeitraum 1991 bis Juli 1993 von drei selbständigen Handlungen im Sinne des § 53 StGB aus. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand stellen die jeweils abgeschlossenen Verträge mit den libyschen Beschaffern sowohl hinsichtlich des objektiven Geschehenshergangs als auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite eine Zäsur zwischen den Liefervorgängen dar, die nur insoweit als natürliche Handlungseinheit anzusehen sind, als es sich um Teillieferungen zur Erfüllung ein und desselben Kontrakts handelte.

2.2.

Die Lieferung der nach gegenwärtigem Ermittlungsstand für den Bau einer Giftgasfabrik bestimmten Schaltschrankanlagen und des Prozeßleitsystems an den libyschen Kunden ist jeweils als vollendetes Delikt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 KWKG strafbar.

Diese Vorschrift bedroht unter anderem denjenigen mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, der die "Entwicklung" oder "Herstellung" chemischer Waffen fördert. Bei dem Tatbestand des Förderns handelt es sich um eine zur Täterschaft erhobene verselbständigte Beihilfe, die - jedenfalls als vollendetes Delikt - nur dann strafbar ist, wenn die "Haupttat" zumindest das Stadium des Versuchs erreicht hat (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 98, 63; OLG Düsseldorf NStZ-RR 98, 153ff.; LG Stuttgart NStZ 97, 288, 289; Holthausen, NStZ 97, 290). Vor diesem Hintergrund dürfte derzeit der dringende Verdacht einer vollendeten Hilfeleistung des Beschuldigten zur "Herstellung" von C-Waffen nicht zu rechtfertigen sein, denn für eine bereits begonnene Giftgasproduktion in Libyen unter Verwendung der vom Beschuldigten gelieferten Anlagenteile liegen bislang keine Hinweise vor. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt jedoch die Voraussetzungen der vollendeten Förderung einer "Entwicklung" chemischer Waffen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG.

Zwar ist nach der insoweit abweichenden Auffassung des Landgerichts Stuttgart (NStZ 97, 288, 290; im Ergebnis wohl ebenso, allerdings ohne nähere Begründung OLG Stuttgart, NStZ-RR 98, 63) der Begriff des "Entwickelns" chemischer Waffen nicht beim Aufbau einer Chemiewaffenfabrik zur Herstellung von Kampfstoffen nach einem festgelegten Verfahren, sondern nur bei Tätigkeiten erfüllt, die auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht existenten Kriegswaffe abzielen. Dieser Ansicht vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Zum einen läßt eine derart enge Auslegung des "Entwicklungstatbestandes" unberücksichtigt, daß im Bereich der Chemiewaffenproduktion aus heutiger Sicht nicht die Kreation völlig neuer chemischer Verbindungen oder Herstellungstechniken, sondern vielmehr die Erlangung der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekannter Kampfstoffe durch Länder der sogenannten Dritten Welt im Vordergrund steht (vgl. hierzu Holthausen, NStZ 97, 290, 291). Zum anderen widerspricht die vom LG Stuttgart vertretene Definition des Entwicklungsbegriffs auch dem Regelungsziel des § 20 Abs. 1 Nr. 2 KWKG. Die Einfügung dieser Vorschrift in das KWKG aufgrund der am 11. November 1990 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle war seinerzeit durch die Diskussionen über eine mögliche Beteiligung Deutscher am Bau von Chemiewaffenfabriken in Libyen sowie im Irak veranlaßt und bezweckte vor diesem Hintergrund gerade eine Erfassung derartiger Hilfeleistungen deutscher Staatsangehöriger oder Firmen beim Aufbau einer ausländischen ABC-Waffenproduktion als rechtlich verselbständiges Teilnahmedelikt (vgl. hierzu Holthausen, NJW 91, 203f.). Mit dieser gesetzgeberischen Intention wäre es nicht vereinbar, den schon vollständig abgeschlossenen Technologietransfer für den Bau einer ausländischen Fabrik zur Herstellung bereits bekannter chemischer Kampfstoffe erst mit dem Beginn der tatsächlichen Giftgasproduktion ("Herstellung") im Ausland als vollendetes "Fördern" im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 KWKG zu erfassen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht, der sich der Senat anschließt, sind vielmehr sämtliche Maßnahmen ausländischer Organisationen zur Schaffung der technologischen Voraussetzungen für eine eigene Kampfstoffproduktion, darunter auch die Planung und Errichtung der Produktionsanlagen, unter den Tatbestand des "Entwickelns" chemischer Waffen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 KWKG zu subsumieren, so daß sich die geglückte Belieferung der Beschaffer mit für den Herstellungsprozeß wesentlichen Anlagenkomponenten als vollendetes "Fördern" im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 KWKG darstellt (Holthausen, NStZ 97, 290f.).

2.3.

Zu Recht würdigt der Haftbefehl zwei der drei Liefervorgänge in rechtlicher Hinsicht zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer - tateinheitlich begangenen - Verletzung außenwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen.

Hinsichtlich der zweiten Schaltschranklieferung im Zeitraum April bis August 1991 ist der Beschuldigte eines gemeinschaftlichen vorsätzlichem Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1 AWG (in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 20. Juli 1990) i.V.m. §§ 5b, 70 Abs. 1 Nr. 1a AWV (in der Fassung der 14. Änderungsverordnung vom 11. März 1991) dringend verdächtig. Er hat nach gegenwärtigem Ermittlungsstand in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit den ehemaligen Mitbeschuldigten C und B Waren ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Anlage zur Herstellung von chemischen Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste in Libyen stehen, wobei diese Ausfuhr laut Behördengutachten des Auswärtigen Amts vom 17. März 1997 geeignet war, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Das Delikt ist noch nicht verjährt. Die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährige Verjährungsfrist begann mit der Verschiffung der letzten Teillieferung nach Libyen, die ausweislich der vorhandenen Unterlagen am 26. August 1991 erfolgte und der im Sinne von § 78a StGB tatbeendender Charakter zukam. Spätestens durch den am 9. August 1996 unterzeichneten und danach alsbald in den Geschäftsgang gelangten Haftbefehl gegen den Beschuldigten (6 Gs 1083/96 AG Mönchengladbach) wurde der Lauf der Verjährung unterbrochen, § 78c Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB.

Die dem Beschuldigten vorgeworfene Lieferung des Prozeßleitsystems im Zeitraum 1991 bis Juli 1993 erfüllt die Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das zur Tatzeit bereits strafbewehrte Verbot einer Lieferung von Rüstungsmaterial und damit in Zusammenhang stehender Waren aller Art sowie Ersatzteilen nach Libyen, § 34 Abs. 4 AWG (in der Fassung des 7. Änderungsgesetzes vom 28. Februar 1992) i.V.m. § 69g Abs. 1 Nr. 2 AWV (in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 15. April 1992). Für diese Tat, die als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht ist, gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen bestehen keine Bedenken. Die Blankettnormen des § 34 AWG sind im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG ausreichend bestimmt (vgl. hierzu Dr. Fuhrmann, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 135. Ergänzungslieferung, § 34 Rn. 2 m.w.N.). Die zur Durchsetzung der Resolution 748 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) eingeführte Vorschrift des § 69g Abs. 1 Nr. 2 AWV in der Fassung der 21. Änderungsverordnung vom 15. April verstößt gleichfalls nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und wird ferner auch den grundgesetzlichen Zitier- und Veröffentlichungserfordernissen (Art. 80, 82 GG) gerecht; insoweit kann auf die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 13. März 1997 (NStZ-RR 98, 153ff.) verwiesen werden.

2.4.

Entgegen der Ansicht des Beschuldigten beurteilt sich seine Strafbarkeit - ungeachtet der in Belgien geltenden Rechtslage - schon deshalb nach deutschem Recht, weil die nach gegenwärtigem Ermittlungsstand im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans erbrachten Tatbeiträge der ehemaligen Mitbeschuldigten C und B teilweise in der Bundesrepublik erbracht wurden (§ 3 StGB). Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist als Tatort jeder Ort anzusehen, an dem der Täter gehandelt hat. Hieraus ergibt sich, daß im Falle einer mittäterschaftlichen Begehungsweise jeder im Inland begangene Tatbeitrag eines Mittäters zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf das gesamte Delikt führt, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang Tätigkeiten im Ausland ausgeübt worden sind oder ob der Erfolg im Ausland eingetreten ist (vgl. Dr. Fuhrmann, aaO, § 35 Rn. 1; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 9 Rn. 2).

II.

Es besteht der Haftgrund der Flucht, § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, denn der Beschuldigte hält sich nach derzeitigen Erkenntnissen an einem unbekannten Ort im Ausland vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verborgen.

Die Anordnung der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 StPO). Die Verhältnismäßigkeit ist auch nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Beschuldigten gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt.

Ende der Entscheidung

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