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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 358/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 203
StPO § 20
StPO § 206 a
StPO § 207
Fehlt die Unterschrift des Richters unter dem Text des Eröffnungsbeschlusses, so ist dies unschädlich, wenn die Akten eindeutig ergeben, daß der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat.

OLG Düsseldorf Beschluß vom 08.12.1999 - 2 Ws 358/99 - 2 Ws 362/99 9 Js 274/90 StA Mönchengladbach


wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen

hat der 2. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... in der Sitzung vom 8. Dezember 1999 auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen den Beschluß der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. September 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

I.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 206 a StPO mit der Begründung eingestellt, daß der Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Viersen vom 25. Juli 1997 unwirksam sei. Dagegen haben die Nebenklägerin und die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft angeschlossen.

II.

Die Rechtsmittel sind begründet, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts ein wirksamer Eröffnungsbeschluß vorliegt.

1.

Die §§ 203, 207 StPO regeln nur den Inhalt einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, besagen indessen nichts über die äußere Form, in der diese getroffen werden muß. Gleichwohl bedarf der Eröffnungsbeschluß nach einhelliger Auffassung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit regelmäßig der schriftlichen Niederlegung, denn damit soll gewährleistet werden, daß die Entscheidung als Verfahrensvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens überprüft werden kann.

Dies besagt indessen noch nichts darüber, ob die geforderte Schriftlichkeit auch eine Unterzeichnung durch den zuständigen Richter als Urheber beinhaltet. Grundsätzlich umfaßt der sprachliche Begriff der Schriftlichkeit das Erfordernis einer Unterzeichnung durch den Verfasser nicht (vgl. BayObLGSt 1989, 102, 104 mwN). Auch sonst ist der Strafprozeßordnung nicht zu entnehmen, daß mit Schriftlichkeit zwangsläufig auch eine Unterschrift verbunden ist. Vielmehr sieht das Gesetz über das Erfordernis der Schriftlichkeit hinaus vor, daß bestimmte Schriften auch zu unterschreiben sind (vgl. §§ 172 Abs. 3, 271 Abs. 1, 275 Abs. 2, 345 Abs. 2, 366 Abs. 2, 390 Abs. 2 StPO). Hieraus folgt, daß der Begriff der Schriftlichkeit nicht eo ipso eine Unterzeichnung durch den Verfasser beinhaltet (so auch BayObLGSt 1989, 102, 104; OLG Hamm MDR 1993, 893, 894; JR 1982, 389, 390; a.A. OLG Frankfurt NJW 1991, 2849, 2850).

Dementsprechend genügt nach einhelliger Auffassung allgemein zur Erfüllung des Erfordernisses der Schriftlichkeit, daß aus der schriftlichen Erklärung bedenkenfrei die Person des Urhebers hervorgeht und festgestellt werden kann, daß die Entscheidung mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gelangt, es sich also nicht um einen bloßen Entwurf handelt. Es ist nicht ersichtlich, daß innerhalb derselben Verfahrensordnung für den Eröffnungsbeschluß strengere Maßstäbe gelten sollen als sie sonst hinsichtlich der Schriftlichkeit geboten aber auch ausreichend sind. Soweit ein Eröffnungsbeschluß iSd §§ 203, 207 StPO nicht ausdrücklich ergangen ist, weil etwa die richterliche Unterschrift unter dem Text fehlt, kann ein solcher in einer schriftlichen Entscheidung gesehen werden, aus der sich zweifelsfrei ergibt, daß das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen die Anklage zulassen wollte. Das fragliche Schriftstück muß aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden oder Aktenbestandteilen eindeutig erkennen lassen, daß der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 1. 12. 1982., StV 1983, 409; BayObLGSt 1997, 113, 114; OLG Hamm MDR 1993, 893, 894; JR 1991, 33, 34; NStZ 1990, 146; JR 1982, 389, 390).

2.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bestehen im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Zweifel, daß der Amtsrichter durch die am 25. Juli 1997 getroffenen Anordnungen das Hauptverfahren eröffnet hat.

Er hat das amtliche Formular StP 18 verwendet, das auf der Vorderseite den Vordruck für den Eröffnungsbeschluß und auf der Rückseite den Vordruck für Terminsbestimmung und Ladungsverfügungen enthält. In den vorgesehenen Rubriken auf der Vorderseite sind Ort und Datum, Name der Angeklagten unter Hinweis auf die Blatzahl der Anklageschrift wegen der näheren Personendaten, Anklagevorwurf, örtliche Anklagebehörde, Datum und Aktenzeichen der Anklageschrift eingetragen und durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen vermerkt, daß das Hauptverfahren gegen die Angeklagten vor dem Strafrichter eröffnet wird. Auf der Rückseite sind die vorgesehenen Hauptverhandlungstage, der jeweilige Beginn und die Saalnummer eingetragen. Ferner sind die Ladung beider Angeklagten, der Verteidiger, der Nebenklägerin und ihres Prozeßvertreters - jeweils "mit beglaubigter Abschrift des Eröffnungsbeschlusses" -, des Sachverständigen und der Zeugen sowie eine Terminsnachricht an die Staatsanwaltschaft angeordnet. Abschließend folgt die volle Unterschrift des Richters.

Angesichts dieser Einzelheiten besteht nach dem Gesamtzusammenhang kein Zweifel an der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Die eigenhändige Ausfüllung der vorgesehenen Rubriken und der Umstand der vollständigen Unterschrift auf der Rückseite des Formulars weisen aus, daß die Eröffnung des Hauptverfahrens gewollt war. Die Unterschrift auf der Rückseite deckt auch die auf der Vorderseite beschlossene Eröffnung. Dadurch, daß der Richter in seiner gleichzeitig niedergelegten Terminsverfügung Anweisungen darüber getroffen hat, was mit dem Eröffnungsbeschluß nach Anberaumung der Hautpverhandlungstermine im einzelnen geschehen sollte, ist erwiesen, daß der auf der Vorderseite enthaltene Eröffnungsbeschluß nicht nur ein Entwurf sein sollte. Das Amtsgericht hat somit durch die konkrete Verfahrensgestaltung, wie sie in den schriftlichen Anordnungen ihren Niederschlag gefunden hat, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde.

Die vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluß weiter herangezogenen Gesichtspunkte der unvollständigen und teilweise unrichtigen Verteidigerzuordnung und die Nichterwähnung einer weiteren Anschrift der Angeklagten in der Reinschrift tragen die Entscheidung nicht. Einerseits stellt die Tätigkeit der Kanzlei lediglich eine Schreibhilfe dar, anderseits ist die Einhaltung der formellen Erfordernisse am Original zu prüfen. Die Verwechslung der Verteidiger und die Übernahme lediglich einer Anschrift der Angeklagten aus der Anklageschrift durch die Kanzleischreibkraft ist daher bedeutungslos.

Von einem schwerwiegenden formellen Mangel des Eröffnungsbeschlusses kann daher keine Rede sein (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle BayObLGSt 1991, 6, 8/9; 1989, 102, 106; OLG Hamm MDR 1993, 893, 894).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil es sich vorliegend nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt.



Ende der Entscheidung

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