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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: 22 U 175/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 256
Leitsätze:

1.

Die Erwerber von Grundstücken mit darauf von dem Bauträger errichteten, im grundwassergefährdeten Bereich ohne Schutz gegen drückendes Wasser gegründeten Einfamilienhäusern haben ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Bauträger verpflichtet ist, sie vor Schäden durch eindringendes Grundwasser zu schützen, und ihnen Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, zu ersetzen hat.

2.

Ein alljährlicher Verzicht des Bauträgers auf die Erhebung der Verjährungseinrede für lediglich ein Jahr beseitigt das Feststellungsinteresse der Erwerber nicht.


22 U 175/99 3 O 372/98 LG Krefeld

Verkündet am 21. Januar 2000

Tellmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Düsseldorf

Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 6. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte, ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen, errichtete in den Jahren 1979 bis 1981 in K in dem Bereich B, R und W zahlreiche Einfamilienhäuser. Die Kläger zu 1 haben von der Beklagten gemäß notariellem Kaufvertrag vom 18.09.1979 (Anlage K1) das Grundstück B 26 in K erworben, die Kläger zu 2 gemäß notariellem Kaufvertrag vom 20.02.1981 (Anlage K2) das Grundstück R 10. Auf beiden Grundstücken hat die Beklagte der in den Kaufverträgen übernommenen Verpflichtung entsprechend je ein Eigenheim nebst Garage errichtet. Die unterkellerten Gebäude sind im grundwassergefährdeten Bereich gegründet. Der zu erwartende Grundwasserhöchststand betrug 31,2 m NN (vgl. das Senatsurteil vom 30.03.1990 - 22 U 203/89 - BauR 1992, 536 ff - Anlage K3). Die Oberkante des Kellerbodens des Hauses der Kläger zu 1 hat eine Höhe von 31,10 m NN, die des Hauses der Kläger zu 2 eine solche von 31,14 m NN (Anlage K5, S. 9 f GA). Die Beklagte betreibt seit Mitte der 80-er Jahre in dem von ihr erschlossenen Baugebiet Wasserhaltung.

Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihre Häuser vor Schädigungen durch eindringendes Grundwasser zu schützen und aus der Verletzung dieser Pflicht entstehende Schäden zu ersetzen.

Sie haben behauptet: Die Beklagte habe zu keiner Zeit die rechtliche Verpflichtung, ihre Häuser vor Grundwasserschäden zu schützen, anerkannt und betreibe die Wasserhaltung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Bedrohung ihrer Häuser durch das Grundwasser könne sich jederzeit bei einem Ausfall der bei der Wasserhaltung eingesetzten Pumpen verwirklichen. Seit Beginn des Jahres 1999 habe sich die Grundwassersituation dramatisch verschlechtert; die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen reichten nicht (mehr) aus. Das Grundwasser stehe seither dicht unter OK Kellerboden. Am 03.03.1999 sei bereits Grundwasser in den Keller des Hauses der Kläger zu 1 sowie eines benachbarten Hauses eingedrungen.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

1. ihre Häuser B 26 und R 10 in K vor Schäden zu schützen, weiche dadurch entstehen, daß sie im grundwassergefährdeten Bereich gegründet wurden, ohne ausreichende Maßnahmen gegen das Eindringen von drückendem Grundwasser zu treffen;

2. ihnen denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher durch die Verletzung der in Ziffer 1 festgestellten Verpflichtungen entsteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, für die mit der Klage begehrten Feststellungen bestehe kein rechtliches Interesse. Sie habe gegenüber den Klägerin nie in Abrede gestellt, daß die nicht oberhalb der Grundwasserhöchststände erfolgte Gründung der Häuser einen Mangel [ihrer Werkleistung] darstellen könne. Sie habe in dem betroffenen Bereich das bei Veränderungen des Grundwasserstandes hin und wieder anfallende Wasser durch die von ihr eingerichtete permanente Wasserhaltung über Sümpfungsbrunnen abgeleitet. Von Jahr zu Jahr - dies ist im übrigen unstreitig - habe sie gegenüber den Klägern wie auch allen anderen Betroffenen den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung wegen etwaiger Ansprüche aus der Grundwasserbeeinträchtigung ihrer Häuser erklärt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

1. die Häuser der Kläger zu 1 (B 26) und der Kläger zu 2 (R 10) in K vor Schäden zu schützen, die dadurch entstehen, daß die genannten Gebäude im Bereich des Grundwassers gebaut und nicht gegen drückendes Wasser geschützt sind,

2. den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen im Falle der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entsteht.

Zur Begründung ist ausgeführt: Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihre Häuser vor dem Eindringen von Grundwasser zu schützen und einen durch ein Eindringen von Grundwasser entstandenen Schaden zu ersetzen.

Ein Anspruch auf Feststellung des Bestehen eines Rechtsverhältnisses bestehe, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe (§ 256 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen seien bei beiden Klageanträgen gegeben. Das Interesse der Kläger ergebe sich daraus, daß die Beklagte auf die Einrede der Verjährung seit Jahren nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von jeweils etwa einem Jahr verzichtet habe und den Klägern auf Dauer nicht zumutbar sei, Gefahr zu laufen, die Verjährungsfrist zu versäumen und sich auf einen Rechtsstreit darüber einzulassen, ob die Verjährung vielleicht in anderer Weise unterbrochen oder gehemmt sei. Allein der Umstand, daß die Kläger die Unterbrechung der Verjährung durch die Klage bewirken wollten, rechtfertige das Feststellungsinteresse. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte (wie auch in den vergangenen Jahren) für ein Jahr auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Denn auch ein befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung beseitige das Feststellungsinteresse nicht. Darauf, daß die Kläger sich hierauf vorgerichtlich nicht berufen und die Beklagte nicht zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung für einen längeren Zeitraum aufgefordert hätten, komme es nicht an. Denn maßgeblich sei das Interesse der Kläger am Tage der mündlichen Verhandlung.

Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß - wie der Vortrag der Kläger zeige - der Grundwasserstand aufgrund ungewöhnlicher Regenfälle kurzfristig überdurchschnittlich steige, eine oder mehrere Pumpen wegen eines Defektes ihren Dienst versagten, oder nur der Strom ausfalle. Dabei reiche allein die Gefahr eines Versagens der Pumpen aus, das Feststellungsinteresse zu bejahen. Deshalb sei es auch unerheblich, daß die Beklagte seit vielen Jahren eine Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der Häuser der Kläger betreibe und für das Jahr 1999 eine verbesserte Abwässerung plane. Denn in jedem Fall müsse damit gerechnet werden, daß das installierte System ausfalle.

Ausführungen zum Schadensgrund bedürfe es nicht, da die Beklagte den Mangel der Hausgrundstücke zugestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Sie beruft sich darauf, sie habe ihre Verpflichtung, das Haus (richtig: die Häuser) der Kläger gegen Schäden durch eindringendes Grundwasser zu schützen bzw. bei unzureichendem Schutz entstehende Schäden zu erstatten, nicht nur nie bestritten, sondern stets anerkannt. Im übrigen tritt sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 07.09.1999 (Bl. 95 -101 GA) und 13.12.1999 (Bl. 149-156 GA) der Auffassung entgegen, es bestehe ein rechtliches Interesse der Kläger an den begehrten Feststellungen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Alle Parteien beantragen darüber hinaus, auch Bankbürgschaften als Sicherheiten zuzulassen.

Auch die Kläger wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und zwar nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 08.11.1999 (Bl. 110a-129 GA) und 04.01.2000 (Bl. 175-182 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Kläger haben ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihre Häuser vor der Gefahr des Eindringens von Grundwasser zu schützen und ihnen Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen, zu ersetzen. Dieses Interesse ist durch das Verhalten der Beklagten vor und in diesem Prozeß nicht beseitigt worden.

Feststellungsinteresse

Das schutzwürdige Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung der vorstehend aufgeführten Verpflichtungen der Beklagten ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung der geltend gemachten Ansprüche (vgl. BGH NJW-RR 1986, 28/29; 1989, 1367). Ihren Gewährleistungsansprüchen wegen des Mangels der Werkleistung der Beklagten, der darin begründet ist, daß die Häuser ohne ausreichenden Schutz im grundwassergefährdeten Bereich errichtet worden sind, haftet im Hinblick auf die drohende kurze Verjährung nach § 8 der Kaufverträge aber auch nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 638 Abs. 1 BGB), soweit diese eingreifen, eine Gefahr der Unsicherheit an, die das erstrebte Feststellungsurteil im Hinblick auf § 218 Abs. 1 S. 1 BGB und die danach geltende dreißigjährige Verjährungsfrist beseitigen kann.

Da schon wegen der drohenden Verjährung das Feststellungsinteresse begründet ist, kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr, daß es an den Häusern der Kläger zu Grundwasserschäden kommen wird, [im Hinblick auf die von der Beklagten zur Wasserhaltung getroffenen Maßnahmen] besteht oder nicht besteht.

Das Feststellungsinteresse ist weder dadurch, daß die Beklagte in dem betroffenen Gebiet seit mehr als 15 Jahren zur Abwehr der Grundwassergefahr Wasserhaltung betreibt, noch durch den gegenüber den Klägern und den übrigen Betroffenen von Jahr zu Jahr erklärten Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung beseitigt worden.

In der Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, ein - auch außergerichtliches - Anerkenntnis des Schuldners könne dazu führen, daß das rechtliche Interesse des Gläubigers an der gerichtlichen Feststellung eines Anspruchs entfalle (vgl. OLG Celle NZV 1988, 183; OLG München NJW 1968, 2013). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.

Die Beklagte hat zwar eine rechtliche Verpflichtung, die Gebäude der Kläger vor Grundwasser zu schützen und für eintretende Grundwasserschäden einzustehen, vorprozessual zu keinem Zeitpunkt bestritten; ausdrücklich anerkannt hat sie die Gewährleistungsansprüche der Kläger aber nicht. Noch in der Klageerwiderung hat sie vielmehr vorgetragen, sie habe "den Klägern gegenüber nie in Abrede gestellt, daß die nicht oberhalb der Grundwasserhöchststände erfolgte Gründung der Häuser einen Mangel darstellen kann" (Bl. 19 GA), ihre Einstandspflicht also nicht uneingeschränkt bestätigt.

Unter diesen Umständen erscheint es auch zweifelhaft, ob darin, daß die Beklagte zum Schutz der in dem betroffenen Gebiet errichteten Häuser vor den durch das Grundwasser drohenden Gefahren schon seit Jahren Wasserhaltung betreibt, ein Anerkenntnis der Gewährleistungsansprüche der Kläger gesehen werden kann. Zweifel bestehen um so mehr, als die Beklagte das Abpumpen des Grundwassers nach der Darstellung der Kläger, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht betrieben hat (vgl. Bl. 32 GA).

Selbst wenn man aber darin, daß die Beklagte seit Jahren zum Schutz der Häuser der Kläger und der übrigen betroffenen Grundstückserwerber vor dem Grundwasser Wasserhaltung betreibt, ein tatsächliches Anerkenntnis der Gewährleistungsansprüche der Kläger sieht, hat dies gemäß § 208 BGB lediglich zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt mit der Folge, daß gemäß § 217 BGB nach Beendigung der Unterbrechung eine neue (kurze) Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird. Die für die Kläger bestehende Unsicherheit ist dadurch nicht beseitigt worden, denn die Beendigung der Unterbrechung - sei es durch gänzliches Einstellen der Wasserhaltung oder durch einen den Erfordernissen nicht genügenden Betrieb der Wasserhaltung hängt nach wie vor ausschließlich von ihrem Willen ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß mit einer alsbaldigen abschließenden Erledigung der Gewährleistungsansprüche der Kläger wegen des in der Grundwassergefährdung liegenden Mangels nicht zu rechnen ist, die Gefahr vielmehr, sofern ihr nicht auf eine andere Weise begegnet wird (z. B. durch Einbau einer sog. weißen Innenwanne), voraussichtlich fortdauert, solange die Gebäude bestehen.

Auch der Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede hat das Feststellungsinteresse der Kläger nicht entfallen lassen.

Die Beklagte hat mit Schreiben ihrer Anwälte vom 10.12.1997 gegenüber den Klägern und allen anderen Betroffenen - wie auch schon in der vorausgegangenen Zeit - erneut für ein weiteres Jahr den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung wegen etwaiger Ansprüche aus der Grundwasserbeeinträchtigung ihrer Häuser erklärt. Diesem Verzicht kommt neben einem tatsächlichen, in der andauernden Wasserhaltung liegenden Anerkenntnis im Hinblick auf die Eignung, das Feststellungsinteresse entfallen zu lassen, schon deshalb keine weitergehende Bedeutung zu, weil er sich nur auf ein Jahr erstreckte, während die durch das tatsächliche Anerkenntnis bewirkte Unterbrechung zur Folge hat, daß mit dem Ende der Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, die jedenfalls länger als ein Jahr dauert. Im übrigen führt ein lediglich befristeter Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede jedenfalls dann, wenn die Frist nur ein Jahr beträgt, nicht dazu, daß das Feststellungsinteresse des Klägers entfällt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 751, 752; OLG Celle NZV 1988, 183). Dies muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als die Zeitspanne, auf die sich der Verzicht erstreckt, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem langen Zeitraum steht, über den die Kläger mit Beeinträchtigungen durch das Grundwasser rechnen müssen. Ob der letztgenannte Umstand wie die Beklagte geltend macht - darauf beruht, daß die Kläger und die übrigen Betroffenen jeweils nur um die Verlängerung der Verjährungsfrist für ein Jahr nachgesucht haben, ist für die Beurteilung des Feststellungsinteresses letztlich nicht von Bedeutung. Er wäre es allenfalls, wenn die Beklagte - wie nicht - die Klageansprüche sofort anerkannt hätte, für die im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu prüfende Veranlassung zur Klageerhebung.

Das rechtliche Interesse der Kläger an den begehrten Feststellungen ist auch nicht dadurch nachträglich entfallen, daß die Beklagte sich nunmehr in der Berufungsbegründung darauf beruft, sie habe ihre Verpflichtung, die Häuser der Kläger gegen Schäden durch eindringendes Grundwasser zu schützen bzw. bei unzureichendem Schutz entstehende Schäden zu ersetzen, nicht nur nie bestritten, sondern stets anerkannt (vgl. Bl. 98 GA). Hierbei handelt es sich, wie aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen hervorgeht - lediglich um eine rechtliche Wertung ihres eigenen, vorprozessualen Verhaltens im Zusammenhang mit der Wasserhaltung als tatsächliches Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB ("praktizierte Anerkennung"), nicht aber um eine weitergehende Erklärung etwa im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, an die die Beklagte gebunden wäre.

Begründetheit der Feststellungsklage

Das Feststellungsbegehren der Kläger ist auch begründet.

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß sie verpflichtet ist, die Häuser der Kläger vor dem Grundwasser zu schützen und etwaige aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehende Schäden zu ersetzen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer der Beklagten: 70.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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