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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: 22 U 68/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
§ 823 BGB

1. Zuverlässige Feststellungen dazu, in welchem Maße Hausbewohner aufgrund der Verwendung von PCP und Lindan enthaltender Holzschutzmittel beim Innenausbau Gesundheitsgefahren ausgesetzt waren, können nur durch Messungen der Schadstoffkonzentration in der Raumluft getroffen werden. Auf Schadstoffgehalte im Hausstaub und in Verputz-, Tapeten- und Holzproben kommt es nicht an; vielmehr ist entscheidend, welche Schadstoffe an die Umgebung abgegeben und - in der Regel über die Raumluft - vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

2. In den Jahren 1973 bis 1977 brauchte der Hersteller von PCP und Lindan enthaltenden Holzschutzmitteln noch nicht damit zu rechnen, daß es bei bestimmungsgemäßer Verwendung solcher Mittel zu für Hausbewohner gesundheitsschädlichen Raumluftkonzentrationen von Schadstoffen kommen könnte.

OLG Düsseldorf Urteil 22.10.1999 - 22 U 68/99 - 1 O 264/90 LG Düsseldorf


hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und die Richterin am Oberlandesgericht Müller-Piepenkötter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von ... abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.

Die "D. Holzschutz GmbH" in D. war Herstellerin der Holzschutzmittel "X.-Hell", "X.-Combi" und "X.".

Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin "D. Holzschutz GmbH" auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 303.343,15 DM wegen Schäden in Anspruch, die nach seiner Darstellung auf die Verwendung von "X.-Combi" und "X." beim Innenbau seines Hauses in D. zurückzuführen sind.

Er hat behauptet: Im Jahre 1973 sei mit dem Innenausbau des Hauses begonnen worden; die Balkendecke und das Ständerwerk im Wohnzimmer, der Dachstuhl und die Fußböden eines Flur und eines Schlafzimmers seien mit "X.-Combi" behandelt worden. Beim Ausbau des Hausbodens zu Wohnzwecken in den Jahren 1976/1977 sei das als Baustoff vorwiegend verwendete Holz mit "X." behandelt worden. Insbesondere nach der Baumaßnahme in den Jahren 1976/1977 sei es bei den Hausbewohnern zu erheblichen Gesundheitsstörungen gekommen. Er habe häufig Entzündungen im Rachenraum, Schwächeanfälle und Krämpfe im Magen erlitten. Im Jahre 1985 habe sich seine Familie, er selbst nicht, einer Schadstoffuntersuchung unterzogen; bei allen sei Pentachlorphenol (PCP) im Urin festgestellt worden. Nachfolgende Messungen im Wohnhaus hätten im Hausstaub, in den Tapeten, im Verputz, in Holzproben und Büchern Belastungen mit Pentachlorphenol und Lindan ergeben. Im November 1985 habe er das kontaminierte Haus verlassen. Danach hätten die von den Familienmitgliedern geklagten Gesundheitsbeschwerden abgenommen.

Bei der Veräußerung des Grundstücks im Jahre 1988 habe er wegen der Verseuchung seines Hauses einen Wertverlust von 176.743,50 DM erlitten. Außer einem Mietausfallschaden von 41.250,00 DM sei ihm weiterer Schaden von 94.804,99 DM entstanden (insgesamt 312.798,49 DM).

Durch das Urteil vom 4. August 1997 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil nach seiner Auffassung etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt waren. Auf die Berufung des Klägers hat der erkennende Senat durch das Urteil vom 3. April 1998 - 22 U 175/97 - das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Kläger hat zur weiteren Begründung seiner Ersatzansprüche u. a. Untersuchungsberichte des B. Umweltinstituts über von ihm in Auftrag gegebene Untersuchungen von Urin-, Hausstaub-, Material- und Raumluftproben vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Untersuchungsberichte Bl. 230-250 GA Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 303.343,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 01. 01. 1978 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet: "X.-Combi" und "X." seien mit Prüfbescheiden des Instituts für Bautechnik ausgestattet und gesundheitlich unbedenklich gewesen. Sie habe die Produktion pentachlorphenolhaltiger Holzschutzmittel für den Heimwerkerbereich Ende 1977 wegen der Diskussion um Pentachlorphenol eingestellt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB, die wegen fehlender vertraglicher Beziehungen der Parteien allein in Betracht kämen, seien nicht begründet. Dabei könne es dahinstehen, ob der Kläger in dem von ihm dargelegten Umfang Holzschutzmittel in seinem Haus verarbeitet habe und ob es bei ihm und seinen Familienangehörigen zu den behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen sei. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 BGB scheitere jedenfalls daran, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung der Holzschutzmittel und den behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausreichend dargelegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Der Kläger meint, er habe seiner Darlegungslast bereits durch die Behauptung genügt, die verwendeten Holzschutzmittel enthielten die Schadstoffe PCP und Lindan, die fortlaufend aus den behandelten Hölzern ausgasen und die Raumluft belasten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob und in welchem Maße er und seine Familie durch die Holzschutzmittel tatsächlich gesundheitliche Schäden und Beeinträchtigungen erlitten hätten. Es reiche vielmehr im Sinne de Produkthaftungsrechtes aus, wenn die nachhaltige Belastung der Innenraumluft durch Holzschutzmittel abstrakt geeignet sei, derartige Schäden zu verursachen. Die Frage, ob die in den Räumen festgestellten Schadstoffkonzentrationen eine konkrete Gesundheitsgefährdung darstellten, lasse sich aufgrund der von dem B. Umweltinstitut ermittelten Meßdaten durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufklären. Ob die Meßergebnisse ausreichten, die von ihm behauptete Gesundheitsgefährdung zu belegen, sei entgegen der Auffassung des Landgericht keine Frage der [ausreichenden] Darlegung von Tatsachen, sondern Beweiswürdigung. Im übrigen seien auch im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens [92 Js 8793/84 StA Frankfurt/Main] Proben in seinem Hause genommen und von Prof. Dr. S. von der Ruhruniversität in Bochum untersucht worden. Über diese ihm, dem Kläger, nicht zugänglichen Untersuchungsergebnisse könne Prof. Dr. S. im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme als sachverständiger Zeuge gehört werden. Im übrigen wiederholt und ergänzt er seinen erstinstanzlichen Vortrag nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung vom 21. 06. 1999 (Bl. 434-443 GA).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 303.243,15 DM nebst 4% Zinsen seit dem 01. 01. 1978 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags tritt er dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlagen ausschließlich § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB in Betracht kommen.

Vertragliche Anspruchsgrundlagen scheiden aus, da zwischen der Beklagten als Produzentin und dem Kläger als Endabnehmer Vertragsbeziehungen nicht bestanden haben. Sie sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht zu ziehen. Eine derartige Wirkung für den Endverbraucher ist dem Vertrag zwischen Hersteller und Händler nicht beizumessen (BGHZ 51, 91, 95 f).

Das Produkthaftungsgesetz ist erst am 01. 01. 1990 in Kraft getreten (§ 19 ProdHaftG). Es findet deshalb gemäß seinem § 16 auf die Holzschutzmittel, die der Kläger nach seiner Darstellung in den Jahren 1973 bis 1977 an seinem Haus verarbeitet hat, keine Anwendung.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB lassen sich jedoch nicht feststellen.

II.

Zu Recht hat das Landgericht den Sachvortrag des Klägers zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der Verwendung von der Beklagten in Verkehr gebrachter Holzschutzmittel bei der Sanierung und dem Ausbau seines Hauses und den von ihm behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen als nicht ausreichend angesehen.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 03. 04. 1998 - 22 U 175/97 - unter Bezugnahme auf das Schreiben des BGA an den Kläger vom 08. 04. 1987 (Anlage 2 des mit Schriftsatz des Klägers vom 05. 11. 1990 vorgelegten Anlagenhefters) aus geführt hat lassen sich ausreichend zuverlässige Feststellungen, in welchem Maße der Kläger und seine Familie infolge der behaupteten Verarbeitung von Holzschutzmitteln der Rechtsvorgängerin der Beklagten beim Innenausbau des Hauses Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt waren und -schäden erlitten haben, die ihnen ein weiteres Wohnen unzumutbar machten, nur aufgrund der Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft treffen, die von den Holzschutzmitteln ausgegangen sind. Unter den Untersuchungsberichten des B. Umweltinstituts, die der Kläger mit Schriftsatz vom 10. 12. 1998 (Bl. 216 ff GA) vorgelegt hat, befindet sich aber nur einer, der sich über die Untersuchung im Hause des Klägers entnommener Luftproben verhält und zwar der Untersuchungsbericht vom 22. 09. 1986 (Bl. 244 GA). Danach enthielten eine zu einem nicht genannten Zeitpunkt der Raumluft des Wohnzimmers entnommene Probe 0,9 µg/m³ PCP sowie 2,8 µg/m³ Lindan und eine dem Kinderzimmer entnommene Luftprobe 3,1 µg/m³ PCP und 1,7 µg/m³ Lindan. Die gemessenen Raumluftkonzentrationen lagen damit deutlich unterhalb der maximal duldbaren Schadstoffwerte, die - wie es in dem Bericht weiter ausgeführt ist - nach den vom BGA empfohlenen Richtwerten für PCP 60 µg/m³ und für Lindan 4 µg/m³ betragen. Aufgrund dieser Meßergebnisse kann eine gesundheitsschädliche Raumluftkonzentration von PCP und Lindan nicht festgestellt werden. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob und inwieweit die Schadstoffkonzentration in der Raumluft auf die Verwendung der von der Rechtsvorgängerin in den Verkehr gebrachten Holzschutzmittel ist oder auf Ausgasungen anderer Baustoffe und Werkstoffe von Einrichtungsgegenständen zurückzuführen ist, ferner auch nicht, ob bei der Entnahme der Luftproben ein geeignetes Verfahren eingehalten worden ist, insbesondere der Probenentnahme eine ausreichende Lüftung der Räume vorausgegangene war.

Die Meßergebnisse über Konzentrationen von PCP und Lindan in Hausstaub (vgl. die Untersuchungsberichte Bl. 237, 238, 250, 249 GA), Verputz- und Tapetenproben (vgl. den Untersuchungsbericht Bl. 239 GA) sowie Holzproben reichen für sich allein nicht aus, eine Gesundheitsgefährdung und -beschädigung des Klägers und seiner Familie darzutun. Schadstoffe wie PCP und Lindan können sich im Hausstaub ansammeln. Eine in diesem festgestellte Konzentration dieser Schadstoffe läßt deshalb keine hinreichend zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, welchen Schadstoffmengen die in den Entnahmeräumen lebenden Menschen ausgesetzt waren (vgl. das Schreiben des BGA an den Kläger vom 08. 04. 1987 - Anlage 2 des mit Schriftsatz des Klägers vom 05. 11. 1990 vorgelegten Anlagenhefters). Auch das Vorhandensein von Schadstoffen in Bauteilen und dgl. bedeutet nicht schon in jedem Fall eine Gesundheitsgefährdung der Hausbewohner. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob und in welchem Maße die Schadstoffe an die Umgebung abgegeben und - in der Regel über die Raumluft - vom menschlichen Körper aufgenommen werden.

Die vom Kläger vorgelegten Ergebnisse von Urinuntersuchungen des B. Umweltinstituts (vgl. Bl. 230 - 236 GA) zeigen durchweg Gehalte an PCP und/oder Lindan, die im Bereich der allgemeinen Grundbelastung liegen. Das gilt auch für die Urinproben, über die sich die Untersuchungen des B. Umweltinstituts vom 09. 07. 1984 (Bl. 230 GA) und vom 10. 08. 1984 (Bl. 231 GA) verhalten und deren Ergebnisse das B. Umweltinstitut als Anzeichen einer erhöhten oder sogar hohen Belastung der Probanden gewertet hat. Die gefundenen Meßwerte, die - wie aus der dem Schreiben des BGA vom 10. 08. 1984 beigefügten zusammenfassenden Tabelle der mitgeteilten Werte hervorgeht - dem BGA vorgelegen haben, sind von diesem als durchschnittliche Konzentrationen bewertet worden, wie sie auch bei Personen gemessen werden, die keiner besonderen Schadstoffbelastung ausgesetzt waren. Eine besonders erhöhte Exposition der Probanden gegenüber PCP oder Lindan kann demgemäß aus den Meßergebnissen der Urinproben nicht abgeleitet werden.

Die nachträgliche Ermittlung der Raumluftbelastung mit PCP und Lindan, der der Kläger und seine Familie bis zum Verkauf des Hauses im Jahre 1988 ausgesetzt waren, durch Entnahme und Auswertung von Raumluftproben ist heute - abgesehen davon, daß der Kläger das Haus zwischenzeitlich veräußert hat - schon im Hinblick darauf, daß die behauptete Verwendung der Holzschutzmittel 20 - 25 Jahre zurückliegt, nicht mehr möglich.

Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage davon abgesehen, durch Einholen des Gutachtens eines Sachverständigen über die Behauptung des Klägers Beweis zu erheben, daß es in der Familie des Klägers durch die Holzschutzmittel der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen sei.

Zu der vom Kläger angeregten Beweiserhebung besteht auch im Hinblick darauf keine Veranlassung, daß - wie der Kläger vorträgt - der Sachverständige Prof. Dr. S. von der Ruhruniversität Bochum im Rahmen der gegen Verantwortliche der Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Auftrage der StA Frankfurt/Main und des Bundeskriminalamts eine große Zahl von Proben in seinem, des Klägers, Haus genommen hat. Welcher Art die entnommenen Proben waren und welches Ergebnis ihre Untersuchung erbracht hat, teilt der Kläger nicht mit. Er räumt vielmehr ausdrücklich ein, die Ergebnisse der Untersuchungen nicht zu kennen. Wegen des Fehlens von Tatsachenbehauptungen, über die Beweis erhoben werden könnte, besteht auch weder zu einer Vernehmung von Prof. Dr. S. als sachverständigem Zeugen noch zur Einholung eines Gutachtens dieses Sachverständigen Veranlassung. Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung liefe letztlich auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

III.

Selbst wenn man im übrigen davon ausgeht, daß die Konzentrationen von PCP und Lindan in der Raumluft in dem Zeitraum von 1973 bis 1988, in dem die Familie des Klägers das Haus in D. bewohnt hat, zumindest zeitweilig eine Größe erreicht haben, bei der Schädigungen der Gesundheit der Hausbewohner zu erwarten waren, ist der vom Kläger gegen die verfassungsmäßig berufenen Vertretener der Rechtsvorgängerin der Beklagten (§ 31 BGB) erhobene Vorwurf einer schuldhaften Körperverletzung nicht begründet.

Zwar mag es schon seit Beginn der 70-er Jahre Hinweise ... gegeben haben, die auf einen Zusammenhang zwischen der Anwendung von Holzschutzmitteln in Innenräumen mit im Anschluß daran aufgetretenen gesundgesundheitlichen Schäden von Hausbewohnern hindeuteten. Richtig ist auch, daß dabei PCB und Lindan als mögliche Auslöser von Gesundheitsschäden diskutiert wurden. Das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von PCP ist aber erst aufgrund einer Verordnung vom 12. 12. 1989 (BGBl. I S. 2235) verboten worden. Erst zu diesem Zeitpunkt lagen nach der Auffassung der Bundesregierung ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse für umweltgefährliche Wirkungen dieses Stoffes vor. Der Kläger hat die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in den Verkehr gebrachten Holzschutzmittel, auf deren Verwendung bei der Sanierung und dem Innenausbau seines Hauses er die behaupteten Gesundheitsbeschwerden seiner Familie zurückführt, nach seiner Darstellung aber bereits in den Jahren 1973 bis 1977, also mehr als 10 Jahre vor dem Verbot von PCP, erworben. Nach damaligem Kenntnisstand brauchten die verfassungsmäßigen Vertreter aber nicht damit zu rechnen, daß es bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Holzschutzmittel zu Raumluftkonzentrationen von Schadstoffen kommen könnte, die Gesundheitsschäden von Hausbewohnern verursachten. Gesicherte Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von polychlorierten Dioxinen und Furanen, zu denen die hier in Rede stehenden Wirkstoffe PCP und Lindan zählen, lagen seinerzeit noch nicht vor (vgl. das nach Nichtannahme der Revision der Kläger rechtskräftige Urteil des hiesigen 13. Zivilsenats vom 03. 07. 1997 - 13 U 285/92 -). Bei dieser Sachlage ist der vom Kläger gegen die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten erhobene Vorwurf einer Verletzung der Instruktions- oder Produktbeobachtungspflicht jedenfalls für die hier in Betracht zu ziehende Zeit bis zum Jahre 1977 nicht gerechtfertigt.

IV.

Der Berufung des Klägers mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich.

Beschwer des Klägers: 303.343,15 DM.



Ende der Entscheidung

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