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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 90/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
§ 631 BGB

1. Wenn der Auftraggeber Rechnungen prüft und erst nach Ablauf der vereinbarten Skontierungsfrist Zahlungen leistet, kann er sich zur Rechtfertigung des gleichwohl vorgenommenen Skontoabzugs nicht auf mangelnde Prüfbarkeit der Rechnungen berufen.

2. Ob eine vereinbarte Skontofrist eingehalten ist, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei dem Auftragnehmer, sondern danach, wann der Auftraggeber die Zahlungshandlung vornimmt.

3. Im Regelfall ist davon auszugehen, daß der Auftragnehmer den vereinbarten Skontoabzug nur einräumen will, wenn der Auftraggeber die berechtigte Forderung vollständig bezahlt.

OLG Düsseldorf Urteil 19.11.1999 - 22 U 90/99 - 11 O 142/98 LG Wuppertal


Die Kl erbrachte für die beklagte Bauträgerin Malerarbeiten. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen der Bekl heißt es:

"Zahlung innerhalb 8 Tagen - 2% Skonto.

Zahlung innerhalb 30 Tagen - netto Kasse.

Die Zahlungsbedingungen gelten für Abschlagszahlungen sowie für die Schlußrechnung.

Die Skontofrist beginnt mit dem Tage, an dem die Rechnung zugeht."

Die Bekl zog von den Abschlagsrechnungen der Kl insgesamt 4.500,23 DM als Skonto ab. Die Kl hält diese Abzüge für nicht berechtigt und verlangt deren Zahlung als Restwerklohn.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl hatte keinen Erfolg.

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. 10. 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyer, den Richter am Oberlandesgericht Muckel und den Richter am Landgericht Galle für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 30. 03. 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist aus mehreren Gründen nicht berechtigt, von den Beträgen aus den Abschlagsrechnungen vom 25. 02., 07. 04., 21. 04., 04. 06., 19. 06., 03. 07. 1997 Skontoabzüge vorzunehmen:

a)

Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, die Abschlagsrechnungen seien nicht fällig, da ihnen entgegen Ziff. 2 der Zahlungsbedingungen (S. 3 des Werkvertrags, Bl. 10 GA) keine prüfbaren Massenaufstellungen beigefügt gewesen seien. In der Literatur wird teilweise vertreten, daß sich der Auftraggeber nicht auf die mangelnde Prüffähigkeit berufen könne, wenn er den Auftragnehmer nicht innerhalb der Skontierungsfrist darauf hinweise (Werner-Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., RNr. 1278). Dieser Auffassung ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn der Auftraggeber - wie vorliegend geschehen - eine Prüfung der Rechnung vornimmt und sodann Zahlungen leistet. Dadurch hat die Beklagte zu erkennen gegeben, daß sie die Abschlagsrechnungen auch ohne Massenaufstellungen als prüffähig akzeptiert hat; hieran muß sie sich festhalten lassen.

b)

Bei den Zahlungen auf die Abschlagsrechnungen vom 07. 04. und 04. 06. 1997 hat die Beklagte die unter Ziff. 4 der Zahlungsbedingungen (S. 4 des Werkvertrags = Bl. 11 GA) vereinbarten Zahlungsfristen nicht eingehalten. Hiernach sind die Zahlungen innerhalb von 8 Tagen zu leisten. Der Tag des Rechnungseingangs zählt (abweichend von § 187 Abs. 1 BGB) mit, da die Skontofrist nach dem Wortlaut dieser Klausel mit dem Tage des Zugangs der Rechnung beginnen soll. Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung sind nicht die auf S. 2 des Schriftsatzes vom 26. 01. 1999 (Bl. 58 GA) aufgeführten Zahlungseingänge, sondern die Zeitpunkte der Zahlungshandlungen maßgeblich, die sich aus den Vermerken der Beklagten auf den Abschlagsrechnungen ergeben (vgl. BGH BauR, 1998, 398 (399); OLG Düsseldorf, BauR 1992, 783 (785)) .

Die Zeitpunkte der Rechnungseingänge und der Zahlungsanweisungen sind unstreitig. Es ergibt sich folgendes Bild:

Rechnungsdatum Rechnungseingang Zahlungsanweisung Zeitraum 25. 02. 97 26. 02. 97 04. 03. 97 7 07. 04. 97 08. 04. 97 16. 04. 97 9 21. 04. 97 30. 04. 97 30. 04. 97 1 04. 06. 97 05. 06. 97 13. 06. 97 9 19. 06. 97 23. 06. 97 27. 06. 97 5

c) Die Beklagte hat die Beträge, die der Klägerin zustanden, nicht vollständig ausgeglichen. Nach richtiger Auffassung setzt der Skontoabzug die Bezahlung der Rechnung im Umfang ihrer Berechtigung voraus (OLG Düsseldorf, BauR 1985, 333; Werner-Pastor, a.a.O. RNr. 1280; Motzke in Ganten-Jagenburg-Motzke, VOB/B, § 16 Nr. 5, RNr. 23; Ingenstau-Korbion, VOB/B, 13. Aufl., B § 16 Nr. 5 RNr. 270; Nettesheim, BB, 1991, 1724 (1726); Locher, BauR 1980,30 (33)). Denn es ist im Regelfall davon auszugehen, daß der Auftragnehmer einen Skontoabzug nur einräumen will, wenn der Auftraggeber die berechtigte Forderung vollständig bezahlt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 1995,134 = NJW-RR 1995, 856) ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Das OLG Hamm hatte eine Klausel zu beurteilen, wonach "jede Abschlagszahlung" zu einem Skontoabzug berechtigt. Eine derartige Formulierung enthält der vorliegend in Rede stehende Werkvertrag nicht.

Die Beklagte hat die Abschlagsrechnungen nicht im Umfang ihrer Berechtigung ausgeglichen:

Sie hat von jeder Abschlagsrechnung gemäß Ziff. 3 der Zahlungsbedingungen einen zehnprozentigen Sicherheitseinbehalt abgezogen. Hierzu war sie nicht berechtigt, da diese Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt. Die im Werkvertrag enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Es ist unstreitig, daß die Beklagte diese Bestimmungen in einer Vielzahl von Verträgen verwendet hat. Aus der Klausel "Sicherheitsleistung" (S. 3 des Werkvertrags = Bl. 10 GA) folgt, daß die Hälfte des Einbehalts nur gegen Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen war. Eine derartige Bestimmung ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, da er für die Dauer der Gewährleistung das Bonitätsrisiko des Verwenders tragen muß, dieser aber - von Mißbrauchsfällen abgesehen den Bürgschaftsbetrag einfordern kann, ohne die Hauptforderung darlegen zu müssen (BGH NJW 1997, 2598 (2599) = BauR 1997, 829, 830/831).

Unsubstantiiert ist der Sachvortrag, die Abschlagszahlungen hätten nicht dem Baufortschritt entsprochen. Hierzu genügte es nicht, auf die handschriftlichen Bemerkungen in den Abschlagsrechnungen Bezug zu nehmen. Die Streichungen und Neuberechnungen sind dort teilweise überhaupt nicht erläutert, teilweise sind die stichwortartigen Anmerkungen nichtssagend (z.B. Bl. 38 GA: "70 % fertig; "Hier muß der Sockel ordnungsgemäß hergestellt werden").

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer der Beklagten: 4.500,23 DM.



Ende der Entscheidung

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