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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 23 U 121/02
Rechtsgebiete: ZPO, AO


Vorschriften:

ZPO § 224 Abs. 2
ZPO § 263
ZPO § 264
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 533
ZPO § 533 Nr. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
AO § 152
AO § 233 a I
AO § 233 I 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 121/02

verkündet am 29. April 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht D..........., den Richter am Oberlandesgericht Dr. M......... und den Richter am Landgericht K....

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 28. Mai 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 4.933,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits der I. und II. Instanz tragen zu 3/5 der Kläger und zu 2/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28.5.2002 abzuändern und die in 2. Instanz erweiterte Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und

im Wege der Klageerweiterung die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.000 DM (= 1.022,85 €) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

A. Zur Berufung der Beklagten

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

Das angefochtene Urteil beruht teilweise auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung nur in Höhe von 4.933,71 € (= 9.649,50 DM) zu.

I.

Das Landgericht hat die Pflichtverletzung mit zutreffender Begründung unter Beachtung des Vortrags beider Parteien bejaht. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen greift nicht durch.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es liege mangels Mahnung kein Verzug vor. Denn auf das Vorliegen eines Verzugs kommt es nicht an. Macht ein Mandant seinen Steuerberater für die verspätete Abgabe einer Steuererklärung verantwortlich, ist die Haftung aus Verzug (§ 286 BGB) von der Haftung aus positiver Vertragsverletzung zu unterscheiden:

Eine Verzugshaftung kommt unter dem Gesichtspunkt einer Fristüberschreitung nur in Betracht, wenn die fristgemäße Einreichung zu den Dienstpflichten des Steuerberaters zählt. Eine solche Dienstpflicht ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Denn ohne eine eindeutige Zusage übernimmt der steuerliche Berater im Zweifel nicht die Vertragspflicht, für den Leistungserfolg einzustehen, dass die steuerlichen Erklärungen zu den gesetzlich bestimmten Fristen fertig gestellt sind (vgl. BGH NJW 1992, 307 ff). Sofern dies ausnahmsweise doch angenommen werden kann, gerät der Steuerberater regelmäßig erst dann in Verzug, wenn er trotz Mahnung fällige Dienstpflichten nicht erfüllt. Hierum geht es in dem vorliegenden Fall aber nicht.

Aus positiver Vertragsverletzung haftet der Steuerberater, wenn er seine Pflicht, die pünktliche Abgabe einer Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt (BGH NJW-RR 1991, 794, 795; NJW 1992, 307 ff.). Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Steuerberater verpflichtet, durch Einsichtnahme in Belege oder notfalls durch Rückfrage bei dem Mandanten den Sachverhalt aufzuklären. Es ist somit allein seine Sache, den Mandanten darüber zu unterrichten, welche Unterlagen er zur sachgerechten Erledigung seines Auftrags benötige; Sache des Mandanten ist es dann, diese Unterlagen zu beschaffen (BGH NJW 1991, 2831; NJW 1999, 3482, 3483). Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss der Steuerberater durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen; über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten erforderlichenfalls rechtzeitig belehren (siehe auch Senat GI 2002, 197 f).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt. Sie hatte bis zur Kündigung ihres Mandats im Dezember 1999 die pünktliche Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für 1996 und 1997 nicht ausreichend gefördert. Diese Förderungspflicht ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nach den oben dargelegten Grundsätzen auch ohne konkreten Auftrag aus der umfassenden Mandatserteilung. Unerheblich ist, ob der Kläger der Beklagten nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte, denn es war ihre, der Beklagten, Aufgabe, den Sachverhalt aufzuklären und dem Kläger mitzuteilen, welche Unterlagen sie zur sachgerechten Erledigung ihres Auftrags benötige. Ihre Schreiben vom 12.4.1998 (Bl. 27 GA) und vom 22.5.1998 (Bl. 26 GA) genügten diesen Anforderungen nicht.

II.

Die Pflichtverletzung hat Verspätungszuschläge gemäß § 152 AO in der geltend gemachten Höhe von 550,00 DM und Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a I, I 1 AO in Höhe von insgesamt 9.099,50 adäquat kausal verursacht.

Festgesetzt hat das Finanzamt unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % p.a. (= 0, 5 % monatlich) folgende Beträge:

     
SteuerDatum d. Bescheids   
USt, 199622.6.01Zinsen4.278,00 DM
USt, 199622.6.01VZ100,00 DM
ESt, 199622.6.01Zinsen12.046,00 DM
ESt, 199622.6.01VZ250,00 DM
USt, 199727.4.01Zinsen1.637,00 DM
ESt, 199727.4.01Zinsen4.531,00 DM
ESt, 199727.4.01VZ200,00 DM
Gesamt  23.042,00 DM

Hiervon abzusetzen sind wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs die Nachzahlungszinsen, die

a) für die Zeit nach Ende Februar 2000 angefallenen sind (9.560,50 DM) und

b) auf die Steuer entfallen, die durch die Umsatzdifferenz zwischen den erklärten 163.760,00 DM und festgesetzten 207.676,00 DM entstanden sind (3.832,00 DM).

a)

Die Beklagte haftet nur für Nachzahlungszinsen, die für den Zeitraum bis Ende Februar 2000 festgesetzt wurden. Im Februar 2000 hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ihr Nachfolger, der Steuerberater B...., auf der Grundlage der ihm auf Anfrage vom 13.1.2000 (Bl. 39 GA) von der Beklagten zurückgereichten Steuerunterlagen die Steuererklärungen gefertigt und eingereicht mit der Folge, dass nachfolgende Verzögerungen nicht mehr in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten stehen.

Aus diesem Grund muss nicht weiter geklärt werden, welche Auswirkung die in dem Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 22.7.2001 erwähnte fehlende Unterzeichnung der Steuererklärung hat. Denn eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann nur die Zeit nach Ende Februar 2000 betreffen.

Die Berechnung der Beklagten (S. 14 der Berufungsbegründung, Bl. 155 GA) ist jedoch zu korrigieren, weil das Finanzamt für das Steuerjahr 1996 ab Ende Februar 2000 nicht 16, sondern nur 15 volle Monate berechnet hat. Dementsprechend haftet die Beklagte für folgende Beträge nicht:

Zinsen USt 1996: 15 Monate = 7,5 % auf 21.300,00 1.597,50 DM Zinsen ESt 1996: 15 Monate = 7,5 % auf 61.000,00 4.575,00 DM Zinsen USt 1997: 14 Monate = 7,0 % auf 13.100,00 917,00 DM Zinsen ESt 1997: 14 Monate = 7,0 % auf 35.300,00 2.471,00 DM Gesamt: 9.560,50 DM

b)

Desweiteren ist die Kausalität auch insoweit zu verneinen als das Finanzamt aufgrund von Kontrollmitteilungen für 1996 abweichend von den deklarierten Umsätzen höhere Umsätze angesetzt hat. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte diese höheren Umsätze den ihr überreichten Unterlagen hätte entnehmen können. Die Behauptung des Klägers, der Steuerberater B.... habe die höheren Umsätze nicht deklarieren können, weil er nicht alle Steuerunterlagen von der Beklagten erhalten habe (S. 2 unten des Schriftsatzes vom 22.4.2002, Bl. 48 GA), ist bestritten und von dem insoweit beweispflichtigen Kläger nicht unter Beweis gestellt worden.

Die Art der Berechnung und die Herleitung der Nichthaftung für Zinsen für eine Steuerforderung von 6.587,00 DM (USt) und 26.746,00 DM (ESt) in der Berufungsbegründung hat der Kläger nicht angegriffen. Allerdings ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass bereits unter a) der Zinszeitraum von Ende Februar 2000 bis Anfang Juni 2001 (= 15 Monate) als Abzug vollständig in Ansatz gebracht wird. Die Beklagte hat hingegen bei der Errechnung der weiteren Abzugsbeträge den vollen Zinszeitraum von 38 Monaten zugrunde gelegt, was zu einem doppelten Abzug für 15 Monate führen würde. Nur für den Zeitraum von 1.4.1998 bis Ende Februar 2000 (= 23 Monate) kann ein weiterer Abzug erfolgen:

23 Monate = 11,5 % auf 6.587,00 DM 757 DM 23 Monate = 11,5 % auf 26.746,00 DM 3.075 DM gesamt: 3.832 DM

III.

Der durch Fehlverhalten der Beklagten verursachte Schaden von insgesamt 9.649,50 DM (=4933,71 Euro) wird weder ganz noch teilweise durch Vorteile des Klägers ausgeglichen. Insbesondere hat der Kläger keine Zinsvorteile aus Kapitalnutzung in der Zeit erlangt, in der sich die Steuerfestsetzung infolge des Fehlverhaltens der Beklagten verzögert hat. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Zutreffend und mit der Berufung nicht beanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Einwand der Beklagten, dem Kläger seien im Zusammenhang mit der Verzögerung der Steuerfestsetzung Vermögensvorteile erwachsen, die Vorteilsausgleichung betrifft, die die Beklagte darlegen und beweisen muss. Dies hat der BGH (NJW-RR 1991, 794) für Verspätungszuschläge und Säumnisgebühren entschieden. Nichts anderes kann für Nachzahlungszinsen gelten.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger weder im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch vorher in der Lage war, die Steuernachforderungen durch vorhandenes Vermögen abzudecken, und daher unabhängig von der Verzögerung der Steuerfestsetzung darauf angewiesen war, Kredit aufzunehmen. Die Beklagte hat weder in 1. noch in 2. Instanz dargelegt, dass die Kreditbedingungen für den Kläger im Jahr der Steuerfestsetzung (2001) günstiger waren, als in den Vorjahren. Dabei kann unterstellt werden, dass die Banken 2001 geringere Kreditzinsen verlangt haben, als in den Vorjahren, denn es ist nicht feststellbar, dass der dadurch erzielte Vorteil auch die Nachteile ausgleicht, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er 2001 Kredit nicht nur zur Tilgung der Steuerhauptforderung, sondern auch zur Tilgung der Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen, die bei früherer Steuerfestsetzung nicht angefallen wären, hat aufnehmen müssen. Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die zunächst ersparten Belastungen einer Kreditaufnahme unter Zugrundelegung eines gewöhnlichen Verlaufs lediglich zeitlich in die Zukunft verschoben worden sind. Soweit auf Seite 10 unten der Berufungsbegründung die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Kaptalnutzung durch gewinnbringende Kapitalanlage angedeutet ist ("der Kläger hatte bis Ende des Zinsnachzahlungszeitraums am 25.6.2001 die nachzuzahlenden Steuergelder zusätzlich für sich nutzen können durch Vermeidung einer Kreditaufnahme") übersieht die Beklagte, dass der Kläger unstreitig in dem angesprochenen Zeitraum gerade nicht über freies Kaptal verfügt hat.

B. Zur Anschlussberufung

I.

Die Anschlussberufung ist bereits unzulässig.

Die Klageerweiterung in der Berufungsbeantwortung vom 16.12.2002 (Bl. 182 GA) ist als Anschlussberufung auszulegen. Ein Berufungsbeklagter muss sich der Berufung anschließen, wenn er ohne eigenes Rechtmittel mehr erreichen will als Verwerfung oder Zurückweisung der Hauptberufung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. A., § 524 Rn 2). Die Bezeichnung als Anschlussberufung ist unnötig. Eine stillschweigende Anschlussberufung ist dadurch möglich, dass der Berufungsbeklagte - wie hier - seinerseits einen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils stellt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. A. § 524 Rn 6).

Die Anschlussberufung ist verfristet. Gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Anschließung zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Kläger am 3.9.2002 zugestellt worden (Bl. 172 GA). Die Anschlussberufung hat der Kläger nach Ablauf eines Monats, nämlich erst am 17.12.2002 eingelegt (Bl. 182 GA). Unerheblich ist, dass der Kläger die Anschließung innerhalb der (verlängerten) Berufungserwiderungsfrist (§ 521 Abs. 2 ZPO) erklärt hat. Denn die Anschlussberufungsfrist ist nicht verlängert worden, so dass dahinstehen kann, ob diese Frist überhaupt gemäß § 224 Abs. 2 ZPO verlängert werden kann.

II.

Im übrigen ist die Anschlussberufung auch unbegründet.

1.

Die Klageerhöhung ist gemäß § 533 ZPO unzulässig. Gemäß § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung u.a. nur dann zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. Die Klageerhöhung ist eine Klageänderung i.S. d. § 263 ZPO. Eine Klageerweiterung, die nach § 264 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, liegt nur dann vor, wenn die Erweiterung nicht mit der Einführung eines anderen Streitgegenstands einhergeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. § 264 Rdn. 3). Hier ist ein anderer Streitgegenstand betroffen. Die Geltendmachung der Honorarkosten ist nicht lediglich ein Rechnungsposten in der Schadensberechnung aufgrund der oben erörterten Haftung für die Nichtbearbeitung der Steuererklärung. Vielmehr liegt der Haftungsgrund darin, dass der Kläger sich zur Beendigung des Mandatsverhältnisses gegenüber der Beklagten und zur Neubeauftragung eines neuen Beraters veranlasst sah.

Der Kläger stützt die Klageerhöhung u.a. auf Tatsachen, die nicht nach § 529 ZPO zu berücksichtigen sind. Die Entstehung der Schadensposition ist neu im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dieser Vortrag ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Eine lediglich nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Betracht kommende Zulassung ist nicht zu gewähren, da nichts dazu vorgetragen ist, dass die Nichtgeltendmachung nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die streitgegenständliche Rechnung des Steuerberaters B.... weist das Datum des 24.4.2001 auf. Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht wurde aber erst ein Jahr später, am 23.4.2002 geschlossen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Anspruch auf Erstattung eines Teils der Kosten des Steuerberaters B.... nicht bereits in der ersten Instanz geltend gemacht worden ist.

2.

Die Klageerhöhung ist auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Einarbeitungskosten in Höhe von 2.000 DM.

Grundsätzlich kann ein Mandant nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auch solche Kosten erstattet verlangen, die angefallen sind, um die Schlechterfüllung auszugleichen. Denn Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können grundsätzlich eine adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein (BGH NJW 1999, 2435; Senat, GI 2001, 180). Inwieweit der Mandant auch die Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, kann dahinstehen, denn hier ist der Schadensersatzanspruch nur fragmentarisch begründet. Der Auftraggeber muss im einzelnen vortragen, dass die Kosten für die Überprüfungs- und Korrekturarbeiten durch pflichtwidrige Handlungen des Steuerberaters hervorgerufen worden sind (BGH NJW 1993, 2181).

Der Kläger hätte demnach zumindest darstellen müssen,

welche Mängel die Finanzbuchhaltung im einzelnen aufwies,

welche Maßnahmen der Mangelbeseitigung ergriffen wurden,

inwieweit die geltend gemachten Kosten des Neuberaters nach der StBGebV berechtigt sind.

Zu sämtlichen Fragen trägt der Kläger nichts vor. Insbesondere auch die Berechtigung nach der StBGebV bleibt völlig offen. Der Neuberater B.... begründet in seinen Rechnungen die Position mit:

"Pauschale gemäß Vereinbarung für vorbereitende Tätigkeiten:

- Übernahme FiBU-Vorberater

- Stichprobenhafte Überprüfung"

Diese Begründung ersetzt weder den Vortrag zur Erforderlichkeit der Arbeiten, noch genügt sie den Anforderungen der StBGebV. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBGebV ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Streitwert für die Berufungsinstanz:

Wert der Berufung: 11.781,19 €

Wert der Anschlussberufung: 1.022,58 €

Gesamt: 12.803,77 €

Ende der Entscheidung

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