Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 23 U 199/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 269
BGB § 270
BGB §§ 631 ff.
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 253
ZPO § 270 Abs. 3 a.F.
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 199/02

Verkündet am 07.03.2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht D......... sowie die Richter am Oberlandesgericht D......... und Dr. M........

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. September 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer das Landgerichts Kleve aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Landgericht Kleve, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für das Verzinken und Pulverbeschichten von Metallteilen in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 18.09.2002 Bezug genommen.

Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. In der Begründung heißt es: Es könne dahin stehen, ob das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtlichen Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) oder die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.01.2001 (EuGVVO) Anwendung finden. Nach beiden Regelungen ergebe sich kein deutscher Gerichtstand für das beklagte niederländische Unternehmen, da nach dem jeweils einschlägigen Art. 5 des Übereinkommens bzw. der Verordnung in Verbindung mit Art. 28 EGBGB und den Vorschriften der §§ 269, 270 BGB die streitige Zahlungsforderung nicht in Deutschland zu erfüllen sei.

Dagegen wendet sich die Berufungsklägerin und trägt vor:

Einschlägig sei allein Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO. Danach ergebe sich die deutsche Zuständigkeit, weil der Werkvertrag ein Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung und für diese Verträge ein einheitlicher Erfüllungsort für die vertragscharakteristischen Leistungen anzunehmen sei. Daher sei Erfüllungsort K...... und die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve gegeben.

Die Klägerin beantragt,

1.

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.988,80 HFL nebst 9,26 % Zinsen seit dem 30.08.2001 zu zahlen.

2.

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte widerspricht der rechtlichen Wertung der Klägerin und legt dar, dass der Erfüllungsort für die Zahlungspflicht beim Werkvertrag nicht mit dem Ort, an dem die Werkleistung zu erbringen ist, übereinstimme, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort ausscheide. Die Zahlungsverpflichtung sei in den Niederlanden zu erfüllen, die dortigen Gerichte seien zuständig.

II.

1)

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung enthält einen bestimmten Antrag nicht. Es ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aber ausreichend, dass sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zweifelsfrei ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BGH in NJW-RR 1999, 211; in NJW 1992, 698; Senat in NJW-RR 03, 136 jeweils zu § 519 ZPO a.F.). Dem genügt das Vorbringen der Klägerin. In der Berufungsbegründung macht sie deutlich, dass sie die Verneinung der internationalen Zuständigkeit durch das Landgericht für unrichtig hält und eine Sachentscheidung durch ein deutsches Gericht erstrebt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin zu einem möglichen Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens nach § 538 Abs. 2 ZPO nicht geäußert hat. Denn dieser Verfahrensantrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden, berührt daher die Zulässigkeit der Berufung nicht.

2)

Die Berufung ist begründet; die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Im Hinblick auf die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen sieht der Senat von einer eigenen Sachentscheidung ab und verweist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Klägerin hin unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Kleve an das erstinstanzlich zuständige Gericht zurück, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kleve ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO.

Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist die Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) maßgebend. Diese sieht für Klagen aus Dienstleistungsverträgen eine besondere Zuständigkeitsbestimmung vor, die von den Regelungen des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 in der Fassung des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26.05.1989 (EuGVÜ), das im Verhältnis zu den Niederlanden am 01.02.1973 in Kraft getreten ist und bis zum Inkrafttreten der EuGVVO galt, abweicht.

a)

Die Regelungen der EuGVVO sind gemäß Art 66 EuGVVO auf die Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden sind. In Kraft getreten ist die Verordnung am 01.03.2002, Art. 76 EuGVVO. Die Klageerhebung durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 15.05.2002. Bis zum Inkrafttreten der EuGVVO bestimmte sich im Geltungsbereich der EuGVÜ die Klageerhebung nach den nationalrechtlichen Vorschriften über die Rechtshängigkeit (Schlosser, EU Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Art. 27 Rn. 6). Diese Regelungen sind auch dann anzuwenden, wenn, wie hier, die Einreichung der Klage vor, die Zustellung an den Beklagten nach Inkrafttreten der EuGVVO erfolgte.

Die erst ab dem 01.03.2002 geltende Regelung des Art. 30 EuGVVO kann nicht angewandt werden. Diese Vorschrift legt den Zeitpunkt der Klageerhebung einheitlich auf die Einreichung der Klage fest, soweit Fragen konkurrierender Zuständigkeiten, Art. 27 EuGVVO, der Aussetzung wegen Sachzusammenhangs, Art. 28 EuGVVO, und der Rangfolge ausschließlicher Zuständigkeiten, Art. 29 EuGVVO, betroffen sind. Die Regelung in Art. 66 EuGVVO zur zeitlichen Anwendung der Verordnung selbst enthält eine derartige einheitliche Bestimmung über den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht. Erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung kann die Klageerhebung aus der Verordnung heraus bestimmt werden. Für die vor dem Inkrafttreten eingereichten, aber nicht zugestellten Klagen, ist daher die EuGVVO nicht von vorneherein anwendbar. Vielmehr ist insoweit auf die Regelungen der EuGVÜ abzustellen. War nach dem bis zum 28.02.2002 geltenden nationalen Recht die Klage bis dahin nicht erhoben, findet die EuGVVO Anwendung. Der Auffassung, Art. 30 EuGVVO sei im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung über seinen Wortlaut hinaus auch auf die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung zugrunde zu legen (so Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Art. 66 Rn. 2), vermag der Senat nicht zu folgen.

Vor dem 01.03.2002 war die Klage lediglich anhängig, nicht rechtshängig und daher nicht erhoben. Gemäß dem nach dem EuGVÜ anwendbaren § 253 ZPO genügt zur Klageerhebung nicht die Einreichung der Klage, erforderlich ist vielmehr deren Zustellung an den Beklagten. Ein zeitliches Vorziehen der Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit sieht das deutsche Prozessrecht gemäß § 270 Abs. 3 a.F. ZPO (die Regelung entspricht inhaltlich dem § 167 ZPO n.F.) nur vor, wenn durch die Klagezustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll. Hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit ist eine zeitliche Vorverlagerung der Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht geregelt. Die Klageerhebung durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte im Mai 2002 nach Inkrafttreten der EuGVVO, die daher zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit heranzuziehen ist.

b)

Gemäß Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO kann die in den Niederlanden ansässige Beklagte in Deutschland verklagt werden, weil die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen in der Werkstatt der Klägerin in K......, im Gerichtsbezirk des Landgerichts Kleve, erbracht wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrag, der die Klägerin zur Leistung verpflichtete, ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB war. Denn Dienstleistungen im Sinne der Verordnung sind auch Werkleistungen.

Der Begriff der Dienstleistungen ist gemeinschaftsrechtlich autonom zu bestimmen, nicht gemäß den rechtlichen Einordnungen in den einzelnen Mitgliedsländern (Kropholler, a.a.O. Art. 5, Rn. 35; Schlosser, a.a.O.Art. 5 Rn. 10 b; Musielak/Weth, ZPO, 3. Auflage, Art. 5 EuGVVO Rn. 7; Zöller/Greimer, ZPO, 23. Auflage, Art. 5 EuGVVO Rn. 3). Bereits in § 13 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 wird der Begriff der Dienstleistung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in Verbrauchersachen benutzt. Ebenso wird in Art. 5 des Römischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 (EVÜ) zur Frage des anzuwendenden materiellen Rechts darauf abgestellt, ob Dienstleistungen Vertragsgegenstand sind. Für diese Regelungen ist anerkannt, dass der Begriff der Dienstleistung aus den Übereinkommen selbst auszulegen ist, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (BGH in NJW 1994, 262, 263). Der Zweck einer einheitlichen Anwendung der Verordnung erfordert es auch für Art. 5 EuGVVO, den Begriff der Dienstleistung eigenständig im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu verstehen. Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind auch Werk- und Werklieferungsverträge (BGH in NJW 1994, 262, 263). Insoweit kann auch auf Art. 50 des Römischen Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.03.1957 in der Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 02.10.1997 Bezug genommen werden, der neben kaufmännischen Tätigkeiten auch gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten als Dienstleistungen definiert.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem in der Sache entscheidenden Landgericht vorbehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Im Hinblick darauf, dass eine etwaig eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils einzustellen ist, ist insoweit eine Entscheidung geboten (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O. § 538 Rn. 59).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.612.82 €

Ende der Entscheidung

Zurück