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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: 26 Wx 04/00
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AuslG § 42 Abs. l u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AsylVfG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
AsylVfG § 55 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 13 Abs. 3 Satz 2
Leitsatz

Nach Auffassung des Senats darf Sicherungshaft auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nur aufrecht erhalten werden, wenn der Ausländer, der aus der Haft Asylantrag stellt, sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat (Abweichung von BayObLG- Beschluß vom 30. April 1999 - 3 ZBR 127/99 InfAuslR 1999, 464).


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

26 Wx 04/00 4 T 565/99 LG Kleve 22 XIV 489/99 AG Kleve

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

betreffend den indischen Staatsangehörigen

R S geboren am, in, zur Zeit JVA M,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S und K

Antragsteller und Beschwerdegegner:

Bundesgrenzschutzinspektion E, zu PK

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Dezember 1999 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht N die Richterin am Oberlandesgericht W und den Richter am Oberlandesgericht Dr. S am 21. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Darf Sicherungshaft auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. l AuslG nach 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Ausländer, der aus der Haft Asylantrag stellt, sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat?

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am 28.November 1999 von den niederländischen Behörden am Grenzübergang Elten dem Bundesgrenzschutz überstellt, nachdem er ohne gültige Papiere mit dem Zug von Emmerich kommend aus dem Bundesgebiet in die Niederlande aus gereist war. In seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Kleve gab er an, ca. 1 Woche zuvor mit Hilfe eines Schleusers aus Indien über Moskau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Mit Beschluß vom 29. November 1999 hat das Amtsgericht Kleve gegen den Betroffenen Abschiebehaft bis längstens zum 28. Februar 2000 angeordnet. Am 9. Dezember 1999 stellte der Betroffene aus der Sicherungshaft heraus Asylantrag. Die sofortige Beschwerde vom gleichen Tage hat das Landgericht mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2000 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und den Betroffenen aus der Haft zu entlassen. Er sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des BayObLG vom 30. April 1999 - 3 ZBR 127/99 - (InfAuslR 1999, 464) gehindert.

1. Nach Auffassung des Senats besteht der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gegen den Betroffenen nicht mehr. Der Haftgrund setzt voraus, daß der Ausländer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist nach § 42 Abs. l und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG, grundsätzlich zwar dann anzunehmen, wenn er ohne eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung unerlaubt eingereist ist. Stellt er nach seiner Einreise aber einen Antrag auf Asyl, so ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Mit der Antragstellung entfällt in der Regel die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

Von dieser Rechtsfolge werden in § 14 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestimmte Ausnahmen gemacht. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 u. 5 AsylVfG soll die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung der Sicherungshaft nicht entgegen stehen, wenn sich der Ausländer bereits in Haft befindet. Für die Sicherungshaft. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG gilt dies nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG) allerdings nur, wenn der Ausländer sich in Sicherungshaft befindet, "weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat". Diese zuletzt genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Der Betroffene hat bei seiner ersten Anhörung unwiderlegbar vorgebracht, daß er sich erst seit ca. einer Woche im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung befand er sich danach noch nicht länger als einen Monat im Bundesgebiet.

2. Das BayObLG (Beschluß vom 30. April 1999 - 3 ZBR 127/99 InfAuslR 1999, 464) ist der Auffassung, die zitierte Einschränkung stünde der Fortdauer der Sicherungshaft in einem solchen Falle nicht entgegen. Mit dem Zusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG habe der Gesetzgeber lediglich klar stellen wollen, daß die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung bewirke. Demnach entfalle der Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht bei einem unerlaubt eingereisten Ausländer, der sich entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung melde oder bei einer Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachsuche, sondern der - wie hier - auf einer nicht diesem Zweck dienenden Fahrt zufällig in eine Kontrolle gerate und erst aus der anschließenden Sicherungshaft heraus die Anerkennung als Asylberechtigter beantrage.

3. Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht beizutreten. Seines Erachtens läßt bereits der Wortlaut des Gesetzes eine derartige Auslegung nicht zu. Dem Wortlaut nach kommt die Aufrechterhaltung von Sicherungshaft im Falle des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG nur in Betracht, wenn sich der Ausländer im Zeitpunkt der Anordnung bereits länger als einen Monat unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt nichts anderes. § 14 AsylVfG ist durch das Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl. I 2584) um den heutigen Absatz 4 ergänzt worden, weil der Gesetzgeber Mißbräuchen bei der Antragstellung von Asyl begegnen wollte. In der Begründung zu dem dieser Änderung vorausgehenden ersten Entwurf des Bundesrates (BT-Drs. 13/3331) heißt es:

"Asylanträge aus der Sicherungshaft heraus mit dem Ziel, die Abschiebung zu verhindern, werden häufig aus taktischen Gründen gestellt. Dieser Möglichkeit, sich der behördlichen Überwachung durch Untertauchen zu entziehen, ist dadurch zu begegnen, daß Sicherungshaft zunächst fortgesetzt werden kann..."

Im weiteren Verlauf der Beratungen sind dann aber Bedenken laut geworden, daß die Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungshaft gerade in den Fällen der unerlaubten Einreise das Asylrecht in seiner Substanz tangieren könnte, weil § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG ohne den Zusatz regelmäßig auch zur Inhaftierung von Ausländern führen würde, die Anspruch auf Asyl haben. In der Tat sollte durch den Zusatz klargestellt werden, "daß die Neuregelung nicht die Inhaftnahme von potentiellen Asylsuchenden nach der Einreise und vor der Asylantragstellung bewirkt" (BT-Drs. 13/4948, S. 11). Der Gesetzgeber hat dazu allerdings nicht Anschluß, an die damals schon bestehende Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG gesucht, sondern die Lösung geschaffen, die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG Ausdruck gefunden hat. Die Regelung wird dem gesetzgeberischen Zwecke gerecht. Sie ist zwar einerseits großzügiger und damit eher für einen Mißbrauch anfällig. Andererseits ist sie aber klarer, weil die Einhaltung der Monatsfrist einfacher festzustellen ist als die Beachtung der dem Asylsuchenden gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 AsylVfG obliegenden Pflichten. Die praktische Schwierigkeit, die darin besteht, festzustellen, wann der Asylbewerber in der Tat unerlaubt eingereist ist, ist in beiden Fällen gleich. Entspricht aber eine wortgetreue Anwendung des Gesetzes seinem Sinn und Zweck, so ist für eine teleologische Reduktion, wie sie nach Auffassung des Senats zur Begründung der Rechtsauffassung des BayObLG vorgenommen werden müßte, kein Raum.

III.

Für die Entscheidung kommt es vorliegend auf die streitige Rechtsfrage auch an. Auf einen anderen Haftgrund als § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG konnte die Haftanordnung nicht gestützt werden. Entgegen der in den Beschlüssen des Amts- und Landgerichts geäußerten Rechtsauffassung sind nicht zusätzlich die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt der begründete Verdacht, daß der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, die Feststellung konkreter Umstände voraus, die einen solchen Verdacht zu rechtfertigen vermögen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Tatsache, daß der Betroffene mit Hilfe eines Schleusers unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist, reicht dazu nicht aus. Der Umstand, daß der Betroffene ohne Papiere in die Niederlande ausgereist ist, könnte den Verdacht nur begründen, wenn er dies bewußt vor dem Hintergrund einer angedrohten Abschiebung getan hätte. Dies ist jedoch hier nicht der Fall gewesen. Weitere Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene in Freiheit sich einer erforderlichen Abschiebung entziehen würde, bestehen hier jedoch nicht.



Ende der Entscheidung

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