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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 81/00 -
Rechtsgebiete: StVO, StVG, BKatV, BKat


Vorschriften:

StVO § 37 Abs. 2
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
BKatV § 1 Abs. 2
BKat Nr. 34
StVO § 37 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKat Nr. 34

Zum Umfang der tatrichterlichen Begründungspflicht im Falle der Erhöhung der für einen Rotlichtverstoß vorgesehenen Regelgeldbuße wegen Voreintragungen im Verkehrszentralregister und der Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.

OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 04.04.2000 - 2b Ss (OWi) 81/00 - (OWi) 48/00 I


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

2b Ss (OWi) 81/00 - (OWi) 48/00 I 915 Js 123/99 StA Düsseldorf

In der Bußgeldsache

gegen

pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schröter und die Richter am Oberlandesgericht Heidemann und Stüttgen auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 7. Dezember 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am

4. April 2000

beschlossen

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 23. Februar 1999 "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser den Wegfall des Fahrverbots erstrebte, hat der Senat durch Beschluß vom 30. September 1999 - 2b Ss (OWi) 269/99 - (OWi) 105/99 I - das Urteil vom 23. Februar 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Schuldspruch des Urteils vom 23. Februar 1999 nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist und die Rechtsbeschwerde wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfaßt hat.

Durch Urteil vom 7. Dezember 1999 hat das Amtsgericht den Betroffenen wiederum "wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 250 DM verurteilt und erneut gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er sich erneut "ausschließlich gegen das festgesetzte Fahrverbot wendet".

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur - erneuten - Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch.

II.

1. Soweit es den Schuldspruch betrifft, unterliegt das angefochtene Urteil schon deshalb der Aufhebung, weil einem erneuten Schuldspruch durch das Amtsgericht das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Schuldspruchs in dem früheren Urteil des Amtsgerichts vom 23. Februar 1999 entgegensteht, der mit der früheren Rechtsbeschwerde nicht angefochten worden war. Die erneute Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung zu dem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoß - mit Ausnahme des Rechtsfolgenausspruchs - waren danach rechtsfehlerhaft.

2. a)

Die Rechtsbeschwerde führt zur Überprüfung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs durch den Senat. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Anordnung des Fahrverbots ist unwirksam. Das Rechtsmittel erfaßt vielmehr den gesamten Rechtsfolgenausspruch, wie der Senat bereits in seinem früher in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 30. September 1999 ausgeführt hat.

b) Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand und unterliegt deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung.

Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt:

"Der Betroffene hat auch schuldhaft, nämlich wenigstens grob fahrlässig gehandelt. Dass auf mehrspurig verlaufenden Straßen die Regelungen durch Lichtzeichenanlagen fast als Regelfall nicht einheitlich geschaltet sind, sondern differenzierte Regelungen eher überwiegen, ist allgemein und damit auch dem Betroffenen geläufig gewesen. Hatte er sich demnach in der Rechtsabbiegerspur eingeordnet, so mußte er während der Wartezeit sein besonderes Augenmerk auf die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage richten. Die zugunsten des Betroffenen zu unterstellende Täuschung hätte deshalb von ihm bei Anwendung auch nur geringfügiger Aufmerksamkeit vermieden werden können. Es ist dennoch sein Fehlverhalten von der Schuldschwere her nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen ein Verkehrsteilnehmer in Erkenntnis des Ampelphasenumschlags auf "rot" bewußt sich dazu entschließt, noch in den Kreuzungsbereich einzufahren. Auch sind durch das Fehlverhalten des Betroffenen Fußgänger auch nicht gefährdet worden.

Dass zur Überzeugung des Gerichts gegen den Betroffenen eine Ahndung im Rahmen einer Geldbuße von 100 DM und ohne Ausspruch eines Fahrverbots für einen "einfachen" Rotlichtverstoß nicht in Frage kam, ergibt sich aber aus den oben wiedergegebenen erheblichen und beharrlichen Verkehrsverstößen des Betroffenen. Es ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert, daß der Betroffene - anläßlich des verfahrensgegenständlichen Vorwurfes angehalten und dementsprechend auf sein Verhalten hingewiesen - nur etwa sieben Wochen später bereits eine erneute massive Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Da bereits mehrfach gegen den Betroffenen erhöhte Geldbußen festgesetzt wurden und ihm bereits im Verfahren des Amtsgerichts Olpe der Wegfall des Fahrverbots nur gegen Erhöhung der Geldbuße erspart geblieben war, ist es unausweichlich, dem Betroffenen neben einer Geldbuße von 250 DM durch die Verhängung eines Fahrverbotes seine Verpflichtungen im Straßenverkehr zu verdeutlichen."

Diese Erwägungen zu den angeordneten Rechtsfolgen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sie sind unklar und unvollständig und lassen eine rechtliche Überprüfung durch den Senat nicht zu.

aa) So lassen die Urteilsausführungen nicht zweifelsfrei erkennen, von welchem Regelfall das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße ausgegangen ist. Die Festsetzung der selben Rechtsfolgen wie in dem insoweit vom Senat aufgehobenen Rechtsfolgenausspruch deutet - insbesondere im Zusammenhang mit der Erörterung, daß der Betroffene "wenigstens grob fahrlässig" gehandelt habe - darauf hin, dass das Amtsgericht entgegen der Rechtsauffassung, die der Senat in seinem Beschluß vom 30. September 1999 zum Ausdruck gebracht hat und an die das Amtsgericht gebunden ist, erneut einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne der Nr. 34.2 BKat angenommen hat. Sollte das Amtsgericht dagegen von dem Regelfall des "einfachen" Rotlichtverstoßes im Sinne der Nr. 34 BKat ausgegangen sein und die dort vorgesehene Regelgeldbuße von 100 DM wegen der festgestellten Vorbelastungen auf 250 DM erhöht haben, so hat diese Absicht in den Urteilsgründen nur unzureichenden Ausdruck gefunden. Abgesehen davon, daß das Amtsgericht bei der Mitteilung der Vorbelastungen es unterlassen hat, die jeweils erkennende Stelle (Verwaltungsbehörde oder -gericht) mitzuteilen, fehlt es an der Darlegung der näheren Umstände der jeweils zugrundeliegenden Verfehlung, ohne die eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist.

bb) Auch die Anordnung des Fahrverbots begegnet insbesondere wegen der im Urteil enthaltenen unzulänglichen Begründung rechtliche Bedenken.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 30. März 2000 an den Senat ausgeführt:

"Den Feststellungen und Darlegungen des Urteils ist nicht in einer Art, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglicht, zu entnehmen, ob das Amtsgericht den Anordnungsgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG rechtsfehlerfrei angenommen hat. Danach kann einem Betroffenen u.a. wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für ein bis drei Monate verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen.

Auch nach Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung ist die Vorschrift des § 25 StVG im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbotes (vgl. BGHSt 38, 125; OLG Karlsruhe DAR 1991, 230, 231). Die Bußgeldkatalogverordnung schränkt lediglich in den von ihr bezeichneten Fällen aus dem Bereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG den Begründungsaufwand bei der Zumessung einer Regelsanktion ein (OLG Düsseldorf VRS 90, 156).

Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände hätte es jedoch weiterer Erörterungen als der durch das Amtsgericht Neuss getroffenen bedurft. Beharrlich begangene Pflichtverletzungen sind solche, durch deren wiederholte Begehung der Betroffene zeigt, daß ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (OLG Düsseldorf VRS 87, 218). Vorliegend ist angesichts der zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Milderungsumstände zu beanstanden, daß das Amtsgericht ohne eine weitere Abwägung die Grundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes als einschneidende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für gegeben angesehen hat, ohne sich damit auseinander zu setzen, ob eine wesentlich höhere Geldbuße den als notwendig erachteten erzieherischen Erfolg gleichermaßen hätte erreichen können. Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Mitteilungen zur Verkehrslage und Motivation der früheren Verkehrsverstöße des Betroffenen, die über die erfolgte bloße Wiedergabe der Schuldsprüche, Sanktionen und Rechtskraftäaten der insgesamt sieben Entscheidungen zu Vortaten des Betroffenen hinausgehen. Der die Verhängung des Fahrverbots rechtfertigende zeitliche und innere Zusammenhang zu den Umständen der Vorbelastungen kann so nicht nachvollzogen werden.

Ferner hat das. Amtsgericht, wie aus den Urteilsgründen deutlich wird, nicht in ausreichendem Maße die Möglichkeit erwogen, daß das Fahrverbot nicht zwingend anzuordnen war. Die Darlegung zu den Erwägungen, die gleichwohl zu der Verhängung der Maßnahme geführt haben, setzen sich im übrigen nicht genügend mit den Konsequenzen auseinander, die sich aus der Verhängung des Fahrverbotes gegen den Betroffenen ergeben."

Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an und bemerkt zusätzlich: Sofern das Amtsgericht die unter Nr. 7 mitgeteilte Verurteilung des Betroffenen zur Begründung dafür, daß der Betroffene die hier abzuurteilende Tat unter beharrlicher Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen habe, herangezogen haben sollte, - die insoweit im Urteil niedergelegten Erwägungen des Amtsgerichts legen diese Annahme nahe -, so wäre dies rechtsfehlerhaft. Denn die jener Verurteilung zugrundeliegende Tat hat der Betroffene erst am 7. November 1998, also erst nach dem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Rotlichtverstoß vom 18. September 1998 begangen.

Die Aufhebung des Urteils beruht auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 StPO. Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz folgt aus §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 354 Abs. 2 StPO. Die nach § 79 Abs. 6 OWiG auch mögliche Zurückverweisung an die selbe Abteilung hält der Senat nicht für angezeigt. Eine eigene abschließende Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht, weil weitere für den Rechtsfolgenausspruch maßgebliche Feststellungen erforderlich und auch möglich sind.

Ende der Entscheidung

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