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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 3 Wx 21/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
BGB § 2199 Abs. 3
BGB § 2198 Abs. 1
BGB § 2365
Die von einem Testamentsvollstrecker eingelegte Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung unzulässig, wenn er nicht nachweist, dass er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

3 Wx 21/00 25 T 1189/99 LG Düsseldorf 9.2 VI 440/83 AG Düsseldorf

In dem Verfahren

betreffend die Einziehung des am 12. Dezember 1960 erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins nach dem am 25. Juli 1960 verstorbenen R zuletzt wohnhaft gewesen in Düsseldorf,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang am

3. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 vom 4. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beteiligten zu 5 bis 7 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beteiligten zu 1 bis 4 notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000.000,00 DM.

Gründe:

I.

Unter dem 9.5.1956 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament. Darin traf er unter anderem folgende Anordnung:

"Als Vermächtnisse erhalten:...

C. meine langjährige Mitarbeiterin Fräulein H in Düsseldorf den lebenslänglichen Nießbrauch an meinem Hausgrundstück in Düsseldorf,

...

Zwecks Verwaltung des gesamten Nachlasses ordne ich eine Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstrecker haben den Nachlaß in Besitz zu nehmen, seinen Bestand festzustellen, die Erbschaftssteuer zu regeln und die Vermächtnisse zu vollziehen...

Bei Wegfall eines Testamentsvollstreckers ist von den übrigen ein Nachfolger zu berufen, falls nicht der Weggefallene selbst einen Nachfolger in gehöriger Form bestellt hat.

...

Das Amt der für die allgemeine Verwaltung berufenen Testamentsvollstrecker erlischt mit dem Tode des letzten Rentenberechtigten und der Nießbraucherin unter der Voraussetzung, daß der jüngste Erbe die Großjährigkeit erlangt hat...."

Diese Anordnung hat er mit Nachtrag vom 7.6.1960 dahin ergänzt, dass je zwei Testamentsvollstrecker gemeinsam zur Vertretung des Nachlasses berechtigt, stets drei Testamentsvollstrecker vorhanden sein sollen und diese notfalls vom Gericht zu ernennen sind.

Mit Nachtrag vom 24.11.1958 hat der Erblasser ein Rentenvermächtnis für Fräulein H widerrufen und ihr statt dessen den halben Nießbrauch an dem Hausgrundstück eingeräumt; den Fräulein H zugedachten Nießbrauch hat er auf die Hälfte ermäßigt.

Am 12.12.1960 ist ein gemeinschaftlicher Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1 bis 4 erteilt worden, in welchem vermerkt ist, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Aufgrund des Testaments waren beim Erbfall die Herren H H und Dr. A gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern berufen. Herr H verstarb am 30.12.1969, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Die verbliebenen Testamentsvollstrecker teilten dem Amtsgericht Düsseldorf mit Schreiben vom 20.7.1970 mit, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, einen Nachfolger zu bestimmen, indem sie Herrn V als Testamentsvollstrecker beriefen ( Bl. 79 BA ). Unter dem 17.8.1971 erteilte das Amtsgericht den Herren H Dr. A und V ein Testamentsvollstreckerzeugnis ( Bl. 86 BA ). Herr H legte sein Amt zum 31.12.1982 nieder und ernannte mit privatschriftlicher Erklärung vom 1.10.1982 Herrn A ( Beteiligter zu 6 ) als Testamentsvollstrecker ( Bl. 105 BA ). Das Nachlaßgericht erteilte antragsgemäß am 28.12.1982 den Herren Dr. A, V und A ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis. Nachdem Herr V ohne vorherige Ernennung eines Nachfolgers am 4.4.1984 verstorben war, beriefen Herr A und Herr Dr. A Herrn Dr. K ( Beteiligter zu 7 ) als Nachfolger für Herrn V was sie dem Amtsgericht mit Schreiben vom 10.11.1984 mitteilten ( Bl. 14 GA ). Am 22.11.1984 erteilte das Amtsgericht ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis für Dr. A und die Beteiligten zu 6 und 7. Herr Dr. A verstarb am 12.2.1991.

Er hatte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 14.1.1983 für den Fall seines Ausscheidens aus Altersgründen oder Todes den Beteiligten zu 5 als seinen Nachfolger ( Bl. 2 GA ) ernannt. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 5 bis 7 auf entsprechenden Antrag unter dem 11.7.1994 ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt ( Bl. 66 GA ). Die vorherigen Testamentsvollstreckerzeugnisse hat das Amtsgericht jeweils nach dem Ausscheiden der zuvor genannten Personen wegen Unrichtigkeit eingezogen.

Mit Schriftsatz vom 31.8.1999 haben die Beteiligten zu 1 bis 4 beantragt, den am 12.12.1960 erteilten Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 11.7.1994 wegen Unrichtigkeit von Amts wegen einzuziehen. Sie halten die angeordnete Testamentsvollstreckung für materiell beendet.

Das Amtsgericht hat den Erbschein durch Beschluss vom 22.10.1999 als unrichtig eingezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angeordnete Testamentsvollstreckung sei wegen Ablaufs der 30jahresfrist des § 2210 BGB beendet und damit unwirksam.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben. Dagegen wenden sich nunmehr die Beteiligten zu 1 bis 4 mit der weiteren Beschwerde. Sie sind der Ansicht, die Beteiligten zu 6 und 7 seien nicht wirksam als Testamentsvollstrecker ernannt und deshalb nicht beschwerdebefugt. Die Beteiligten zu 5 bis 7 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG ), denn die Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.10.1999 war unzulässig.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, ungeachtet der Frage, ob die Beteiligten zu 6 und 7 wirksam als Testamentsvollstrecker ernannt worden sind, sei ihre Beschwerde im vorliegenden Verfahren zulässig. Sie seien durch das ihnen am 11.7.1994 vom Nachlaßgericht erteilte Zeugnis als Testamentsvollstrecker ausgewiesen. Sie würden durch den angefochtenen Beschluss in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt, da dieser auf der Annahme beruhe, die Testamentsvollstreckung sei durch Zeitablauf materiell beendet. Eine Überprüfung dieser Rechtsansicht sei nicht gewährleistet, wenn man den Beteiligten zu 6 und 7 die Beschwerdeberechtigung abspreche. In der Sache selbst hält die Kammer den Erbschein vom 12.12.1960 nicht für unrichtig, weil die Testamentsvollstreckung nicht durch Zeitablauf unwirksam geworden sei. Die Vorschrift des § 2210 BGB finde keine Anwendung, da die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nicht vorlägen. Vielmehr habe der Erblasser eine Abwicklungsvollstreckung nach §§ 2203 ff. BGB angeordnet, die nicht schon wegen Zeitablaufs beendet sei. Da die Nießbraucherinnen H und H noch nicht verstorben seien, sei der vom Erblasser als Endtermin der Testamentsvollstreckung bestimmte Zeitpunkt ( Tod der Nießbraucherin ) nicht erreicht.

2. Diese Überlegungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von den Beteiligten zu 5 bis 7 eingelegte Beschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde demjenigen zu, dessen Recht beeinträchtigt ist. Dabei reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn der Beschwerdeführer ein Recht für sich behauptet, vielmehr muß ihm das beeinträchtigte Recht tatsächlich zustehen und ist bereits für die Zulässigkeit nachzuweisen ( KG FamRZ 1995, 837, 838 ). Nur dann, wenn die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsbeeinträchtigung ergibt, mit denen der materiellen Rechtsprüfung zusammenfallen, ist ein solcher Nachweis entbehrlich. Das wäre hier der Fall, wenn es um die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ginge; in diesem Fall würde für die Beschwerdebefugnis unterstellt, dass die die Beteiligten zu 5 bis 7 wirksam ernannt sind. Im Erbscheinseinziehungsverfahren ist demgegenüber für die Beschwerdeberechtigung nachzuweisen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Testamentsvollstrecker sind.

2.2. Zwar ist der Beteiligte zu 5 wirksam aufgrund notariell beglaubigter Erklärung vom 14.1.1983/28.3.1983 ( Bl. 2 GA ) als Testamentsvollstrecker ernannt worden. Die Beschwerde konnte aber nicht durch ihn allein wirksam eingelegt werden. Der Erblasser hatte angeordnet, dass nur jeweils zwei Testamentsvollstrecker gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Diese Anordnung führt dazu, dass die Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handeln können und auch ein Rechtsmittel von zwei Testamentsvollstreckern eingelegt werden muß ( vgl. Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 12. Aufl. Rn. 458 ).

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise einer von mehreren Testamentsvollstreckern allein handeln darf, liegen nicht vor. Gemäß § 2224 Abs. 2 BGB ist jeder einzelne bei dringlichen Geschäften handlungsberechtigt. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist vorliegend aber nicht dringlich. Eine etwaige Gefährdung oder Schmälerung des Nachlasses ist nicht zu befürchten, und zwar auch dann nicht, wenn man das Rechtsmittel als unzulässig verwirft. Dies führt allerdings im Ergebnis dazu, dass der am 12.12.1960 erteilte Erbschein, in welchem die Anordnung der Testamentsvollstreckung vermerkt ist, endgültig eingezogen wird. Dies ist jedoch unschädlich. Die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben sind nämlich im wesentlichen erledigt. Die angeordneten Vermächtnisse sind erfüllt, die Leibrentenberechtigten verstorben und der jüngste Erbe hat die Großjährigkeit erlangt. Die einzig verbliebene Aufgabe besteht in der Gewährung der schuldrechtlich eingeräumten Nießbrauchsrechte an dem Hausgrundstück Feldstraße 79/81 in Düsseldorf zugunsten der Damen H und H Insoweit bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erbengemeinschaft das Recht der Nießbraucherinnen beeinträchtigen wird. Den Erben geht es um die Verfügungsberechtigung hinsichtlich des übrigen Nachlasses, der aus vier weiteren Hausgrundstücken in Düsseldorf und zwei Eigentumswohnungen in Hamburg und Berlin besteht. Dieser übrige Nachlass unterliegt - da diesbezüglich keine Aufgaben mehr durch die Testamentsvollstrecker zu erfüllen sind - nicht mehr der angeordneten Testamentsvollstreckung, so dass die Testamentsvollstrecker ohnehin zur Freigabe dieser Nachlassgegenstände verpflichtet wären.

2.3. Die Beteiligten zu 6 und 7 konnten das Rechtsmittel nicht wirksam einlegen. Sie sind nicht wirksam als Testamentsvollstrecker ernannt. Ihre Ernennung durch bloße privatschriftliche Erklärung vom 1.10.1982 ( Bl. 105 BA ) bzw. 10.11.1984 ( Bl. 24 GA ) genügt nicht der Formvorschrift des § 2199 Abs. 3 i.V.m. § 2198 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Erklärung über die Ernennung des Dritten in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Die Ernennung der Beteiligten zu 6 und 7 ist somit unwirksam. Entgegen der von den Beteiligten zu 5 bis 7 vertretenen Ansicht liegt auch keine Ernennung durch das Nachlaßgericht vor. Der Erblasser hatte angeordnet, dass notfalls eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgen solle. Ein solcher Notfall ist nicht aufgetreten; vielmehr hatten die ursprünglichen Testamentsvollstrecker H und Dr. A selbst einen Nachfolger ernannt und in zwei weiteren Fällen jeweils die verbliebenen Testamentsvollstrecker unter Berufung auf die entsprechende Anordnung des Erblassers gemeinsam einen Nachfolger berufen. Dem Nachlaßgericht war jeweils lediglich mitgeteilt worden, wer zum Nachfolger berufen worden ist, ohne dass ihm hierzu etwa eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt worden wäre. Auch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses stellt keine Ernennung durch das Gericht dar.

Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 6 und 7 ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Nachlaßgericht erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 11.7.1994. Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat gemäß § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit für sich und weist damit die Gültigkeit der Ernennung zum Testamentsvollstrecker aus ( vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 2. Aufl., Rn. 269; Promberger in Mü-Ko, 3. Aufl. § 2368 Rn. 2 ). Ein solches Testamentsvollstreckerzeugnis könnte im Erbscheinseinziehungsverfahren bindend sein mit der Folge, dass eine Überprüfung der Ernennungsverfügung unzulässig wäre. Das OLG Hamburg hat eine Überprüfung der Ernennungsverfügung für unzulässig gehalten, wenn das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker nach § 2200 BGB ernannt hat und dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist ( NJW 1965, 1968 ). Die Beteiligten zu 6 und 7 sind jedoch gerade nicht durch das Nachlaßgericht ernannt worden, so dass die Ernennungsverfügung nicht bindend ist. Gegen eine Bindung aufgrund des Testamentsvollstreckerzeugnisses spricht, dass die Vermutung des § 2365 BGB widerlegbar ist ( vgl. BGHZ 41, 23, 29 ). Ist aber die Vermutung aus § 2365 BGB - wie vorliegend - widerlegt, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Beschwerderecht der nicht wirksam als Testamentsvollstrecker ernannten Beteiligten zu 6 und 7 herleiten läßt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Der Geschäftswert ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Die Beteiligten zu 1 erstreben den Wegfall der Anordnung der Testamentsvollstreckung, durch die sie in ihrer Verfügungsfreiheit über den Nachlass beschränkt werden. Unter Berücksichtigung des angegebenen Nachlasswertes in Höhe von 10.000.000,00 DM hält der Senat einen Geschäftswert von bis zu 1.000.000,00 DM für angemessen. Die Festsetzung eines höheren Geschäftswertes kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil mit der beantragten Einziehung des am 12.12.1960 erteilten Erbscheins noch nicht die Erteilung eines neuen (unbeschränkten) Erbscheins verbunden ist, so dass die Erben über den im wesentlichen aus Grundvermögen bestehenden Nachlass noch nicht frei verfügen können.

Ende der Entscheidung

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