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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 07.02.2000
Aktenzeichen: 3 Wx 31/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 7
Soll an baulich selbständigen Garagen Sondereigentum begründet werden, sind dem Grundbuchamt mit dem Eintragungsantrag wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Sachen- und Grundbuchrecht auch für diese Gebäudeteile die in § 7 Abs. 4 WEG genannten Unterlagen vorzulegen.
0BERLANDESGERICHT DÜSSELD0RF BESCHLUSS

3 Wx 31/00 25 T 1061, 10187, 1088 und 1089/99 LG Düsseldorf I Blatt I Blatt I Blatt I Blatt AG Düsseldorf

In dem Wohnungsgrundbuchverfahren

betreffend die in den Wohnungsgrundbüchern von I Blatt und eingetragenen und im Bestandsverzeichnis unter laufender Nr. 1 näher bezeichneten Wohnungseigentumseinheiten,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1999 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Gottschalg, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Schütz und der Richterin am Oberlandesgericht Schaefer-Lang am 7. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes (auch für das Beschwerdeverfahren): 10.000,00 DM.

Gründe:

I.

Die Eigentümer haben mit Erklärung vom 22. April 1993 vor dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten das im Rubrum angegebene Grundstück nach § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Dem Antrag auf Eintragung der Teilungserklärung ins Grundbuch waren als Anlagen u.a. eine Lageskizze und die Abgeschlossenheitserklärung der Stadt Düsseldorf vom 9. November 1992 beigefügt. Die Eintragung ist antragsgemäß am 11. Juni 1993 vorgenommen worden.

Mit Schreiben vom 6. September 1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten beantragt, die Übertragung des Sondereigentums an der Garage Nr. 1 des Aufteilungsplans auf die Wohnung Nr. 2 und die Übertragung des Sondereigentums an den Garagen Nrn. 13 und 14 des Aufteilungsplans auf die Wohnung Nr. 1 im Grundbuch einzutragen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat beanstandet, die Garagen seien weder in der Teilungserklärung noch in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als Sondereigentum ausgewiesen; dem Eintragungsantrag könne daher nicht entsprochen werden. Gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie der Beschwerdekammer des Landgerichts vorgelegt hat.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1 und 2 weitere Beschwerde eingelegt. Sie meinen, aus dem dem Antrag auf Eintragung der Teilungserklärung beigefügten Lageplan ergebe sich, dass an den Garagen Sondereigentum begründet werden sollte.

II.

Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Beide Vorinstanzen haben zutreffend darauf abgestellt, daß nach der Grundbucheintragung, aus der sich die Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum ergeben muß, an den Garagen kein Sondereigentum begründet worden ist. Nach der vorliegenden Grundbucheintragung ist für die Beteiligte zu 1 Sondereigentum lediglich begründet worden "an der Wohnung im Erdgeschoß links nebst Keller Nr. 1 im Kellergeschoß im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet"; von einer Garage ist dort nicht die Rede. Auch aus der Teilungserklärung vom 22.4.1993, die für die Auslegung der Grundbucheintragung heranzuziehen ist, ergibt sich nicht, dass an den Garagen Sondereigentum begründet worden ist. Die Teilungserklärung erwähnt an keiner Stelle Garagen; sie ordnet lediglich nach Miteigentumsanteilen die jeweiligen Wohneinheiten nebst Kellerräumen dem Sondereigentum zu. Entgegen der von den Beteiligten zu 1 und 2 vertretenen Ansicht ergibt sich schließlich auch aus dem Aufteilungsplan keine eindeutige Zuordnung. Der Aufteilungsplan ist, da er der Eintragungsbewilligung, auf die die Grundbucheintragung Bezug nimmt, gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Anlage beizufügen war, ebenfalls bei der Auslegung der Grundbucheintragung heranzuziehen. Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also verdeutlichen, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum verlaufen (vgl. Bay ObLG NJW-RR 1993, 1040). Der von den Beteiligten zu 1 und 2 vorgelegte Aufteilungsplan läßt nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, dass die Garagen dem Sondereigentum zugeordnet werden sollten. Insoweit fehlt es nämlich an einer Bauzeichnung im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG. Der beigefügte Lageplan genügt den Anforderungen an eine solche Baubestandszeichnung nicht. Nach Ziffer 2 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des WEG" ist eine Bauzeichnung in zweifacher Ausfertigung, im Maßstab mindestens 1:100 anzufertigen; sie muß alle Einzelräume, auf die sich das Wohnungseigentum bezieht durch Verwendung der jeweils gleichen Nummer kenntlich machen, wobei unter "Einzelräumen" auch Garagen zu verstehen sind ( Bärmann/ Pick/ Merle, WEG 8. Aufl., § 7 Rz. 63).

Zu diesem Zweck sind neben Grundrissen auch Schnitte und Ansichten von allen Teilen des Gebäudes zu fertigen ( vgl. Bay ObLG NJW-RR 1993, 1041; Staudinger-Rapp, WEG, 12. Aufl. § 7 Rz. 16 ). Dies gilt auch für selbständige Garagen, es sei denn, an dem Garagengebäude soll insgesamt gemeinschaftliche Eigentum begründet werden; in diesem Fall genügt die Einreichung eines Grundrisses, aus dem sich Lage und Größe des Garagengebäudes ergibt ( vgl. wie vor; Bärmann/ Pick/ Merle a.a.O. § 7 Rz. 65 ): Aus der hier vorgelegten Lageskizze, die im Maßstab 1:500 gefertigt worden ist, läßt sich lediglich die Lage, noch nicht einmal die Größe der Garagen ersehen; ein Grundriß, Schnitte und Ansichten fehlen. Zwar mag die Eigentümerin bei Abgabe der Teilungserklärung beabsichtigt haben, die Garagen dem Sondereigentum zuzuordnen; dafür spricht die Eintragung der auch für das Sondereigentum an den Wohnungen verwandten Nummern auf dem Lageplan. Dieser Wille ist jedoch nicht. den Erfordernissen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend im Aufteilungsplan dokumentiert worden. Die fehlende sachenrechtliche Bestimmtheit als Sondereigentum im Aufteilungsplan führt dazu, dass an den Garagen Gemeinschaftseigentum begründet worden ist ( vgl. OLG Frankfurt Rpfl 1978, 380, 381; OLG Hamm NJW 1976, 1752; Bay ObLG NJW 1974, 152 Barmann/ Pick/ Merle a.a.O., § 7 Rz. 67 ).

Die weitere Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die (Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 2 KostO. Die Erhöhung des Regelwertes von 5.000,00 DM beruht auf dem Umstand, dass mehrere Garagen übertragen werden sollten. Ein höherer Beschwerdewert kommt nach Ansicht des )Senats nicht in Betracht, da den beantragten Übertragungen derselbe Sachverhalt und dieselben rechtlichen Überlegungen zugrundeliegen.

Ende der Entscheidung

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